Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2014 - 4 CS 14.951

bei uns veröffentlicht am04.07.2014

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.908,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2010, mit dem der Antragsteller als Haftungsschuldner für die mit Bescheiden vom 26. April 2006 bzw. 28. August 2006 festgesetzten Gewerbesteuern der Firma ... GmbH für die Jahre 2004 und 2005 in Anspruch genommen wird, deren alleiniger Geschäftsführer er in der Zeit vom 23. Februar 2006 bis zur Löschung der GmbH am 9. November 2006 war.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 24. März 2014 abgelehnt, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids bestünden und die Vollziehung für den Antragsteller auch keine unbillige Härte bedeute. Der Antragsteller habe die ihm als alleinigem Geschäftsführer obliegende Pflicht der GmbH zur rechtzeitigen Entrichtung fälliger Steuern zumindest grob fahrlässig nicht erfüllt. Seine Behauptung, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, da der GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt (2. Juni 2006 bzw. 2. Oktober 2006) keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten, habe er nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die GmbH auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 26. Juni 2006 hin vom Amtsgericht mit Wirkung zum 9. November 2006 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, sei kein Beleg für die Behauptung des Antragstellers, die GmbH habe im fraglichen Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel mehr gehabt. Entsprechende Nachweise seien jedenfalls weder beim Amtsgericht noch im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, § 147 VwGO) ist unbegründet.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller zumindest grob fahrlässig die ihm als alleinigem Geschäftsführer der ... GmbH obliegende Verpflichtung zur Zahlung der zum 2. Juni bzw. 2. Oktober 2006 fällig gestellten Gewerbesteuern für die Jahre 2004 und 2005 verletzt hat und er sich auch nicht auf eine fehlende Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bei der Antragsgegnerin berufen kann.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Antragsteller hierin erneut darauf verweist, dass er die fraglichen Gewerbesteuerbescheide nicht erhalten habe, erweist sich dieses Vorbringen als zu unsubstanziiert. Es setzt sich in keiner Weise mit dem - unbestritten gebliebenen - Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 29. Januar 2014 auseinander, wonach die Gewerbesteuerbescheide an die vom Finanzamt im Messbescheid vom 4. August 2006 angegebene Adresse der Steuerschuldnerin (...-... GmbH c/o ..., K...straße ..., ...) versandt und dort laut Schreiben der ... GmbH vom 8. November 2006 auch angekommen seien, worin die Antragsgegnerin gebeten wurde, sich in dieser Angelegenheit zukünftig nur noch an den Antragsteller zu wenden. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin tritt der Antragsteller als Mitgeschäftsführer der ... GmbH auf, so dass von seiner Kenntnis bezüglich der an die ... GmbH gerichteten, in den Geschäftsräumen der ... GmbH eingegangenen Steuerbescheide auszugehen sei.

Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zu Zweifeln an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass trotz des am 26. Juni 2006 beim Amtsgericht gestellten Antrags auf Löschung der P. GmbH wegen Vermögenslosigkeit für die maßgeblichen Zeitpunkte nicht von einer Mittellosigkeit der GmbH ausgegangen werden könne.

Trotz entsprechender Aufforderung im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24. November 2009 und ihren weiteren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses enthaltenen Hinweisen darauf, dass Nachweise über die behauptete Vermögenslosigkeit der ... GmbH fehlten, wurden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende prüfbare Unterlagen seitens des Antragstellers nicht vorgelegt. Zwar unterliegt auch die Frage, ob zu den haftungsrelevanten Zeitpunkten zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH verfügbare Mittel in ausreichendem Maß zur Verfügung standen, grundsätzlich der Feststellungslast der Steuergläubigerin, hier also der Antragsgegnerin. Sie hat gemäß § 88 Abs. 1 AO die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich die Ermittlungstiefe nach den Umständen des Einzelfalls und den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO) beurteilt. Die Mitwirkung des Antragstellers an der Ermittlung des Sachverhalts war hier erforderlich, da zur Feststellung des Haftungsumfangs Auskünfte notwendig waren, die Fragen nach den finanziellen Mitteln der GmbH und deren Gesamtverbindlichkeiten zum Haftungszeitpunkt zum Gegenstand hatten, die ohne seine Mitwirkung nicht beantwortet werden konnten. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 4 ZB 12.1133 - juris Rn. 12; HessVGH, U. v. 28.7.2010 - 5 A 1865/08 - KSTZ 2010, 173ff.). Zwar führt die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die in gleicher Weise auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 20 m. w. N.), nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch wird das Beweismaß für die die Beweislast tragende Steuergläubigerin verringert, wenn die notwendigen Mitwirkungspflichten - wie vorliegend - unzureichend erfüllt werden.

Objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die P. GmbH zu den maßgeblichen Zeitpunkten über keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Gewerbesteuerforderungen mehr verfügt hätte, sind vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Er verweist stattdessen erneut lediglich darauf, dass er am 22. Juni 2006 beim Amtsgericht die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit beantragt habe, wobei nach Angaben des Amtsgerichts aber auch dort keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden sind. Die bloße Tatsache einer solchen Antragstellung sagt jedoch allein nichts darüber aus, ob die GmbH nicht doch noch über Geld- oder sonstiges Vermögen verfügt hat oder evtl. Mittel in unrechtmäßiger Weise aus der GmbH abgezogen worden sind. Nach alledem spricht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts dagegen, zum Nachteil des mitwirkungsverpflichteten Antragstellers davon auszugehen, dass die Vermögenslosigkeit der GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. Nachdem der Antragsteller auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die bereits im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24. November 2009 angeforderten aussagekräftigen Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit und den Vermögensstand der GmbH nicht vorgelegt hat, besteht kein Anlass, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist - unabhängig davon, dass der Antragsteller es versäumt hat, eine neue, aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO; vgl. dazu Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 32) - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter Ziff. 1. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 4 ZB 12.1133

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.382,65 Euro festgesetzt. Grü

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.382,65 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin war seit September 1992 Geschäftsführerin der 1976 als m... GmbH gegründeten und durch Gesellschafterbeschluss vom 25. Februar 2002 umbenannten T. GmbH, die am 3. September 2009 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die M. OY, ein Produktionsunternehmen mit Sitz in F., war zu 99% Gesellschafterin der T. GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt die Vermittlung von Warenlieferungen zwischen der finnischen Muttergesellschaft und deutschen Kunden war. Darüber hinaus unterhielt die T. GmbH ein Ladengeschäft in M., in dem Textilien, Einrichtungsgegenstände und Accessoires der Marke M. verkauft wurden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gewerbesteuerhaftungsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2003, mit dem die Klägerin als Geschäftsführerin der T. GmbH für rückständige Gewerbesteuerschulden aus den Jahren 1996 bis 1998 in Höhe von 9.382,25 Euro in Anspruch genommen wird.

Das Finanzamt Fr. III erließ nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2000 für die Jahre 1996 bis 1998 gegenüber der T. GmbH geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in denen verdeckte Gewinnausschüttungen in Ansatz gebracht wurden. Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 (Az.: 4 V 4291-4301/01) hat das Finanzgericht Kassel die insoweit beantragte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für das Jahr 1996 teilweise und für die Jahre 1997 und 1998 in vollem Umfang abgelehnt und darin ausgeführt, dass Zweifel an der vom Finanzamt angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach nicht bestünden. Das beim Finanzgericht Kassel ebenfalls anhängig gewesene Klageverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1998 wurde infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt und ohne Sachentscheidung abgeschlossen. Da kein Nachtragsliquidator bestellt wurde, der allein eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragen könnte, ist mit einer Entscheidung über diese Klage derzeit nicht zu rechnen.

Die Beklagte änderte unter Zugrundelegung der neu festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge mit Bescheid vom 25. Mai 2001 die Gewerbesteuern für die Jahre 1996 bis 1998 ab und stellte die Steuerforderungen zum 28. Juni 2001 fällig.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 nahm die Beklagte die Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.382,65 Euro als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Mit ihren Einwendungen gegen die Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Gewerbesteuermessbescheiden könne die Klägerin im Haftungsverfahren nicht gehört werden, da diese Grundlagenbescheide inhaltliche Bindungswirkung für die Gewerbesteuerbescheide entfalteten, solange sie nicht geändert oder aufgehoben würden. Die Klägerin habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin der GmbH aus dem Steuerschuldverhältnis verletzt, da sie zum einen die steuerliche Pflicht der T. GmbH zur Abgabe inhaltlich korrekter Steuererklärungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht erfüllt und zum anderen die Steuern bei deren Fälligkeit am 28. Juni 2001 nicht entrichtet habe. Hierbei könne sie sich weder aufgrund der Einschaltung eines Steuerberaters exkulpieren noch auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, da sie die Sorgfalt, zu der sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten als Diplomkauffrau verpflichtet und in der Lage gewesen sei, in hohem Maße außer Acht gelassen habe, nachdem sie die andauernden Verluste der GmbH gekannt habe bzw. hätte kennen müssen und deren Ursache - die verdeckten Gewinnausschüttungen an die 99% der Geschäftsanteile haltende Muttergesellschaft - und damit die Unrichtigkeit der Steuererklärungen hätte erkennen können und müssen. Eine ihre Haftung ausschließende umfängliche Mittellosigkeit der T. GmbH im maßgeblichen Haftungszeitraum habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Bei ihrer Berechnung einer Haftungsquote zum Stichtag 27. Juli 1998 seien allein Bargeldbestände und Bankguthaben berücksichtigt worden; dies greife zu kurz. Auf der Passivaseite seien hinsichtlich der Verbindlichkeiten der T. GmbH gegenüber der finnischen Muttergesellschaft fälschlicherweise die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht herausgerechnet worden. Zudem lägen keine Nachweise über fehlende Kreditlinien vor.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerschulden der T. GmbH für die Jahre 1996 bis 1998 in Anspruch nehmen konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

1.1 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe das Verschulden der Klägerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen fehlerhaft und unzureichend begründet und dabei weder den dargelegten Rechtsirrtum noch die sich daraus ergebenden Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gewürdigt. Wenn der Betroffene im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen die falschen Schlüsse ziehe, könne er nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ein grobes Maß an Pflichtverletzung sei immer dann auszuschließen, wenn der Betroffene sich in steuerlichen Angelegenheiten von einer fachkundigen Person, vorliegend von einem Steuerberater, vertreten lasse.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit der Frage des Vorliegens eines Verschuldens der Klägerin ausführlich befasst und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die im Urteil im Einzelnen dargelegten Pflichten „jedenfalls grob fahrlässig“ verletzt hat, weil sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Diplomkauffrau angesichts der anhaltenden Verluste hätte bemerken müssen, dass diese auf die mit der Muttergesellschaft vereinbarten Bedingungen zurückzuführen sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CS 03.2715) festgestellt, dass sich die Klägerin hinsichtlich der grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Abgabe inhaltlich korrekter Steuererklärungen nicht mit dem Hinweis auf die Einschaltung eines Steuerberaters exkulpieren kann. Die vertraglichen Beziehungen zu der Muttergesellschaft, aus denen sich eine verdeckte Gewinnausschüttung ergab, fielen allein in ihren Verantwortungsbereich. Als Diplomkauffrau konnte ihr der mangelnde Gesamterfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihr geführten Unternehmens nicht über Jahre hinweg verborgen bleiben. Als Geschäftsführerin oblag ihr - und nicht etwa ihrem Steuerberater - die Ermittlung der dafür maßgebenden Gründe. Wenn sie nach drei Jahren - durch das Gesellschaftsverhältnis bewirkter - verlustbegründender Geschäftsführertätigkeit für die Jahre 1996 bis 1998 Steuererklärungen abgab, die die verdeckte Gewinnausschüttung nicht berücksichtigten, handelte sie zumindest grob fahrlässig.

1.2 Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 88 AO eine Beweislast der Klägerin unterstellt und die für die Klägerin günstigen Umstände nicht berücksichtigt, kann die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Zwar unterliegt auch die Frage, ob zu den haftungsrelevanten Zeitpunkten zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH verfügbare Mittel in ausreichendem Maß zur Verfügung standen und ob und in welcher Höhe es unter Berücksichtigung einer „anteiligen Tilgungsquote“ zu einem Steuerausfall gekommen ist, grundsätzlich der Feststellungslast der Steuergläubigerin, hier also der Beklagten. Sie hat gemäß § 88 Abs. 1 AO die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich die Ermittlungstiefe nach den Umständen des Einzelfalls und den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO) beurteilt. Die Mitwirkung der Klägerin an der Ermittlung des Sachverhalts war hier erforderlich, da zur Feststellung des Haftungsumfangs Auskünfte notwendig waren, die Fragen nach den finanziellen Mitteln der GmbH, den Gesamtverbindlichkeiten und der anteiligen Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zum Gegenstand hatten, die ohne ihre Mitwirkung nicht beantwortet werden konnten. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden (vgl. HessVGH, U. v. 28.7.2010 - 5 A 1865/08 - KStZ 2010, 173ff). Zwar führt die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die in gleicher Weise auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 20 m. w. N.), nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch wird das Beweismaß für die die Beweislast tragende Steuergläubigerin verringert, wenn die notwendigen Mitwirkungspflichten - wie vorliegend - unzureichend erfüllt werden. Aus dieser Verringerung des Beweismaßes folgt, dass auch zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, für den nach den Ermittlungen der Steuergläubigerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Ihren Mitwirkungspflichten ist die Klägerin nicht gerecht geworden, obwohl sie zur Vorlage entsprechender aussagekräftiger Unterlagen wiederholt aufgefordert worden war. So hat sie vor Erlass des Haftungsbescheids trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Beurteilung der Liquidität der T. GmbH vorgelegt, später dann nur unzureichende. Die hierzu gelieferte Begründung, die Unterlagen befänden sich bei der Insolvenzverwalterin, stellte sich als unwahr heraus. Auch den weiteren Aufforderungen, zuletzt durch den Aufklärungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2011, kam die Klägerin nicht vollständig und umfänglich nach. Zwar wurden Saldenlisten für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002, Kopien der Jahresabschlussberichte für 1997 bis 2001 sowie ein Liquiditätsstatus zum 27. Juli 1998 vorgelegt, die jedoch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Überschuldung zu diesem Stichtag nicht belegen konnten. Unterlagen zu den weiteren im Aufklärungsbeschluss genannten Stichtagen wurden nicht eingereicht. Ebenso fehlten Nachweise über fehlende Kreditlinien bei den Banken. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Klägerin, ein Nachweis zu Kreditbeschaffungsmaßnahmen könne nicht geführt werden, da „nachweisbar nur Vorhandenes sei, Nichts sei niemals nachweisbar“, geht an der Sache vorbei.

Selbstverständlich könnte ein diesbezüglich geführter Schriftwechsel mit Banken vorgelegt werden, aus dem sich ergeben könnte, dass es tatsächlich Kreditbeschaffungsbemühungen der Klägerin gegeben hatte, die aber letztlich nicht zum Erfolg geführt haben. Dass es keine entsprechenden Bemühungen der T. GmbH gegeben hat und der Umstand, dass für sie kein Insolvenzantrag gestellt wurde, spricht vielmehr grundsätzlich dafür, dass die GmbH zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten keine Zahlungsschwierigkeiten hatte (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 28.10.2013 - 14 B 535/13 - KStZ 2014, 56ff; BayVGH, B. v. 28.7.2000 -4 ZB 00.1416 - juris). Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass im maßgeblichen Haftungszeitraum nach Aktenlage sämtliche Verbindlichkeiten Dritten gegenüber erfüllt wurden. Das zeigt, dass der T. GmbH offensichtlich ausreichende liquide Mittel zur Verfügung gestanden haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die finnische Muttergesellschaft der T. GmbH nicht nur, wie die Klägerin selbst vorträgt, die Zahlungsfähigkeit der GmbH durch „großzügige Stundungen der Warenlieferungsverbindlichkeiten“ gewährleistet hat, sondern dieser - wie sich auch aus dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Februar 2002 ergibt - sowohl 1996 als auch 1997 und 1998 erhebliche Beträge (insgesamt 813.015 DM) zuführte (durch endgültigen Forderungsverzicht bzw. zum Ausgleich weiterer Verluste). Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass die Muttergesellschaft die GmbH auch in die Lage versetzt hätte, die Gewerbesteuerschulden gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass die Muttergesellschaft Mittel hierfür nicht zur Verfügung gestellt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit reicht es auch nicht aus, lediglich zu behaupten, die Klägerin habe sich intensiv um die Beschaffung von Zahlungsmitteln oder Bürgschaften seitens der Muttergesellschaft bemüht. Entsprechende Erklärungen der m. OY wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht von einer 100%-igen Haftungsquote der Klägerin ausgehen.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit der GmbH auf der Seite der Passiva im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der finnischen Muttergesellschaft lediglich in der Höhe anzusetzen gewesen wären, wie sie bei einer Vereinbarung durch voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen angefallen wären. Denn es ist durchaus davon auszugehen, dass die Vereinbarungen zwischen Muttergesellschaft und Steuerschuldnerin im Hinblick auf die Sicht der Finanzbehörde für die Zukunft entsprechend geändert worden wären, so dass die GmbH in die Lage versetzt worden wäre, reelle Gewinnchancen zu realisieren und damit über ausreichende Finanzmittel zu verfügen. Eine solche hypothetische Betrachtung ist vorliegend darüber hinaus auch aus folgendem Grund angezeigt: Nach der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung der Finanzgerichte (BFH, U. v. 17.9.1987 - VII R 101/84; FG Berlin, U. v. 30.10.1970 - III 25/70) gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz, Pflichtverletzung und Verschulden eines gesetzlichen Vertreters seien abhängig von den tatsächlich vorhandenen Mitteln der Steuerschuldnerin. Danach kann ein gesetzlicher Vertreter auch dann für die wegen zumindest grob fahrlässigen Verhaltens später fällig werdenden Steuern in Haftung genommen werden, wenn er beispielsweise durch Begleichung von nach Leistungsinhalt und -umfang unspezifizierten Rechnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt (vgl. FG Hamburg, B. v.29.6.2007 - 1 V 59/07 - EFG 2007, 1654ff). Eine solche Ausnahme ist auch im ganz ähnlich gelagerten Fall der Klägerin anzunehmen: Das Verwaltungsgericht hat die Pflichtverletzung der Klägerin zutreffend darin gesehen, dass sie über Jahre hinweg bewusst das Preisdiktat der M. OY und damit Verluste der GmbH durch den Vertrieb von Produkten der Muttergesellschaft hingenommen und so verdeckte Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft bewirkt hat. Bei der Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für den Steuerausfall bei der Beklagten ist daher nicht von den - aufgrund der Pflichtverletzung verminderten - tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen. Vielmehr müssen in einer hypothetischen Betrachtung diejenigen Mittel, die ohne Pflichtverletzung vorhanden wären, hinzugerechnet werden, um den gesetzlichen Vertreter, der zulässt, dass seiner Gesellschaft über Jahre hinweg Mittel entzogen werden, hinsichtlich seiner Haftung nicht besser zu stellen als diejenigen, die möglicherweise nur aufgrund eines Fehlverhaltens einen Steuerausfall bewirkt haben.

2. Der nicht ausdrücklich benannte, aber sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin rügt insoweit unterlassene - weitere - Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht hätte sich die dem Beklagten vorliegenden Buchhaltungsauswertungen aushändigen lassen müssen und nicht die „phrasenhaften Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung der Haftungsquote ohne eigene Würdigung übernehmen“ dürfen.

Mit diesem Vortrag wird im vorliegenden Fall ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Diesbezüglich hätte im Zulassungsantrag entweder ausgeführt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Eine Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter - wie hier die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25). So liegt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. November 2011 wurde ein Beweisantrag seitens der Klägerin nicht gestellt. Auch ein vorsorglicher Beweisantrag ist nicht gestellt worden.

Das Gericht hat dennoch im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 17. November 2011 der Klägerin aufgegeben, ab den im Beschluss explizit genannten Stichtagen aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis der fehlenden Mittel der T. GmbH vorzulegen. Damit ist das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Der Umstand, dass die von der Klägerin daraufhin vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren, führte nicht etwa zu der Annahme, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, zumal die Klägerin sich in Kenntnis des Aufklärungsbeschlusses weder auf die nun angesprochenen Unterlagen berufen noch sich bis zum Ergehen des Urteils am 29. März 2012 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. März 2012, in dem u. a. auf die Unvollständigkeit der angeforderten Unterlagen hingewiesen und der ihr am 13. März 2012 zur Kenntnis übermitteln worden war, geäußert hatte.

Dass das Verwaltungsgericht aus den vorgelegten Unterlagen nicht die von der Klägerin gewünschten Folgerungen gezogen hat, stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.