Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 5 E 15.1640

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) beim Referat für Umwelt und Gesundheit in den Diensten der Antragsgegnerin. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... August 2014 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass er amtsärztlich untersucht werden solle. Anlass der Untersuchung sei die Notwendigkeit der Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung vorliege, die für Minderleistungen in seinem Arbeitsbereich ursächlich sei und welche Therapiemaßnahmen möglicherweise zur Besserung seines Gesundheitszustandes beitragen könnten.

Daraufhin wurde der Antragsteller am ... Oktober sowie am ... Dezember 2014 amtsärztlich untersucht und im Rahmen der Untersuchung bereits über diagnostische Maßnahmen beraten. Das Untersuchungsergebnis wurde ihm mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 mitgeteilt und durch die Amtsärztin Dr. F. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Schreiben vom ... Februar 2015 präzisiert. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen sei der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage, die Tätigkeiten seines derzeit zugewiesenen Dienstpostens vollständig wahrzunehmen. Es bestünde der dringende Verdacht auf eine Gesundheitsstörung, die einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Daher solle er sich einer Untersuchung bei einem Facharzt zur diagnostischen Klärung unterziehen.

Mit Übermittlung des Gesundheitszeugnisses vom ... Februar 2015 wurde dem Antragsteller erneut die Auflage erteilt, einen Facharzt aufzusuchen und mit diesem einen Termin bis spätestens 20. März 2015 zu vereinbaren. Der Antragsteller ließ daraufhin die Antragsgegnerin durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom ... März 2015 auffordern, die Auflage bis zum 19. März 2015 um 13.30 Uhr aufzuheben. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag ab und setzte dem Antragsteller eine neue Frist zum Nachweis einer Bestätigung der Terminsvereinbarung bis zum 20. April 2015. Der Antragsteller beantragte daraufhin am selben Tag beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer fachärztlichen diagnostischen Untersuchung aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015 freizustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 14. April 2015 (M 5 E 15.1075) abgelehnt.

Mit Schreiben vom ... März 2015 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, zur Durchführung einer fachärztlich diagnostischen Abklärung einen Termin bei einem Neurologen seiner Wahl zu vereinbaren und dies der Antragsgegnerin bis zum 27. April 2015 zu bestätigen. Unter Verweis auf das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr. F. wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller eine Gesundheitsstörung vorläge, die einer fachärztlichen Abklärung bedürfe. Gewisse Tätigkeiten könnten nicht mehr wahrgenommen werden. Es solle neurologisch geklärt werden, ob eine Erkrankung vorliege, die das Leistungsvermögen des Antragstellers herabsetze. Diese diagnostische Abklärung könne mittels apparativer Untersuchungen, einer evtl. Blutuntersuchung und ggf. einer neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt werden.

Nachdem der Antragsteller keine Terminsbestätigung vorgelegt hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom ... April 2015 erneut auf, eine schriftliche Bestätigung bis spätestens 27. April 2015 vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt gestellt:

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung über eine Terminsvereinbarung für eine fachärztliche diagnostische Abklärung aufgrund der Anordnung der Landeshauptstadt M., Personal- und Organisationsreferat, vom ... April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom ... Januar 2015, eine fachärztliche Abklärung durchführen zu lassen und der Anordnung vom ... April 2015, hierfür eine schriftliche Terminsbestätigung vorzulegen, zu befolgen, freigestellt.

Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Verfügung rechtswidrig sei, denn die Amtsärztin habe dem Antragsteller den Grund für die anstehende neurologische Untersuchung nicht mitgeteilt. Auch ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Antragsteller einen Termin bis zum 27. April 2015 vereinbaren müsse und er sich später nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen könne, wenn er eine entsprechende Untersuchung durchführen lasse. Ergänzend hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausführen lassen, dass es ihm mit seinem Antrag auch um die Grundverfügung vom ... März 2015 gehe. Er habe mit seinem Antrag deutlich gemacht, dass er die für den 27. April 2015 gesetzte Frist nicht erfüllen möchte.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 5. Mai 2015 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht statthaft, weil das Schreiben vom ... April 2015 keine angreifbare Anordnung enthielte. Im Übrigen habe sich der Antrag durch Zeitablauf erledigt. Darüber hinaus liege kein Anordnungsanspruch vor, da die Untersuchungsanordnung vom ... März 2015 rechtmäßig sei. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Ablauf der Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Fraglich ist bereits, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft ist.

Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da diese Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung i. S. von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG entfaltet (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris; B. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 - juris Rn. 20; B. v. 9.2.2006 - 3 CS 05.2955 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 14). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann folglich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht kommen. Allerdings wendet sich der Antragsteller, der anwaltlich vertreten ist, vorliegend nicht gegen eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern lediglich gegen die Erinnerung, eine Terminbestätigung vorzulegen. Ob der - insoweit eindeutig formulierte - Antrag, der sich ausdrücklich nur auf das Schreiben vom ... April 2015, nicht jedoch auf die Anordnung vom ... März 2015 bezieht, demgemäß ausgelegt werden kann, ist zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen.

3. Vorliegend ist jedoch Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Denn das ursprünglich von der Antragsgegnerin angesetzte Datum zur Vorlage einer Terminsbestätigung, dem der Antragsteller keine Folge geleistet hat, ist bereits verstrichen.

Selbst wenn man die Aufforderung vom ... März 2015 als vom Antrag mit umfasst ansehen würde, so beinhaltet auch diese dieselbe Frist, innerhalb derer der Antragsteller die Vereinbarung eines Termins bei einem Neurologen nachweisen muss.

Nach alledem hat sich der Antrag sowohl im Hinblick auf die Aufforderung vom ... April 2015 als auch hinsichtlich der Anordnung vom ... März 2015 erledigt.

4. Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Da der Termin für den Nachweis der Terminvereinbarung bereits vorüber ist, kann eine Eilbedürftigkeit nicht ausgemacht werden.

5. Ein Anordnungsanspruch wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Zweifelhaft ist zwar, ob sich der Antrag überhaupt auf die Anordnung vom ... März 2015 erstreckt und ob diese Verfügung einer Untersuchungsanordnung gleichzustellen ist. Unabhängig davon ist die Aufforderung jedenfalls nach summarischer Prüfung entsprechend der Anforderungen der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris; BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; VG München, B. v. 20.1.2015 - M 5 E 15.242) gefasst.

Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung, nämlich die seitens der Amtsärztin Dr. F festgestellte Verminderung des Leistungsvermögens, sowie die hierauf gegründeten Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienst- bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers nach §§ 26, 27 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG entnehmen.

Dass die Untersuchungsanordnung darüber hinaus keine weiteren Einzelheiten oder Vorfälle zur Begründung der Zweifel benennt, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Antragsgegnerin stützt ihre Zweifel auch in materieller Hinsicht ausschließlich auf die verminderte Arbeitsleistung des Antragstellers und hat daher keine für die inhaltliche Überprüfbarkeit der Anordnung durch den Antragsteller relevanten Umstände weggelassen.

Ferner wird insbesondere - entgegen der Ansicht der Antragstellerseite - der Grund für die Notwendigkeit der neurologischen Untersuchung dargelegt, weil die möglicherweise beim Antragsteller vorliegende Gesundheitsstörung nach Ansicht der Amtsärztin Dr. F. einer neurologischen Abklärung bedarf. Es solle untersucht werden, ob eine Erklärung besteht, die das Leistungsvermögen reduziert. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es sogar geboten, dass sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar wird, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.). Dies wurde durch die Amtsärztin Dr. F. ausweislich des Gutachtens vom ... Januar 2015 sowie die ergänzenden Erläuterungen vom ... Februar 2015 dargelegt.

In der Anordnung wurden darüber hinaus Inhalt und Umfang der Untersuchung schriftlich fixiert.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens. festzusetzen ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Gegenstand des Antrags auf Erlass einer

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.5000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht a

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, sich auf Anordnung seines Dienstherrn wegen Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen.

Mit Schreiben vom 10. August 2012 hatte die Bezirksfinanzdirektion Südost ein Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Grundlage waren insbesondere ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes N. vom 12. Juli 2012, ferner ein augenfachärztliches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012, das zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Antragsteller eine funktionelle Einäugigkeit vorliege. Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2013 mit, dass es mit der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Juli 2012 nicht einverstanden sei. Daraufhin forderte die Bundesfinanzdirektion Südost erneut eine amtsärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt N. an. Dieses führte mit amtsärztlichem Zeugnis vom 30. Juli 2013 aus, dass zur grundsätzlichen Frage der Dienstfähigkeit nicht abschließend Stellung genommen werden könne. Hierzu sei zur Klärung des Umfangs möglicher Bildschirmtätigkeit vorab eine Erprobung bei dem Berufsförderungswerk W., inkl. augenfachärztliche Untersuchung bei der Universitätsklinik W. erforderlich; weiterhin solle eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung durchgeführt werden.

Daraufhin teilte die Bezirksfinanzdirektion Südost dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2013 mit, sie habe für ihn beim Berufsförderungswerk W. einen Termin zu einer stationären Sehhilfenerprobung, die eine augenfachärztliche Untersuchung der Universitätsklinik W. umfasse, und zu einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung vereinbart sowie das Gesundheitsamt um eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung gebeten. Es wies den Antragsteller an, diese Termine wahrzunehmen. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin setzte die Bezirksfinanzdirektion Südost mit Schreiben vom 12. September 2013 die nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung bis zum Vorliegen erster Erkenntnisse aus der Sehhilfenerprobung aus und hielt seine Weisung im Übrigen aufrecht.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, an der angeordneten Sehhilfenerprobung einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung und einer sich anschließenden Arbeitserprobung teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle; die streitigen Anordnungen seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß § 44 Abs. 6 BBG zur Klärung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 7).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsaufforderung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Zwar können nach dieser Bestimmung Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist. Diese Rechtsfolge gilt nach § 44a Satz 2 VwGO aber dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Das ist bei einer Untersuchungsanordnung bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 139 f.). Ferner sollen von § 44a Satz 2 VwGO seinem Rechtsgedanken nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls, also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist gegen eine Untersuchungsaufforderung nach § 44 Abs. 6 BBG ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann zulässig, wenn sie - wie hier - eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 27). Damit ist zugleich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Anordnungsgrund gegeben.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die streitige Untersuchungsaufforderung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb im Hauptsacheverfahren wohl als rechtswidrig erweisen.

Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig). In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsaufforderung vom 30. August und 12. September 2013 nicht. Zwar dürfte die Weisung, an der „stationären Sehhilfenerprobung … ggf. mit einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung“ teilzunehmen, vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen und dem Antragsteller bekannten amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 für sich betrachtet weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sein, wie das Verwaltungsgericht überzeugend angenommen hat; nachdem eine solche Beobachtung amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, ist für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nichts ersichtlich. Die damit verbundene Anordnung, sich im Rahmen der Sehhilfenerprobung einer „augenfachärztlichen Untersuchung der Universitätsklinik W.“ zu unterziehen, kann indes aufgrund der besonderen Umstände bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Denn Art und Umfang dieser Untersuchung bleiben auch unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 unklar, weshalb dem Antragsteller wie dem Gericht eine Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt ist.

Zum einen ist denkbar, dass es sich lediglich um eine die Sehhilfenerprobung ergänzende und begleitende fachärztliche Zusatzuntersuchung handeln soll, die sich üblicherweise auf einen Sehtest und die Messung des Augeninnendrucks beschränkt. So hat das Verwaltungsgericht (S. 13 des Beschlusses) die Anordnung im Anschluss an die Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1.10.2013 S. 5) verstanden. Mit einem solchen Inhalt wäre eine augenfachärztliche Untersuchung zur Klärung der vorhandenen Sehfähigkeit mit dem unbeeinträchtigten Auge dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar.

In deutlichem Widerspruch zu einem solchen „engen“ Verständnis steht indes der Untersuchungsauftrag, den die Bezirksfinanzdirektion Südost unter dem 30. August 2013 dem mit der Sehhilfenerprobung betrauten Berufsförderungswerk erteilt hat (Blatt 327 R und 331 der Personalakte). Denn dort heißt es ausdrücklich, dass insbesondere „das Gutachten der Universitätsklinik W., ob bei dem Beamten funktionelle Einäugigkeit vorliegt ..., von größter Bedeutung“ ist. Das kann nur so verstanden werden, dass die fachärztliche Untersuchung vor allem das beeinträchtigte Auge des Antragstellers betreffen und klären soll, ob überhaupt eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt. Das ist aber bereits durch das vom Dienstherrn eingeholte augenfachärztliche Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012 geschehen. Den Akten, insbesondere den amtsärztlichen Schreiben vom 12. Juli 2012 und 30. Juli 2013, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die damaligen Feststellungen einer funktionellen Einäugigkeit unplausibel oder überholt sein könnten und deshalb einer erneuten Begutachtung bedürften. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, dass der Antragsteller unter funktioneller Einäugigkeit leidet (Schriftsatz vom 29.11.2013 S. 4). Die Wiederholung einer fachärztlichen Untersuchung zu einer bereits festgestellten und außer Streit stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre aber ersichtlich überflüssig und deshalb dem Antragsteller offenkundig nicht zumutbar, zumal dieser die vorangegangene Untersuchung am Universitätsklinikum E. als äußerst unangenehm und schmerzhaft empfunden hat.

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Dieser Mangel trifft die Weisung insgesamt, weil die einzelnen Untersuchungs- und Beobachtungsanordnungen nicht teilbar sind. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 348/350).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom … Dezember 2014.

I.

Der Antrag war abzulehnen, da die Anordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG zur Klärung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG, sondern um eine gemischt dienstlichpersönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.4482). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 7). Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsaufforderung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Zwar können nach dieser Bestimmung Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist. Diese Rechtsfolge gilt nach § 44a Satz 2 VwGO aber dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Zweck dieses Satzes 2 ist es, Fallgestaltungen zu erfassen, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Das ist bei einer Untersuchungsanordnung auch dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 139 f.). Deshalb ist gegen eine Untersuchungsaufforderung nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann zulässig, wenn sie - wie hier - eine grundrechtlich geschützte subjektivöffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris).

2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lag vor, da die streitgegenständliche Untersuchung am … Januar 2015 unmittelbar bevorstand.

3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese wurden vorliegend gewahrt.

a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig). Auch in formeller Hinsicht muss die Anordnung bestimmten Anforderungen genügen. So muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein und der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6; BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; grundlegend zum Fahrerlaubnisrecht: BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13/01 - juris, Rn. 24 f.). Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Anordnung des Antragsgegners vom … Dezember 2014. Sie ist nicht zu unbestimmt, sondern vielmehr aus sich heraus verständlich, weil daraus hervor geht, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich sowohl einer chirurgischen als auch einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Aufgrund der vorgelegten Atteste konnte der Dienstherr zu dem Schluss gelangen, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im chirurgischen/orthopädischen und/oder psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Bereich vorliegt und entsprechende Untersuchungen anordnen.

Die Antragstellerin kann der Aufforderung entnehmen, was konkret ihr Anlass ist - nämlich die seit über einem Jahr andauernde Erkrankung und eine über zwei Jahre zurückliegende letztmalige Begutachtung am … Juli 2012 - und dass der Dienstherr sich Klarheit verschaffen will, ob die möglicherweise bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geeignet sind, behördliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu rechtfertigen.

Ferner hat der Antragsgegner die geforderten Untersuchungen auch ihrer Art nach in ihren Grundzügen festgelegt. Art und Umfang der orthopädischen bzw. chirurgischen und psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung werden skizziert. So soll zuerst jeweils ein Anamnesegespräch geführt werden, anhand dessen sich dann der weitere Untersuchungsverlauf bestimmt. Die vorhandenen Beschwerden und Konfliktsituationen sollen dabei thematisiert werden. Somit überlässt der Dienstherr dem Amtsarzt weder Art noch Umfang der Untersuchung, sondern legt in der Aufforderung selbst diese Grenzen fest. Insbesondere hinsichtlich der psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung werden in der Untersuchungsanordnung der Inhalt des Gesprächs und die zu erörternden Themenkomplexe vorgezeichnet. Noch detailliertere Ausführungen oder weitere Einschränkungen der Themen zu fordern, würde - trotz der weitreichenden Wirkungen einer solchen fachpsychiatrischen Untersuchung (so BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff., juris Rn. 22) - die Anforderungen an den Inhalt der Aufforderung überspannen.

c) Auch materiell genügt die Untersuchungsanordnung bei summarischer Prüfung den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. Die Anordnung vom … Dezember 2014 legt dar, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstraktfunktionellen Amtes zu erfüllen. Diese Zweifel sind vorliegend auch nicht aus der Luft gegriffen (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris, Rn. 17), sondern gründen sich auf die seit dem … November 2013 andauernde Dienstunfähigkeit. Da die Beamtin seit mehr als einem Jahr keinen Dienst verrichtet, durfte der Dienstherr nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBG eine solche Untersuchung zur Klärung der Erkrankung sowie der daraus resultierenden, die Dienstverrichtung begrenzenden, Beeinträchtigungen anordnen.

d) Auch die Weigerung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung zu gestatten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Polizeiarzt hat eine Beurteilung der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Eine solche verlässliche Einschätzung erfordert neben sorgfältiger körperlicher Untersuchung auch ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch. Anderenfalls kämen zu den ohnehin bestehenden prognostischen Unsicherheiten noch solche hinzu, die auf einen möglichen Einfluss Dritter während der Begutachtung zurückgehen. Eine solche Erhöhung des Prognoserisikos braucht der Antragsgegner nicht hinzunehmen, wenn hierfür keine zwingenden Gründe bestehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners keine solch zwingenden Gründe. Denn es liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, dass der Begutachtung der Dienstfähigkeit eines Beamten unbeeinflusste Sachverhaltsermittlungen zugrunde liegen. Es liegt auch im wohlverstandenen eigenen Interesse des Beamten, dass dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes über seine Dienstfähigkeit nur unverfälschte und zutreffende Umstände zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf die Stellung des Amtsarztes als eines Gutachters, der zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet ist, besteht kein Grund, der betroffenen Partei generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson (etwa als Zeugen) zu einer Untersuchung hinzuziehen. Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht daher grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.

Insbesondere bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten ist die Anwesenheit eines Dritten bei der Exploration außerordentlich problematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene gerade durch die Anwesenheit eines nahen Angehörigen oder Vertrauten in eine besondere Situation gerät (OVG Koblenz, B.v. 11.6.2013 - 2 A 11071/12 - juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, B.v. 15.6.2006 - 1 Bs 102/06 -, IÖD 2006, 208; a.A. VG Münster, B.v. 16.05.2012 - 4 L 113/12 - juris). Die Situation bei einem psychiatrischen Untersuchungsgespräch zwischen Arzt und Probanden ist von einer besonderen Art, die die Anwesenheit Dritter vom Grundsatz her ausschließt. Die unbeeinflusste Fragewie auch Antwortsituation wäre bei der bloßen Anwesenheit weiterer Personen grundsätzlich in Frage gestellt. Im Übrigen könnte dem Interesse der Antragstellerin an einer Dokumentation des Inhalts und Verlaufs des Gesprächs durch eine Tonaufzeichnung hinreichend Rechnung getragen werden. Das ist aber nicht beantragt.

Besondere Umstände, die etwas anderes bedingten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der mit der Untersuchung beauftragte Arzt einer Anwesenheit Dritter ausdrücklich zugestimmt hätte.

II.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.