Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 3 ZB 15.940

bei uns veröffentlicht am11.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 14.1295, 19.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.096,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt sind. Diese liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

1.1 Der Kläger war am 20. März 1998 mit seinem Dienstfahrzeug von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 erkannte der Beklagte dieses Ereignis als Dienstunfall im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG an und bestätigte als Dienstunfallfolge eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Knie. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts und mit Bescheid vom 6. März 2014 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks festgestellt (Ziff. 1). Die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke wurden als weitere Dienstunfallfolgen in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids vom 6. März 2014). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger auch Klage auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. Au 2 K 14.1286) abwies. Den auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrag des Klägers lehnte der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 11. November 2016 (Az. 3 ZB 15.939) ab.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG nicht vorliegen. Einen solchen erhalte ein Verletzter nur dann, wenn er infolge des Dienstunfalls in der Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt sei, solange dieser Umstand andauere. Die Beweislast hierfür trage der Beamte. Im Rahmen des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2013 sei der Gutachter Dr. K.-H. M. nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Dienstunfalls vom 20. März 1998 beim Kläger anfangs eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen im April/Mai 1999, anschließend 0 v. H. und dann ab den Jahren 2006 bzw. 2007 wieder von 20 v. H. bestanden habe. Der Gutachter habe insofern die beim Kläger festzustellenden Funktions- und Bewegungseinschränkungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenks zugrunde gelegt, welche er im rechten oberen Sprunggelenk mit 30/0/0° und im rechten unteren Sprunggelenk mit 50 Prozent gegenüber der nicht verletzten Gegenseite angegeben habe. Hinzu sei noch eine 50prozentige Einsteifung des rechten unteren Sprunggelenks gekommen. Erst bei vollständiger Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angesetzt werden. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Fachliteratur. Das vorliegende Gutachten sei geeignet gewesen, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurft habe. Gegen das Ergebnis der Begutachtung habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst gewesen sei. Vielmehr fände die Einschätzung des Fachgutachters auch in Ziffer 18.41 (Schäden der unteren Gliedmaßen) der Anlage § 2 der Versorgungs-Medizin Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. 2008, 2412) ihre Stütze. Nur bei Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. angesetzt werden. Eine solche liege aber nicht vor und ergebe sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen u. a. von Dr. med. J. und W. vom 11. Januar 2007, vom 7. August 2007 und vom 21. Mai 2012, von Dr. med. K. vom 30. September 2008 oder von Dr. med. S. (R. Kliniken) vom 4. Oktober 2012. Der Gutachter Dr. med. K.-H. M. habe eine solche bei der von ihm vorgenommenen klinischen, radiologischen und sonografischen Untersuchung des Klägers im Rahmen der Gutachtenerstellung vom 13. Dezember 2013 ebenfalls nicht feststellen können. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens bestünden deshalb keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens, auf das der Beklagte seine ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 6. März 2014 (Ziff. 3) gestützt habe.

1.3 Weder das Vorbringen des Klägers, er leide nach wie vor an den Folgen des Dienstunfalls, noch die vorgelegte Stellungnahme des Dr. med. L. vom 26. April 2015 mit der Aussage, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 20 v. H. „grenzwertig niedrig erscheine und eine Nachbegutachtung empfohlen wird“, ist geeignet, das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 in Frage zu stellen und damit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen. Aus dem gleichen Grund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet.

2. Der Kläger kann sich deshalb im Rahmen seines Zulassungsantrags auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (st. Rspr. vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97; B. v. 3.2.2010 - 7 B 35/09 - juris Rn. 12). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätten, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert worden wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 45 ff.; B. v. 3.2.2010 a. a. O. Rn. 12).

Derartige Einwendungen gegen das Gutachten vom 13. Dezember 2013 wurden vom Kläger jedoch nicht vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht aufdrängen. Es hätte vorliegend vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine aus seiner Sicht noch notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 28) bzw. im Berufungszulassungsverfahren substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3; B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von förmlichen Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BVerwG, B. v. 5.3.2010 a. a. O. Rn. 9; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27; B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Ein konkreter Beweisantrag, der grundsätzlich spätestens in der mündlichen Verhandlung (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie hier auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde - zumindest schriftlich zu stellen gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. Beweisangebote bzw. -anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen - wie z. B. in der Klagebegründung vom 7. Oktober 2014 (ohne konkrete Fragestellung) - sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten (BayVGH, B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf bisherige Beweisangebote im Rahmen des Verzichts auf die mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 27. Februar 2015. Hierin ist ebenfalls kein konkreter Beweisantrag zu sehen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 (129 Euro x 24 Monate; wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer degenerativen Veränderung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998.

Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger stand bis 31. Dezember 2009 als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten und ist seit 1. Januar 2010 Ruhestandsbeamter.

Am 20. März 1998 kam der Kläger mit einem Dienstfahrzeug aus nicht genau bekannten Gründen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 19. Mai 1998 das Ereignis als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Kniegelenk fest.

Der den Kläger behandelnde Arzt ... führt in seinem Arztbericht vom 30. April 1998 aus, beim Kläger eine operative Versorgung mittels einer Platten- sowie einer Zugschraubenosteosynthese durchgeführt zu haben. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und der Patient sei bei Entlassung beschwerdefrei gewesen.

In dem Polizeiärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchung des Klägers am 22. Oktober 1998 ist der „Zustand nach LWS-Syndrom" als unfallfremdes Leiden aufgeführt.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts festgestellt.

Nach einer Aktennotiz des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei (Medizinaldirektor ...) vom 8. Dezember 1999 über die Nachuntersuchung konnte beim Kläger als verbleibender Körperschaden „diskrete Bewegungseinschränkungen linkes Sprunggelenk" festgehalten werden. In einer weiteren polizeiärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2000 wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung von Wirbelsäulenbeschwerden bei einseitiger Belastung wegen Verletzung der unteren Extremitäten gegen davon unabhängig auftretenden Wirbelsäulenbeschwerden sehr schwierig sei. Aufgrund dieser Situation, auch weil der Kläger nicht mehr mit weiteren Wirbelsäulenbehandlungen rechne, sollten die bisher anfallenden Wirbelsäulen- bzw. Rückenbehandlungen noch als dienstunfallbedingt betrachtet werden. Für künftig anfallende Behandlungskosten für die Wirbelsäule könne hingegen der Dienstunfallzusammenhang nicht mehr bestätigt werden.

Am 13. Februar 2002 diagnostizierte der polizeiärztliche Dienst aufgrund einer Untersuchung des Klägers u. a. rezidivierende LWS-Beschwerden bei angegebenem Bandscheibenschaden L4/L5 und führte ergänzend aus, dass die fehlbelastungsabhängigen Rückenschmerzen durchaus im Zusammenhang gesehen werden könnten, jedoch in dienstunfallrechtlicher Hinsicht nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. In einem weiteren Gutachten des ärztlichen Dienstes der bayerischen Polizei vom 3. April 2002 wurde das degenerative LWS-Syndrom mit Bandscheibenschäden als unfallfremdes Leiden eingestuft.

In dem Kurbericht vom 20. September 2002 diagnostizierte der den Kläger behandelnde Arzt ... ein zervikales Schulter-Arm-Syndrom und rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Polyarthrosen der Fingergelenke, Femoropatellararthrose beidseits sowie posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts. Anamnestisch wurden neben dem Dienstunfall Bandscheibenvorfälle in den Jahren 1983 und 1992 festgehalten.

In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2002 und vom 26. Februar 2007 bestätigte ... seine Ansicht, wonach an der bereits früher getroffenen Feststellung festgehalten werde, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. In einem weiterem polizeiärztlichen Gutachten führte er erneut aus, dass die aktuellen Untersuchungsbefunde bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule kaum klinisch auffällige Veränderungen feststellen könnten und „die Lendenwirbelsituation überwiegend dienstunfallunabhängig bestimmt ist", wofür auch der seit 1983 bekannte Bandscheibenvorfall spreche.

Der Kläger erlitt am 27. November 2006 erneut einen Dienstunfall (Sturz mit Fahrrad). Als Dienstunfallfolge wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Blockierung C 7, Schädelprellung und Prellung mit Hämatom des rechten Fußes anerkannt. Die daraufhin vom Kläger beantragten Sanatoriumsaufenthalte wurden mit Bescheid vom 2. April 2008 abgelehnt. Am 25. November 2008 erlitt der Kläger einen weiteren Dienstunfall. Als Dienstunfallfolge wurden Beckenprellung, Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung des rechten Beins anerkannt.

Vom Gesundheitsamt des Landratsamts ... wurde mit Gutachten vom 9. Juli 2012 erneut eine stationäre Reha-Maßnahme allein aufgrund der Dienstunfallfolgen für notwendig erklärt. Als Beschwerden aufgrund unfallfremder Leiden wurden LWS-Beschwerden nach schwerem Heben mit Ausstrahlung ins linke Bein angegeben. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk rechts. Durch die Fehlbelastung sei das rechte Knie und die Lendenwirbelsäule mitbeeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 20. November 2011 und vom 7. Juni 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Unfallrente. Das in der Folge vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädische Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013 kam zu dem Ergebnis, dass am Untersuchungstag, dem 11. Dezember 2013, eine schwere Funktionseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks mit aufgehobener Streckfähigkeit und eingeschränkter Beugefähigkeit sowie eine um 50% eingeschränkte Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts zu diagnostizieren sei. Weiterhin habe sich eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks gefunden. Im Übrigen sehe der Gutachter aber keinerlei Zusammenhänge zwischen den beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke mit dem Unfallereignis vom 20. März 1998.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2014 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes fest (Ziffer 1. des Bescheides), lehnte die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Dienstunfallfolgen ab (Ziffer 2. des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleiches nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen (Ziffer 3. des Bescheids). Zur Begründung stützte sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013. Ferner beruft sich der Beklagte auf die polizeiärztliche Stellungnahme von ... vom 29. Juni 2000, vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002, wonach künftig anfallende Behandlungen für die Wirbelsäule nicht mehr im Dienstunfallzusammenhang gesehen werden könnten.

Hiergegen ließ der Kläger am 7. April 2014 Widerspruch erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid vom 6. März 2014 zurück, da gegen diesen, soweit die Anerkennung weiterer Krankheiten als Dienstunfallfolgen abgelehnt worden sei, keine Einwendungen erhoben worden seien.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Für ihn ist sinngemäß beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. Des Bescheides vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 verpflichtet, eine degenerative Veränderung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Dienstunfallfolge aus dem Ereignis vom 20. März 1998 anzuerkennen.

Die ebenfalls am 29. August 2014 erhobene Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 6. März 2014 auf Gewährung von Unfallausgleich wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 14.1295 geführt.

Unter dem 28. Oktober 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den nunmehr geltend gemachten Körperschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen können. Der Ausdruck „degenerative Veränderung" sei zu unspezifisch. Ärztliche Befunde, die den Körperschaden eindeutig bezeichnen würden, seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger setze sich ferner nicht substantiiert mit den zahlreichen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auseinander. Auf seine lange vor dem Dienstunfall aufgetretenen Bandscheibenvorfälle gehe er nicht weiter ein.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 trug der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, dass er neben den Beschwerden am rechten Sprunggelenk unter den Hals- und Lendenwirbelsäulenproblemen sowie solchen der Hüft- und Kniegelenke leide. Der Gutachter verkenne, dass zwangsläufig ein bleibend verletzter Fuß, der orthopädische Schuhe notwendig mache, sich auf den ganzen Körper auswirke. Ein nicht normgerechtes Gangbild habe Auswirkungen auf weitere Gelenke an Knie, Hüfte und auf die Wirbelsäule, welche das unebene Gangbild auszugleichen habe. Daraus ergebe sich eine Fehlhaltung, bzw. eine entsprechende Entlastung des verletzten Fußes bedinge die Belastung an anderen Stellen.

Mit Schreiben vom 23. und 27. Februar 2015 erklärten der Beklagte und der Kläger, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des ... vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der zuletzt anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 20. März 1998 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U. v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U. v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Dienstunfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wurde.

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 28.4.2002 - 2 C 22.01 - ZBR 2003, 140; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 9 f.; B. v. 25.7.2013 - 3 ZB 10.1545 - juris Rn. 4). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - ZBR 1989, 57).

Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, U. v. 28.4.2002 a. a. O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7; B. v. 21.3.2014 a. a. O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Oktober 2014, Erl. 5 zu § 45 m. w. N.).

Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 20. März 1998 zurückgeführt werden können.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem im Verwaltungsverfahren durch das ... erholten Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013. Der Gutachter kommt für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis vom 20. März 1998 beim Kläger zu einer schweren Verletzung des rechten Sprunggelenks geführt habe. Der direkte klinische, radiologische und sonografische Vergleich mit der nicht verletzten Gegenseite zeige, dass die heutigen Folgen der schweren Erkrankungen des rechten und unteren Sprunggelenks ausschließlich auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Unabhängig von dem Dienstunfall und dessen Folgen sei es zu den vom Kläger beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüftund Kniegelenke gekommen. Diese Beschwerden seien folglich nicht im Zusammenhang mit Dienstunfallfolgen zu sehen. Das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. med. Karl-Heinz M. findet seine Stütze auch in mehreren Gutachten bzw. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002 sowie vom 26. Februar 2007, welche ebenfalls zu der Einschätzung gelangten, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten.

Das vorliegende Gutachten von Dr. med. Karl-Heinz M. ist geeignet, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurfte. Das Gutachten zeigt auch für den nicht Sachkundigen keine erkennbaren Mängel, insbesondere geht es nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und weist keine unlösbaren Widersprüche auf. Es besteht darüber hinaus kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Gegen das Ergebnis der Begutachtung hat der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht. Hinsichtlich der diversen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, welche das Ergebnis der Begutachtung teilen, verhält sich der klägerische Vortrag nicht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst war (vgl. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12).

Da seitens des Gerichts auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keine Zweifel an dem - auch vom polizeiärztlichen Dienst geteilten - Ergebnis des Gutachtens von ... vom 13. Dezember 2013 bestehen, ist es geeignet, die in Nr. 2. des angegriffenen Bescheids des ... vom 6. März 2014 getroffene Ablehnungsentscheidung zu rechtfertigen. Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht wurden und damit als (weitere) Dienstunfallfolgen nicht anzuerkennen sind.

Hiervon ausgehend war die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR (§ 52 Abs.1, Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt sind. Diese liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

1.1 Der Kläger war am 20. März 1998 mit seinem Dienstfahrzeug von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 erkannte der Beklagte dieses Ereignis als Dienstunfall im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG an und bestätigte als Dienstunfallfolge eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Knie. Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts und mit Bescheid vom 6. März 2014 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks festgestellt (Ziff. 1). Die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke wurden als weitere Dienstunfallfolgen in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids vom 6. März 2014). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger auch Klage auf Gewährung eines Unfallausgleichs, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. Au 2 K 14.1295) abwies. Den auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrag lehnte der Senat ebenfalls mit Beschluss vom 11. November 2016 (Az. 3 ZB 15.940) ab.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen aus dem Dienstunfallereignis vom 20. März 1998 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Beklagte in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. März 2014 zutreffend festgestellt habe, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht als Dienstunfallfolge auf den Dienstunfall vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Dies ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsverfahren durch das Landesamt für Finanzen eingeholten fachärztlichen Gutachten von Dr. K.-H. M. vom 13. Dezember 2013. Danach habe das Unfallereignis vom 20. März 1998 beim Kläger zu einer schweren Verletzung des rechten Sprunggelenks geführt. Der direkte klinische, radiologische und sonografische Vergleich mit der nicht verletzten Gegenseite zeige, dass die heutigen Folgen der schweren Erkrankung des rechten und unteren Sprunggelenks ausschließlich auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Zu den vom Kläger beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke sei es unabhängig von dem Dienstunfall und seinen Folgen gekommen. Diese Beschwerden seien folglich nicht im Zusammenhang mit Dienstunfallfolgen zu sehen. Das Ergebnis der Begutachtung finde seine Stütze auch in mehreren Gutachten bzw. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002 sowie vom 26. Februar 2007, welche ebenfalls zur Einschätzung gelangten, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Diese Feststellungen habe der Kläger, der die materielle Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Dienstunfall und den Unfallfolgen trage, nicht erschüttern können. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens bestehe kein Zweifel an dem - auch vom polizeiärztlichen Dienst geteilten - Ergebnis des Gutachtens vom 13. Dezember 2013, das geeignet gewesen sei, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Gegen das Ergebnis der Begutachtung habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst gewesen sei.

1.3 Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Es werden hierdurch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer weiteren Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Weder das Zulassungsvorbringen noch der im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Dr. S. vom 14. September 2012 im Anschluss an eine vom Kläger durchgeführte, stationäre Reha-Maßnahme vom 10. September 2012 bis 1. Oktober 2012 in der R. Klinik beschäftigen sich mit der Frage, ob die beim Kläger unstreitig vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke kausal auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen sind. Gleiches gilt für den dem Kläger unter dem 4. Oktober 2012 nachrichtlich zugesandten Entlassungsbericht. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und die Kausalität der Unfallfolgen hat der Kläger jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen (BVerwG, U. v. 23.5.1962, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 B 12.1708 - juris Rn. 14; B. v. 20.6.2016 - 3 ZB 14.1450 - juris Rn. 14). Soweit sich aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von Dr. S. ergibt, dass beim Kläger im September 2012 „sekundär durch Fehlbelastung Schmerzen im Knie- und Hüftbereich bestanden“, hält der Senat dies nicht für ausreichend, eine mögliche Kausalität im Hinblick auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 darzulegen und damit das vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt eingeholte fachärztliche Gutachten des Dr. K.-H. M. vom 13. Dezember 2013 in Frage zu stellen.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97; B. v. 3.2.2010 - 7 B 35/09 - juris Rn. 12). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn das fachärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2013 grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätten, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert worden wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 45 ff.; B. v. 3.2.2010 a. a. O. Rn. 12).

Derartige Einwendungen gegen das Gutachten vom 13. Dezember 2013 wurden vom Kläger jedoch nicht vorgetragen. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht deshalb nicht aufdrängen. Es hätte vorliegend vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf eine aus seiner Sicht noch notwendige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 28) bzw. im Berufungszulassungsverfahren substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3; B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9).

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von förmlichen Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BVerwG, B. v. 5.3.2010 a. a. O. Rn. 9; BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27; B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30). Ein konkreter Beweisantrag, der grundsätzlich spätestens in der mündlichen Verhandlung (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie hier auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde - zumindest schriftlich zu stellen gewesen wäre, liegt jedoch nicht vor. Dieser Gesichtspunkt wäre unter Umständen auch beim Verzicht auf die mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zu berücksichtigen gewesen. Beweisangebote bzw. -anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen - wie z. B. in der Klagebegründung vom 19. Dezember 2014 (ohne konkrete Fragestellung) - sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten (BayVGH, B. v. 20.6.2016 a. a. O. Rn. 30).

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in H. Er ist Eigentümer und Bewohner eines in der Gemeinde H. im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage gelegenen Grundstücks. Das Wohngebäude des Klägers liegt ca. 1 200 m in ost-südöstlicher Richtung vom geplanten Anlagenstandort entfernt.

2

Im näheren Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich diverse Gewerbe- und Industrieunternehmen, insbesondere wird unterirdisch Kalirohstoff abgebaut und in oberirdischen Anlagen verarbeitet. In der weiteren Umgebung des Anlagenstandorts sind zudem mehrere große Abraumhalden für die bei der Kaliproduktion anfallenden Reststoffe vorhanden. Überdies befindet sich im weiteren Umkreis die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle H.

3

Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine sog. Ersatzbrennstoff-Anlage (EBS-Anlage). Der zur Verbrennung vorgesehene Abfall soll in externen Vorbehandlungsanlagen produziert und per LKW zum Anlagenstandort transportiert werden. Der Anlagenstandort befindet sich auf dem Betriebsgelände der K. GmbH im Bereich einer aufgelassenen Betriebsdeponie. Zweck der Anlage ist die Erzeugung von 160 t Frischdampf/Stunde für die Anlagen der K. GmbH vor Ort.

4

Mit Bescheid vom 26. März 2007 genehmigte das Regierungspräsidium K. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Genehmigt ist eine zweilinige Rostfeuerung mit einer Gesamtabfallverbrennungskapazität von 273 000 t pro Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von 128,04 MW zuzüglich der Stützfeuerung (Erdgas). Die angelieferten Abfälle werden in einem Bunker gesammelt und über Fördereinrichtungen und Vorlagebehälter den Öfen zugeführt. Der minimale Massenstrom an Abfällen ist in der Genehmigung auf 20 t pro Stunde und der maximale Massenstrom auf 44 t pro Stunde festgesetzt. Die entstehenden Rauchgase sind in Rauchgasreinigungsanlagen zu reinigen und je Verbrennungslinie über eine eigene Kaminanlage mit einer Mündungshöhe von 70 m über Boden und einem Durchmesser von 2,05 m abzuleiten. In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung ist u.a. festgesetzt, welche Abfälle in der Anlage verbrannt werden dürfen und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung verletze keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Die Genehmigung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen vorgesehenen Grenzwerte würden durchweg eingehalten. Dies ergebe sich aus der Immissionsprognose der Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH (GfBU) vom 29. Mai 2006, die nicht erkennbar fehlerhaft sei. Entgegen der Auffassung des Klägers begegneten weder die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH noch die mit diesen Modellen errechneten Ergebnisse durchgreifenden Bedenken. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet seien bei den Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden. Die Immissionsprognose sei auch nicht durch die vom Kläger vorgelegte Berechnung des Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ oder auf andere Weise erschüttert worden. Darauf, ob ein anderes Windfeldmodell generell oder im Einzelfall besser geeignet sei, um meteorologische oder geografische Besonderheiten zu berücksichtigen, komme es nicht an. Ungeachtet der Frage, ob WinKFZ grundsätzlich als Windfeldmodell nach der TA Luft und den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3945 anzuerkennen sei, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieses Modell derart überlegen sei, dass es alle anderen Berechnungsmethoden verdränge und das (konkurrierende) Berechnungsmodell AUSTAL2000 als fehlerhaft qualifiziert werden müsse. Überdies sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger selbst dann, wenn man auf die Berechnungen des Sachverständigen S. abstelle, durch die Immissionen der streitbefangenen Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks würden selbst nach den Berechnungen des Sachverständigen S. die festgesetzten Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten.

6

Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zu 2.

II.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

8

1. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist - jeweils selbständig tragend - darauf gestützt, dass eine Verletzung des Klägers zu 2 in drittschützenden Rechten, namentlich dem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht vorliegt, weil zum einen nach der nicht zu beanstandenden Immissionsprognose des Vorhabenträgers von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen und zum anderen auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten S. jedenfalls im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks die Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten würden. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn für jeden der Urteilsgründe ein Zulassungsgrund zulässig vorgetragen ist und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es. Die Beschwerde verhält sich nur zu der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bewertung der Immissionsprognose des Vorhabenträgers als nicht erkennbar fehlerhaft.

9

2. Abgesehen davon wären auch weder die Verfahrensrügen noch die Divergenzrüge erfolgreich.

10

a. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist der Meinung, der Verwaltungsgerichtshof sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen

- zur Eignung der Prognosemethodik für das Windfeld (Ziffer 3 der Beschwerdeschrift, S. 6 ff.),

- zur Modifizierung der meteorologischen Ausgangsdaten (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, S. 13 ff.),

- zur Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes (DWD; Ziffer 5 der Beschwerdeschrift, S. 21 f.)

- zur Ermittlung der Orte der maximalen Belastung (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift, S. 22 f.)

- zur Überlegenheit des Modells WinKFZ und der Untauglichkeit der Modelle AUSTAL2000/FITNAH (Ziffer 7 der Beschwerdeschrift, S. 23 ff.),

- zur Größe des Rechengebiets (Ziffer 8 der Beschwerdeschrift, S. 52 ff.) und

- zur Rastergröße (Ziffer 9 der Beschwerdeschrift, S. 56 ff.)

zu Unrecht nicht gefolgt.

11

Es kann dahinstehen, ob die gerügten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind, obwohl die Beschwerde weder den Inhalt der abgelehnten Beweisanträge mitteilt noch die in der mündlichen Verhandlung gestellten 18 Beweisanträge den einzelnen Aufklärungsrügen konkret zuordnet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 27. Mai 2008 - BVerwG 4 B 42.07 - juris Rn. 2 und 10).

12

Ungeachtet dessen sind die erhobenen Aufklärungsrügen jedenfalls in der Sache nicht begründet. Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 m.w.N). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, S. 86<97>). Dass die Ablehnung der Beweisanträge gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

13

Sofern - was allerdings weder in den Beweisanträgen noch in der Beschwerdeschrift explizit zum Ausdruck kommt - der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Beurteilung der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, zusätzlich zur Immissionsprognose und dem Gutachten S. noch ein weiteres Gutachten einholen müssen, hätte er darlegen müssen, warum auch das von ihm vorgelegte Gutachten S. nicht geeignet ist, diese Frage abschließend zu klären (vgl. Beschluss 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6, Rn. 5).

14

Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der o.g. Grundsätze noch Sachverständigengutachten zu den in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 3 bis 9 angesprochenen Themen hätte einholen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie der Kläger selbst einräumt (S. 13 der Beschwerdebegründung) - mit der Kritik des Klägers an der Verwendung der Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH ausführlich auseinandergesetzt und die Einwände des Klägers als widersprüchlich, pauschal und unsubstantiiert zurückgewiesen (UA S. 39 bis 44). Dasselbe gilt für die Kritik des Klägers an der Veränderung der meteorologischen Ausgangsdaten aufgrund einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Bewertung der Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes und der daraus folgenden Verschiebung der Orte der maximalen Belastung (UA S. 44 bis 47). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter auch die Ausführungen des Klägers zur (vermeintlichen) Überlegenheit des Rechenmodells WinKFZ zur Kenntnis genommen und ausführlich - kritisch - gewürdigt (UA S. 46 unten/47, S. 48 ff.; S. 62 bis 65). Er hat sich schließlich auch mit der Kritik des Klägers an der Größe des Rechengebiets (UA S. 51 unten bis 53 oben) und - im Zusammenhang mit der Auswertung des Gutachtens S. - mit der zulässigen Maschenweite befasst (UA S. 62/63). Angesichts dessen liegt auch der Vorwurf des Klägers zu 2 neben der Sache, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Kritik an der Veränderung der meteorologischen Datenbasis (S. 19 der Beschwerdebegründung) sowie der Erforderlichkeit, das Beurteilungsgebiet zu vergrößern (S. 53 der Beschwerdebegründung), auseinander gesetzt, und weder angesprochen noch berücksichtigt, dass die Immissionsbelastung von AUSTAL 2000 offensichtlich unterschätzt werde (S. 27 der Beschwerdebegründung).

15

Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger weder durch Vorlage der Berechnungen der Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ noch auf andere Weise gelungen sei, die fachaufsichtlich geprüften Ergebnisse der Immissionsprognose zu erschüttern (UA S. 48). Der Inhalt der Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen darin, die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Gutachten und sonstigen Erkenntnismittel als fehlerhaft anzugreifen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 6). Ein solcher Mangel wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Daraus folgt zugleich, dass auch die von der Beschwerde sinngemäß gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der Überzeugungsbildung nicht vorliegen.

16

b. Auch die Divergenzrüge genügt schon den Darlegungsanforderungen nicht.

17

Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

18

Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 - BVerwG 4 B 55.99 - (juris Rn. 9). Danach hat sich die Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen an den Umständen des Einzelfalls auszurichten, wenn die Nr. 2.3 und 2.5 der TA Luft weder unmittelbar noch sinngemäß einschlägig sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, mit welchem abstrakten, dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof sich dazu in Widerspruch gesetzt hat. Die von der Beschwerde benannte Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs, der ergänzende Einsatz des Modells FITNAH durch die GfBU zur Bewältigung der durch die spezifischen geografischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet gestellten besonderen Anforderungen bei der Feststellung der Schadstoffausbreitung sei keinen grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt, stellt ersichtlich keinen abstrakten Rechtssatz, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Wertung dar.

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.