Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.
Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.
1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.
Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).
Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).
Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).
Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).
Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.
Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.
Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.
Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.
Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).
Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.
1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.
Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).
Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).
Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.
Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.
Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.
Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.
Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.
Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.
Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.
Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.
Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.
Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).
Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.
Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).
1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.
Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).
Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.
Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.
Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).
Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.
1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).
Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.
Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.
Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).
1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.
§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.
Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).
So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.
1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).
1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).
Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).