vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 13.1954, 27.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls wegen der Eröffnung der Zwischenbeurteilung am 5. November 2012 durch die Rektorin der Grund- und Mittelschule H. gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ereignis vom 5. November 2011 sei (zumindest) nicht wesentliche Ursache für den vom Kläger geltend gemachte Körperschaden (hier: depressive Episode mit Somatisierung mit Verstimmtheit, Schlafstörungen, Panikattacken und Gewichtsabnahme), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 4).

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG dem Ereignis vom5. November 2012 als beamtenrechtlich typischen Geschehensablauf per se die Qualität abgesprochen, einen Dienstunfall zu begründen, so kann er nicht durchdringen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht die Frage gestellt, ob eine Beurteilungseröffnung (hier: Zwischenbeurteilung vom 31. Juli 2012) als typischer, üblicher und selbstverständlicher Bestandteil des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses und als Vorgang in Erfüllung beamtenrechtlicher Pflichten des Dienstherrn schon begrifflich überhaupt geeignet sein kann, ein äußeres Ereignis im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG darzustellen. Letztendlich hat es hierauf seine Klageabweisung nicht gestützt, obwohl für eine solche Sichtweise - auch nach Auffassung des Senats - gute Gründe sprächen.

Der Kläger macht geltend, dass ihn die für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 vom Rektor seiner Stammschule (Mittelschule F.) erstellte Zwischenbeurteilung, die ihm von der Rektorin der Grund- und Mittelschule H. am 5. November 2012 eröffnet worden ist, schwer verletzt habe, weil sie mit einer nach einem Unterrichtsbesuch gegebenen mündlichen „Vorabbeurteilung“, mit der er vollauf zufrieden gewesen sei, nicht übereingestimmt habe und unter Punkt 4 (Gesamtergebnis) ausgeführt worden sei: „Unter den gegebenen Verhältnissen, ungeachtet möglicher Fähigkeiten, die zur Zeit aber noch wenig in Erscheinung treten, ist die derzeit gezeigte Leistung sowohl unterrichtlich wie erziehlich mit deutlichen Mängeln belastet. Ohne grundsätzliche Wandelung der beruflichen Grundeinstellung ist eine weitere Berufsausübung als Lehrer kaum denkbar. Für das Kollegium ist er eine erhebliche Belastung. Das Ansehen der Lehrkraft in der Öffentlichkeit ist negativ belastet“.

Das Merkmal der äußeren Einwirkung hat den Zweck, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen. Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten oder auf willentliches Verhalten des Beamten zurückgehen (Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2015, Hauptband II, Rn. 17 zu § 31 BeamtVG; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand September 2014, Band 2, Rn. 39 ff. zu § 31 BeamtVG). Zwar können auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge, wie z. B. der tätliche Angriff auf einen Kollegen oder Beleidigungen und Beschimpfungen einen Körperschaden zur Folge haben, der zum Vorliegen eines Dienstunfalls führt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 - II C 49.68 - juris Rn. 14; BSG, U. v. 8.12.1998 - B 2 U 1/98 R - juris 20). Für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperschädigungen ist jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen ist (Plog/Wiedow a. a. O., Rn. 41 zu § 31 BeamtVG, BSG, U. v. 8.12.1998 a. a. O.).

Die Abgrenzung zwischen innerer und äußerer Einwirkung erfolgt grundsätzlich negativ, d. h., ist eine innere Einwirkung nicht erkennbar, muss vom Vorliegen einer äußeren Einwirkung ausgegangen werden. Treffen eine innere und äußere Ursache zusammen, kommt es darauf an, welches die wesentliche Teilursache ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 9 ff. zu § 31 BeamtVG). Bei Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen stellt sich insofern die Frage, ob das behauptete schädigende Ereignis seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Dieses ist nur dann rechtlich als wesentliche Ursache für eine psychische Störung zu sehen, wenn das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Ist aber die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist, ist es ausgeschlossen, das behauptete Unfallereignis als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen.

Halten sich wie hier die zur Erkrankung führenden Ereignisse im Rahmen der sozialen Adäquanz - Beleidigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen bei der Eröffnung der Beurteilung oder innerhalb der eröffneten Beurteilung sind nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgetragen - spricht viel dafür, sie als typische Ereignisse des konkreten Beamtenverhältnisses objektiv nicht als geeignet anzusehen, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Betracht zu kommen. Nach Auffassung des Senats kann dies auch für die Eröffnung einer Beurteilung gelten, die nicht den Erwartungen des Beamten entspricht, soweit sich der Inhalt und die Umstände der Eröffnung in sozial adäquatem Rahmen halten. So hat das Landessozialgericht Berlin - Brandenburg in seinem Urteil vom 24. September 2008 (Az. L 31 U 477/08 - juris Rn. 36) ausdrücklich klargestellt, dass Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden können, auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts keinen Unfall darstellen können. Auch das OVG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1993 (Az. 3 L 99/93 - juris Rn. 36) deutlich gemacht, dass für ein Eingreifen der Unfallfürsorge bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind, kein Anlass besteht. Derartige Vorkommnisse, wie z. B. den Beamten oder das Beamtenverhältnis als solches betreffende dienstliche Mitteilungen, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, könnten den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht erfüllen. Etwas anderes könne nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Dies sei etwa bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten der Fall. Vorliegend sind Beschimpfungen oder Beleidigungen, anlässlich der Beurteilungseröffnung nicht ersichtlich. Das Gesamtergebnis erweist sich zwar insgesamt als wenig positiv für den Kläger, hält sich aber im Rahmen einer Bewertung, die Mängel aufweist (MA). Auch die letzten beiden Beurteilungen des Klägers aus den Jahren 2009 und 2010 wiesen dieses Gesamtergebnis auf. Der Kläger mag zwar aufgrund der von ihm als besser empfundenen „Vorbeurteilung“ nach dem Unterrichtsbesuch vom Gesamtergebnis überrascht gewesen sein, dieses umfasst jedoch den gesamten Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht und nicht nur einen einzelnen Unterrichtsbesuch. Im Übrigen hat der Kläger die Zwischenbeurteilung rechtlich nicht angegriffen.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls zu Recht zumindest wegen der fehlenden erforderlichen Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem beim Kläger aufgetretenen Körperschaden verneint.

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs aufwies wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BayVGH, B. v. 6.5.2016 - 3 ZB 15.924 - juris Rn. 6).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis vom 5. November 2012 und den beim Kläger aufgetretenen Körperschäden verneint. Soweit es feststellt, dass die im Zusammenhang mit der Eröffnung der Zwischenbeurteilung am 5. November 2012 (erneut) aufgetretene depressive Episode des Klägers nicht wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen sei, da der Kläger bereits an einer depressiven Grunderkrankung gelitten habe und damit der „Unfall“ nicht wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden sei, sondern allenfalls eine Gelegenheitsursache darstelle, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei maßgeblich auf die Feststellungen aus dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 27. Februar 2013 zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers gestützt, das u. a. auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers vom 26. Februar 2013 und den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten vom behandelnden Arzt Dr. L. vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013, aber auch auf Befundberichten der amtsärztlichen Untersuchungen des Staatlichen Gesundheitsamtes Landratsamt N. Land vom 27. August 2007, 21. Januar 2009, 18. März 2010, 6. Mai 2010, 21. Juli 2010, 9. Dezember 2010 und den Medizinischen Akten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken seit 2005 beruhte.

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Gutachten vom 27. Februar 2013 auseinandergesetzt, kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Soweit das Gericht davon ausgeht, dass im Gutachten das beschriebene Verhalten des Klägers Ausdruck seiner bereits bestehenden depressiven Grunderkrankung sei, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Gutachten wurde ausdrücklich festgestellt, dass beim Kläger Erkrankungen vorliegen, die in den letzten Jahren zur wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst geführt hätten. Die aktuelle Erkrankung könne als Rezidiv einer Erkrankung angesehen werden, die bereits im Schuljahr 2005/2006 eine langfristige krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst verursacht habe. Aktuell äußere sich die Erkrankung mit einer bestehenden Verminderung der psychosozialen Belastbarkeit. Situationen, die einen Auslöser für Dekompensationen darstellten, könnten benannt werden. Diese Situationen seien direkt mit dem Schulalltag, bestimmten Ereignissen oder Personen verknüpft.

Im Gutachten wird ausdrücklich auf die frühere depressive Erkrankung des Klägers Bezug genommen und die aktuelle Erkrankung als Rezidiv dargestellt. Zugleich werden verschiedene Situationen aus dem Schulalltag dargestellt, die den Auslöser für eine Dekompensation darstellen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht insofern - sogar in Übereinstimmung mit dem Kläger und der Gutachterin - zu der Auffassung gelangt, dass das Unfallereignis zwar die aktuelle Erkrankung ausgelöst hat, gleichzeitig aber dem Gutachten entnimmt, dass dieses Leiden bereits vorhanden war, durch verschiede Situationen im Schulalltag hätte ausgelöst werden können und deshalb als Gelegenheitsursache anzusehen ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Dienstunfall muss zwar für den Körperschaden ursächlich geworden sein. Rein rechtlich im Sinne von Art. 45 ff. BayBeamtVG reicht aber eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität nicht aus. Vielmehr muss zwischen dem Unfall und dem Körperschaden ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang in der Form bestehen, dass sich der Unfall als wesentliche Ursache für den Körperschaden darstellt (BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris Rn. 26). Diesen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Es konnte davon ausgehen, dass beim Kläger bereits eine depressive Grunderkrankung vorlag. Dies bestätigen selbst die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten von Dr. L. vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013, die von einer „weiteren“ bzw. „erneuten“ depressiven Episode des Klägers (ausgelöst durch das Ereignis vom 5. November 2012) sprechen. Bestätigungen oder Atteste, aus denen sich eine vollständige Heilung des Klägers von der früheren depressiven Erkrankung (ab dem Jahr 2005) ergeben würde, wurden nicht vorgelegt. Auch aus dem vom Kläger benannten Gesundheitszeugnis vom 9. Januar 2007 ergibt sich eine vom Kläger behauptete vollständige Heilung nicht. Dort wird lediglich bestätigt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 30. Januar 2006 beschriebenen seelischen Störungen des Klägers remittiert seien, aber eine neue psychische Störung aufgetreten sei. Der psychische Zustand sei labil, die Lage seiner psychischen Stabilität würde vom Beamten nicht ganz richtig eingeschätzt. Im vergangenen Jahr seien sechs psychiatrische Klinikaufenthalte erforderlich gewesen. Einmal sei es zu einer hirnorganischen Psychose gekommen. Diese sei zwar mittlerweile abgeheilt, es seien aber weiterhin unbedingt medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Auch die ambulanten psychiatrischen Behandlungen wegen einer depressiven Episode bis zum Januar 2012 sprechen gegen eine vom Kläger behauptete, zwischenzeitlich eingetretene, vollständige Heilung.

Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die wissenschaftlich nicht fundierte These aufgestellt, dass ein einmal an einer Depression Erkrankter nicht mehr aufgrund eines Dienstunfalls an einer Depression erkranken könne, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus den ihm vorliegenden medizinischen Gutachten und Attesten den Schluss gezogen, dass die frühere depressive Erkrankung des Klägers zum Zeitpunkt der Beurteilungseröffnung am 5. November 2012 nicht ausgeheilt, sondern lediglich remittiert war. Für eine bereits bestehende Grunderkrankung beim Kläger spricht ebenfalls, dass das Ereignis vom 5. November 2012 solche gesundheitlichen Auswirkungen beim Kläger auslösen konnte. Die Beurteilungseröffnung an sich stellt nämlich zunächst nach objektiver Betrachtungsweise und Wertung kein Ereignis dar, das ohne eine entsprechende Prädisposition oder Vorbelastung eine depressive Episode hervorrufen kann (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 24.3.2009 - 2 B 353/07 - juris: zur Ankündigung der Prüfung eines Disziplinarverfahrens).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

2.1 Die vom Kläger gerügte Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Vernehmung von Frau Dr. L. zur Erläuterung ihres Gutachtens vom 27. Februar 2013 begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Anhörung der Sachverständigen Frau Dr. L. von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken nicht geboten sei, weil das von ihr erstellte Gesundheitszeugnis vom 27. Februar 2013 nicht zu der im vorliegenden Streitverfahren maßgeblichen Frage der Kausalität des Unfallereignisses Stellung nehme, sondern allein zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers.

Auf die Verfahrensrechte der §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 98 VwGO zur Befragung eines Sachverständigen kann sich der Kläger nicht berufen. Frau Dr. L. wurde nicht im vorliegenden Verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Sie hat ihr Gutachten vom 27. Februar 2013 im Rahmen einer anstehenden Ruhestandsversetzung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers erstellt. Vorliegend wäre allenfalls eine Vernehmung als sachverständige Zeugin (§ 414 ZPO i. V. m. §§ 373 ff. ZPO) zu ihren Wahrnehmungen bei der beim Kläger erfolgten Untersuchung am 26. Februar 2013 in Betracht gekommen. Ein solcher Beweisantrag wurde aber in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite ebenso wenig gestellt, wie ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des qualifizierten Kausalzusammenhangs.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag hätte im Übrigen auch als unsubstantiiert abgelehnt werden können, weil er sich ersichtlich nicht auf eine konkrete Tatsache bezog (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27).

2.2 Vor dem Hintergrund des Gutachtens vom 27. Februar 2013 und der vorgelegten privatärztlichen Atteste vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013 ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen ein (zusätzliches) Gutachten zur Frage des qualifizierten Zurechnungszusammenhangs eingeholt hat. Zu Recht ging es davon aus, dass sich eine weitere Beweiserhebung vorliegend nicht aufdrängte (Geiger in Eyermann, a. a. O. § 86 Rn. 44). Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Art. 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

Das Gericht stützt sich auf die Feststellungen im Gutachten vom 27. Februar 2013, auf die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 2012 und 7. Februar 2013. Zudem wurden vom Kläger Rechnungen für ambulante Behandlungen wegen einer depressiven Episode bis Januar 2012 bei der Krankenkasse eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der durch das Ereignis vom 5. November 2012 ausgelösten depressiven Episode um eine vollständige neue Erkrankung handelt, liegen nicht vor und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 2012. und 7. Februar 2013 sowie dem Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung vom 21. Mai 2013 lässt sich lediglich entnehmen, dass von einer „weiteren depressiven Episode“ im Hinblick auf die Vorerkrankung des Klägers im Jahr 2005 ausgegangen wird bzw. dass vorbekannte Depressionen jeweils remittiert seien. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat sich deshalb nicht aufgedrängt. Mängel am zugrunde gelegten Gutachten vom 27. Februar 2013 sind weder ersichtlich noch wurden sie vom Kläger vorgetragen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer bestehenden, lediglich vorübergehend remittierten Grunderkrankung ausgegangen. Weder dem Gutachten noch den vorgelegten privatärztlichen Attesten lässt sich entnehmen, dass der Kläger von seiner früheren psychischen Erkrankung geheilt war und es sich bei der aktuellen depressiven Episode um eine vollkommen neue Erkrankung handelt.

Da sich eine weitere Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängte, hätte es vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von korrekten Beweisanträgen in der ersten Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren (BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 27). Die Beweisangebote/-anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen sind anerkanntermaßen lediglich als Ankündigungen bzw. Anregungen an das Gericht zu werten.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Frage des qualifizierten Kausalzusammenhangs zu klären (s. o. Abschnitt II Ziff. 2.2).

4. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

5. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 3 ZB 14.1450 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2010 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) mit dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14. November 2014, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger bis etwa Ende 2012 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestanden, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung hierfür angeführt, die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei seitens des Gutachters verneint worden, da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache gefehlt habe. Diagnostiziert worden sei vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstelle und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Der Sachverständige habe den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung verneint, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Dr. K... vom 31.3.2011, Gutachten von Dr. A... vom 14.2.2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert seien, könne der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausgeführt habe - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit bestehe keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

1.3.1 Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 28. September 2015 vor, das Verwaltungsgericht sei dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B. folgend bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung auf fehlerhaft berücksichtigte und nicht aufgeklärte Tatsachen gestützt. Das Urteil wie auch das Gutachten Dr. B. verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen den chronischen Kopfschmerzen des Klägers und dem erlittenen streitgegenständlichen Dienstunfall, da der Kläger bereits 2001 und 2002 unter einem Spannungskopfschmerz gelitten haben soll. Es solle mithin durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Spannungskopfschmerzen von zwei Monaten gekommen sein, jedoch nicht zu einem chronischen Kopfschmerz. Der Kläger trägt vor, er habe 2002 nicht unter Kopfschmerzen gelitten und sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Im Jahr 2001 habe er sich zwar wegen Kopfschmerzen behandeln lassen. Damals sei jedoch eine Ursache feststell- und behebbar gewesen, so dass sich diese Kopfschmerzen infolge des Dienstunfalls fast 10 Jahre später nicht mehr verschlimmert haben könnten.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten Dr. B. stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 29).

Einen Beweisantrag zu den jetzt vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen (keine Spannungskopfschmerzen in den Jahren 2001 und 2002) hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Die Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt (Schriftsätze vom 18.9.2012 und vom 7.11.2012) Beweis dafür angeboten, dass es sich bei den im Fachgutachten Dr. A... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 um einmalige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt habe, die für die chronischen Kopfschmerzen seit 2010 nicht ursächlich gewesen seien. Angesichts dessen aber, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung im Bezirkskrankenhaus B. (Klinik für Neurologie) Herrn Prof. Dr. K... am 31. März 2011 davon berichtete, dass er etwa einmal alle zwei Jahre an einem intermittierenden Cervikal-Syndrom leide (vgl. Arztbrief vom 4.4.2011, Bl. 26/27 der Dienstunfallakte), kommt der Beweisanregung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dem Beweisangebot zugrundeliegende Tatsachenbehauptung ist letztlich aufgrund eigener Angaben des Klägers widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber Dr. A... angab, er sei sowohl 2001 als auch 2002 wegen seiner Kopfschmerzen zweimal chiropraktisch behandelt worden. Die Kopfschmerzen seien ähnlich wie heute gewesen (vgl. Gutachten vom 14.2.2012, Bl. 87/114 der Dienstunfallakte).

1.3.2 Der Kläger verweist auf die Leitlinien Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Stand: Sep. 2012. Danach gebe es auch im Bereich der unfallbedingten HWS-Distorsionen Fälle, in denen ein länger andauernder Spannungskopfschmerz entstehen könne. So heiße es in den Leitlinien sogar, dass bei 12% der Fälle der Patient noch nach 6 Monaten nicht beschwerdefrei sei.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger einen konkreten, also auf seinen Fall bezogenen länger andauernden Spannungskopfschmerz nicht zu belegen.

1.3.3 Der Kläger weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. B. seine Auffassung, der Kopfschmerz bilde sich in der Regel innerhalb von wenigen Wochen bis zu maximal zwei Monaten wieder zurück, mit einer veralteten Leitlinie begründet habe. Das von ihm in Bezug genommene Werk „Das neurologische Gutachten“, 4. Auflage 2000, liege bereits in der 5. Auflage vor. In der Sache zielt der Kläger mit seinem Hinweis darauf ab, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen soll, ohne darzulegen, wann die 5. Auflage erschienen sein soll und inwieweit sie zur entscheidenden Frage über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen sollte.

1.3.4 Der Kläger schließt aus dem Verhalten des Sachverständigen im Zuge der Exploration für die Gutachtenserstellung auf seine Befangenheit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Der Kläger kann diesen Umstand im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er es versäumt hat, die Befangenheit des Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen.

Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger den Antrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. Die Vorschrift verlangt, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Hiermit wird dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zur ruhigen und vernünftigen Entscheidung eingeräumt (Huber in Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 406 Rn. 14). Die Überlegungsfrist kann allerdings keinesfalls länger als zwei Wochen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Satz 2 des § 406 Abs. 2 ZPO an Satz 1 der Vorschrift anknüpft, in dem das Ablehnungsrecht auf zwei Wochen begrenzt wird. Dies ergibt sich aber auch aus dem Zweck der Regelung. Die Frage, ob gegenüber einem Sachverständigen ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird in einem Zwischenverfahren entschieden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO), damit vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf. Aus diesem Grund wird die Ausübung des Ablehnungsrechts zeitlich begrenzt.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 1 C 03.950 - BayVBl 2004, 733 - juris). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält hierzu keine abweichenden Vorschriften. Auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) erfordern keine Abweichungen.

Der Befangenheitsantrag ist zu spät gestellt worden. Der Kläger hat dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nach die behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber bereits bei dem Untersuchungstermin erkannt und hätte einen etwaigen Ablehnungsgrund spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend machen. Dies hat er nicht getan.

1.3.4 Der Kläger meint, der Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 sei als wesentliche Ursache der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen anzusehen. Ohne das Unfallereignis wären die weitergehenden Körperschäden in Form von typischen Kopfschmerzen nicht aufgetreten. Bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs - hier Auftreten von Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis - spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 und den chronischen Kopfschmerzen vorliege.

Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

1.3.5 Der Kläger rügt schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - der Sachverständige habe jedenfalls für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum November 2012 einen posttraumatischen Kopfschmerz anerkennen müssen. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (25.5.2015) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1.3.1) Bezug genommen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2010 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) mit dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14. November 2014, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger bis etwa Ende 2012 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestanden, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung hierfür angeführt, die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei seitens des Gutachters verneint worden, da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache gefehlt habe. Diagnostiziert worden sei vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstelle und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Der Sachverständige habe den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung verneint, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Dr. K... vom 31.3.2011, Gutachten von Dr. A... vom 14.2.2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert seien, könne der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausgeführt habe - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit bestehe keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

1.3.1 Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 28. September 2015 vor, das Verwaltungsgericht sei dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B. folgend bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung auf fehlerhaft berücksichtigte und nicht aufgeklärte Tatsachen gestützt. Das Urteil wie auch das Gutachten Dr. B. verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen den chronischen Kopfschmerzen des Klägers und dem erlittenen streitgegenständlichen Dienstunfall, da der Kläger bereits 2001 und 2002 unter einem Spannungskopfschmerz gelitten haben soll. Es solle mithin durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Spannungskopfschmerzen von zwei Monaten gekommen sein, jedoch nicht zu einem chronischen Kopfschmerz. Der Kläger trägt vor, er habe 2002 nicht unter Kopfschmerzen gelitten und sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Im Jahr 2001 habe er sich zwar wegen Kopfschmerzen behandeln lassen. Damals sei jedoch eine Ursache feststell- und behebbar gewesen, so dass sich diese Kopfschmerzen infolge des Dienstunfalls fast 10 Jahre später nicht mehr verschlimmert haben könnten.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten Dr. B. stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 29).

Einen Beweisantrag zu den jetzt vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen (keine Spannungskopfschmerzen in den Jahren 2001 und 2002) hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Die Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt (Schriftsätze vom 18.9.2012 und vom 7.11.2012) Beweis dafür angeboten, dass es sich bei den im Fachgutachten Dr. A... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 um einmalige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt habe, die für die chronischen Kopfschmerzen seit 2010 nicht ursächlich gewesen seien. Angesichts dessen aber, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung im Bezirkskrankenhaus B. (Klinik für Neurologie) Herrn Prof. Dr. K... am 31. März 2011 davon berichtete, dass er etwa einmal alle zwei Jahre an einem intermittierenden Cervikal-Syndrom leide (vgl. Arztbrief vom 4.4.2011, Bl. 26/27 der Dienstunfallakte), kommt der Beweisanregung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dem Beweisangebot zugrundeliegende Tatsachenbehauptung ist letztlich aufgrund eigener Angaben des Klägers widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber Dr. A... angab, er sei sowohl 2001 als auch 2002 wegen seiner Kopfschmerzen zweimal chiropraktisch behandelt worden. Die Kopfschmerzen seien ähnlich wie heute gewesen (vgl. Gutachten vom 14.2.2012, Bl. 87/114 der Dienstunfallakte).

1.3.2 Der Kläger verweist auf die Leitlinien Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Stand: Sep. 2012. Danach gebe es auch im Bereich der unfallbedingten HWS-Distorsionen Fälle, in denen ein länger andauernder Spannungskopfschmerz entstehen könne. So heiße es in den Leitlinien sogar, dass bei 12% der Fälle der Patient noch nach 6 Monaten nicht beschwerdefrei sei.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger einen konkreten, also auf seinen Fall bezogenen länger andauernden Spannungskopfschmerz nicht zu belegen.

1.3.3 Der Kläger weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. B. seine Auffassung, der Kopfschmerz bilde sich in der Regel innerhalb von wenigen Wochen bis zu maximal zwei Monaten wieder zurück, mit einer veralteten Leitlinie begründet habe. Das von ihm in Bezug genommene Werk „Das neurologische Gutachten“, 4. Auflage 2000, liege bereits in der 5. Auflage vor. In der Sache zielt der Kläger mit seinem Hinweis darauf ab, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen soll, ohne darzulegen, wann die 5. Auflage erschienen sein soll und inwieweit sie zur entscheidenden Frage über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen sollte.

1.3.4 Der Kläger schließt aus dem Verhalten des Sachverständigen im Zuge der Exploration für die Gutachtenserstellung auf seine Befangenheit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Der Kläger kann diesen Umstand im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er es versäumt hat, die Befangenheit des Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen.

Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger den Antrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. Die Vorschrift verlangt, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Hiermit wird dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zur ruhigen und vernünftigen Entscheidung eingeräumt (Huber in Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 406 Rn. 14). Die Überlegungsfrist kann allerdings keinesfalls länger als zwei Wochen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Satz 2 des § 406 Abs. 2 ZPO an Satz 1 der Vorschrift anknüpft, in dem das Ablehnungsrecht auf zwei Wochen begrenzt wird. Dies ergibt sich aber auch aus dem Zweck der Regelung. Die Frage, ob gegenüber einem Sachverständigen ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird in einem Zwischenverfahren entschieden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO), damit vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf. Aus diesem Grund wird die Ausübung des Ablehnungsrechts zeitlich begrenzt.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 1 C 03.950 - BayVBl 2004, 733 - juris). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält hierzu keine abweichenden Vorschriften. Auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) erfordern keine Abweichungen.

Der Befangenheitsantrag ist zu spät gestellt worden. Der Kläger hat dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nach die behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber bereits bei dem Untersuchungstermin erkannt und hätte einen etwaigen Ablehnungsgrund spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend machen. Dies hat er nicht getan.

1.3.4 Der Kläger meint, der Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 sei als wesentliche Ursache der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen anzusehen. Ohne das Unfallereignis wären die weitergehenden Körperschäden in Form von typischen Kopfschmerzen nicht aufgetreten. Bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs - hier Auftreten von Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis - spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 und den chronischen Kopfschmerzen vorliege.

Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

1.3.5 Der Kläger rügt schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - der Sachverständige habe jedenfalls für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum November 2012 einen posttraumatischen Kopfschmerz anerkennen müssen. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (25.5.2015) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1.3.1) Bezug genommen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.