Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 3 ZB 13.2411

bei uns veröffentlicht am28.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 12.917, 08.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird verworfen, soweit er sich gegen die Ablehnung der Klageanträge zu 3) und 4) richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.811,36 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Klägerin war im Jahr 2008 als verbeamtete Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht W. (Amtsgericht) tätig. Sie beschäftigte ihren Ehemann als Büropersonal auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.

In der Jahresabrechnung für das 2008, die dem Bescheid vom 11. August 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011 zugrunde liegt, berücksichtigte das Amtsgericht Aufwendungen für Personalkosten in Höhe von 16.785,08 €, für die entsprechende Nachweise vorgelegt worden waren. Die Klägerin hingegen will Personalkosten in Höhe von 17.596,44 € erstattet haben. Sie sei der Knappschaft E**** noch Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 811,36 € (17.596,44 € abzgl. 16.785,08 €) schuldig. Die vereinnahmten Gebühren im ersten Quartal 2008 hätten die Höhe ihrer Beitragsverpflichtung nicht gedeckt, so dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Knappschaft nicht habe nachkommen können.

2. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit zulässig, bleibt er ohne Erfolg.

2.1 Der Senat hat in dieser Sache mit Beschluss vom 23. Februar 2015 einen Vergleich vorgeschlagen. Er ist davon ausgegangen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nur teilweise angefochten wird. Grund hierfür war, dass sich die Zulassungsbegründung auf Ausführungen zum Anspruch einer weiteren Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € [und dem „unselbstständigen Anfechtungsannex“ des Klageantrags zu 2)] beschränkte und eine Auseinandersetzung mit den Gründen für die Ablehnung der Klageanträge zu 3) und 4) missen ließ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124a Rn. 30). Daran hält der Senat angesichts des klägerischen Schriftsatzes vom 14. August 2015 nicht weiter fest, weil dort auch die „aufgelaufenen Säumniszuschläge der Knappschaft“ thematisiert werden. Es gilt damit die Regel, dass im Zweifel das verwaltungsgerichtliche Urteil in vollem Umfang angefochten werden soll und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge weiter verfolgt werden sollen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O.). Damit ist das Urteil auch insoweit Gegenstand des Zulassungsverfahrens, als die Klageanträge zu 3) [„Der Beklagte wird verpflichtet, Aufwendungen der Klägerin in angemessener Höhe auszugleichen“] und zu 4) [Der Beklagte wird verurteilt, alle aus dem Jahre 2008 resultierenden Säumniszuschläge der Knappschaft, Vollstreckungskosten und anteilige Kosten der Vollstreckungsschutzklage zum Sozialgericht Regensburg zu erstatten und Verzugskosten in Höhe von 5% über der jeweiligen Fälligkeit im 1. Quartal 2008 an die Klägerin zu zahlen“] abgewiesen worden sind.

2.2 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) als unzulässig abgewiesen hat, macht der uneingeschränkt erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung keine Zulassungsgründe geltend. Er ist daher insoweit mangels Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen (vgl. Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 124a Rn. 43).

2.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin eine weitere Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € zu zahlen und diesen Betrag in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab 1. März 2008 als Verzugsschaden zu verzinsen, zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Gerichtsvollzieherentschädigung in Höhe von 811,36 € für das Jahr 2008. Aus diesem Grund kann sie auch - unabhängig von der Frage einer etwaigen Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.9.1987 - 2 C 58/84 - juris Rn. 10) - keinen Verzugsschaden geltend machen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. November 2007 (BKEntschV-GV) werden notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum ersten Januar des Kalenderjahrs geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflich hälftigen Sonderzahlung entspricht (= Höchstbetrag).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 3 BKEntschV-GV keinen Vorschuss, sondern eine Erstattung vorsieht. Es kommt nicht darauf an, ob für die Klägerin eine höhere Zahlungsverpflichtung bestanden hat, die für sich betrachtet, rechnerisch 17.596,44 € (Eine Summe, die dem Höchstbetrag entspricht) ergibt. Allein maßgeblich sind die nachweislich getätigten Aufwendungen.

2.3.1 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den in der Verordnung enthaltenen „Nachweisbegriff“ überspannt. Nach § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV seien die nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Wie der Nachweis von Aufwendungen zu erfolgen habe, werde in der Verordnung nicht definiert oder erläutert. Zur Begriffsauslegung sei die Verordnungsbegründung heranzuziehen. Darin heiße es zu § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV:

„Da nur tatsächlich angefallene Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags erstattungsfähig sind, haben Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Anfall dieser Aufwendungen nachzuweisen. Für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt sind geeignete Belege vorzulegen…“

Die Klägerin schließt daraus, dass allein für das Beschäftigungsverhältnis und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt geeignete Belege vorzulegen seien. Sei das Bestehen des Arbeitsvertrages und die Höhe der Lohnzahlung nachgewiesen, stehe zugleich die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Personalnebenkosten fest. Aus der in der Verordnungsbegründung enthaltenen Beschränkung auf den Nachweis der Zahlung des Arbeitsentgelts folge im Umkehrschluss, dass der Verordnungsgeber das Bestehen der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Personalnebenkosten als ausreichend für den Nachweis einer bestehenden „Aufwendung“ erachte. Eine Aufwendung liege nicht erst dann vor, wenn ein Zahlungsfluss nachgewiesen worden sei, sondern auch dann, wenn eine zwingende Verpflichtung zur Zahlung bestehe.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils:

In der Verordnung selbst findet sich keine Definition des Begriffs „Aufwendung“. Die Begründung der Verordnung spricht von „tatsächlich angefallenen Aufwendungen“. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin isoliert herausgegriffenen Satz „Für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt sind geeignete Belege vorzulegen“. Die Begründung zu § 3 Abs. 3 BKEntschV-GV ist in ihrer Gesamtheit zu sehen. Generell sind danach nur tatsächlich angefallene Aufwendungen erstattungsfähig. Dass für den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses und das auf dieser Grundlage gezahlte Entgelt geeignete Belege vorzulegen sind, lässt angesichts des Eingangssatzes „tatsächlich getätigte Aufwendungen“ nicht darauf schließen, dass der Verordnungsgeber auch fiktive Aufwendungen erstatten wollte. Auch für die Zahlung der Personalnebenkosten ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

2.3.2 Die Klägerin trägt vor, selbst für den Fall, dass nur tatsächlich getätigte Aufwendungen erstattet werden könnten, müsse man zur Vermeidung von Einzelfallungerechtigkeiten Ausnahmen hiervon zulassen. Eine Ausnahme sei für den Fall erforderlich, dass es dem Gerichtsvollzieher aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, die Zahlung vorzunehmen und die Zahlungsverpflichtung an sich feststehe. Ansonsten sei es eine nicht mehr zu rechtfertigende Zufälligkeit, ob der Gerichtsvollzieher die von ihm zu tragenden Personalkosten ersetzt bekomme oder nicht. Vorliegend sei es der Klägerin aufgrund der zu geringen Gebühreneinnahmen und der unterbliebenen Ergänzung (§ 5 Abs. 1 BKEntschV-GV) nicht möglich gewesen, in den Monaten Januar bis April 2008 ihre Arbeitgeberbeiträge vollständig zu bezahlen. Die zu geringen Gebühreneinnahmen seien von ihr nicht zu vertreten. Zugleich stehe die Zahlungsverpflichtung der Klägerin als Arbeitgeberin fest. Es sei in dieser Situation geboten, die Personalnebenkosten als nachgewiesen anzusehen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Der Verordnungsgeber hat mit § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV eine Regelung geschaffen, die der Situation einer zu geringen Gebühreneinnahme ausreichend Rechnung trägt. Nach dieser Bestimmung ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen, wenn die vereinnahmten Gebühren innerhalb eines Quartals aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der (hier) Aufwendungen für die Beschäftigung von Büropersonal nicht ausreichen. Die Klägerin behauptet einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Dies stellt der Beklagte in Abrede (zuletzt mit Schreiben vom 18.2.2016), ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre. In der vorliegenden Behördenakte findet sich ein entsprechender Antrag nicht. Die Klägerin trägt die materielle Beweislast, dass sie das Amtsgericht seinerzeit überhaupt mit einem entsprechenden Anliegen konfrontiert hat, wenn sie heute aus der behaupteten damaligen Antragstellung und einer angeblich unterbliebenen Sachentscheidung Rechte für sich in Anspruch nehmen möchte. Im Übrigen wäre die Klägerin bei einer entsprechenden Antragstellung auf die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Ergänzung nach § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV - sofern nicht verwirkt - im Wege einer Untätigkeitsklage zu verweisen.

2.3.3 Die Klägerin verweist auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Forderung, die Klägerin solle erst die Personalnebenkosten bezahlen und danach werde die Zahlung erstattet, stelle in der gegebenen Situation eine unnötige Formalie dar. Ob die Klägerin nun zuerst die Arbeitgeberbeiträge bezahle und diese ihr vom Dienstherrn erstattet werden oder ob zuerst der Dienstherr die geforderten 811,36 € bezahle und die Klägerin sodann ihre Schulden bei der Knappschaft bezahle, mache im Ergebnis keinen Unterschied. Werde der Bescheid „Jahresabrechnung für 2008“ vom 11. August 2009 rechtskräftig, bleibe die Klägerin auf den ihr durch die Personalkosten entstandenen Schulden sitzen.

Auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verfängt nicht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht insoweit nicht über das hinaus, das Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2016 - 3 ZB 15.1326 - juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 24). Der Dienstherr hat mit § 5 Abs. 1 BKEntschV-GV eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung getroffen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (2 BN 1/13 - juris), wonach der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet sei, private Gelder zur Finanzierung des Gerichtsvollzieherbürobetriebs einzusetzen. Grundsätzlich dürfen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die ihnen als Bürokostenentschädigung zustehenden Beträge vorläufig errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einbehalten und darüber verfügen (vgl. § 4 Abs. 1 BKEntschV-GV). Damit lässt sich eine Vorfinanzierung des Lohns und der Lohnnebenkosten durch den Gerichtsvollzieher vermeiden. In besonders gelagerten Einzelfällen kann aber die dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich zustehende Vergütung für die Bestreitung der notwendigen Ausgaben des Bürobetriebs (Sach- und Personalkosten) nicht ausreichen. So kann eine außergewöhnlich niedrige Geschäftsbelastung vorliegen oder es kann eine ungünstige Bezirksstruktur gegeben sein. Um in solch außergewöhnlichen Fällen nicht auf eigene Finanzmittel zurückgreifen zu müssen, kann auf Antrag des Gerichtsvollziehers der fehlende Betrag ergänzt werden (§ 5 Abs. 1 BKEntschV-GV). Damit wird verhindert, dass der Gerichtsvollzieher zur Finanzierung des Bürobetriebs auf die ihm zustehende amtsbezogene Besoldung zurückgreifen muss, was verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) unzulässig wäre. Die Gerichtsvollzieher dürfen nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1/13 - juris Rn. 11). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gerichtsvollzieher in Vorleistung treten muss. Entscheidend ist, dass der Gerichtsvollzieher im Ergebnis hinsichtlich der Finanzierung des Bürobetriebs nicht auf die ihm zustehende amtsbezogene Besoldung zurückgreifen muss. Einen leeren Formalismus vermag der Senat mit dem vom Verordnungsgeber geregelten Antragserfordernis und der notwendigen Vorfinanzierung nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass sich die Notwendigkeit der Vorfinanzierung zumindest zur konkreten Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation der Klägerin verdichtet hätte. Ferner ist zu beachten, dass Verletzungen des Alimentationsgrundsatzes nur im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber - wie vorliegend - inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.2009 - 2 B 80/09 - juris Rn. 4 f.)

Der Fall der Klägerin zeigt deutlich, dass es mit dem Hinweis, der Dienstherr möge doch ausrechnen, wie hoch die Arbeitgeberbeiträge an die Knappschaft seien, nicht getan ist. Insoweit hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2016 auf die Ungereimtheiten bei dem Lohnkonto des Ehemanns der Klägerin hingewiesen (unterschiedliche Bruttolohnbeträge bei jeweils identischen Nettobeträgen), die im besten Fall noch mit einem Versehen des Büropersonals zu erklären sind. Der Vortrag der Klägerin weist Widersprüche auf: Während die Klägerin im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 Zahlungen an die Knappschaft in Höhe von 4.720,04 €(Listenausdruck) bzw. 4.733,04 € (Summe der Überweisungsbelege) nachwies, wird in dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Lohnkonto 2008 ein Betrag in Höhe von 4.968,44 € ausgewiesen. Aus dem ebenfalls im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben der Knappschaft vom 6. Mai 2015 sind für das Jahr 2008 lediglich Forderungen in Höhe von 523,29 € offen. Die Klägerin führt aus, bei dem Differenzbetrag in Höhe von 288,07 € (811,36 € abzgl. 523,29 €) handele es sich um Zahlungen, die von der Klägerin für die Monate Januar und Februar (anteilig) geleistet, vom Beklagten aber nicht vollständig erstattet worden seien. Ein Nachweis hierfür fehlt und wurde auch nicht im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 vorgelegt. Auffällig ist auch, dass sich aus den vorgelegten Überweisungsträgern ergibt, dass in den Monaten Januar bis April 2008 nur jeweils 242,94 € an die Knappschaft abgeführt worden sein sollen. Das vorgelegte Lohnkonto verzeichnet hingegen für diese Monate jeweils Zahlungen in Höhe von 467,47 €, für die Monate Oktober bis Dezember 2008 hingegen nur jeweils 242,94 € (nach den Überweisungsträgerin hingegen jeweils 469,69 €).

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Hinsichtlich des bezifferten Klageantrags zu 1) beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Klageantrag zu 2) ist unselbstständiger Annex zum Klageantrag zu 1) und wirkt nicht streitwerterhöhend. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Klageantrag zu 4) ist nicht als Nebenforderung, sondern als eigenständiger Schadensersatzanspruch zu qualifizieren (so auch das Verwaltungsgericht), so dass § 43 GKG nicht zu Anwendung kommt. Die begehrten Zinsen hingegen sind als Nebenforderung zur Hauptforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG), wobei die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge weder direkt noch entsprechend anwendbar ist (vgl. Thür. LSG, B. v. 25.6.2013 - L 12 R 504/13 B - juris). Die entsprechende Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - 3 ZB 15.1326

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen

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Gründe 1 1. Der Antragsteller steht als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners. Sein Normenkontrollantrag richtet sich gegen diejenigen Bestimmungen der bay

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den im Zulassungsverfahren streitigen Hilfsantrag, mit dem eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Reaktivierung der Klägerin von Amts wegen nach § 29 Abs. 2 BeamtStG beantragt worden ist, zu Recht abgewiesen. Bei der Regelung des § 29 Abs. 2 BeamtStG handelt sich um eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des betroffenen Beamten, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, entstehen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328 - juris).

1. Die Klägerin konnte im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darlegen. Sie verweist auf das Rechtsstaatsprinzip und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Es erscheine absurd, im Bereich der behördlichen Ermessensbetätigung die allgemein anerkannten Maximen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung speziell für beamtenrechtliche Vorgänge des § 29 Abs. 2 BeamtStG ausschließen zu wollen. Ihre Reaktivierung sei mit der Begründung abgewiesen worden, es sei trotz intensiver Bemühungen seitens des Dienstherrn in ganz Bayern nicht gelungen, eine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Tatsächlich aber habe die Regierung von O... mitgeteilt, in Oberbayern bestehe grundsätzlich Bedarf an Fachlehrern. Allerdings nur an gesunden und einsatzfähigen und nur in der Landeshauptstadt München. Eine Fachlehrerin, die (wie die Klägerin bereits zwei Mal) wegen Dienstunfähigkeit pensioniert worden sei, sei hier nicht geeignet und aus diesem Grund nehme Oberbayern von einer Beschäftigung dieser Fachlehrerin Abstand. Die Klägerin sieht darin einen „krassen Verstoß“ gegen das Gebot rechtmäßigen Verwaltungshandelns und gegen die einschlägigen Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Verwaltungsgericht habe zum Nachteil der Klägerin „apodiktisch konstatiert“, es bestehe im Rahmen des § 29 Abs. 2 BeamtStG kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es habe die „trotz allem bestehende Verpflichtung des Verwaltungshandelns auf Beachtung von erwiesenen Tatsachen und Wahrheit“ verkannt; hier die erwiesene gesundheitliche Eignung der Klägerin und den erwiesenen Bedarf an Fachlehren.

Allein mit der Behauptung, es sei absurd, kann die Klägerin die höchstrichterliche Rechtsprechung und ihr folgend die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OVG NW, B. v. 26.9.2012 - 6 A 1677/11 - juris Rn. 7 ff.) sowie die Kommentarliteratur (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juli 2015, § 29 BeamtStG Rn. 171; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2015, § 29 BeamtStG Rn. 14 a.E.; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, § 29 BeamtStG Rn. 19) nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Der Ruhestandsbeamte kann zwar das Anliegen an den Dienstherrn herantragen, er solle von seinem Recht auf Reaktivierung nach § 29 Abs. 2 BeamtStG Gebrauch machen, es besteht aber keinerlei Anspruch auf Reaktion durch den Dienstherrn.

Auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht verfängt nicht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) fordert nicht, § 29 Abs. 2 BeamtStG als individual-begünstigende Norm auszulegen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht insoweit nicht über das hinaus, das Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 24).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre frühere „krankheitsbedingte Disposition“ als Grund für die ablehnende Entscheidung der Regierung von Oberfranken sieht und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rügt. Nach § 1 AGG ist Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Krankheit ist jedoch keine Behinderung (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 40b), so dass der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bereits nicht eröffnet ist. Im Übrigen begründet ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nach § 15 Abs. 6 AGG i. V. m. § 24 AGG keinen Anspruch auf Reaktivierung.

Die Klägerin verweist auf die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht, blendet aber aus, dass die Überprüfung des Verwaltungshandelns (hier die Ablehnung der erneuten Reaktivierung der Klägerin) nur bei der Eröffnung einer individual-begünstigenden Norm möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Beamten auf Fehlerfreiheit der Ermessensentscheidung, ihn nicht erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 38.99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 20).

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil Gerichtskosten nicht anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

1. Der Antragsteller steht als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners. Sein Normenkontrollantrag richtet sich gegen diejenigen Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 vom 21. August 2007 (- GVBEntschV 2001-2003 - GVBl S. 630), die eine Rückwirkung auf die noch nicht bestandskräftig festgesetzte Bürokostenentschädigung vorsehen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Rechtsverordnung genüge den Anforderungen für die Rechtmäßigkeit rückwirkender Normen. Zum einen sei eine rechtsbeständige endgültige Festsetzung, die ein Vertrauen der betroffenen Gerichtsvollzieher hätte begründen können, nie erfolgt; vielmehr sei auch nach alter Rechtslage stets eine rückwirkende Festsetzung vorgesehen gewesen. Zum anderen habe die Verordnung keine Rückwirkung für bestandskräftige Festsetzungen vorgesehen. Da diese Regelung denjenigen Gerichtsvollziehern, die Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Festsetzungsbescheide eingelegt hatten, im Vorfeld angekündigt und eine Rücknahmemöglichkeit eingeräumt worden sei, habe damit im Ergebnis für jeden Betroffenen eine Möglichkeit bestanden, die Altfälle unter Vertrauensschutz zu stellen. Dass der Antragsteller - in Kenntnis der damit verbundenen Risiken - hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, sei seine eigene Entscheidung gewesen. Auf Vertrauensschutz könne er sich daher nicht berufen.

3

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Der Normenkontrollbeschluss beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entschieden hat. Das Normenkontrollgericht hätte aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (- EMRK - BGBl 1952 II S. 686) nur nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers entscheiden dürfen.

4

Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht (und damit auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: § 184 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayAGVwGO) durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, befindet es nach richterlichem Ermessen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <143>). Dieses Verfahrensermessen wird jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <205 f.>). Danach hat jedermann ein Recht darauf, dass in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird.

5

Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass beamtenrechtliche Streitigkeiten dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK als zivilrechtlicher Anspruch unterliegen, soweit der Konventionsstaat hierfür nicht ausnahmsweise die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschlossen hat und ausschließen durfte (grundlegend Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00, Eskelinen u.a./Finnland - Rn. 50 ff., 62 sowie nachfolgend Urteile vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 37 und vom 13. Januar 2011 - Nr. 32715/06, Köhler/Deutschland - NJW 2011, 3703 Rn. 45; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 - ThürVBl 2012, 51 Rn. 17 sowie BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 6). Da dem Antragsteller für sein Begehren die Möglichkeit des Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO offenstand, ist sein Rechtsstreit daher auch zivilrechtlicher Natur im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Er hat damit Anspruch darauf, dass über sein Begehren öffentlich verhandelt wird.

6

Eine Ausnahmesituation, in der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gerechtfertigt werden können, lag nicht vor. Weder hat der Antragsteller auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet noch ist das Rechtsschutzbegehren als offensichtlich unzulässig eingestuft worden. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt daher, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.

7

Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen, ohne dass es darauf ankommt, was der Antragsteller in der öffentlichen Verhandlung noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (sog. "absoluter Revisionsgrund", vgl. hierzu Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <215>). Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

8

3. Ein (weiterer) Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unterlassen hat.

9

Eine Vorlagepflicht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur für ein Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dar (stRspr; vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 72.92 - NVwZ 1993, 770 m.w.N.; hierzu auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - C-99/00, Lyckeskog - Slg. 2002, I-4839). Der Verwaltungsgerichtshof war daher bereits formal nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet.

10

Unabhängig hiervon stellt die Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros auch kein Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 1 AEUV dar. Zwar ist der Begriff des Arbeitsentgelts in der Rechtsprechung des EuGH denkbar weit gefasst worden (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11 u.a., Dittrich u.a. - NVwZ 2013, 132 Rn. 35). Anknüpfungspunkt bleibt gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV indes stets der Vergütungscharakter der gewährten Leistung. Die Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros stellt aber keine Vergütung in diesem Sinne dar (Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214 Rn. 12; vgl. zum fehlenden Bezügecharakter auch Beschluss vom 11. Juni 2009 - BVerwG 2 B 82.08 - juris Rn. 5).

11

Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung waren die Landesregierungen ermächtigt - und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verpflichtet (Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 Rn. 21) -, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Mit der Kostenabgeltung wird sichergestellt, dass Gerichtsvollzieher ihre Alimentation ungeschmälert erhalten und die zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährten Bezüge nicht zur Deckung ihrer Bürokosten einsetzen müssen. Die Ausgestaltung dieser Aufwandsentschädigung darf indes nicht dazu führen, dass den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation gewährt wird. Fiktive Aufwandsentschädigungen, denen kein tatsächlich entstandener Aufwand zugrunde liegt, sind vom Bundesverwaltungsgericht daher beanstandet worden (Urteil vom 19. August 2004 a.a.O. Rn. 16). Zur Festlegung der Entschädigung ist der Dienstherr verpflichtet, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 39.11 - juris Rn. 5). Dadurch ist sichergestellt, dass der Kostenabgeltung kein Vergütungscharakter zukommt. Damit stellt sie auch kein Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 1 AEUV dar.

12

Da der Antragsteller nicht teilzeitbeschäftigt und von der hierauf bezogenen Rechtsverordnung nicht betroffen ist, sind die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich (ebenso bereits Beschluss vom 18. April 2006 - BVerwG 2 BN 1.05 - juris Rn. 9). Im Übrigen sind der Beschwerde weder Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass teilzeitbeschäftigte Gerichtsvollzieher stärker von der Umstellung des Systems der Bürokostenentschädigung belastet sein könnten, noch dass hiervon insbesondere Frauen betroffen wären. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 GVBEntschV 2001-2003 getroffene Regelung, die eine Verminderung des Höchstbetrags an den entsprechenden Beschäftigungsumfang knüpft, dürfte schließlich dem unionsrechtlichen pro-rata-temporis Grundsatz entsprechen (vgl. hierzu etwa zuletzt Urteil vom 24. September 2013 - BVerwG 2 C 52.11 - NVwZ-RR 2014, 274 Rn. 21 ff.).

13

4. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

14

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 49 Abs. 3 BBesG a.F. kein bestimmtes Modell der Kostenabgeltung vorgibt und dem Verordnungsgeber daher grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, die Kosten rückwirkend zu ermitteln. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Entschädigungsregelung ist daher nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Verbot rückwirkender Regelungen zu beantworten (Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 23.06 - juris Rn. 8 und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 70.06 - juris Rn. 4). Der erkennende Senat hat auch bereits klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt, wenn ein Gerichtsvollzieher mit einer rückwirkenden Änderung der vorläufigen Festsetzung rechnen musste, etwa weil die tatsächlichen Grundlagen für die endgültige Bewertung der Entschädigung erst nach Abschluss des Jahres ermittelt werden können (Urteil vom 26. Januar 2010 - BVerwG 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 21).

15

Diese - grundsätzliche - Einordnung stellt die Beschwerde nicht in Frage, sie zeigt insoweit auch keinen neuen Klärungsbedarf auf. Sie wendet sich in der Sache vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, Vertrauensschutz habe im vorliegenden Fall wegen der Vorläufigkeit der Festsetzungen trotz des langen Rückwirkungszeitraums von fast sechs Jahren nicht entstehen können; insoweit moniert der Antragsteller insbesondere, die Vorläufigkeit habe sich (in der Praxis) allenfalls auf den Prozentsatz der Entschädigung bezogen, nicht aber auf den Berechnungsmodus. Diese gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall erhobenen und zudem von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellten Verwaltungspraxis ausgehenden Einwände vermögen eine Grundsatzrüge nicht zu tragen.

16

5. Soweit die Beschwerde anführt, dass nach der Rechtslage in Sachsen eine rückwirkende Neufestsetzung der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres zulässig ist (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 - DGVZ 2006, 8 Rn. 42), ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass damit eine Zulassung der Revision wegen § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BBRG (Abweichung der Berufungsentscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts) nicht erreicht werden kann (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 23.06 - Rn. 13 f. und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 70.06 - Rn. 14 f.).

17

6. Im Rahmen der erneuten Befassung mit dem Normenkontrollantrag und der nun durchzuführenden mündlichen Verhandlung wird der Verwaltungsgerichtshof indes Gelegenheit haben, sich mit der Argumentation des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur (immerhin wohl vergleichbaren) Rechtslage in Sachsen auseinanderzusetzen.

18

Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerde, die Gewährung von Vertrauensschutz dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene sein Rechtsmittel gegen ergangene Festsetzungsbescheide zur Bürokostenentschädigung zurücknimmt, weil hiermit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Festsetzung auf Basis der alten Rechtslage vereitelt werde; zu der insoweit von der Beschwerde behaupteten Verwaltungspraxis des Antragsgegners fehlt es bislang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.