Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 14.01597

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1330

Hauptpunkte:

Versetzung eines Finanzbeamten (Steuerobersekretär) in den vorzeitigen Ruhestand

wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Suchverpflichtung des Dienstherrn nach geringerwertiger Verwendungsmöglichkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg Krelingstr. 50, 90408 Nürnberg

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts/Ruhestandsversetzung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger trat am ... als Steueranwärter in den damaligen mittleren Dienst (nunmehr 2. Qualifikationsebene) der Bayerischen Finanzverwaltung ein und war seit diesem Zeitpunkt beim Finanzamt ... beschäftigt. Am ... wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Rückwirkend zum 4. September 1998 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt (Rechtsbetonte Tetraplastik mit rechts- und armbetonter Lähmung der Extremitäten, Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose, Artikulationsstörung, Facialisteillähmung rechts, vgl. Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung ... - Versorgungsamt - vom 22.4.1999).

Mit Wirkung zum ... wurde der Kläger zum Steuerobersekretär ernannt.

Der Kläger war vom ... bis ... in der Grunderwerb- und ab ... in der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamts ... eingesetzt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 bat das Finanzamt ... die Regierung von Mittelfranken um die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers.

Hierauf wurde der Kläger am ... durch die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken untersucht.

Im Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

„Bei Herrn ... besteht seit Kindheit eine schwerwiegende Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit und Gehbehinderung und Störung der Feinmotorik (vorwiegend rechtsseitig) sowie ein rezidivierendes chronisches Schmerzsyndrom des Halte- und Bewegungsapparates. Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung sowie ausschließlich im Stehen und Gehen sind nicht dauerhaft durchführbar. Überwiegend leistungseinschränkend zeigen sich jedoch Defizite im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsveränderung sowie eines unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus, welche sich insbesondere bei komplexen Aufgabenstellungen problematisch erweisen und eine deutliche Überforderungssituation bedingen. Die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten sind erheblich reduziert. Es bestehen Defizite im Bereich der Informationsaufnahme als auch des kognitiven Verarbeitungstempos; eine hohe Ablenkbarkeit bedingt eine deutliche Störung der Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus besteht ein erkennbarer Mangel an Flexibilität, eine fahrige und oberflächliche Arbeitsweise sowie eine geringe Frustrationstoleranz. Das geforderte notwendige hohe Maß an Aufnahmefähigkeit und Flexibilität ist nicht mehr gegeben, die Bearbeitung komplexer Vorgänge ist nicht mehr suffizient möglich. Sicheres selbstständiges Entscheiden und Arbeiten, Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie der Umgang mit Parteiverkehr können nicht mehr suffizient wahrgenommen werden. Es bestehen demnach deutliche Defizite im kognitiven Leistungsbereich als auch eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung, welche das dargestellte Missverhältnis von Zuteilungssoll (0, 33) zur tatsächlichen Besetzung (1,0), die dokumentierten Fehlentscheidungen als auch die geschilderten Auffälligkeiten im Verhalten zu Kollegen und den Umgang mit Parteiverkehr bedingen. Unter Berücksichtigung der am Untersuchungstermin erhobenen Befunde und insbesondere aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass Herr ... nicht mehr in der Lage ist, einer vollumfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär am Finanzamt ... ordnungsgemäß nachzukommen. Allenfalls „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter (wie bereits zurückliegend erfolgt) ohne Parteiverkehr und mit Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten sind weiterhin vollschichtig leistbar….

Es besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion einer Steuerobersekretärs innerhalb der nächsten sechs Monate; dies ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich.

Medizinische bzw. berufliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als selbstständiger Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs werden nicht für erfolgversprechend erachtet. Eine Verbesserung der Arbeitsleistung durch psychotherapeutische Maßnahmen erscheint nicht möglich. Herr ... verspürt keinerlei Krankheitseinsicht oder Leidensdruck, weswegen auch keine Motivation zur Veränderungsbereitschaft vorhanden ist.

Ein GdB von 100% wurde bereits zuerkannt.

Infolge der Erkrankungen besteht aus ärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur vollumfänglichen Erfüllung der Pflichten als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG.

Aus amtsärztlicher Sicht liegt keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG vor. Es besteht die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.

Eine Nachuntersuchung ist entbehrlich.

Das Gutachten darf dem Beamten nur in Anwesenheit eines Arztes bekannt gegeben werden, da eine Selbstgefährdung nicht auszuschließen ist. Bei Veränderung des dienstlichen Status muss eventuell mit rigider Beharrlichkeit oder depressiver Entwicklung - im Extremfall bis zur Selbstgefährdung - gerechnet werden.“

Ab dem ... war der Kläger vom Dienst freigestellt.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle Nürnberg, vom 15. Juni 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Ruhestandsversetzung gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in die Wege geleitet werde und informierte ihn darüber, die Beteiligung des Personalrats, des Schwerbehindertenvertreters sowie der Gleichstellungsbeauftragten beantragen zu können.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. Juni 2012 ließ der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, mitteilen, dass mit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG kein Einverständnis bestehe. Der Kläger sehe sich sehr wohl in der Lage, seine Amtspflichten weiterhin zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bzw. 14. Dezember 2012 erhoben die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Bezirkspersonalrat (jeweils beim Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg) keine Einwendungen gegen die geplante Ruhestandsversetzung des Klägers.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilte die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken dem Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, ergänzend mit, das Gesundheitszeugnis vom ... stütze sich im Wesentlichen auf das neuropsychologische Gutachten von Herrn Dr. ... vom .... Defizite im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsveränderung sowie eines unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus zeigten sich für die getroffenen Feststellungen ursächlich verantwortlich. Im Gesundheitszeugnis vom ... seien die maßgeblichen Defizite dargestellt. Aus gutachterlicher Sicht ergäben sich durch die erhobenen Einwendungen keine Änderungen an der Gesamtwürdigung. Die Stellungnahme dürfe aus ärztlicher Sicht nicht ohne Anwesenheit eines Arztes vom Kläger eingesehen werden.

Hierauf teilte das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, mit Schreiben vom 10. Januar 2013 den Bevollmächtigten des Klägers mit, aus gutachterlicher Sicht ergebe sich durch die erhobenen Einwendungen keine Änderung an der Gesamtwürdigung. Es sei daher beabsichtigt, das eingeleitete Ruhestandsverfahren weiterzuführen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, mit, der vorgesehenen Ruhestandsversetzung des Klägers könne derzeit nicht zugestimmt werden.

Die vorgelegten Unterlagen rechtfertigten im Hinblick auf § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit derzeit nicht. Dem Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... könne entnommen werden, dass seitens des Klägers einfache Arbeiten als Mitarbeiter ohne Parteiverkehr und Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar seien. Seitens des Finanzamts ... sei die Prüfung einer geringerwertigen Tätigkeit bzw. Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 3 BeamtStG - insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und im neuropsychologische Zusatzgutachten - sowie einer anderweitigen bzw. geringerwertigen Verwendung bei einem andern Finanzamt bisher noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt.

Die neuropsychologische Zusatzbegutachtung komme zu dem Schluss, dass die Arbeit für den Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung den Mittelpunkt seines Lebens bilde. Bei Veränderungen des dienstlichen Status bestehe die Gefahr der Selbstgefährdung. Vor diesem Hintergrund solle aus Fürsorgegründen geprüft werden, ob beim Finanzamt ... oder an einem anderen Finanzamt andere (minderwertigere) Tätigkeiten/Aufgabenbereiche bestünden bzw. durch organisatorische Maßnahmen eingerichtet werden könnten, für die die Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend wäre und die Übertragung welcher dem Kläger zuzumuten sei. Denkbar wäre beispielsweise Bereiche wie Datenerfassung/DUNAN (sofern die Schwerbehinderung des Klägers ein Arbeiten am PC zulasse) bzw. Aufgaben in der Materialverwaltung, Vordruckverwaltung, Bibliothek etc. Eine Verpflichtung, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, bestehe zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht, aus Fürsorgegründen erscheine es in diesem besonderen Fall dennoch sinnvoll, auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen, soweit die übertragenen Tätigkeiten diesem auch zuzumuten seien.

Hierzu erwiderte das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Leiters des Finanzamts ... (25.3.2013) mit Schreiben vom 21. April 2013 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zusammengefasst folgendes:

Aus der Stellungnahme des Leiters des Finanzamts ... 25. März 2013 gehe hervor, dass aufgrund der körperlichen Behinderung und der diagnostizierten nicht reversiblen Persönlichkeitsveränderung des Klägers ein unterwertiger Einsatz i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG im Finanzamt... nicht möglich sei. Aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten seien Sortier-, Boten- und Ablagearbeiten nicht möglich. Der Kläger sei nicht in der Lage, Belege ordnungsgemäß zu sortieren und abzulegen. Dies gelte auch für das Verteilen und den Transport von Akten. Auch eine Beschäftigung als DUNAN-Kraft scheide aus, da hier neben den Ablage- und Sortierarbeiten auch der direkte Kontakt mit Kollegen zwingend erforderlich sei. Dies sei für den Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht möglich. Ein Einsatz in der Bücherei und Materialverwaltung sei nicht sinnvoll, da der täglich anfallende Arbeitsaufwand in diesem Bereich nur sehr gering sei. Zusätzlich gebe es im Finanzamt keine Vordrucksverwaltung mehr. Der Leiter des Finanzamts ... weise abschließend darauf hin, dass sich mit der Übernahme einer geringerwertigen Tätigkeit der dienstlichen Status des Klägers verändern würde, was im Hinblick auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom... in Bezug auf eine Selbstgefährdung des Klägers problematisch sein könnte. Auch der Einsatz des Klägers an einem anderen Finanzamt scheide aus, da auch dort keine anderen unterwertigen Tätigkeiten/Aufgabenbereiche bestünden bzw. durch organisatorische Maßnahmen eingerichtet werden könnten, für die die Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend wäre. Auch sei der Kläger direkt in ... wohnhaft. Die nächstgelegene Finanzämter (zum Beispiel ..., ... und ...) seien alle mindestens 40 km entfernt. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Beweglichkeit mit Gehbehinderung auch körperlich schwerwiegend eingeschränkt, so dass ein Pendeln in ein weiter entfernt gelegenes Finanzamt dem Kläger sicherlich noch zusätzliche Probleme bereiten würde.

Auch habe der Kläger auf den Amtsleiter bei einem Termin im Finanzamt ... am 20. März 2013 einen ausgeglichenen Eindruck gemacht. Laut eigenen Aussagen gehe es ihm gut, er treibe vermehrt Sport und sorge dafür, dass alles passe. Der Kläger sei im Verein sportlich aktiv (Diskus und Kugelstoßen) und erziele auch Erfolge. Nach nochmaliger Überprüfung könne daher festgestellt werden, dass der Kläger nicht zu einer unterwertigen Dienstleistung (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in der Lage sei. Der Kläger werde somit weiterhin für dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 BayBG gehalten. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand lägen vor. Es werde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen dem Bayerischen Landesamt für Steuern mit, es bestehe Einverständnis mit der vorgeschlagenen Ruhestandsversetzung des Klägers.

Mit Urkunde vom 10. Oktober 2013, dem Kläger samt Begleitschreiben ausgehändigt am 23. Oktober 2013, versetzte der Beklagte den Kläger gemäß Art. 66 BayBG mit Ablauf des31. Oktober 2013 (vgl. Art. 71 Abs. 3 BayBG) in den Ruhestand.

Dem Begleitschreiben vom 10. Oktober 2013 war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit einem am 1. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Zur-Ruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn (hinsichtlich der Dienstunfähigkeit) zu stellenden Prognose seien die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehöre. Sowohl das neuropsychologische Gutachten von Herrn ... sowie das Gesundheitszeugnis vom ... hätten nicht attestieren können, dass hier beim Kläger eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Kläger habe mit dem in den vorbezeichneten Gutachten beschriebenen Einschränkungen seit nahezu 20 Jahren seine Dienstpflichten problemlos erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Erfüllung der Dienstpflichten nunmehr für den Kläger nicht mehr möglich sein solle. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10. Oktober 2013 voll dienstfähig gewesen. Auch liege die Dienstfähigkeit heute noch vor. Im Übrigen sei von Seiten des Beklagten offensichtlich nicht geprüft worden, ob für den Kläger eine anderweitige Verwendung möglich sei. Nach Auffassung des Klägers hätte er auch problemlos an anderweitigen Dienststellen eingesetzt werden können. Dementsprechend hätte nach § 26 Abs. 3 BeamtStG von der Ruhestandsversetzung abgesehen werden müssen.

Rein vorsorglich werde eine ordnungsgemäße Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie des Bezirkspersonalrats bestritten.

Im Übrigen sei der Kläger seit 1994 als Wahlhelfer ehrenamtlich tätig. Zuletzt sei er bei den allgemeinen Kommunalwahlen am 16. März 2014 als Wahlhelfer eingesetzt worden. Nach Auffassung des Klägers ergebe sich bereits hieraus, dass eine Dienstunfähigkeit, wie sie vom Beklagten begründet worden sei, nicht gegeben sein könne. Ansonsten hätte der Kläger nicht als Wahlhelfer eingesetzt werden dürfen. Auch bei den anstehenden Europawahlen am 25. Mai 2014 werde der Kläger voraussichtlich als Wahlhelfer eingesetzt werden.

Am 8. Dezember 2014 wurde der Kläger durch die medizinische Untersuchungsstelle der

Regierung von Mittelfranken erneut auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht.

Im entsprechenden Gesundheitszeugnis vom ... wird ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Gesundheitszeugnis vom ... inhaltlich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, was dem Kläger bereits am 8. Dezember 2014 mitgeteilt worden sei. Die vorbeschriebenen Störungen bestünden weiter. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion einer Steuerobersekretärs innerhalb der nächsten sechs Monate oder zu einem späteren Zeitpunkt. Auch zeitlich begrenzt könne das Gesamtspektrum dieser Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Aus ärztlicher Sicht bestehe daher keine begrenzte Dienstfähigkeit. Eine Nachuntersuchung sei entbehrlich.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle Nürnberg, vom 22. Dezember 2014,

die Klage abzuweisen.

Aus ärztlicher Sicht bestehe infolge der Erkrankungen des Klägers eine dauernde Unfähigkeit zur vollumfänglichen Erfüllung der Pflichten als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtenStG.

In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsansicht des Klägers zurückzuweisen, wonach eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die vorliegenden Gutachten

(Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 3.2.2012, ... vom 19.3.2012) nicht festgestellt worden sei. Für die Beurteilung, ob der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei oder nicht, komme es auf eine für die Zukunft getroffene Prognose an. Der vom Kläger vorgetragene Vergleich mit seiner bereits geleisteten Arbeitszeit von „nahezu 20 Jahren“ sei irrelevant. Es komme nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, sondern vielmehr darauf, ob die in der Zukunft vom Kläger zu erwartende Dienstleistung den Anforderungen eines vergleichbaren Amtsinhabers gerecht werde. Die besagten Gutachten prognostizierten eine Entwicklung des Klägers dahingehend, dass für ihn eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiter in der Funktion eines Steuerobersekretärs nicht wahrscheinlich sei. Eine positive Feststellung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers sei daher nicht erforderlich.

Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Kläger auch in der Vergangenheit die Anforderungen eines vergleichbaren Amtsinhabers in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße erfüllt habe. Es sei vielmehr zu einer Vielzahl von Mängeln und unzureichender Aufgabenerfüllung gekommen. In der Folge seien seine Aufgaben immer weiter reduziert worden. Dies habe sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gegolten. So sei er beispielsweise zuletzt, um Beschwerden einzudämmen, von jeglichem Publikumsverkehr freigestellt worden. Selbst einfachste Aufgaben hätten zuletzt nicht mehr bewältigt werden können.

Auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sei durch den Beklagten eingehend geprüft worden. Eine Suche nach alternativen Arbeitseinsätzen für den Kläger sei ergebnislos verlaufen. Dies gelte nicht nur für das Ressort des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat, sondern es seien auch die Ressorts anderer Ministerien des Beklagten einbezogen worden. Die Ruhestandversetzung als „ultima ratio“ sei daher angemessen. Der Beklagte sei damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen.

Die wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer bei Kommunal- und Europawahlen habe keine Auswirkung auf die zu erfüllenden Dienstpflichten des Klägers. Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handle es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet sei (§ 11 Bundeswahlgesetz). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um die Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand, § 21 Nr. 4 Alt. 2 BeamtStG. Ein Beamtenverhältnis i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtStG sei ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das ausschließlich Personen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen werde, die in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stünden. Bei der Auszählung von Wahlabstimmungen handle es sich zwar um eine hoheitliche Aufgabe, diese könne aber auch von jedem Wahlberechtigten wahrgenommen werden, d. h. auch von Personen, die nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stünden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer beinhalte damit keine positive Prognose für die Dienstfähigkeit, zumal nach § 26 BeamtStG nur der körperliche Zustand oder gesundheitliche Gründe für die Erfüllung von Dienstpflichten maßgebend seien. Die Tätigkeit als Wahlhelfer sei mit der Tätigkeit eines Beamten der 2. Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung nicht vergleichbar, so dass selbst bei beanstandungsfreier Ausübung - diesbezüglich lägen keine Erkenntnisse vor - kein Rückschluss darauf gezogen werden könne, dass der Kläger (wieder) dienstfähig sei.

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Bezirkspersonalrat seien seitens des Beklagten ordnungsgemäß mit Schreiben vom 14. November 2014 am Verfahren beteiligt worden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Januar 2015 ließ der Kläger vortragen, im Anschluss an die Untersuchung vom ... bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken habe ein kurzes Gespräch mit einer Dauer von ca. 15 Minuten zwischen der untersuchenden Ärztin Frau ... und dem Kläger und im Anschluss noch eine Besprechung im Beisein einer vom Kläger mit hinzugezogenen Vertrauensperson, Herrn ..., stattgefunden. Hierbei habe Frau ... geäußert, dass sie den Kläger zwar für dienstfähig halte, er sollte allerdings nach ihrer Auffassung weiterhin von jeglichem Publikumsverkehr freigestellt sein. Das nunmehr von Frau ... erteilte Gesundheitszeugnis lese sich indes anders. Es sei allerdings stark zu bezweifeln, dass Frau ... nach einem lediglich

15-minütigen Gespräch beurteilen könne, ob eine Dienstunfähigkeit beim Kläger vorliege.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die anderweitige Verwendung des Klägers von Seiten des Beklagten geprüft worden sei. Bezeichnend sei hier, dass nicht vorgetragen werde, welche Einsatzmöglichkeiten konkret geprüft worden sei.

Schließlich sei der Kläger seit dem Jahr 2001 beim BRSV ... als Fachübungsleiter im Reha Sport für Menschen mit geistiger Behinderung tätig. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass hier keine Dienstunfähigkeit vorliege.

Seit dem 12. Februar 2015 ist der Kläger als Sachbearbeiter im Umfang von 3 Stunden wöchentlich bei einer Steuerberaterin angestellt.

Mit Schreiben vom 8. April 2015 teilte die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, auf Anfrage mit, das anlässlich der Untersuchung des Klägers am ... durchgeführte Anamnese- und Explorationsgespräch sei aufgrund des durch den Kläger selbst nicht steuerbaren aggressiven Verhaltens und seiner unangemessenen körperlichen Übergriffigkeit nach 28 Minuten abgebrochen worden.

Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger nicht wieder uneingeschränkt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geeignet. Eine Reaktivierung komme nicht in Betracht. Es bestehe keine begrenzte Dienstfähigkeit.

Der Kläger besitze kein ausreichendes Umstellungs- und Überschauvermögen, keine ausreichende Flexibilität, sowie kein ausreichendes Absorptionsvermögen. Der Kläger besitze die für den Parteiverkehr, den Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten nötige soziale Kompetenz nicht. Er besitze keine ausreichende Interaktionsfähigkeit, keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit, keine ausreichende Distanzierungsfähigkeit und keine ausreichende Konfliktfähigkeit für im Verwaltungsdienst übliche Dienstsituationen. Diese Fähigkeiten stellten Kernkompetenzen des Verwaltungshandelns dar, könnten aber vom Kläger nicht erbracht werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten, auch im Bereich der Selbstorganisation beträfen Kernkompetenzen des Verwaltungshandelns. Bei einer wenig komplexen, vollständig vorstrukturierten Tätigkeit in zeitlich geringem Ausmaße, wie als Sachbearbeiter im Umfang von 3 Stunden wöchentlich bei einer Steuerberaterin, könnten die Auswirkungen jedoch gering sein. Die Tätigkeit als Steuerobersekretär sei jedoch auf strukturierende Fähigkeiten angewiesen. Die übliche soziale Kontrolle während der Berufsausübung als Steuerobersekretär durch Kollegen oder Vorgesetzte sei für die vorliegenden Störungen strukturell unzureichend. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund der vorliegenden Störungen Hilfestellungen und Kontrollen in der Vergangenheit nicht angenommen oder umgesetzt worden seien. Bei zahlreichen Kritikpunkten an der professionellen Leistung des Klägers sei eine Vielzahl von Maßnahmen eingeleitet worden. Ein solches Vorgehen sei bei einer berufserfahrenen Kraft ungewöhnlich. Die Maßnahmen hätten offenkundig nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Dass es sich hier nicht um die Einzelmeinung von Vorgesetzten handle, belegten die Vielzahl der eingebundenen Personen und die medizinischen und psychologischen Befunde.

Aus amtsärztlicher Sicht bestehe unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit für die Tätigkeit als Steuerobersekretär oder vergleichbare Tätigkeiten.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 legte das Bayerische Landesamt für Steuern, Nürnberg, neun ressortübergreifende Anfragen mit den entsprechenden Stellungnahmen der angefragten Behörden zu einer anderweitigen Verwendung des Klägers vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 bat der Klägerbevollmächtigte im Hinblick auf die erst am Vortag übermittelten Unterlagen um Gewährung einer Schriftsatzfrist von drei Wochen.

Hierauf wurde die Verhandlung vertagt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 führte das Bayerische Landesamt für Steuern unter Bezugnahme auf die übersandten Unterlagen zur erfolgten Suche des Beklagten aus, dass die Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn vorliegend erfüllt seien, was auch im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015, 2 C 37.13 gelte. Bei der gestellten ressortübergreifenden Anfrage sei insbesondere eine ausdrückliche Rückmeldung gefordert worden. Diese sei jeweils schriftlich mit einer Ausnahme erfolgt, bei der telefonisch Fehlanzeige erstattet worden sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, bleibe es der Verwaltung überlassen, in welcher Form sie der Suchpflicht nachkomme. Ausdrücklich sei auch die Abfrage per E-Mail - wie im vorliegenden Fall - als zulässig erachtet worden. Auch der Inhalt der Suchanfrage entspreche den Feststellungen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei eine sachliche Kurzbeschreibung der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit verwendet worden, um den angefragten Behörden eine Einschätzung hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit des Klägers zu ermöglichen. Auch sei darum gebeten worden, nicht nur aktuell freie Stellen, sondern auch in absehbarer Zeit frei werdende Stellen in die Suche mit einzubeziehen.

Hierauf replizierten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten des Landesamts für Steuern, Dienststelle Nürnberg, und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg, vom 10. Oktober 2013, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg, vom 10. Oktober 2013 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Anhörungs- und Einwendungsverfahren im Rahmen der Zwangspensionierung wurde ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Art 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBG). Auf die Möglichkeit, eine Beteiligung des Personalrats (vgl. Art. 76 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG) und der Schwerbehindertenvertretung zu beantragen, wurde der Kläger im Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2012 hingewiesen. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Bezirkspersonalrat (jeweils beim Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg) haben mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bzw. 14. Dezember 2012 keine Einwendungen gegen die geplante Ruhestandsversetzung des Klägers erhoben.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verfügung der Ruhestandsversetzung nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

„Dauernd“ dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG, Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61, BVerwGE 16,285 ff. = DÖD 1964, 51). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt im Abstrakt-funktionellen Sinne vollwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 26 BeamtStG, Rn. 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.1994, 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 26 BeamtStG, RN 12).

Diesen an die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen wird die Ruhestandsversetzungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg, vom 10. Oktober 2013 gerecht.

Zu Recht führt der Beklagte die seitens der Amtsleitung des Finanzamts ... konstatierte unzureichende Aufgabenerfüllung durch den Kläger darauf zurück, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, eine vollwertige Dienstleistung zu erbringen. Nach dem hier zugrunde zu legenden Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken vom ... stand für den Beklagten fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers insbesondere durch dessen deutliche Defizite im kognitiven Leistungsbereich und durch eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung gravierend beeinträchtigt und der Kläger demnach zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die unzureichende, dem Anforderungsprofil nicht entsprechende Dienstleistung des Klägers ist danach nicht etwa auf einen fehlenden Willen des Klägers zurückzuführen.

Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken vom ... zu zweifeln, zumal der begutachtenden Amtsärztin das Neuropsychologische Gutachten des Dr. ..., vom ... sowie weitere fachärztliche Stellungnahmen zur Verfügung gestanden haben und von ihr auch einbezogen wurden. Insbesondere wurde, entgegen der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 vorgetragenen Auffassung, im Detail erläutert, weshalb der Kläger nicht in der Lage ist, einer voll umfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär beim Finanzamt ... ordnungsgemäß nachzukommen. Anhaltspunkte, an der Objektivität der Gutachterin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch sonst hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung in Frage zu stellen.

So sagt auch insbesondere das ebenfalls mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 vorgelegte Schreiben des Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, ..., wonach sich sowohl der Allgemeinzustand, insbesondere auch im Rahmen seiner Behinderung, als auch der psychische Zustand des Klägers bis zum heutigen Tag in keinster Weise verändert habe, nichts über die dienstliche Verwendbarkeit des Klägers in seinem Beruf als Finanzbeamter (Steuerobersekretär) aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4.9.1998, 1 DB 26/98; Beschluss vom 20.1.1976, I DB 16.75, BVerwGE 53, 118) kommt der Bewertung des Amtsarztes, hier der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken, besondere Bedeutung zu. Der Amtsarzt kennt die Belange der öffentlichen Verwaltung und verfügt über eine Erfahrung, die auf einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Er verfügt deshalb über einen speziellen, zusätzlichen Sachverstand. Seiner Einschätzung kommt deshalb regelmäßig der Vorrang gegenüber derjenigen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht

oder behandelt haben.

Im Übrigen geht, ohne dass es hier entscheidungserheblich noch darauf ankäme, aus dem auf einer am 8. Dezember 2014 durchgeführten Untersuchung des Klägers beruhenden Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 9. Dezember 2014 und ihrem Schreiben vom 8. April 2015 hervor, dass sich aus amtsärztlicher Sicht im Vergleich zum Gesundheitszeugnis vom ... inhaltlich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben.

Auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen bereits vom 3. April 2012 konnte und durfte der Beklagte ohne Rechtsfehler die gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG erforderliche - negative - Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Auch die hierauf beruhend als Rechtsfolge ausgesprochene vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der Regel des § 26 Abs. 1 Satz 1

BeamtStG.

Der Beklagte sah sich zu Recht nicht veranlasst, hiervon ausnahmsweise abzuweichen.

Der Beklagte hat vorliegend die Übertragung wenigstens einer geringer wertigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG rechtsfehlerfrei verneint.

Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG ist vor der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertigere Tätigkeit übertragen werden kann. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im amtsärztlichen Zeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... ausdrücklich ausgeführt wird, dass seitens des Klägers die Fähigkeit besteht, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten und „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter (wie bereits zurückliegend erfolgt) ohne Parteiverkehr und mit Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar sind.

Nach ständiger obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.3.2015, 2 C 37.13 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.10.2014, 3 ZB 12.1740) ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des Beamten in der Regel entzogen sind. Hierbei ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Die Setzung einer Verschweigensfrist, der zufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen lässt sich hierbei nicht mit dem gesetzlichen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ in Einklang bringen. Denn die Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist setzt nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitigen möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ zu unterlaufen. Schließlich geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O.).

Geht man von den dargelegten Voraussetzungen aus, hat der Beklagte im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn erfüllt.

So wurden seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen mit Schreiben vom 24. Juli 2013 alle übrigen Bayerischen Staatsministerien als oberste Dienstbehörden für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers nicht nur im Hinblick auf aktuell freie, sondern auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen angefragt. Auch wurde hierbei, anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 19. März 2015 letztinstanzlich entschiedenen Fall, den betreffenden Behörden nicht lediglich eine bloße Verschweigensfrist eingeräumt, sondern von ihnen eine ausdrückliche Rückmeldung bis spätestens 23. August 2013 gefordert. Insbesondere wurde, entgegen der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung, nicht überwiegend auf leistungseinschränkende Defizite abgestellt, sondern vielmehr die Tatsache, dass beim Kläger die Fähigkeit besteht, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten und „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter ohne Parteiverkehr und Mitarbeitshaltung vorwiegend im Sitzen ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar sind, positiv hervorgehoben.

Nach alledem war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO abzuweisen.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 33.645 EUR(= 365 x 92,18 EUR, vgl. Mitteilung

des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Würzburg - vom 8.5.2015)

festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597

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(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 3 ZB 12.1740

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.01597 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1330 Hauptpunkte: Versetzung eines Finanzbeamten (Steuerobersekr
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.117,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ruhestandsversetzung des als Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Klägers mit Bescheid vom 2. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 aufgehoben, weil die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es fehle der durchgeführten Suche nicht nur eine hinreichend gesicherte und klare Grundlage, sondern auch die Darlegung des Beklagten, dass sie im erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Jedoch soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (vergl. hierzu die Rechtsprechung des BVerwG U. v. 24.3.2009 -2 C 46/08 - 2 C 73/08 juris, der sich der Senat angeschlossen hat, BayVGH U. v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris). Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und antonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311 Rn. 25).

Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid v. 10.8.2011) an (BVerwG U. v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 13).

Nach Einschätzung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) vom 3. Dezember 2009 ist für den Kläger eine ausreichende dienstliche Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld an der Hauptgeschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft R. nicht mehr gegeben. Im Falle eines Wiedereingliederungsversuches in diesen Tätigkeitsbereich wäre mit einer erneuten ausgeprägten psychischen Dekompensation zu rechnen. Es ist jedoch von ausreichender dienstlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit für das tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld nach einer wohnortnahen Arbeitsplatzumsetzung an eine andere in Frage kommende Behörde auszugehen (jedoch außerhalb des Justizdienstes). Unter dieser Voraussetzung kann von ausreichender Belastbarkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen werden.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Gesundheitszeugnis der MUS vom 3. Dezember 2009 in mehrfacher Hinsicht unklar ist, was sich auf den Umfang der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auswirkt. So ist nicht klar, wie der Hinweis auf das „tätigkeitsbezogene Aufgabenfeld“ des Klägers einzuordnen ist, für das aber bei einer anderen Behörde außerhalb des Justizdienstes von ausreichender Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen sein soll. Es stellt sich hier die Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Justizdienstes nur für ein bestimmtes „tätigkeitsbezogenes Aufgabenfeld“ als dienstfähig anzusehen ist, was die anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen erheblich einschränkt. Darüber hinaus wirft der geforderte Einsatz außerhalb des Justizdienstes die Frage auf, in welchem Sinne und wie umfassend die medizinische Untersuchungsstelle diesen Begriff verstanden hat. So erschließt sich nicht, dass auch sämtliche Tätigkeiten etwa in Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein sollen sowie etwa weiter entfernt liegende Gerichte von vornherein ausscheiden würden. Schließlich lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb der Kläger auf einen „wohnortnahen“ Arbeitsplatz angewiesen sein soll.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den räumlichen und tätigkeitsbezogenen Bereich, auf den sich die Suche einer anderweitigen Verwendung zu erstrecken hat. Ob auch im Bereich des Justizministeriums nach Stellen hätte gesucht werden müssen, und welcher Umgriff unter „wohnortnah“ zu verstehen ist, kann erst nach Klärung dieser Umstände entschieden werden. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. Letztlich hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt jedoch offen gelassen.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass nach Verneinung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. d. § 26 Abs. 2 BeamtStG sich die Prüfung einer Weiterverwendung auch auf geringerwertige, dem Kläger zumutbare Tätigkeiten i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG erstreckte. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 -NVwZ 2009, 1311 Rn. 30; BVerwG v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99, 108). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es in der Akte darüber keine Hinweise gebe. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk auf den in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Mai 2010, wonach eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG geprüft wurde. Auch das Anschreiben des Präsidenten des OLG N. vom 26. Januar 2010 an das Bayer. Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz nimmt nur Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2010 an die anderen Ministerien zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten des mittleren Justizdienstes (Justizfachwirtelaufbahn) der Besoldungsgruppe A 7 bezieht sich auf das amtsärztliche Gutachten und ist sehr allgemein abgefasst. Im letzten Absatz ist ausgeführt, es wird gebeten, mitzuteilen, ob für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit (zunächst im Rahmen einer auf drei Monate angelegten Wiedereingliederungsmaßnahme mit wöchentlich 20 Stunden) bei Behörden ihres Geschäftsbereichs aus dem Raum R. besteht. Auf die einzelnen rechtlichen Alternativen der Suche wurde nicht eingegangen, so dass nur eingeschränkt abschätzbar ist, ob unter allen Alternativen gesucht werde. Ist jedoch eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, § 26 Abs. 3 BeamtStG (BVerwG B. v. 6.3.2012 - 2 A 5/10 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte ergeben sich hierfür aus den Verwaltungsakten nicht und auch im Gerichtsverfahren hat der Beklagte das nicht dargelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte ausweislich der Niederschrift nichts vorgetragen.

Zwar kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeamtStG dem Beamten auch eine geringerwertige Aufgabe übertragen werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Beamten erforderlich (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 35). Dass der Beamte die Zustimmung erteilt hat, ergibt sich jedoch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2010 nicht. Insoweit hätte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Beamte einer geringerwertigen Aufgabe zustimmt, so dass es für die anderen Ressorts auch deutlich wird, dass nach einer geringerwertigen Aufgabe zu suchen ist. Dass dies von selbst ohne Hinweis auf die Rechtslage erfolgt, kann bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Regelung des § 26 Abs. 3 BeamtStG jedenfalls im Hinblick auf eine Verwendung bei anderen Ressorts ohne Bedeutung ist, wenn im Bereich des Dienstherrn keine freien Stellen vorhanden sind, ist dies nicht nachvollziehbar, denn zum Bereich des Dienstherrn (Freistaat Bayern) gehören auch die anderen Ressorts. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten, dass sich die Tätigkeit im Eingangsamt des früheren mittleren Dienstes (BesGr A 6) von denen im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) regelmäßig nicht unterscheidet, kein Nachweis, dass auch nach einer Stelle der BesGr A 6 gesucht wurde.

§ 26 Abs. 3 BeamtStG steht auch nicht einer Versetzung zur Ausübung einer geringerwertigen Tätigkeit entgegen, da in § 26 Abs. 3 BeamtStG auf die Beibehaltung des übertragenen Amtes in statusrechtlichem Sinne abgestellt wird (vergl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl § 26 BeamtStG Rn. 35). Unerheblich ist auch, dass im Jahr 2013 im Rahmen einer möglichen Reaktivierung erfolglos auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG gesucht wurde, da es auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt. Letztendlich konnte der Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, was zu seinen Lasten geht (BVerwGv. 26.3.2009 - 2 C 73/08 a. a. O. Rn. 30).

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.