Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049

published on 07/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... Juli 1986 geborene Antragstellerin steht seit ... 2015 als Beamtin auf Probe in Diensten der Antragsgegnerin. Sie ist als Studienrätin im Realschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) als Lehrkraft für Mathematik und Kunst/Werken eingesetzt. Zuvor war sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung vom ... September 2014 bis ... November 2014 als Lehrkraft an der Schule eines privaten Schulträgers und vom ... Dezember 2014 bis ... Januar 2015 im Angestelltenverhältnis bei der Antragsgegnerin als Realschullehrerin tätig.

In einer Probezeiteinschätzung vom ... Januar 2016, die den Zeitraum vom ... Februar 2015 bis ... Januar 2016 umfasste, erhielt sie das Gesamtprädikat „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ und „die Lehrkraft hat sich bewährt“.

Am ... März 2016 sprach die Antragstellerin nach Ansicht der stellvertretenden Schulleiterin in unangemessenem Ton mit einer Kollegin. Am ... März 2016 beschwerten sich die Eltern einer Schülerin schriftlich über die Beamtin. Die Kinder würden angeschrien und beschimpft sowie als Maßregelung stehend schreiben müssen. Außerdem habe die Lehrkraft wiederholt ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie Schüler allein lasse. Zwei Schülerinnen hätten unbeaufsichtigt eine Schulaufgabe vor dem angesetzten Termin in einer Umkleidekabine schreiben müssen, da sie aufgrund einer bereits länger geplanten Veranstaltung verhindert waren, den regulären Termin mitzuschreiben. Am ... April 2016 habe die Antragstellerin einer Schülerin auf eine Bitte um Wiederholung einer Erläuterung unsachlich geantwortet. In einer weiteren Elternbeschwerde ist angegeben, dass die Lehrerin am ... April 2016 den Eltern mehrerer Schülerinnen und Schüler einer Klasse die Notenliste für die gesamte Klasse ausgehändigt und wüst über die Schülerinnen und Schüler geschimpft habe. Ebenso habe die Beamtin am ... April 2016 einer verspätet aus der Pause in den Unterricht eintreffenden Schülerin einen unsachlichen Vorhalt gemacht. Die Vorkommnisse sind von den Schülerinnen, den Eltern und der stellvertretenden Schulleiterin jeweils schriftlich dokumentiert. Eine für die Abschlussprüfung im Fach Kunst eingereichte Aufgabe der Lehrerin wurde vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht angenommen, da die Aufgabe der von der Antragstellerin gestellten dritten praktischen Schulaufgabe in diesem Fach in einer zur Abschlussprüfung anstehenden Klasse sehr ähnlich sei.

Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf einer Probezeitbeurteilung vom ... September 2106 gegeben, die den Zeitraum ... Februar 2015 bis ... September 2016 umfasste. Dieser Beurteilungsentwurf endet mit dem Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ und „die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“. Die Beamtin trat dieser Bewertung entgegen und erhob mit Schreiben vom ... September 2016 hiergegen Einwände. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Probezeiteinschätzung und dieser Beurteilungsentwurf gegensätzliche Aussagen träfen. Im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsentwurfs sei kein Unterrichtsbesuch erfolgt. In weiten Teilen sei diese Beurteilung unsachlich und unsachgemäß. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu. Sie erfüllten den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung einer Lehrkraft.

Nach Akteneinsicht forderte die Antragstellerin die Schüler und Eltern, die die oben angegebenen Umstände der Schulleitung gemeldet hatten, mit Schreiben vom ... Oktober 2016 auf, diese unwahren Behauptungen zu unterlassen und schriftlich zurückzunehmen. Es sei vom Tatbestand der üblen Nachrede und von Verleumdung auszugehen. Ansonsten behalte sie sich weitere privatrechtliche Schritte vor.

Gegenüber der Schulleitung stellte die Lehrkraft mit Schreiben vom ... Oktober 2016 klar, dass die gegen sie im Einzelnen erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien und den Straftatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung erfüllten.

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom ... Oktober 2016 an eine andere Realschule umgesetzt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit – soweit ersichtlich bestandskräftigen – Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Die Probezeitbeurteilung vom ... September 2016 mit dem Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ und „die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“ wurde der Antragstellerin nach einem Entwurfsgespräch vom ... September 2016 und einem Beurteilungsgespräch vom ... November 2016 eröffnet.

Ein gegen diese Probezeitbeurteilung erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2016 zurückgewiesen. Über die hiergegen am 30. Januar 2017 erhobene Klage (M 5 K 17.384) ist noch nicht entschieden.

Nachdem die Antragstellerin von ... bis ... Mai 2016 und vom ... Mai bis ... Juli 2016 dienstunfähig erkrankt war, wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die Amtsärztin teilte mit Gesundheitszeugnis vom ... Oktober 2016 mit, dass die Antragstellerin nach zweimaliger Terminverschiebung am ... Oktober 2016 untersucht worden sei. Eine weitergehende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung könne nicht erfolgen, da die Antragstellerin nicht darin eingewilligt habe, dass die Ergebnisse der Begutachtung und Einzelbefunde in erforderlichem Umfang an die auftraggebende Stelle weitergegeben werden dürfen.

Die Probebeamtin wurde mit Schreiben vom ... Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zu entlassen. Aufgrund der hohen Zahl an Krankheitstagen bestünden Zweifel an ihrer Eignung, die nicht ausgeräumt werden konnten. Denn sie habe nicht eingewilligt, dass die benötigten Informationen durch den Amtsarzt an die personalführende Stelle weitergegeben wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligung des Personalrats beantragt werden könne. Mit Schreiben vom ... November 2016 wurde die Lehrkraft darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sowie der Probezeitbeurteilung weder charakterlich noch fachlich bewährt habe und auch aus diesem Grund die Entlassung beabsichtigt sei.

Der auf Antrag der Lehrerin um Stellungnahme gebetene Referatspersonalrat bat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats um Erörterung. Vor einer Entlassung sollten Ungereimtheiten aufgeklärt werden. Denn es erscheine seltsam, dass der Antragstellerin im Februar 2016 eine positive Probezeiteinschätzung eröffnet worden sei. Mithin hätte sich die Persönlichkeit wie auch das Verhalten der Lehrerin innerhalb von drei Monaten drastisch verändert haben müssen.

Mit Schreiben vom ... November 2016 wurde für die Antragstellerin die Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin beantragt.

Dem Referatspersonalrat wurde die Angelegenheit mit einer ausführlichen Stellungnahme der Personalabteilung vom ... November 2016 am ... November 2016 zugeleitet. Der Referatspersonalrat verwies am ... November 2016 auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats, dass bis zu einer Aufklärung von Ungereimtheiten keine Entlassung eingeleitet werden sollte, und bat um die angebotene Erörterung. Mit Schreiben vom ... Dezember 2016 stimmte der Referatspersonalrat der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin nicht zu. Auch im Fall einer amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Nichteignung bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass die Situation von der Dienstherrin selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sei. Nach Erstellung der Probezeiteinschätzung habe nur ein Unterrichtsbesuch stattgefunden, der mit der Lehrkraft nicht besprochen worden sei. Zudem sei Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung erhoben worden. Die in dieser Beurteilung angeführten Mängel seien daher nicht verwertbar, so sie denn überhaupt bestünden. Hinsichtlich der charakterlichen Nichteignung verwundere, dass die Lehrkraft an eine andere Schule umgesetzt und nicht beurlaubt worden sei, was in vergleichbaren Fällen bis zur Aufklärung erfolge. Es seien auch keine disziplinarrechtlichen Verfahren zur Aufklärung der Vorwürfe eingeleitet worden.

Das Personalreferat blieb gegenüber dem Referatspersonalrat mit Schreiben vom ... Januar 2017 bei seiner Ansicht, dass der Argumentation nicht gefolgt werden könne, dass sich die Antragstellerin sowohl gesundheitlich wie auch fachlich und auch charakterlich nicht bewährt habe und daher aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei. Die Befassung des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin wurde nach Aktenlage durch den Referatspersonalrat nicht beantragt.

Der Referatspersonalrat bat mit Schreiben vom ... Februar 2017, die Probezeit zu verlängern bzw. die Übernahme der Lehrkraft als Tarifbeschäftigte zu prüfen. Denn die Argumente überzeugten nicht, um eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Entlassung der Beamtin zu rechtfertigen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2017 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2017 verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Beamtin habe sich fachlich nicht bewährt, was in der Probezeitbeurteilung mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ zum Ausdruck komme. Die wiederholten unsachlichen Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern begründeten auch die charakterliche Nichteignung. Es müsse auch von der gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden, da die Lehrkraft die bestehenden Zweifel nicht habe ausräumen können. Denn die Beamtin habe die Amtsärztin nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn entbunden. Es komme keine Verlängerung der Probezeit in Betracht. Die Probebeamtin sei mehrfach auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden, habe aber trotzdem weiterhin erhebliche Verfehlungen begangen. Das besondere öffentliche Interesse folge insbesondere aus der Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Antragsgegnerin. Auch die Rückerstattung von Bezügen bei einem Misserfolg etwaiger Rechtsbehelfe sei gefährdet. Auch die Möglichkeit, während der Dauer eines möglichen Rechtsstreits über die Planstelle anderweitig zu disponieren, sei zu berücksichtigen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen mit dem Interesse der Beamtin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis zu sichern, falle zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Diese Verfügung wurde der Antragstellerin sowie deren Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am ... Februar 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... Februar 2017 gegen die Verfügung. Dem unterzeichnenden Stadtschulrat fehle die für die Verfügung nötige Vollmacht.

Die Lehrerin wurde am ... März 2017 erneut amtsärztlich untersucht, nachdem die Antragstellerin gegenüber der Polizei im Januar 2017 angegeben habe, dass verschiedene Lehrkräfte ein Komplott gegen sie geschmiedet und Videokameras und Abhörgeräte in ihrer damaligen Wohnung angebracht hätten, um sie auszuspionieren, insb. ob sie wirklich krank sei. Die Amtsärztin teilte am ... März 2017 mit, dass die Probebeamtin zum Untersuchungstermin erschienen sei, die Amtsärztin aber nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Eine Untersuchung habe nicht stattfinden können. Eine Aussage zu den medizinischen Voraussetzungen für die Aufsichtsfähigkeit als Lehrkraft könne somit nicht erfolgen.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 14. Februar 2017 am 13. März 2017 Klage (M 5 K 17.1047), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz von gleichem Tag, eingegangen am 13. März 2017, hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom ... Februar 2017 wieder herzustellen.

Es habe einen Konflikt zwischen einzelnen Eltern und der Antragstellerin gegeben. Nachdem einige der von den Eltern behaupteten Tatsachen nachweislich nicht richtig seien, sei auch die rechtliche Einordnung der Antragstellerin nicht völlig unsinnig. Die frühere stellvertretende Schulleiterin habe bereits in einer E-Mail vom ... April 2016 darauf gedrungen, die Antragstellerin auf keinen Fall lebenslang zu verbeamten. Die Probezeitbeurteilung sei formell und materiell rechtswidrig. Die Klage hiergegen entfalte aufschiebende Wirkung, weshalb diese Beurteilung daher nicht zur Begründung der Entlassung zur Verfügung stehe. An der neuen Schule habe sich eine Stabilisierung der Lehrerin ergeben. Sie sei dort völlig reibungslos tätig und übernehme auch allein Unterricht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Entlassungsbescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Insbesondere könne nach der Rechtsprechung die Probezeitbeurteilung zur Begründung der fachlichen Nichteignung herangezogen werden, auch wenn gegen sie rechtlich vorgegangen werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom ... Februar 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt.

Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH vom 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23).

b) Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung kann auch nicht eingewendet werden, dass die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Gesetzes über das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) hätte verfügen können. Es besteht kein Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Maßnahme, während eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis – und damit auch deren Sofortvollzug – eine endgültige Maßnahme darstellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 39 BeamtStG Rn. 12 m.w.N.) Auch der Umstand, dass es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, einen Beamten auf Probe, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufs Weg zu verschaffen (BVerwG, U.v. 24.11.1988 – 2 C-24/87 – juris Rn. 19), spricht gegen einen Vorrang des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Das gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung.

Entsprechend ist der Dienstherr auch nicht gehalten, an Stelle eines Entlassungsverfahrens wegen fehlender Bewährung in der Probezeit disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom ... Februar 2017 bestehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.

a) Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte in fachlicher oder charakterlicher Hinsicht bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs.

Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die fachliche oder charakterliche Eignung und Befähigung besitzt und die Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der charakterlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit in diesem Sinn kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen charakterlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 133 ff m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil.

b) Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 10). Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U.v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z.B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 8 ff.).

Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 24 ff.).

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht, das auch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In die Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Bewährung des Probebeamten dürfen nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 12 ff.).

3. Nach diesen Maßstäben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht als geeignet gezeigt hat.

Die fehlende Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt fällt in die Sphäre des Bewerbers (BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 3 CE 16.2126 – juris Rn. 4). Für die Feststellung der Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht während der Probezeit kann nichts anderes gelten, da es auch hier um die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Probebeamten vor der endgültigen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht. Die Konstellation ist damit dieselbe.

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung setzt die Mitwirkung des Bewerbers voraus. Dieser muss sich von einem Amtsarzt untersuchen lassen und der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn zustimmen, der über die gesundheitliche Eignung zu entscheiden hat. Wendet sich der Beamte auf Probe gegen eine Offenlegung seines Gesundheitszustands, so geht dies zu seinem Nachteil. Das Gesundheitsamt gibt den Gutachtensauftrag – wie im vorliegenden Fall – mit einem entsprechenden Hinweis zurück. Auf Grund der Verweigerung kann die Ernennungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Beamte in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern. Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 149).

Hinreichende Zweifel an der Bewährung in dieser Sicht hatte der Dienstherr aufgrund der Dauererkrankung der Antragstellerin zu Recht. Denn die Probebeamtin war von ... bis ... Mai 2016 und vom ... Mai bis ... Juli 2016 dienstunfähig erkrankt. Das ist ein erheblicher und auffällig langer Zeitraum. Denn eine längerdauernde Erkrankung weckt Zweifel, ob der Bewerber den Anforderungen an das erstrebte Amt in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 138 m.w.N.).

Die Zweifel in gesundheitlicher Hinsicht werden dadurch unterstrichen, dass die Antragsgegnerin die Probebeamtin am ... März 2017 erneut amtsärztlich untersuchen ließ, nachdem die Antragstellerin gegenüber der Polizei im Januar 2017 angegeben hat, dass verschiedene Lehrkräfte ein Komplott gegen sie geschmiedet und Videokameras und Abhörgeräte in ihrer damaligen Wohnung angebracht hätten, um sie auszuspionieren, insbesondere ob sie wirklich krank sei. Die Beamtin erschien zum Untersuchungstermin, entband die Amtsärztin aber nicht von der Schweigepflicht. Auch wenn diese Umstände nach Ablauf der formalen Probezeit und während des laufenden Entlassungsverfahrens (nach Zugang der Entlassungsverfügung) eingetreten sind, sind diese Erkenntnisse verwertbar. Denn sie lassen Rückschlüsse auf die Bewährung der Beamtin in der laufbahnrechtlichen Probezeit zu (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 12 ff.), da sie die sich zuvor gezeigte gesundheitliche Auffälligkeit untermauern und ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erhärten.

Die Antragstellerin wurde im Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung daran scheitert, dass sie der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses der Amtsärztin nicht zugestimmt hat und daher die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ausgeräumt werden können. Die Antragstellerin hätte bis zum Erlass des Entlassungsbescheids am ... Februar 2017 der Datenweitergabe zustimmen und so zur Ausräumung der Zweifel beitragen können. Das ist aber unterblieben. Warum sich die Probebeamtin gegen eine Weitergabe der medizinischen Erkenntnisse der Amtsärztinnen wiederholt wendet, wurde auch nicht ansatzweise erläutert. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin die fehlende Aufklärung der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin aufgrund der Weigerung der Entbindung der Amtsärztinnen von der Schweigepflicht zu Lasten der Probebeamtin wertet und von der fehlenden Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht ausgeht.

4. Darüber hinaus haftet auch der Beurteilung der Antragsgegnerin, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von ihr erhobenen materiellen Einwände. Insoweit kann auf den ausführlichen Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2016 verwiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41).

Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Probezeitbeurteilung nicht den gesamten Zeitraum der Probezeit (...2015 bis ...2017) umfasst. Wenn der Dienstherr von der mangelnden fachlichen Bewährung schon vor Ablauf der vollen Probezeit überzeugt ist, müssen nicht die Leistungen bis zum Ablauf der regulären Probezeit von zwei Jahren abgewartet werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 156 m.w.N.). Mit der Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 7. November 2016 mit dem für die Probezeit relevanten Urteil „Die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt von der fachlichen Nichtbewährung der Antragstellerin überzeugt war. Während des Zeitraums, den die Probezeitbeurteilung umfasst, fanden auch hinreichende Unterrichtsbesuche statt.

Auch wenn der Antragstellerin noch am ... Februar 2016 die Probezeiteinschätzung vom 21. Januar 2016 mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“/„die Lehrkraft hat sich bewährt“ eröffnet wurde, ist es plausibel, dass sich die Lehrerin in dem Zeitraum von über drei Monaten bis zum Beginn ihrer längeren Erkrankung in ihren Leistungen so verschlechtert hat, dass ein Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ vergeben wurde. Denn insbesondere im März bis Mai 2016 sind unsachliche Äußerungen gegenüber Kollegen und Schülern sowie eine auffällige Ähnlichkeit der praktischen Abschlussprüfung und der kurz zuvor in einer Abschlussklasse gestellten dritten praktischen Schulaufgabe dokumentiert. Demgegenüber beschränkt sich die Stellungnahme der Antragstellerin auf ein pauschales Bestreiten bzw. die Darstellung ihrer Sicht der Dinge. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die von mehreren Seiten zeitnah schriftlich geschilderten erheblichen verbalen Auffälligkeiten tatsächlich nicht ereignet haben sollen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass mehrere Personen unabhängig voneinander unzutreffende Äußerungen hinsichtlich der Antragstellerin gemacht haben sollten. Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher von den in den Akten durch mehrere Personen belegten Vorkommnissen aus, die die Tatsachenbasis für die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung bilden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die stellvertretende Schulleiterin bereits am ... April 2016 in einer E-Mail darauf hingewiesen hat, die Antragstellerin auf keinen Fall lebenslang zu verbeamten. Denn das ist das Resultat der bereits vorliegenden Eindrücke einer massiven Verschlechterung der dienstlichen Leistungen. Insoweit schlägt sich die entsprechende Wahrnehmung in dieser Äußerung nieder. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dieser kurzen Notiz noch kein Bezug zu einer Entlassung enthalten ist.

Soweit bezüglich der Beamtin von einer anderen Schule, an der sie seit ... Oktober 2016 tätig ist, keine fachlichen Fehlleistungen oder Auffälligkeiten berichtet sind, bedingt das nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Lehrkraft dort eigenverantwortlichen Unterricht mit allen damit verbunden Pflichten geleistet hat. Der von ihr mitunter gehaltene Unterricht als einzelne Lehrkraft in einer Gruppe oder einer Klasse reicht nicht aus, das negative Probezeiturteil rechtlich in Frage stellen zu können. Denn diese Tätigkeit ist in ein „Teamteaching“ eingebettet, bei dem gerade nicht nur durch eine Lehrkraft eigenverantwortlich Unterricht erteilt wird.

5. Es ist auch gegen die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass sich die Lehrkraft charakterlich nicht bewährt hat, rechtlich nichts einzuwenden. Angesichts der schriftlich in den Akten dokumentierten wiederholten unsachlichen Äußerungen gegenüber Schülerinnen wie auch einer Kollegin spricht alles dafür, dass sich die Probebeamtin auch in charakterlicher Hinsicht nicht bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 34 – zum Polizeidienst). Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Antragsgegnerin in der Art und Weise der wiederholten Bemerkungen mit Anspielungen in den sexuellen Bereich gegenüber Schülerinnen einen Verstoß gegen den Erziehungsauftrag und die Vorbildfunktion einer Lehrkraft sieht. Der Dienstherr darf daraus auch negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung einer Lehrkraft ziehen, da durch die gezeigten Verhaltensweisen die Grundvoraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrerin in eklatanter Weise außer Acht gelassen wurden. Dem gezeigten Verhalten darf auch ein entsprechendes Gewicht durch die Antragsgegnerin beigemessen werden. Wenn die Antragsgegnerin als Dienstherr hier einen strengen Maßstab im Auftreten gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kolleginnen und Kollegen anlegt, ist das angesichts des insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden.

6. Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Für die Antragsgegnerin stand die mangelnde Bewährung endgültig fest, so dass kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin bestand, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG RdNr. 160). Angesichts der deutlich zu Tage getretenen Eignungsmängel der Antragstellerin während der Probezeit ist es insbesondere nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin keinen Spielraum für die Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin gesehen hat. Dies gilt hinsichtlich der aufgetretenen gravierenden Mängel hinsichtlich der gesundheitlichen, der fachlichen wie auch der charakterlichen Eignung.

7. Auch in formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

a) Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin und deren Stellungnahme von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Antragstellerin am ... Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (noch) eingehalten. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der Unterzeichner des Entlassungsbescheids nicht im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse als leitender Mitarbeiter des Referats für Gesundheit und Sport gehandelt haben sollte.

b) Der Personalrat wurde auf Antrag der Beamtin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ordnungsgemäß beteiligt. Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG war der Referatspersonalrat im Entlassungsverfahren zu beteiligen, da das Referat für Bildung und Sport eine den einzelnen Schulen übergeordnete Dienststelle darstellt und die Maßnahme durch das Referat erfolgen soll (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Vorbemerkung vor Art. 75 bis 79 BayPVG Rn. 20 b). Der Antrag der Antragstellerin, den Gesamtpersonalrat zu beteiligen, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Welcher Stufenpersonalrat zu beteiligen ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Frist zur Stellungnahme nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 3 BayPVG betrug durch die Beteiligung des örtlichen Personalrats drei Wochen. Diese Frist begann am ... November 2016 mit Übergabe des Beteiligungsschreibens vom ... November 2016. Eine ausdrückliche und ausführliche ablehnende Stellungnahme enthält erst das Schreiben vom ... Dezember 2016. Auch wenn der Verweis vom ... November 2016 (Blatt 179 der Akten) auf die Haltung des örtlichen Personalrats knapp gefasst ist, in dem auch um eine weitere Erörterung der Sache gebeten wird, wird darin auf die Stellungnahme des Personalrats der Schule verwiesen, der die Maßnahme derzeit ablehnt. Damit bringt der Referatspersonalrat zum Ausdruck, dass er – jedenfalls derzeit – unter Bezugnahme auf die Gründe des Personalrats der Schule die Maßnahme ablehnt und die Angelegenheit erörtert wissen will. In dem kurzen Schreiben ist daher das Erheben von Einwendungen durch den Referatspersonalrat gegen die beabsichtigte Entlassung (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayPVG) und der Antrag auf eine Erörterung enthalten. Nach Aktenlage wurde die Angelegenheit wohl in der Sitzung am ... Dezember 2016 mündlich (so handschriftliche Notiz auf Blatt 182 der Akten) und jedenfalls eingehend schriftlich erörtert (Schreiben des Referatspersonalrats vom ...12.2016, mit ausführlicher Begründung). Das genügt, da keine bestimmte Form der Erörterung vorgeschrieben ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Art. 72 BayPVG Rn. 33). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom ... Januar 2017 dem Referatspersonalrat mitgeteilt, dass sie bei ihrer Haltung bleibt, dass die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Der Referatspersonalrat hat nach dem Zugang dieser Stellungnahme am ... Januar 2017 nicht binnen zwei Wochen die Entscheidung des Gesamtpersonalrats beantragt (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayPVG). Damit war die Beteiligung des Personalrats beendet und dessen Beteiligungsrechte ausgeschöpft (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Art. 72 BayPVG Rn. 2). Das Schreiben des Referatspersonalrats vom ... Februar 2017 ist daher für das Beteiligungsverfahren rechtlich nicht mehr relevant.

8. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist. Das Gericht geht von den durch die Antragsgegnerin mitgeteilten voraussichtlichen Jahresbezügen in Höhe von 52.154,16 EUR aus, was einen Streitwert für das vorliegende Verfahren von 13.038,54 EUR ergibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.174,35 Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.
published on 15/01/2014 00:00

Tenor I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der
published on 31/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.525,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1966 geborene Antrags
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.