Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 23 CS 19.849

published on 08.07.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 23 CS 19.849
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 S 19.437, 04.04.2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- €

festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. April 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller rügt, sein Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren sei - sofern der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde - zu Unrecht vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. April 2019 abgelehnt worden. Die Angaben des Landratsamts D. in Bezug auf die Haltung des Hundes im Zwinger seien unzutreffend. Es liege keine Zwingerhaltung vor, da der Hund sich frei auf dem Hof bewegen könne. Zudem sei der Antragsteller weder Eigentümer noch Halter des Hundes.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 hatte das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 5) und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 € (Ziffer 3) in Ziffer 2.1. verfügt:

„Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, wenn dem Hund im Zwinger entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe in cm Bodenfläche mind. in m²

bis 50 6

über 50 bis 65 8

über 65 10.“

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die in Ziffer 2.1 ausgesprochene Anordnung zur Hunde-Zwingerhaltung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 27).

Diese Voraussetzungen liegen nach den summarischen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren (B.v. 4.4.2019 - RN 4 S 19.437) vor.

a) Soweit der Antragsteller dagegen zunächst einwendet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von seiner Haltereigenschaft ausgegangen, weil der Hund im Eigentum seiner Mutter stehe, rechtfertigt dies nicht die Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Zum einen kann im Tierschutzrecht der richtige Adressat mithilfe der Regeln zur Feststellung von Störern im Polizei- und Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde soll dabei denjenigen in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung am schnellsten, wirksamsten und mit dem geringsten Aufwand, also am effektivsten beseitigen kann. Bei einer tierschutzrechtliche Anordnung kommt daher auch die Inanspruchnahme einer Person als Zustandsstörer in Betracht, zum Beispiel als Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet, oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 3). Der Antragsteller ist unstreitig der Betreiber des landwirtschaftlichen Hofes, auf dem sich der streitgegenständliche Zwinger befindet. Als Hofbetreiber hat er darüber zu bestimmen, wie die Einrichtungen und Anlagen seines Hofes genutzt werden, das heißt er bestimmt auch darüber, ob bzw. wie lange der auf seinem Hof befindliche Zwinger für Hunde genutzt wird oder nicht. Insoweit ist er für die Zustände auf dem Hof verantwortlich.

Hinzu kommt, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1), sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11). Eine tierschutzrechtliche Anordnung kann insoweit nicht nur gegenüber dem Halter des Tieres im engeren Sinn, sondern auch gegenüber dem Halter im weiteren Sinn und somit auch gegenüber dem Betreuer und/oder dem Betreuungspflichtigen ergehen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 44). Richtiger Adressat der Anordnung ist daher derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für einen zu erwartenden Verstoß ist (vgl. Köpernik in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, TierSchG § 16a Rn. 7). Unstreitig ist nach dem Verhalten des Antragstellers und der Aktenlage, dass der Antragsteller den Hund zumindest auf seinem Hof betreut. Letzteres hat er auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Nach den Ausführungen des Landratsamts zahlt er vielmehr auch die Hundesteuer für das Tier und hatte im Zeitpunkt der durchgeführten Ortskontrollen die Verfügungsgewalt über den Hund. Diese Umstände begründen zumindest ein tatsächliches Obhutsverhältnis zu dem Hund (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 25 B 90.2906 - juris Rn. 33). Damit kann dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum der Hund steht (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908).

Ferner ist die vorliegende Anordnung nicht auf den Hund des Antragstellers bzw. seiner Mutter beschränkt, sondern bezieht sich vielmehr, um tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sicherzustellen, allgemein auf jeden Hund, der im streitgegenständlichen Zwinger auf dem Hof des Antragstellers gehalten werden soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 2 TierSchG soll damit erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2012 - 9 C 12.1910 - juris Rn. 17). Auch vor diesem Hintergrund sind die Eigentumsverhältnisse am Hund für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich.

Schließlich scheidet bei einer wie hier lediglich gesetzeswiederholenden (unselbständigen) Verfügung, die ausschließlich die im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht aus § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung wiederholt, grundsätzlich der Einwand aus, dass den Adressaten diese Pflicht nicht treffe (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL März 2019, § 16a TierSchG Rn. 6). Daher greift die Rüge des Antragstellers, dass er nicht Eigentümer des Hundes sei, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

b) Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Zwingerhaltung des Hundes aus, da sich der Hund frei auf dem Hof bewegen könne und der Hund nicht an mindestens zwei Tagen der Woche für mehr als die Hälfte des Tages im Zwinger gehalten werde, greifen diese Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht.

Zum einen kann Anordnungszweck nicht nur die Beseitigung eines Verstoßes gegen Tierschutzvorschriften, sondern auch die Verhütung künftiger Verstöße sein (vgl. Köpernik a.a.O. § 16a TierSchG Rn. 3). Ein Verstoß muss folglich noch nicht vorliegen, die Behörde muss auf den Schadenseintritt nicht warten. Anders als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpft, ist im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem geschützten Rechtsgut herbeizuführen (vgl. VGH BW, B.v. 25.4.2002 - 1 S 1900/00 - juris Rn. 11 m.w.N.). Entscheidend ist somit, dass ein Verstoß gegen Tierschutzvorschriften in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Hirt/Moritz/Maisack a.a.O. § 16 a Rn. 2). Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose - ex ante - bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2012 - 1 S 1281/12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und schwerer der möglicherweise eintretende Schaden bzw. die Verletzung tierschutzrechtlicher Normen wiegt. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG, § 16a Rn. 2). Nach dem Dargelegten befand sich der Hund im Zeitpunkt der durchgeführten Ortskontrollen durch das Landratsamt jeweils im Zwinger, der augenscheinlich - wegen der dort befindlichen Wasser- und Futternäpfe sowie wegen des frisch eingestreuten Heus und der erneuerten Plexiglas-Schutzscheibe - auch sonst in Benutzung ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst mit Schriftsatz seines Klägerbevollmächtigten einräumt, dass der Zwinger als Schlafplatz genutzt werde (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2019, S. 2, BA S. 69). Zudem hat der Antragsteller durch sein Verhalten sowie durch die auf seinem Hof vorgefundenen unzureichenden Tierhaltungsbedingungen im Rahmen der Rinderhaltung zum Ausdruck gebracht, dass Tiere auf seinem Hof nicht immer tierschutzgerecht gehalten werden. Diese Umstände sprechen dafür, dass die vom Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die insoweit unsubstantiierten Ausführungen des Antragstellers, die sich in allgemeinen Behauptungen erschöpfen, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geeignet, die vorliegende Gefahrenprognose zu erschüttern, und rechtfertigen es nicht, den Hund sehenden Auges künftig vermeidbaren Leiden auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 9 C 18.322 - juris Rn. 15). Sofern die Zwingertür nach Bescheiderlass zumindest vorübergehend ausgehängt worden sein sollte, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob diese dauerhaft entfernt wurde. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt im vorliegenden Fall jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das private Interesse des Antragstellers, von dieser einstweilen verschont zu bleiben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei einem Untätigbleiben des Antragsgegners die Gefahr einer tierschutzwidrigen Zwingerhaltung besteht, die zu erheblichen Leiden der davon betroffenen Tiere führen kann. Dem steht die lediglich das Gesetz wiederholende (unselbständige) Verfügung des Antragsgegners gegenüber, die dem Antragsteller aufgibt, die bereits kraft Gesetzes geltende Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung zu beachten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragsteller durch diese Verfügung nicht belastet, wenn er die gesetzlichen Vorschriften einhält (vgl. UA S. 8 f.). Im vorliegenden Fall fällt daher entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerten Tierschutzes aus (UA S. 9 Absatz 2).

Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08.05.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe ...
published on 09.07.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20.03.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin und Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin im Verfahren AN 10 K 17.2019 und Antragstell
published on 09.08.2012 00:00

Tenor Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 untersagte das Landratsamt N* … … der Klägerin ab 1. Juni 2016 die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art (Nummer 1) und gab ihr auf, bis spätestens 31. Mai 2016 die noch von ihr gehaltenen Tiere an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet ist/sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfüg(t)/en, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben und einen Nachweis darüber unverzüglich vorzulegen (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 2 wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nummer 3). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 4). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. September 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin wiederholt und grob gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHuV – zuwidergehandelt und dadurch ihren Katzen und Hunden erhebliche und lang anhaltende Leiden zugefügt habe. Angesichts der bereits seit 2011 aktenkundigen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin sei eine Verbesserung in der Tierhaltung von der Klägerin prognostisch nicht zu erwarten und das vom Beklagten gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängte Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nicht ermessensfehlerhaft. Diese Bewertung ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung lediglich auf die von der beamteten Tierärztin des Landratsamts bei einer einmaligen Wohnungs- und Kraftfahrzeugbesichtigung getroffenen Feststellungen gestützt, die für sich alleine genommen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen könnten, trifft ihr Vorbringen nicht zu.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin nach mehreren Kontrollen bereits mit Bescheid der Stadt E* … vom 17. November 2011 untersagt, ihre beiden Hunde dauerhaft in ihrem Pkw zu halten und sie verpflichtet, die Hunde zukünftig tierschutzgerecht unterzubringen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen mussten Zwangsgelder und auch die Ersatzvornahme angedroht werden. 2014 wurde die Klägerin erneut angezeigt, weil sie drei Hunde dauerhaft in ihrem Fahrzeug gehalten hat.

Auch im April 2016 genügte die Tierpflege und Tierhaltung der Klägerin nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei der Kontrolle im April 2016 ist die Wohnung der Klägerin massiv verschmutzt, verharnt und verkotet gewesen; sie ist so sehr von Ammoniumgestank durchsetzt gewesen, dass dies selbst bei der nicht allzu lang andauernden Kontrolle und Wegnahme der Tiere zu Atemwegsreizungen geführt hat. Dadurch seien den Katzen, die entgegen ihrem üblichen Verhalten ihren Harn und Kot nicht getrennt von ihrem Aufenthaltsraum absetzen konnten, aufgrund ihres ausgebildeten Geruchssinns erhebliche Schmerzen und/oder Leiden und Schäden zugefügt worden; sie hätten erhebliche Verhaltensänderungen erfahren müssen. Auch die Hundehaltung der Klägerin habe nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprochen. Bei der Kontrolle sind drei Hunde im Kofferraum des Kleinwagens der Klägerin aufgefunden worden. Die Klägerin hat damals dem Vorwurf, die Tiere im Wesentlichen im Kofferraum ihres Kleinwagens zu halten, nicht widersprochen. Diese Haltung sei nicht artgerecht. Selbst wenn die Hunde nachts in die Wohnung verbracht würden, sei dies aus o.g. Gründen keine Verbesserung. Im Übrigen ist die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts H* … vom 20. Juni 2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil sie ihre drei Hunde und sechs Katzen nicht der notwendigen tierärztlichen Behandlung zugeführt hat, obwohl diese mit Flöhen befallen waren, was die Klägerin auch gewusst habe; dadurch hätten die Tiere starke Schmerzen über einen nicht unerheblichen Zeitraum erlitten. Die geschilderten Verstöße habe die Klägerin i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG grob und z.T. auch wiederholt begangen.

Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärztin kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7). Die auf diesen tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhende Prognoseentscheidung, dass eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung von der Klägerin nicht zu erwarten sei, kann durch das insoweit unsubstantiierte Zulassungsvorbringen der Klägerin, ein einmaliger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften könne kein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot rechtfertigen, nicht in Frage gestellt werden.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich nur eine der sechs Katzen und nur einer der drei Hunde in ihrem Eigentum befinde und ihre Verantwortlichkeit für mögliche ältere Erkrankungen für die nicht in ihrem Eigentum stehenden Tiere nicht gegeben sei, kommt es für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut. Zum anderen wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt, dass der Klägerin mangelnde Pflege der Tiere vorgeworfen wird, weil sie die Tiere trotz ihrer offensichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigung keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt hat. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots.

Das Vorbringen, das Landratsamt hätte eine weniger schwerwiegende Maßnahme anordnen müssen, trifft nicht zu. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 28. April 2016 nimmt Bezug auf die bereits seit 2011 erfolgten massiven und anhaltenden Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Haltung von Hunden, Katzen und Pferden, die zu verschiedenen Anordnungen geführt haben. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass nicht ersichtlich sei, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können. Da sowohl die Katzen- als auch die Hundehaltung der Klägerin massive Mängel aufwiesen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Tierhaltung auch nicht lediglich auf eine bestimmte Tierart.

2) Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, eine eigene Sachaufklärung zu betreiben. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018, 9 ZB 16.321 – juris Rn. 32). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von dem durch die beamtete Tierärztin festgestellten Sachverhalt ausgehen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass dieser Sachverhalt unzutreffend sein könnte und die tatsächlichen Feststellungen der beamteten Tierärztin von der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wurden.

Abgesehen davon lässt der Zulassungsantrag auch nicht erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird. Mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag kann weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils) begründet werden, noch der im Weiteren bemühte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat darlegen lassen, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris Rn. 3).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Die Begründung des Zulassungsantrags genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 4). Die Klägerin rügt allgemein die Unrichtigkeit des Urteils, was für die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreicht. Das Vorbringen der Klägerin wiederholt lediglich die schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente und setzt sich nicht substantiiert mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.).

b) Darüber hinaus sind dem Vortrag jedenfalls keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 31. Juli 2017 den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Haltung und Betreuung (auch) eines Hundes untersagt wurde. Im Übrigen hat es die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2013, mit dem der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art ab sofort untersagt (Ziffer 1) wurde, abgewiesen.

aa) Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Das Verwaltungsgericht stützt seine Urteilsgründe auf die Feststellungen des insgesamt 13 Seiten und 37 Fotos umfassenden amtstierärztlichen Gutachtens vom 15. Mai 2013, die Untersuchungsergebnisse der tierärztlichen Klinik Nürnberg vom 8. Mai 2013 sowie auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 5 letzter Absatz, S. 6 und S. 10 Absatz 1).

bb) Die Einwände der Klägerin, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch die Klägerin, mit der sie die Einschätzung der Amtsveterinärin, der besonderes Gewicht zukommt, nicht in Frage stellen kann.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - 9 C 17.1134 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 7). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Das Erstgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die Einschätzung eines beamteten Tierarztes im Regelfall als maßgeblich anzusehen ist. Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbare und umfangreiche Stellungnahme der Amtstierärztin, die mit über 30 Fotos den Zustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere dokumentiert, heranziehen. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, da die Klägerin über keinerlei besondere Fachkenntnisse verfügt. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7). Wie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt wurde, ist das Gutachten der Amtsveterinärin entgegen der Rüge der Klägerin nicht als reines Parteivorbringen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 9 CE 13.2486 - juris Rn. 11) und die nicht artgerechte Haltung und erhebliche Vernachlässigung der Tiere nach dem Gutachten der Amtsveterinärin hinsichtlich der Katzen ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 11).

Die bloßen Behauptungen der Klägerin, dass das Gutachten der Amtstierärztin vom 15. Mai 2013 parteiisch und fachlich nicht fundiert sei, sind jedenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Auch die Vorlage von Spendenquittungen für Tierschutzvereine und einen Gnadenhof für Tiere, sowie die ärztliche Bescheinigung, mit dem Hund „Joschy“ beim Tierarzt gewesen zu sein, die Zahlung der Tierhalter-Hundehaftpflichtversicherung, und schließlich der Nachweis von Kosten im Wert von 2.000,- Euro für Futter, Impfungen, Kastrationen, Tierarztkosten und Zubehör sind nicht geeignet, die mit über 30 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu erschüttern. Die Klägerin tritt insbesondere der amtstierärztlichen Feststellung im detaillierten Gutachten vom 15. Mai 2015 nicht substantiiert entgegen, wonach mindestens vier Katzen völlig ausgezehrt und unterernährt gewesen seien (VG-Akte S. 135), sowie die Wasserversorgung für die Katzen und Hunde nicht gewährleistet gewesen sei, auch nicht für zwei laktierende Katzen, die umso mehr Wasser benötigen, da durch die Milchbildung ein erheblicher Teil von normalerweise frei zur Verfügung stehendem Wasser in der Milch gebunden sei (VG-Akte S. 135). Die Klägerin räumt vielmehr selbst ein, dass die Katzenwelpen Nr. 15 - 20 noch keinem Tierarzt vorgestellt worden waren (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.12.2016, S. 6 Absatz 2). Schließlich entkräftet die Klägerin auch die Ausführungen zu dem von ihr gehaltenen sterbenden Katzenwelpen nicht. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin sei der Katzenwelpe Nr. 19 aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit so geschwächt gewesen, dass er in Seitenlage auf einem komplett verdreckten Kissen gelegen sei. Der Katzenschnupfen sei so weit gediehen, dass der Tod des Welpen unausweichlich gewesen sei. Dem Tod durch Katzenschnupfen gehe eine lange Zeit des Siechtums voraus, die mit länger andauernden Schmerzen und Leiden verbunden sei. Die Klägerin habe diese Zeit nicht genutzt, um das kranke Tier tierärztlich behandeln zu lassen (VG-Akte S. 140). Diese Feststellungen werden durch zwei Lichtbilder (VG-Akte S. 148, 149) sowie den Untersuchungsbericht der tierärztlichen Klinik Nürnberg vom 8. Mai 2015 belegt. Diesem Untersuchungsbericht zufolge musste der sechs Wochen alte Katzenwelpe Nr. 19 aus Tierschutzgründen eingeschläfert werden, da der Ernährungszustand kachektisch gewesen sei, das Tier hochgradig verschnupft und der After so hochgradig kotverschmiert gewesen sei, dass kein Geschlecht bestimmbar gewesen sei. Auch zu den Feststellungen im Übrigen, wonach viele weitere von der Klägerin gehaltene Katzen unter Ohrenentzündungen, Flohbefall, Feliner Kinnakne, Viren und Hautpilzen, einer gestörten Immunabwehr, Katzenschnupfen, vereiterten Zähnen und entzündetem Zahnfleisch sowie Verhaltensauffälligkeiten (hochgradige Aggressivität) litten, tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Die bloßen Behauptungen, das diese Feststellungen unzutreffend seien und insbesondere der Gesundheitszustand des Katzenwelpen, der in der Tierklinik Nürnberg wegen seines schlechten Zustands eingeschläfert werden musste, eine Stunde vor der Wegnahme der Tiere noch unauffällig gewesen sei, sind jedenfalls nicht geeignet, amtstierärztliche Feststellungen, die durch Lichtbilder belegt werden, sowie die Feststellungen der Tierklinik Nürnberg zu entkräften. Die ärztlichen Bescheinigungen, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Episode bestehe und deshalb eine Weiterleitung an einen Facharzt für Neurologie - Psychiatrie veranlasst worden sei, sowie die Klägerin wegen ihrer Contergan - bedingten, langjährigen Behinderung zunehmend chronischen Beeinträchtigungen am gesamten Bewegungsapparat ausgesetzt sei und sie an fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule einschließlich einer fortgeschrittenen Kyphoskoliose leide, sind ebenfalls nicht geeignet, die festgestellten und ausführlich dokumentierten Leiden und Schmerzen der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu entkräften. Vielmehr legen diese ärztlichen Bescheinigungen nahe, dass die Klägerin unter deutlichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leidet, die unter Umständen auch zu Einschränkungen bei der Pflege, Versorgung und Betreuung der Tiere führen können. Spendenbescheinigungen an Tierschutzvereinigungen, Kopien von Impfpässen, sowie Lichtbilder, deren Aufnahmezeitpunkt ungeklärt ist, das von der Klägerin angebotene „Zeugnis“ ihrer Söhne, die weder über besondere Fachkenntnisse im Bereich der Tierhaltung und Tiergesundheit verfügen, noch zum Zeitpunkt des vom Amtsgericht stattgegebenen Durchsuchungsbeschlusses in den Räumlichkeiten der Klägerin waren, sind ebenfalls nicht geeignet, die umfassenden, vertieften und durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Amtstierärztin sowie der tierärztlichen Klinik Nürnberg ernsthaft in Frage zu stellen.

Ohne dass es darauf noch ankommt, waren auch nach den Feststellungen im Strafbefehl vom 18. März 2013 die von der Klägerin gehaltenen Tiere über einen längeren Zeitraum erheblichen Schmerzen und Leiden ausgesetzt. Dem Strafbefehl zufolge wurden alle Tiere nicht mit ausreichend Wasser versorgt, vier Katzen wiesen außerdem einen schlechten Ernährungszustand auf, ein Katzenwelpe lag im Sterben, alle Tiere waren danach mit Flöhen befallen, die bereits zu eitrigen Hautentzündungen mit entsprechenden Schmerzen geführt hatten, 17 Katzen litten danach an einer Entzündung des äußeren Gehörgangs, drei Katzen an feliner Akne, zehn Katzen an Katzenschnupfen, welcher mit eitrigem Augenfluss, Schnupfen mit Unvermögen, durch die Nase zu atmen, Läsionen auf der Zunge, Fieber und Appetitlosigkeit einhergeht, 12 Katzen litten danach an Entzündungen des Zahnfleischs und/oder vereiterten Zähnen und acht Katzen wiesen deutliche Symptome einer Pilzerkrankung auf. Aufgrund des starken Geruchs nach Hundeurin auf der Terrasse stehe außerdem fest, dass die Klägerin mit den beiden Hunden nicht ausreichend Gassi gegangen sei, woraus eine erhebliche Vernachlässigung mit erheblichen Leiden folge. Mit dem Strafbefehl vom 18. März 2013 wurde deshalb eine Geldstrafe von 120 Tagesätzen verhängt, die mit seit 19. November 2014 rechtskräftigem Strafurteil aufgrund des Geständnisses der Klägerin und der damit gezeigten Reue und Schuldeinsicht auf 90 Tagessätze reduziert wurde. Zu Lasten der Klägerin seien ihre Vorstrafen und der Umstand zu werten gewesen, dass es sich um mehrere Wirbeltiere gehandelt habe.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose auch nicht wegen der vorausgegangenen gütlichen Einigungsversuche und der Prognose, einen einzelnen Hund artgerecht halten zu können, in sich widersprüchlich.

Zum einen ist es selbsterklärend, dass ein erheblicher Unterschied im Betreuungsaufwand besteht, wenn lediglich ein Hund gehalten wird oder wenn mehrere Tiere, insbesondere wie zuletzt von der Klägerin mehrere Katzen gehalten werden, die zu Hause zahlreiche Welpen auf die Welt bringen und daher einer besonderen Zuwendung und Aufsicht bzw. (tierärztlichen) Betreuung bedürfen. Gerade die Art und die Anzahl der Tiere haben erhebliche Auswirkungen auf den Betreuungsaufwand und damit auch auf die zu stellende Gefahrenprognose.

Auch die vorausgegangenen Einigungsversuche stehen in keinem Widerspruch zum angefochtenen Urteil. Scheitert eine gütliche Einigung, so hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu prüfen. Alternative Lösungsvorschläge, die im Rahmen einer gütlichen Einigung in Erwägung gezogen wurden, sind hierfür nicht maßgeblich. Erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, so ist die dagegen erhobene Klage abzuweisen.

In eine gütliche Einigung zwischen den Parteien können außerdem Gesichtspunkte einfließen, die beispielsweise im Rahmen eines anschließenden Wiedergestattungsverfahrens nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Klageverfahren ist jedoch allein das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot streitgegenständlich. Auch vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Prüfungsumfangs einerseits im vorliegenden Untersagungsverfahren und andererseits im sich gegebenenfalls daran anschließenden Wiedergestattungsverfahren sind keine Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil einerseits und den vorausgegangenen gütlichen Einigungsversuchen andererseits zu erkennen.

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert auch ihre Schwerbehinderung und die damit verbundenen Betroffenheit der Klägerin im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Tiere für sie nichts an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Gefahrenprognose. Ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.). Da die Klägerin nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowohl „hochgradig körperlich beeinträchtigt“ ist (VG-Akte S. 293, 297, 298) als auch an einer „ausgeprägten depressiven Symptomatik“ litt (VG-Akte S. 295 und 294) und sie schließlich auch in der Vergangenheit ihre Tiere nicht artgerecht hielt, ist die vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Feststellungen der Amtsveterinärin vorgenommene Gefahrenprognose zutreffend.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tierhaltung auf einen einzelnen Hund im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit den Tierschutzvorschriften verfolgten Absichten sowie im Hinblick auf die besondere Vorgeschichte im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO die Ermessensentscheidung der Beklagten auf Ermessenfehler überprüft. Der Klägerin sei seit dem Jahre 2003 mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, ihre Tiere art- und verhaltensgerecht zu halten. An die gerichtliche Vereinbarung, nicht mehr als sechs Tiere zu halten, habe sie sich nicht gehalten. Das Tierhalteverbot sei auch deshalb erforderlich, weil die Klägerin durch mildere Maßnahmen nicht zu einer artgerechten Haltung der Tiere habe bewegt werden können. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

ee) Soweit die Klägerin jetzt vorträgt, sie habe sich in den letzten Jahren tierschutzrechtlich nichts zuschulden kommen lassen und damit sei ihre Eignung zum Halten von Tieren (über den einen zulässigen Hund hinaus) belegt, so ist sie hierzu auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris, Rn.15 zum Gewerberecht; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Klägerin auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Allein der Umstand, dass die Klägerin seit der Wegnahme der Tiere tierschutzrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt jedoch noch keine positive Zukunftsprognose, ebenso wenig der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens bei den von ihr gehaltenen Tieren hinsichtlich der Verstöße gegen Tierschutzvorschriften geständig war. Wenn sie nunmehr im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Verstöße relativiert und bestreitet, zeigt dies vielmehr ihre nach wie vor fehlende Einsicht.

ff) Die Rüge der Klägerin, dass sie hinsichtlich einiger Tiere nicht die Halterin und damit nicht die richtige Adressatin des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sei, stellt eine bloße Wiederholung der schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente dar. Sie steht zudem im eklatanten Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Verfahren 23 ZB 19.54, wo sie behauptet, Eigentümerin der Katzen zu sein. Überdies ist richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 44). Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1). Richtiger Adressat der Anordnung ist daher derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für einen zu erwartenden Verstoß ist (vgl. Köpernik in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 7). Für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots kommt es daher bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11). Unstreitig ist nach den eigenen Einlassungen der Klägerin und nach den aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen, dass die Klägerin die Tiere gehalten oder jedenfalls betreut hat. Die vorgefundenen Umstände begründen das tatsächliche Obhutsverhältnis zu den Tieren, auf dem die Haltereigenschaft oder jedenfalls die Betreuereigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 25 B 90.2906 - juris Rn. 33). Damit kann dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum die Tiere im Einzelnen standen. Die Klägerin ist daher Adressatin nicht nur in ihrer Eigenschaft als Halterin, sondern auch als Betreuerin der Tiere.

2. Schließlich ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines nicht genauer bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, eine eigene Sachaufklärung durch die Vernehmung von zwei von der Klägerin benannten Zeugen sowie durch Einholung eines Gerichtsgutachtens zu betreiben, hat diese Rüge keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 14 ff.).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht (UA S. 8 bis 9 und 11), hat dieses sich mit dem Vortrag der Klägerin befasst. Es hat das Vorbringen jedoch als Schutzbehauptung gewertet und sich dabei insbesondere auch darauf bezogen, dass dieser Vortrag und die dabei vorgelegten Unterlagen erst mehr als zweieinhalb Jahre (tatsächlich sogar mehr als drei Jahre) nach der Wegnahme der Tiere im Mai 2013 erfolgte.

Liegen wie im vorliegenden Fall außerdem bereits gutachterliche Stellungnahmen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren abgegeben wurden.

Nach alledem rechtfertigen die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwendungen nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts Reutlingen vom 10.05.2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 10.05.2012, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgegeben worden ist, sein Pferd unverzüglich einem praktischen Tierarzt für Pferde vorzustellen und von diesem gründlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsbefunde bis 25.05.2012 dem Antragsgegner schriftlich vorzulegen, wiederherzustellen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, ist hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Verfügung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet.
Nach der Vorschrift des § 16a Satz 1 TierSchG, auf die der Antragsgegner seine streitige Verfügung gründet, trifft die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen. Die Verfügung des Antragsgegners ist darauf gestützt, dass die Anordnung zu treffen sei, um den vom Antragsteller begangenen Verstoß gegen das Verbot der Überforderung nach § 3 Nr. 1 TierSchG künftig zu verhüten. Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose - ex ante - bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2004 - 1 S 1832/04 -; Kluge , Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rn. 2).
Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen nach allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet - sofern keine besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu einem Einschreiten bereits bei einem Gefahrenverdacht bestehen - keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 29.02.2012 - 1 S 552/11 - zu §§ 1, 3 PolG, m.w.N.). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für § 16a TierSchG. Die auf die Gefahrenabwehr zielende Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG deckt keine Maßnahmen der Gefahrenvorsorge. § 16a TierSchG ermächtigt nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2004 - 1 S 1832/04 -). Dies entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 16, 16a TierSchG. Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die der Aufsicht durch die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegen, haben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 2 TierSchG auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Von der zuständigen Behörde beauftragte Personen haben nach § 16 Abs. 3 TierSchG das Recht, Grundstücke oder Räume zu betreten, geschäftliche Unterlagen einzusehen, Tiere zu untersuchen und Proben zu entnehmen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchzuführen. Diese Maßnahmen setzen im allgemeinen nur voraus, dass sie der Erlangung derjenigen Informationen dienen, die die Behörde zur Erfüllung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben benötigt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 6). Nur für das Betreten von Grundstücken, Räumen, Gebäuden und Transportmitteln außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten sowie für das Betreten von Wohnräumen des Auskunftspflichtigen ist erforderlich, dass das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG), im Übrigen setzen die Befugnisse nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts nicht voraus. Die Befugnisse der Behörde nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG, im Vorfeld einer polizeilichen Gefahr notwendige Informationen zu erheben und Untersuchungen vorzunehmen, und die Ermächtigung nach § 16a Satz 1 TierSchG, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen, stehen nebeneinander und sind in Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander. Maßnahmen im Vorfeld einer Gefahr können daher nur auf der Grundlage des § 16 TierSchG erfolgen.
Besteht die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts, weil absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird, ist die zuständige Behörde nach § 16a Satz 1 TierSchG zu den „notwendigen Anordnungen“ ermächtigt. Das Gesetz nimmt eine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen nicht vor. Jede Maßnahme, die im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine notwendige Anordnung in diesem Sinne sein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen kann auch die behördliche Anordnung gegenüber einem Tierhalter, dass er sein Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen hat, auf der Grundlage des § 16a Satz 1 TierSchG erfolgen (vgl. - dies voraussetzend - VG Würzburg, Beschl. v. 06.11.2007 - W 5 S 07.1296 - juris; VG Arnsberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 14 L 749/07 - juris; VG München, Beschl. v. 11.02.2009 - 18 K 08.5195 u.a. - juris). Die Befugnis zur Untersuchung eines Tiers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TierSchG durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen schließt eine solche Anordnung nach § 16a Satz 1 TierSchG, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen, nicht aus. Einer solchen Anordnung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers weder die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG noch das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG entgegen. Führt die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG zu einer auf konkreten Umständen beruhenden Gefahrenprognose nach § 16a Satz 1 TierSchG, ist die Behörde nach dieser Norm zu geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Anordnungen befugt, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf. Das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 16 Abs. 4 TierSchG gibt nur die Befugnis, einzelne Auskünfte, die nach § 16 Abs. 2 TierSchG von der Behörde verlangt werden, zu verweigern (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 5). Ein darüber hinausgehendes, uneingeschränktes Recht der Selbstbegünstigung besteht nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2006 - 6 S 517/06 - VBlBW 2006, 479; BayVGH, Beschl. v. 14.03.2008 - 22 CS 07.2968 - GewArch 2008, 371, je m.w.N., zur Parallelvorschrift des § 17 Abs. 6 ArbZG).
Dies zugrundegelegt, überwiegend hier das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach Auffassung des Senats wären die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren als offen zu beurteilen. Denn es ist zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose tragfähig ist. Die Behörde hat in der streitgegenständlichen Verfügung die Gefahrenprognose auf einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG gestützt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, ist nach der derzeitigen Tatsachenbasis jedoch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG nicht zu erkennen; auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Auch im Übrigen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, fraglich, ob hinreichende Tatsachen vorliegen, die die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts begründen. Die streitgegenständliche Verfügung beruhte auf der zwanzigminütigen Beobachtung des Reitens des Antragstellers auf dem Pferd am 17.04.2012, die die Amtsveterinärin des Antragsgegners vornahm. In dem hierüber gefertigten Vermerk durch die Amtsveterinärin kommt diese zu dem „begründeten Verdacht“, dass der Antragsteller dem Verbot des § 3 Nr. 1 TierSchG zuwiderhandelt, indem er dem Pferd Leistungen abverlangt, denen dieses nicht gewachsen ist und die seine Kräfte übersteigen. Um diesen Verdacht zu beseitigen oder zu bestätigen, sei anzuordnen, dass das Pferd umgehend einer gründlichen Untersuchung durch einen praktizierenden Tierarzt für Pferde vorgestellt wird. Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob die Behörde bereits von einer Gefahr im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG ausgeht. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, inwieweit das Pferd noch belastbar ist, durch die Besichtigung der Amtstierärztin noch nicht abschließend geklärt, und bedarf es der Untersuchung durch einen praktischen Tierarzt, um zu klären, ob und wieweit das Pferd noch vom Antragsteller geritten werden kann. Bei einem solchen bloßen Gefahrenverdacht sind, wie ausgeführt, jedoch Gefahrerforschungsmaßnahmen von der Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG nicht gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin und Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin im Verfahren AN 10 K 17.2019 und Antragstellerin im Verfahren AN 10 S 17.2023 wendet sich mit ihren Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren und das erstinstanzliche Antragsverfahren (Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2017).

In der Hauptsache verfolgt die Klägerin und Antragstellerin die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung der mit Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin vom 25. August 2017 schriftlich bestätigten Fortnahme ihres Hundes und dessen anderweitige pflegliche Unterbringung. Die ebenfalls von der Anordnung erfasste Fortnahme einer Katze ist nicht streitgegenständlich.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren AN 10 S 17.2023 mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 (Nr. 1 des Tenors) und zugleich die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. 4 des Tenors) abgelehnt. Weder die Klage noch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätten hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO.

Mit ihrer am 25. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe macht die Klägerin und Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf die Katzenhaltung ab, die nicht streitgegenständlich sei. Insbesondere im Klageverfahren seien noch unzählige Beweise zu erheben, welche Maßnahmen die Klägerin und Antragstellerin unterlassen habe, um den Hautausschlag ihres Hundes zur Heilung zu bringen. Es sei zu berücksichtigen, welche psychischen Qualen dem Hund entstünden, dass er weggenommen worden sei und sich nunmehr seit Monaten in einem Tierheim aufhalte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin und Antragstellerin psychisch erkrankt sei und ihr eine Suizidgefahr drohe, sollte der Hund nicht zurückgegeben werden. Die Klägerin und Antragstellerin werde durch eine Therapeutin unterstützt und versuche mit der Beklagten und Antragsgegnerin eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof 9 CS 18.321) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Antragstellerin sind weder für das Klage- noch für das Antragsverfahren erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO)

1. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht mit nachfolgender Begründung abgelehnt (Beschluss vom 20.3.2018, Az. 9 CS 18.321):

„1. Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 25. August 2017 ausgeführt, aufgrund des unter Nr. I der Bescheidsbegründung dargestellten Sachverhalts könne die Wegnahme der Tiere nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe aufgeschoben werden. Der Sachverhalt und die hieraus gezogenen rechtlichen Folgen sind im angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Katzenhaltung als auch des Krankheitsverlaufs und des Pflegedefizits des von der Antragstellerin gehaltenen Hundes umfassend aufbereitet und dargestellt. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, auch mit Blick darauf entsprochen, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1275 – juris Rn. 19). Dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum eine sofortige Wegnahme des Hundes erfolgen müsse, trifft danach nicht zu.

2. Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Hund sei weder erheblich vernachlässigt worden, noch zeige er schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, setzt sich weder mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung noch mit den Bescheidsgründen oder den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin auseinander, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat.

Nach den nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Antragsgegnerin u.a. im amtstierärztlichen Gutachten vom 25. August 2017 wurde bei dem Hund der Antragstellerin bereits am 20. Juli 2017 eine hochgradige Dermatitis festgestellt, die nicht hinreichend behandelt worden war. Der Aufforderung, umgehend einen Tierarzt aufzusuchen und einen Nachweis hierüber zu erbringen, kam die Antragstellerin nicht nach. Auf nochmalige Aufforderung ging die Antragstellerin mit ihrem Hund zwar zum Tierarzt. Eine Diagnostik wurde aber nicht durchgeführt, weil der Antragstellerin die erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. Am 15. August 2017 wurde anlässlich einer unangekündigten Kontrolle festgestellt, dass der Zustand des Hundes unverändert war (massive Hautrötung, unentwegtes Kratzen, unangenehmer Körpergeruch, eitriges Sekret in der Tiefe der Ohrmuscheln). Dass das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zugleich die tierschutzwidrige Katzenhaltung der Antragstellerin in den Blick genommen haben, führt auf kein Begründungsdefizit hin, sondern bestätigt vielmehr, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Gewähr für eine tierschutzgemäße Haltung ihrer Heimtiere zu sorgen.

Vor diesem Hintergrund stellt das Verwaltungsgericht zu Recht darauf ab, dass „der neuerliche Vorfall von August 2017, bei dem es sich nur um zwei Tiere handelte, erkennen (lässt), dass die Antragstellerin – möglicherweise auch aufgrund von Geldproblemen – grundsätzlich nicht in der Lage ist, sich um die ordnungsgemäße Pflege der ihr anvertrauten Tiere zu kümmern“. Auch mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substanziiert auseinander. Vor diesem Hintergrund stellt das Verwaltungsgericht zu Recht darauf ab, dass „der neuerliche Vorfall von August 2017, bei dem es sich nur um zwei Tiere handelte, erkennen (lässt), dass die Antragstellerin – möglicherweise auch aufgrund von Geldproblemen – grundsätzlich nicht in der Lage ist, sich um die ordnungsgemäße Pflege der ihr anvertrauten Tiere zu kümmern“. Auch mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substanziiert auseinander. Insbesondere liegt die Annahme der Antragstellerin, dass nach Abheilung der „Allergie“ eine entsprechende Haltung des Hundes im Sinne des Tierschutzgesetztes sichergestellt sei, angesichts der tatsächlichen Umstände fern.

3. Auch das weitere Vorbringen, bei der Güterabwägung seien die Suizidgefahr der Antragstellerin und das psychische Wohlbefinden des Hundes zu berücksichtigen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Der nach den Darlegungen im Beschwerdeverfahren seelisch instabile Zustand der Antragstellerin bietet keine Handhabe dafür, den Hund der Antragstellerin weiterhin in ihrer Obhut zu belassen, obschon sie nicht imstande ist, für die Bedürfnisse der von ihr gehaltenen Tiere zu sorgen. Das Vorbringen, die Antragstellerin sei psychisch erkrankt und es drohe eine Suizidgefahr, „sollte ihr der Hund nicht zurückgegeben werden“, rechtfertigt es nicht, den Hund der Antragstellerin sehenden Auges auch künftig vermeidbaren Leiden auszusetzen.

Soweit es das Wohlbefinden des Hundes betrifft, bewertet die Antragstellerin dessen psychische Verfassung offenbar höher als seinen körperlichen Gesundheitszustand. Die Frage, was für das Tier nun schlimmer sei, die Trennung von seinem Halter oder seine Vernachlässigung, stellt sich aber nicht. Denn der Halter eines Tieres muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Dies schließt es ein, dem Tier weder vermeidbare körperliche noch seelische Leiden zuzufügen. Ist der Halter hierzu nicht gewillt oder nicht imstande, kann es ihm fortgenommen werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG).“

Daran hält der Senat fest. Bereits hiervon ausgehend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Das weitere Vorbringen, insbesondere im Klageverfahren seien noch unzählige Beweise zu erheben, führt zu keiner günstigeren Bewertung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch die Klägerin und Antragstellerin.

Insbesondere hat die Amtstierärztin der Beklagten und Antragsgegnerin im Gutachten vom 25. August 2017 sowie – mit der Klage- und Antragserwiderung vom 16. Oktober 2017 – im Gutachten vom 11. Oktober 2017 überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Hund der Klägerin und Antragstellerin fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen war. Hiermit setzt sich die Klägerin und Antragstellerin nicht substanziiert auseinander. Beamteten Tierärzten ist aber bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.