Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2015 - M 10 S 15.1521

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 185,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012.

Der Antragsteller hat seit 1. Juli 2004 eine Unternehmens-, Gesundheits- und Lebensberatung angemeldet. Zusätzlich hat der Antragsteller zum 1. Juni 2009 einen Getränkehandel im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angemeldet. Diesen Getränkehandel hat er zum 30. April 2012 wieder abgemeldet.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mehrmals dazu auf, zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags die notwendigen Erklärungen über Gewinn bzw. Umsatz vorzulegen. Aufgrund vom Finanzamt mitgeteilter Zahlen schätzte die Antragsgegnerin daraufhin die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 setzte die Antragsgegnerin den Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 686,61 Euro sowie einen Verspätungszuschlag für 2009 in Höhe von 55 Euro fest. Der Gesamtbetrag in Höhe von 741,61 Euro wurde zum 6. September 2012 fällig gestellt.

Mit Schreiben vom 30. August 2012, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 3. September 2012, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung trug der Antragsteller später vor, es fehle dem Bescheid die gesetzlich zwingend erforderliche Unterschrift. Der Verwaltungsakt sei daher nichtig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zudem setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 81 Euro fest. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 23. April 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 wandte sich der Antragsteller an das Landratsamt ... und teilte mit, er habe den Widerspruchsbescheid erhalten und weise ihn zurück bzw. würde ihn als Angebot ansehen, das er annehmen werde, wenn u. a. je eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschlands und des Bundeslands Freistaat Bayern vorgelegt würden.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte das Landratsamt ... dem Antragsteller mit, dass der Widerspruchsbescheid ein Verwaltungsakt sei. Zudem wurde auf die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung verwiesen, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht München zu erheben sei.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erneut an das Landratsamt ... mit dem Hinweis, er weise das Schreiben vom 20. Mai 2014 zurück, da Legitimationsnachweise fehlen würden.

Mit Telefax vom 19. April 2015 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München „Widerspruch und Eilantrag“.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig, da er nicht selbstständig tätig gewesen sei und keine Geschäftsbeziehungen zu Touristen oder Einheimischen unterhalten habe. Er habe umgehend Widerspruch gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide eingereicht, sowohl bei der Antragsgegnerin wie auch beim Landratsamt. Er habe auf die Unrichtigkeit der Erhebung mehrfach hingewiesen. Er habe sich in einem Angestelltenverhältnis befunden und keine Umsätze auf eigene Rechnung gemacht. Die gegen ihn geltend gemachten Forderungen würden sich nicht mehr stoppen lassen. Per Telefax übermittelte der Antragsteller dem Gericht auch eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2015 über insgesamt 1.736,11 Euro sowie eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Landratsamts ... vom 17. März 2015 über insgesamt 106 Euro.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 und vom 7. August 2015 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 31. Juli 2012 bestandskräftig sei. Eine Klage hiergegen wäre verfristet und somit unzulässig. Der Antragsteller möge bitte klarstellen, ob er im Wege eines Eilantrags gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung vorgehen wolle oder ob er Klage und Eilantrag gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen habe erheben wollen.

Mit Email vom 30. Juli 2015 teilte der Antragsteller mit, es seien keine Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten. Über die Behauptung einer Bestandskräftigkeit sei er erstaunt.

Am 12. August 2015 meldete sich der Antragsteller bei telefonisch bei Gericht und teilte mit, seiner Meinung nach seien die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin teilte mit, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei, da er Pächter eines Getränkemarktes gewesen sei. Er habe Geschäftsbeziehungen zu Touristen und Einheimischen unterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nicht statthaft.

1. Das Begehren des Antragstellers war auszulegen, § 88 VwGO. Das Gericht muss das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Es darf aber nicht den Wesensgehalt der Auslegung überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8). Aufgrund seines gesamten Vortrags und der Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise geht das Gericht daher davon aus, dass der Antragsteller sich mit seinem Antrag im Eilverfahren ausschließlich gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 31. Juli 2012 wendet und er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt hat.

2. Dieser Antrag ist jedoch nicht statthaft. Zwar ist der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da mit ihm öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 6 des Kommunalen Abgabengesetzes - KAG - abgefordert werden.

Ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der sofort vollziehbar ist. Ist der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Sachprüfung abzulehnen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 80 Rn. 65, Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 130).

Der Bescheid vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2014 ist bereits bestandskräftig, da der Antragsteller nach Erhalt des Widerspruchsbescheids nicht rechtzeitig Klage erhoben hat. Nach § 74 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Da hier ein Widerspruchsbescheid ergangen war, der dem Antragsteller am 23. April 2014 zugestellt worden war, hätte der Antragsteller spätestens bis 23. Mai 2014 Klage erheben müssen. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB am Freitag, den 23. Mai 2014 ab. Es galt auch nicht die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO, denn nach Aktenlage befand sich eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids.

Bis zum 23. Mai 2014 hatte der Antragsteller keine Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Am 19. April 2015 hat er sich mit „Widerspruch und Eilantrag“ an das Gericht gewandt. Eine Klageerhebung wäre zu diesem Zeitpunkt deutlich verfristet. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller im behördlichen Verfahren vortrug, der streitgegenständliche Bescheid sei mangels Unterschrift sogar nichtig, wäre hier eine Verfristung anzunehmen. Denn auch nichtige (und damit nicht bestandskräftige) Verwaltungsakte können nur innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen angefochten werden (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 4 CS 15.749 - juris m. w. N.).

Dem Antragsteller wäre auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Er hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Auch liegen offensichtliche oder sonst für das Gericht glaubhaft erkennbare Wiedereinsetzungsgründe nicht vor.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller schuldlos die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt hat.

Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 60 Rn. 9). Indem sich der Antragsteller nach Zustellung des Widerspruchsbescheids samt Rechtsmittelbelehrung mit seinen Einwendungen an das Landratsamt ... wandte, statt innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht Klage zu erheben, hat er seine Sorgfaltspflichten nicht in der gebotenen Weise beachtet, so dass die Fristversäumung nicht unverschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2015 - M 10 S 15.1521 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 CS 15.749

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.687,50 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.687,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen einen für das Jahr 2011 ergangenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 über einen Gesamtbetrag von 302.750 Euro.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich sowie seinem jetzigen Bevollmächtigten jeweils mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und trug vor, ihm sei hinsichtlich der genannten Forderung die Vollstreckung angedroht worden. Er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus ihm unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Er schreibe daher nunmehr in eigener Sache mit der dringenden Bitte um Aussetzung der Vollziehung, bis eine korrekt ermittelte Berechnungsgrundlage vorliege.

Laut Aktenvermerk sprach der Antragsteller am 31. Oktober 2014 auch persönlich bei der Antragsgegnerin vor, um noch nachträglich Widerspruch einzulegen. Er sei bisher davon ausgegangen, dass sein Steuerberater dies getan habe. Dass dies nicht passiert sei, könne er nicht verstehen. Mit einem anlässlich der Vorsprache übergebenen handschriftlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 widerrief der Antragsteller die Zustellungsvollmachten an seinen Bevollmächtigten und an seinen Steuerberater.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Einen Widerspruch habe der Antragsteller nicht eingelegt.

Am 15. Dezember 2014 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2014 erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Antragsteller selbst habe den Sachverhalt in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den bisher nicht entschieden worden sei. Im Übrigen sei in dem Schreiben des Antragstellers auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Antragsgegnerin habe Bescheide an den Bevollmächtigten des Antragstellers in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt befasst gewesen sei; er habe eine Vollmacht nur für das Jahr 2012 vorgelegt. Es sei dadurch ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden, das auch angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers erst jetzt habe geklärt werden können.

Mit Beschluss vom 10. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Der Bescheid vom 18. August 2014 sei bereits bestandskräftig, da der Antragsteller dagegen bis zum Ablauf der Monatsfrist am 22. September 2014 weder rechtzeitig Widerspruch erhoben noch Klage eingelegt habe. Der jetzige Bevollmächtigte, dem der Bescheid zugestellt worden sei, sei zuvor im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 21. Juni 2013 für den Antragsteller tätig geworden. Falls er dennoch, wie vorgetragen, für den das Jahr 2011 betreffenden Beitragsbescheid nicht bevollmächtigt gewesen sei, wäre es an dem Antragsteller selbst gewesen, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen, da auch ihm der Bescheid zeitgleich zugestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2, § 60 VwGO komme nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag des Antragstellers sei mangels rechtzeitigen Vortrags der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen und mangels Glaubhaftmachung dieser Tatsachen unzulässig. Den Ausführungen im Schreiben vom 30. Oktober 2014 lasse sich nicht entnehmen, wann der Antragsteller tatsächlich von dem Bescheid Kenntnis genommen habe, wann er seinen Steuerberater um die Einlegung von Rechtsmitteln gebeten habe und ob der Wiedereinsetzungsantrag die 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wahre. Nach dem Vortrag scheine allein ein Verschulden des Steuerberaters vorzuliegen, der trotz Aufforderung nicht tätig geworden sei. Ein solches Verschulden müsse sich der Antragsteller nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auch aus dem Antragsschriftsatz vom 15. Dezember 2014 ergebe sich nicht, inwieweit Wiedereinsetzungsgründe vorlägen und ob die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Der Antragsteller trägt vor, eine Wiedereinsetzung sei hier nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Antragsteller habe sich zwar durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2013 einer zweiten Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag wegen der Veräußerung seiner Immobilie widersetzt. Dies mache aber nicht die Angabe unglaubwürdig, dass er darüber hinaus nicht bevollmächtigt gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe damals lediglich eine Klärung im Hinblick auf das ruhende Verfahren bezüglich des Bescheids für das Jahr 2012 herbeiführen wollen. Die Antragsgegnerin habe die jeweiligen Bevollmächtigungen nicht beachtet, z. B. auch bei der Adressierung eines Grundsteuerbescheids. Die Nichtbeauftragung des Bevollmächtigten mit der gesamten Angelegenheit der Bescheide 2011 und 2012 sei auf die prekäre finanzielle Situation des Antragstellers zurückzuführen. Da der angegriffene Bescheid auf einer Steuerschätzung beruhe, habe er irrig ein rein steuerrechtliches Problem angenommen und geglaubt, sein Steuerberater werde ggf. notwendige Schritte einleiten. Den akuten Handlungsbedarf habe er erst bei der Vollstreckung erkannt und mit Schreiben vom 9./10. Dezember 2014 seinen Bevollmächtigten beauftragt, dagegen vorzugehen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, dass der Bescheid vom 18. August 2014 mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist bestandskräftig geworden ist, in Frage zu stellen. Wäre der Bevollmächtigte des Antragstellers entsprechend seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids tatsächlich nicht empfangsberechtigt gewesen, so wäre zwar die Zustellung an ihn ins Leere gegangen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass der Bescheid nachweislich auch dem Antragsteller persönlich am 20. August 2014 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben wurde, so dass mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist am 22. September 2014 die Bestandskraft eingetreten ist.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe dargelegt worden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Selbst wenn in dem schriftlich gestellten Antrag vom 30. Oktober 2014 auf „Aussetzung der Vollziehung“ (§ 80 Abs. 4 VwGO) zugleich die konkludente Einlegung eines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 18. August 2014 läge und die vorherige Bezugnahme auf das „unerklärliche“ Unterlassen des Steuerberaters insoweit als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die bereits verstrichene Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO) gedeutet werden könnte, fehlte es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, derentwegen der Antragsteller an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war. Seine bloße Erwartung, der Steuerberater werde von sich aus „die üblichen Rechtsmittel“ einlegen, reichte jedenfalls nicht aus, um ein Verschulden auszuschließen. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte eines Bevollmächtigten - wie hier des Steuerberaters -, so muss er sich dessen Verschulden gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. EL Oktober 2014, § 60 Rn. 23 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte von der gebotenen Einlegung eines Rechtsbehelfs absieht, obwohl er dazu nach der erteilten Vollmacht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.1984 - 9 B 15204/82 - juris Rn. 2). Dass hier ein sonstiger, von dem bevollmächtigten Steuerberater nicht zu vertretender Grund ursächlich dafür gewesen sein könnte, dass gegen den Bescheid vom 18. August 2014 nicht bis zum Ablauf der Monatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist weder vom Antragsteller und seinem jetzigen Bevollmächtigten vorgetragen worden noch aus den Umständen ersichtlich. Da es hiernach ausgeschlossen erscheint, dass im noch anhängigen Hauptsacheverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, muss die noch anhängige Anfechtungsklage als unzulässig angesehen werden, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben kann.

b) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, die in der Antragsschrift vom 15. Dezember 2014 vorgetragenen Tatsachen legten (sogar) eine Nichtigkeit des für das Jahr 2011 ergangenen Beitragsbescheids vom 18. August 2014 nahe, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Zwar wird die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt trotz der in § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich für zulässig angesehen, so dass auch eine gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 3, § 80 Rn. 5 m. w. N.). Auch nichtige (und damit nicht bestandskraftfähige) Verwaltungsakte können jedoch nur innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen angefochten werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 74 Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 - 12 A 12501-97 - NVwZ 1999, 198 m. w. N.; BFH, U.v. 26.6.1985 - IV R 62/83 - NVwZ 1987, 359). Da hier innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein Rechtsbehelf eingelegt wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, käme auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Nichtigkeit des Bescheids eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht in Betracht.

Davon abgesehen hat der Antragsteller weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren Gründe genannt, die für eine Nichtigkeit des das Jahr 2011 betreffenden Bescheids sprechen könnten. Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, war sie berechtigt, die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auf der Grundlage der vom zuständigen Finanzamt für das betreffende Jahr mitgeteilten Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen festzusetzen, nachdem dazu vom Antragsgegner trotz Anfrage keine Angaben gemacht worden waren. Dass sich diese Bemessungsgrundlage im Falle eines (ganz oder teilweise) erfolgreichen Einspruchs des Antragstellers gegen den Finanzamtsbescheid vom 16. Juli 2013 nachträglich ändern und damit u. U. eine Anpassung des streitgegenständlichen Bescheids geboten sein könnte, bedeutet nicht, dass der Bescheid über den Fremdenverkehrsbeitrag als rechtswidrig oder gar als nichtig anzusehen wäre. Auch die Frage, ob dem Antragsteller aufgrund ein und desselben Vorgangs (Betriebsveräußerung) in zwei verschiedenen Steuerjahren (2012 und 2011) jeweils Einkünfte zugerechnet werden können, bedarf in erster Linie der Klärung durch das zuständige Finanzamt.

c) Soweit der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat, muss dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zu einem entsprechenden Beschluss nur das „Gericht der Hauptsache“, d. h. das Verwaltungsgericht, befugt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG und Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.