Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 3 ZB 15.939

bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt sind. Diese liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

1.1 Der Kläger war am 20. März 1998 mit seinem Dienstfahrzeug von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 erkannte der Beklagte dieses Ereignis als Dienstunfall im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG an und bestätigte als Dienstunfallfolge eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Knie. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts und mit Bescheid vom 6. März 2014 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks festgestellt (Ziff. 1). Die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke wurden als weitere Dienstunfallfolgen in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids vom 6. März 2014). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger auch Klage auf Gewährung eines Unfallausgleichs, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. Au 2 K 14.1295) abwies. Den auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrag lehnte der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 11. November 2016 (Az. 3 ZB 15.940) ab.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen aus dem Dienstunfallereignis vom 20. März 1998 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Beklagte in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 zutreffend festgestellt habe, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht als Dienstunfallfolge auf den Dienstunfall vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Dies ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsverfahren durch das Landesamt für Finanzen eingeholten fachärztlichen Gutachten von Dr. K.-H. M. vom 13. Dezember 2013. Danach habe das Unfallereignis vom 20. März 1998 beim Kläger zu einer schweren Verletzung des rechten Sprunggelenks geführt. Der direkte klinische, radiologische und sonografische Vergleich mit der nicht verletzten Gegenseite zeige, dass die heutigen Folgen der schweren Erkrankung des rechten und unteren Sprunggelenks ausschließlich auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Zu den vom Kläger beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke sei es unabhängig von dem Dienstunfall und seinen Folgen gekommen. Diese Beschwerden seien folglich nicht im Zusammenhang mit Dienstunfallfolgen zu sehen. Das Ergebnis der Begutachtung finde seine Stütze auch in mehreren Gutachten bzw. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002 sowie vom 26. Februar 2007, welche ebenfalls zur Einschätzung gelangten, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Diese Feststellungen habe der Kläger, der die materielle Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Dienstunfall und den Unfallfolgen trage, nicht erschüttern können. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens bestehe kein Zweifel an dem - auch vom polizeiärztlichen Dienst geteilten - Ergebnis des Gutachtens vom 13. Dezember 2013, das geeignet gewesen sei, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Gegen das Ergebnis der Begutachtung habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst gewesen sei.

1.3 Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Es werden hierdurch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer weiteren Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Weder das Zulassungsvorbringen noch der im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Dr. S. vom 14. September 2012 im Anschluss an eine vom Kläger durchgeführte, stationäre Reha-Maßnahme vom 10. September 2012 bis 1. Oktober 2012 in der R. Klinik beschäftigen sich mit der Frage, ob die beim Kläger unstreitig vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke kausal auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen sind. Gleiches gilt für den dem Kläger unter dem 4. Oktober 2012 nachrichtlich zugesandten Entlassungsbericht. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und die Kausalität der Unfallfolgen hat der Kläger jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen (BVerwG, U. v. 23.5.1962, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 B 12.1708 - juris Rn. 14; B. v. 20.6.2016 - 3 ZB 14.1450 - juris Rn. 14). Soweit sich aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. ergibt, dass beim Kläger im September 2012 „sekundär durch Fehlbelastung Schmerzen im Knie- und Hüftbereich bestanden“, hält der Senat dies nicht für ausreichend, eine mögliche Kausalität im Hinblick auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 darzulegen und damit das vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt eingeholte fachärztliche Gutachten des Dr. K.-H. M. vom 13. Dezember 2013 in Frage zu stellen.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97; B. v. 3.2.2010 - 7 B 35/09 - juris Rn. 12). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätten, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert worden wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 45 ff.; B. v. 3.2.2010 a. a. O. Rn. 12).

Derartige Einwendungen gegen das Gutachten vom 13. Dezember 2013 wurden vom Kläger jedoch nicht vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht aufdrängen. Es hätte vorliegend vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine aus seiner Sicht noch notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 28) bzw. im Berufungszulassungsverfahren substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3; B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von förmlichen Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BVerwG, B. v. 5.3.2010 a. a. O. Rn. 9; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27; B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Ein konkreter Beweisantrag, der grundsätzlich spätestens in der mündlichen Verhandlung (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie hier auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde - zumindest schriftlich zu stellen gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. Dieser Gesichtspunkt wäre unter Umständen auch beim Verzicht auf die mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zu berücksichtigen gewesen. Beweisangebote bzw. -anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen - wie z. B. in der Klagebegründung vom 19. Dezember 2014 (ohne konkrete Fragestellung) - sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten (BayVGH, B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30).

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.096,- Euro festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.096,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt sind. Diese liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

1.1 Der Kläger war am 20. März 1998 mit seinem Dienstfahrzeug von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 erkannte der Beklagte dieses Ereignis als Dienstunfall im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG an und bestätigte als Dienstunfallfolge eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Knie. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts und mit Bescheid vom 6. März 2014 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks festgestellt (Ziff. 1). Die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke wurden als weitere Dienstunfallfolgen in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids vom 6. März 2014). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger auch Klage auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. Au 2 K 14.1286) abwies. Den auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrag des Klägers lehnte der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 11. November 2016 (Az. 3 ZB 15.939) ab.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG nicht vorliegen. Einen solchen erhalte ein Verletzter nur dann, wenn er infolge des Dienstunfalls in der Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt sei, solange dieser Umstand andauere. Die Beweislast hierfür trage der Beamte. Im Rahmen des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2013 sei der Gutachter Dr. K.-H. M. nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Dienstunfalls vom 20. März 1998 beim Kläger anfangs eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen im April/Mai 1999, anschließend 0 v. H. und dann ab den Jahren 2006 bzw. 2007 wieder von 20 v. H. bestanden habe. Der Gutachter habe insofern die beim Kläger festzustellenden Funktions- und Bewegungseinschränkungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenks zugrunde gelegt, welche er im rechten oberen Sprunggelenk mit 30/0/0° und im rechten unteren Sprunggelenk mit 50 Prozent gegenüber der nicht verletzten Gegenseite angegeben habe. Hinzu sei noch eine 50prozentige Einsteifung des rechten unteren Sprunggelenks gekommen. Erst bei vollständiger Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angesetzt werden. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Fachliteratur. Das vorliegende Gutachten sei geeignet gewesen, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurft habe. Gegen das Ergebnis der Begutachtung habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst gewesen sei. Vielmehr fände die Einschätzung des Fachgutachters auch in Ziffer 18.41 (Schäden der unteren Gliedmaßen) der Anlage § 2 der Versorgungs-Medizin Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. 2008, 2412) ihre Stütze. Nur bei Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angesetzt werden. Eine solche liege aber nicht vor und ergebe sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen u. a. von Dr. med. J. und W. vom 11. Januar 2007, vom 7. August 2007 und vom 21. Mai 2012, von Dr. med. K. vom 30. September 2008 oder von Dr. med. S. (R. Kliniken) vom 4. Oktober 2012. Der Gutachter Dr. med. K.-H. M. habe eine solche bei der von ihm vorgenommenen klinischen, radiologischen und sonografischen Untersuchung des Klägers im Rahmen der Gutachtenerstellung vom 13. Dezember 2013 ebenfalls nicht feststellen können. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens bestünden deshalb keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens, auf das der Beklagte seine ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 6. März 2014 (Ziff. 3) gestützt habe.

1.3 Weder das Vorbringen des Klägers, er leide nach wie vor an den Folgen des Dienstunfalls, noch die vorgelegte Stellungnahme des Dr. med. L. vom 26. April 2015 mit der Aussage, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 20 v. H. „grenzwertig niedrig erscheine und eine Nachbegutachtung empfohlen wird“, ist geeignet, das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 in Frage zu stellen und damit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen. Aus dem gleichen Grund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet.

2. Der Kläger kann sich deshalb im Rahmen seines Zulassungsantrags auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (st. Rspr. vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97; B. v. 3.2.2010 - 7 B 35/09 - juris Rn. 12). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätten, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert worden wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 45 ff.; B. v. 3.2.2010 a. a. O. Rn. 12).

Derartige Einwendungen gegen das Gutachten vom 13. Dezember 2013 wurden vom Kläger jedoch nicht vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht aufdrängen. Es hätte vorliegend vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine aus seiner Sicht noch notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 28) bzw. im Berufungszulassungsverfahren substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3; B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von förmlichen Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BVerwG, B. v. 5.3.2010 a. a. O. Rn. 9; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27; B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Ein konkreter Beweisantrag, der grundsätzlich spätestens in der mündlichen Verhandlung (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie hier auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde - zumindest schriftlich zu stellen gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. Beweisangebote bzw. -anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen - wie z. B. in der Klagebegründung vom 7. Oktober 2014 (ohne konkrete Fragestellung) - sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten (BayVGH, B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf bisherige Beweisangebote im Rahmen des Verzichts auf die mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 27. Februar 2015. Hierin ist ebenfalls kein konkreter Beweisantrag zu sehen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 (129 Euro x 24 Monate; wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls wegen der Eröffnung der Zwischenbeurteilung am 5. November 2012 durch die Rektorin der Grund- und Mittelschule H. gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ereignis vom 5. November 2011 sei (zumindest) nicht wesentliche Ursache für den vom Kläger geltend gemachte Körperschaden (hier: depressive Episode mit Somatisierung mit Verstimmtheit, Schlafstörungen, Panikattacken und Gewichtsabnahme), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 4).

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG dem Ereignis vom5. November 2012 als beamtenrechtlich typischen Geschehensablauf per se die Qualität abgesprochen, einen Dienstunfall zu begründen, so kann er nicht durchdringen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht die Frage gestellt, ob eine Beurteilungseröffnung (hier: Zwischenbeurteilung vom 31. Juli 2012) als typischer, üblicher und selbstverständlicher Bestandteil des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und als Vorgang in Erfüllung beamtenrechtlicher Pflichten des Dienstherrn schon begrifflich überhaupt geeignet sein kann, ein äußeres Ereignis im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG darzustellen. Letztendlich hat es hierauf seine Klageabweisung nicht gestützt, obwohl für eine solche Sichtweise - auch nach Auffassung des Senats - gute Gründe sprächen.

Der Kläger macht geltend, dass ihn die für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 vom Rektor seiner Stammschule (Mittelschule F.) erstellte Zwischenbeurteilung, die ihm von der Rektorin der Grund- und Mittelschule H. am 5. November 2012 eröffnet worden ist, schwer verletzt habe, weil sie mit einer nach einem Unterrichtsbesuch gegebenen mündlichen „Vorabbeurteilung“, mit der er vollauf zufrieden gewesen sei, nicht übereingestimmt habe und unter Punkt 4 (Gesamtergebnis) ausgeführt worden sei: „Unter den gegebenen Verhältnissen, ungeachtet möglicher Fähigkeiten, die zur Zeit aber noch wenig in Erscheinung treten, ist die derzeit gezeigte Leistung sowohl unterrichtlich wie erziehlich mit deutlichen Mängeln belastet. Ohne grundsätzliche Wandelung der beruflichen Grundeinstellung ist eine weitere Berufsausübung als Lehrer kaum denkbar. Für das Kollegium ist er eine erhebliche Belastung. Das Ansehen der Lehrkraft in der Öffentlichkeit ist negativ belastet“.

Das Merkmal der äußeren Einwirkung hat den Zweck, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen. Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten oder auf willentliches Verhalten des Beamten zurückgehen (Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2015, Hauptband II, Rn. 17 zu § 31 BeamtVG; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand September 2014, Band 2, Rn. 39 ff. zu § 31 BeamtVG). Zwar können auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge, wie z. B. der tätliche Angriff auf einen Kollegen oder Beleidigungen und Beschimpfungen einen Körperschaden zur Folge haben, der zum Vorliegen eines Dienstunfalls führt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 - II C 49.68 - juris Rn. 14; BSG, U. v. 8.12.1998 - B 2 U 1/98 R - juris 20). Für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperschädigungen ist jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen ist (Plog/Wiedow a. a. O., Rn. 41 zu § 31 BeamtVG, BSG, U. v. 8.12.1998 a. a. O.).

Die Abgrenzung zwischen innerer und äußerer Einwirkung erfolgt grundsätzlich negativ, d. h., ist eine innere Einwirkung nicht erkennbar, muss vom Vorliegen einer äußeren Einwirkung ausgegangen werden. Treffen eine innere und äußere Ursache zusammen, kommt es darauf an, welches die wesentliche Teilursache ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 9 ff. zu § 31 BeamtVG). Bei Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen stellt sich insofern die Frage, ob das behauptete schädigende Ereignis seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Dieses ist nur dann rechtlich als wesentliche Ursache für eine psychische Störung zu sehen, wenn das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Ist aber die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist, ist es ausgeschlossen, das behauptete Unfallereignis als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen.

Halten sich wie hier die zur Erkrankung führenden Ereignisse im Rahmen der sozialen Adäquanz - Beleidigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen bei der Eröffnung der Beurteilung oder innerhalb der eröffneten Beurteilung sind nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgetragen - spricht viel dafür, sie als typische Ereignisse des konkreten Beamtenverhältnisses objektiv nicht als geeignet anzusehen, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Betracht zu kommen. Nach Auffassung des Senats kann dies auch für die Eröffnung einer Beurteilung gelten, die nicht den Erwartungen des Beamten entspricht, soweit sich der Inhalt und die Umstände der Eröffnung in sozial adäquatem Rahmen halten. So hat das Landessozialgericht Berlin - Brandenburg in seinem Urteil vom 24. September 2008 (Az. L 31 U 477/08 - juris Rn. 36) ausdrücklich klargestellt, dass Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden können, auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts keinen Unfall darstellen können. Auch das OVG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1993 (Az. 3 L 99/93 - juris Rn. 36) deutlich gemacht, dass für ein Eingreifen der Unfallfürsorge bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind, kein Anlass besteht. Derartige Vorkommnisse, wie z. B. den Beamten oder das Beamtenverhältnis als solches betreffende dienstliche Mitteilungen, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, könnten den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht erfüllen. Etwas anderes könne nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Dies sei etwa bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten der Fall. Vorliegend sind Beschimpfungen oder Beleidigungen, anlässlich der Beurteilungseröffnung nicht ersichtlich. Das Gesamtergebnis erweist sich zwar insgesamt als wenig positiv für den Kläger, hält sich aber im Rahmen einer Bewertung, die Mängel aufweist (MA). Auch die letzten beiden Beurteilungen des Klägers aus den Jahren 2009 und 2010 wiesen dieses Gesamtergebnis auf. Der Kläger mag zwar aufgrund der von ihm als besser empfundenen „Vorbeurteilung“ nach dem Unterrichtsbesuch vom Gesamtergebnis überrascht gewesen sein, dieses umfasst jedoch den gesamten Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht und nicht nur einen einzelnen Unterrichtsbesuch. Im Übrigen hat der Kläger die Zwischenbeurteilung rechtlich nicht angegriffen.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls zu Recht zumindest wegen der fehlenden erforderlichen Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem beim Kläger aufgetretenen Körperschaden verneint.

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs aufwies wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B. v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis vom 5. November 2012 und den beim Kläger aufgetretenen Körperschäden verneint. Soweit es feststellt, dass die im Zusammenhang mit der Eröffnung der Zwischenbeurteilung am 5. November 2012 (erneut) aufgetretene depressive Episode des Klägers nicht wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen sei, da der Kläger bereits an einer depressiven Grunderkrankung gelitten habe und damit der „Unfall“ nicht wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden sei, sondern allenfalls eine Gelegenheitsursache darstelle, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei maßgeblich auf die Feststellungen aus dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 27. Februar 2013 zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers gestützt, das u. a. auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers vom 26. Februar 2013 und den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten vom behandelnden Arzt Dr. L. vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013, aber auch auf Befundberichten der amtsärztlichen Untersuchungen des Staatlichen Gesundheitsamtes Landratsamt N. Land vom 27. August 2007, 21. Januar 2009, 18. März 2010, 6. Mai 2010, 21. Juli 2010, 9. Dezember 2010 und den Medizinischen Akten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken seit 2005 beruhte.

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Gutachten vom 27. Februar 2013 auseinandergesetzt, kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Soweit das Gericht davon ausgeht, dass im Gutachten das beschriebene Verhalten des Klägers Ausdruck seiner bereits bestehenden depressiven Grunderkrankung sei, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Gutachten wurde ausdrücklich festgestellt, dass beim Kläger Erkrankungen vorliegen, die in den letzten Jahren zur wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst geführt hätten. Die aktuelle Erkrankung könne als Rezidiv einer Erkrankung angesehen werden, die bereits im Schuljahr 2005/2006 eine langfristige krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst verursacht habe. Aktuell äußere sich die Erkrankung mit einer bestehenden Verminderung der psychosozialen Belastbarkeit. Situationen, die einen Auslöser für Dekompensationen darstellten, könnten benannt werden. Diese Situationen seien direkt mit dem Schulalltag, bestimmten Ereignissen oder Personen verknüpft.

Im Gutachten wird ausdrücklich auf die frühere depressive Erkrankung des Klägers Bezug genommen und die aktuelle Erkrankung als Rezidiv dargestellt. Zugleich werden verschiedene Situationen aus dem Schulalltag dargestellt, die den Auslöser für eine Dekompensation darstellen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht insofern - sogar in Übereinstimmung mit dem Kläger und der Gutachterin - zu der Auffassung gelangt, dass das Unfallereignis zwar die aktuelle Erkrankung ausgelöst hat, gleichzeitig aber dem Gutachten entnimmt, dass dieses Leiden bereits vorhanden war, durch verschiede Situationen im Schulalltag hätte ausgelöst werden können und deshalb als Gelegenheitsursache anzusehen ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Dienstunfall muss zwar für den Körperschaden ursächlich geworden sein. Rein rechtlich im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG reicht aber eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität nicht aus. Vielmehr muss zwischen dem Unfall und dem Körperschaden ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang in der Form bestehen, dass sich der Unfall als wesentliche Ursache für den Körperschaden darstellt (BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris Rn. 26). Diesen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Es konnte davon ausgehen, dass beim Kläger bereits eine depressive Grunderkrankung vorlag. Dies bestätigen selbst die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013, die von einer „weiteren“ bzw. „erneuten“ depressiven Episode des Klägers (ausgelöst durch das Ereignis vom 5. November 2012) sprechen. Bestätigungen oder Atteste, aus denen sich eine vollständige Heilung des Klägers von der früheren depressiven Erkrankung (ab dem Jahr 2005) ergeben würde, wurden nicht vorgelegt. Auch aus dem vom Kläger benannten Gesundheitszeugnis vom 9. Januar 2007 ergibt sich eine vom Kläger behauptete vollständige Heilung nicht. Dort wird lediglich bestätigt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 30. Januar 2006 beschriebenen seelischen Störungen des Klägers remittiert seien, aber eine neue psychische Störung aufgetreten sei. Der psychische Zustand sei labil, die Lage seiner psychischen Stabilität würde vom Beamten nicht ganz richtig eingeschätzt. Im vergangenen Jahr seien sechs psychiatrische Klinikaufenthalte erforderlich gewesen. Einmal sei es zu einer hirnorganischen Psychose gekommen. Diese sei zwar mittlerweile abgeheilt, es seien aber weiterhin unbedingt medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Auch die ambulanten psychiatrischen Behandlungen wegen einer depressiven Episode bis zum Januar 2012 sprechen gegen eine vom Kläger behauptete, zwischenzeitlich eingetretene, vollständige Heilung.

Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die wissenschaftlich nicht fundierte These aufgestellt, dass ein einmal an einer Depression Erkrankter nicht mehr aufgrund eines Dienstunfalls an einer Depression erkranken könne, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus den ihm vorliegenden medizinischen Gutachten und Attesten den Schluss gezogen, dass die frühere depressive Erkrankung des Klägers zum Zeitpunkt der Beurteilungseröffnung am 5. November 2012 nicht ausgeheilt, sondern lediglich remittiert war. Für eine bereits bestehende Grunderkrankung beim Kläger spricht ebenfalls, dass das Ereignis vom 5. November 2012 solche gesundheitlichen Auswirkungen beim Kläger auslösen konnte. Die Beurteilungseröffnung an sich stellt nämlich zunächst nach objektiver Betrachtungsweise und Wertung kein Ereignis dar, das ohne eine entsprechende Prädisposition oder Vorbelastung eine depressive Episode hervorrufen kann (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 24.3.2009 - 2 B 353/07 - juris: zur Ankündigung der Prüfung eines Disziplinarverfahrens).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

2.1 Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Vernehmung von Frau Dr. L. zur Erläuterung ihres Gutachtens vom 27. Februar 2013 begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Anhörung der Sachverständigen Frau Dr. L. von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken nicht geboten sei, weil das von ihr erstellte Gesundheitszeugnis vom 27. Februar 2013 nicht zu der im vorliegenden Streitverfahren maßgeblichen Frage der Kausalität des Unfallereignisses Stellung nehme, sondern allein zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers.

Auf die Verfahrensrechte der §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 98 VwGO zur Befragung eines Sachverständigen kann sich der Kläger nicht berufen. Frau Dr. L. wurde nicht im vorliegenden Verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Sie hat ihr Gutachten vom 27. Februar 2013 im Rahmen einer anstehenden Ruhestandsversetzung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers erstellt. Vorliegend wäre allenfalls eine Vernehmung als sachverständige Zeugin (§ 414 ZPO i. V. m. §§ 373 ff. ZPO) zu ihren Wahrnehmungen bei der beim Kläger erfolgten Untersuchung am 26. Februar 2013 in Betracht gekommen. Ein solcher Beweisantrag wurde aber in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite ebenso wenig gestellt, wie ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des qualifizierten Kausalzusammenhangs.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag hätte im Übrigen auch als unsubstantiiert abgelehnt werden können, weil er sich ersichtlich nicht auf eine konkrete Tatsache bezog (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27).

2.2 Vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 27. Februar 2013 und der vorgelegten privatärztlichen Atteste vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013 ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen ein (zusätzliches) Gutachten zur Frage des qualifizierten Zurechnungszusammenhangs eingeholt hat. Zu Recht ging es davon aus, dass sich eine weitere Beweiserhebung vorliegend nicht aufdrängte (Geiger in Eyermann, a. a. O. § 86 Rn. 44). Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Art. 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

Das Gericht stützt sich auf die Feststellungen im Gutachten vom 27. Februar 2013, auf die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013. Zudem wurden vom Kläger Rechnungen für ambulante Behandlungen wegen einer depressiven Episode bis Januar 2012 bei der Krankenkasse eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der durch das Ereignis vom 5. November 2012 ausgelösten depressiven Episode um eine vollständige neue Erkrankung handelt, liegen nicht vor und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 2012. und 7. Februar 2013 sowie dem Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung vom 21. Mai 2013 lässt sich lediglich entnehmen, dass von einer „weiteren depressiven Episode“ im Hinblick auf die Vorerkrankung des Klägers im Jahr 2005 ausgegangen wird bzw. dass vorbekannte Depressionen jeweils remittiert seien. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat sich deshalb nicht aufgedrängt. Mängel am zugrunde gelegten Gutachten vom 27. Februar 2013 sind weder ersichtlich noch wurden sie vom Kläger vorgetragen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer bestehenden, lediglich vorübergehend remittierten Grunderkrankung ausgegangen. Weder dem Gutachten noch den vorgelegten privatärztlichen Attesten lässt sich entnehmen, dass der Kläger von seiner früheren psychischen Erkrankung geheilt war und es sich bei der aktuellen depressiven Episode um eine vollkommen neue Erkrankung handelt.

Da sich eine weitere Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängte, hätte es vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von korrekten Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27). Die Beweisangebote/-anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Frage des qualifizierten Kausalzusammenhangs zu klären (s. o. Abschnitt II Ziff. 2.2).

4. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

5. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in H. Er ist Eigentümer und Bewohner eines in der Gemeinde H. im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage gelegenen Grundstücks. Das Wohngebäude des Klägers liegt ca. 1 200 m in ost-südöstlicher Richtung vom geplanten Anlagenstandort entfernt.

2

Im näheren Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich diverse Gewerbe- und Industrieunternehmen, insbesondere wird unterirdisch Kalirohstoff abgebaut und in oberirdischen Anlagen verarbeitet. In der weiteren Umgebung des Anlagenstandorts sind zudem mehrere große Abraumhalden für die bei der Kaliproduktion anfallenden Reststoffe vorhanden. Überdies befindet sich im weiteren Umkreis die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle H.

3

Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine sog. Ersatzbrennstoff-Anlage (EBS-Anlage). Der zur Verbrennung vorgesehene Abfall soll in externen Vorbehandlungsanlagen produziert und per LKW zum Anlagenstandort transportiert werden. Der Anlagenstandort befindet sich auf dem Betriebsgelände der K. GmbH im Bereich einer aufgelassenen Betriebsdeponie. Zweck der Anlage ist die Erzeugung von 160 t Frischdampf/Stunde für die Anlagen der K. GmbH vor Ort.

4

Mit Bescheid vom 26. März 2007 genehmigte das Regierungspräsidium K. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Genehmigt ist eine zweilinige Rostfeuerung mit einer Gesamtabfallverbrennungskapazität von 273 000 t pro Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von 128,04 MW zuzüglich der Stützfeuerung (Erdgas). Die angelieferten Abfälle werden in einem Bunker gesammelt und über Fördereinrichtungen und Vorlagebehälter den Öfen zugeführt. Der minimale Massenstrom an Abfällen ist in der Genehmigung auf 20 t pro Stunde und der maximale Massenstrom auf 44 t pro Stunde festgesetzt. Die entstehenden Rauchgase sind in Rauchgasreinigungsanlagen zu reinigen und je Verbrennungslinie über eine eigene Kaminanlage mit einer Mündungshöhe von 70 m über Boden und einem Durchmesser von 2,05 m abzuleiten. In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung ist u.a. festgesetzt, welche Abfälle in der Anlage verbrannt werden dürfen und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung verletze keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Die Genehmigung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen vorgesehenen Grenzwerte würden durchweg eingehalten. Dies ergebe sich aus der Immissionsprognose der Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH (GfBU) vom 29. Mai 2006, die nicht erkennbar fehlerhaft sei. Entgegen der Auffassung des Klägers begegneten weder die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH noch die mit diesen Modellen errechneten Ergebnisse durchgreifenden Bedenken. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet seien bei den Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden. Die Immissionsprognose sei auch nicht durch die vom Kläger vorgelegte Berechnung des Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ oder auf andere Weise erschüttert worden. Darauf, ob ein anderes Windfeldmodell generell oder im Einzelfall besser geeignet sei, um meteorologische oder geografische Besonderheiten zu berücksichtigen, komme es nicht an. Ungeachtet der Frage, ob WinKFZ grundsätzlich als Windfeldmodell nach der TA Luft und den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3945 anzuerkennen sei, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieses Modell derart überlegen sei, dass es alle anderen Berechnungsmethoden verdränge und das (konkurrierende) Berechnungsmodell AUSTAL2000 als fehlerhaft qualifiziert werden müsse. Überdies sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger selbst dann, wenn man auf die Berechnungen des Sachverständigen S. abstelle, durch die Immissionen der streitbefangenen Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks würden selbst nach den Berechnungen des Sachverständigen S. die festgesetzten Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten.

6

Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zu 2.

II.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

8

1. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist - jeweils selbständig tragend - darauf gestützt, dass eine Verletzung des Klägers zu 2 in drittschützenden Rechten, namentlich dem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht vorliegt, weil zum einen nach der nicht zu beanstandenden Immissionsprognose des Vorhabenträgers von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen und zum anderen auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten S. jedenfalls im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks die Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten würden. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn für jeden der Urteilsgründe ein Zulassungsgrund zulässig vorgetragen ist und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es. Die Beschwerde verhält sich nur zu der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bewertung der Immissionsprognose des Vorhabenträgers als nicht erkennbar fehlerhaft.

9

2. Abgesehen davon wären auch weder die Verfahrensrügen noch die Divergenzrüge erfolgreich.

10

a. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist der Meinung, der Verwaltungsgerichtshof sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen

- zur Eignung der Prognosemethodik für das Windfeld (Ziffer 3 der Beschwerdeschrift, S. 6 ff.),

- zur Modifizierung der meteorologischen Ausgangsdaten (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, S. 13 ff.),

- zur Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes (DWD; Ziffer 5 der Beschwerdeschrift, S. 21 f.)

- zur Ermittlung der Orte der maximalen Belastung (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift, S. 22 f.)

- zur Überlegenheit des Modells WinKFZ und der Untauglichkeit der Modelle AUSTAL2000/FITNAH (Ziffer 7 der Beschwerdeschrift, S. 23 ff.),

- zur Größe des Rechengebiets (Ziffer 8 der Beschwerdeschrift, S. 52 ff.) und

- zur Rastergröße (Ziffer 9 der Beschwerdeschrift, S. 56 ff.)

zu Unrecht nicht gefolgt.

11

Es kann dahinstehen, ob die gerügten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind, obwohl die Beschwerde weder den Inhalt der abgelehnten Beweisanträge mitteilt noch die in der mündlichen Verhandlung gestellten 18 Beweisanträge den einzelnen Aufklärungsrügen konkret zuordnet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 27. Mai 2008 - BVerwG 4 B 42.07 - juris Rn. 2 und 10).

12

Ungeachtet dessen sind die erhobenen Aufklärungsrügen jedenfalls in der Sache nicht begründet. Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 m.w.N). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, S. 86<97>). Dass die Ablehnung der Beweisanträge gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

13

Sofern - was allerdings weder in den Beweisanträgen noch in der Beschwerdeschrift explizit zum Ausdruck kommt - der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Beurteilung der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, zusätzlich zur Immissionsprognose und dem Gutachten S. noch ein weiteres Gutachten einholen müssen, hätte er darlegen müssen, warum auch das von ihm vorgelegte Gutachten S. nicht geeignet ist, diese Frage abschließend zu klären (vgl. Beschluss 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6, Rn. 5).

14

Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der o.g. Grundsätze noch Sachverständigengutachten zu den in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 3 bis 9 angesprochenen Themen hätte einholen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie der Kläger selbst einräumt (S. 13 der Beschwerdebegründung) - mit der Kritik des Klägers an der Verwendung der Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH ausführlich auseinandergesetzt und die Einwände des Klägers als widersprüchlich, pauschal und unsubstantiiert zurückgewiesen (UA S. 39 bis 44). Dasselbe gilt für die Kritik des Klägers an der Veränderung der meteorologischen Ausgangsdaten aufgrund einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Bewertung der Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes und der daraus folgenden Verschiebung der Orte der maximalen Belastung (UA S. 44 bis 47). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter auch die Ausführungen des Klägers zur (vermeintlichen) Überlegenheit des Rechenmodells WinKFZ zur Kenntnis genommen und ausführlich - kritisch - gewürdigt (UA S. 46 unten/47, S. 48 ff.; S. 62 bis 65). Er hat sich schließlich auch mit der Kritik des Klägers an der Größe des Rechengebiets (UA S. 51 unten bis 53 oben) und - im Zusammenhang mit der Auswertung des Gutachtens S. - mit der zulässigen Maschenweite befasst (UA S. 62/63). Angesichts dessen liegt auch der Vorwurf des Klägers zu 2 neben der Sache, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Kritik an der Veränderung der meteorologischen Datenbasis (S. 19 der Beschwerdebegründung) sowie der Erforderlichkeit, das Beurteilungsgebiet zu vergrößern (S. 53 der Beschwerdebegründung), auseinander gesetzt, und weder angesprochen noch berücksichtigt, dass die Immissionsbelastung von AUSTAL 2000 offensichtlich unterschätzt werde (S. 27 der Beschwerdebegründung).

15

Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger weder durch Vorlage der Berechnungen der Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ noch auf andere Weise gelungen sei, die fachaufsichtlich geprüften Ergebnisse der Immissionsprognose zu erschüttern (UA S. 48). Der Inhalt der Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen darin, die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Gutachten und sonstigen Erkenntnismittel als fehlerhaft anzugreifen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 6). Ein solcher Mangel wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Daraus folgt zugleich, dass auch die von der Beschwerde sinngemäß gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der Überzeugungsbildung nicht vorliegen.

16

b. Auch die Divergenzrüge genügt schon den Darlegungsanforderungen nicht.

17

Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

18

Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 - BVerwG 4 B 55.99 - (juris Rn. 9). Danach hat sich die Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen an den Umständen des Einzelfalls auszurichten, wenn die Nr. 2.3 und 2.5 der TA Luft weder unmittelbar noch sinngemäß einschlägig sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, mit welchem abstrakten, dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof sich dazu in Widerspruch gesetzt hat. Die von der Beschwerde benannte Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs, der ergänzende Einsatz des Modells FITNAH durch die GfBU zur Bewältigung der durch die spezifischen geografischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet gestellten besonderen Anforderungen bei der Feststellung der Schadstoffausbreitung sei keinen grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt, stellt ersichtlich keinen abstrakten Rechtssatz, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Wertung dar.

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.