Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juli 2015 - AN 1 K 14.01597
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 14.01597
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1330
Hauptpunkte:
Versetzung eines Finanzbeamten (Steuerobersekretär) in den vorzeitigen Ruhestand
wegen dauernder Dienstunfähigkeit
Suchverpflichtung des Dienstherrn nach geringerwertiger Verwendungsmöglichkeit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle Nürnberg Krelingstr. 50, 90408 Nürnberg
- Beklagter -
wegen Beamtenrechts/Ruhestandsversetzung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger trat am ... als Steueranwärter in den damaligen mittleren Dienst (nunmehr 2. Qualifikationsebene) der Bayerischen Finanzverwaltung ein und war seit diesem Zeitpunkt beim Finanzamt ... beschäftigt. Am ... wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Rückwirkend zum
Mit Wirkung zum ... wurde der Kläger zum Steuerobersekretär ernannt.
Der Kläger war vom ... bis ... in der Grunderwerb- und ab ... in der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamts ... eingesetzt.
Mit Schreiben vom
Hierauf wurde der Kläger am ... durch die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken untersucht.
Im Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:
„Bei Herrn ... besteht seit Kindheit eine schwerwiegende Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit und Gehbehinderung und Störung der Feinmotorik (vorwiegend rechtsseitig) sowie ein rezidivierendes chronisches Schmerzsyndrom des Halte- und Bewegungsapparates. Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung sowie ausschließlich im Stehen und Gehen sind nicht dauerhaft durchführbar. Überwiegend leistungseinschränkend zeigen sich jedoch Defizite im Bereich des neuropsychologischen Leistungsprofils auf dem Boden einer dauernden Persönlichkeitsveränderung sowie eines unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus, welche sich insbesondere bei komplexen Aufgabenstellungen problematisch erweisen und eine deutliche Überforderungssituation bedingen. Die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten sind erheblich reduziert. Es bestehen Defizite im Bereich der Informationsaufnahme als auch des kognitiven Verarbeitungstempos; eine hohe Ablenkbarkeit bedingt eine deutliche Störung der Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus besteht ein erkennbarer Mangel an Flexibilität, eine fahrige und oberflächliche Arbeitsweise sowie eine geringe Frustrationstoleranz. Das geforderte notwendige hohe Maß an Aufnahmefähigkeit und Flexibilität ist nicht mehr gegeben, die Bearbeitung komplexer Vorgänge ist nicht mehr suffizient möglich. Sicheres selbstständiges Entscheiden und Arbeiten, Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie der Umgang mit Parteiverkehr können nicht mehr suffizient wahrgenommen werden. Es bestehen demnach deutliche Defizite im kognitiven Leistungsbereich als auch eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung, welche das dargestellte Missverhältnis von Zuteilungssoll (0, 33) zur tatsächlichen Besetzung (1,0), die dokumentierten Fehlentscheidungen als auch die geschilderten Auffälligkeiten im Verhalten zu Kollegen und den Umgang mit Parteiverkehr bedingen. Unter Berücksichtigung der am Untersuchungstermin erhobenen Befunde und insbesondere aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass Herr ... nicht mehr in der Lage ist, einer vollumfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär am Finanzamt ... ordnungsgemäß nachzukommen. Allenfalls „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter (wie bereits zurückliegend erfolgt) ohne Parteiverkehr und mit Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten sind weiterhin vollschichtig leistbar….
Es besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion einer Steuerobersekretärs innerhalb der nächsten sechs Monate; dies ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich.
Medizinische bzw. berufliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als selbstständiger Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs werden nicht für erfolgversprechend erachtet. Eine Verbesserung der Arbeitsleistung durch psychotherapeutische Maßnahmen erscheint nicht möglich. Herr ... verspürt keinerlei Krankheitseinsicht oder Leidensdruck, weswegen auch keine Motivation zur Veränderungsbereitschaft vorhanden ist.
Ein GdB von 100% wurde bereits zuerkannt.
Infolge der Erkrankungen besteht aus ärztlicher Sicht dauernde Unfähigkeit zur vollumfänglichen Erfüllung der Pflichten als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG.
Aus amtsärztlicher Sicht liegt keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG vor. Es besteht die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten.
Eine Nachuntersuchung ist entbehrlich.
Das Gutachten darf dem Beamten nur in Anwesenheit eines Arztes bekannt gegeben werden, da eine Selbstgefährdung nicht auszuschließen ist. Bei Veränderung des dienstlichen Status muss eventuell mit rigider Beharrlichkeit oder depressiver Entwicklung - im Extremfall bis zur Selbstgefährdung - gerechnet werden.“
Ab dem ... war der Kläger vom Dienst freigestellt.
Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle Nürnberg,
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Hierauf teilte das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die vorgelegten Unterlagen rechtfertigten im Hinblick auf § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit derzeit nicht. Dem Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... könne entnommen werden, dass seitens des Klägers einfache Arbeiten als Mitarbeiter ohne Parteiverkehr und Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar seien. Seitens des Finanzamts ... sei die Prüfung einer geringerwertigen Tätigkeit bzw. Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 3 BeamtStG - insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und im neuropsychologische Zusatzgutachten - sowie einer anderweitigen bzw. geringerwertigen Verwendung bei einem andern Finanzamt bisher noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt.
Die neuropsychologische Zusatzbegutachtung komme zu dem Schluss, dass die Arbeit für den Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung den Mittelpunkt seines Lebens bilde. Bei Veränderungen des dienstlichen Status bestehe die Gefahr der Selbstgefährdung. Vor diesem Hintergrund solle aus Fürsorgegründen geprüft werden, ob beim Finanzamt ... oder an einem anderen Finanzamt andere (minderwertigere) Tätigkeiten/Aufgabenbereiche bestünden bzw. durch organisatorische Maßnahmen eingerichtet werden könnten, für die die Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend wäre und die Übertragung welcher dem Kläger zuzumuten sei. Denkbar wäre beispielsweise Bereiche wie Datenerfassung/DUNAN (sofern die Schwerbehinderung des Klägers ein Arbeiten am PC zulasse) bzw. Aufgaben in der Materialverwaltung, Vordruckverwaltung, Bibliothek etc. Eine Verpflichtung, personelle und organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, bestehe zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht, aus Fürsorgegründen erscheine es in diesem besonderen Fall dennoch sinnvoll, auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen, soweit die übertragenen Tätigkeiten diesem auch zuzumuten seien.
Hierzu erwiderte das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Leiters des Finanzamts ... (25.3.2013) mit Schreiben vom 21. April 2013 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zusammengefasst folgendes:
Aus der Stellungnahme des Leiters des Finanzamts ...
Auch habe der Kläger auf den Amtsleiter bei einem Termin im Finanzamt ... am 20. März 2013 einen ausgeglichenen Eindruck gemacht. Laut eigenen Aussagen gehe es ihm gut, er treibe vermehrt Sport und sorge dafür, dass alles passe. Der Kläger sei im Verein sportlich aktiv (Diskus und Kugelstoßen) und erziele auch Erfolge. Nach nochmaliger Überprüfung könne daher festgestellt werden, dass der Kläger nicht zu einer unterwertigen Dienstleistung (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in der Lage sei. Der Kläger werde somit weiterhin für dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 BayBG gehalten. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand lägen vor. Es werde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom
Mit Urkunde vom
Dem Begleitschreiben vom
Mit einem am
den Zur-Ruhesetzungsbescheid der Beklagten vom
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn (hinsichtlich der Dienstunfähigkeit) zu stellenden Prognose seien die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehöre. Sowohl das neuropsychologische Gutachten von Herrn ... sowie das Gesundheitszeugnis vom ... hätten nicht attestieren können, dass hier beim Kläger eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Kläger habe mit dem in den vorbezeichneten Gutachten beschriebenen Einschränkungen seit nahezu 20 Jahren seine Dienstpflichten problemlos erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Erfüllung der Dienstpflichten nunmehr für den Kläger nicht mehr möglich sein solle. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10. Oktober 2013 voll dienstfähig gewesen. Auch liege die Dienstfähigkeit heute noch vor. Im Übrigen sei von Seiten des Beklagten offensichtlich nicht geprüft worden, ob für den Kläger eine anderweitige Verwendung möglich sei. Nach Auffassung des Klägers hätte er auch problemlos an anderweitigen Dienststellen eingesetzt werden können. Dementsprechend hätte nach § 26 Abs. 3 BeamtStG von der Ruhestandsversetzung abgesehen werden müssen.
Rein vorsorglich werde eine ordnungsgemäße Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie des Bezirkspersonalrats bestritten.
Im Übrigen sei der Kläger seit 1994 als Wahlhelfer ehrenamtlich tätig. Zuletzt sei er bei den allgemeinen Kommunalwahlen am
Am
Regierung von Mittelfranken erneut auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht.
Im entsprechenden Gesundheitszeugnis vom ... wird ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Gesundheitszeugnis vom ... inhaltlich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, was dem Kläger bereits am 8. Dezember 2014 mitgeteilt worden sei. Die vorbeschriebenen Störungen bestünden weiter. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion einer Steuerobersekretärs innerhalb der nächsten sechs Monate oder zu einem späteren Zeitpunkt. Auch zeitlich begrenzt könne das Gesamtspektrum dieser Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Aus ärztlicher Sicht bestehe daher keine begrenzte Dienstfähigkeit. Eine Nachuntersuchung sei entbehrlich.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle Nürnberg,
die Klage abzuweisen.
Aus ärztlicher Sicht bestehe infolge der Erkrankungen des Klägers eine dauernde Unfähigkeit zur vollumfänglichen Erfüllung der Pflichten als Sachbearbeiter im Finanzamt ... in Funktion eines Steuerobersekretärs i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtenStG.
In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsansicht des Klägers zurückzuweisen, wonach eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die vorliegenden Gutachten
(Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom
Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Kläger auch in der Vergangenheit die Anforderungen eines vergleichbaren Amtsinhabers in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße erfüllt habe. Es sei vielmehr zu einer Vielzahl von Mängeln und unzureichender Aufgabenerfüllung gekommen. In der Folge seien seine Aufgaben immer weiter reduziert worden. Dies habe sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gegolten. So sei er beispielsweise zuletzt, um Beschwerden einzudämmen, von jeglichem Publikumsverkehr freigestellt worden. Selbst einfachste Aufgaben hätten zuletzt nicht mehr bewältigt werden können.
Auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sei durch den Beklagten eingehend geprüft worden. Eine Suche nach alternativen Arbeitseinsätzen für den Kläger sei ergebnislos verlaufen. Dies gelte nicht nur für das Ressort des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat, sondern es seien auch die Ressorts anderer Ministerien des Beklagten einbezogen worden. Die Ruhestandversetzung als „ultima ratio“ sei daher angemessen. Der Beklagte sei damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger vollumfänglich nachgekommen.
Die wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer bei Kommunal- und Europawahlen habe keine Auswirkung auf die zu erfüllenden Dienstpflichten des Klägers. Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handle es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet sei (§ 11 Bundeswahlgesetz). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um die Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand, § 21 Nr. 4 Alt. 2 BeamtStG. Ein Beamtenverhältnis i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtStG sei ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das ausschließlich Personen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen werde, die in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stünden. Bei der Auszählung von Wahlabstimmungen handle es sich zwar um eine hoheitliche Aufgabe, diese könne aber auch von jedem Wahlberechtigten wahrgenommen werden, d. h. auch von Personen, die nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stünden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers als Wahlhelfer beinhalte damit keine positive Prognose für die Dienstfähigkeit, zumal nach § 26 BeamtStG nur der körperliche Zustand oder gesundheitliche Gründe für die Erfüllung von Dienstpflichten maßgebend seien. Die Tätigkeit als Wahlhelfer sei mit der Tätigkeit eines Beamten der 2. Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung nicht vergleichbar, so dass selbst bei beanstandungsfreier Ausübung - diesbezüglich lägen keine Erkenntnisse vor - kein Rückschluss darauf gezogen werden könne, dass der Kläger (wieder) dienstfähig sei.
Die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Bezirkspersonalrat seien seitens des Beklagten ordnungsgemäß mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
15-minütigen Gespräch beurteilen könne, ob eine Dienstunfähigkeit beim Kläger vorliege.
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die anderweitige Verwendung des Klägers von Seiten des Beklagten geprüft worden sei. Bezeichnend sei hier, dass nicht vorgetragen werde, welche Einsatzmöglichkeiten konkret geprüft worden sei.
Schließlich sei der Kläger seit dem Jahr 2001 beim BRSV ... als Fachübungsleiter im Reha Sport für Menschen mit geistiger Behinderung tätig. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass hier keine Dienstunfähigkeit vorliege.
Seit dem
Mit Schreiben vom
Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger nicht wieder uneingeschränkt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geeignet. Eine Reaktivierung komme nicht in Betracht. Es bestehe keine begrenzte Dienstfähigkeit.
Der Kläger besitze kein ausreichendes Umstellungs- und Überschauvermögen, keine ausreichende Flexibilität, sowie kein ausreichendes Absorptionsvermögen. Der Kläger besitze die für den Parteiverkehr, den Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten nötige soziale Kompetenz nicht. Er besitze keine ausreichende Interaktionsfähigkeit, keine ausreichende Abgrenzungsfähigkeit, keine ausreichende Distanzierungsfähigkeit und keine ausreichende Konfliktfähigkeit für im Verwaltungsdienst übliche Dienstsituationen. Diese Fähigkeiten stellten Kernkompetenzen des Verwaltungshandelns dar, könnten aber vom Kläger nicht erbracht werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten, auch im Bereich der Selbstorganisation beträfen Kernkompetenzen des Verwaltungshandelns. Bei einer wenig komplexen, vollständig vorstrukturierten Tätigkeit in zeitlich geringem Ausmaße, wie als Sachbearbeiter im Umfang von 3 Stunden wöchentlich bei einer Steuerberaterin, könnten die Auswirkungen jedoch gering sein. Die Tätigkeit als Steuerobersekretär sei jedoch auf strukturierende Fähigkeiten angewiesen. Die übliche soziale Kontrolle während der Berufsausübung als Steuerobersekretär durch Kollegen oder Vorgesetzte sei für die vorliegenden Störungen strukturell unzureichend. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund der vorliegenden Störungen Hilfestellungen und Kontrollen in der Vergangenheit nicht angenommen oder umgesetzt worden seien. Bei zahlreichen Kritikpunkten an der professionellen Leistung des Klägers sei eine Vielzahl von Maßnahmen eingeleitet worden. Ein solches Vorgehen sei bei einer berufserfahrenen Kraft ungewöhnlich. Die Maßnahmen hätten offenkundig nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Dass es sich hier nicht um die Einzelmeinung von Vorgesetzten handle, belegten die Vielzahl der eingebundenen Personen und die medizinischen und psychologischen Befunde.
Aus amtsärztlicher Sicht bestehe unterhalbschichtige Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit für die Tätigkeit als Steuerobersekretär oder vergleichbare Tätigkeiten.
Mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Hierauf wurde die Verhandlung vertagt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 führte das Bayerische Landesamt für Steuern unter Bezugnahme auf die übersandten Unterlagen zur erfolgten Suche des Beklagten aus, dass die Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn vorliegend erfüllt seien, was auch im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
Hierauf replizierten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten des Landesamts für Steuern, Dienststelle Nürnberg, und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg,
Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.
Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg,
Das Anhörungs- und Einwendungsverfahren im Rahmen der Zwangspensionierung wurde ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Art 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBG). Auf die Möglichkeit, eine Beteiligung des Personalrats (vgl. Art. 76 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG) und der Schwerbehindertenvertretung zu beantragen, wurde der Kläger im Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2012 hingewiesen. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Bezirkspersonalrat (jeweils beim Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg) haben mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bzw. 14. Dezember 2012 keine Einwendungen gegen die geplante Ruhestandsversetzung des Klägers erhoben.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verfügung der Ruhestandsversetzung nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
„Dauernd“ dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG, Rn. 23), d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61
Diesen an die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen wird die Ruhestandsversetzungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, Nürnberg,
Zu Recht führt der Beklagte die seitens der Amtsleitung des Finanzamts ... konstatierte unzureichende Aufgabenerfüllung durch den Kläger darauf zurück, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, eine vollwertige Dienstleistung zu erbringen. Nach dem hier zugrunde zu legenden Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken vom ... stand für den Beklagten fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers insbesondere durch dessen deutliche Defizite im kognitiven Leistungsbereich und durch eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung gravierend beeinträchtigt und der Kläger demnach zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die unzureichende, dem Anforderungsprofil nicht entsprechende Dienstleistung des Klägers ist danach nicht etwa auf einen fehlenden Willen des Klägers zurückzuführen.
Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken vom ... zu zweifeln, zumal der begutachtenden Amtsärztin das Neuropsychologische Gutachten des Dr. ..., vom ... sowie weitere fachärztliche Stellungnahmen zur Verfügung gestanden haben und von ihr auch einbezogen wurden. Insbesondere wurde, entgegen der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 vorgetragenen Auffassung, im Detail erläutert, weshalb der Kläger nicht in der Lage ist, einer voll umfassenden eigenständigen Tätigkeit als Steuerobersekretär beim Finanzamt ... ordnungsgemäß nachzukommen. Anhaltspunkte, an der Objektivität der Gutachterin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch sonst hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung in Frage zu stellen.
So sagt auch insbesondere das ebenfalls mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 vorgelegte Schreiben des Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, ..., wonach sich sowohl der Allgemeinzustand, insbesondere auch im Rahmen seiner Behinderung, als auch der psychische Zustand des Klägers bis zum heutigen Tag in keinster Weise verändert habe, nichts über die dienstliche Verwendbarkeit des Klägers in seinem Beruf als Finanzbeamter (Steuerobersekretär) aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
oder behandelt haben.
Im Übrigen geht, ohne dass es hier entscheidungserheblich noch darauf ankäme, aus dem auf einer am
Auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen bereits vom
Der Beklagte sah sich zu Recht nicht veranlasst, hiervon ausnahmsweise abzuweichen.
Der Beklagte hat vorliegend die Übertragung wenigstens einer geringer wertigen Tätigkeit i. S. d. § 26 Abs. 3 BeamtStG rechtsfehlerfrei verneint.
Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG ist vor der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertigere Tätigkeit übertragen werden kann. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im amtsärztlichen Zeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom ... ausdrücklich ausgeführt wird, dass seitens des Klägers die Fähigkeit besteht, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten und „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter (wie bereits zurückliegend erfolgt) ohne Parteiverkehr und mit Arbeitshaltung vorwiegend im Sitzen, ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar sind.
Nach ständiger obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.3.2015, 2 C 37.13 und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2.10.2014, 3 ZB 12.1740) ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des Beamten in der Regel entzogen sind. Hierbei ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Die Setzung einer Verschweigensfrist, der zufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen lässt sich hierbei nicht mit dem gesetzlichen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ in Einklang bringen. Denn die Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist setzt nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitigen möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ zu unterlaufen. Schließlich geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O.).
Geht man von den dargelegten Voraussetzungen aus, hat der Beklagte im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn erfüllt.
So wurden seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen mit Schreiben vom 24. Juli 2013 alle übrigen Bayerischen Staatsministerien als oberste Dienstbehörden für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers nicht nur im Hinblick auf aktuell freie, sondern auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen angefragt. Auch wurde hierbei, anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 19. März 2015 letztinstanzlich entschiedenen Fall, den betreffenden Behörden nicht lediglich eine bloße Verschweigensfrist eingeräumt, sondern von ihnen eine ausdrückliche Rückmeldung bis spätestens 23. August 2013 gefordert. Insbesondere wurde, entgegen der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juli 2015 unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung, nicht überwiegend auf leistungseinschränkende Defizite abgestellt, sondern vielmehr die Tatsache, dass beim Kläger die Fähigkeit besteht, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten und „einfache Arbeiten“ als Mitarbeiter ohne Parteiverkehr und Mitarbeitshaltung vorwiegend im Sitzen ohne ständiges Tragen von Lasten weiterhin vollschichtig leistbar sind, positiv hervorgehoben.
Nach alledem war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO abzuweisen.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 33.645 EUR(= 365 x 92,18 EUR, vgl. Mitteilung
des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Würzburg - vom 8.5.2015)
festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.