Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Empfangsbekenntnis zufolge am 7. März 2016 zugegangen ist, ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. März 2016 ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sind allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligten befasst. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Für die Annahme einer Gehörsverletzung müssen daher besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht im Einzelfall Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (BVerwG, B. v. 25.7.2013 - 5 C 26.12 - BayVBl 2014, 221 m. w. N.).

Daran gemessen muss die Anhörungsrüge erfolglos bleiben. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die seelische Störung des Klägers, die in seinem Schwerbehindertenbescheid eingetragen ist, auf einer erektilen Dysfunktion beruhen soll (Rn. 7). Gleichwohl hat er die Behauptung des Klägers, seine Äußerungen seien von den Ärzten des Bezirksklinikums B. falsch verstanden worden, als Schutzbehauptung gewertet (Rn. 8). Der Senat ist in seinem PKH-Beschluss vom 27. Januar 2016, auf dessen Begründung im Beschluss vom 2. März 2016 Bezug genommen wurde, davon ausgegangen, dass die Nichtaufklärbarkeit des Eintrags im Schwerbehindertenausweis für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war (Rn. 8). Der Senat hatte somit nicht zu würdigen, ob es für den Kläger aus Schamgefühl heraus unzumutbar gewesen ist, als Grund für den Grad der Behinderung (die erektile Dysfunktion) gegenüber dem Verwaltungsgericht zu offenbaren. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 27. Januar 2016 zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass der Amtsarzt den vollständigen Schwerbehindertenbescheid erhalten hat (dort Rn. 10) und hat damit die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit dem Amtsarzt berücksichtigt. Die vom Kläger genannten Schreiben und E-Mails zum Nachweis dafür, dass das Staatsministerium des Innern bereits vor dem 9. Dezember 2014 sichere Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt haben soll, hat der Senat im Einzelnen gewürdigt (vgl. Rn. 4ff. des Beschlusses vom 17. Januar 2016, Rn. 5 des Beschlusses vom 2. März 2016), wenngleich er daraus andere Schlüsse als der Kläger gezogen hat. Der Senat hat sich hinsichtlich der Frage der Offenbarungspflicht von (psychischen) Vorerkrankungen mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Rn. 11 des Beschlusses vom 27. Januar 2016 und Rn. 9 des Beschlusses 2. März 2016), wenngleich nicht im klägerischen Sinne.

Der Kläger macht geltend, das fachpsychiatrische Gutachten des Bezirkskrankenhauses B. und das ärztliche Attest von Dr. D. seien nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt, weil sie auf (aus Schamgefühl) falschen Angaben des Klägers beruhten. Damit setzt er seine Beweiswürdigung und seine Rechtsauffassung anstelle derjenigen des Gerichts. Der Senat hat die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers als Schutzbehauptungen gewertet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedoch nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, B. v. 8.2.2010 - 8 B 126.09, 8 B 76.09 - juris m. w. N.).

Der Senat ist davon ausgegangen, dass das Staatsministerium des Innern nicht verpflichtet war, bei der Regierung von O. nachzufragen, ob eine Rücknahme der Ernennung in Betracht kommt (Rn. 5 des Beschlusses vom 27. Januar 2016). Er ist ferner davon ausgegangen, dass es nicht auf die Frage ankommt, welche Rechtsfolge eine verzögerte Meldung an die oberste Dienstbehörde hat (Rn. 6 des Beschlusses vom 27. Januar 2016). Der Senat hat weiter festgestellt, dass ein Verbrauch bzw. eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis spezialgesetzlich nicht geregelt ist und sich auch nicht aus der einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht bzw. unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Der Kläger beanstandet im Gewand der Anhörungsrüge die Richtigkeit dieser Ausführungen. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfG, B. v. 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15 - juris Rn. 4).

Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 16.528 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91


(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzsch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 3 ZB 15.2401

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt G

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Sept. 2015 - 2 BvR 1586/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begründung wird auf den in dieser Sache bereits ergangenen Beschluss vom 27. Januar 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren - PKH-Beschluss) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog; vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch in Kenntnis der Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2016 fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2015, mit dem die Ernennung des 1968 geborenen Klägers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 relevante Tatsachen für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbart und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkt.

1.1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Erklärung der Rücknahme der Ernennung nicht verfristet. Der Kläger hat in Kenntnis des PKH-Beschlusses vorgetragen, wesentliche Beweismittel seien unerwähnt geblieben. Das ist unzutreffend. Der Senat hat unter Rn. 4 des PKH-Beschlusses ausgeführt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) nach Aktenlage Kenntnis über die nachträglich bekannt gewordene „schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet“ und über die Anregung des Verwaltungsgerichts an die Regierung der Oberpfalz (Regierung) hatte, es müsse auch in den Blick genommen werden, seit wann die psychische Erkrankung bestehe, ob diese ggf. bereits zu Beginn des Beamtenverhältnisses vorhanden gewesen sei. Daraus kann mangels konkreter Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung nicht der Schluss gezogen werden, das Staatsministerium habe bereits vor dem 9. Dezember 2014 Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt. Vermutungen reichen hier, wie der Senat bereits unter Rn. 4 seines PKH-Beschlusses ausgeführt hat, nicht. Damit war das Staatsministerium auch nicht verpflichtet, bei der Regierung nachzufragen, ob eine Rücknahme in Betracht kommt.

Das Schreiben vom 29. August 2013, das Abgabeschreiben vom 19. Februar 2013 und das Gnadengesuch hat der Senat in Rn. 4 des PKH-Beschlusses gewürdigt, wenngleich nicht im klägerischen Sinne. Auch aus den vom Kläger nochmals aufgezählten Kontaktmails, Aktenvermerken, Schreiben, Stellungnahmen und gegenseitigen Mitteilungen lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse über eine etwaige vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums gewinnen. Letztlich erschöpft sich die Argumentation des Klägers darin, es sei aufgrund der „Qualität und der Quantität“ der Kontakte zwischen Staatsministerium und Regierung „schlichtweg unglaubwürdig“, dass das Staatsministerium nicht bereits vor dem 9. Dezember 2014 die für die Rücknahmeentscheidung sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt habe. Allein mit der reinen Aufzählung diverser, mit der Erkrankung des Klägers nicht in Zusammenhang stehender, Kontakte beider Häuser kann der Kläger eine vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums nicht darlegen.

1.2 Der Kläger weist darauf hin, es sei auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits über zweieinhalb Jahre andauere. Diese Rechtsunsicherheit belaste ihn erheblich. Mit diesem Vortrag vertieft er sein bisheriges Vorbringen, zu dem sich der Senat bereits in Rn. 6 seines PKH-Beschlusses geäußert hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Dem Kläger schwebt bei einem „überlangen Verfahren“ offensichtlich eine „Sanktion“ im Sinne des Verbrauchs bzw. der Verwirkung der Rücknahmebefugnis vor. Eine solche „Sanktion“ ist aber weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber spezialgesetzlich geregelt. Sie ergibt sich auch nicht aus der einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht bzw. unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1.3 Der Senat ist in seinem PKH-Beschluss (Rn. 8) mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leidet. Hiergegen wendet sich der Kläger in zweierlei Hinsicht. Zum einem beruhe die seelische Störung, die in seinem Schwerbehindertenbescheid eingetragen sei, auf einer erektilen Dysfunktion, zum anderen seien in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Bezirksklinikums Bayreuth Äußerungen des Klägers möglicherweise fehlinterpretiert oder lediglich aus den fehlerhaften Attesten von Frau Dr. D. übernommen worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass der Kläger vom Amtsarzt noch im Jahr 2014 trotz der Zwangserkrankung als dienstfähig angesehen worden sei. Im Übrigen habe die zuständige Mitarbeiterin im Staatsministerium dem Kläger in einer E-Mail vom 27. Mai 2015 bestätigt, dass das fachpsychiatrische Gutachten für die Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung nicht relevant gewesen sei. Auch insoweit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das Verwaltungsgericht konnte - mangels Mitwirkung des Klägers (verweigerte Zustimmung zur Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales) - die medizinischen Feststellungen nicht aufklären, die den im Schwerbehindertenbescheid vom 8. September 2006 festgestellten Behinderungsleiden „Seelisch Störung, Dysfunktion“ zugrunde liegen. Entscheidend war der Umstand für das Verwaltungsgericht indes nicht, weil beim Kläger nach dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 und dem psychologischen Zusatzgutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 2. September 2014 seit dem Jugendalter eine Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen schwerpunktmäßig im Bereich Zählen, Wiederholen, zeitweise Ordnen und Befürchtungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlen besteht. Auf die vom Kläger nunmehr offenbarte erektile Dysfunktion kommt es mithin nicht an. An der Richtigkeit des fachpsychologischen Zusatzgutachtens bestehen keinerlei Bedenken. Die Einlassungen des Klägers, seine Äußerungen seien falsch verstanden worden, sind angesichts des ersten Anamnesegesprächs, in dem er unmissverständlich von Zwangshandlungen seit dem 25. Lebensjahr berichtet, als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Staatsministerium teilte dem Kläger zwar mit E-Mail vom 27. Mai 2015 mit, dass das Gutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth für die Entscheidung über die Rücknahme nicht relevant gewesen sei, gleichwohl erlaubt das Gutachten in der Gesamtschau mit dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger leide seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Der Umstand schließlich, dass der Kläger ausweislich des fachpsychologischen Zusatzgutachtens zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei unter Medikation deutlich reduzierter Symptomatik der bestehenden Zwangserkrankung dienstfähig war, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger unter einer Zwangsneurose leidet bzw. litt und hierüber dem Amtsarzt nicht berichtete. Der vom Kläger nunmehr vorgelegte Entlassungsbericht des Klinikums Staffelstein vom 23. Mai 2005 enthält zwar keine Einschränkungen zur geistigen/psychischen Belastbarkeit nach der Implantation von Bandscheibenprothesen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht an einer Zwangsstörung gelitten. Der Klammertext (zu beachten sind insbesondere Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge) macht deutlich, dass damit keine psychischen Erkrankungen erfasst werden sollten.

1.4 Der Kläger führt schließlich aus, er habe den Amtsarzt nicht bewusst getäuscht. Der Senat hat hierzu unter Rn. 11 seines PKH-Beschlusses ausgeführt, dass sich die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter geradezu aufdränge und für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sei. Aus diesem Grund hätte der Kläger seine Zwangsstörung/Zwangsneurose gegenüber dem Amtsarzt offenbaren müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.11.2006 - 4 B 11.06 - juris 48), ohne dass der Amtsarzt gezielt hätte nachfragen müssen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob die in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Sechs-Monats-Frist bereits mit der Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde zu laufen beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde diese Tatsachen kennt, jedoch keine weitergehenden Ermittlungen anstellt, sondern sich die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist verschafft, ist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.1 nicht klärungsfähig. Die oberste Dienstbehörde erhielt sichere Kenntnis von der Ernennung und dem Rücknahmegrund erst mit Schreiben der Regierung vom 9. Dezember 2014.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

3

a) Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juni 2015 über die Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft ist der Verteidigung am 26. Juni 2015 zugegangen. Der Beschwerdeführer legte die Verfassungsbeschwerde indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 26. August 2015 ein.

4

b) Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge (§ 33a StPO) war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Kammergerichts in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 zu den Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft und zum Haftgrund der Fluchtgefahr von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdegerichts. Die Behauptung, das Gericht habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).

5

2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Verfassungswidrigkeit der Haftbedingungen begründet, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr.). Nach diesen Maßstäben hätte der Beschwerdeführer zunächst Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren nach § 119 Abs. 5, § 119a StPO in Anspruch nehmen müssen.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.