Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 10 S 14.5559

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 75.687,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014.

Dem Antragsteller gehörte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine auf mehreren Grundstücken errichtete …anlage, die zuletzt an eine GmbH & Co. KG verpachtet war und von dieser auch betrieben wurde. Im November 2009 meldete die Pächterin Insolvenz an und stellte den …betrieb ein; von diesem Zeitpunkt an bis zur Veräußerung der Betriebsgrundstücke mit Kaufpreiszahlung und der Besitzübergabe an den Erwerber (jeweils M.2012) standen die zum … gehörenden Gebäude leer. Im notariellen Kaufvertrag vom *. Oktober 2011 war ein Kaufpreis von 6.195.000,- EUR vereinbart worden, wobei für die Gebäude kein Anteil ausgewiesen war. Ein in einem vorherigen Zwangsverwaltungsverfahren erstattetes Gutachten vom *. April 2009 hatte für die wirtschaftliche Einheit einen Verkehrswert von insgesamt 5.500.000,- EUR ermittelt, wobei ebenfalls nur der Ertragswert der Grundstücke (Bodenwerte abzüglich der jeweiligen Freilegungskosten) angesetzt worden war.

Mit Bescheid vom 18 Juni 2012 hatte die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung gegenüber dem Antragsteller eine Vorauszahlung auf den am 15. August 2012 fälligen Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 33.880,- EUR festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 hatte das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Miesbach vom 24. September 2012 angeordnet (M 10 S 12.4614). Dieser Beschluss wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2013 teilweise aufgehoben (4 CS 12.2584). Auf die Beschlüsse im Einzelnen wird Bezug genommen.

Am … Oktober 2012 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 erhoben. Das Verfahren ruht derzeit.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 hatte das Finanzamt Miesbach aufgrund einer Schätzung gegenüber dem Antragsteller Einkommenssteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 2.411.030,- EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde u.a. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.740.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2012, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2014 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie den Antragsteller zum Fremdenverkehrsbeitrag 2011 für die Veräußerung des Objektes „…str. …“ veranlagen wolle. Als Grundlage der Veranlagung werde der am 16. Juli 2013 geschätzte Einkommenssteuerbescheid 2011 vom Finanzamt Miesbach zugrunde gelegt. Hieraus ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.740.000,- EUR und errechne sich ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 288.200,- EUR. Der Antragsteller erhalte die Möglichkeit, sich bis zum 15. August 2014 zu äußern.

Der Antragsteller äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 18. August 2014 setzte die Antragsgegnerin den Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 287.000,- EUR sowie einen Verspätungszuschlag für 2011 in Höhe von 15.750,- EUR fest. Der Gesamtbetrag in Höhe von 302.750,- EUR wurde zum 22. September 2014 fällig gestellt. Als steuerpflichtiger Gewinn wurde der Betrag in Höhe von 5.740.000,- EUR angesetzt. Bei einem Vorteilssatz von 100% und einem Beitragssatz von 5% errechne sich ein Fremdenverkehrsbeitrag nach Gewinn in Höhe von 287.000,- EUR. In der angegebenen Berechnung wurde als steuerbarer Umsatz „0,- EUR“ ausgewiesen. Dieser Bescheid beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden kann. Auf den Inhalt des Bescheids im Einzelnen wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem jetzigen Bevollmächtigten des Antragstellers, Herrn G., der bereits in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Vorauszahlungsbescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 als bevollmächtigter Rechtsanwalt des Antragstellers aufgetreten war, mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt. Dem Antragsteller selbst wurde der Bescheid vom 18. August 2014 ebenfalls mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt, zusammen mit einem Begleitschreiben, in welchem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass ein weiteres Bescheidsexemplar dem Rechtsanwalt des Antragstellers, Herrn G., zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, beim Antragsgegner eingegangen am 31. Oktober 2014, teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, man habe ihm über den Fremdenverkehrsbeitrag die Vollstreckung angedroht. Er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Er bitte um die Aussetzung der Vollziehung. Der Bescheid der Gemeinde basiere auf einer Schätzung des Finanzamtes Miesbach über den vermeintlich erzielten Gewinn aus der Unternehmensveräußerung. Diese Schätzung werde das Finanzamt aufgeben müssen.

Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Antragsteller am … Oktober 2014 persönlich bei dieser vor, um noch Widerspruch zu erheben. Er widerrufe alle Zustellungsvollmachten an seine Anwälte und Steuerberater, Herrn G. und Herrn K. Er legte ein Schreiben vom … Oktober 2014 vor. Hierin widerruft er alle Zustellungsvollmachten an Rechtsanwalt G. und Steuerberater K. und bittet darum, alle Zustellungen an ihn persönlich zu richten.

Mit Schreiben vom 4. November 2014, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. November 2014 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Antragsteller habe keinen Widerspruch gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid eingelegt.

Mit Eingang am 15. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht München erhob der Antragsteller Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 anzuordnen.

Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Betrieb des Antragstellers habe in der Verpachtung des …grundstücks „…str. … in …“ bestanden. Einen Betrieb „Veräußerung“ gebe es nicht. Schon gar nicht könne ein Betrieb „Veräußerung“ für die künftigen Jahre als Beitragsmaßstab angesetzt werden. Der Antragsteller habe keine Vielzahl von Betrieben, die er Jahr für Jahr veräußere. Die Verpachtung des …grundstücks sei im Jahr 2009 eingestellt worden. Das Grundstück sei im Jahr 2011 schuldrechtlich verkauft worden. Der Übergang von Besitz und der mit dem Grundstück verbundenen Lasten, Rechte und Pflichten sei im Jahr 2012 erfolgt. Auch der Kaufpreis sei im Jahr 2012 gezahlt worden. Die Antragsgegnerin habe dementsprechend den Sachverhalt bereits in einem Veranlagungsbescheid für das Jahr 2012 berücksichtigt. Sie verstoße bewusst und wissentlich gegen das Gebot der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Am 18. Juli 2012 sei ein Fremdenverkehrsbescheid für das Jahr 2012 ergangen, in dem von einem steuerbaren Umsatz von 5.378.000,- EUR ausgegangen werde. Der Umsatz ergebe sich aus dem Verkaufserlös. Die Gemeinde habe im Jahr 2012 eine Steuer in Höhe von 33.880,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller habe hiergegen Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 10 K 12.5203) erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides. Das Verfahren ruhe derzeit. Statt das voraussichtlich finanziell wenig aussichtsreiche Hauptverfahren im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrages aufgrund der Betriebsveräußerung weiter zu betreiben, erlasse die Antragsgegnerin einen zweiten Beitragsbescheid über denselben Sachvorgang, nämlich der Veräußerung des Betriebsvermögens, und verlege diesen aber nun im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in das Jahr 2011. Im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf die Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags 2011 habe er die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom … Juni 2013 auf die doppelte Inanspruchnahme hingewiesen. Die Schätzung des Finanzamtes Miesbach stehe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Antragsteller selbst habe der Antragsgegnerin den Sachverhalt mit Schreiben vom … Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den die Antragsgegnerin bis heute nicht entschieden habe. Es würden besondere Umstände vorliegen, die eine Klage auch vor Ablauf von 3 Monaten seit dem Widerspruch für geboten erscheinen lassen würden. Im Schreiben des Antragstellers sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Antragsgegnerin habe Bescheide an den Unterfertigten in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt - sondern ausschließlich der Steuerberater des Antragstellers - befasst gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe der Antragsgegnerin gegenüber eine Vollmacht des Antragstellers bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2012 vorgelegt. Der streitgegenständliche Bescheid für das Jahr 2011 sei jedoch ihm zugestellt worden, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt insoweit beauftragt gewesen sei. Die Mahnungen dagegen seien an den Antragsteller gerichtet gewesen. Es sei ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden, das auch angesichts des Gesundheitszustandes des Antragstellers erst jetzt habe geklärt werden können. Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem gemäß § 130 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG aufzuheben. Ein Ermessensspielraum der Antragsgegnerin sei schon allein wegen des Verstoßes des Gebotes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Klage vom … Dezember 2014 gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 sei nicht statthaft, denn die Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes könne nicht ausgesetzt werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 sei dem Antragsteller mit Begleitschreiben gleichen Datums gemäß der Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 und zusätzlich seinem anwaltlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt G., gemäß Postzustellungsurkunde ebenfalls am 20. August 2014 zugestellt worden. Weder der Antragsteller noch sein anwaltlicher Vertreter hätten von der gemäß Rechtsmittelbelehrungbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bescheid entweder mit Widerspruch oder mit Klage jeweils innerhalb der am 22. September 2014 ablaufenden Monatsfrist anzufechten. Eine etwaige Fristversäumnis seines Steuerberaters oder anwaltlichen Vertreters müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen. In dem Schreiben des Antragstellers vom … Oktober 2014 könne kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gesehen werden. Es würden keine Gründe dafür vorgetragen werden, aus denen der Antragsteller ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, die Rechtsmittelfrist - sei es für Widerspruch oder Klage - einzuhalten. Im Übrigen hätte ein solcher Antrag binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden müssen. Nachdem der Antragsgegnerin erst nach Maßgabe des ihr auf Anforderung übermittelten Bescheides des Finanzamtes Miesbach für 2011 vom 16. Jul 2013 die dort mit 5.764.000,- EUR bemessenen Einkünfte aus Veräußerungsgewinn bekannt geworden seien, habe sie gemäß diesen Einkünften - einem Vorteilssatz von 100% und einem Beitragssatz von 5% - den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 mit 287.000,- EUR festsetzen dürfen. Für den Fall, dass das Finanzamt Miesbach geringere Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen als 5.764.000,- EUR festsetze, beabsichtige die Antragsgegnerin in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. August 2014 nur denjenigen Beitrag geltend zu machen, der sich aus einem Einspruchsverfahren zugunsten des Antragstellers abgeänderten Steuerfestsetzung des Finanzamtes ergebe. Im Sinne eines gemeindlichen Entgegenkommens werde der Bescheid zunächst bis Ende Februar 2015, längstens bis 31. März 2015 nicht vollzogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nicht statthaft.

Zwar ist der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da mit ihm öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 6 des Kommunalen Abgabengesetzes - KAG - angefordert werden. Auch hat sich der Antragsteller zunächst an die Antragsgegnerin gewandt, die seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der sofort vollziehbar ist. Ist der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Sachprüfung abzulehnen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 130).

Der Bescheid vom 18. August 2014 ist bereits bestandskräftig, da der Antragsteller nicht rechtzeitig Widerspruch gegen ihn eingelegt und auch nicht - was alternativ möglich gewesen wäre - rechtzeitig Klage erhoben hat. Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene im Bereich des Kommunalabgabenrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO).

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der streitgegenständliche Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nach Aktenlage ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid sowohl dem Antragsteller als auch dem Rechtsanwalt, Herrn G., am 20. August 2014 zugestellt worden.

Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO lief demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - am Montag, den 22. September 2014 ab. Es galt auch nicht die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO, denn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(Widerspruch und Klage) befand sich nach Aktenlage auf S. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides. Auch für die Klage, die hier alternativ zu einem Widerspruch hätte erhoben werden können, gilt die Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Bis zum 22. September 2014 hatte der Antragsteller weder Widerspruch noch Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben.

Auch der jetzige Bevollmächtigte, Rechtsanwalt G., dem der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt worden war, hat gegen den Bescheid nichtzeitig Widerspruch oder Klage erhoben. Er trägt vor, der Antragsgegnerin nur eine Vollmacht des Antragstellers bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2012 vorgelegt zu haben, also für das Jahr 2011 gar nicht beauftragt gewesen zu sein. Dann erscheint es aber unverständlich, dass er im Rahmen der Anhörung zum Fremdenverkehrsbeitrag 2011 selbst anwaltlich für den Antragsteller tätig wurde (s. anwaltliches Schreiben vom … Juni 2013, vom Antragsteller selbst vorgelegt als Anlage K 4). Zudem trägt er vor, zum Zeitpunkt der Zustellung (August 2014) nicht beauftragt gewesen zu sein, wogegen spricht, dass der Antragsteller am 31. Oktober 2014 bei der Antragstellerin alle Zustellungsvollmachten auch an Rechtsanwalt G. widerrief. Sollte der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers also auch für den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 und auch noch bei Bescheidszustellung bevollmächtigt gewesen sein, ist sein Verschulden, die Widerspruchs- bzw. Klagefrist versäumt zu haben, dem Antragsteller zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. ZPO). Sollte hier tatsächlich keine Bevollmächtigung vorgelegen haben, wäre es an dem Antragsteller selbst gewesen, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Da ihm der Bescheid zeitgleich zugestellt wurde, galt auch insoweit die Monatsfrist ab Zustellung.

Dem Antragsteller war auch mit Begleitschreiben vom 18. August 2014 zum Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 mitgeteilt worden, dass ein weiteres Exemplar dem Rechtsanwalt Herrn G. zugestellt worden sei. Daher erscheint es nicht verständlich, dass der Antragsteller davon ausging, alles werde sein Steuerberater Herr K. erledigen.

Unverständlich erscheint insoweit auch, dass der jetzige Bevollmächtigte vorträgt, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids im August 2014 nicht mehr beauftragt gewesen zu sein, dies aber der Antragsgegnerin nicht nach Erhalt des Bescheids unverzüglich mitgeteilt hat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2, § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag des Antragstellers ist mangels rechtzeitigen Vortrages der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen und mangels Glaubhaftmachung dieser Tatsachen unzulässig.

Der Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag nur unzureichend begründet.

Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Demgemäß sind im Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen vorzubringen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen (BVerwG, U.v. 21.10.1975 - VI C 170.73 -BVerwGE 49, 252; BVerwG, U.v. 20.6.1995 - 1 C 38/93 - Buchholz 310, § 60 Nr. 200; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 23). Hierzu gehört auch die Darlegung des Zeitpunktes, zu dem das Hindernis entfallen ist, und die Umstände aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat.

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom … Oktober 2014 lediglich vorgetragen, er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus ihm unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Aus den Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, wann er tatsächlich von dem Bescheid Kenntnis genommen hat, wann er seinen Steuerberater um die Einlegung von Rechtsmitteln gebeten hat und ob sein Antrag auf Wiedereinsetzung die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wahrt. Vielmehr scheint nach diesem Vortrag allein ein Verschulden des Steuerberaters vorzuliegen, der trotz Aufforderung nicht tätig geworden sein soll. Ein solches Verschulden müsste sich der Antragsteller zurechnen lassen nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.2.2015 - OVG 3 S 92.14 - juris; BayVGH, U.v. 13.12.1976 - 302 IX 76 - BayVBl. 1977, 221; BVerwG, B.v. 8.3.1984 - 9 B 15204/82 - juris Rn. 2).

Auch aus dem Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom … Dezember 2014 ergibt sich nicht, inwieweit Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen würden und ob die Zwei-Wochen-Frist gewahrt ist. Sollte eine etwaige Fristversäumnis des Steuerberaters oder des anwaltlichen Vertreters vorliegen, müsste sich der Antragsteller dies - wie oben ausgeführt - zurechnen lassen.

Hinsichtlich des im Schriftsatz vom … Dezember 2015 enthaltenen Antrags nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids müsste sich der Antragsteller insoweit zunächst an die Antragsgegnerin selbst wenden. Im Rahmen des bei Gericht gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Begehren auf Rücknahme des Bescheids nicht zu berücksichtigen.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.