Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2018 - 9 ZB 16.2434

bei uns veröffentlicht am09.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 untersagte das Landratsamt N* … … der Klägerin ab 1. Juni 2016 die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art (Nummer 1) und gab ihr auf, bis spätestens 31. Mai 2016 die noch von ihr gehaltenen Tiere an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet ist/sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfüg(t)/en, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben und einen Nachweis darüber unverzüglich vorzulegen (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 2 wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nummer 3). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 4). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. September 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin wiederholt und grob gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHuV – zuwidergehandelt und dadurch ihren Katzen und Hunden erhebliche und lang anhaltende Leiden zugefügt habe. Angesichts der bereits seit 2011 aktenkundigen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin sei eine Verbesserung in der Tierhaltung von der Klägerin prognostisch nicht zu erwarten und das vom Beklagten gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängte Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nicht ermessensfehlerhaft. Diese Bewertung ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung lediglich auf die von der beamteten Tierärztin des Landratsamts bei einer einmaligen Wohnungs- und Kraftfahrzeugbesichtigung getroffenen Feststellungen gestützt, die für sich alleine genommen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen könnten, trifft ihr Vorbringen nicht zu.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin nach mehreren Kontrollen bereits mit Bescheid der Stadt E* … vom 17. November 2011 untersagt, ihre beiden Hunde dauerhaft in ihrem Pkw zu halten und sie verpflichtet, die Hunde zukünftig tierschutzgerecht unterzubringen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen mussten Zwangsgelder und auch die Ersatzvornahme angedroht werden. 2014 wurde die Klägerin erneut angezeigt, weil sie drei Hunde dauerhaft in ihrem Fahrzeug gehalten hat.

Auch im April 2016 genügte die Tierpflege und Tierhaltung der Klägerin nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei der Kontrolle im April 2016 ist die Wohnung der Klägerin massiv verschmutzt, verharnt und verkotet gewesen; sie ist so sehr von Ammoniumgestank durchsetzt gewesen, dass dies selbst bei der nicht allzu lang andauernden Kontrolle und Wegnahme der Tiere zu Atemwegsreizungen geführt hat. Dadurch seien den Katzen, die entgegen ihrem üblichen Verhalten ihren Harn und Kot nicht getrennt von ihrem Aufenthaltsraum absetzen konnten, aufgrund ihres ausgebildeten Geruchssinns erhebliche Schmerzen und/oder Leiden und Schäden zugefügt worden; sie hätten erhebliche Verhaltensänderungen erfahren müssen. Auch die Hundehaltung der Klägerin habe nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprochen. Bei der Kontrolle sind drei Hunde im Kofferraum des Kleinwagens der Klägerin aufgefunden worden. Die Klägerin hat damals dem Vorwurf, die Tiere im Wesentlichen im Kofferraum ihres Kleinwagens zu halten, nicht widersprochen. Diese Haltung sei nicht artgerecht. Selbst wenn die Hunde nachts in die Wohnung verbracht würden, sei dies aus o.g. Gründen keine Verbesserung. Im Übrigen ist die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts H* … vom 20. Juni 2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil sie ihre drei Hunde und sechs Katzen nicht der notwendigen tierärztlichen Behandlung zugeführt hat, obwohl diese mit Flöhen befallen waren, was die Klägerin auch gewusst habe; dadurch hätten die Tiere starke Schmerzen über einen nicht unerheblichen Zeitraum erlitten. Die geschilderten Verstöße habe die Klägerin i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG grob und z.T. auch wiederholt begangen.

Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärztin kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7). Die auf diesen tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhende Prognoseentscheidung, dass eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung von der Klägerin nicht zu erwarten sei, kann durch das insoweit unsubstantiierte Zulassungsvorbringen der Klägerin, ein einmaliger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften könne kein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot rechtfertigen, nicht in Frage gestellt werden.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich nur eine der sechs Katzen und nur einer der drei Hunde in ihrem Eigentum befinde und ihre Verantwortlichkeit für mögliche ältere Erkrankungen für die nicht in ihrem Eigentum stehenden Tiere nicht gegeben sei, kommt es für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut. Zum anderen wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt, dass der Klägerin mangelnde Pflege der Tiere vorgeworfen wird, weil sie die Tiere trotz ihrer offensichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigung keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt hat. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots.

Das Vorbringen, das Landratsamt hätte eine weniger schwerwiegende Maßnahme anordnen müssen, trifft nicht zu. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 28. April 2016 nimmt Bezug auf die bereits seit 2011 erfolgten massiven und anhaltenden Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Haltung von Hunden, Katzen und Pferden, die zu verschiedenen Anordnungen geführt haben. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass nicht ersichtlich sei, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können. Da sowohl die Katzen- als auch die Hundehaltung der Klägerin massive Mängel aufwiesen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Tierhaltung auch nicht lediglich auf eine bestimmte Tierart.

2) Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, eine eigene Sachaufklärung zu betreiben. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018, 9 ZB 16.321 – juris Rn. 32). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von dem durch die beamtete Tierärztin festgestellten Sachverhalt ausgehen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass dieser Sachverhalt unzutreffend sein könnte und die tatsächlichen Feststellungen der beamteten Tierärztin von der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wurden.

Abgesehen davon lässt der Zulassungsantrag auch nicht erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde (Nr. 1) und unter Nr. 2 angeordnet wurde, dass sie alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben hat.

Das Verwaltungsgericht A... lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 16. Januar 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 C 15.2201 – juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 – 1 BvR 3001/11 – juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2015 verfügte Verbot gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, Hunde zu halten und zu betreuen, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich aus dem Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015 sowie aus den vorgelegten Behördenakten und basieren auf den Feststellungen der beamteten Tierärztin und auf den Feststellungen von Polizeibeamten der Polizeiinspektion A...

Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin vom 22. Februar 2012 (Bl. 142 der Behördenakten) und vom 2. Juli 2012 (Bl. 214 der Behördenakten) hat die Klägerin im Februar 2012 ihre Pensionshündin „Tina“ trotz massiver Bissverletzungen mit handtellergroßer flächendeckender Wunde nicht ordnungsgemäß versorgt und sie „zu spät“ einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt, wodurch der Hündin erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Weiter wurde von der beamteten Tierärztin im Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) festgestellt, dass die Klägerin die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ getrennt von den anderen Hunden in Räumen ihres Wohngebäudes hielt, die „hochgradig verschmutzt mit Hundehaaren, Urinflecken und Schmutz“ waren; die Polsterung einer Couch lag zerfetzt im ganzen Raum herum, die Möbel im Raum waren von Staub überdeckt und der Geruch nach den Exkrementen der Hunde war stark wahrnehmbar. Die beamtete Tierärztin stellte bei diesen Hunden Verhaltensstörungen in Form von destruktivem Verhalten (Zerreißen der Couch), Unsauberkeit, Angstverhalten und Hyperaktivität fest. Nach ihrer fachlichen Beurteilung konnten diese Hunde ihr natürliches Verhalten nicht ausleben, da sie Kot- und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht trennen konnten und somit ihren Aufenthaltsraum verschmutzen mussten. Angesichts ihres sehr ausgeprägten Geruchssinns war ihr Wohlbefinden durch diese dauerhafte Unsauberkeit im Sinn von erheblichen Leiden beeinträchtigt. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.

Hinsichtlich des Sachverhalts stellt das Verwaltungsgericht zudem auf die aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten vom 17. Juni 2015 (Bl. 435 der Behördenakte) und 30. Juli 2015 (Bl. 438 der Behördenakte) ab, aus denen sich ohne weiteres wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG ergeben. Zwar liegt insoweit keine erneute Stellungnahme der beamteten Tierärztin vor. Aus der Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 18. Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) ergibt sich jedoch, dass Hunde erhebliche Schmerzen oder Leiden empfinden, wenn sie unter hygienisch oder geruchlich unzumutbaren Umständen gehalten werden. Die Polizeibeamten haben in ihren Ereignismeldungen vom 17. Juni 2015 und 30. Juli 2015 festgehalten, dass bei ihrer Nachschau mehrere Hunde – u.a. auch die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ – in dem klägerischen Anwesen gehalten wurden, das erheblich nach Fäkalien und nach Urin roch, der sich auch durch benässte Stellen an Wänden und Teppichboden visuell zeigte. In den Räumlichkeiten waren zudem teilweise Baumstämme und Laub ausgelegt, welche die Hunde als Örtlichkeiten zur Verrichtung ihrer Notdurft benutzten. Weiterhin waren in mehreren Räumlichkeiten bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrnehmbar. Auch der Außenbereich des Wohnanwesens war mit Hundekot übersät. In abgeschwächter Form wurden diese von den Polizeibeamten festgestellten Haltungsbedingungen bereits im Oktober 2013 von der beamteten Tierärztin festgestellt und von dieser festgestellt, dass dadurch den Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Dem tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen, zumal die Feststellungen eine Verschlechterung der äußeren Bedingungen zeigen.

Unter Würdigung dieser bisher festgestellten Verstöße und der Vorgeschichte gingen die Behörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen dieses Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden zu begründen.

a) Die Behauptung der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf den Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, obwohl diese Feststellungen für das Verwaltungsgericht nicht bindend seien, trifft nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltswürdigung an rechtskräftige Bußgeldbescheide angeknüpft hat, wurde vom Gericht klargestellt, dass Grundlage dieser Bescheide jeweils die gutachterlichen Stellungnahmen der beamteten Tierärztin waren. Damit begründet das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugungsbildung nicht lediglich mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden, sondern mit den ihnen zugrunde liegenden Stellungnahmen der beamteten Tierärztin.

b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der von den Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt dürfe nicht berücksichtigt werden, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wirkt sich weder auf die Richtigkeit des von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalts noch auf dessen Bewertung im tierschutzrechtlichen Verfahren aus.

c) Auch mit der Behauptung, die beamtete Tierärztin benötige zur Bewertung des Tierwohls eine Zusatzausbildung im Bereich Verhaltenskunde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese pauschale Behauptung enthält kein substantiiertes Vorbringen, mit dem die fachliche Beurteilung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.), entkräftet werden kann.

d) Keinen Erfolg kann die Beschwerde auch mit dem Vorbringen haben, nach der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Auffassung der Strafkammer des OLG Celle könne nur dann von der Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Leiden gesprochen werden, wenn „äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten eines Tieres festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind“. Abgesehen davon, dass die beamtete Tierärztin bei den Hunden „Ursulet“ und „Suli“ derartige Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2013, Bl. 238 der Behördenakte), bezieht sich diese Forderung des Strafgerichts nicht auf § 16a TierSchG, sondern auf die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 17 TierSchG eine Zufügung von Leiden in diesem Sinn auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien vorliegen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 3. Aufl. 2016 § 17 Rn. 109). Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 47 m.w.N.).

2. Auch die Klage gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. November 2015 bleibt erfolglos. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v.14.3.2008 – 9 CS 07/3231 – juris Rn. 3). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht weiter auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt die ihm im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Mauer an der südlichen Grenze ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. Das Grundstück, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „O.“, Teilgebiet „Am K.“ der Beklagten, der u.a. Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützmauern trifft.

Nachdem der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 9. November 2012 beschlossen hatte, den Antrag abzulehnen, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei; die richterliche Überzeugungsbildung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15). Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 17.766 – juris Rn. 10 m.w.N.). Derartiges wird im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Baugrundstück falle insgesamt um 6 m nach Süden ab, während das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Gelände des klägerischen Grundstücks stark abfalle (UA S. 3), ist weder ein Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich noch wird dargelegt, dass es für das Verwaltungsgericht auf die Angabe dieser Höhendifferenz entscheidungserheblich angekommen ist. Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand zum Motiv der Geländeauffüllung (UA S. 4) lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen, dass und weshalb dies entscheidungserheblich war. Gleiches gilt für die Angabe des Datums der Entnahme des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beklagten aus dem Nachtbriefkasten zur Fortsetzung des Verfahrens nach dessen Ruhen im Tatbestand anstelle des Datums der ursprünglichen Klageerhebung durch die Klägerin. Zutreffend kam es dem Verwaltungsgericht auch nicht auf die Zustimmung des Gemeinderats der Beklagten vom 5. August 2011 zum Bauantrag der Klägerin vom 30. Juli 2011 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit unterkellerter Doppelgarage, der in der ursprünglichen Fassung eine Mauer im südlichen Grundstücksteil beinhaltete, an. Denn das gemeindliche Einvernehmen wird nur aus Anlass und im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben erteilt (Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2017, § 36 Rn. 33 f.). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zutreffend darauf abgestellt, dass die Errichtung der Mauer nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2011 ist, sondern vielmehr – im Rahmen der streitgegenständlichen isolierten Befreiung – neu beantragt wurde. Schließlich wurde die Genehmigung der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung H. als von der Klägerin angeführter Vergleichsfall vom Verwaltungsgericht nicht übergangen; das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der betreffende Grundstückseigentümer bereits wegen einer Beseitigung angehört wurde (UA S. 16).

Soweit die Klägerin sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, eine sinnvolle Grundstücksnutzung sei auch ohne Stützmauer möglich (UA S. 12), hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht lediglich ihre eigene gegenteilige Auffassung entgegen. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit nicht dem Erfordernis der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 2.6.2016 – 9 ZB 13.1905 – juris Rn. 6).

b) Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Veröffentlichung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. November 2012 aus dem Internum eine Regelung mit Außenwirkung geworden sei und ihre Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den gesonderten Antrag der Klägerin, die Ablehnung ihres Antrags auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „O.“ durch die Beklagte aufzuheben, als unzulässig angesehen und die Untätigkeitsklage in der Sache als unbegründet abgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 9. November 2012 ein bloßes Internum ohne Außenwirkung, da er – unabhängig davon, ob er in öffentlicher Sitzung gefasst wurde – des Vollzugs durch den ersten Bürgermeister nach Art. 36 GO bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 4 CE 05.1580 – juris Rn. 26). Hier gilt nichts anderes, da die Veröffentlichung des Beschlusses im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft M. und ihrer Mitgliedsgemeinden nicht den Vollzug des Beschlusses, sondern nur eine informatorische Bekanntgabe darstellt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.11.2009 – Au 6 K 09.945 – juris Rn. 55). Im Übrigen legt die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Unterschied im Prüfungsmaßstab der Versagungsgegenklage und der von ihr mit weiterem Klageantrag erhobenen Untätigkeitsklage dar (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 197; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33).

c) Die Klägerin ist der Ansicht, eine Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung seitens der Beklagten sei nicht erfolgt und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholbar, so dass sie zumindest noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist in den Urteilsgründen bei Prüfung der Untätigkeitsklage gem. § 113 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten isolierten Befreiung hat, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (UA S. 11 ff., 17 ff.) und der Klägerin gerade kein von den materiellen Voraussetzungen losgelöster Anspruch auf Sachbehandlung durch die Beklagte zusteht, wenn die verwaltungsgerichtliche Prüfung ergeben hat, dass ein materieller Anspruch nicht besteht (UA S. 19). Damit war nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte – im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung – bereits Ermessen ausgeübt oder – wie im Falle der Untätigkeitsklage – in der Sache noch gar nicht entschieden hat und damit zwangslogisch auch noch keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und legt auch nicht dar, inwieweit hier darüber hinaus bei Ablehnung der Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsnorm überhaupt noch Raum für eine Ermessensentscheidung verbleibt.

Die Behauptung im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht zitiere im Rahmen der Voraussetzungen für die Erteilung einer isolierten Befreiung lediglich andere Fundstellen ohne Bezug auf den konkreten vorliegenden Fall, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht ausführlich, dass die beantragte isolierte Befreiung die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayBO) berührt (UA S. 17 f.).

d) Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Stützmauer verneine, Stützmauern im Bebauungsplan nicht benannt seien und deshalb das Bauvorhaben der Klägerin zulässig und genehmigungsfrei sei, kann hier offen bleiben, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Stützmauer i.S.d. Baurechts liege nur dann vor, „wenn die Mauer ein von Natur aus abschüssiges oder zur sinnvollen Grundstücksnutzung notwendigerweise aufgefülltes Gelände sichert“ und eine künstlich herbeigeführte Böschung ohne diese Zweckrichtung keine Stützmauer sein könne (UA S. 11 f.), zutrifft (krit. vgl. Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand Nov. 2017, Art. 6 Rn. 284). Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon ausgeführt, dass die geplante Mauer auch als Stützmauer der Festsetzung Nr. 1.7 des Bebauungsplans „O.“ widerspreche (UA S. 13), nach der rückwärtige Einfriedungen als Maschendrahtzäune auszubilden sind. Das Verwaltungsgericht begibt sich mit dieser Argumentation auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522), weil es im Gegensatz dazu hier darauf abstellt, dass der Plangeber die mögliche Errichtung von Stützmauern im Rahmen der Festsetzungen bedacht und berücksichtigt hat, zumal Stützmauern grundsätzlich auch die Funktion einer Einfriedung erfüllen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.1995 – 26 B 93.3842 – BeckRS 1995, 17186; B.v. 22.5.2012 – 9 ZB 08.2160 – juris Rn. 14; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2017, Art. 57 Rn. 219; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Sept. 2017, Art. 57 Rn. 133 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 42). Mit dieser Auslegung des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

e) Das Verwaltungsgericht stellt unter Heranziehung des Wortlauts und der Planbegründung darauf ab, dass die Festsetzung Nr. 1.7 des Bebauungsplans „O.“ nicht zwischen Baugrundstücken im Baugebiet und Grundstücken am Übergang zur freien Landschaft unterscheidet (UA S. 13). Die unter Verweis auf die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Landratsamts vom 28. Mai 1971 vertretene gegenteilige Ansicht im Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar erfolgt die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch mittels der Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15). Maßgeblich hierfür ist aber die Willensbildung des zuständigen Planungsträgers, nicht dagegen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange oder Schreiben Dritter, zumal sich nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung Anhaltspunkte für die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung oder eine Bezugnahme des Planungsträgers auf die zitierte Stellungnahme entnehmen lassen. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

f) Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „O.“ hinsichtlich der maßgeblichen Festsetzung Nr. 1.7.

Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, B.v. 22.7.2013 – 7 BN 1.13 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2012 – 9 ZB 08.2160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Festsetzung muss – unabhängig von der Frage punktueller Durchsetzbarkeit – die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2003 – 4 B 79.02 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist nach durchgeführtem Augenschein davon ausgegangen, dass die planerische Gesamtkonzeption und das mit der Planung verfolgte Planungsziel im Bebauungsplangebiet verwirklicht sind und die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Funktionslosigkeit der Festsetzung Nr. 1.7 nicht vorliegen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, zumal sich das Verwaltungsgericht – anders als in der Zulassungsbegründung behauptet – mit den von der Klägerin genannten Beispielsfällen auseinandergesetzt hat (UA S. 16) und das im Zulassungsverfahren weiter genannte Grundstück FlNr. … Gemarkung H. außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „O.“ liegt. Darüber hinaus sind etwaige Abwägungsmängel dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Frage einer sinnvollen Bebaubarkeit der Grundstücke mit oder ohne Stützmauer weder ausreichend dargelegt noch fristgerecht gerügt (§§ 214, 215 BauGB).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Unabhängig von der Frage, ob insoweit die Darlegungsanforderungen überhaupt erfüllt sind, macht allein die abweichende Auffassung vom Ergebnis der Beweiswürdigung des Augenscheins (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 9 ZB 14.1915 – juris Rn. 19) oder die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 19) die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 9 ZB 14.1915 – juris Rn. 13). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil bereits keine konkrete Frage formuliert wird.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21/16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht, weil bereits keine divergierenden Rechtssätze dargelegt werden.

Abgesehen davon besteht kein Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1995 (Az. 26 B 93.3842 – BeckRS 1995, 17186), weil – wie bereits ausgeführt – diese Entscheidung – wie auch das Verwaltungsgericht – darauf abstellt, dass Stützwände auch die Funktion einer Einfriedung haben können. Hinsichtlich der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522 – juris) liegt demgegenüber kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die dort streitbefangene Stützmauer der Absicherung des im fraglichen Bereich aufgeschütteten Baugrundstücks gegen ein Abrutschen zur Stichstraße diente, während das Verwaltungsgericht hier – unabhängig von der Frage, ob eine Stützmauer vorliegt – ausgeführt hat, dass der Plangeber eine ausdifferenzierte und abschließende Regelung zur Umgrenzung der Grundstücke im Geltungsbereich getroffen hat und für den rückwärtigen Grundstücksbereich ausschließlich Maschendrahtzäune zugelassen sind (UA S. 13). Der Sache nach zielt das Zulassungsvorbringen auf die Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen ab und ist auch deshalb als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die geltend gemachte Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5).

5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit im Zulassungsvorbringen Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts, insbesondere am Vorsitzenden Richter, geltend gemacht werden, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den betreffenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO abzulehnen. Hiervon hat die Klägerin jedoch bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Gebrauch gemacht, wobei die hierfür maßgeblichen Gründe irrelevant sind. Das Urteil wurde somit von den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Richtern wirksam erlassen. Nachdem damit kein Fall des § 138 Nr. 2 VwGO vorliegt, kann die Berufung nicht aus diesem Grund zugelassen werden. Für die Erfolgsaussicht der Klage im Berufungsverfahren ist die früher evtl. gegebene Möglichkeit der Ablehnung eines Richters im erstinstanzlichen Verfahren ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 12.3.2004 – 9 ZB 99.464 – juris Rn. 27).

Anhaltspunkte dafür, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene und die einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach § 101 Abs. 2 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18) begründen könnten, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Hierfür sind weder die anlässlich des Augenscheinstermins geäußerte Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters noch die Behandlung des Antrags der Klägerin auf Beiladung des westlichen Nachbarn, die schließlich zur Beiladung des Freistaats Bayern geführt hat, ausreichend.

Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, inwieweit das Urteil auf der unterbliebenen Beiladung des westlichen Nachbarn beruhen kann, zumal das Verwaltungsgericht Feststellungen zu dessen Grundstück FlNr. … Gemarkung H. getroffen hat und sich in den Urteilsgründen auch ausdrücklich damit befasst hat (UA S. 16). Darüber hinaus könnte die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen eines Beiladungsmangels des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreichen, weil die Klägerin hier durch den Verfahrensmangel nicht in eigenen Rechten betroffen und damit nicht materiell beschwert wäre (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2009 – 8 B 75.09 – juris Rn. 2 f.; BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 10 ZB 12.1968 – juris Rn. 7).

b) Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe anlässlich des Augenscheinstermins die Kenntnisnahme weiterer Fotos abgelehnt und ihr deshalb rechtliches Gehör verweigert. Diese Beanstandung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris Rn. 23). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Abgesehen davon, dass eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2017 – 9 ZB 15.255 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 4 B 27.04 – juris Rn. 6), legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass es der Klägerin – unabhängig vom im Augenschein erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO – nicht möglich gewesen wäre, etwaige Fotos noch schriftsätzlich in den Prozess einzuführen. Darüber hinaus befindet sich das im Zulassungsverfahren einzig benannte weitere Grundstück FlNr. … Gemarkung H. außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „O.“ der Beklagten, so dass der klägerische Vortrag insoweit gar nicht entscheidungserheblich ist.

c) Schließlich führt auch die Rüge, das Diktat des Augenscheinstermins sei – entgegen der Angabe im Protokoll – tatsächlich nicht vorgespielt und genehmigt worden, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO ist das Protokoll insoweit als es Feststellungen zum Ergebnis des Augenscheins enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls – wie hier beim erstinstanzlichen Augenscheinstermin – nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist (§ 105 VwGO i.V.m. 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin allein gegen die Angabe im Protokoll „vorgespielt und genehmigt“. Damit kann der Antrag keinen Erfolg haben. Abgesehen davon dass das in § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren lediglich die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern soll, ist es aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2010 – 2 B 8.10 – juris Rn. 6). Folge eines Verstoßes ist allein die fehlende Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (SächsOVG, B.v. 17.4.2000 – 1 B 662/99 – juris Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 162 Rn. 6). Darüber hinaus ist der Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Mangel, auf denen das Urteil ohne weiteres beruhen kann (vgl. BSG, U.v. 29.1.1974 – 9 RV 482/73 – juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass bei Beachtung dieser Protokollvorschriften anders entschieden worden wäre, werden im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, zumal die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der im Protokoll getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder den von ihr anlässlich des Augenscheinstermins erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO weder in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2015 noch im Zulassungsvorbringen geltend macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.