vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 11.700, 10.05.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers (Kriminalhauptkommissar, BesGr. A 11) auf Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Verfügungsgruppe bei der PI K. (A 12/00) mit dem Beigeladenen (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) über die Neubesetzung der streitgegenständlichen Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Auswahlverfahren - unstreitig - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist, da der Dienstherr in der Ausschreibung Nr. 21 vom 16. November 2010 darauf hingewiesen hat, dass Umsetzungen bzw. Versetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayer. Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. v. 31. März 2003) vorrangig durchgeführt werden können. Damit hat der Beklagte klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier der Beigeladene - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen musste daher nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und durfte nicht willkürlich sein (BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - jeweils juris m. w. N.).

Der Beklagte hat die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei auf das Erfordernis besonderer dienstlicher Gründe gestützt. Sie beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Beigeladene bereits von März 2010 bis September 2010 vertretungsweise die Funktion des abwesenden und im September 2010 in den Ruhestand getretenen Leiters der Verfügungsgruppe bei der PI K. wahrgenommen hatte und sich in diese einarbeiten konnte (vgl. Vermerk vom 10. März 2011). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Gewährleistung größtmöglicher personeller Kontinuität bei Stellen mit Leitungsfunktionen sowie unter Wegfall einer bei anderen Bewerbern erforderlichen Einarbeitungszeit ein Umsetzungsbewerber, der eine solche Stelle bereits vertretungsweise innehatte, vorrangig auf den Dienstposten berufen wird. Dieser Gesichtspunkt ist sachgerecht und vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt (vgl. zur Berücksichtigung einer vertretungsweisen Aufgabenwahrnehmung und des damit verbundenen materiellen Erfahrungsvorsprungs im Rahmen einer Beförderung BVerwG, B. v. 27.5.2014 - 1 WB 55/13 - juris Rn. 48).

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass solche besonderen dienstlichen Gründe in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten und nur vorgeschoben worden seien, um dem Beigeladenen den streitgegenständlichen Dienstposten zu verschaffen.

Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Dienstposten bereits mit Ausschreibung Nr. 7 vom 15. April 2010 ausgeschrieben worden war und zunächst an Polizeihauptkommissar J. (BesGr. A. 12) als dem am besten geeigneten Umsetzungsbewerber übertragen werden sollte, dann jedoch erneut ausgeschrieben wurde, nachdem dieser sich erfolgreich um einen mit A 12/13 bewerteten Dienstposten beworben hatte. Insoweit trifft es schon nicht zu, dass der Beklagte die erste Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG getroffen hätte. Entgegen der Annahme des Klägers wurde keine Bestenauslese zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern vorgenommen, sondern nur eine Auswahl aus dem Kreis der Umsetzungsbewerber durchgeführt (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums Sch. S/W vom 28. September 2012). Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, einen ausgeschriebenen Dienstposten im Wege der Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu besetzen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn er sich im Rahmen der konkreten Stellenbesetzung dafür entscheidet, Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausschreibt, legt er sich auch gegenüber letzteren auf eine Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG fest (BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237 juris Rn. 15). Der Beklagte war deshalb auch nicht gehindert, die erneute Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens - worauf darin ausdrücklich hingewiesen wurde - nach Nr. 3 RBestPol durchzuführen mit der Folge, dass er Umsetzungsbewerber wie den Beigeladenen vorrangig aus besonderen dienstlichen Gründen bestellen konnte.

Soweit der Kläger meint, dass sich der Beigeladene lediglich mit Schreiben vom 2. Mai 2010 um die erstmals ausgeschriebene streitgegenständliche Stelle beworben hätte, hingegen keine nochmalige Bewerbung um die erneut ausgeschriebene Stelle vorliege, ist er auf die in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindliche erneute Bewerbung des Beigeladenen vom 18. November 2010 zu verweisen.

Auch der Personalrat wurde ausweislich der Akten ordnungsgemäß nach Art. 75 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BayPVG beteiligt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Sch. S/W vom 25. Januar 2011 an den Personalrat wurde die beabsichtigte Entscheidung schriftlich begründet, der der Personalrat mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zustimmte.

Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838, 839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen zu Recht abgewiesen, da ein Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nicht verletzt wurde. Unstreitig war die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen, sondern richtete sich nach Ziff. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien - RBestPol). Die Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens enthielt nämlich den Hinweis, dass Umsetzungen gemäß Ziff. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können. Mit diesem Hinweis hat der Beklagte hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch -auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (vgl. hierzu den Beschluss d. Senats im vorausgegangenen Eilverfahren v. 9.7.2012 -3 CE 12.872 - juris).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Formulierung „zwingende persönliche Gründe“ zu weit ausgelegt. Der Begriff „zwingende persönliche Gründe“ lasse von der Wortbedeutung her nur die Auslegung zu, die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung müssten so schwerwiegend sein, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen quasi keine andere Möglichkeit habe, als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss - nur - den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909; BayVGH B. v. 3.7.2008 -3 CE 08.1538, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - jeweils juris). Die Formulierung in Nr. 3 RBestPol (zwingende persönliche Gründe) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die geltend gemachten persönlichen Gründe für eine Versetzung so schwerwiegend sein müssen, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens aus Fürsorgegründen keine andere Möglichkeit hat als sein Ermessen dahingehend auszuüben, den entsprechenden Bewerber zu versetzen. Diese Anforderung würde dazu führen, dass nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null der oben genannte Versetzungsgrund angenommen werden könnte. Mit der Formulierung „zwingend“ kommt lediglich zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer individuellen Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgehen (z. B. der Wunsch nach mehr Zeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg U. v. 1.2.2011 -W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der erkrankten Eltern, B.d. Senats v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris).

Die vom Beklagten angenommenen zwingenden Gründe für eine Versetzung des Beigeladenen sind nachvollziehbar und entsprechen den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die im Einzelnen durch ärztliche Atteste hinlänglich belegte schwere Erkrankung der Ehefrau des Beigeladenen führt - wie das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt hat - zu zahlreichen Einschränkungen in täglichen Verrichtungen sowie dazu, dass die Ehefrau gegebenenfalls auch unerwartet der Unterstützung durch Dritte bedarf. Nach Bewertung der behandelnden Ärzte würde daher eine wohnortnähere Beschäftigung des Ehemanns verbunden mit der Möglichkeit, bei Bedarf die Arbeitszeit zu unterbrechen und nach Hause zu fahren, zu einer wesentlichen Entlastung führen. Neben der tatsächlichen Hilfe bei akuten Krankheitsschüben könne allein das Wissen um die - grundsätzlich auch kurzfristig -mögliche Unterstützung schon zu einer Besserung der psychischen Situation der Ehefrau des Beigeladenen beitragen. Der Senat folgt der Einschätzung des Beklagten, dass von einer rein auf Telefonate beschränkten Unterstützung, wie durch den Kläger vorgeschlagen, demgegenüber keine vergleichbare Wirkung zu erwarten wäre. Der entlastende, gesundheitsfördernde Effekt resultiert nach medizinischer Einschätzung gerade aus der Gewissheit der „ad hoc-Verfügbarkeit“ des Beigeladenen, die die streitgegenständliche Stelle grundsätzlich ermöglicht. Demgegenüber erlaubte die frühere Tätigkeit des Beigeladenen im zwar planbaren, aber starren Wechselschichtdienst als Leiter der Einsatzzentrale gerade nicht, den Dienst kurzfristig im Falle der kurzfristig notwendigen Unterstützung der Ehefrau zu unterbrechen.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern nur den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen muss und nicht willkürlich sein darf (siehe unter Nr. 1). Der Begriff „zwingende dienstliche Gründe“ in Nr. 3 RBestPol ist auch nicht in der Weise auszulegen, dass eine Um- bzw. Versetzung nur dann vorrangig möglich ist, wenn ein Rechtsanspruch darauf i. S. d. Ermessensreduzierung auf Null besteht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich insoweit nicht verallgemeinern, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters … im …amt … in … sowie damit im Zusammenhang stehende Feststellungsanträge.

2

Der im März 19.. geborene Antragsteller ist seit 19.. Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20... Zuletzt wurde er am 25. Januar 19.. zum Oberstleutnant befördert und zum 1. Januar 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller im … in B. verwendet.

3

Am 22. Februar 2012 entschied der damals zuständige Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) im Bundesministerium der Verteidigung, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters … (…) im …amt … mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller am 30. April 2012 die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 13. August 2012 hob der Abteilungsleiter PSZ die Auswahlentscheidung vom 22. Februar 2012 auf und erklärte, dass über die Besetzung des Dienstpostens in einem erneuten Verfahren entschieden werde.

4

Im Zuge der Strukturreform der Bundeswehr wurde zum 1. Dezember 2012 im neu errichteten …amt … als Nachfolgedienstposten des bisherigen Dienstpostens Leiter … im …amt der hier strittige Dienstposten des Referatsleiters … mit einem ähnlichen Anforderungsprofil ausgeplant. Ebenfalls zum 1. Dezember 2012 wurde der Beigeladene - ohne förmliche Auswahlentscheidung und geführt auf einem Dienstposten z.b.V. - mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters … betraut.

5

Gegen die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen erhob der Antragsteller unter dem 30. April 2013 Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 11. September 2013 zurückwies. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; in der Sache begehrte er, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (ursprünglicher Antrag im vorliegenden Verfahren BVerwG 1 WB 55.13). Der Bundesminister der Verteidigung legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 dem Senat vor.

6

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli 2013 beantragte der Antragsteller ferner gemäß § 3 Abs. 2 WBO, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Entscheidung vom 28. August 2013 ab. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller daraufhin beim Senat, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens des Referatsleiters … im …amt … an den Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 23.13).

7

Am 14. November 2013 entschied der inzwischen zuständige Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den Dienstposten des Referatsleiters … im …amt … (endgültig) mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung des Präsidenten liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage der Abteilung III des …amts … zugrunde. Der Vorlage beigefügt ist ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen und der Entscheidung des Präsidenten gliedert. Außerdem liegen Personalbögen der drei betrachteten Kandidaten - der Antragsteller, der Beigeladene sowie Oberstleutnant i.G. K. - bei.

8

Zu dem Antragsteller wird unter Nr. 2.3 des Planungsbogens unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Erlass des BMVg - PSZ I 1 vom 14.01.2008 'Wechsel in höherwertige Verwendungen' sind Änderungen der Verwendung eines Soldaten insbesondere dann, wenn hiermit die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens einhergeht, nur sinnvoll, wenn der Soldat den neuen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung auch noch eine angemessene Zeit ausfüllen kann. Daher sollen Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden sind, spätestens drei Jahre vor der Zurruhesetzung rechtswirksam werden. Dieser Zeitpunkt ist bei OTL Br. deutlich überschritten. Bei OTL Br. liegt auch kein atypischer Fall vor, der bei dieser Richtlinie, die als Sollvorschrift ausgestaltet ist, eine Ausnahme rechtfertigen würde. Aus diesem Grund wird OTL Br. für den in Rede stehenden Dienstposten nicht weiter betrachtet. Im weiteren Verlauf werden daher nur noch OTL Bö. und OTL i.G. K. gegenübergestellt."

9

Zum Kandidatenvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem dritten Bewerber Oberstleutnant i.G. K. wird ausgeführt:

"Beide Kandidaten erfüllen, wenn auch in den Verwendungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten aufgebaut, grundsätzlich die Anforderungen an den Dienstposten. Keiner der Kandidaten kann sich fachlich im Bereich IT/SASPF absetzen. Sie verfügen alle über eine reichhaltige Expertise und jahrelange Erfahrung. Auch in den anderen Bereichen ist eine Abgrenzung schwierig und nur über eine differenzierte Betrachtung der Teilaufgaben des künftigen RefLtr … möglich.

Über ausreichende allgemeine Führungserfahrung verfügen sowohl Oberstlt Bö. als auch Oberstlt i.G. K. Beide haben eine Verwendung als BtlKdr und somit als selbständiger Dienststellenleiter durchlaufen.

In der Erstbesetzung des o.a. Dienstpostens während des Aufbaus des Referates im neu aufgestellten Amt kommt es dem Bedarfsträger neben der fachlichen Expertise im Bereich IT-SASPF besonders auf die Kombination mit umfangreicher Erfahrung im KB PersMgmt an.

Oberstlt Bö. und OTL i.G. K. können eine breite Erfahrung im PersMgmt aus Verwendungen im BMVg und auf Ämterebene aufweisen.

In der aktuellen Beurteilung (2013, vorgezogen) ist Oberstlt Bö. in der erweiterten Spitzengruppe einzuordnen, während OTL i.G. K. sich nur im Mittelfeld platzieren kann und deshalb im Vergleich zu OTL Bö. deutlich abfällt.

2.4 - Auswahlempfehlung BAPersBw

Zusammenfassend mit seinem deutlich besseren Leistungsbild gegenüber OTL i.G. K. setzt sich letztlich OTL Bö. in der Gesamtbetrachtung durch und wird von der Personalführung zur Besetzung des Dienstpostens empfohlen."

10

Der Beigeladene wurde zum 1. Januar 2014 auf den strittigen Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom 28. Januar 2014 zum Oberst befördert. Die Dienstzeit des im Juli 19.. geborenen Beigeladenen endet nach seiner Beförderung voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 20..

11

Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahl und die endgültige Übertragung der Aufgaben an den Beigeladenen mit. Mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, dass die anhängigen Verfahren in der Hauptsache (vorliegend BVerwG 1 WB 55.13) und im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 1 WDS-VR 23.13) unter Einbeziehung der inzwischen ergangenen Auswahlentscheidung weitergeführt werden.

12

Eine vom Antragsteller - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens - mit Schreiben vom 13. Januar 2014 erhobene Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 28. Januar 2014 zurück.

13

Mit Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 WDS-VR 23.13 - verpflichtete der Senat den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des Referatsleiters … im …amt … bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, dass der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren (Eignungs- und Leistungsvergleich der Kandidaten) allein deshalb, weil er im Falle seiner Versetzung auf den strittigen Dienstposten nicht über eine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren verfügen würde, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zum Beigeladenen, der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ebenfalls nicht mehr über diese Restdienstzeit verfügte, darstelle.

14

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller zuletzt insbesondere Folgendes vor:

Der Ablehnungsgrund der fehlenden dreijährigen Restdienstzeit sei nur vorgeschoben. Im Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf den Beigeladenen habe er, der Antragsteller, unter Einrechnung der möglichen Beförderung zum Oberst noch über eine Restdienstzeit von deutlich mehr als drei Jahren verfügt. Er gehöre wie der Beigeladene dem Geburtsjahrgang 19.. an, sodass sich sein Dienstzeitende nur unwesentlich von dem des Beigeladenen unterscheide. Eine Auswahlentscheidung, die ihn, den Antragsteller, allein deshalb ausschließe, weil er nicht mehr über die erforderliche Restdienstzeit von drei Jahren verfüge, sei ermessens- und rechtsfehlerhaft. Insbesondere sei angesichts des Verfahrensablaufs unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigung eine Ausnahme geboten. Hätte der Dienstherr nicht zunächst eine rechtswidrige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen und wäre zeitnah zu deren Aufhebung eine neue Besetzungsentscheidung erfolgt, so hätte er, der Antragsteller, ohne Weiteres eine dreijährige Restdienstzeit auf dem Dienstposten absolvieren können. Stattdessen sei das Auswahlverfahren verzögert durchgeführt worden. Das Verfahren sei trotz Einrichtung des Dienstpostens zum 1. Dezember 2012 erst im Juni 2013 eingeleitet worden, obwohl - wie aus der Auswahldokumentation ersichtlich - eine Besetzung zum 1. Januar 2013 gefordert gewesen sei. Im Rahmen des Auswahlverfahrens habe das …amt am 15. Februar 2013 für ihn und den Beigeladenen Sonderbeurteilungen angefordert, die zum 31. März 2013 vorliegen sollten. Seine, des Antragstellers, Beurteilung habe dem Bundesamt am 17. April 2013 vorgelegen. Sie sei im Vergleich der drei Bewerber die eindeutig beste.

Beanstandet werde ferner, dass das Anforderungsprofil des Dienstpostens vor der erneuten Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 geändert worden sei. Dies sei lediglich geschehen, um die erneute Auswahl des Beigeladenen zu ermöglichen. So sei im Anforderungsprofil nunmehr auf die Voraussetzung eines technischen Studiums im IT-Bereich sowie auf die Zuordnung des Dienstpostens zum Kompetenzbereich Führungsunterstützung verzichtet worden. Beides sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Dienstposten sei eindeutig technisch bzw. IT-geprägt. Dies ergebe sich auch aus den Organisationsgrundlagen der Bundeswehr, die bis heute unverändert dieselben Anforderungen wie bei dem seinerzeitigen Dienstposten beim …amt … enthielten. Insbesondere die im Auswahlverfahren hinzugefügten Aufgaben Nr. 5 bis 7 (bevollmächtigter Vertreter für das IT-Projekt H. inklusive der Aufgaben im bundeswehrspezifischen Rüstungsverfahren …, Verantwortung für den IT-Haushalt, fachliche, also technische Führung der unterstellten IT-Verantwortlichen) erforderten Vorverwendungen und Ausbildungen als IT-Stabsoffizier und Rüstungs-Stabsoffizier über die nur er, der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene verfüge. Er, der Antragsteller, habe für die Projekte im Organisationsbereich Personal den IT-Haushalt fünf Jahre lang verantwortet. Lege man das zutreffende ursprüngliche Anforderungsprofil des Dienstpostens zugrunde, scheide der Beigeladene aus und komme allein er, der Antragsteller, für die Auswahl in Betracht. Zum Vergleich der beiderseitigen Qualifikationen, der eindeutig zu seines, des Antragstellers, Gunsten ausfalle, verweise er ferner auf die Stellungnahmen des Unterabteilungsleiters … und des Referatsleiters … vom 1. bzw. 4. Juli 2013. Für die Nachprüfung der Auswahlentscheidung komme es im Übrigen allein auf die Auswahldokumentation des Präsidenten des Bundesamts für Personalmanagement an; Ergänzungen in dem Beschwerdebescheid seien unbeachtlich.

15

Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2014,

die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. November 2013, den Beigeladenen für den Dienstposten des Referatsleiters … im …amt … auszuwählen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 28. Januar 2014 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, diesen Dienstposten zu übertragen,

hilfsweise, die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. November 2013, den Beigeladenen für den Dienstposten des Referatsleiters … im …amt … auszuwählen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 28. Januar 2014 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. März 2014 beantragt der Antragsteller außerdem,

festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des Dienstpostens … im …amt … rechtswidrig war,

sowie weiter festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters … zu übertragen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 11. September 2013 rechtswidrig war.

17

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

18

Der Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt, weil der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Dienstzeitendes (auch als Oberst) keinen Anspruch auf Mitbetrachtung im Rahmen der Bestenauslese habe; er könne daher durch keine Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt werden. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Januar 2008 über den Wechsel in höherwertige Verwendungen sollten Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden seien, spätestens drei Jahre vor der Zurruhesetzung rechtswirksam werden. Bei einem Dienstzeitende als Oberst zum 31. Mai 20.. bedeute dies im Falle des Antragstellers, dass er den Dienst auf dem strittigen Dienstposten spätestens zum 1. Juni 2013 hätte antreten müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch bei der Auswahlentscheidung bereits verstrichen gewesen. Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von der Sollvorschrift rechtfertigen würde, liege nicht vor.

Das Auswahlverfahren sei auch nicht bewusst zulasten des Antragstellers verzögert worden. Die Festlegung des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung unterliege militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Außerdem habe die Beurteilung des Antragstellers erst am 17. April 2013 vorgelegen; die Personalführung sei verpflichtet gewesen, deren Zustandekommen dienstaufsichtlich zu überprüfen, wofür eine Zeitspanne von einem Monat angemessen sei. Anschließend sei die Personalentscheidung vorbereitet und die Empfehlung des Abteilungsleiters III am 29. Mai 2013 erstellt worden. Die Voten der zunächst zu beteiligenden Stellen seien sodann innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat eingegangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der spätestmögliche Dienstantritt des Antragstellers am 1. Juni 2013 verstrichen gewesen. Anschließend hätten noch die militärische Gleichstellungsbeauftragte des …amts und der Generalinspekteur der Bundeswehr votiert.

Da der Antragsteller wegen Zeitablaufs keinen Anspruch auf Mitbetrachtung gehabt habe, komme es auf die Änderung des Anforderungsprofils nicht an. Ungeachtet dessen sei die Änderung aus sachgerechten Gründen erfolgt. Das Anforderungsprofil könne geändert werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der zukünftigen Aufgaben Änderungsbedarf gesehen werde. Im Unterschied zum früheren …amt sei das …amt … für Soldaten und Beamte zuständig. Auch sei der streitige Dienstposten zur Besetzung mit einem Soldaten oder einem Beamten vorgesehen. Kriterien, die nur von einer bestimmten Statusgruppe erfüllt werden könnten, müssten deshalb entfallen; so könne ein Beamter z.B. nicht Bataillonskommandeur gewesen sein und werde im Gegensatz zu einem Soldaten auch nicht einem bestimmten militärischen Kompetenzbereich zugeordnet. Gemessen an dem neuen Anforderungsprofil, wonach insbesondere auch umfangreiche Erfahrungen im Personalmanagement sowie Kenntnisse der entsprechenden Verfahren und Zusammenhänge zwingend erforderlich seien, erfülle der Beigeladene, nicht aber der Antragsteller die Anforderungen. Darauf sei auch in dem Beschwerdebescheid, der die Auswahldokumentation insoweit ergänzt habe, hingewiesen worden.

19

Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Unterlagen des Auswahlverfahrens, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1094/13 -, die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 23.13) und des weiteren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 WB 54.13 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

22

1. Der die Auswahl zur Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters … im …amt … betreffende Antrag (Schriftsatz vom 7. März 2014) hat im Hilfsantrag Erfolg.

23

a) Der Antrag ist zulässig.

24

Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten zum 1. Januar 2014 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser mit Wirkung vom 28. Januar 2014 zum Oberst befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).

25

b) Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers hat Erfolg, soweit es auf eine erneute Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens gerichtet ist.

26

Die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. November 2013, den Dienstposten des Referatsleiters … im …amt … mit dem Beigeladenen zu besetzen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - RII 2 - vom 28. Januar 2014 sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Da die Sache nicht spruchreif ist, kann eine Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen, nicht ausgesprochen werden; es steht nicht fest, dass der strittige Dienstposten gerade mit dem Antragsteller besetzt werden muss. Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Bundesminister der Verteidigung ist jedoch gemäß dem Hilfsantrag verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

27

aa) Der Senat hält an den Erwägungen in dem Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 WDS-VR 23.13 - auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Senat hat dort (Rn. 29 bis 45) ausgeführt:

"Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung vom 14. November 2013. Der Ausschluss des Antragstellers von der Betrachtung im weiteren Auswahlverfahren (Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber) verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch.

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 - § 3 sg nr. 65> = NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 1.13 - juris Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 jeweils Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 § 2 slv 2002 nr. 17 und nzwehrr 2011, 36>).

b) Die Dokumentationspflicht ist mit den vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Auswahlunterlagen erfüllt.

Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit dokumentationspflichtige Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr hat sich unter dem 14. November 2013 mit der ihm mit Schreiben vom selben Tage übermittelten Empfehlung des Abteilungsleiters … zur Besetzung des Dienstpostens einverstanden erklärt und in der abschließenden Nr. 3.2 des Planungsbogens handschriftlich den Beigeladenen als den ausgewählten Kandidaten identifiziert (zu Zuständigkeit und Verfahren siehe Nr. 2.3.6 bis 2.3.8 der Richtlinie zur Auswahl von militärischem Personal für die Besetzung von Dienstposten der Besoldungsgruppen A 16 und B 3 sowie Dienstposten für Oberste der Reserve vom 7. Mai 2012). Mit der Einverständniserklärung und der Abzeichnung der Entscheidungsvorlage hat sich der Präsident des Bundesamts zugleich deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des Planungsbogens), zu eigen gemacht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

Danach wurde der Antragsteller in den eigentlichen Bewerbervergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese, der nur zwischen dem Beigeladenen und dem dritten Bewerber Oberstleutnant i.G. K. vorgenommen wurde, nicht einbezogen. Maßgeblich für den Ausschluss war gemäß Nr. 2.3 des Planungsbogens die Regelung des Erlasses über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008, wonach Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden sind, spätestens drei Jahre vor der Zurruhesetzung rechtswirksam werden sollen. Dieser Zeitpunkt sei bei dem Antragsteller deutlich überschritten; es liege auch kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der Sollvorschrift rechtfertige.

c) Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren, weil er im Falle seiner Versetzung auf den strittigen Dienstposten nicht über eine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren verfügen würde, stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen dar.

aa) Allerdings bestehen nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Erlasses über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008 und die von ihr geleitete Praxis der Bundeswehr (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - BVerwGE 138, 70 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59 jeweils Rn. 27 ff. m.w.N.).

Die Berücksichtigung einer hinreichenden Restdienstzeit bei Verwendungsentscheidungen, die mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden sind, kann danach ein zulässiges Auswahlkriterium darstellen, wenn - wie hier - generell an die Restdienstzeit und nicht an das individuelle Lebensalter des Bewerbers angeknüpft wird. Sie bildet insoweit eine sachliche Erwägung für die Beschränkung des Kandidatenkreises, die das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt. Die Anforderung einer hinreichenden Restdienstzeit rechtfertigt sich inhaltlich dabei vor allem aus dem Aspekt der erforderlichen Kontinuität und Effektivität der Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten. Darüber hinaus ist es eine personalpolitisch sachgerechte Erwägung, auf förderlichen Dienstposten nicht nur eine Förderung, sondern auch eine ruhegehaltfähige Beförderung des jeweiligen Soldaten zu erreichen. Nach § 18 Abs. 1 SVG beträgt die Frist für die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines Soldaten aus dem letzten Dienstgrad vor dem Eintritt in den Ruhestand zwar nur zwei Jahre. Der Praxis einer geforderten "Vorlaufzeit" von einem Jahr vor der - ruhegehaltfähigen - Beförderung in den höheren Dienstgrad, der in der Besoldungshöhe dem förderlichen Dienstposten entspricht, liegt jedoch die sachgerechte und plausible Einschätzung zugrunde, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um die Einarbeitung des Förderungsbewerbers auf dem neuen Dienstposten vor seiner Beförderung zu gewährleisten, um auf die unterschiedliche Dauer der Beförderungsverfahren flexibel zu reagieren und um auch den Aspekt eines sachgemäßen, nicht zu kurzatmigen Verwendungsaufbaus für den im Rahmen von Versetzungsketten eingeplanten Nachfolger auf dem höherwertigen Dienstposten zu berücksichtigen.

bb) Wird das Kriterium einer hinreichenden Restdienstzeit als Mittel für die Eingrenzung des Bewerberkreises eingesetzt, so muss es allerdings gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden. Das ist vorliegend nicht geschehen; vielmehr wurde der Erlass über den Wechsel in höherwertige Verwendungen vom 14. Januar 2008 einseitig nur zulasten des Antragstellers herangezogen.

Der Antragsteller und der Beigeladene weisen - wie auch aus den der Entscheidungsvorlage beigefügten Personalbögen ersichtlich ist - ein nur rund vier Monate auseinander liegendes Geburtsdatum (Antragsteller: März 19.., Beigeladener: Juli 19..) und damit ein um nur vier Monate differierendes Dienstzeitende in dem zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innegehabten Dienstgrad Oberstleutnant (Antragsteller: 31. Juli 20.., Beigeladener: 30. November 20..) auf (§ 96 Abs. 2 Nr. 3, Tabelle nach Buchst. b Satz 1 SG). Im Dienstgrad Oberst würde die Dienstzeit für den Antragsteller wohl am 30. April 20.. (nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung: am 31. Mai 20..) enden; für den inzwischen zum Oberst beförderten Beigeladenen endet sie am 31. August 20.. (§ 96 Abs. 2 Nr. 2, Tabelle nach Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb SG).

Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 14. November 2013 betrug damit die Restdienstzeit des Antragstellers - bezogen auf den Dienstgrad Oberstleutnant ebenso wie auf den angestrebten Dienstgrad Oberst - weniger als drei Jahre. Dasselbe galt jedoch auch für den Beigeladenen; auch dieser verfügte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über keine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren, und zwar sowohl bezogen auf seinen damaligen Dienstgrad Oberstleutnant als auch bezogen auf den angestrebten und inzwischen erreichten Dienstgrad Oberst. Nur dem Antragsteller wurde jedoch die fehlende hinreichende Restdienstzeit entgegengehalten und eine Ausnahme apodiktisch abgelehnt. Für den Beigeladenen findet sich hingegen in den Auswahlunterlagen kein Hinweis auf die auch ihm fehlende hinreichende Restdienstzeit. Es wird auch nicht erklärt, dass bei dem Beigeladenen auf eine hinreichende Restdienstzeit verzichtet wurde, und auch kein Grund genannt, der diesen Verzicht im Falle des Beigeladenen - anders als im Falle des Antragstellers - rechtfertigen soll.

Aus der allein maßgeblichen Auswahldokumentation ist damit kein sachlicher Grund ersichtlich, der die ungleiche Behandlung des Antragstellers und des Beigeladenen rechtfertigt.

cc) Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis rechtmäßig, weil eine Gleichbehandlung nur in der Weise möglich gewesen wäre, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene auszuschließen gewesen wären.

Das Erfordernis einer dreijährigen Restdienstzeit ist als Sollvorschrift ausgestaltet, die begründete Ausnahmen zulässt. Gründe, die vorliegend für die Annahme eines besonders gelagerten Falls und für die Zulassung einer Ausnahme sprechen, wie insbesondere die laufenden organisatorischen Änderungen im Zuge der Bundeswehrstrukturreform und die daraus resultierende ungewöhnlich lange Dauer des Auswahlverfahrens, treffen auf den Antragsteller in gleicher Weise zu wie auf den Beigeladenen. Ebenso konnte - ungeachtet einer Restdienstzeit von weniger als drei Jahren - nicht nur der Beigeladene pensionswirksam, d.h. mehr als zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand, zum Oberst befördert werden; das Gleiche wäre nach den Angaben des Bundesministers der Verteidigung (Schreiben vom 19. März 2014, unter I.) vielmehr auch für den Antragsteller, wenn er für den strittigen Dienstposten ausgewählt worden wäre, möglich gewesen. Im Ergebnis wäre deshalb auch in Betracht gekommen, sowohl den Antragsteller als auch den Beigeladenen in den Eignungs- und Leistungsvergleich einzubeziehen.

d) Insgesamt stellt sich damit der Verzicht auf das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Restdienstzeit auf Seiten des Beigeladenen und der gleichzeitige Ausschluss des Antragstellers gerade wegen des Fehlens einer solchen Restdienstzeit als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist verletzt, weil seine Bewerbung aus Gründen abgelehnt wurde, die zwar für sich genommen legitim wären (siehe oben II.2.c. aa), in ihrer gleichheitswidrigen Anwendung jedoch nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 GG gedeckt sind.

Der ungerechtfertigte Ausschluss des Antragstellers verfälscht den Eignungs- und Leistungsvergleich der Kandidaten und führt damit zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom 14. November 2013. Die Bewerbung des Antragstellers hätte, wenn sie in die weitere Betrachtung einbezogen worden wäre, in der engeren Wahl für die Besetzung des strittigen Dienstpostens gestanden. Im Vergleich der im Auswahlzeitpunkt aktuellsten Beurteilungen weist der Antragsteller in seiner Sonderbeurteilung vom 15. April 2013 bei der Bewertung der Aufgabenerfüllung mit '7,29` einen deutlich besseren Durchschnittswert auf als der Beigeladene mit '6,89` in seiner vorgezogenen planmäßigen Beurteilung vom 13. März 2013. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erhielten durch ihre beurteilenden Vorgesetzten einen Verwendungsvorschlag (Folgeverwendung) auf den hier strittigen Dienstposten; die nächsthöheren Vorgesetzten beurteilten die Entwicklungsprognose jeweils mit 'deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive`."

28

bb) Der Ausschluss des Antragstellers von der Betrachtung im Auswahlverfahren wird auch nicht durch die weitere Erwägung gerechtfertigt, der Antragsteller erfülle nicht die Anforderung, dass für den strittigen Dienstposten umfangreiche Erfahrungen im Personalmanagement sowie Kenntnisse der entsprechenden Verfahren und Zusammenhänge zwingend erforderlich seien.

29

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung allein auf die Gesichtspunkte an, die sich aus der Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ergeben (siehe dazu bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschluss vom 9. April 2014 a.a.O. Rn. 31 bis 33 m.w.N.). Die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. November 2013 stützt den Ausschluss des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Auswahlunterlagen ausschließlich auf dessen zu geringe Restdienstzeit, nicht aber darauf, dass er einzelne materielle Anforderungen des Dienstpostens nicht erfülle (Beschluss vom 9. April 2014 a.a.O. Rn. 9 und 34).

30

(2) Soweit der Bundesminister der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren verschiedentlich erklärt hat, dass seiner Auffassung nach der Antragsteller nicht über die zwingend erforderlichen umfangreichen Erfahrungen im Personalmanagement verfüge, kann dies nicht berücksichtigt werden.

31

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, jeweils LS 2 und Rn. 45 ff.) genügt eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Begründung, mit der Auswahlerwägungen für die getroffene Entscheidung nachgeholt werden, nicht der Dokumentationspflicht; sie kann deshalb auch nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung herangezogen werden. Ermessenserwägungen können zwar - gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Entsprechendes gilt - unabhängig von der Frage, ob sich der Anwendungsbereich von § 114 VwGO auch auf Beurteilungsermächtigungen erstreckt - für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig.

32

Die Erklärung, der Antragsteller erfülle eine zwingende Anforderung des Dienstpostens nicht, stellt keine bloße Ergänzung oder Präzisierung der Auswahlerwägungen des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement dar. Vielmehr wird - neben oder anstelle der auf das Fehlen einer hinreichenden Restdienstzeit gestützten Begründung - eine vollständig neue, selbstständig tragende Erwägung für den Ausschluss des Antragstellers eingeführt. Dies ist im gerichtlichen Verfahren unzulässig.

33

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Auswahldokumentation insoweit durch Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 wirksam ergänzt.

34

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54, jeweils Rn. 29 ff.) die Dokumentationspflicht, die primär der Stelle obliegt, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist, auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn sie eine eigene Sachentscheidung trifft. Innerhalb des durch die Beschwerde abgesteckten Rahmens erlangt die zuständige Beschwerdestelle eine umfassende Kontrollkompetenz über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der truppendienstlichen Ausgangsentscheidung, die die uneingeschränkte Ermessensüberprüfung einschließt. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach auch "unsachgemäße" Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern sind. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Überprüfung von Entscheidungen, die in Ausübung eines Beurteilungsspielraums ergehen. Die zuständige Beschwerdestelle ist angesichts der in § 13 Abs. 1 Satz 2 WBO verankerten umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Vorgesetzter oder eine Dienststelle der Bundeswehr den ihm oder ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, sondern kann die Bewertung und Gewichtung innerhalb dieses Spielraums auch inhaltlich selbst vornehmen; sie ist also insoweit nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

35

Der Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 dürfte in diesem Sinne allerdings schon nicht als eine Abänderung der Auswahlerwägungen des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement zu verstehen sein. Denn der Bundesminister verteidigt in dem Bescheid (unter Nr. II. a) in erster Linie die Begründung des Präsidenten des Bundesamts, der Antragsteller sei auszuschließen gewesen, weil ihm eine hinreichende Restdienstzeit fehle. Lediglich in anderem Zusammenhang, nämlich in der Auseinandersetzung mit Einwänden des Antragstellers gegen die Änderung des Anforderungsprofils und in erster Linie bezogen auf die fachliche Eignung des Beigeladenen, findet sich der Satz, es sei "ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Oberstleutnant Bö. das aktuelle Anforderungsprofil erfülle, Sie (d.h. der Antragsteller) dagegen nicht" (unter Nr. II.b.bb des Bescheids).

36

Unabhängig davon können jedoch die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2014 deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem bereits laufenden gerichtlichen Verfahren erfolgten und den mit der Auswahldokumentation des Präsidenten des Bundesamts fixierten Prüfungsgegenstand nicht mehr verändern können. Der Senat hat bereits vor Erlass des Beschwerdebescheids - im Anschluss an die Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Januar 2014, dass die Auswahl zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei - den Beteiligten mit Verfügung vom 20. Januar 2014 mitgeteilt, dass die anhängigen Verfahren in der Hauptsache (vorliegend BVerwG 1 WB 55.13) und im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 1 WDS-VR 23.13) unter Einbeziehung der Auswahlentscheidung vom 14. November 2013 weitergeführt werden. Die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid sind deshalb, wie auch der Bundesminister der Verteidigung selbst einräumt (Schreiben vom 6. Mai 2014), als Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren zu werten, für den nichts anderes gilt als für seine entsprechenden sonstigen schriftsätzlichen Äußerungen (dazu soeben unter <2>).

37

Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die vom Antragsteller beanstandete Änderung des Anforderungsprofils, insbesondere der Verzicht auf eine früher geforderte technische Hochschulausbildung des Bewerbers einerseits und die Einfügung des zwingenden Erfordernisses umfangreicher Erfahrungen im Personalmanagement andererseits, rechtmäßig ist. Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens stellen zwar grundsätzlich organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit dar, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 42 m.w.N.). Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn eine Anforderung nicht sachlich begründet, sondern nur vorgeschoben ist, um bestimmte Bewerber auszuschließen, oder sie sonst dazu dient, das Auswahlverfahren missbräuchlich zu steuern. Das ist hier nicht zu entscheiden.

38

2. Der Antrag festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des Dienstpostens … im …amt … rechtswidrig war (Schriftsatz vom 27. März 2014), ist unzulässig.

39

Soweit sich der Antrag mit dem Antrag im Parallelverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 54.13 deckt, steht seiner Zulässigkeit das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen. Im Übrigen wird der Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens durch das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bestimmt und begrenzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit (nur) die Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters … im …amt …, nicht des Leiters … (…) im früheren …amt ... Die Wehrbeschwerdeordnung kennt auch kein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 56.12 - Rn. 17 m.w.N.). § 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht entsprechend anwendbar (stRspr, vgl. ausführlich Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -).

40

3. Unzulässig ist auch der Antrag festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 11. September 2013), dem Beigeladenen die Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters … zu übertragen, rechtswidrig war (Schriftsatz vom 27. März 2014).

41

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (Antragsbefugnis). Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit ausschließlich dem individuellen subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Juli 2012 - BVerwG 1 WB 56.11 - Rn. 30 m.w.N.). Die Antragsbefugnis in diesem Sinne muss nicht nur für einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 WBO), sondern auch - im Falle der Erledigung der angefochtenen oder begehrten Maßnahme - für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO) gegeben sein.

42

Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, weil er dadurch, dass der Beigeladene ab 1. Dezember 2012 bis zur Besetzung des Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters … betraut wurde, nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Übertragung von Aufgaben zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung stellt keine Auswahlentscheidung zur (endgültigen) Besetzung eines Dienstpostens dar. Sie unterliegt deshalb, auch wenn es sich - wie hier - um die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens handelt, nicht dem Grundsatz der Bestenauslese und den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG herzuleitenden Maßgaben. Bereits aus diesem Grund scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus.

43

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 1. August 2011 über die "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats.

44

Die Entscheidung, den Beigeladenen (damals im Dienstgrad Oberstleutnant, Besoldungsgruppe A 15) vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters I 1.5 zu betrauen, stellt eine nicht-dienstpostengerechte Verwendung des Beigeladenen im Sinne des genannten Erlasses dar. Wird - wie vorliegend - eine nicht-dienstpostengerechte Verwendung über einen Zeitraum von sechs Monaten und länger für erforderlich gehalten, so ist gemäß Nr. 2.2 des Erlasses spätestens mit Ablauf des vierten Monats die Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle einzuholen. Diese wurde, wie aus dem Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 6. November 2013 zu schließen ist, im Falle des Beigeladenen offenbar erteilt (obwohl gemäß Nr. 2.3 Abs. 2 Punkt 4 des Erlasses die Zustimmung regelmäßig zu versagen ist, wenn die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines Dienstpostens der Dotierung A 16 und höher auf Offiziere unterhalb dieser Dienstgradebene beantragt wird).

45

Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die Entscheidung über die Zustimmung zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung für den betroffenen Soldaten eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare dienstliche Maßnahme (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 86 Rn. 34 ff. und vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 37.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 66 Rn. 17 ff.). Der betroffene Soldat kann zum Beispiel gegen eine beabsichtigte Übertragung zusätzlicher Aufgaben (neben denen seines Dienstpostens) einwenden, dass er sich hierdurch überfordert sehe (vgl. Nr. 1.2 Satz 2 des Erlasses). Er kann ferner aus eigenem Recht verlangen, dass er für eine langdauernde nicht-dienstpostengerechte Verwendung (im Sinne von Nr. 2.2 des Erlasses) nur mit der erforderlichen Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle eingesetzt wird; denn nur in diesem Falle profitiert er von den in Nr. 2.5 des Erlasses vorgesehenen Vorteilen, insbesondere bei künftigen Beförderungs- oder Einweisungsauswahlverfahren.

46

Die Entscheidung über die nicht-dienstpostengerechte Betrauung mit den Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens stellt jedoch auch nach dem Erlass vom 1. August 2011 keine Auswahl oder rechtliche Vorentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens dar. Die "reguläre", von der personalbearbeitenden Stelle verfügte Verwendung des betroffenen Soldaten, hier des Beigeladenen, bleibt unverändert; erteilt (oder versagt) wird in dem in Nr. 2 des Erlasses geregelten Melde- und Zustimmungsverfahren lediglich das Einverständnis der personalbearbeitenden Stelle mit einer vorübergehenden, von der verfügten "regulären" Verwendung abweichenden (nicht-dienstpostengerechten) Übertragung von Aufgaben (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f. und vom 30. April 2013 a.a.O. juris Rn. 20 f. § 3 sg nr. 66>). Dass es um keine Auswahl zur Besetzung des Dienstpostens geht, wird im Übrigen (deklaratorisch) durch Nr. 2.6 Satz 1 des Erlasses bekräftigt, wonach sich aus einer Vertretungstätigkeit - auch bei Zeiträumen von sechs Monaten und mehr und damit auch bei Anrechnung dieser Zeiten im Rahmen von Beförderungs- und Einweisungsauswahlverfahren - keine Ansprüche oder Anwartschaften hinsichtlich späterer Verwendungen/Verwendungsebenen ableiten lassen.

47

Da es sich um keine Auswahl zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens handelt, unterliegt auch das Verfahren nach Nr. 2 des Erlasses über die "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) - wie auch aller anderen Bewerber einschließlich des Beigeladenen - kommt vielmehr nur bezogen auf die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. November 2013 zur Besetzung des Dienstpostens zum Tragen (dazu oben II.1.).

48

c) Nicht durchdringen kann der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, dass die vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten die Chancen des betreffenden Soldaten im späteren Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens verbessern kann. Die Aufgabenwahrnehmung kann zu einem materiellen Erfahrungsvorsprung gegenüber anderen Bewerbern führen; die gezeigten Leistungen bei der Erfüllung der höherwertigen Aufgaben sind zudem, wie Nr. 2.6 Satz 2 des Erlasses ausdrücklich anordnet, in dienstlichen Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen. Weitere Vorteile ergeben sich ggf. bei einer späteren Beförderung, weil Zeiten der Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zu einer günstigeren Einordnung in die Beförderungsreihenfolge führen können (siehe im Einzelnen Nr. 2.5 Satz 1 des Erlasses).

49

Diese - in gewissem Umfang zwangsläufigen - Folgen ändern indes nichts daran, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und aller anderen Bewerber und die sich daraus ableitenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes auf die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung konzentrieren. Nur in diesem Rahmen kann möglichen Verzerrungen des Leistungswettbewerbs nach dem Grundsatz der Bestenauslese entgegengewirkt werden. So hat der Senat etwa im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung eines Anordnungsgrunds in Rechnung gestellt, dass der Beigeladene nicht erst seit seiner Versetzung zum 1. Januar 2014, sondern bereits seit der Aufgabenübertragung zum 1. Dezember 2012 beurteilungsrelevante Erfahrungen auf dem Dienstposten sammeln konnte (Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 1 WDS-VR 23.13 - Rn. 25). Auch die Fortführung der anhängigen Verfahren in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutz unter Einbeziehung der inzwischen ergangenen Auswahlentscheidung und der hierdurch erzielte Beschleunigungseffekt sind in diesem Zusammenhang zu sehen.

50

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

51

Da der Antragsteller mit seinem Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. März 2014 (oben II.1.) im Wesentlichen Erfolg hatte, fallen die Kosten dem Bund insoweit ganz zur Last (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dem Obsiegen des Antragstellers im Konkurrentenstreit um die Dienstpostenbesetzung kommt im Verhältnis zu den beiden Feststellungsanträgen aus dem Schriftsatz vom 27. März 2014 (oben II.2. und 3.), die erfolglos blieben, das größere Gewicht zu. Dies rechtfertigt es, dem Bund die Erstattung von insgesamt drei Vierteln der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.