Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 wird der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt F. G. beigeordnet.

Gründe

I.

Die 19... geborene Klägerin stand als Rechtspflegeinspektorin (BesGr A 9) in den Diensten des Beklagten und war zuletzt am Amtsgericht L. tätig.

Im Jahr 2012 war die Klägerin insgesamt an 135 Tagen krankheitsbedingt nicht dienstfähig. Nach einer gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme und bis dahin 84 Krankheitstagen im Jahr 2012 beauftragte der Direktor des Amtsgerichts L. mit Schreiben vom 13. August 2012 die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Seit dem 30. Oktober 2012 ist die Klägerin ohne Unterbrechung dienstunfähig erkrankt.

Im Gesundheitszeugnis vom 21. Dezember 2012 führte der Amtsarzt aus, als Ergebnis der Untersuchung sei bei der Klägerin aus psychiatrischer Sicht ein Zustand erheblich gestörter Affektregulation, verbunden mit Störungen des Antriebs, des formalen und inhaltlichen Denkens sowie auch vegetativer Funktionen gefunden worden. Sie sei aufgrund des Schweregrads der Auffälligkeiten in ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und sei aus gutachterlicher Sicht derzeit nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Sie sei derzeit als dienstunfähig anzusehen. Die verbliebene Leistungsfähigkeit sei auch nicht für die Einarbeitung in andere Bereiche des öffentlichen Dienstes ausreichend. Zur Prognose sei auszuführen, dass unter der Voraussetzung der Aufnahme einer psychiatrischen, psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlung eine Wiederherstellung auch der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate möglich erscheine, wenn auch der sich abzeichnende chronifizierende Verlauf in der Vergangenheit nicht damit rechnen lasse. Von einer dauernden Unfähigkeit, den dienstlichen Pflichten nachkommen zu können, sei derzeit noch nicht auszugehen. Eine Nachuntersuchung sollte gegebenenfalls vor Ablauf eines halben Jahres erfolgen.

Mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts L. vom 25. Januar 2013 und dienstlicher Anordnung vom 20. Februar 2013 wurde der Klägerin aufgegeben, sich spätestens bis zum 15. März 2013 in eine fachpsychiatrische Behandlung zu begeben.

Eine Behandlung nahm die Klägerin nicht auf.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 fragte der Beklagte bei der MUS an, ob vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keine psychotherapeutische und psychiatrischpharmakologische Behandlung in Anspruch nehme, von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monaten auszugehen sei. Dies verneinte der Amtsarzt Dr. H. in seiner Antwort vom 28. Mai 2013 und führte aus, dass unter dieser Voraussetzung auch eine spätere Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus heutiger Sicht fraglich sei. Dabei könne das Nichtaufsuchen professioneller Hilfe bei der Klägerin sowohl als Folge ihres individuellen Krankheitskonzeptes gesehen werden, als auch ihre dem Amtsarzt gegenüber bei der Untersuchung geäußerte Einschätzung, dass ihr mit medizinischen Mitteln nicht zu helfen sei, als ein symptomatischer Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung aufgefasst werden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er beabsichtige, sie in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Am 21. August 2013 wurde die Klägerin mit Urkunde vom 1. August 2014 mit Ablauf des Monats August 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt sowie mit Bescheid vom selben Tage die sofortige Vollziehung der Ruhestandsversetzung angeordnet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Ruhestandsversetzung und beantragte, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. G. zu gewähren.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Herr Rechtsanwalt F. G. beizuordnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen. In Prozesskostenhilfeverfahren ist die Erfolgsaussicht der Klage nur summarisch zu prüfen. Es genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt ihres Erfolges. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in dieses Verfahren vorzulegen. Das Prozesskostenhilfeverfahren bietet selbst keinen Rechtsschutz wie das Hauptsacheverfahren, sondern es soll den Rechtsschutz auch dem Bedürftigen zugänglich machen. Eine Klage hat regelmäßig hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernstlich in Betracht kommt. (BayVGH B. v. 10.1.2002 - 12 C 01.2572 - juris) Das ist hier der Fall.

Das Gericht kann seine Entscheidung ohne weitere Aufklärung nicht auf das Gesundheitszeugnis der MUS vom 21. Dezember 2012 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2013 stützen. Nach Art. 67 Abs. 1 BayBG sind der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme - wie hier - im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 BeamtStG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden geringerwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand, § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinander zu setzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobenen Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (BVerwG B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5).

Bezogen auf den hier vorliegenden Fall entspricht das Gesundheitszeugnis nicht den zu stellenden Anforderungen. Es wird zwar ausgeführt, dass die Klägerin in der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. (MUS) psychiatrisch untersucht und begutachtet wurde. Es fehlen jedoch Angaben darüber, welche Untersuchungen und Untersuchungsmethoden angewandt wurden. Darüber hinaus wird auf die in der überlassenen Akte enthaltenen medizinischen Zusatzinformationen Bezug genommen, ohne anzugeben, welche medizinischen Zusatzinformationen mit verwendet wurden. Es wird zwar als Ergebnis mitgeteilt, dass bei der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin ein Zustand erheblich gestörter Affektregulation, verbunden mit Störungen des Antriebs, des formalen und inhaltlichen Denkens sowie auch vegetativer Funktionen gefunden wurde. Es fehlt jedoch an einer Einordnung dieser psychiatrischen Befunde im Rahmen affektiver Störungen (ICD 10 F 30 - F 39), die sehr unterschiedlich sein können. Dies ist unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass das Gutachten es dem Beamten ermöglichen muss, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinander zu setzen und gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Hierzu bedarf es weiterer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, notfalls im Wege einer Beweisaufnahme.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage des amtlichen Vordrucks über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) dargetan, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO). Schließlich erscheint auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil nur bei einer Zurückweisung der Beschwerde Gerichtsgebühren anfallen und nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2011 - 2 B 2/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Der Be
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 3 C 13.2642.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 5 E 14.5086

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller seine vollen Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 8, Stufe 8) auszubezahlen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 r

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte war im Justizdienst des beklagten Landes tätig. Nachdem er infolge eines Herzinfarkts seit November 1997 über einen Zeitraum von etwa acht Monaten dienstunfähig erkrankt war, holte der Dienstherr ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage ein, ob mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei, und leitete im November 1998 das Zwangspensionierungsverfahren ein. Ab Mai 1999 wurde die Differenz zwischen den bisherigen Dienstbezügen und dem zu erwartenden Ruhegehalt des Klägers einbehalten. Während des laufenden Zwangspensionierungsverfahrens erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze und trat in den Ruhestand; wenige Monate zuvor hatte der Dienstherr den vom Kläger angebotenen Dienstantritt mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nach wie vor dienstunfähig. Nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand kam es zu einer Nachuntersuchung; nach Vorlage des amtsärztlichen Berichts teilte der Dienstherr dem Kläger mit, dass es bei der Einbehaltung der seit Mai 1999 nicht ausgezahlten Teile der Dienstbezüge bleibe. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4

1.1 Die Frage,

"welche Mindestanforderungen, auch im Interesse des Beamten selbst, an ein amtsärztliches Zeugnis zu stellen sind, welches als Grundlage für ein Zwangspensionierungsverfahren dient",

lässt sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich ist, ohne weiteres anhand des Gesetzestexts beantworten.

5

Nach Art. 60 a Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (BayBG a.F.) muss ein im Zwangspensionierungsverfahren (Art. 58 BayBG a.F.) verwendetes amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG sowie Art. 67 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1) weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F.) und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand, vgl. Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F.). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

6

Ob die im vorliegenden Fall maßgeblichen amtsärztlichen Stellungnahmen diesen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden oder ob sie zu wenig detailliert sind, um ihre Funktion erfüllen zu können, ist indes keine Frage, die mit der Grundsatzrüge zur Entscheidung gestellt werden kann.

7

1.2 Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,

"ob jedenfalls dann, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen, eine mündliche Anhörung erforderlich ist",

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ermittlungsführer im Zwangspensionierungsverfahren sich nicht auf eine schriftliche Anhörung des Beamten zu dem beabsichtigten Schlussbericht beschränken darf, sondern eine mündliche Anhörung durchführen muss, kann vielmehr ohne Weiteres anhand des Gesetzes (Art. 58 Abs. 4 BayBG a.F.) beantwortet werden. Das umfassende Äußerungsrecht des Beamten soll verhindern, dass eine Zurruhesetzung auf Umstände gestützt wird, die nicht bereits im Schlussbericht enthalten waren und zu denen sich der Beamte nicht dem unabhängigen Ermittlungsführer gegenüber äußern konnte; eine ihm lediglich vom Dienstherrn eingeräumte Äußerungsmöglichkeit reicht nicht aus (zum Zweck des Ermittlungsverfahrens: Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 55.88 - Buchholz 237.7 § 47 NWLBG Nr. 3). Einer mündlichen Anhörung kann es insbesondere dann bedürfen, wenn das Recht des Beamten auf Beweisteilhabe (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F.) oder die Glaubwürdigkeit des Beamten oder die Glaubhaftigkeit seines bisherigen Vortrags betroffen sind. Dem Gesetz lässt sich jedoch nicht, wie offenbar vom Kläger für richtig gehalten, entnehmen, dass dem Beamten das rechtliche Gehör regelmäßig in Form einer mündlichen Anhörung eingeräumt werden müsste, so dass eine solche nur in Ausnahmefällen verzichtbar wäre (vgl. Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 22). Im Übrigen fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, weil sich die Frage nach dem Wegfall des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008) nicht mehr stellt und deshalb ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Beschluss vom 13. August 2007 - BVerwG 2 B 22.07 - juris). Dass die Frage im Rahmen des Landesbeamtenrechts anderer Bundesländer noch relevant sein mag, genügt nicht.

8

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) liegt nicht vor.

9

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

10

2.1 Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1964 (- BVerwG 2 C 10.63 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4) und vom 17. Oktober 1966 (- BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt diesen Entscheidungen den Rechtssatz, dass der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen im Zwangspensionierungsverfahren stets mündlich zu hören sei. Ein derartiger Rechtssatz liegt den benannten Entscheidungen jedoch nicht zu Grunde. Vielmehr ergibt sich aus ihnen lediglich die Pflicht des Ermittlungsführers, dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen, aber vor Fertigstellung des Schlussberichts Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, die im Schlussbericht aufgeführt werden sollen (vgl. Art. 58 Abs. 4 Satz 4 BayBG a.F.). Denn die Zurruhesetzung des Beamten darf, wie ausgeführt, nur auf Umstände gestützt werden, die zuvor Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren und zu denen sich der Beamte gerade gegenüber dem Ermittlungsführer äußern konnte. Aus den benannten Entscheidungen ergibt sich indes nicht, dass diese Schutzfunktion des Art. 58 Abs. 4 Satz 4 BayBG a.F. notwendig verfehlt würde, wenn dem Beamten nur die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (Urteile vom 17. Oktober 1966 a.a.O. S. 30 f. und vom 22. Oktober 1964 a.a.O. S. 8 f.).

11

Weiter entnimmt der Kläger den angeführten Entscheidungen den Rechtssatz, dass als Ermittlungsführer (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F.) nur ein Beamter eingesetzt werden dürfe, der "von der Dienstbehörde des Klägers unabhängig" sei. Auch insofern liegt jedoch keine Divergenz vor, da das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern sich vielmehr ausdrücklich ebenfalls auf den Boden dieses Rechtssatzes gestellt und hervorgehoben hat, der Ermittlungsführer sei niemals unmittelbarer oder weiterer Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen (Rn. 87 der Entscheidungsgründe). Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass sowohl der Kläger als auch der Ermittlungsführer derselben obersten Dienstbehörde - Staatsministerium der Justiz - unterstehen, zu Recht für unschädlich gehalten hat, bedeutet nicht, dass es im Hinblick auf die gebotene Unabhängigkeit des Ermittlungsführers andere Anforderungen zu Grunde gelegt hätte als die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

12

Im Übrigen führt die geltend gemachte Divergenz nicht zur Zulassung der Revision, weil sich die beiden von der Beschwerde angesprochenen Fragen nach dem Wegfall des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 BayBG vom 29. Juli 2008) nicht mehr stellen und weil sie jedenfalls nach früherem Recht eindeutig beantwortet werden können (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 und vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 106.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 8 VwGO).

13

2.2 Eine Divergenz besteht auch nicht im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 1997 (- BVerwG 2 C 3.97 - BVerwGE 105, 263). Die Beschwerde stützt sich auf die Annahme, der Senat habe in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens dürften durch Verfahrenshandlungen nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze nicht mehr ausgeräumt werden. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der genannten Entscheidung indes nicht entnehmen. Ihr Gegenstand ist lediglich die Frage, ob die Erledigung des Zurruhesetzungsverfahrens durch Überschreiten der Regelaltersgrenze zu einer Auszahlung der einbehaltenen Bezüge führen muss, obwohl die Dienstunfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand festgestellt ist. Die Frage einer Heilung von Verfahrensfehlern nach dem Eintritt der Altersgrenze stellte sich in jenem Rechtsstreit jedoch nicht, da kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass es im Ermittlungsverfahren überhaupt zu Verfahrensfehlern gekommen sein könnte (Urteil vom 16. Oktober 1997, a.a.O. S. 267). Deshalb fehlt dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Umkehrschluss die Grundlage.

14

2.3 Soweit die Beschwerde eine Abweichung der Berufungsentscheidung von den Senatsurteilen vom 28. August 1964 (- BVerwG 6 C 35.62 - BVerwGE 19, 216) und vom 6. Juli 1967 (- BVerwG 2 C 102.64 - BVerwGE 27, 282) rügt, greift sie im Kern lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung an, ohne eine Divergenz geltend zu machen. Denn das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren könne auch dann vorliegen, wenn die Verfahrensweise und der Abschlussbericht des Ermittlungsführers auf den ersten Blick das Fehlen einer unparteilichen Untersuchung erkennen lassen. Es ist im Gegenteil davon ausgegangen, dass der Ermittlungsführer weder parteiisch noch defizitär ermittelt hat (Entscheidungsgründe Rn. 102). Dabei geht es bei der Bewertung des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich von der Senatsentscheidung vom 28. August 1964, a.a.O., aus (Entscheidungsgründe Rn. 113) und verweist zu Recht darauf, dass jener Fall dadurch gekennzeichnet war, dass der Ermittlungsführer grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt hatte, in dem er bei einem unklaren amtsärztlichen Gutachten auf weitere Ermittlungen verzichtet und den Kläger in seinem Recht auf Beweisteilhabe verletzt hatte (Entscheidungsgründe Rn. 129). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Verfahrensfehler lediglich in der Handhabung des Verfahrens durch die zur Entscheidung berufene Behörde gesehen (Entscheidungsgründe Rn. 117 ff.); dazu geben die von der Beschwerde benannten Entscheidungen nichts her.

15

2.4 Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt auch nicht in Betracht, soweit die Beschwerde die Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2003 (- 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327) rügt. Der Berufungsentscheidung liegt nicht - wie die Beschwerde meint - ausdrücklich oder unausgesprochen der Rechtssatz zu Grunde, ein im Zurruhesetzungsverfahren eingeholtes amtsärztliches Gutachten dürfe sich auf die Mitteilung eines Ergebnisses beschränken, ohne tragende Feststellungen und Gründe in dem durch Art. 60 a BayBG a.F. geforderten Maß zu enthalten. Vielmehr stellt sich das Berufungsgericht ausdrücklich auf den Standpunkt des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidungsgründe Rn. 164) und weicht auch unausgesprochen hiervon nicht ab. Es geht davon aus, dass die maßgeblichen amtsärztlichen Stellungnahmen sich in ausreichender Weise mit den wesentlichen medizinischen - internistisch-kardiologischen, urologischen und orthopädischen - Befunden sowie mit der Frage auseinandersetzen, ob sich aus diesen Befunden eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ergibt (Entscheidungsgründe Rn. 151 ff., 158 ff. sowie 164 ff.). Der Umstand, dass der Kläger die Einschätzung des Berufungsgerichts in der Sache nicht teilt und die amtsärztlichen Stellungnahmen für unzureichend hält, beschränkt sich auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung, die eine Divergenzrüge nicht zu begründen vermag.

16

3. Sollte die Beschwerde schließlich auch auf § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG gestützt worden sein - die abschließenden Formulierungen der Beschwerdebegründung lassen dies nicht eindeutig erkennen -, so führt auch der Vorwurf, maßgebliches Landesrecht sei "nicht richtig angewendet" worden, nicht zur Zulassung der Revision. Denn § 127 Nr. 2 BRRG begründet keinen eigenständigen Zulassungsgrund, sondern weitet lediglich den Kreis des für Zulassung und Sachentscheidung maßgeblichen revisiblen Rechts aus (Beschluss vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 2 B 40.71 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 25). Einen Zulassungsgrund legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht dar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.