Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 23 CS 19.849

published on 08/07/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 23 CS 19.849
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 S 19.437, 04/04/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- €

festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. April 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller rügt, sein Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren sei - sofern der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde - zu Unrecht vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4. April 2019 abgelehnt worden. Die Angaben des Landratsamts D. in Bezug auf die Haltung des Hundes im Zwinger seien unzutreffend. Es liege keine Zwingerhaltung vor, da der Hund sich frei auf dem Hof bewegen könne. Zudem sei der Antragsteller weder Eigentümer noch Halter des Hundes.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 hatte das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 5) und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 € (Ziffer 3) in Ziffer 2.1. verfügt:

„Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, wenn dem Hund im Zwinger entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe in cm Bodenfläche mind. in m²

bis 50 6

über 50 bis 65 8

über 65 10.“

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die in Ziffer 2.1 ausgesprochene Anordnung zur Hunde-Zwingerhaltung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 27).

Diese Voraussetzungen liegen nach den summarischen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren (B.v. 4.4.2019 - RN 4 S 19.437) vor.

a) Soweit der Antragsteller dagegen zunächst einwendet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von seiner Haltereigenschaft ausgegangen, weil der Hund im Eigentum seiner Mutter stehe, rechtfertigt dies nicht die Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Zum einen kann im Tierschutzrecht der richtige Adressat mithilfe der Regeln zur Feststellung von Störern im Polizei- und Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde soll dabei denjenigen in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung am schnellsten, wirksamsten und mit dem geringsten Aufwand, also am effektivsten beseitigen kann. Bei einer tierschutzrechtliche Anordnung kommt daher auch die Inanspruchnahme einer Person als Zustandsstörer in Betracht, zum Beispiel als Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet, oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 3). Der Antragsteller ist unstreitig der Betreiber des landwirtschaftlichen Hofes, auf dem sich der streitgegenständliche Zwinger befindet. Als Hofbetreiber hat er darüber zu bestimmen, wie die Einrichtungen und Anlagen seines Hofes genutzt werden, das heißt er bestimmt auch darüber, ob bzw. wie lange der auf seinem Hof befindliche Zwinger für Hunde genutzt wird oder nicht. Insoweit ist er für die Zustände auf dem Hof verantwortlich.

Hinzu kommt, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1), sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11). Eine tierschutzrechtliche Anordnung kann insoweit nicht nur gegenüber dem Halter des Tieres im engeren Sinn, sondern auch gegenüber dem Halter im weiteren Sinn und somit auch gegenüber dem Betreuer und/oder dem Betreuungspflichtigen ergehen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 44). Richtiger Adressat der Anordnung ist daher derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für einen zu erwartenden Verstoß ist (vgl. Köpernik in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, TierSchG § 16a Rn. 7). Unstreitig ist nach dem Verhalten des Antragstellers und der Aktenlage, dass der Antragsteller den Hund zumindest auf seinem Hof betreut. Letzteres hat er auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Nach den Ausführungen des Landratsamts zahlt er vielmehr auch die Hundesteuer für das Tier und hatte im Zeitpunkt der durchgeführten Ortskontrollen die Verfügungsgewalt über den Hund. Diese Umstände begründen zumindest ein tatsächliches Obhutsverhältnis zu dem Hund (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 25 B 90.2906 - juris Rn. 33). Damit kann dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum der Hund steht (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908).

Ferner ist die vorliegende Anordnung nicht auf den Hund des Antragstellers bzw. seiner Mutter beschränkt, sondern bezieht sich vielmehr, um tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sicherzustellen, allgemein auf jeden Hund, der im streitgegenständlichen Zwinger auf dem Hof des Antragstellers gehalten werden soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 2 TierSchG soll damit erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2012 - 9 C 12.1910 - juris Rn. 17). Auch vor diesem Hintergrund sind die Eigentumsverhältnisse am Hund für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich.

Schließlich scheidet bei einer wie hier lediglich gesetzeswiederholenden (unselbständigen) Verfügung, die ausschließlich die im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht aus § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung wiederholt, grundsätzlich der Einwand aus, dass den Adressaten diese Pflicht nicht treffe (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL März 2019, § 16a TierSchG Rn. 6). Daher greift die Rüge des Antragstellers, dass er nicht Eigentümer des Hundes sei, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

b) Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Zwingerhaltung des Hundes aus, da sich der Hund frei auf dem Hof bewegen könne und der Hund nicht an mindestens zwei Tagen der Woche für mehr als die Hälfte des Tages im Zwinger gehalten werde, greifen diese Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht.

Zum einen kann Anordnungszweck nicht nur die Beseitigung eines Verstoßes gegen Tierschutzvorschriften, sondern auch die Verhütung künftiger Verstöße sein (vgl. Köpernik a.a.O. § 16a TierSchG Rn. 3). Ein Verstoß muss folglich noch nicht vorliegen, die Behörde muss auf den Schadenseintritt nicht warten. Anders als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpft, ist im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem geschützten Rechtsgut herbeizuführen (vgl. VGH BW, B.v. 25.4.2002 - 1 S 1900/00 - juris Rn. 11 m.w.N.). Entscheidend ist somit, dass ein Verstoß gegen Tierschutzvorschriften in absehbarer Zeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Hirt/Moritz/Maisack a.a.O. § 16 a Rn. 2). Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose - ex ante - bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2012 - 1 S 1281/12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und schwerer der möglicherweise eintretende Schaden bzw. die Verletzung tierschutzrechtlicher Normen wiegt. Haben sich im Verantwortungsbereich einer Person bereits gleichartige oder ähnliche Verstöße ereignet, so kann grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG, § 16a Rn. 2). Nach dem Dargelegten befand sich der Hund im Zeitpunkt der durchgeführten Ortskontrollen durch das Landratsamt jeweils im Zwinger, der augenscheinlich - wegen der dort befindlichen Wasser- und Futternäpfe sowie wegen des frisch eingestreuten Heus und der erneuerten Plexiglas-Schutzscheibe - auch sonst in Benutzung ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst mit Schriftsatz seines Klägerbevollmächtigten einräumt, dass der Zwinger als Schlafplatz genutzt werde (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2019, S. 2, BA S. 69). Zudem hat der Antragsteller durch sein Verhalten sowie durch die auf seinem Hof vorgefundenen unzureichenden Tierhaltungsbedingungen im Rahmen der Rinderhaltung zum Ausdruck gebracht, dass Tiere auf seinem Hof nicht immer tierschutzgerecht gehalten werden. Diese Umstände sprechen dafür, dass die vom Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die insoweit unsubstantiierten Ausführungen des Antragstellers, die sich in allgemeinen Behauptungen erschöpfen, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geeignet, die vorliegende Gefahrenprognose zu erschüttern, und rechtfertigen es nicht, den Hund sehenden Auges künftig vermeidbaren Leiden auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 9 C 18.322 - juris Rn. 15). Sofern die Zwingertür nach Bescheiderlass zumindest vorübergehend ausgehängt worden sein sollte, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob diese dauerhaft entfernt wurde. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt im vorliegenden Fall jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das private Interesse des Antragstellers, von dieser einstweilen verschont zu bleiben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei einem Untätigbleiben des Antragsgegners die Gefahr einer tierschutzwidrigen Zwingerhaltung besteht, die zu erheblichen Leiden der davon betroffenen Tiere führen kann. Dem steht die lediglich das Gesetz wiederholende (unselbständige) Verfügung des Antragsgegners gegenüber, die dem Antragsteller aufgibt, die bereits kraft Gesetzes geltende Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung zu beachten. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragsteller durch diese Verfügung nicht belastet, wenn er die gesetzlichen Vorschriften einhält (vgl. UA S. 8 f.). Im vorliegenden Fall fällt daher entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerten Tierschutzes aus (UA S. 9 Absatz 2).

Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 09/07/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin und Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin im Verfahren AN 10 K 17.2019 und Antragstell
published on 09/08/2012 00:00

Tenor Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.