Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 16.528

published on 22/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 ZB 16.528
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Empfangsbekenntnis zufolge am 7. März 2016 zugegangen ist, ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. März 2016 ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sind allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligten befasst. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Für die Annahme einer Gehörsverletzung müssen daher besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht im Einzelfall Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (BVerwG, B. v. 25.7.2013 - 5 C 26.12 - BayVBl 2014, 221 m. w. N.).

Daran gemessen muss die Anhörungsrüge erfolglos bleiben. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die seelische Störung des Klägers, die in seinem Schwerbehindertenbescheid eingetragen ist, auf einer erektilen Dysfunktion beruhen soll (Rn. 7). Gleichwohl hat er die Behauptung des Klägers, seine Äußerungen seien von den Ärzten des Bezirksklinikums B. falsch verstanden worden, als Schutzbehauptung gewertet (Rn. 8). Der Senat ist in seinem PKH-Beschluss vom 27. Januar 2016, auf dessen Begründung im Beschluss vom 2. März 2016 Bezug genommen wurde, davon ausgegangen, dass die Nichtaufklärbarkeit des Eintrags im Schwerbehindertenausweis für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war (Rn. 8). Der Senat hatte somit nicht zu würdigen, ob es für den Kläger aus Schamgefühl heraus unzumutbar gewesen ist, als Grund für den Grad der Behinderung (die erektile Dysfunktion) gegenüber dem Verwaltungsgericht zu offenbaren. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 27. Januar 2016 zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass der Amtsarzt den vollständigen Schwerbehindertenbescheid erhalten hat (dort Rn. 10) und hat damit die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit dem Amtsarzt berücksichtigt. Die vom Kläger genannten Schreiben und E-Mails zum Nachweis dafür, dass das Staatsministerium des Innern bereits vor dem 9. Dezember 2014 sichere Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt haben soll, hat der Senat im Einzelnen gewürdigt (vgl. Rn. 4ff. des Beschlusses vom 17. Januar 2016, Rn. 5 des Beschlusses vom 2. März 2016), wenngleich er daraus andere Schlüsse als der Kläger gezogen hat. Der Senat hat sich hinsichtlich der Frage der Offenbarungspflicht von (psychischen) Vorerkrankungen mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. Rn. 11 des Beschlusses vom 27. Januar 2016 und Rn. 9 des Beschlusses 2. März 2016), wenngleich nicht im klägerischen Sinne.

Der Kläger macht geltend, das fachpsychiatrische Gutachten des Bezirkskrankenhauses B. und das ärztliche Attest von Dr. D. seien nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt, weil sie auf (aus Schamgefühl) falschen Angaben des Klägers beruhten. Damit setzt er seine Beweiswürdigung und seine Rechtsauffassung anstelle derjenigen des Gerichts. Der Senat hat die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers als Schutzbehauptungen gewertet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedoch nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, B. v. 8.2.2010 - 8 B 126.09, 8 B 76.09 - juris m. w. N.).

Der Senat ist davon ausgegangen, dass das Staatsministerium des Innern nicht verpflichtet war, bei der Regierung von O. nachzufragen, ob eine Rücknahme der Ernennung in Betracht kommt (Rn. 5 des Beschlusses vom 27. Januar 2016). Er ist ferner davon ausgegangen, dass es nicht auf die Frage ankommt, welche Rechtsfolge eine verzögerte Meldung an die oberste Dienstbehörde hat (Rn. 6 des Beschlusses vom 27. Januar 2016). Der Senat hat weiter festgestellt, dass ein Verbrauch bzw. eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis spezialgesetzlich nicht geregelt ist und sich auch nicht aus der einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht bzw. unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Der Kläger beanstandet im Gewand der Anhörungsrüge die Richtigkeit dieser Ausführungen. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfG, B. v. 11.9.2015 - 2 BvR 1586/15 - juris Rn. 4).

Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 02/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.695,74 € festgesetzt G
published on 11/09/2015 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.