Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.1286

published on 19.03.2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.1286
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer degenerativen Veränderung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998.

Der am 12. Dezember 1949 geborene Kläger stand bis 31. Dezember 2009 als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten und ist seit 1. Januar 2010 Ruhestandsbeamter.

Am 20. März 1998 kam der Kläger mit einem Dienstfahrzeug aus nicht genau bekannten Gründen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 19. Mai 1998 das Ereignis als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen eine schwere Quetschung des rechten Sprunggelenks mit Weichteilschaden, eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks und eine ausgedehnte Risswunde am linken Kniegelenk fest.

Der den Kläger behandelnde Arzt ... führt in seinem Arztbericht vom 30. April 1998 aus, beim Kläger eine operative Versorgung mittels einer Platten- sowie einer Zugschraubenosteosynthese durchgeführt zu haben. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und der Patient sei bei Entlassung beschwerdefrei gewesen.

In dem Polizeiärztlichen Gutachten aufgrund der Untersuchung des Klägers am 22. Oktober 1998 ist der „Zustand nach LWS-Syndrom" als unfallfremdes Leiden aufgeführt.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 wurde als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine doppelte Fraktur am Innenknöchel rechts festgestellt.

Nach einer Aktennotiz des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei (Medizinaldirektor ...) vom 8. Dezember 1999 über die Nachuntersuchung konnte beim Kläger als verbleibender Körperschaden „diskrete Bewegungseinschränkungen linkes Sprunggelenk" festgehalten werden. In einer weiteren polizeiärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2000 wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung von Wirbelsäulenbeschwerden bei einseitiger Belastung wegen Verletzung der unteren Extremitäten gegen davon unabhängig auftretenden Wirbelsäulenbeschwerden sehr schwierig sei. Aufgrund dieser Situation, auch weil der Kläger nicht mehr mit weiteren Wirbelsäulenbehandlungen rechne, sollten die bisher anfallenden Wirbelsäulen- bzw. Rückenbehandlungen noch als dienstunfallbedingt betrachtet werden. Für künftig anfallende Behandlungskosten für die Wirbelsäule könne hingegen der Dienstunfallzusammenhang nicht mehr bestätigt werden.

Am 13. Februar 2002 diagnostizierte der polizeiärztliche Dienst aufgrund einer Untersuchung des Klägers u. a. rezidivierende LWS-Beschwerden bei angegebenem Bandscheibenschaden L4/L5 und führte ergänzend aus, dass die fehlbelastungsabhängigen Rückenschmerzen durchaus im Zusammenhang gesehen werden könnten, jedoch in dienstunfallrechtlicher Hinsicht nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. In einem weiteren Gutachten des ärztlichen Dienstes der bayerischen Polizei vom 3. April 2002 wurde das degenerative LWS-Syndrom mit Bandscheibenschäden als unfallfremdes Leiden eingestuft.

In dem Kurbericht vom 20. September 2002 diagnostizierte der den Kläger behandelnde Arzt ... ein zervikales Schulter-Arm-Syndrom und rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Polyarthrosen der Fingergelenke, Femoropatellararthrose beidseits sowie posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts. Anamnestisch wurden neben dem Dienstunfall Bandscheibenvorfälle in den Jahren 1983 und 1992 festgehalten.

In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2002 und vom 26. Februar 2007 bestätigte ... seine Ansicht, wonach an der bereits früher getroffenen Feststellung festgehalten werde, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. In einem weiterem polizeiärztlichen Gutachten führte er erneut aus, dass die aktuellen Untersuchungsbefunde bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule kaum klinisch auffällige Veränderungen feststellen könnten und „die Lendenwirbelsituation überwiegend dienstunfallunabhängig bestimmt ist", wofür auch der seit 1983 bekannte Bandscheibenvorfall spreche.

Der Kläger erlitt am 27. November 2006 erneut einen Dienstunfall (Sturz mit Fahrrad). Als Dienstunfallfolge wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Blockierung C 7, Schädelprellung und Prellung mit Hämatom des rechten Fußes anerkannt. Die daraufhin vom Kläger beantragten Sanatoriumsaufenthalte wurden mit Bescheid vom 2. April 2008 abgelehnt. Am 25. November 2008 erlitt der Kläger einen weiteren Dienstunfall. Als Dienstunfallfolge wurden Beckenprellung, Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung des rechten Beins anerkannt.

Vom Gesundheitsamt des Landratsamts ... wurde mit Gutachten vom 9. Juli 2012 erneut eine stationäre Reha-Maßnahme allein aufgrund der Dienstunfallfolgen für notwendig erklärt. Als Beschwerden aufgrund unfallfremder Leiden wurden LWS-Beschwerden nach schwerem Heben mit Ausstrahlung ins linke Bein angegeben. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk rechts. Durch die Fehlbelastung sei das rechte Knie und die Lendenwirbelsäule mitbeeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 20. November 2011 und vom 7. Juni 2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Unfallrente. Das in der Folge vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädische Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013 kam zu dem Ergebnis, dass am Untersuchungstag, dem 11. Dezember 2013, eine schwere Funktionseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks mit aufgehobener Streckfähigkeit und eingeschränkter Beugefähigkeit sowie eine um 50% eingeschränkte Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts zu diagnostizieren sei. Weiterhin habe sich eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks gefunden. Im Übrigen sehe der Gutachter aber keinerlei Zusammenhänge zwischen den beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke mit dem Unfallereignis vom 20. März 1998.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2014 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. März 1998 eine schwere posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes fest (Ziffer 1. des Bescheides), lehnte die Anerkennung degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Dienstunfallfolgen ab (Ziffer 2. des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleiches nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen (Ziffer 3. des Bescheids). Zur Begründung stützte sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013. Ferner beruft sich der Beklagte auf die polizeiärztliche Stellungnahme von ... vom 29. Juni 2000, vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002, wonach künftig anfallende Behandlungen für die Wirbelsäule nicht mehr im Dienstunfallzusammenhang gesehen werden könnten.

Hiergegen ließ der Kläger am 7. April 2014 Widerspruch erheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid vom 6. März 2014 zurück, da gegen diesen, soweit die Anerkennung weiterer Krankheiten als Dienstunfallfolgen abgelehnt worden sei, keine Einwendungen erhoben worden seien.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Für ihn ist sinngemäß beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. Des Bescheides vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 verpflichtet, eine degenerative Veränderung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke als weitere Dienstunfallfolge aus dem Ereignis vom 20. März 1998 anzuerkennen.

Die ebenfalls am 29. August 2014 erhobene Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 6. März 2014 auf Gewährung von Unfallausgleich wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 14.1295 geführt.

Unter dem 28. Oktober 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den nunmehr geltend gemachten Körperschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen können. Der Ausdruck „degenerative Veränderung" sei zu unspezifisch. Ärztliche Befunde, die den Körperschaden eindeutig bezeichnen würden, seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger setze sich ferner nicht substantiiert mit den zahlreichen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auseinander. Auf seine lange vor dem Dienstunfall aufgetretenen Bandscheibenvorfälle gehe er nicht weiter ein.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 trug der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, dass er neben den Beschwerden am rechten Sprunggelenk unter den Hals- und Lendenwirbelsäulenproblemen sowie solchen der Hüft- und Kniegelenke leide. Der Gutachter verkenne, dass zwangsläufig ein bleibend verletzter Fuß, der orthopädische Schuhe notwendig mache, sich auf den ganzen Körper auswirke. Ein nicht normgerechtes Gangbild habe Auswirkungen auf weitere Gelenke an Knie, Hüfte und auf die Wirbelsäule, welche das unebene Gangbild auszugleichen habe. Daraus ergebe sich eine Fehlhaltung, bzw. eine entsprechende Entlastung des verletzten Fußes bedinge die Belastung an anderen Stellen.

Mit Schreiben vom 23. und 27. Februar 2015 erklärten der Beklagte und der Kläger, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des ... vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der zuletzt anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 20. März 1998 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U. v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U. v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Dienstunfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wurde.

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 28.4.2002 - 2 C 22.01 - ZBR 2003, 140; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 9 f.; B. v. 25.7.2013 - 3 ZB 10.1545 - juris Rn. 4). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - ZBR 1989, 57).

Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, U. v. 28.4.2002 a. a. O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7; B. v. 21.3.2014 a. a. O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Oktober 2014, Erl. 5 zu § 45 m. w. N.).

Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 20. März 1998 zurückgeführt werden können.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem im Verwaltungsverfahren durch das ... erholten Gutachten von ... vom 13. Dezember 2013. Der Gutachter kommt für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis vom 20. März 1998 beim Kläger zu einer schweren Verletzung des rechten Sprunggelenks geführt habe. Der direkte klinische, radiologische und sonografische Vergleich mit der nicht verletzten Gegenseite zeige, dass die heutigen Folgen der schweren Erkrankungen des rechten und unteren Sprunggelenks ausschließlich auf das Unfallereignis vom 20. März 1998 zurückzuführen seien. Unabhängig von dem Dienstunfall und dessen Folgen sei es zu den vom Kläger beklagten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüftund Kniegelenke gekommen. Diese Beschwerden seien folglich nicht im Zusammenhang mit Dienstunfallfolgen zu sehen. Das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. med. Karl-Heinz M. findet seine Stütze auch in mehreren Gutachten bzw. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, insbesondere vom 13. Februar 2002 und vom 11. November 2002 sowie vom 26. Februar 2007, welche ebenfalls zu der Einschätzung gelangten, dass die Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden nicht ursächlich auf die dienstunfallbedingte Sprunggelenksarthrose zurückgeführt werden könnten.

Das vorliegende Gutachten von Dr. med. Karl-Heinz M. ist geeignet, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurfte. Das Gutachten zeigt auch für den nicht Sachkundigen keine erkennbaren Mängel, insbesondere geht es nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und weist keine unlösbaren Widersprüche auf. Es besteht darüber hinaus kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Gegen das Ergebnis der Begutachtung hat der Kläger keine substantiellen Einwendungen vorgebracht. Hinsichtlich der diversen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei, welche das Ergebnis der Begutachtung teilen, verhält sich der klägerische Vortrag nicht, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst war (vgl. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12).

Da seitens des Gerichts auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keine Zweifel an dem - auch vom polizeiärztlichen Dienst geteilten - Ergebnis des Gutachtens von ... vom 13. Dezember 2013 bestehen, ist es geeignet, die in Nr. 2. des angegriffenen Bescheids des ... vom 6. März 2014 getroffene Ablehnungsentscheidung zu rechtfertigen. Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht wurden und damit als (weitere) Dienstunfallfolgen nicht anzuerkennen sind.

Hiervon ausgehend war die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR (§ 52 Abs.1, Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04.12.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G
published on 21.03.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.952‚- Euro festgesetzt.
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published on 11.11.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.096,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.952‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen‚ wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009‚ 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004‚ 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor‚ wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt‚ aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt‚ dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVWZ 2011‚ 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Innenmeniskusläsion (in Form eines doppelten Lappenrisses)‚ eines Knorpelschadens (traumatische Chondromalazie Grad 3 Trochlea) und einer Synovialitis als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 18. Juni 2009 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich für die erlittenen noch bestehenden Unfallfolgen nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt‚ die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben‚ dass das Unfallereignis vom 18. Juni 2009 für die oben genannten Körperschäden des Klägers keine wesentliche (Mit-)Ursache gewesen sei. Sowohl die fachärztlichen Berater Dr. F. und Dr. V. in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2009 bzw. 6. Juni 2011 als auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 26. April 2011 seien zu dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gekommen‚ dass aus den vorliegenden Hergangsschilderungen des Klägers ein für die Herbeiführung der geltend gemachten Gesundheitsschäden geeignetes Sturzgeschehen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden könne. Dafür spräche insbesondere der von den genannten Fachärzten hervorgehobene Umstand‚ die beim Kläger vorgefundenen Verletzungen könnten allenfalls bei einem sog. starken Drehsturz diskutiert werden‚ dessen Voraussetzungen aber nach den Angaben des Klägers zum Sturzgeschehen gerade nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen seien weder im Bereich des Meniskus noch im Bereich des Knorpelschadens Merkmale eines traumatischen Einwirkens äußerer Kräfte festgestellt worden. Zwar stelle auch ein Sturz direkt auf die Kniescheibe theoretisch eine ausreichend einwirkende Kraft für die Verursachung der vorgefundenen Verletzungen des Klägers dar, allerdings wären in diesem Falle deutliche Mitverletzungen bzw. Reaktionen auch der Kniescheibe zu erwarten, welche nicht vorlägen. Damit sei der geschilderte Unfallhergang schon nicht geeignet gewesen, die entsprechenden Verletzungen herbeizuführen. Ausweislich der Röntgenergebnisse und der pathologisch-anatomischen Begutachtung des Meniskusgewebes hätten degenerative Vorschäden vorgelegen. Die festgestellte beginnende mediale Gelenkspaltverschmälerung und die dokumentierte Varusachse prädisponierten nach der Beurteilung einer der fachärztlichen Berater zweifelsfrei zu einem (degenerativ bedingten) Meniskusriss. Dass trotz dieser festgestellten Vorschädigungen im linken Kniegelenk dem Unfallereignis die Qualität der wesentlich (mit-)wirkenden Ursache für die Gesundheitsschäden zukomme und damit eine Kausalität im erforderlichen Umfang für diese Schäden bestehe, habe der Kläger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beweisen können.

Mit dem Zulassungsantrag werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt‚ die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.1. Der Kläger rügt insbesondere‚ die Argumentation des Verwaltungsgerichts ignoriere den Umstand‚ dass nach Aussage des Sachverständigen Dr. B. die festgestellten Verletzungen frisch und damit traumatisch bedingt gewesen seien. Angesichts dessen könne es keinen vernünftigen Zweifel daran geben‚ dass der Unfall für diese frischen Verletzungen ursächlich gewesen sei‚ so dass der volle Beweis für die Kausalität zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache erbracht sei. Der Kläger sei gestürzt und habe bei vorausgegangener Beschwerdefreiheit und festgestellten frischen Verletzungen seither Kniebeschwerden. Folglich müssten die Verletzungen - logischerweise - durch den Unfall verursacht worden sein.

Mit diesen sowie mit seinen weiteren Rügen (siehe nachfolgend 1.2 bis 1.4) wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Herrn Dr. B. ignoriert, entspricht schon nicht den Tatsachen. In den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht vielmehr auf Seite 27 ausdrücklich darauf ein und führt aus, die Äußerung des Herrn Dr. B., es hätten frische Verletzungen vorgelegen, sei nicht geeignet, die auf den vorhandenen Untersuchungsergebnissen und Stellungnahmen basierende Einschätzung der Beklagten, das Unfallereignis sei keine wesentliche (Mit-)Ursache für die festgestellten Gesundheitsschäden, in Frage zu stellen.

Außerdem verkennt die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung auch die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs und übersieht die - davon zu unterscheidenden - Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U.v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 a. a. O.; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall neben einer festgestellten Vorschädigung zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten. So liegt es hier.

Zwar schließen altersbedingte und -typische Veränderungen im Kniegelenk bei in Folge eines Sturzes zu Tage getretenen Verletzungen nicht grundsätzlich die Annahme aus‚ diese seien Folge des Dienstunfalls. Hierfür ist maßgebend‚ ob der Schaden‚ wie er im konkreten Fall im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist‚ hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können (vgl. BVerwG‚ B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung‚ in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche Umstände dargelegt werden können‚ die die Zuordnung des Schadensereignisses gleichsam zur privaten Sphäre ausschließen.

Dass die beim Kläger festgestellten frischen Verletzungen aller Wahrscheinlichkeit nach durch das Unfallereignis (mit) ausgelöst worden sein können‚ lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam automatisch den Schluss zu‚ dass das Sturzereignis im o.g. Sinne neben den feststehenden degenerativen Veränderungen die rechtliche Qualität einer den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden herstellenden Hauptursache oder einer zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache besitzt. Der nachvollziehbaren Überzeugung des Verwaltungsgerichts‚ das Sturzgeschehen habe vorliegend diese Qualität nicht‚ liegt - wie oben bereits dargelegt - zum einen der Umstand zugrunde‚ dass aufgrund der pathologisch-anatomischen Begutachtung des anlässlich der Arthroskopie gewonnenen Meniskusgewebes eine degenerative Vorschädigung im linken Knie des Klägers feststeht. Zum anderen gründet sie sich auf das nach der Hergangsschilderung des Klägers zugrunde zu legende Unfallgeschehen. Dies gilt zunächst für die von allen - einschließlich Dr. B. (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012, S. 4 unten) - im vorliegenden Fall gehörten Sachverständigen übereinstimmend gemachte Aussage‚ das Unfallereignis könne (nur) dann in der erforderlichen Weise‚ d. h. als zumindest wesentliche Mitursache kausal für die aufgetretenen Verletzungen des Klägers gewesen sein‚ wenn es dabei zu einer starken Verdrehung des Knies gekommen sei; davon sei aber nur dann auszugehen, wenn bei dem Sturz entweder der Fuß oder der Oberkörper fixiert gewesen wäre, wovon aufgrund der Unfallschilderung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Zwar ist es richtig‚ dass der Kläger im Unfallbericht angegeben hatte‚ sein linkes Bein sei beim Unfall leicht verdreht gewesen. Von einer starken Verdrehung des Knies oder gar einer Fixierung hat er jedoch nicht gesprochen. Daran hätte er sich aber mit Sicherheit erinnert‚ auch wenn ein Unfall, worauf der Kläger in seiner Antragsbegründung zu Recht hinweist, immer ein plötzliches Ereignis darstellt. Da genügende Anhaltspunkte für einen anderen als den geschilderten Unfallhergang nicht vorliegen, kann von einem starken Drehsturz nicht ausgegangen werden. Gegen die Annahme, dass der Sturz ohne eine starke Verdrehung des Knies etwa durch eine entsprechende Krafteinwirkung wesentlich mitursächlich für die Verletzungen gewesen sein könnte, sprechen - worauf das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat - die Ergebnisse der Röntgenaufnahme und des MRT.

1.2 Entgegen der Darstellung des Klägers waren den Sachverständigen bei der Erstellung ihrer gutachterlichen Äußerungen auch sowohl die Ergebnisse der Kernspintomographie - also auch das Vorliegen einer ödematös-entzündlichen Reaktion - als auch die Aussage des erstbehandelnden Arztes Dr. B. bekannt‚ es handle sich seines Erachtens nach um frische, traumatisch bedingte Verletzungen. Insbesondere letzteres wurde Dr. B. in Bezug auf die „traumatische Chondromalazie“ bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 ausweislich der Niederschrift auch explizit vorgehalten‚ was aber nicht zu einer Änderung seiner schriftlichen Ergebnisse geführt hat. Allein der Umstand, dass Herr Dr. B. als einziger die Unfallverletzung „mit bloßem Auge“ gesehen hat, führt aus den unter 1.1. genannten Gründen nicht dazu, dass seine Beurteilung, diese seien traumatisch bedingt, größeres Gewicht hätte, zumal er selbst auch nur von einem „relativ glatten“ Riss spricht und im Übrigen als mögliche Ursache eine - hier gerade nicht anzunehmende - starke Verdrehung des Knies beim Sturz benennt.

1.3 Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die zutreffenden gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. T. mit unzutreffenden Erwägungen als nicht brauchbar eingestuft und dabei dessen Fachkompetenz nicht ausreichend in den Blick genommen, verkennt der Kläger, dass dieser Gutachter nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits von falschen Tatsachen ausgegangen ist (vgl. UA S. 28 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden auch durch den Hinweis des Klägers auf die - vom Erstgericht nicht in Frage gestellte - Fachkompetenz des Gutachters Prof. Dr. T. nicht aufgezeigt.

1.4 Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen im Knie sowie der Umstand‚ dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte‚ führen nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den beim Kläger festgestellten Erkrankungen. Denn der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. B. kommt auch in Anbetracht dieser Umstände zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen werden, dass durch das Sturzgeschehen eine möglicherweise kleine Knorpelschädigung vergrößert worden sei und es darüber hinaus zu einer geringen Verschlechterung einer vorbestehenden degenerativen Meniskusschädigung bis hin zu einem kleinen Riss unklaren Ausmaßes gekommen sei. Eine prozentuale Beteiligung des Unfalls lasse sich kaum beziffern. Der Nachweis, dass der Gesundheitsschaden im linken Knie des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich (mit-)ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, ist damit jedenfalls nicht erbracht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht‚ das Verwaltungsgericht habe nach der Anhörung von Herrn Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung in keinster Weise erkennen lassen‚ dass es ungeachtet dessen Feststellung von frischen Verletzungen als Ursachen der Beschwerden des Klägers nicht vom Nachweis der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der geklagten Beschwerden zu dem Unfallereignis ausgehen und die Klage abweisen würde‚ kann er damit einen Verfahrensmangel im Sinne eines Überraschungsurteils nicht darlegen. Ein Überraschungsurteil liegt grundsätzlich dann vor‚ wenn das Gericht sein Urteil maßgeblich auf einen Gesichtspunkt stützt‚ mit dem die unterlegene Partei nicht rechnen konnte. So liegt der Fall hier ersichtlich aber nicht.

Der Kläger hätte in jedem Fall damit rechnen müssen‚ dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage von Dr. B. vergleichend den bisher vorliegenden Gutachten gegenüberstellt und vor diesem Hintergrund bewertet. Er hätte sich bewusst sein müssen‚ dass das Gericht angesichts der nachvollziehbar begründeten Zweifel der Sachverständigen Dr. F.‚ Dr. V. und Dr. B. an der erforderlichen Kausalität durch die Aussage von Dr. B.‚ mit der er lediglich seine auch bisher bereits vertretene und den oben genannten Sachverständigen bei Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bereits bekannte Auffassung wiederholt bzw. vertieft hat‚ keine entscheidende Bedeutung beimessen könnte. Von einer überraschenden Wendung des Verfahrens kann daher nicht die Rede sein‚ wenn sich wie hier nach der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht herausstellt‚ dass es aus der - letzten - fachärztlichen Äußerung nicht die vom Kläger gewünschten oder - fälschlicherweise - erwarteten Schlüsse zieht.

Soweit der Kläger darin einen Verfahrensmangel sieht‚ dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. B. nach der Aussage von Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen beauftragt hat‚ folgt der Senat dem nicht. Der Kläger übersieht‚ dass die Aussage von Dr. B.‚ sowohl der Meniskusriss als auch der Knorpelschaden seien seiner Auffassung nach frische Verletzungen‚ bereits vor seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2012 aktenkundig (s. Bl. 50 der Unfallakte) und daher den oben genannten Sachverständigen bereits zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bekannt war. Daher ist die Annahme des Klägers‚ es sei davon auszugehen‚ dass Herr Dr. B. angesichts der von Dr. B. erneut geschilderten frischen traumatischen Verletzungen ebenfalls zu der Auffassung gekommen wäre‚ dass die streitgegenständlichen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien‚ nicht nachvollziehbar.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1 und 2‚ § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.