Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992

bei uns veröffentlicht am08.02.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 14.1597, 21.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 10. Oktober 2013, mit dem der 1971 geborene und schwerbehinderte (GdB 100 v.H.) Kläger, der zuletzt als Steuerobersekretär (BesGr A 7) in der Kfz-Steuerstelle am Finanzamt G. im Dienst des Beklagten stand, gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der bei ihm amtsärztlich festgestellten neurologisch-psychischen Erkrankung dauernd dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist und dass auch eine anderweitige Verwendung des Klägers im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt, da der Beklagte erfolglos nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Geschäftsbereich sämtlicher Staatsministerien gesucht hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge der bei ihm festgestellten Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird. Für diese prognostische Einschätzung reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Behördenentscheidung zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Zu diesem Zweck müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und sodann deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilung erfordert regelmäßig besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Deshalb sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Entscheidung, welche Folgen sich aus den medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen für die Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, ist hingegen vom Dienstherrn zu treffen. Dienstunfähigkeit liegt i.d.R. dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt - nicht nur für den von ihm innegehabten Dienstposten -, in das er berufen ist, gesundheitlich nicht geeignet ist. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Folgen der Erkrankung für den Dienstbetrieb maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 4-8 m.w.N.).

Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll außerdem gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Den Dienstherrn trifft diesbezüglich eine Suchpflicht nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von M. vom 3. April 2012 mit Ergänzung vom 14. Dezember 2012, das sich maßgeblich auf das von der Amtsärztin Dr. A. erholte neuropsychologische Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2012 stützt, zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Danach steht fest, dass der Kläger, der nach Angaben der Leitung des Finanzamts G. bereits in der Vergangenheit seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt hat (vgl. Schreiben vom 6.2. und 5.12.2012), aufgrund von Defiziten im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsveränderung sowie eines unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, in vollem Umfang bzw. zumindest hälftig seine Aufgaben als Steuerobersekretär zu erfüllen, sondern allenfalls fähig ist, „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr im Sitzen und ohne Tragen von Lasten zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keinen Anhaltspunkt gesehen, an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses zu zweifeln. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass ein Beamter, dem es nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne vollwertige Dienstleistung zu erbringen, dauernd dienstunfähig ist (vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 11/2017, § 23 BeamtStG Rn. 15 f.). Daran ändert auch die Schwerbehinderung des Klägers nichts, zumal er auch ein Drittel des Zuteilungssolls nicht leisten konnte.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht, den Kläger im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 26 Abs. 3 BeamtStG weiter zu beschäftigen, nachgekommen ist und rechtsfehlerfrei eine solche Möglichkeit verneint hat. Laut Vermerk des Landesamts für Steuern vom 29. April 2013 kommt aufgrund der Stellungnahme des Leiters des Finanzamts G. vom 25. März 2013 wegen der nicht reversiblen Persönlichkeitsveränderung des Klägers ein unterwertiger Einsatz im Finanzamt G. bzw. in einem anderen Finanzamt nicht in Betracht, zumal da nach Ansicht der Amtsärztin im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 für diesen Fall eine Selbstgefährdung des Klägers nicht auszuschließen ist. Zudem hat der Beklagte hierzu auch erfolglos eine Ressortumfrage bei allen Staatsministerien durchgeführt, die den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 9 ff.) standhält (vgl. Bl. 93 ff. VG-Akte).

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.2.1 Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zugrunde gelegt habe, obwohl er dessen Richtigkeit angezweifelt und nachhaltig bestritten habe, dauernd dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu sein, wofür er auch schriftsätzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe, muss er sich bereits entgegenhalten lassen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, was hier ausweislich der Niederschrift der Fall war (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ein Beweisantrag wäre jedoch nach Erläuterung durch den Vorsitzenden, dass nach Vorberatung der Kammer die geltend gemachten Bedenken am Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht durchgreifen dürften, geboten gewesen, wenn der Kläger dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts hätte entgegentreten wollen. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in erster Instanz zu kompensieren (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 3 ZB 17.442 – juris Rn. 13). Der Kläger legt auch nicht substantiiert dar, warum sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses aufdrängen hätten müssen. Es hat auch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das Gesundheitszeugnis, das auf dem Gutachten eines Facharztes beruht, keine erkennbaren Mängel enthält. Wenn der Kläger insoweit behauptet, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands darin nicht festgestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Die Gutachten gehen vielmehr davon aus, dass der Kläger infolge seiner Behinderungen eine Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat. Auch das hausärztliche Attest vom 2. Juni 2015 musste das Verwaltungsgericht nicht zum Anlass nehmen, von Amts wegen hierzu weiter Beweis zu erheben, weil es sich nicht zur Frage der Dienstfähigkeit verhält. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht maßgeblich, ob sich sein Gesundheitszustand gegenüber früher verschlechtert hat, sondern, ob er dienstfähig ist, was das Verwaltungsgericht zutreffend verneint hat. Entgegen der Behauptung des Klägers hat dieser nach Aktenlage zudem bereits in der Vergangenheit seine Dienstpflichten nur unzureichend erfüllt.

Wenn der Kläger sich darauf bezieht, dass er vorgetragen und schriftsätzlich Beweis durch Zeugeneinvernahme von Herrn N. sowie Parteieinvernahme des Klägers dazu angeboten habe, dass die Amtsärztin ihn im Rahmen einer Nachuntersuchung am 8. Dezember 2014 für dienstfähig angesehen habe, hat er wiederum erstinstanzlich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Auch legt er nicht substantiiert dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht insoweit Zweifel an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses vom 3. April 2012 aufdrängen hätten müssen, da die Amtsärztin sowohl im Gesundheitszeugnis vom 9. Dezember 2014 als auch in ihrer Stellungnahme zu den Behauptungen des Klägers vom 8. April 2014 erklärt hat, dass sich hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, da sich diese Aussagen nur auf eine mögliche Reaktivierung des Klägers gemäß § 29 BeamtStG bezogen und nicht im Rahmen der hier in Streit stehenden Ruhestandsversetzung erfolgten, deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: 10. Oktober 2013) zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16).

1.2.2 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 86 Abs. 1 und 2 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht der Stellungnahme des Amtsleiters des Finanzamts G. vom 25. März 2013 ohne weitere Sachaufklärung gefolgt sei, wonach der Kläger mit einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 26 Abs. 3 BeamtStG weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen Dienstposten im Finanzamt G. bzw. in einem anderen Finanzamt beschäftigt werden könne, hat er ebenfalls keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Zudem legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen hätte müssen, da das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zwar davon ausgeht, dass er (allenfalls) fähig ist, „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr zu leisten, jedoch zugleich betont, dass für den Fall einer anderweitigen (unterwertigen) Beschäftigung des Klägers eine Selbstgefährdung nicht auszuschließen ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leiter des Finanzamts G. eine geringerwertige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem andern Dienstposten für den Kläger verneint hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger ein Ortswechsel bzw. ein Pendeln zu nahegelegenen Finanzämtern zumutbar wäre. Wenn der Kläger weiter anführt, dass der Amtsleiter nicht thematisiert habe, warum ein unterwertiger Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter möglich sei, verkennt er, dass er dort selbst unter Zuteilung eines geringeren Arbeitssolls aus gesundheitlichen Gründen nicht länger einsetzbar ist.

1.2.3 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 86 Abs. 1 und 2 VwGO moniert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 zugrunde gelegt habe, obwohl dieses nicht im Detail erläutere, weshalb der Kläger nicht mehr dazu in der Lage sein solle, einer vollumfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär ordnungsgemäß nachzukommen, ist diese Rüge unzutreffend. Das Gesundheitszeugnis legt unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. M. vom 19. März 2012, in dem im einzelnen erläutert wird, aufgrund welcher festgestellten Erkrankungen der Kläger aus ärztlicher Sicht nicht mehr fähig ist, die Dienstaufgaben eines Steueroberinspektors vollumfänglich und ordnungsgemäß zu erfüllen, nachvollziehbar und schlüssig dar, warum der Kläger dienstunfähig ist. Dies entspricht den in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein (amts-) ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren, das sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen, darstellen muss; es beschränkt sich nicht auf die bloße Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Auch obliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit dem Dienstherrn sowie ggf. dem Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8), der hier auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung getroffen hat, dass der Kläger dienstunfähig ist. Unabhängig hiervon hat der Kläger auch insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und trägt nicht substantiiert vor, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen hätte müssen.

1.2.4 Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit seiner Ressortanfrage der Suchpflicht nicht genügt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Suche nach einer anderweitigen (auch geringerwertigen, vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 9) Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum von bis zu sechs Monaten voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegend zu beurteilende Suchanfrage des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2013. In der Anfrage wird der Sachverhalt zutreffend dahin erläutert, dass der Kläger - aus im einzelnen dargelegten gesundheitlichen Gründen - krankheitsbedingt die Dienstpflichten als Sachbearbeiter am Finanzamt in der Funktion eines Steueroberinspektors nicht mehr ausüben kann, er jedoch fähig ist, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten und sog. „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr im Sitzen und ohne Tragen von Lasten in der Staatsverwaltung zu leisten. Darüber hinaus ist die Anfrage an die anderen Ministerien adressiert und deckt so den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab. Auch wurde den anderen Ressorts nicht nur eine bloße Verschweigensfrist eingeräumt, sondern eine ausdrückliche Rückmeldung (auch Fehlanzeige) hinsichtlich freier bzw. in absehbarer Zeit freiwerdender Stellen bis 23. August 2013 erbeten (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21).

Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Soweit er behauptet, der Beklagte habe sich in der Suchanfrage darauf beschränkt mitzuteilen, dass sich überwiegend leistungseinschränkende Defizite im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsstörung zeigen würden, so dass es faktisch ausgeschlossen sei, dass eine offene Stelle an den Kläger vergeben werde, unterschlägt er, dass der Beklagte sehr wohl mitgeteilt hat, dass – wenn auch lediglich eingeschränkte – Einsatzmöglichkeiten für den Kläger bestehen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „einfache Arbeiten“ ohne Parteiverkehr möglich sind. Soweit der Kläger meint, dass in seinem Fall eine einzige Anfrage nicht ausreichend gewesen sei, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus der oben dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Daran ändert nichts, dass der Kläger aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:erst nach knapp einem Jahr zulässig Klage gegen die Ruhestandsversetzung erhoben hat. Der Beklagte musste nicht abwarten, bis der Bescheid bestandskräftig wird, sondern konnte sich mit einer einmaligen Anfrage nach freien bzw. in absehbarer Zeit freiwerdenden Stellen begnügen.

2. Aus den unter 1.2 dargestellten Erwägungen vermag die vom Kläger gerügte Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens auch keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, auf dem das Urteil beruhen kann.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 3 ZB 12.1740

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 ZB 13.197

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 3 ZB 17.442

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2016 - 3 ZB 15.1469

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger mit seinem Vorbringen, ohne dieses eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund zuzuordnen, nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 – 19 ZB 09.7 – juris Rn. 4). Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zumindest im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers vom 29. Mai 2015 auf den Dienstposten als Sachbearbeiter 3. QE, zugleich Leiter Zivile Einsatzgruppe (ZEG) beim Polizeipräsidium O., Abt. Einsatz SG E 2, Operative Ergänzungsdienste (OEG), Dienstort W., A 11/00, erneut zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob der Kläger im Rahmen einer Dienstpostenbesetzung durch Umbzw. Versetzung überhaupt klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) und die Klage zulässig ist, ist die Klage jedenfalls mangels Verletzung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung unbegründet.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen. Hierzu hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2015 (2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246) ausgeführt, dem 1969 geborenen und schwerbehinderten (GdB 50 vH) Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten steht und zuletzt als Sachbearbeiter im Kommissariat 4 der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) W. eingesetzt war, fehle die Klagebefugnis. Der ausgeschriebene Dienstposten entspreche in seiner Wertigkeit dem Amt, das der Kläger innehabe. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz fehle regelmäßig schon die Klagebefugnis. Ein Beamter habe i.d.R. keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Bei einer Umbzw. Versetzungskonkurrenz bestehe auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht. Eine Klagebefugnis folge auch nicht daraus, dass Um-/Versetzungen bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu erfolgen hätten. Die Auswahl unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Um-/Versetzung unterfalle grundsätzlich auch nicht Art. 33 Abs. 2 GG. Auch die interne Vorgabe, Stellen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen, führe nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei. Der Beklagte habe sich auch nicht freiwillig den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Er habe in der Ausschreibung deutlich gemacht, dass alle Bewerber, die bereits einen Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 innehätten, unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe als Um-/ Versetzungsbewerber behandelt würden, weil bei Dienstposten der Wertigkeit A 9/11 und A 11/00 die Beförderungszeiten gleich lang seien. Selbst wenn man aber die Klage für zulässig halten würde, wäre sie unbegründet, da die Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerhaft sei. Für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens sei eine entsprechende Altersstruktur erforderlich, um optisch in die „Szene“ zu passen und nicht sofort als Polizist erkannt zu werden, was beim Kläger aufgrund seines Alters nicht der Fall sei. Bei der Besetzung einer entsprechenden Stelle in A. mit einem lebensälteren Beamten habe es im Unterschied zum vorliegenden Fall an anderen geeigneten Bewerbern gefehlt. Es stehe fest, dass die streitgegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei. Nach Angaben der Polizeiärztin sei es medizinisch gerade noch vertretbar, den Kläger gelegentlich und anlassbezogen Nachtdienst verrichten zu lassen, was auf der streitgegenständlichen Stelle nicht im Sinne einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung liege. Auf die Frage der Führungseignung und des Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen komme es deshalb vorliegend nicht mehr maßgeblich an.

Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das vor dem Hintergrund einer Umsetzungskonkurrenz ergangen ist (a.a.O. Rn. 16 ff.), auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, in dem es sich hinsichtlich des Klägers wohl um eine Versetzungskonkurrenz handeln dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 43). Denn unabhängig von der Frage der Klagebefugnis wird der Kläger durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seiner (Versetzungs-) Bewerbung verletzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Der Beklagte hat mit dem Hinweis in der Ausschreibung, dass Um-/Versetzungen gemäß Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei (RBestPol) vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 vorrangig durchgeführt werden können, festgelegt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Nur in diesem Fall wäre das Auswahlverfahren an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2014 – 3 ZB 13.1194 – juris Rn. 5). Die Auswahlentscheidung musste deshalb auch nicht anhand eines Leistungsvergleichs anhand der aktuellen Beurteilungen getroffen werden, sondern den Anforderungen an die Ausübung eines - weiten - pflichtgemäßen Ermessens genügen, und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH a.a.O. Rn. 6). Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Beigeladene seit über drei Jahren Angehöriger der OED W. war und seit rund zwei Jahren als Sachbearbeiter in der ZEG, faktisch als deren stellvertretender Leiter, eingesetzt wurde. Insoweit ist es ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn zur Gewährleistung größtmöglicher personeller Kontinuität bei Stellen mit Leitungsfunktionen und unter Wegfall einer bei anderen Bewerbern erforderlichen Einarbeitungszeit ein Um-/Versetzungsbewerber, der die Stelle bereits vertretungsweise innehatte, vorrangig ausgewählt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 3 ZB 12.1447 – juris Rn. 6). Demgegenüber konnte der Kläger keine zwingenden persönlichen Gründe für eine Versetzung auf die fragliche Stelle geltend machen, zumal er schon das hierfür vorausgesetzte Altersprofil nicht erfüllt und diese auch aus gesundheitlichen Gründen nicht (ideal) für ihn geeignet ist.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Soweit der Kläger rügt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei hier eine Klagebefugnis zu bejahen, weil es sich aufgrund dessen, dass die in Frage stehende Stelle direkt beim Polizeipräsidium O. und nicht bei der KPI W. angesiedelt sei, nicht um eine Umsetzung handle, kommt es nach dem unter 1.1 Ausgeführten hierauf im Ergebnis nicht an. Entsprechendes gilt auch für sein Vorbringen, eine Klagebefugnis ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der damit verbundenen Ermessenreduzierung auf Null, da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um die einzig gesundheitlich für ihn unbedenkliche Stelle handle. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, weshalb es sich dabei um den einzigen aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommenden Dienstposten für ihn handeln sollte, so dass nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann. Auch soweit der Kläger mit der Behauptung, die Auswahlentscheidung hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG anhand eines Leistungsvergleichs durchgeführt werden müssen, eine Klagebefugnis in Form des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs zu begründen versucht, ist dieser Vortrag mangels Entscheidungserheblichkeit unbehelflich. Zudem führt die Vorgabe, dass Dienstposten nach den dienstlichen Belangen mit dem hierfür am besten geeigneten Bewerber zu besetzen sind, nicht dazu, dass der Beklagte sich auf ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Auswahlverfahren festgelegt hätte. Diese Vorgabe bezieht sich ersichtlich nicht auf das angestrebte Statusamt, sondern allein auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe das von ihm für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen angeführte dienstliche Interesse einer entsprechenden Altersstruktur dadurch konterkariert, als in A. für einen vergleichbaren Dienstposten ein lebensälterer Bewerber ausgewählt worden sei, hat der Beklagte dargelegt, dass es dort - anders als nunmehr - keine anderen geeigneten Bewerber gegeben habe, so dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden verglichen werden kann. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch die unbelegte Behauptung, der vormalige Leiter der ZEG in W. sei deutlich älter als der Kläger gewesen, vermag angesichts der Tatsache, dass andere geeignete Bewerber zur Auswahl stehen, keine Ausnahme von der Altersvorgabe zu begründen.

Soweit der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben der Polizeiärztin, es sei medizinisch gerade noch vertretbar, ihn gelegentlich Nachtdienst verrichten zu lassen, nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die fragliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht der einzige für den Kläger ideal geeignete Dienstposten sei, legt er nicht dar, warum das Urteil im Ergebnis unrichtig sein sollte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Einschätzung der Polizeiärztin im Gutachten 26. Juli 2016 vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger, der wegen einer gesundheitsbedingten Verwendungseinschränkung keinen (regelmäßigen) Nachtdienst mehr leisten soll, für die Stelle, auf der dies erforderlich ist, nicht (ideal) geeignet ist. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor. Auch legt er nicht dar, weshalb diese Schlussfolgerung nur auf der Grundlage der Einvernahme der Polizeiärztin bzw. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und nicht anhand des schriftlichen Gutachtens vom 26. Juli 2016 getroffen werden hätte dürfen. Für eine diesbezügliche Notwendigkeit gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.

3. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht formuliert. Im Übrigen würde sich nach dem unter 1. Ausgeführten in einem Berufungsverfahren nicht die Frage stellen, ob der Kläger klagebefugt ist.

4. Anhaltspunkte für eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurden nicht dargetan.

5. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht dargelegt. Der Kläger bezeichnet schon keine Verfahrensnorm, gegen die verstoßen worden sein soll. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem unter 1. Ausgeführten nicht aufdrängen. Im Übrigen verstößt ein Gericht grundsätzlich dann nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren.

6. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.