Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 3 C 16.1620

published on 04.02.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 3 C 16.1620
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Verwaltungsgericht München, M 12 K 13.2743, 07.07.2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 42) des Klägers gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat unzweckmäßig (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2015, § 406 Rn. 22; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 406 Rn. 13) bzw. unzulässig (Zimmermann in MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 406 Rn. 13: Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen) vor Eintritt der formellen Rechtskraft des die Ablehnung des Sachverständigen zurückweisenden Beschlusses mit Urteil vom 14. Juli 2016 (Az. M 12 K 13.2743 u.a. - juris) in der Hauptsache entschieden und dabei das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen verwertet. Aus diesem Grund kann der Kläger sein Ziel, die Unverwertbarkeit des Gutachtens bei erfolgreicher Ablehnung des Sachverständigen (vgl. Förster in Kern/Diehm, ZPO, 1. Aufl. 2017, § 406 Rn. 8; Zimmermann a.a.O. Rn. 13, 16; Schübel-Pfister in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 29) in der ersten Instanz prozessual nicht mehr erreichen. Die Rechtsstellung des Klägers würde sich durch eine (stattgebende) Beschwerdeentscheidung nicht verbessern, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Hauptsache bereits getroffen hat.

Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich aber damit begründen, dass die Unverwertbarkeit des Gutachtens im Falle einer erfolgreichen Beschwerde im Berufungszulassungs- bzw. im anschließenden Berufungsverfahren Berücksichtigung finden muss. Der Kläger könnte die Unverwertbarkeit des Gutachtens nachträglich, d.h. unter Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (GS BFH, B.v. 30.11.1981 - GrS 1/80 - juris Rn. 36 ff.; BayObLG, B.v. 16.6.1994 - 1Z BR 73/94 - juris), in das Berufungszulassungsverfahren einführen, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einem Sachverständigengutachten beruhen würde, das nicht hätte verwertet werden dürfen. Dem steht § 173 VwGO i.V.m. § 512 2. Alt. ZPO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur die Überprüfung der Ablehnung des Sachverständigen der Beurteilung des Berufungsgerichts entzieht. Darum geht es hier aber nicht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Ablehnungsantrag vom 23. Dezember 2015 ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). Der Ablehnungsantrag vom 4. April 2016 ist bereits unzulässig (c.).

a. Die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen geltend gemacht werden muss, beantwortet sich gemäß § 98 VwGO nach § 406 Abs. 2 ZPO. Nicht unmittelbar einschlägig ist vorliegend allerdings die in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Zweiwochenfrist. Denn diese Vorschrift kann sachnotwendig nur dann Beachtlichkeit beanspruchen, wenn die Tatsachen, derentwegen ein Verfahrensbeteiligter Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen hegt, bereits bei der Bekanntgabe des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen oder im Zeitpunkt seiner mündlichen Einvernahme vorliegen und bekannt sind. Entstehen die Umstände, aus denen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird, erst in einem späteren Verfahrensstadium, so muss der betroffene Beteiligte den Ablehnungsgrund entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO „unverzüglich“ im Sinn von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - geltend machen (Scheuch in BeckOK ZPO, Stand: Dez. 2018, § 406 Rn. 29). Ergibt sich der Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens bzw. der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, dann läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab (Scheuch a.a.O., Siebert in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 406 Rn. 11; Zimmermann a.a.O. Rn. 7).

Da dem Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 13) eine Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 24. Dezember 2015 eingeräumt worden war, ist sein Befangenheitsantrag vom 23. Dezember 2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, nicht verfristet. Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt als derjenige, der dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 (3 ZB 15.924 - juris) zugrunde lag, vor.

b. Der Ablehnungsantrag vom 23. Dezember 2015 ist jedoch unbegründet.

Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Erklärung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015: „Einen Fall, wie den des Klägers, bei dem sich die Beschwerden über einen so langen Zeitraum hingezogen haben, hatte er noch nie zu Begutachtung.“ (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5) und legt als Anlage ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten des selben Sachverständigen vom 25. Juli 2013 vor, das dieser im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Verfahren 4 S 2440/09) erstattet hatte. Der Kläger behauptet, auch der dortige Kläger habe geltend gemacht, 27 Jahre unter unfallbedingten Beschwerden zu leiden. Die zu Protokoll gegebene Erklärung sei daher nachweislich falsch. Der Sachverständige habe die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern versucht. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschwerdeschilderung des Klägers allein deshalb in Zweifel zu ziehen sei, weil ein derartiger Fall bisher nicht vorgekommen bzw. nicht bekannt geworden sei.

Nach § 98 VwGO i.V.m § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus (BVerwG, B.v. 11.9.2018 - 9 A 2/18 - juris Rn. 5).

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Sachverständigen nicht begründet. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht kein Anlass, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. März 2016 aus, er habe die Frage im Sinne einer globalen Bewertung verstanden. Nach seiner Erinnerung sei die Frage nicht ausschließlich auf die Dauer der Symptome bezogen gewesen. Danach besteht bereits nicht der vom Kläger aufgezeigte Widerspruch. Unabhängig davon ist der vom Kläger sowohl im Antrag vom 23. Dezember 2015 als auch in der Beschwerde aufgezeigte Standpunkt (Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Klägers) bei vernünftiger Betrachtung „aus der Luft gegriffen“ und ist als nur subjektive Besorgnis zu werten, die zur Ablehnung des Sachverständigen nicht ausreicht. Die Auffassung des Klägers, aus der Formulierung des Sachverständigen schließen zu können, dieser halte die vom Kläger beklagten gesundheitlichen Beschwerden für nicht glaubhaft, ist bei vernünftiger Betrachtung nicht nachvollziehbar. Die Erklärung besagt nur, dass der Sachverständige einen Sachverhalt, wie den hier streitigen, noch nicht zu beurteilen hatte. Diese Erklärung verhält sich nicht zur Glaubwürdigkeit des Klägers.

c. Der Kläger begründete seinen Ablehnungsantrag vom 4. April 2016 damit, dass der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. März 2016 darauf hingewiesen habe, dass der Kläger die Wirkspiegelanalyse verweigert habe. Dies könne nur bedeuten, dass der Sachverständige mit allen - untauglichen - Mitteln versuche, den „Nachweis“ zu erbringen, der Kläger nehme keine Schmerzmittel, er könne daher auch nicht unter starken Schmerzen leiden.

Der Ablehnungsantrag ist verspätet gestellt worden. Der Sachverständige hatte bereits in seinem neurologischen/psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Blutabnahme zur Bestimmung der Medikamentenwirkspiegel im Blutplasma abgelehnt hat (S. 27 des Gutachtens). Der Sachverständige zweifelte aufgrund der „vehementen Ablehnung“ an der Regelhaftigkeit oder überhaupt der Einnahme vom Ibuprofen (S. 37 des Gutachtens). Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis gegen einen Sachverständigen ist unverzüglich nach der Erlangung der Kenntnis vom Ablehnungsgrund zu stellen. Die Berichterstatterin hatte unter dem 25. Juli 2014 verfügt, das Sachverständigengutachten an die Beteiligten zu versenden. Eine Frist zur Stellungnahme wurde nicht gesetzt. In diesem Fall ist die Ablehnung innerhalb eines angemessen Zeitraums geltend zu machen (Scheuch a.a.O. Rn. 29). Der Kläger hat indes keinen Ablehnungsantrag gestellt, obwohl der aus seiner Sicht gegebene Ablehnungsgrund bereits offen zu Tage lag. Der Ablehnungsantrag vom 4. April 2016 ist verfristet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Festgebühr von 60,00 € für das Beschwerdeverfahren nicht (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06.05.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe...
published on 11.09.2018 00:00

Gründe I 1 Die Klägerin hatte als Eigentümerin betroffener Grundstücke den Planfeststellungsbes
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2010 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) mit dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 14. November 2014, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger bis etwa Ende 2012 chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bestanden, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruhten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung hierfür angeführt, die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei seitens des Gutachters verneint worden, da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache gefehlt habe. Diagnostiziert worden sei vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstelle und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Der Sachverständige habe den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung verneint, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Dr. K... vom 31.3.2011, Gutachten von Dr. A... vom 14.2.2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert seien, könne der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausgeführt habe - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit bestehe keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

1.3.1 Der Kläger trägt in seiner Antragsbegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 28. September 2015 vor, das Verwaltungsgericht sei dem gerichtlich bestellten Gutachter Dr. B. folgend bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung auf fehlerhaft berücksichtigte und nicht aufgeklärte Tatsachen gestützt. Das Urteil wie auch das Gutachten Dr. B. verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen den chronischen Kopfschmerzen des Klägers und dem erlittenen streitgegenständlichen Dienstunfall, da der Kläger bereits 2001 und 2002 unter einem Spannungskopfschmerz gelitten haben soll. Es solle mithin durch den Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits bestehenden Spannungskopfschmerzen von zwei Monaten gekommen sein, jedoch nicht zu einem chronischen Kopfschmerz. Der Kläger trägt vor, er habe 2002 nicht unter Kopfschmerzen gelitten und sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Im Jahr 2001 habe er sich zwar wegen Kopfschmerzen behandeln lassen. Damals sei jedoch eine Ursache feststell- und behebbar gewesen, so dass sich diese Kopfschmerzen infolge des Dienstunfalls fast 10 Jahre später nicht mehr verschlimmert haben könnten.

Aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung auf das Gutachten Dr. B. stützen dürfen, folgt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anders gilt nur, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 29).

Einen Beweisantrag zu den jetzt vom Kläger aufgeworfenen Tatsachenfragen (keine Spannungskopfschmerzen in den Jahren 2001 und 2002) hat er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Ermittlungen in dieser Hinsicht hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Die Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt (Schriftsätze vom 18.9.2012 und vom 7.11.2012) Beweis dafür angeboten, dass es sich bei den im Fachgutachten Dr. A... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 um einmalige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt habe, die für die chronischen Kopfschmerzen seit 2010 nicht ursächlich gewesen seien. Angesichts dessen aber, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung im Bezirkskrankenhaus B. (Klinik für Neurologie) Herrn Prof. Dr. K... am 31. März 2011 davon berichtete, dass er etwa einmal alle zwei Jahre an einem intermittierenden Cervikal-Syndrom leide (vgl. Arztbrief vom 4.4.2011, Bl. 26/27 der Dienstunfallakte), kommt der Beweisanregung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dem Beweisangebot zugrundeliegende Tatsachenbehauptung ist letztlich aufgrund eigener Angaben des Klägers widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber Dr. A... angab, er sei sowohl 2001 als auch 2002 wegen seiner Kopfschmerzen zweimal chiropraktisch behandelt worden. Die Kopfschmerzen seien ähnlich wie heute gewesen (vgl. Gutachten vom 14.2.2012, Bl. 87/114 der Dienstunfallakte).

1.3.2 Der Kläger verweist auf die Leitlinien Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Stand: Sep. 2012. Danach gebe es auch im Bereich der unfallbedingten HWS-Distorsionen Fälle, in denen ein länger andauernder Spannungskopfschmerz entstehen könne. So heiße es in den Leitlinien sogar, dass bei 12% der Fälle der Patient noch nach 6 Monaten nicht beschwerdefrei sei.

Allein der Umstand aber, dass 12% der Patienten auch nach sechs Monaten nicht bei ihrem Status quo ante angelangt sind, vermag das Gutachten nicht zu widerlegen. Mit seiner abstrakten Argumentation vermag der Kläger einen konkreten, also auf seinen Fall bezogenen länger andauernden Spannungskopfschmerz nicht zu belegen.

1.3.3 Der Kläger weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. B. seine Auffassung, der Kopfschmerz bilde sich in der Regel innerhalb von wenigen Wochen bis zu maximal zwei Monaten wieder zurück, mit einer veralteten Leitlinie begründet habe. Das von ihm in Bezug genommene Werk „Das neurologische Gutachten“, 4. Auflage 2000, liege bereits in der 5. Auflage vor. In der Sache zielt der Kläger mit seinem Hinweis darauf ab, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen soll, ohne darzulegen, wann die 5. Auflage erschienen sein soll und inwieweit sie zur entscheidenden Frage über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen sollte.

1.3.4 Der Kläger schließt aus dem Verhalten des Sachverständigen im Zuge der Exploration für die Gutachtenserstellung auf seine Befangenheit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht. Der Kläger kann diesen Umstand im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er es versäumt hat, die Befangenheit des Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen.

Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger den Antrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. Die Vorschrift verlangt, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Hiermit wird dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zur ruhigen und vernünftigen Entscheidung eingeräumt (Huber in Musielak, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 406 Rn. 14). Die Überlegungsfrist kann allerdings keinesfalls länger als zwei Wochen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Satz 2 des § 406 Abs. 2 ZPO an Satz 1 der Vorschrift anknüpft, in dem das Ablehnungsrecht auf zwei Wochen begrenzt wird. Dies ergibt sich aber auch aus dem Zweck der Regelung. Die Frage, ob gegenüber einem Sachverständigen ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird in einem Zwischenverfahren entschieden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO), damit vor der Entscheidung in der Hauptsache rasch und endgültig geklärt werden kann, ob das Gutachten des Sachverständigen verwertet werden darf. Aus diesem Grund wird die Ausübung des Ablehnungsrechts zeitlich begrenzt.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 1 C 03.950 - BayVBl 2004, 733 - juris). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält hierzu keine abweichenden Vorschriften. Auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Verwaltungsprozess und dem Zivilprozess (vgl. § 173 Satz 1 VwGO) erfordern keine Abweichungen.

Der Befangenheitsantrag ist zu spät gestellt worden. Der Kläger hat dem Vorbringen im Zulassungsverfahren nach die behauptete Voreingenommenheit des Sachverständigen ihm gegenüber bereits bei dem Untersuchungstermin erkannt und hätte einen etwaigen Ablehnungsgrund spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend machen. Dies hat er nicht getan.

1.3.4 Der Kläger meint, der Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 sei als wesentliche Ursache der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen chronischen Kopfschmerzen anzusehen. Ohne das Unfallereignis wären die weitergehenden Körperschäden in Form von typischen Kopfschmerzen nicht aufgetreten. Bei natürlicher Betrachtungsweise des Geschehensablaufs - hier Auftreten von Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfallereignis - spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 und den chronischen Kopfschmerzen vorliege.

Dem Kläger kommen die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38 - juris Rn. 18). An einer derartigen Typizität fehlt es hier. Eine solche wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

1.3.5 Der Kläger rügt schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - der Sachverständige habe jedenfalls für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis zum November 2012 einen posttraumatischen Kopfschmerz anerkennen müssen. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (25.5.2015) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1.3.1) Bezug genommen.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Gründe

I

1

Die Klägerin hatte als Eigentümerin betroffener Grundstücke den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Mai 2005 für den Neubau der Westumfahrung Halle vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. In dem parallel geführten Klageverfahren eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick auf dieses Urteil wurde der Rechtsstreit der Klägerin auf Antrag beider Beteiligter durch Beschluss vom 4. Juni 2007 zum Ruhen gebracht.

2

Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... hielt neben zwei anderen Referenten am 27. Oktober 2016 anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung des Beklagten in dessen Räumlichkeiten unentgeltlich einen Vortrag, den sie inhaltsgleich bereits zuvor im Rahmen eines Innovationsforums des Bundesverkehrsministeriums gehalten hatte. Gegenstand des Vortrages waren allgemeine Fragen des Planfeststellungsrechts. Zudem überreichte sie den Teilnehmern zwei vorhandene schriftliche Ausarbeitungen über "Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebiets- und Vogelschutz sowie zum Artenschutz" und über "Stolperfallen in Planfeststellungsbeschlüssen".

3

Am 20. März 2018 erließ der Beklagte einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu seinem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Mai 2005. Die Klägerin bat daraufhin um Fortführung des gerichtlichen Verfahrens. Im Hinblick auf die geschilderte Vortragstätigkeit lehnte sie Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

II

4

Der Ablehnungsantrag hat keinen Erfolg.

5

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Voraussetzung ist nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt, insbesondere sich zum Berater einer Seite macht (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - BGHZ 156, 269 <270>). Eine rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> und Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

6

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht begründet. Die Klägerin stützt ihre Besorgnis namentlich auf den "bösen Schein" eines besonderen Näheverhältnisses der Richterin zum Beklagten. Obgleich die Tätigkeit einer Richterin als Referentin generell unbedenklich sei, entstünden solche Bedenken, wenn während eines anhängigen Klageverfahrens in den Räumlichkeiten der Gegenseite unter Ausschluss anderer Interessenten eine Vortragstätigkeit ohne Entgelt erbracht werde; dies führe unweigerlich zu dem Schluss, dass sie "dem Beklagten mehr als nur wohlgesonnen" sei. Bei objektiver Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles überzeugen diese Schlussfolgerungen nicht.

7

Soweit die Klägerin auf ein Verhalten der Richterin während des anhängigen Klageverfahrens abstellt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Rechtsstreit auf Antrag beider Beteiligten zum Ruhen gebracht worden war. Die Ruhensanordnung hatte einen umfassenden Verfahrensstillstand bewirkt, der über neun Jahre vor der beanstandeten Vortragstätigkeit begonnen hatte und dessen Ende in dem fraglichen Zeitpunkt nicht absehbar war. Hinzu tritt die Besonderheit, dass die Ruhensanordnung seinerzeit im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 in dem Parallelverfahren des klagenden Naturschutzverbandes ergangen war, mit welchem der Senat wegen - heilbarer - Mängel die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des auch von der Klägerin angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt hatte (vgl. jetzt § 75 Abs. 1a VwVfG). Dies gab der Planfeststellungsbehörde, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Gelegenheit, die vom Gericht identifizierten Fehler in einem auf deren Korrektur beschränkten ergänzenden Verfahren zu beheben (s. nur BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 65). Daraus folgt hier, dass der Beklagte aufgrund jenes Urteils konkret-verfahrensbezogen über eingehende Hinweise verfügte, falls er beabsichtigte, die ihm bei der ursprünglichen Planfeststellung unterlaufenen Fehler zu korrigieren. Im Hinblick darauf war auch von vornherein absehbar, dass dem ruhenden Klageverfahren erst nach Erlass des Planänderungsbeschlusses, in dessen Gestalt der Planfeststellungsbeschluss fortan den Gegenstand der Klage bilden würde, Fortgang gegeben werden sollte. Die Annahme, gerade die erwähnte Vortragstätigkeit der Richterin habe zielgerichtet eine Fehlerheilung durch den Beklagten initiiert und von daher die Besorgnis einer ungleichen Distanz zu den Beteiligten begründet (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 9), liegt schon wegen dieser Besonderheit des Verfahrensablaufs fern.

8

Unter den genannten Gesichtspunkten gleicht der vorliegende Fall eher der Konstellation, in der das beanstandete richterliche Verhalten noch vor Erlass des maßgeblichen Verwaltungsaktes stattfindet. Allgemein kann die Besorgnis einer Befangenheit begründet sein, wenn der Richter eine der Parteien außerhalb des Prozesses rechtlich beraten, etwa ein privates Gutachten für sie erstellt hat (Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 42 Rn. 6; Stackmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 42 Rn. 19). Für den Verwaltungsprozess gilt die Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO; danach ist ein Richter ausgeschlossen, der bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Im Interesse des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Gerichte genügt jede Mitwirkung, auch beratender Art, an dem konkreten Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat, um den Ausschlusstatbestand zu erfüllen (BFH, Urteil vom 25. April 1978 - VII R 7/78 - BFHE 125, 33 = juris Rn. 8, Beschluss vom 12. Juni 2012 - I B 148/11 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - juris Rn. 7 f.).

9

Von einer derart einseitigen Interessenwahrnehmung zugunsten einer Partei sind aber Fachvorträge und schriftliche Ausarbeitungen zu unterscheiden, die die Rechtslage darstellen und einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung geben. Nimmt ein Richter als Referent zu allgemein bedeutsamen Rechtsfragen Stellung, und sei es vor einem beschränkten Zuhörerkreis, ist das allein kein Grund, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - XI B 51/97 - juris Rn. 7; SG Cottbus, Beschluss vom 23. März 2016 - S 30 SF 380/16 AB - juris Rn. 10 ff.). So liegt es insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsrichter vor Mitarbeitern einer Behörde in allgemeiner Form die zu einem bestimmten Sachgebiet ergangene Rechtsprechung zusammenfasst und erläutert. Da die Behörden an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass deren Bedienstete nicht nur die Gesetze, sondern auch die dazu ergangene, insbesondere höchstrichterliche, Rechtsprechung kennen. Solche Kenntnisse zu vermitteln, sind Verwaltungsrichter besonders geeignet. Dass das Referat "einen Überblick über etwaige bis dato dem Seminarteilnehmer unbekannte höchstrichterliche Entscheidungen (gibt), welche sich sodann einprägen", ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht kritikwürdig, sondern liegt offensichtlich im wohlverstandenen Interesse aller, auch und gerade der mit dem künftigen Verwaltungshandeln konfrontierten Bürger.

10

Zusätzliche Umstände, die über die bloße Referententätigkeit der Richterin hinaus die Besorgnis ihrer Befangenheit rechtfertigen könnten, sind hier nicht vorhanden. Den Umstand, dass sie auf ein Vortragshonorar verzichtete, hat sie schlüssig mit ihrem eigenen wissenschaftlichen Interesse an den beiden anderen Vorträgen der Fortbildungsveranstaltung sowie damit erklärt, dass sie ihren eigenen Vortrag zuvor bereits bei anderer Gelegenheit inhaltsgleich gehalten hatte. Aus dem Honorarverzicht zu schließen, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein besorgnisbegründendes Näheverhältnis, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

11

Zwar trifft es zu, dass Außenstehende bei einer Fortbildungsveranstaltung vor beschränktem Teilnehmerkreis niemals mit letzter Sicherheit ausschließen können, dass ein als Referent auftretender Richter die Grenze zu einer seine Unparteilichkeit beeinträchtigenden Beratungstätigkeit pflichtwidrig überschreiten könnte. Ein gesteigertes individuelles Misstrauen ohne greifbare Anhaltspunkte kann aber - hier wie auch sonst - die Besorgnis der Befangenheit nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "bösen Scheins", rechtfertigen. Nach der dienstlichen Äußerung der Richterin hat das Thema "Westumfahrung Halle" bei ihrem Vortrag keine Rolle gespielt; in Ermangelung jeglicher gegenteiliger Indizien muss es dabei sein Bewenden haben. Dass im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen "oftmals Fragen ohne konkreten Bezug formuliert", aber "seitens der Teilnehmer gestellt werden, um aktuell auftretende Probleme zu beheben", mag zwar zutreffen, ist aber wenig aussagekräftig. Denn auch bei einer öffentlichen Fortbildungsveranstaltung, wie sie die Klägerin ausdrücklich gutheißt, ist das von ihr beschriebene Verhalten möglich und sogar naheliegend. Der Umstand, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer aus den Antworten auf allgemein gehaltene Fragen einen Nutzen für die Bearbeitung konkreter Fälle ziehen wollen, macht aus einer Vortragsveranstaltung keine einseitige, zielgerichtete Beratungstätigkeit.

12

Schließlich kann auch der Umstand, dass die Richterin ihre beiden den Veranstaltungsteilnehmern überreichten schriftlichen Ausarbeitungen in ihrer dienstlichen Äußerung - nach Ansicht der Klägerin unzutreffend - als "leitsatzmäßige Zusammenstellung der Rechtsprechung" und ausdrücklich nicht als "Schulungs- oder Fortbildungsmaterial" bezeichnet hat, die Besorgnis der Befangenheit nicht stützen. Gemeint war ersichtlich nicht, dass sich die Papiere auf eine bloße Sammlung der amtlichen Leitsätze der referierten Urteile beschränkt hätten. Vielmehr sollte erkennbar ausgedrückt werden, dass die entscheidungstragenden Obersätze systematisch zusammengestellt waren, wobei weder vertieft auf fallspezifische Einzelprobleme eingegangen noch das Material unter didaktischen Gesichtspunkten besonders aufbereitet worden wäre.

13

Vermögen somit die einzelnen, von der Klägerin benannten Gesichtspunkte eine Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht zu begründen, so besteht nach der Überzeugung des Senats auch in der Gesamtschau aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Richterin bei der Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits allen Beteiligten gegenüber unbefangen sein wird.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.