Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 3 ZB 12.1740

published on 02/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 3 ZB 12.1740
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, 1 K 11.1464, 28/06/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ei
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 € festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.