Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 3 CE 16.2126

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.174,35 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht als Baureferendar - als Beamten auf Widerruf - einzustellen und die darauf gerichtete, unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung stehende Einstellungszusage zu widerrufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zutreffend dargestellt. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Insoweit hat sich der Bewerber der Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, der gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen hat. Hier war aufgrund der Einschätzung der Amtsärztin vom 22. August 2016 eine Nachuntersuchung bei einem weiteren, spezialisierten Amtsarzt (Chirurg Dr. W.) vorgesehen. Zu der für den 23. September 2016, 11.00 Uhr festgelegten weiteren Untersuchung beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht erschienen. Eine positive Eignungsprognose ist damit derzeit nicht möglich.

Soweit der Antragsteller meint, er sei für die angestrebte Stelle gesundheitlich voll geeignet, ihm sei medizinisch völlig unklar, welche weitere Untersuchung noch durchgeführt werden sollte, deren Befunde nicht schon vorgelegen hätten oder Gegenstand der ersten Untersuchung gewesen wären, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Hinweis darauf, dass nach der Stellenausschreibung Schwerbehinderte bevorzugt würden und dementsprechend keine besonderen körperlichen Anforderungen erforderlich seien, führt schon deshalb nicht weiter, weil solche besonderen körperlichen Anforderungen von der Antragsgegnerin nicht angeführt worden sind. Bereits der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Zwischenbericht der Abteilung und Poliklinik für Sportorthopädie im Klinikum rechts der Isar vom 21. Juli 2016 ergibt erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des mehrfach am linken Knie operierten Antragstellers (Arbeitsunfall vom 12.1.1999; MdE 20%; letzte OP am 16.10.2015), wenn dort unter anderem eine näher beschriebene Schmerz-Symptomatik vermerkt ist, „längeres Sitzen ist weiterhin nicht mögl.“ und „AU weiter bis 4.10.2016“. Vor dem Hintergrund, dass dem früheren Arztbericht des Klinikums vom 7. Oktober 2015 zu entnehmen ist, dass der letzten Operation vier Operationen vorausgingen und dem Antragsteller damals ärztlicherseits eine weitergehende Operation (DFO - Osteotomie) empfohlen wurde, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis aller Voraussicht nach nicht entgegenstehen werden. Dies bedarf vielmehr eingehender amtsärztlicher Zusatzbegutachtung durch einen fachlich auf chirurgisch-orthopädischem Sachgebiet versierten Amtsarzt.

Die fehlende Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt fällt in die Sphäre des Antragstellers. Dies lässt sich nicht dadurch relativieren, dass er sich nach dem Verstreichen des vorgesehenen Einstellungstermins weiter bereit erklärt, sich ergänzend untersuchen zu lassen. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin den Widerruf der Einstellungszusage bereits verfügt hat, als erkennbar wurde, dass der Antragsteller den Termin am 23. September 2016 nicht wahrnehmen wird, dieser Termin selbst aber noch nicht verstrichen war, kommt es ebenfalls nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es dem Bewerber grundsätzlich zuzumuten sei, sich den organisatorischen Vorgaben des künftigen Dienstherrn unterzuordnen, es sei denn diese seien willkürlich oder dem Bewerber aus wichtigem Grund unzumutbar. Beides ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerde nicht erkennbar. Der Einwand, der Antragsteller habe sich nachhaltig um einen anderen Termin bemüht, führt nicht auf eine willkürliche Terminverweigerung. Dr. W. hat in Emails vom 5. und 9. September 2016 geschildert, dass er im angegebenen Zeitraum (16.9. bis 20.9. ) keinen Termin frei hatte, der Termin am 23. September bereits zusätzlich eingeschoben war und der nächste reguläre Termin erst am 6. November zur Verfügung gestanden hätte. Der Umstand, dass der Antragsteller den für den 22. September 2016 7 Uhr 35 zusammen mit seiner Partnerin gebuchten Urlaubsflug erst (zwei Tage) später hätte antreten können, zeigt keine Unzumutbarkeit der Umbuchung oder des alleine später Nachkommens auf.

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte rückwirkende Einstellung zum 1. Oktober 2016 ist darüber hinaus nach § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen. Dem Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller seine gesundheitliche Eignung nachweist, zur vorläufigen Einstellung zu verpflichten, konnte ebenfalls nicht stattgegeben werden, da eine Einstellung „unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung“ der Systematik des § 9 BeamtStG, Art. 14 LlbG fremd ist (NdsOVG, B. v. 2.8.2016 - 5 ME 103/16 - DÖD 2016, 284/287). Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 2 C 35/13 - juris Rn. 11; U. v. 6.7.1989 - 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198>). Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs besteht auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin eine anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu untersagen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5, § 47 GKG (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - 2 C 35/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 3 CE 16.2126.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Juli 1986 geboren

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin.

2

Die 1978 geborene Klägerin legte 2001 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) in Nordrhein-Westfalen und 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen ab. Im Jahre 2004 ernannte die ...regierung H. sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur "Lehrerin z.A.". Die Klägerin wurde an einer Realschule eingesetzt und erhielt Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Im Juli 2005 händigte die Beklagte der Klägerin eine Ernennungsurkunde aus, in der sie die "Realschullehrerin z.A." unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur “Realschullehrerin“ ernannte. Zugleich übertrug sie der Klägerin das Amt einer Realschullehrerin an der Realschule und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ein.

3

Später bemerkte die Beklagte, dass die Klägerin keinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen absolviert und daher die Laufbahnbefähigung für das Amt einer Realschullehrerin nicht erworben hatte. Nachdem der Landespersonalausschuss eine nachträgliche Zustimmung zur Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2008 fest, dass die Ernennung der Klägerin zur "Realschullehrerin" nichtig sei. Die Klägerin sei weiterhin "Lehrerin z.A."; die bislang aufgrund der fehlerhaften Ernennung gewährten Leistungen würden ihr jedoch belassen. Im Juli 2008 händigte die Beklagte der Klägerin eine Urkunde aus, in der sie zur "Lehrerin" ernannt wurde. Die Klägerin nahm die Urkunde "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehrerin entgegen.

4

Die gegen den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung zur Realschullehrerin sei mangels Zustimmung des Landespersonalausschusses nichtig. Das Mitwirkungserfordernis für die hier vorliegende Anstellung ergebe sich aus der analogen Anwendung der unmittelbar nur Einstellungen in ein Probebeamtenverhältnis betreffenden Vorschrift des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

5

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. September 2010 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist nichtig. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

8

1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die Beklagte die Nichtigkeit der Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin festgestellt hat, ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für diese Klage fehlt nicht deshalb, weil die Klägerin die Ernennungsurkunde zur Lehrerin unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

9

Dabei kann dahinstehen, ob sich der Rechtsstreit um die Nichtigkeit der Ernennung zur Realschullehrerin erledigt hätte, wenn die Klägerin wirksam und abschließend zur Lehrerin ernannt worden wäre. Die Klägerin hat nämlich ihr Einverständnis zu dieser Ernennung "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehrerin und damit nur unter dem Vorbehalt erklärt, dass ihre Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ernennung ohne Erfolg bleibt. Dieses bedingte Einverständnis zu einer Ernennung ist hier ausnahmsweise zulässig.

10

Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198>). Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formenstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens. Entsprechendes gilt für das Einverständnis des zu ernennenden Beamten. Die Ernennung ist daher grundsätzlich nur wirksam, wenn der Betroffene ihr - in der Regel konkludent durch Entgegennahme der Urkunde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 1969 - 2 C 110.67 - BVerwGE 34, 168 <171>) - vorbehaltlos zustimmt.

11

Die bedingte Zustimmung zu einer beamtenrechtlichen Ernennung ist allerdings ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beamte andernfalls daran gehindert wäre, seine Rechtsstellung effektiv gerichtlich zu verteidigen. Stellt der Dienstherr durch Bescheid die Nichtigkeit einer Beamtenernennung fest und strebt er die Ernennung des Betroffenen in einem niedrigeren Statusamt an, muss der Beamte in zumutbarer Weise, das heißt ohne das Risiko eines Verlustes jedweder Lebenszeitbeamtenstellung, um Rechtsschutz zur Verteidigung seiner ursprünglichen Ernennung nachsuchen können. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Zustimmung zu einer zeitlich nachfolgenden Ernennung unter dem Vorbehalt erklärt werden kann, dass sich die frühere Ernennung im gerichtlichen Verfahren als nichtig erweist. Andernfalls wäre der Beamte vor die Wahl gestellt, entweder unter Verzicht auf das seiner Ansicht nach bereits erlangte Statusamt einer Ernennung zuzustimmen oder sein Einverständnis zu dieser Ernennung mit der Folge zu verweigern, im Falle der Erfolglosigkeit der Klage gegen die Nichtigkeit der früheren Ernennung gar kein Statusamt innezuhaben.

12

Bei dem ausnahmsweise zulässigen Vorbehalt handelt es sich um eine Zu-stimmung unter der auflösenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB), dass die Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ernennung Erfolg hat. Der Eintritt der Bedingung hängt damit nicht vom Willen des Beamten, sondern alleine vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens ab. Ein mit der beamtenrechtlichen Formenstrenge unvereinbarer statusrechtlicher Schwebezustand tritt hierdurch nicht ein. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ist die unter Vorbehalt erklärte Ernennung rechtlich wirksam; mit der rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ist das rechtliche Schicksal der unter Vorbehalt erklärten Ernennung endgültig entschieden.

13

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

14

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. 1976, 311) i.d.F. vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, 634). Diese Bestimmung, nach der die Behörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes jederzeit von Amts wegen feststellen kann, ist trotz der Eigenständigkeit der beamtenrechtlichen Nichtigkeitsregelungen anwendbar. Die im Grundsatz abschließend und erschöpfend normierten Nichtigkeitsregelungen des Beamtenrechts unterscheiden sich zwar in den die Nichtigkeit begründenden Tatbeständen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen von den Nichtigkeitsregelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Nur in tatbestandlicher Hinsicht sind die beamtenrechtlichen Regelungen deshalb eigenständige und die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes verdrängende Spezialnormen.

15

b) Die Ernennung eines Beamten ist nichtig, wenn er weder die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt noch eine Feststellung seiner anderweitig erworbenen Befähigung durch den Landespersonalausschuss erfolgt ist. Die Nichtigkeitsfolge tritt nicht ein, wenn der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird (§ 18 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der zum Zeitpunkt der Urkundenübergabe gültigen und daher hier maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2001 - NBG a.F. - Nds. GVBl. S. 33).

16

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F.). Abweichend davon kann in das Beamtenverhältnis (ausnahmsweise) auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F.). Zu dieser Feststellung ist - nur - der Landespersonalausschuss berufen (§ 10 Abs. 2 NBG a.F.). Die beamtenrechtliche Ernennung setzt damit voraus, dass der Bewerber entweder Laufbahnbewerber ist oder die Voraussetzungen für eine Ernennung als "anderer Bewerber" vom Landespersonalausschuss festgestellt worden sind.

17

Anderer Bewerber im Sinne des § 10 NBG a.F. ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist (BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 5 und vom 11. Juni 1985 - 2 C 12.83 - BVerwGE 71, 330 <332>). Die Eigenschaft als anderer Bewerber ist mithin unabhängig davon gegeben, ob der Bewerber eine der Laufbahnbefähigung entsprechende Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Das Fehlen dieser Befähigung steht lediglich der Feststellung der Befähigung, nicht aber der Qualifizierung des Bewerbers als anderer Bewerber entgegen.

18

Als anderer Bewerber kann in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F.). Der andere Bewerber muss in der Lage sein, die Aufgaben der gesamten Laufbahn in der gleichen Weise zu erfüllen wie ein Laufbahnbewerber.

19

Die Möglichkeit der Berufung anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis dient dem Zweck, Fachkräfte, die bereits eine einem Laufbahnbewerber gleichwertige Befähigung besitzen, im Interesse der öffentlichen Verwaltung für die Beamtenlaufbahn zu gewinnen. Der Dienstherr soll auf das Fachwissen und die Berufserfahrung von Personen zurückgreifen können, die sich in der Privatwirtschaft oder als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst für die Verwendung in einer bestimmten Beamtenlaufbahn sachlich qualifiziert haben, ohne jedoch die förmlichen Voraussetzungen für diese Laufbahn zu erfüllen. Bei der Möglichkeit, andere Bewerber als Beamte zu ernennen, handelt es sich somit um ein Korrektiv zum ansonsten "starren" Laufbahnsystem. Mit dieser flexiblen Komponente der Personalrekrutierung soll eine Optimierung der zu erledigenden Sachaufgaben erreicht werden (Kümmel, Beamtenrecht, Stand November 2001, § 10 NBG a.F. Rn. 7). Nicht zulässig ist es dagegen, die (hohen) Anforderungen an die Befähigung für Beamte einer bestimmten Laufbahn zu unterlaufen oder auch nur einzuschränken. Dies folgt aus dem Laufbahnprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG).

20

Der unverzichtbaren Sicherung der laufbahnrechtlichen Anforderungen dient die Regelung in § 10 Abs. 2 NBG a.F., wonach die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom Landespersonalausschuss festgestellt wird. Der Landespersonalausschuss prüft, ob der andere Bewerber aufgrund seiner Berufs- und Lebenserfahrung in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn ebenso gut wahrzunehmen wie ein Laufbahnbewerber. Er besitzt dabei kein freies Entscheidungsrecht, sondern nur eine Beurteilungskompetenz hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien. Die Norm bezweckt die einheitliche Handhabung der laufbahnrechtlichen Vorschriften und dient dadurch dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung; sie schützt aber zugleich auch die Laufbahnbewerber vor nicht befähigter Konkurrenz.

21

§ 10 Abs. 2 NBG a.F. ist auf die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit allerdings nicht direkt anwendbar, da der Anwendungsbereich der Norm auf die Einstellung, also die Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 NBG a.F.), beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <287>). Dies ergibt sich aus der amtlichen Überschrift des § 10 NBG a.F. sowie aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang. § 10 NBG a.F. ist als Ausnahmevorschrift zu dem für Laufbahnbewerber in § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. geregelten Einstellungserfordernis der entsprechenden Vorbildung konzipiert.

22

Das Mitwirkungserfordernis des Landespersonalausschusses bei einer Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit, dem die Laufbahnbefähigung fehlt und dessen vergleichbare Befähigung nicht bereits vor seiner Einstellung vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist, ergibt sich aber aus einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F.

23

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24 und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit gegeben, dem die Laufbahnbefähigung fehlt und dessen vergleichbare Befähigung nicht bereits vor seiner Einstellung vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

24

Eine Regelungslücke ergibt sich daraus, dass § 10 Abs. 2 NBG a.F. den hier vorliegenden Fall der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (sog. Anstellung) nicht erfasst. Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, denn der dargestellte Normzweck des § 10 Abs. 2 NBG a.F. ist unabhängig davon einschlägig, ob sich die Frage der erforderlichen Befähigung erstmals - wie in der Regel - schon bei der Einstellung oder - ausnahmsweise - erst bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit stellt. In beiden Fällen geht es darum, dem Dienstherrn sowohl die Flexibilität des Personaleinsatzes zu ermöglichen als auch die einheitliche Durchführung der laufbahnrechtlichen Vorschriften im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Dieser Normzweck würde nicht erreicht, wenn der Dienstherr zwar bei der Einstellung anderer Bewerber auf die Zustimmung des Landespersonalausschusses angewiesen wäre, jedoch die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Lebenszeit ohne die Zustimmung des bei der Einstellung noch nicht einbezogenen Landespersonalausschusses vornehmen könnte. Das fachliche Qualifikationsniveau anderer Bewerber würde dann nicht von der gesetzlich hierfür vorgesehenen unabhängigen Stelle geprüft und wäre ggf. nicht gewährleistet. Das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, stehen einer ungeprüften Ernennung anderer Bewerber - und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern - entgegen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss die Lücke daher als planwidrig erachtet werden.

25

Für die Frage der Mitwirkungsbedürftigkeit ist auch nicht entscheidend, ob dem Beamten das Amt auf Lebenszeit lediglich versehentlich übertragen worden ist. Maßgeblich ist mit Blick auf den dargelegten Normzweck nicht die Kenntnis der Beteiligten von der Notwendigkeit der Mitwirkung des Landespersonalausschusses, sondern allein, ob nach dem objektiv gegebenen Sachverhalt bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Ernennung nur unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses zulässig ist (zur Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buchholz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1). Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 NBG a.F. knüpft an die "gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde" und damit an die objektive Rechtslage bei der Er-nennung des Beamten an. Die subjektiven Vorstellungen der Behörde oder des Ernannten über seine Einordnung als Laufbahnbewerber oder als anderer Bewerber sind unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung wäre auch schwerlich mit der die Beamtenernennung beherrschenden Formenstrenge vereinbar.

26

c) Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. nichtig. Die Klägerin besaß nicht die für die Laufbahn einer Realschullehrerin notwendige Befähigung und durfte von der Beklagten auch nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf Lebenszeit ernannt werden.

27

Die Klägerin war für das Amt einer Realschullehrerin mangels erforderlicher Vorbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. nicht Laufbahnbewerberin. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Realschullehrerin war die Laufbahn für das Lehramt an Realschulen nach Maßgabe des zweiten Teils der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen vom 27. Juni 1986 (Nds. GVBl. 1986, 197 - PVO-Lehr I) eigenständig (§§ 30 bis 40 PVO-Lehr I) und getrennt vom Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§§ 20 bis 29 PVO-Lehr I) geregelt. Die Laufbahn zum einheitlichen Lehramt an "Grund-, Haupt- und Realschulen" wurde erst mit Inkrafttreten der PVO-Lehr I vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. 1998, 399 - PVO-Lehr I n.F.) geschaffen (vgl. §§ 24 bis 30 PVO-Lehr I). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nur die Laufbahnbefähigung für das Amt einer "Lehrerin", nicht jedoch für das damals eigenständige Amt einer "Realschullehrerin" erworben.

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Die Klägerin durfte auch nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf Lebenszeit ernannt werden, denn der Landespersonalausschuss hat bei dieser Ernennung weder mitgewirkt noch ihr nachträglich zugestimmt. Seine Mitwirkung war in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F. erforderlich, weil der Klägerin die für das Amt der Realschullehrerin erforderliche Laufbahnbefähigung fehlte und ihre vergleichbare Befähigung nicht bereits zuvor vom Landespersonalausschuss festgestellt worden war.

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Der Fehler der Beklagten ist auch noch vor Ablauf von drei Jahren seit der Ernennung bekannt geworden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.