Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.463

published on 26/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2019 - 3 ZB 17.463
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Der Kläger, der als Polizeihauptmeister (BesGr A9) bei einer Polizeiinspektion (PI) in M. im Dienst des Beklagten steht, wurde vom zuständigen Beurteiler, dem Leiter der PI, im Rahmen einer Reihung der Beamten der BesGr A9 auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 mit 7 Punkten im Gesamturteil beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 und Neubeurteilung abgewiesen.

1.2 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

1.2.1 Der Senat hat bereits entschieden, dass die bei der Polizei übliche und im hiesigen Verfahren durchgeführte Reihung der Beamten auf Gruppen-, Dienststellen- und Sprengelebene rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 3 ZB 15.1239 - juris Rn. 6). Sie dient insbesondere dazu, eine hinreichend große Vergleichsgruppe zu erhalten. Nach der Reihung auf Dienststellenebene werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Sprengelreihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer endgültigen Reihung auf der Inspektionsebene zusammengeführt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 55). Der Beurteiler hat bestätigt, dass auch im Fall des Klägers so verfahren worden ist (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2017, S. 4).

Durch die Besprechungen auf den unterschiedlichen Ebenen wurde auch nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen. Der Beurteiler hat vorgetragen, dass sein Beurteilungsspielraum durch die Sprengelbesprechungen weder beeinflusst noch eingeschränkt worden sei. Derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, die ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken, erweisen sich als sachgerecht (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.5.2014 - 2 A 10637/13 - juris Rn. 35).

Soweit der Beurteiler nach dem Abgleich auf Sprengelebene das Gesamturteil vorgegeben und der unmittelbare Vorgesetzte sodann die Einzelmerkmale punktmäßig nach Erfahrung und Gewissen angepasst sowie PHK K. die ergänzenden Bemerkungen entworfen hat, ist dies nicht zu beanstanden, da sich der Beurteiler die korrigierte Beurteilung und damit sowohl die angepassten Einzelmerkmale als auch das Gesamturteil und dessen Begründung nach abschließender Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 3 ZB 15.1239 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 10).

1.2.2 Die klägerische Annahme, dass die Begründung des Gesamturteils in der streitgegenständlichen Beurteilung sinnentleert sei und damit den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654 ff.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 28; U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris) nicht genüge, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 24; U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 75 f.; B.v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht verwies mithin zu Recht darauf, dass das Gesamturteil im Widerspruchs- und Klageverfahren weiter plausibel erläutert wurde. Mit diesem Aspekt setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und vermag daher bereits aus diesem Grund die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Trotz ihrer Knappheit und Formelhaftigkeit entspricht die Begründung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen im Übrigen aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers (Bewertung der jeweiligen Einzelmerkmale mit 5 x 6 Punkte und 17 x 7 Punkte) den gesetzlichen Ansprüchen des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG. Denn die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39).

1.2.3 Der Kläger weist zur Begründung des Zulassungsantrags auf sein im Verhältnis zu seinen Kollegen/-innen derselben Besoldungsgruppe höheres Lebensalter und allgemeines Dienstalter hin, was für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen besseren Leistungsstand zu begründen. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) widerspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen.

1.2.4 Soweit der Kläger geltend macht, der dienstlichen Beurteilung fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, da der Beurteiler von der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen sei, obwohl er keine Kenntnisse von den Leistungen des Klägers habe, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Leistungseinschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten kommt weder eine Bindungs- noch Vorrangwirkung zu. Vielmehr hat der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist die hier durch den Beurteiler erfolgte Berücksichtigung und Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des unmittelbaren Vorgesetzten. Aus den Einlassungen des Beurteilers wird deutlich, dass er den Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters im Rahmen verschiedener Reihungsbesprechungen in seine Überlegungen einbezogen, diesen inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen hat. Dies entspricht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 - juris Rn. 23). Seine zum Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten abweichende Leistungseinschätzung hat der Beurteiler durch eigene Beobachtungen erworben und auf sachliche Erwägungen gestützt. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Beurteilers, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17). Nach seinen überzeugenden Angaben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Januar 2017, S. 5) hat sich der Beurteiler u.a. aufgrund der täglichen Lagebesprechungen ein eigenes Bild über den Leistungsstand des Klägers verschafft und seine abweichende Leistungseinschätzung plausibel dahingehend begründet, dass der Kläger vom Leistungsbild eher schwach sei, wenig Eigeninitiative zeige und bei seiner Tätigkeit unauffällig sei. Er sei der einzige Beamte, der während des Beurteilungszeitraums kein Nebenamt gehabt habe; um ein solches habe er auch bei dem Beurteiler nicht nachgefragt oder nachgesucht. Der Beurteiler kann zwar Beiträge eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten übernehmen und sich diese zu eigen machen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden, weil es dem unmittelbaren Vorgesetzten in der Regel bereits an dem Überblick über den Leistungsstand vergleichbarer Beamter fehlt. Sofern der Kläger rein spekulativ einwendet, dass der Beurteiler aufgrund der Vielzahl an Kolleginnen und Kollegen (33 Beamte der BesGr A9) in den verschiedenen Verfügungsgruppen zu einer eigenen Leistungseinschätzung nicht in der Lage gewesen sei, verbleibt es bei einer bloßen Behauptung ohne jegliche Substanz, die nicht geeignet ist, die Einlassung des Beurteilers ernsthaft zu erschüttern.

1.2.5 Soweit der Kläger meint, durch die Erstellung der Reihungslisten durch die Gruppenleiter bis zum 30. Oktober 2013 sei es zu einer siebenmonatigen Beurteilungslücke für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 gekommen, legt er schon nicht substantiiert dar, inwiefern sich dieser Umstand (negativ) auf seine Beurteilung ausgewirkt haben sollte. Schließlich reihte ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter zu diesem Zeitpunkt - nach Auffassung des Klägers leistungsgerecht - auf den zweiten Platz von sechs Kollegen ein. Im Übrigen konnten auch weitere tatsächliche Feststellungen bis zum Ende des Beurteilungszeitraums in die Beurteilung des Klägers Eingang finden, weil die Reihung erst in der abschließenden Beurteilungskonferenz am 28. Mai 2014 konsolidiert wurde (Stellungnahme des Beklagten vom 5.10.2016).

1.2.6 Aus der Bemerkung des Beurteilers, dass die vom Gruppenleiter vorgeschlagene Reihung „eher Sprengstoff für den sozialen Frieden“ sei (Schreiben des Beurteilers vom 27.5.2015) sowie der Mutmaßung, dass der Kläger durch die in den 90er Jahren erfolgte Entgegennahme einer Anzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter als „Dienststellenleiterfeind“ qualifiziert worden sei, ist nicht zu folgern, dass der Beurteiler tatsächlich bei Abfassung und Eröffnung der Beurteilung voreingenommen war. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318/320 - juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 - 1 WB 31/17 - NVwZ-RR 2019, 54 - juris Rn. 31). Hierfür ergeben sich aus den dargelegten Umständen keinerlei Anhaltspunkte.

Der Beurteiler erläuterte in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2017, dass die Kollegen/-innen der zweiten QE bei einer nicht den tatsächlichen Leistungen entsprechenden Beurteilung des Klägers hiergegen massiv opponiert hätten. Eine solche nicht nachvollziehbare bessere Beurteilung hätte zu ganz erheblicher Unruhe und Verstimmung auf der Dienststelle geführt. Auch die anderen Beamten hätten gemerkt, dass eine bessere Beurteilung nicht leistungsgerecht gewesen wäre und deshalb als äußerst ungerecht empfunden. Erfahrungsgemäß würden die Beurteilungsergebnisse innerhalb der Dienststelle nach relativ kurzer Zeit untereinander ausgetauscht und seien bekannt. Diese Äußerung gibt für sich genommen objektiv keinen Anlass zu der Annahme einer Befangenheit des Beurteilers. Wenn dieser die möglichen interkollegialen Auswirkungen einer aus seiner Sicht nicht leistungsgerechten Beurteilung des Klägers reflektiert, entspricht dies seiner Aufgabe als Führungskraft und kann auch unter Berücksichtigung des verwendeten Duktus keinen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dass eine nicht leistungsgerechte Beurteilung eines Einzelnen im Kollegenkreis zu Verstimmung und Unruhe führt, ist unter Berücksichtigung der Funktion der dienstlichen Beurteilung als Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt eine allgemeine und nachvollziehbare Feststellung, ohne dass daraus die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflicht zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung nicht erfüllen.

Die klägerische Mutmaßung, der Beurteiler wäre voreingenommen, weil der Kläger in den 90er Jahren eine Strafanzeige gegen den damaligen Dienststellenleiter, einem Vorgänger des Beurteilers, entgegengenommen habe, entbehrt jeglicher substantieller Grundlage und erschöpft sich ganz offensichtlich in einer reinen Hypothese. Eine derartige Behauptung aufs Geratewohl, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben wird und für die es weder in der Beurteilung noch in den erläuternden Darstellungen oder aktenkundigen Äußerungen des Beurteilers Anhaltspunkte gibt, führt nicht dazu, die Feststellung des Verwaltungsgerichts an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

3. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 27/07/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beurteilung für Reservedienst Leistende. 2
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published on 03/07/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.