Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 3 CE 15.1274

published on 01/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 3 CE 15.1274
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) beim Referat für Umwelt und Gesundheit in den Diensten der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 beantragte die Beschäftigungsdienststelle eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit der Begründung, dieser sei nicht mehr in der Lage, den dienstlichen Erfordernissen gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang wurden Ausführungen zu konkret beobachteten Einschränkungen, Vermerke über bestimmte Vorfälle und Verhaltensweisen des Antragstellers vom 19. Mai 2014 und 11. September 2014, ein Vermerk anlässlich eines Gesprächs mit dem Antragsteller über Dienstpflichten, Beobachtungen und Verhaltensweisen vom 10. März 2014 sowie Auszüge aus seinem E-Mail-Verkehr vorgelegt. Der Antrag enthielt konkrete Fragestellungen im Hinblick auf die amtsärztliche Untersuchung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller zuletzt am 30. Juni 2014 im Rahmen eines Personalgesprächs über Gründe und Inhalte des Untersuchungsauftrages informiert worden sei.

Daraufhin wurde mit Schreiben des Personal- und Organisationsreferats vom 20. August 2014 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Es sei notwendig, festzustellen, ob eine Gesundheitsstörung vorliege, die für Minderleistungen in seinem Arbeitsbereich ursächlich sei und welche Therapiemaßnahmen möglicherweise zur Besserung seines Gesundheitszustands beitragen könnten. Am 21. Oktober 2014 und 5. Dezember 2014 unterzog sich der Antragsteller der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015, das durch das Schreiben der Amtsärztin vom 13. Februar 2015 präzisiert wurde, teilte der Dienstherr ihm mit, die Untersuchungen hätten ergeben, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Tätigkeiten seines derzeit zugewiesenen Dienstpostens vollständig wahrzunehmen. Insbesondere könne er keine Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, mit erhöhter Stressbelastung (Zeit- und Termindruck), erschwertem Parteiverkehr, erhöhter Verantwortungslage sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge übernehmen. Es bestünde der dringende Verdacht auf eine Gesundheitsstörung, der einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Dem Antragsteller wurde deshalb die Auflage erteilt, innerhalb enger zeitlicher Vorgaben (bis Ostern) eine solche vorzunehmen.

Im Rahmen eines Schreibens vom 6. Februar 2015 erklärte sich der Antragsteller grundsätzlich bereit, eine in den amtsärztlichen Gesprächen für notwendig erachtete neurologische Untersuchung vornehmen zu lassen, allerdings habe die Amtsärztin ihm keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer derartigen Untersuchung benennen können. Zugleich bat er um die Übermittlung von Namen geeigneter Fachärzte und der exakten medizinischen Fragestellung, welche Untersuchung in welchem Umfang notwendig sei. Ebenso sollte eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung vorgelegt und Auskunft erteilt werden, auf welche Art und Weise das Ergebnis der Untersuchung Eingang in den amtsärztlichen Prozess finde und wie er daran partizipieren könne.

Mit Übermittlung des Gesundheitszeugnisses und des Untersuchungsauftrags im Schreiben vom 18. Februar 2015 wurde dem Antragsteller erneut die Auflage erteilt, einen entsprechenden Facharzt aufzusuchen und mit diesem einen Termin bis spätestens 20. März 2015 zu vereinbaren. Zugleich wurde ihm unter anderem mittgeteilt, dass der Dienstherr bestimmte Empfehlungen zu Fachärzten nicht aussprechen dürfe und eine Kostenübernahme nicht abgegeben werde, da die Rechnungen auf üblichem Wege von der Krankenkasse und der Beihilfestelle zu übernehmen seien.

Einem Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Auflage aufzuheben, kam die Antragsgegnerin nicht nach, sondern setzte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2015 erneut eine Frist zum Nachweis einer Bestätigung der Terminvereinbarung bis zum 20. April 2015. Der Antragsteller beantragte daraufhin am selben Tag beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer fachärztlich diagnostischen Untersuchung aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 freizustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 (Az. M 5 E 15.1075) wegen Erledigung durch Zeitablauf abgelehnt.

Im Schreiben vom 26. März 2015 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, zur fachärztlich diagnostischen Abklärung einen Termin bei einem Neurologen seiner Wahl zu vereinbaren und dies der Antragsgegnerin bis zum 27. April 2015 zu bestätigen. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung hätte sich der Verdacht auf eine Gesundheitsstörung ergeben, der der fachärztlichen Abklärung bedürfe. Es solle neurologisch geklärt werden, ob eine Erkrankung vorliege, die das Leistungsvermögen des Antragstellers herabsetze. Diese diagnostische Abklärung könne mittels apparativer Untersuchungen, einer eventuellen Blutuntersuchung und gegebenenfalls einer neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt werden. Das Gesundheitszeugnis mit dem vollständigen psychopathologischen Befund sei dem Antragsteller ebenso wie der Untersuchungsauftrag bekannt.

Mit Schreiben vom 23. April 2015 wurde der Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens vom 26. März 2015 erneut aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung über eine Terminvereinbarung bis spätestens 27. April 2015 vorzulegen. Anderenfalls würde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden.

Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht am 24. April 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung über eine Terminvereinbarung für eine fachärztliche diagnostische Abklärung aufgrund der Anordnung der Landeshauptstadt M., Personal- und Organisationsreferat, vom 23. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015, eine fachärztliche Abklärung durchführen zu lassen und der Anordnung vom 23. April 2015, hierfür eine schriftliche Terminbestätigung vorzulegen, zu befolgen, freizustellen.

Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Verfügung rechtswidrig sei, denn die Amtsärztin habe dem Antragsteller den Grund für die anstehende neurologische Untersuchung nicht mitgeteilt. Ein Anordnungsgrund, ergebe sich, weil der Antragsteller einen Termin bis zum 27. April 2015 vereinbaren müsse und er sich nach erfolgter Untersuchung nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen könne. In einem weiteren Schriftsatz vom 11. Mai 2015 machte der Antragsteller deutlich, dass er sich mit seinem Begehren, die bis zum 27. April 2015 gesetzte Frist nicht erfüllen zu müssen, auch gegen die Grundverfügung vom 26. März 2015 wende.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2015 abgelehnt. Es sei bereits fraglich, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt statthaft sei. Mangels Verwaltungsaktqualität einer Untersuchungsanordnung komme die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur gemäß § 123 VwGO in Betracht. Allerdings wende sich der anwaltlich vertretene Antragsteller vorliegend nicht gegen eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern lediglich gegen die Erinnerung, eine Terminbestätigung vorzulegen. Ob der - insoweit eindeutig formulierte - Antrag, der sich ausdrücklich nur auf das Schreiben vom 23. April 2015, nicht jedoch auf die Anordnung vom 26. März 2015 beziehe, dergestalt ausgelegt werden könne, sei zweifelhaft, könne jedoch dahinstehen, da Erledigung durch Zeitablauf eingetreten sei. Das ursprünglich von der Antragsgegnerin angesetzte Datum zur Vorlage einer Terminbestätigung, sei bereits verstrichen. Dies gelte auch für die Aufforderung vom 26. März 2015, wenn man diese vom Antrag mitumfasst sehen würde. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da der Termin für den Nachweis der Terminvereinbarung bereits vorüber sei. Gleiches gelte für einen Anordnungsanspruch. Zwar sei zweifelhaft, ob der Antrag sich überhaupt auf die Anordnung vom 26. März 2015 erstrecke und diese Verfügung einer Untersuchungsanordnung gleichzustellen sei. Unabhängig davon entspreche diese jedoch - zumindest nach summarischer Prüfung - den Anforderungen der Rechtsprechung. Sie sei aus sich heraus verständlich und bestimmt, lasse den konkreten Anlass der Untersuchungsanordnung, nämlich die seitens der Amtsärztin festgestellte Verminderung des Leistungsvermögens, sowie die hierauf gegründeten Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienst - bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers nach §§ 26, 27 des BeamtStG, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG erkennen. Die Antragsgegnerin habe ihre Zweifel auch in materieller Hinsicht ausschließlich auf die verminderte Arbeitsleistung des Antragstellers gestützt. Eine Benennung weiterer Einzelheiten oder Vorfälle zur Begründung der Zweifel sei deshalb nicht notwendig gewesen. Relevante Umstände im Hinblick auf die inhaltliche Überprüfbarkeit der Anordnung durch den Antragsteller seien nicht weggelassen worden. Ferner werde der Grund für die Notwendigkeit der neurologischen Untersuchung dargelegt. Es solle untersucht werden, ob aus neurologischer Sicht eine Erklärung bestehe, die das Leistungsvermögen reduziere. Durch die Amtsärztin sei ausweislich des Gutachtens vom 29. Januar 2015 sowie der ergänzenden Erläuterungen vom 13. Februar 2015 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt worden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestünden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien. Ebenfalls seien in der Anordnung Inhalt und Umfang der Untersuchung schriftlich fixiert worden.

Mit der am 16. Juni 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Terminbestätigung für eine fachärztliche diagnostische Abklärung hierfür aufgrund der Anordnungen der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 und 23. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom 26. März 2015, eine fachärztliche Abklärung durchführen zu lassen und der Anordnung vom 23. April 2015, hierfür eine schriftliche Terminbestätigung vorzulegen, zu befolgen, freizustellen.

Der einstweilige Rechtschutzantrag wende sich auch gegen die Grundverfügung vom 26. März 2015. Dies sei im Schriftsatz vom 11. Mai 2015 ausdrücklich klargestellt worden und ergebe sich auch aus dem auslegungsfähigen Antrag vom 24. April 2015, in dem deutlich gemacht worden sei, dass der Antragsteller die im Schreiben vom 23. April 2015 ebenso wie die in der Grundverfügung vom 26. März 2015 gesetzte Frist nicht erfüllen möchte. Das Verfahren habe sich auch nicht deshalb erledigt, weil die für den 27. April 2015 gesetzte Frist zur Vorlage einer Terminbestätigung verstrichen sei. Streitbefangen sei nach wie vor die grundlegende Anordnung vom 26. März 2015, eine fachärztlich neurologische Abklärung vornehmen zu lassen und hierfür eine schriftliche Terminbestätigung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die nunmehrige Anordnung der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 den Anforderungen, die an eine Untersuchungsanordnung gestellt würden, gerecht werde. Für den Antragsteller sei in keiner Weise erkennbar, auf welche Umstände sich die Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit des Antragstellers gründeten. Zweifel an der Dienstfähigkeit müssten sich auf konkrete Umstände stützen und dürften nicht aus der Luft gegriffen sein. Die Darlegung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sei für diesen in keiner Weise nachvollziehbar. Er fühle sich nicht eingeschränkt. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zwar von seinen Aufgaben entbunden, auf welche konkreten Umstände sich diese Maßnahmen aber stützten bzw. aufgrund welcher Vorfälle die Antragsgegnerin davon ausgehe, der Antragsteller könne seine Aufgaben nicht mehr in vollem Umfang erfüllen, bleibe unklar. Der Antragsteller sei in der Folgezeit immer wieder mit der Bearbeitung durchaus komplexer Aufgaben betraut worden, was dieser ohne Beanstandung erledigt habe. Die geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit seien für den Antragsteller in keiner Weise nachprüfbar, deshalb müsse er die Untersuchungsaufforderung nicht befolgen. Des Weiteren sei die Kostenfrage hinsichtlich der angeordneten Untersuchung unklar. Der Antragsteller werde ausdrücklich auf die anteilige Übernahme der Kosten durch seine Krankenkasse verwiesen. Die Untersuchung solle aber auf Anordnung der Antragsgegnerin erfolgen, insofern habe diese auch die Kosten zu tragen. Solange eine entsprechende Zusage der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht vorliege, müsse er auch aus diesem Grund die Anordnung durch den Antragsteller nicht befolgen. Ein Anordnungsanspruch sei deshalb ebenso wie ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar sei der Termin für den Nachweis der Terminvereinbarung bereits vorüber, dieser könne aber auf der Basis der Grundverfügung ohne weiteres kurzfristig neu bestimmt werden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Akteneinsicht des Antragstellers beim Referat für Gesundheit und Umwelt sei - entsprechend dem Vortrag des Antragstellers - tatsächlich erst am 1. April 2015 erfolgt. Dabei habe dieser insbesondere auch Einsicht in den bei der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen vollständigen psychopathologischen Befund erhalten. Bereits zuvor sei der Antragsteller mehrfach mündlich und auch schriftlich durch die Amtsärztin über den Zweck und den Anlass sowie den Umfang der angeordneten fachärztlichen Maßnahme informiert worden. Dies ergebe sich auch aus der zusammenfassenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 21. Mai 2015. Die Amtsärztin habe in ihrem Gesundheitszeugnis vom 8. Januar 2015 festgestellt, dass der Antragsteller derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Tätigkeiten seines Dienstpostens vollständig wahrzunehmen. Weiter habe sie verschiedene Leistungseinschränkungen dargelegt. Die Dienststelle sei zeitgleich mit Schreiben vom 29. Januar 2015 über die bestehenden Leistungseinschränkungen informiert und diese seien in der Folge beim Einsatz des Antragstellers berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe weiterhin erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Aufgaben seien ihm entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkungen ohne jeglichen Termindruck und besondere Verantwortung übertragen worden und hätten keine besonderen Anforderungen an sein Konzentrationsvermögen gestellt. Er habe keine eigenen Entscheidungen zu treffen gehabt und sei lediglich in klar umrissenen Einzelfällen in bestimmte Angelegenheiten eingebunden gewesen. Im Übrigen sei der Antrag nicht statthaft. Eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf das Schreiben vom 26. März 2015 scheide mangels eindeutiger Antragstellung aus. Der Antragsteller verkenne darüber hinaus, dass das Schreiben vom 26. März 2015 keine erstmalige Untersuchungsanordnung beinhalte, sondern die Anordnung einer durch die Amtsärztin für erforderlich gehaltene Zusatzbegutachtung. Eine erneute Darlegung der von der Dienststelle für die amtsärztlichen Untersuchungen vom 21. Oktober 2014 und 5. Dezember 2014 getroffenen Feststellungen bzw. der konkreten Umstände, auf die sich die Zweifel der Antragsgegnerin über die Dienstfähigkeit stützten, sei deshalb entbehrlich gewesen.

Auch die angeblich unklare Kostenfrage führe nicht zu einem Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller in der Aufforderung vom 26. März 2015 deutlich darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller bei Verweigerung der anteiligen Kostenübernahme umgehend mit der Antragsgegnerin in Verbindung setzen solle. Er müsse daher nicht befürchten, die Kosten der Untersuchung selbst tragen zu müssen.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 20. August 2015 im Wesentlichen erwidert, dass sich aus dem Wortlaut des bei der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen vollständigen psychopathologischen Befunds keine konkreten Punkte ergeben hätten, die eine umfangreiche neurologische Untersuchung des Antragstellers rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei dem Antragsteller die Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung weder bei den beiden persönlichen Gesprächen mit der Amtsärztin noch beim Telefonat Anfang Februar bzw. im Schreiben vom 13. Februar 2015 ausführlich erläutert worden. Vielmehr sei im Gespräch am 5. Dezember 2014 auf Nachfrage des Antragstellers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte für eine neurologische Untersuchung diese ausdrücklich verneint worden. Die Amtsärztin habe mit einer neurologischen Untersuchung lediglich ein „Restrisiko“ ausschließen wollen. Im Übrigen seien die beiden dem Antragsteller am 9. Februar 2015 übertragenen Aufgaben im Hinblick auf ihre Komplexität, Außenwirkung und rechtliche Schwierigkeit durchaus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen. Die Ausführungen des Antragsgegners enthielten darüber hinaus keine ausdrückliche Kostenübernahme. Dem Antragsteller könnten durch die neurologische Untersuchung beitragsrechtliche Nachteile bei seiner Krankenkasse entstehen, weshalb er aufgrund der fehlenden Zusage der Kostenübernahme die Anordnung der Antragsgegnerin nicht befolgen müsse.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung im Sinne von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrengsgesetzes/BayVwVfG nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 13, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 25).

a) Nach Auffassung des Senats enthält das Schreiben vom 26. März 2015 eine eigenständige gemischt dienstlich-persönliche Weisung an den Antragsteller, sich im Rahmen der mit Schreiben vom 20. August 2014 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung des Vorliegens einer Gesundheitsstörung, die möglicherweise für die Minderleistungen in seinem Arbeitsbereich ursächlich sei, zusätzlich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gegen die Untersuchungsaufforderung vom 20. August 2014 hat der Antragsteller keine Einwände erhoben, vielmehr ist er dieser in Untersuchungsterminen vom 21. Oktober 2014 und 5. Dezember 2014 nachgekommen. Um endgültige Aussagen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Antragstellers treffen zu können, hielt die untersuchende Amtsärztin Dr. F. auf der Basis der gewonnenen Untersuchungsergebnisse eine neurologische Abklärung durch einen Facharzt für notwendig. Dies wurde dem Antragsteller mündlich sowie schriftlich im Gesundheitszeugnis vom 8. Januar 2015 (übermittelt mit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Februar 2015) und im Schreiben vom 13. Februar 2015 mitgeteilt. Unter Hinweis auf ein bereits geführtes Telefonat mit dem Antragsteller, machte die Amtsärztin darin deutlich, den Antragsteller nochmals darüber aufklären zu wollen, dass sie im Rahmen der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung den Verdacht einer Gesundheitsstörung äußerte, der einer neurologischen Abklärung bedürfe. Dabei solle aus neurologischer Sicht abgeklärt werden, ob eine Erkrankung vorliege, die sein Leistungsvermögen herabsetze. Soweit mit dieser Untersuchung - wie vom Antragsteller im Schriftsatz vom 20. August 2015 vorgetragen - ein sog. „Restrisiko“ ausgeschlossen werden sollte, so liegt eine solche Einschätzung im medizinischen Ermessen des Amtsarztes. Die mit Schreiben vom 26. März 2015 deshalb zusätzlich angeordnete fachärztliche Untersuchung baut insofern als Annex auf der Grundanordnung vom 20. August 2015 auf und verwertet das hierbei gewonnene Ergebnis.

b) Vom einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO ist nicht nur die Erinnerung mit Schreiben vom 23. April 2015, eine Terminbestätigung für eine neurologische Untersuchung beim Facharzt bis zum 27. April 2015 vorzulegen, sondern auch die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung im Schreiben vom 26. März 2015 erfasst. Dies lässt sich zwar dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 24. April 2015 nicht entnehmen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ließ der Antragsteller jedoch mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 ausdrücklich klarstellen, dass sich sein Begehren auch gegen die Weisung vom 26. März 2015 richtet. Auch aus der Antragsbegründung ist ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegen die Aufforderung zur neurologischen Zusatzuntersuchung wendet. Dies hat er mit der entsprechenden Antragstellung im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 nochmals deutlich gemacht.

Zwar soll auch im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig ein Antrag gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), allerdings muss dieser nicht in der Weise bestimmt sein, wie es § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Hauptsacheverfahren vorschreibt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es genügt, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - das zu sichernde Recht in bestimmter Weise bezeichnet, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 ZPO. Das Gericht entscheidet dann nach seinem Ermessen, welche Anordnungen erforderlich sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 33).

c) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Anordnung vom 26. März 2015 als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil bei Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) eine Sanktionierung mit disziplinarischen Mitteln möglich ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 a. a. O. juris Rn. 14; B.v. 16.7.2015 a. a. O. juris Rn. 26). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung im Hinblick auf eine neurologische Zusatzuntersuchung zulässig, wenn hierdurch eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute Untersuchung des Antragstellers (diesmal in neurologischer Hinsicht) erfolgen soll (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14).

2. Eine Erledigung des Antrags durch Zeitablauf ist - zumindest im Hinblick auf die Aufforderung vom 26. März 2015, sich einer neurologischen Untersuchung zu unterziehen - nicht eingetreten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin in der Anordnung zur Zusatzbegutachtung vom 26. März 2015 und der Erinnerung zur Vorlage einer Terminbestätigung vom 23. April 2015 gesetzte Datum, dem der Antragsteller keine Folge geleistet hat, bereits mit Ablauf des 27. April 2015 verstrichen ist, gleichwohl hat sich zumindest die Aufforderung vom 26. März 2015, sich einer neurologischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, nicht erledigt. Nach Auffassung des Senats könnten auf dieser Grundlage weitere Fristen zur Vorlage einer Terminbestätigung gesetzt werden, da die Aufforderung zwischen der Verpflichtung, zur Durchführung einer fachärztlich diagnostischen Abklärung einen Termin zu vereinbaren (und die Untersuchung auch durchführen zu lassen) und der Vorlage einer schriftlichen Terminbestätigung bis zu einem bestimmten Datum (hier 27. April 2015), unterscheidet. Ein Anordnungsgrund ist deshalb gegeben.

3. Dem Antragsteller steht allerdings kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Aufforderung vom 26. März 2015, sich einer neurologischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, genügt nach der gebotenen summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den gesetzlichen Anforderungen nach Inhalt und Form (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B. v. 16.7.2015 a. a. O.).

a) Die Aufforderung vom 26. März 2015 ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Sie enthält die Feststellung, dass sich aus den amtsärztlichen Untersuchungen vom 21. Oktober 2014 und 5. Dezember 2014 ein dringender Verdacht auf das Vorliegen einer Gesundheitsstörung beim Antragsteller ergeben habe, die einer fachärztlich neurologischen Abklärung bedürfe. Auf das dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Gesundheitszeugnis vom 8. Januar 2015 wurde insoweit wörtlich Bezug genommen. So könne der Antragsteller „Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an das Konzentrations- oder Reaktionsvermögen, mit erhöhter Stressbelastung (Zeit- und Termindruck), erschwertem Parteiverkehr, erhöhter Verantwortungslage sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge“ bis auf weiteres, mindestens bis zur Durchführung einer fachärztlichen Abklärung und anschließender Nachuntersuchung zur Neueinschätzung, nicht wahr nehmen. Auf die Erklärungen der Amtsärztin, zuletzt mit Schreiben vom 13. Februar 2015, wurde ebenfalls wörtlich verwiesen. Diese habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass aus neurologischer Sicht abgeklärt werden solle, ob eine Erkrankung vorliege, die sein Leistungsvermögen herabsetze. Diese diagnostische Abklärung könne mittels apparativer Untersuchungen, einer eventuellen Blutuntersuchung und gegebenenfalls einer neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt werden. Damit ist Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung ebenso ausreichend beschrieben wie die Frage, welche Zweifel bezüglich der Gesundheit des Antragstellers bestehen. Wann und wo der Antragsteller dann tatsächlich Einsicht in die Akten, insbesondere in den bei der amtsärztlichen Untersuchung erhobenen vollständigen psychopathologischen Befund, erhalten hat, kommt es deshalb insoweit nicht an.

b) Soweit der Antragsteller vorträgt, für ihn sei in keiner Weise erkennbar, auf welche Umstände oder Vorfälle sich die Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit des Antragstellers gründen, kann er vorliegend nicht durchdringen. Dieser grundsätzliche Einwand wäre im Hinblick auf die Untersuchungsanordnung vom 20. August 2014 vorzubringen gewesen. Sobald der Beamte sich nämlich - wie hier - der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (am 21. Oktober und 5. Dezember 2014) unterzogen hat, kann er sich nicht nachträglich auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung berufen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2012 a. a. O. juris Rn. 18). Das bei der Untersuchung gewonnene Ergebnis, es bestehe beim Antragsteller ein dringender Verdacht auf Vorliegen einer Gesundheitsstörung, in dessen Rahmen abzuklären sei, ob die Reduzierung des Leistungsvermögens neurologische Ursachen habe, kann insoweit verwendet und als konkreter Anlass für eine weitere Untersuchung (Aufforderung im Schreiben vom 26. März 2015) herangezogen werden. Nicht erforderlich ist, nochmals die konkreten Umstände und Vorfälle darzustellen, die als Grundlage für die Aufforderung vom 20. August 2014, sich überhaupt im Hinblick auf die Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, maßgeblich waren.

4. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der fehlenden ausdrücklichen Kostenzusage der Antragsgegnerin. Im Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die anteiligen Kosten einer neurologischen Untersuchung unproblematisch von der Krankenkasse übernommen würden. Bei einer Weigerung wider Erwarten solle er sich umgehend mit der Antragsgegnerin in Verbindung setzen. Im Schriftsatz vom 23. Juli 2015 stellte die Antragsgegnerin erneut klar, dass der Antragsteller nicht befürchten müsse, die Kosten für die Untersuchung selbst tragen zu müssen. Inwiefern allein durch eine neurologische Untersuchung mit beitragsrechtlichen Nachteilen bei der Krankenkasse zu rechnen sei, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt.

5. Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin halte ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht mehr aufrecht, da ihm in der Zwischenzeit höchst komplexe und öffentlichkeitswirksame Aufgaben übertragen worden seien, steht dem der Vortrag der Antragsgegnerin entgegen, dass dem Antragsteller lediglich Aufgaben ohne Termindruck und ohne besondere Komplexität übertragen worden seien, die keine erhöhten Ansprüche an sein Konzentrationsvermögen stellten und mit deren Thematik der Antragssteller seit langem befasst gewesen sei. Zudem müsse er keine eigenen Entscheidungen zu treffen. Man habe sich insoweit an die im Gesundheitszeugnis vom 8. Januar 2015 festgestellten Leistungseinschränkungen gehalten. Auf das Vorbringen des Antragstellers, er halte sich selbst für uneingeschränkt leistungsfähig, kann es insofern nicht ankommen. Die Pflicht, sich untersuchen zu lassen, besteht auch dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 65 BayBG, Rn. 6).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.