Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 3 ZB 15.2401, 3 CS 15.2283

bei uns veröffentlicht am27.01.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 S 15.628, 14.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 3 CS 15.2283 und 3 ZB 15.2401 werden zu gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2015, mit dem die Ernennung des 1968 geborenen Klägers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 relevante Tatsachen für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbart und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkt.

1.1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Erklärung der Rücknahme der Ernennung nicht verfristet. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann die Ernennung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde (Staatsministerium) von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Sechs-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG erst mit dem Eingang des Schreibens der Regierung von O. (Regierung) vom 9. Dezember 2014 zu laufen begann und die Frist mit Erlass des Rücknahmebescheids vom 19. Mai 2015, zugestellt am 22. Mai 2015, gewahrt ist.

Der Kläger konnte im Zulassungsverfahren nicht darlegen, dass die oberste Dienstbehörde bereits vor Eingang des Schreibens der Regierung vom 9. Dezember 2014 Kenntnis von der Ernennung und dem Rücknahmegrund erlangt hat. Aus der vom Kläger zitierten Passage des Schreibens des Staatsministeriums vom 29. August 2013 an die Bayerische Staatskanzlei im Rahmen eines Petitionsverfahrens des Klägers ergibt sich nur, dass nicht näher bezeichnete Erkrankungen nachträglich bekannt geworden sind. Damit ist jedoch nicht dargelegt, dass das Staatsministerium bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Rücknahmeentscheidung sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt hat (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Sep. 2015, Art. 21 BayBG Rn. 12; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 14 Rn. 17 zur bundesrechtlichen Bestimmung; BVerwG, U. v. 8.11.1961 - VI C 120.59 - BVerwGE 13, 156 - beck-online). Eine sichere Kenntnis lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass das Staatsministerium der Staatskanzlei auch davon berichtet, dass seitens der Regierung das Gesundheitsamt B. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um ein umfassendes Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers gebeten worden sei. Der hieraus vom Kläger gezogene Schluss, das Staatsministerium sei in das Widerspruchsverfahren eingebunden gewesen und habe auch die Stellungnahmen des Amtsarztes vom 22. April 2013 und 15. Juli 2013 bereits im August 2013 gekannt, ist reine Spekulation und durch nichts substantiiert „unterfüttert“. Gleiches gilt für den aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Satz einer E-Mail vom 19. Februar 2013 „Dennoch wird Ihr Anliegen hier im Hause wegen der personalrechtlichen Seite geprüft werden.“ und der Hinweis auf ein „anonymes Schreiben aus 07/2012“ an den Herrn Staatsminister, das den Kläger als Betrüger und Hochstapler bezeichnet, jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte für den hier maßgeblichen Rücknahmegrund enthält. Auch aus dem vom Kläger genannten Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2013 lässt sich eine sichere Kenntnis des Rücknahmegrunds nicht ableiten. Auch in diesem Schreiben ist lediglich von nachträglich bekannt gewordenen Erkrankungen die Rede. Die E-Mail vom 20. November 2013 vom Staatsministerium an die Regierung enthält nicht die vom Kläger genannte Aufforderung „sich auf dem Laufenden zu halten“, sondern wiederholt lediglich die Bitte der Staatskanzlei, die im Rahmen eines Gnadenverfahrens mit der Entlassung des Klägers befasst war, den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mitzuteilen. Auch die Kurzmitteilung vom 29. Mai 2013, mit der das Schreiben des Landtags vom 22. Mai 2013 an den Kläger der Regierung zur Kenntnis übersandt wurde, lässt nicht Schluss zu, das Staatsministerium habe sichere Kenntnis über den hier maßgeblichen Rücknahmegrund erlangt, zumal das übersandte Schreiben insoweit keinerlei Hinweise enthält. Im Übrigen ist in den Behördenakten der vom Kläger genannte Aktenvermerk vom 25. September 2013 nicht enthalten; ein solcher ist dem Staatsministerium auch nicht bekannt, wie die Landesanwaltschaft im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt hat. Die E-Mail vom 8. Januar 2015 von der Regierung an das Staatsministerium, mit der „unsere letzte Anfrage an das Gesundheitsamt“ übersandt wurde, betrifft einen Zeitpunkt, nachdem das Staatsministerium bereits das Rücknahmeverfahren eingeleitet hat und vermag daher nicht als Beleg dafür zu dienen, dass sich Regierung und Staatsministerium bereits in der Vergangenheit „gegenseitig immer auf dem Laufenden gehalten haben“ müssen. Der Senat geht daher mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Staatsministerium erst mit dem Schreiben der Regierung vom 9. Dezember 2014 sichere Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt hat. Dass das Staatsministerium angesichts der Petitionen bzw. des Gnadengesuchs des Klägers bereits im Vorfeld mit der Angelegenheit befasst war, vermag daran nichts zu ändern, da die Rücknahmefrist nicht durch Vermutungen oder Verdächtigungen in Lauf gesetzt wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Sep. 2015, Art. 21 BayBG Rn. 12; BVerwG, U. v. 8.11.1961 - VI C 120.59 - BVerwGE 13, 156 - beck-online). Zudem besaß das Staatsministerium nach Aktenlage lediglich Kenntnis über die nachträglich bekannt gewordene „schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet“ (vgl. Bl. 17 des Beschluss vom 9.1.2013 - B 5 S 12.1008) und über die Anregung des Verwaltungsgerichts, es müsse auch in den Blick genommen werden, seit wann die psychische Erkrankung besteht, ob diese ggf. bereits zu Beginn des Beamtenverhältnisses vorhanden gewesen sei. Daraus kann mangels konkreter Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung nicht die Verpflichtung konstruiert werden, das Staatsministerium habe bei der Regierung nachfragen müssen, ob eine Rücknahme der Ernennung in Betracht kommt.

1.2 Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Rüge, das Staatsministerium habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt und ermittelt, sondern sich allein auf die Behauptungen der Regierung verlassen. Nachdem der Sachverhalt bereits von der Regierung ermittelt worden war, brauchte das Staatsministerium keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern abhängig von den Einlassungen des Klägers im Rahmen der Anhörung eine eigene Bewertung der Sach- und Rechtslage vornehmen. Der Kläger wurde zu sämtlichen Tatsachen angehört, die den angefochtenen Rücknahmebescheid tragen, so dass insoweit kein Verfahrensfehler gegeben ist, der zur Rechtswidrigkeit führen könnte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler im verwaltungsprozessualen Verfahren geheilt worden (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG).

1.3 Der Kläger kann auch mit seinem Hinweis, die Regierung habe es schuldhaft unterlassen, die oberste Dienstbehörde zeitnah über das Vorliegen eines Rücknahmegrunds zu informieren, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Der Kläger trägt hierzu vor, mit Erhalt der Stellungnahmen des Amtsarztes vom 22. April 2013 und vom 15. Juli 2013 habe die Regierung spätestens seit Juli 2013 Kenntnis gehabt, dass der Kläger im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 seine bestehende psychische Erkrankung gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbart und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkt habe. Der Umstand, dass die Regierung zunächst hinsichtlich möglicher Entlassungsgründe aus dem Beamtenverhältnis ermittelte und die Mitteilung an die oberste Dienstbehörde zurückstellte, zieht jedoch keine Sanktionen nach sich. Art. 21 BayBG verhält sich hierzu nicht. Den in Art. 19 Abs. 1 BayDG konkretisierten Rechtsgedanken eines zügigen Ermittlungsverfahrens auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 BeamtStG anzuwenden, vermag dem klägerischen Anliegen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen Art. 19 Abs. 1 BayDG, so ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur zu berücksichtigen, wenn der Beamte während der Untätigkeit weitere Pflichtenverstöße begeht (vgl. BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63/08 - ZBR 2009, 253 - juris Rn. 30). Eine entsprechende Fallkonstellation liegt hier nicht vor, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, welche Rechtsfolge der verzögerte Meldung an die oberste Dienstbehörde für die gesetzliche vorgegebene Rücknahme der Ernennung im Falle einer arglistigen Täuschung des Beamtenanwärters hätte.

1.4 Die gerügte „sachfremde Behandlung des Falles“ (Vorgehensweise nach einem anonymen Schreiben an den Innenminister; interne E-Mail-Kommentare) vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Dieser Gesichtspunkt, der letztlich den Vorwurf sachfremder Erwägungen bzw. willkürlichen Verhaltens beinhaltet, spielt bei Ermessensentscheidungen eine Rolle, nicht hingegen bei gebundenen Entscheidungen, wie der hier streitigen Rücknahme der Ernennung.

1.5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leidet und sich hierbei insbesondere auf den Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 und auf das psychologische Zusatzgutachten des Bezirkskrankenhauses B. vom 2. September 2014 berufen, das zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger seit dem Jugendalter eine Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen schwerpunktmäßig im Bereich Zählen, Wiederholen, zeitweise Ordnen und Befürchtungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlen besteht. Der Kläger vermag die ärztlichen Feststellungen nicht zu widerlegen, zumal er lediglich hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Arztbriefs seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 vorträgt, die Behauptung, er leide bereits seit der Kindheit an einer schweren Zwangsneurose und sei in Folge dessen sieben Jahre in Bayreuth in Behandlung gewesen, sei schlichtweg unwahr und durch nichts belegt. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Feststellungen von der behandelnden Fachärztin auf Angaben des Klägers beruhen und die Behauptungen des Klägers angesichts der gutachterlichen Ausführungen des Bezirkskrankenhauses B. nicht überzeugt. Der Senat teilt diese Einschätzung.

1.6 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner umfassenden Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 seine bestehende psychische Erkrankung (Vorerkrankung) gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbarte und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkte. Der Kläger habe seine psychische Erkrankung weder auf dem von ihm auszufüllenden Anamnesebogen noch im Rahmen des sich anschließenden Untersuchungsgesprächs mit dem Amtsarzt angegeben, obgleich er gewusst habe, dass diese Angaben für das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung und in der Folge für das Einstellungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sein würden. Er habe vielmehr allein seine orthopädischen Leiden und die damit einhergehende Schmerzsymptomatik thematisiert und in den Vordergrund gestellt. Den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 8. September 2006, mit welchem dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 v. H. unter Einschluss einer Einzel-GdB von 30 v. H. für das Behinderungsleiden „seelische Störung, Dysfunktion“ zuerkannt worden war, habe der Kläger bei der Einstellungsuntersuchung nicht vollständig vorgelegt und auch dadurch das Offenbarwerden einer psychischen Erkrankung, das eine weitere medizinische Aufklärung nach sich gezogen hätte, bewusst unterlassen. Ausweislich des Anamnesebogens habe der Kläger keinerlei psychische Erkrankung mitgeteilt. Der Amtsarzt habe glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er den Anamnesebogen gemeinsam mit dem Kläger durchgegangen sei und dass während des Untersuchungsgesprächs die Halswirbelproblematik des Klägers eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Über die psychischen Folgen der HWS-Problematik sei zwar gesprochen worden, diese hätten aber nicht im Vordergrund gestanden und seien dementsprechend auch nicht vertieft worden. Weder im Untersuchungsgespräch noch in den angeforderten hausärztlichen Unterlagen hätten sich Hinweise auf psychische Erkrankungen ergeben. Die Kammer sei davon überzeugt, dass, hätte der Kläger den vollständigen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 8. September 2006 vorgelegt bzw. psychische Erkrankungen von relevanten Ausmaß geschildert, vom Amtsarzt ein entsprechender Vermerk im Befundbogen vorgenommen und eine weitergehende fachärztliche Stellungnahme eingeholt worden wäre.

Der Kläger wendet ein, er habe dem Amtsarzt seinen vollständigen Schwerbehindertenbescheid gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Amtsarzt die Seite 2 zur Kenntnis genommen habe, denn er habe auf Nachfrage bestätigt, dass über die psychischen Folgen der Halswirbelsäulen-Problematik gesprochen worden sei. Er habe sogar bestätigt, dass über bestimmte Verhaltensweisen des Klägers („Aberglauben“) gesprochen worden sei. Der Kläger sei sich unsicher gewesen, was er in dem Anamnesebogen hätte angeben sollen. Er habe die Fragen vor allem auf aktuelle Erkrankungen bezogen. Der Amtsarzt habe bestätigt, dass man den Anamnesebogen gemeinsam vervollständigt habe und die einzelnen Fragen Punkt für Punkt durchgegangen sei. Insoweit sei nicht erklärbar, weshalb der Amtsarzt die Felder nicht ausgefüllt, sondern leer gelassen habe. Mit seinen Einwendungen greift der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und rügt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder wenn deren Würdigung gegen Denk- und Naturgesetze verstoßen, wenn also ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte für eine willkürliche oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der bekannten und bestrittenen Umstände mögen zwar hinsichtlich der Vollständigkeit des vorgelegten Schwerbehindertenbescheids vom 8. September 2006 unter Hinweis auf den Umstand, dass der Amtsarzt eine vollständige Vorlage nicht habe ausschließen können, genannt worden sein. Jedoch hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung auch darauf gestützt, dass der Kläger psychische Erkrankungen von relevantem Ausmaß nicht geschildert hat. Aufgrund der Aussage des Amtsarztes ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er den vollständigen Bescheid erhalten hat. Er hat aber die psychische Störung wegen der vom Kläger angegebenen Schmerzsymptomatik im Rahmen seiner Halswirbelsäulen-Problematik für plausibel gehalten und mangels relevanter Anhaltspunkte für eine anderweitige psychische Erkrankungen des Klägers, wie hier die Zwangsneurose, keine Notwendigkeit für eine psychologische Zusatzuntersuchung gesehen. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seine Erkrankung mit der Erwähnung „kleiner Ticks“ und „Aberglaube“ bagatellisierte und dem Amtsarzt seine Zwangsneurose verschwiegen hat, ist damit weder willkürlich, noch verstößt er gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

1.7 Der Kläger führt aus, die Offenbarungspflicht erstrecke sich nur auf diejenigen Erkrankungen, die aus Sicht eines verständigen Anwärters wesentliche Bedeutung für die Einstellung haben könnten und führt weiter aus, er habe der einige Jahre zurückliegenden Behandlung bei dem Therapeuten Dr. St. keine wesentliche Bedeutung für seine Einstellung zugemessen, da seine Arbeitsfähigkeit durch seine kleinen „Ticks“ in keiner Weise eingeschränkt sei. Zwar besteht keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen (vgl. OVG M.-V., B. v. 23.4.1998 - 2 M 168/97 - juris), die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter drängt sich aber geradezu auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.11.2006 - 4 B 11.06 - juris). Das gilt insbesondere hier in Hinblick auf Zwangserkrankung, die für sich (abstrakt) geeignet ist, die Dienstfähigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Soweit der Kläger vorträgt, er sei in Bezug auf den Umfang und die Tragweite seiner Offenbarungspflicht nicht ausdrücklich aufgeklärt worden; die von ihm vorzeitig unterschriebene kleingedruckte Erklärung am Ende des Anamnesebogens sei zu unbestimmt und unklar formuliert, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Formulierung „Ich habe dem untersuchenden Arzt alles mitgeteilt, was für die Beurteilung meines Gesundheitszustands von Bedeutung sein könnte.“ ist weder unbestimmt noch unklar formuliert. Im Übrigen hätte der Kläger beim Amtsarzt nachfragen können, nachdem er - unbestritten - mit diesem Punkt für Punkt des Fragebogens durchgegangen war.

1.8 Soweit der Kläger rügt, der Rechtsgedanke des § 444 ZPO könne nicht ohne Einschränkungen auf den Verwaltungsprozess übertragen werden, der vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sei. Vielmehr setze die Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung im Verwaltungsprozess voraus, dass der Betroffene schuldhaft eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung unterlassen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich aber mit der Frage, ob die Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales dem Kläger zumutbar gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Die rechtsgrundlose Verweigerung einer Schweigepflichtsentbindung kann nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden, sofern die verlangte Schweigepflichtentbindung verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - ZBR 2014, 2971 - juris Rn. 15) bzw. zumutbar (vgl. LSG B.-W., U. v. 27.1.2012 - L 8 SB 1808/11 - juris Rn. 29) ist. Letzteres kann hier bejaht werden. Die verlangte Schweigepflichtsentbindung ist auch in Anbetracht dessen, dass sensible Inhalte der Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales in der mündlichen Verhandlung hätten thematisiert werden können, verhältnismäßig, da die Möglichkeit bestanden hätte, die Öffentlichkeit auszuschließen, um so dem Persönlichkeitsrecht des Klägers Rechnung zu tragen (vgl. § 55 VwGO i. V. m.. § 171b GVG).

1.9 Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte; ob der Beamtenbewerber vielleicht später doch noch ernannt worden wäre, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U. v. 10.6.1999 - 2 C 20.98 - juris Rn. 13). Es genügt daher für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können (vgl. U. v. 10.6.1999 - 2 C 20.98 - juris.). Die Täuschungshandlung muss einen Irrtum entweder herbeigeführt oder aufrechterhalten haben. Herbeigeführt ist die Ernennung durch die Täuschung, wenn sie bei Kenntnis des Sachverhalts, jedenfalls zu dem verfügten Zeitpunkt unterblieben wäre (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Sep. 2015, § 12 BeamtStG Rn. 8a). Nach diesen Maßstäben war die Täuschung des Klägers für seine Ernennung kausal. Hätte der Kläger seine psychische Störung am 25. April 2008 offenbart, wäre eine weitere fachärztliche Aufklärung erfolgt. Erst wenn danach Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausgeräumt gewesen wären, hätte eine Ernennung erfolgen können. Soweit der Kläger spekuliert, eine entsprechende fachärztliche Aufklärung hätte bis zu seiner Ernennung zwei (nicht fünf) Monate nach der Eingangsuntersuchung, erfolgen können, vermag er die Kausalität nicht in Frage zu stellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Amtsarztes vom 12. Februar 2015, der auch letztlich auch nur vermuten kann, was das Ergebnis einer fachärztlichen Untersuchung und der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand gewesen wäre.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob die in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Sechs-Monats-Frist bereits mit der Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde zu laufen beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde diese Tatsachen kennt, jedoch keine weitergehenden Ermittlungen anstellt, sondern sich die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist verschafft, ist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.1 nicht klärungsfähig. Die oberste Dienstbehörde erhielt sichere Kenntnis von der Ernennung und dem Rücknahmegrund erst mit Schreiben der Regierung vom 9. Dezember 2014.

4. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Berufungszulassungsverfahren kommt auch die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ein Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 166 VwGO i. V. m.. §§ 114 ff. ZPO).

5. Hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerde- bzw. Berufungszulassungsverfahren bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil Gerichtskosten nicht anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 3 ZB 15.2401

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

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Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begründung wird auf den in dieser Sache bereits ergangenen Beschluss vom 27. Januar 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren - PKH-Beschluss) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog; vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch in Kenntnis der Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2016 fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2015, mit dem die Ernennung des 1968 geborenen Klägers zum Regierungssekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt B. am 25. April 2008 relevante Tatsachen für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Amtsarzt bewusst pflichtwidrig nicht offenbart und dadurch das für ihn günstige Gesundheitszeugnis vom 29. April 2008 erwirkt.

1.1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Erklärung der Rücknahme der Ernennung nicht verfristet. Der Kläger hat in Kenntnis des PKH-Beschlusses vorgetragen, wesentliche Beweismittel seien unerwähnt geblieben. Das ist unzutreffend. Der Senat hat unter Rn. 4 des PKH-Beschlusses ausgeführt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) nach Aktenlage Kenntnis über die nachträglich bekannt gewordene „schwerwiegende Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet“ und über die Anregung des Verwaltungsgerichts an die Regierung der Oberpfalz (Regierung) hatte, es müsse auch in den Blick genommen werden, seit wann die psychische Erkrankung bestehe, ob diese ggf. bereits zu Beginn des Beamtenverhältnisses vorhanden gewesen sei. Daraus kann mangels konkreter Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung nicht der Schluss gezogen werden, das Staatsministerium habe bereits vor dem 9. Dezember 2014 Kenntnis über den Rücknahmegrund erlangt. Vermutungen reichen hier, wie der Senat bereits unter Rn. 4 seines PKH-Beschlusses ausgeführt hat, nicht. Damit war das Staatsministerium auch nicht verpflichtet, bei der Regierung nachzufragen, ob eine Rücknahme in Betracht kommt.

Das Schreiben vom 29. August 2013, das Abgabeschreiben vom 19. Februar 2013 und das Gnadengesuch hat der Senat in Rn. 4 des PKH-Beschlusses gewürdigt, wenngleich nicht im klägerischen Sinne. Auch aus den vom Kläger nochmals aufgezählten Kontaktmails, Aktenvermerken, Schreiben, Stellungnahmen und gegenseitigen Mitteilungen lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse über eine etwaige vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums gewinnen. Letztlich erschöpft sich die Argumentation des Klägers darin, es sei aufgrund der „Qualität und der Quantität“ der Kontakte zwischen Staatsministerium und Regierung „schlichtweg unglaubwürdig“, dass das Staatsministerium nicht bereits vor dem 9. Dezember 2014 die für die Rücknahmeentscheidung sichere Kenntnis von der Täuschungshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht erlangt habe. Allein mit der reinen Aufzählung diverser, mit der Erkrankung des Klägers nicht in Zusammenhang stehender, Kontakte beider Häuser kann der Kläger eine vorzeitige Kenntnis des Staatsministeriums nicht darlegen.

1.2 Der Kläger weist darauf hin, es sei auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits über zweieinhalb Jahre andauere. Diese Rechtsunsicherheit belaste ihn erheblich. Mit diesem Vortrag vertieft er sein bisheriges Vorbringen, zu dem sich der Senat bereits in Rn. 6 seines PKH-Beschlusses geäußert hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Dem Kläger schwebt bei einem „überlangen Verfahren“ offensichtlich eine „Sanktion“ im Sinne des Verbrauchs bzw. der Verwirkung der Rücknahmebefugnis vor. Eine solche „Sanktion“ ist aber weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber spezialgesetzlich geregelt. Sie ergibt sich auch nicht aus der einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG geregelten Fürsorgepflicht bzw. unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1.3 Der Senat ist in seinem PKH-Beschluss (Rn. 8) mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leidet. Hiergegen wendet sich der Kläger in zweierlei Hinsicht. Zum einem beruhe die seelische Störung, die in seinem Schwerbehindertenbescheid eingetragen sei, auf einer erektilen Dysfunktion, zum anderen seien in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Bezirksklinikums Bayreuth Äußerungen des Klägers möglicherweise fehlinterpretiert oder lediglich aus den fehlerhaften Attesten von Frau Dr. D. übernommen worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass der Kläger vom Amtsarzt noch im Jahr 2014 trotz der Zwangserkrankung als dienstfähig angesehen worden sei. Im Übrigen habe die zuständige Mitarbeiterin im Staatsministerium dem Kläger in einer E-Mail vom 27. Mai 2015 bestätigt, dass das fachpsychiatrische Gutachten für die Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung nicht relevant gewesen sei. Auch insoweit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das Verwaltungsgericht konnte - mangels Mitwirkung des Klägers (verweigerte Zustimmung zur Beiziehung der Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales) - die medizinischen Feststellungen nicht aufklären, die den im Schwerbehindertenbescheid vom 8. September 2006 festgestellten Behinderungsleiden „Seelisch Störung, Dysfunktion“ zugrunde liegen. Entscheidend war der Umstand für das Verwaltungsgericht indes nicht, weil beim Kläger nach dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 und dem psychologischen Zusatzgutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 2. September 2014 seit dem Jugendalter eine Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen schwerpunktmäßig im Bereich Zählen, Wiederholen, zeitweise Ordnen und Befürchtungen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlen besteht. Auf die vom Kläger nunmehr offenbarte erektile Dysfunktion kommt es mithin nicht an. An der Richtigkeit des fachpsychologischen Zusatzgutachtens bestehen keinerlei Bedenken. Die Einlassungen des Klägers, seine Äußerungen seien falsch verstanden worden, sind angesichts des ersten Anamnesegesprächs, in dem er unmissverständlich von Zwangshandlungen seit dem 25. Lebensjahr berichtet, als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Staatsministerium teilte dem Kläger zwar mit E-Mail vom 27. Mai 2015 mit, dass das Gutachten des Bezirkskrankenhauses Bayreuth für die Entscheidung über die Rücknahme nicht relevant gewesen sei, gleichwohl erlaubt das Gutachten in der Gesamtschau mit dem Arztbrief seiner behandelnden Ärztin Dr. D. vom 30. Januar 2012 die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger leide seit der Kindheit/Jugend unter Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Der Umstand schließlich, dass der Kläger ausweislich des fachpsychologischen Zusatzgutachtens zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei unter Medikation deutlich reduzierter Symptomatik der bestehenden Zwangserkrankung dienstfähig war, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger unter einer Zwangsneurose leidet bzw. litt und hierüber dem Amtsarzt nicht berichtete. Der vom Kläger nunmehr vorgelegte Entlassungsbericht des Klinikums Staffelstein vom 23. Mai 2005 enthält zwar keine Einschränkungen zur geistigen/psychischen Belastbarkeit nach der Implantation von Bandscheibenprothesen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht an einer Zwangsstörung gelitten. Der Klammertext (zu beachten sind insbesondere Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge) macht deutlich, dass damit keine psychischen Erkrankungen erfasst werden sollten.

1.4 Der Kläger führt schließlich aus, er habe den Amtsarzt nicht bewusst getäuscht. Der Senat hat hierzu unter Rn. 11 seines PKH-Beschlusses ausgeführt, dass sich die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter geradezu aufdränge und für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sei. Aus diesem Grund hätte der Kläger seine Zwangsstörung/Zwangsneurose gegenüber dem Amtsarzt offenbaren müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.11.2006 - 4 B 11.06 - juris 48), ohne dass der Amtsarzt gezielt hätte nachfragen müssen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob die in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Sechs-Monats-Frist bereits mit der Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen bei der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde zu laufen beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde diese Tatsachen kennt, jedoch keine weitergehenden Ermittlungen anstellt, sondern sich die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist verschafft, ist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.1 nicht klärungsfähig. Die oberste Dienstbehörde erhielt sichere Kenntnis von der Ernennung und dem Rücknahmegrund erst mit Schreiben der Regierung vom 9. Dezember 2014.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorliegt und das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

2

Der 1973 geborene Kläger, ein im Jahr 2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter Berufsschullehrer, wurde im Jahr 1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten Landes aufgenommen. Im Jahr 2008 entließ ihn der Beklagte aus diesem Dienst und stützte sich dabei auf die Feststellungen des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt. Diese Anforderungen entsprächen denjenigen, die an Polizeibeamte zu stellen seien (Polizeidienstfähigkeit). Zwar sei die Verwendung des amtsärztlichen Gutachtens, auf das die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gestützt sei, gesetzlich ausgeschlossen. Doch sei der Kläger als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Er habe sich geweigert, seine früheren Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und es abgelehnt, dass deren Unterlagen von dem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen beigezogen werden. Ohne diese früheren Erkenntnisse sei die Erstellung eines neuen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides im Jahr 2008, nicht möglich.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

4

Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 7 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

5

Hiernach rechtfertigen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (Beschwerdebegründung S. 27 f.) nicht die Zulassung der Revision. Die erste Frage, ob eine gerichtliche Anordnung, einen Arzt von seiner Schweigepflicht in Bezug auf ein Gutachten zu entbinden, zulässig ist, obwohl der Verwertung dieses Gutachtens ein gesetzliches Verbot entgegensteht, kann - soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich - aufgrund vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden (siehe dazu unter 3.). Mit den weiteren Fragen wirft die Beschwerde, wie sich schon aus den Formulierungen der Fragen und der Bezugnahme auf eine wörtlich wiedergegebene Erklärung des Klägers ergibt, keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf, sondern wendet sich gegen die fallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

6

2. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7

Eine solche ist nur dann i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

8

Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung solcher Rechtssätze. Außerdem sind die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung anderer Rechtsnormen ergangen, nämlich zum Fahrerlaubnis- bzw. Musterungsrecht.

9

3. Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Es hätte den Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers daher nicht in Anwendung der Beweisregel der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht ansehen dürfen.

10

a) Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11; Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 und vom 21. Februar 2014 - BVerwG 2 B 24.12 - IÖD 2014, 100 ).

11

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG BW) vom 12. April 1985 (GBl. BW S. 129) werden Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sind. Hierbei handelt es sich um Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daher hat das Berufungsgericht für den Senat bindend angenommen, an freiwillig Polizeidienst Leistende seien dieselben gesundheitlichen Anforderungen zu stellen wie an Polizeibeamte. Sie müssten mithin polizeidienstfähig sein. Die Beurteilung der (fehlenden) Polizeidienstfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. die Urteile vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 38 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - NVwZ 2014, 372 Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der fehlenden Polizeidienstfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Polizeifreiwillige zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.

12

Wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsanordnung setzt auch eine gerichtlich angeordnete Beweiserhebung dieses Inhalts deren Rechtmäßigkeit voraus. In beiden Fällen muss die Anordnung hinsichtlich Gegenstand und Umfang bestimmten - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden - formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach beschrieben hat (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 f. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 18 ff.; Beschluss vom 21. Februar 2014 - a.a.O. ).

13

Die Anforderungen gelten auch für eine (im Rahmen einer solchen Beweiserhebung ergehende) gerichtliche Anordnung, mit der dem Betroffenen aufgegeben wird, zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (Beschluss vom 21. Februar 2014 a.a.O.). Die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist verfassungsrechtlich geboten, weil Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen an dem Schutz teilnehmen, den das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Dieses Grundrecht schützt vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <82> und Kammerbeschluss vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - BVerfGK 8, 183 <190 f.>, jeweils m.w.N.). In diesen grundrechtlichen Schutzbereich wird eingegriffen, wenn der Betroffene zu einer unverhältnismäßigen, weil zu weit gehenden Schweigepflichtentbindung verpflichtet wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 - NJW 2013, 3086 Rn. 18 ff., 22). Diese Grundrechtsbetroffenheit ist insbesondere bei Untersuchungen auf psychische Erkrankungen gegeben (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22).

14

Die Folgen, wenn sich ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seines gesundheitlichen Zustandes verweigert, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt (siehe dagegen § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW 1996; § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG BW 2011; dazu Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 14). Daher kann die rechtsgrundlose Verweigerung einer solchen Untersuchung und einer darauf bezogenen Schweigepflichtentbindung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden. Insbesondere kann auf die fehlende Dienstfähigkeit geschlossen werden, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich hierfür ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten (Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 12).

15

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Streitfall ergangene Beweisanordnung rechtswidrig, weil sie dem Kläger eine unverhältnismäßig weitgehende Entbindung von der Schweigepflicht und ein ebensolches Einverständnis zur Aktenbeiziehung abverlangt. Dass der Kläger dazu nicht bereit war, sondern nur zu einer eingeschränkten Entbindungserklärung, durfte das Berufungsgericht nicht zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO nehmen.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. März 2012 dem Kläger aufgegeben, sämtliche Ärzte und Therapeuten, die ihn in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden; des Weiteren solle er sich damit einverstanden erklären, dass die Akten des Gesundheitsamtes K. und der Kliniken Sch. K. beigezogen werden. Schließlich solle der Kläger sein Einverständnis erklären, dass vom Berufungsgericht ggf. zu beauftragende Sachverständige Unterlagen von Ärzten und Therapeuten, die den Kläger in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht haben, beiziehen und bei diesen Erkundigungen einholen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese umfassende Schweigepflichtentbindung und Einverständniserklärung zur Aktenbeiziehung zur "Voraussetzung für eine Beauftragung des Sachverständigen" erklärt. Ohne Kenntnis der bereits vorliegenden Befunde sei es einem Sachverständigen "schlechterdings nicht möglich", die Polizeidienstfähigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (Oktober 2008) zu beurteilen.

17

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die hier in Rede stehende umfassende gerichtliche Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung und Erteilung des Einverständnisses zur Aktenbeiziehung zu tragen: Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof über die erforderliche medizinische Sachkunde verfügt hätte, um beurteilen zu können, dass eine Begutachtung des Klägers andernfalls "schlechterdings nicht möglich" gewesen wäre. Ob die früheren Erkenntnisse im vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Umfang für die neue Begutachtung zwingend erforderlich waren, ist zunächst eine medizinische Frage. Daher hätte es einer dahingehenden ärztlichen Aussage bedurft; erst dann wäre es Sache des Gerichts gewesen, daraus ggf. prozessuale Konsequenzen zu ziehen. Zum anderen - und vor allem - hat der Kläger sich der ihm obliegenden Mitwirkung im Rahmen der Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit keineswegs gänzlich verschlossen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend anführt, hat der Kläger auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft verwiesen, sich einer vom Beklagten in Auftrag gegebenen ärztlichen Untersuchung mit der erwähnten Zielsetzung zu unterziehen, und erklärt, er werde für die bei dem genannten Klinikum geführten ärztlichen Informationen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Maßgabe aussprechen, dass Auskünfte ausschließlich durch die damalige Stationsärztin und/oder den ärztlichen Leiter erteilt werden, und zwar auf eine konkrete Anfrage zur Frage seiner Polizeidiensttauglichkeit und ohne Übermittlung von Akten bzw. Aktenauszügen.

18

Die in diesem eingeschränkten Einverständnis liegende Zurückhaltung des Klägers, gesundheitliche Erkenntnisse zu seiner Person aus dem psychischen Bereich nur unter engen Voraussetzungen Dritten zugänglich zu machen, ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zu Recht hervorhebt - rechtlich geschützt, weil das Gutachten, das in dem vorangegangenen Zurruhesetzungsverfahren des Klägers als Berufsschullehrer erstellt worden war, dem spezialgesetzlichen Verwertungsverbot gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996 unterlag. Danach durfte das damalige Gutachten nur für die Prüfung verwandt werden, ob der Kläger als Berufsschullehrer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen war (vgl. nunmehr § 84 Abs. 3 LBG BW 2011). Gleichwohl war dieses Gutachten - wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend beanstandet - unter Verstoß gegen dieses Verwertungsverbot vom Beklagten zum Anlass und zur Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeihilfsdienst gemacht worden.

19

Bei dieser Sachlage war die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs an den Kläger zur Abgabe der oben wiedergegebenen umfassenden Schweigepflichtentbindung und Einverständniserklärung zur Aktenbeiziehung zu weitgehend. Ihre Verweigerung durfte nicht - quasi vor der Zeit - zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO genommen werden.

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Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Verfahrensweise hätte beispielsweise dahin gehen können, den in Aussicht genommenen Sachverständigen zunächst mit einer Begutachtung auf der Grundlage derjenigen Erkenntnisse zu beauftragen, mit deren Verwertung der Kläger einverstanden war. Dieses Einverständnis umfasste immerhin Auskünfte der damaligen Stationsärztin und des ärztlichen Leiters der Klinik, also unmittelbarer Erkenntnis- und Auskunftspersonen betreffend die frühere Begutachtung. Daher lag es nahe, den Sachverständigen zunächst mit einer Begutachtung auf dieser Grundlage zu beauftragen. Erst wenn der Sachverständige sich - nach Auswertung der vom Einverständnis des Klägers getragenen und mit dessen Mitwirkung gewonnenen Erkenntnisse - außerstande erklären sollte, auf dieser Grundlage eine hinreichend zuverlässige Antwort auf die Beweisfrage geben zu können, würden sich ggf. weitergehende Fragen zur Bedeutung des erwähnten spezialgesetzlichen Verwertungsverbots betreffend das Gutachten aus dem Zurruhesetzungsverfahren und zur Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO stellen.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.

(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.