Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 ZB 15.271

published on 15/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 ZB 15.271
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 4 K 13.242, 10/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.350 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten. Der am 9. August 1933 geborene Kläger war seit dem 19. Februar 1974 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für „restauratives Bauwesen" und seit dem 31. Mai 1985 auch für das Sachgebiet „Bewertung historischer Baudenkmäler, insbesondere Schlösser, Burgen und Kirchen". Nach der damaligen Sachverständigenordnung der Beklagten endete grundsätzlich die Sachverständigenbestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahrs des Sachverständigen. Auf Antrag des Klägers vom 12. März 2001 verlängerte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid seine Sachverständigenbestellung um drei Jahre bis zur Vollendung des 71. Lebensjahrs; das Erlöschen der Bestellung am 9. August 2004 machte die Beklagte in ihrer Kammerzeitschrift bekannt. In den Folgejahren war der Kläger als freier Sachverständiger auf seinen Sachgebieten tätig. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 - entschieden hatte, dass die Versagung der Verlängerung einer Bestellung zum vereidigten Sachverständigen über das 71. Lebensjahr hinaus eine nicht gerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG darstellen könne, beantragte der Kläger unter Berufung auf dieses Urteil am 23. Mai 2012 die „Wiederherstellung bzw. erneute Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für restauratives Bauwesen für fünf Jahre". Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit, für sie handle es sich um eine Neubestellung. Zur Prüfung der besonderen Sachkunde des Klägers holte die Beklagte vier Fachgutachten ein, die überwiegend zum Ergebnis gelangten, der Kläger weise die für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nötige besondere Sachkunde nicht auf. Ein anschließendes Fachgespräch bei der Beklagten zwischen dem Kläger und den Fachgutachtern am 22. Januar 2013 führte zur Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger die besondere Sachkunde für das inzwischen neu geschaffene Sachgebiet „Historische Bauten" habe. Am 21. Februar 2013 wurde der Kläger für fünf Jahre zum vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Historische Bauten (insb. Schlösser, Burgen, Kirchen)" bestellt. In der Begründung des die Bestellung verfügenden Bescheids vom gleichen Tag heißt es, es handle sich dabei nicht um die erneute Bestellung in seinem bisherigen Sachgebiet, die wegen des Erreichens der damals geltenden Altersgrenze erloschen sei, sondern um eine Neubestellung im Sachgebiet „Historische Bauten", das sein bisheriges Sachgebiet im Sachverständigenwesen ersetzt habe. Die Beklagte forderte als Kosten der Bestellung vom Kläger zunächst insgesamt ca. 2.550 € (die nach einzelnen Positionen aufgeschlüsselt waren), korrigierte den entsprechenden Bescheid dann jedoch und erhob stattdessen mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. März 2013 einen Betrag von 1.350,00 €, bestehend aus einem Auslagenersatz von 1.000,00 € und der Mindestgebühr von 350,00 €.

Die gegen diesen Kostenbescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 10. Dezember 2014 abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO) geltend.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Der Kläger macht zunächst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend (vgl. Antragsbegründung vom 18.2.2015, Nr. B.I auf S. 4 bis 6). Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss zudem im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen; fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.). Derartige klärungsbedürftige und klärungsfähige Sach- oder Rechtsfragen lassen sich vorliegend den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen.

1.1. Dass die Beklagte für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen grundsätzlich Gebühren und den Ersatz entstandener Auslagen verlangen kann und dass auch im vorliegenden Fall der Beklagten derartige Auslagen entstanden sind, führt nach den Darlegungen des Klägers nicht zu Fragen, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten. Der Kläger zieht diesbezüglich nicht in Zweifel, dass in dem Verwaltungsverfahren der Beklagten, das zu seiner erneuten Bestellung zum Sachverständigen mit Bescheid vom 21. Februar 2013 geführt hat, Auslagen für mehrere eingeholte Fachgutachten und ein Fachgespräch tatsächlich entstanden sind; er stellt auch nicht infrage, dass - im Grundsatz und der Höhe nach - diese Auslagen sowie auch Verfahrensgebühren gemäß § 3 Abs. 6 IHKG i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 der Gebührenordnung der Beklagten vom 6. Februar 1958 (zuletzt geändert am 3.12.2007) dem zu bestellenden Sachverständigen in Rechnung gestellt werden dürfen. Unter den hier gegebenen Umständen spricht vielmehr alles für die sachliche Notwendigkeit der von der Beklagten veranlassten Überprüfungen. Zwischen dem Erlöschen der vorherigen Bestellung des Klägers im Monat August 2004 und seiner erneuten Bestellung im Februar 2013 lag nämlich ein Zeitraum von achteinhalb Jahren, in denen der Kläger - nach eigenem Vortrag (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7.4.2015, S. 3, erster Abschnitt) - auf seinem Bestellungsgebiet nicht mehr als Sachverständiger tätig sein konnte und nicht nur die Beauftragungen für Gerichtsgutachten weitestgehend ausblieben, sondern auch private Gutachtensaufträge „weggebrochen" sind. Insoweit weist die Beklagte (Antragserwiderung vom 16.3.2015, S. 4) zutreffend und seitens des Klägers unwidersprochen darauf hin, dass der Kläger in dieser Zeit nicht der Aufsicht der Beklagten unterstand und die Beklagte deshalb auch keine Informationen über die Aktivitäten des Klägers als (nicht mehr öffentlich bestellter) Sachverständiger hatte, was zu einem höheren Aufwand bei der Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen geführt hat, der dem bei einer Neubestellung anfallenden Aufwand entsprochen habe. Ist ein Sachverständiger, wie vorliegend, über einen Zeitraum von etwa acht Jahren auf einem Arbeitsfeld, das Spezialkenntnisse erfordert, weitestgehend untätig gewesen, so liegt es nahe (und wird vom Kläger auch gar nicht in Abrede gestellt), dass nach derart langer Zeit theoretische Fachkenntnisse und praktische Geschicklichkeit bei deren Anwendung verloren gegangen sind oder jedenfalls nachgelassen haben. Beredtes Indiz dafür, dass dies auch im Fall des Klägers so gewesen ist, ist der Umstand, dass nach den (vom Kläger nicht angezweifelten) Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 3, dritter Abschnitt) von vier befragten Gutachtern (die einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten bzw. einem andern Architekturbüro angehörten) nur einer die vom Kläger angefertigten Arbeiten positiv beurteilte, während die drei anderen zum Ergebnis gelangten, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche besondere Sachkunde, so dass dessen besondere Sachkunde für das inzwischen neu geschaffene Sachgebiet „Historische Bauten" erst in einem weiteren Schritt, nämlich nach dem Fachgespräch am 22. Januar 2013 angenommen werden konnte. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine objektiven, fachlich begründeten Gesichtspunkte dafür, in einem derartigen Fall könne die - je nach den Umständen möglicherweise auch kostenintensive - sorgfältige Überprüfung der besonderen Sachkunde des zu bestellenden Sachverständigen entbehrlich sein.

1.2. Die Argumentation des Klägers besagt - zusammengefasst - vielmehr, dass hiervon in seinem konkreten Fall abgewichen werden müsse und dass die seitens der Beklagten vom Kläger verlangten Kosten zu Unrecht geltend gemacht würden, weil diese Kosten dann nicht (nicht einmal teilweise) entstanden wären, wenn die Beklagte nicht mehrfach eine rechtswidrige Altersdiskriminierung vorgenommen hätte. Jedenfalls müsse der Sonderfall des rechtswidrigen - weil diskriminierenden - Erlöschenstatbestands und der nur deswegen erforderlichen erneuten Bestellung zum Sachverständigen in den Gebührenvorschriften der Beklagten berücksichtigt werden; daran fehle es hier. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht dargelegt.

Die vom Kläger geäußerte Rechtsansicht könnte allenfalls dann zutreffen, wenn eine erneute öffentliche Bestellung des Klägers gar nicht notwendig gewesen wäre, vielmehr ins Leere ginge, weil die bisherige Bestellung noch andauern würde. Dass dem nicht so ist, ist jedoch obergerichtlich bereits hinreichend geklärt bzw. ohne weiteres aus dem Gesetz ableitbar. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA, S. 6, Buchst. a), dass die öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen mit Bescheid vom 21. Februar 2013, die als auslagen- und gebührenpflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 6 IHKG anzusehen ist, notwendig war, weil seine vorherige Bestellung am 9. August 2004 erloschen war. Hieran ändern auch die vom Kläger im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Altersdiskriminierung ins Feld geführten Gesichtspunkte nichts. Die dem Erlöschen vorausgegangene Verlängerung der Bestellung des Klägers als Sachverständiger, die aber zugleich eine Befristung der Bestellung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahrs (also bis zum 9.8.2004) umfasste, beruht auf dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2001. Diese Befristung war jedenfalls ursprünglich rechtmäßig. Die Annahme eines Rechtsfehlers scheidet aus, weil nach § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO (in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses, 25.7.2001, geltenden Fassung) die Befristung der öffentlichen Bestellung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich erlaubt war. Auch das (maßgeblich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.8.2006, BGBl I S. 1897, hergeleitete) Verbot der „Altersdiskriminierung" stand im Jahr 2001 einer Befristung wie der vorliegenden nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 - RL 2000/78/EG. Diese Richtlinie ist zwar am 2. Dezember 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden und somit gemäß Art. 20 RL 2000/78/EG am selben Tag in Kraft getreten, demnach vor dem Bescheid vom 25. Juli 2001. Das Inkrafttreten der Richtlinie führt indes nicht unmittelbar dazu, dass der Richtlinie widersprechendes nationales Recht automatisch außer Kraft gesetzt würde. Vielmehr begründet die Richtlinie lediglich die Pflicht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung von dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geboten sind (vgl. Art. 16 Buchst. a RL 2000/78/EG); überdies wurde hierfür den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 2. Dezember 2003 (in besonderen Fällen bis zum 2.12.2006) gewährt (Art.18 RL 2000/78/EG). Beim Erlass des Bescheids vom 25. Juli 2001 war die Frist zur Umsetzung noch nicht abgelaufen. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte die strittige Altersgrenze als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, B. v. 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90 - NVwZ 1991, 358, und B. v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28/38). Die Befristung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden, was im Fall der Nichtigkeit die Rechtsfolge wäre (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Ein besonders schwerwiegender Fehler und dessen Offenkundigkeit (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) sind auch nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG und dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht festzustellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Befristung wie im vorliegenden Fall zunächst nicht als rechtswidrig angesehen (vgl. U. v. 26.1.2011 - 8 C 46.09 - GewArch 2011, 246). Weil bei einem Außerkrafttreten entgegenstehender Satzungsbestimmungen immer die rechtliche Möglichkeit einer (weiteren) Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger besteht, wäre ein in der Befristung der Bestellung bis zu einem bestimmten Alter liegender etwaiger Fehler nicht offenkundig besonders schwerwiegend (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - Rn. 9).

Konsequenterweise hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger genannten Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 - GewArch 2012, 203 in dem dort entschiedenen, insoweit vergleichbaren Fall nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung der Bestellung als Sachverständiger festgestellt, sondern aus der rechtswidrigen, weil altersdiskriminierenden Ablehnung des Verlängerungsantrags über das 71. Lebensjahr hinaus (nur) die Folgerung gezogen, dass die Beklagte über den Verlängerungsantrag des dortigen Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden müsse. Die sich hieraus ergebende Folge einer nachträglich rechtswidrig gewordenen Altersdiskriminierung und deshalb nachträglich nichtig (gewordenen) Bestimmung einer Sachverständigenordnung und einer mit Rücksicht auf diese Bestimmung ursprünglich rechtmäßig verfügten Befristung der Bestellung als Sachverständiger ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Unwirksamkeit einer mittels Bescheids verfügten Befristung (eine solche Unwirksamkeit würde die Fortdauer der Bestellung über den Befristungsendzeitpunkt hinaus bedeuten) noch ein Anspruch darauf, ohne weitere Voraussetzungen erneut zum Sachverständigen bestellt zu werden, sondern ausschließlich das an die Beklagte gerichtete Verbot, die erneute Bestellung als Sachverständiger ausschließlich wegen der Vollendung des 71. Lebensjahres abzulehnen. Diesem Verbot hat vorliegend die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2013 für weitere fünf Jahre zum vereidigten Sachverständigen für das Gebiet „Historische Bauten (insbesondere Schlösser, Burgen, Kirchen)" bestellt hat.

1.3. Der Kläger macht mit seinen Ausführungen (unter Nr. B.I auf S. 4 unten bis S. 5 oben der Antragsbegründung) sinngemäß geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Beklagte jedenfalls zur Wiedergutmachung von dem Kläger früher zugefügtem Unrecht von der Erhebung von Kosten für die erneute Bestellung als Sachverständiger hätte absehen müssen.

Grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung wäre der - vom Kläger freilich nicht genau formulierten, sondern nur in Form einer ausführlicheren Problemdarstellung angeschnittenen - Rechtsfrage („Kostenverzicht wegen früherer unzulässiger altersdiskriminierender Beendigung der Sachverständigenstellung?") nur dann beizumessen, wenn dem Kläger aufgrund bestehender öffentlichrechtlicher Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf Verzicht oder Verringerung der - zu Recht angefallenen - Auslagen und der (Mindest-)gebühr zustehen könnte. Dafür ist aus den Darlegungen des Klägers indes nichts ersichtlich. Insbesondere befasst sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Wiederherstellung der erloschenen Sachverständigenbestellung im Weg eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vorliegen (UA, S. 6, Buchst. b), dass auch der Widerruf der zeitlichen Beschränkung nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG nicht möglich ist (UA, S. 6, Buchst. c), und dass auch kein Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend besteht, von den Kosten für die erneute Bestellung verschont zu bleiben (UA, S. 7, Buchst. e). Ebenso wenig sind Darlegungen zum Bestehen von - allerdings rechtswegfremden -Amtshaftungsansprüchen vorhanden, die allerdings schuldhaftes Verhalten des Beklagten voraussetzen.

2. Die vom Kläger weder in der Antragsbegründung vom 18. Februar 2015 noch im weiteren Schriftsatz vom 7. April 2015 näher dargelegten, sondern nur aus seinen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache abgeleiteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Nr. B.II auf S. 6 der Antragsbegründung - können aus den oben unter Nr. 1 geschilderten Gründen nicht zur Zulassung der Berufung führen.

3. Der Kläger macht ferner geltend, die Berufung sei wegen verschiedener Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen (Nr. B.III der Antragsbegründung, S. 6 bis 8). Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Der Antragsbegründung mangelt es nämlich bereits an der im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichenden Darlegung, ob und inwiefern - nach Ansicht des Klägers - das angegriffene Urteil an einem Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) leidet, und ob und inwiefern der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsermittlung von Amts wegen vorliegen soll (§ 86 Abs. 1 VwGO).

3.1. Der Kläger führt unter Nr. B.III der Antragsbegründung aus, die Beklagte sei sich der Problematik „Wiederzulassung des Klägers als Sachverständiger nach rechtswidrigem Verlust der Bestellung" durchaus bewusst gewesen, und zitiert sodann auf etwa eineinhalb Seiten zwei Auszüge aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. April 2013 mit insgesamt acht Beweisangeboten. Er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seinen substantiierten Vortrag nicht beachtet, wonach die Beklagte ihm verbindlich zugesichert habe, er müsse sich „keiner Prüfung im Sinn der Satzung der Beklagten unterziehen", sondern es solle nur ein „Fachgespräch bzw. ein „unverbindliches Gespräch unter Fachleuten ohne Prüfungscharakter" stattfinden, um „einen Vorgang zu schaffen, aufgrund dessen eine Wiederbestellung erfolgen könne", von Kosten für den Kläger sei in diesem Zusammenhang nie die Rede gewesen. Damit kann er nicht durchdringen.

Ein Verfahrensverstoß nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO wird mit diesem Vortrag nicht dargetan. Zwar besteht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Ein Gericht verletzt diese Pflicht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88 - NVwZ 1988, 1019). Unter diesen Umständen hätte der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, darlegen müssen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen, was die Entscheidungserheblichkeit der zu ermittelnden Tatsachen voraussetzt. Ferner hätte er darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97AZ - NJW 1997, 3328, juris Rn. 4). Daran fehlt es vorliegend.

Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in einer außergewöhnlichen, zugunsten des Antragstellers vom Normalfall abweichenden (vorliegend: „kostensparenden") Weise und der Verzicht auf die nach der einschlägigen Gebührenordnung zu erhebenden Kosten setzen - abgesehen von etwaigen weiteren Erfordernissen -eine formwirksame Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG voraus. Vorliegend enthält aber bereits der vom Kläger in der Antragsbegründung zitierte Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht die Behauptung, dass die Beklagte dem Kläger eine derartige Handhabung und insbesondere einen Verzicht auf die -nach obigen Ausführungen rechtmäßige - Erhebung von Auslagen und Gebühren überhaupt und zudem formwirksam im Sinn des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert hätte. Auch die zitierten Beweisangebote betreffen lediglich den Wunsch des Klägers und die diesbezüglich erklärte Absicht der Beklagten, ein „unverbindliches Fachgespräch" anstelle einer „Fachprüfung" durchzuführen, nicht aber die Frage, ob und in welcher Höhe Kosten für die Wiederbestellung des Klägers als Sachverständiger anfallen würden. So erwähnt der Kläger zu Beginn der zitierten Passage aus der Klageschrift vom 5. April 2013 (Antragsbegründung, S. 6 unten) als chronologisch ersten Vorgang ein „klärendes Gespräch" vom 28. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt waren indes - wie sich aus einer Übersicht auf Bl. 184 der Verwaltungsverfahrensakte ergibt - bereits die Kosten für die fachlichen Gutachten dreier Sachverständiger und die Zweitmeinung einer weiteren Sachverständigen angefallen. Das in Aussicht genommene „Fachgespräch" verfolgte - wie der in den Akten befindliche Schriftwechsel zwischen dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten und der Beklagten deutlich belegt - auch den Zweck, zugunsten des Klägers die von den eingeschalteten Fachgutachtern mehrheitlich geäußerten Bedenken gegen die besondere Sachkunde des Klägers auszuräumen. Vor diesem Hintergrund mag der Kläger - freilich auch wegen der geschilderten Entwicklung der Rechtslage und Rechtsprechung zur „Altersdiskriminierung" - die berechtigte Hoffnung gehabt haben, die Beklagte werde den Gebührenrahmen bei einer erneuten Bestellung als Sachverständiger nicht „ausreizen"; dieser Hoffnung hat die Beklagte insofern entsprochen, als sie mit dem korrigierten Kostenbescheid vom 7. März 2013 nur den Gebührenmindestbetrag (350 €) aus dem für Neubestellungen geltenden, bis 1.300 € reichenden Gebührenrahmen angesetzt hat. Fern lag dagegen die Annahme, der Kläger brauche auch die angefallenen Auslagen (die vorliegend tatsächlich fast doppelt so hoch wie der vom Kläger verlangte Betrag waren) überhaupt nicht zu erstatten. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht daher nicht aufdrängen.

3.2. Auch ein Begründungsmangel ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Denn in einem Urteil sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Ist ein Vorbringen entscheidungsunerheblich, so darf es in den Gründen eines Urteils oder eines Beschlusses unerörtert bleiben. Darin kann auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen. Denn diese Verfassungsbestimmung schützt nicht davor, dass Vortrag von Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts nicht berücksichtigt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194). Generell sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (BayVGH, B. v. 26.5.2014 -22 CS 14.883 - juris, unter Hinweis u. a. auf BVerfG, B. v. 25.5.1956 -1 BvR 128/56 -BVerfGE 5, 22/24). Dies gilt namentlich für Vorbringen, das sie nicht für entscheidungserheblich halten. Der vom Kläger ausführlich thematisierte und in den Beweisangeboten angesprochene Zweck und der rechtliche Charakter des „Fachgesprächs" waren für das Verwaltungsgericht aus den oben geschilderten Gründen nicht entscheidungserheblich und bedurften daher keiner ausdrücklichen Behandlung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils; aus dem Fehlen diesbezüglicher Erörterungen kann nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe insoweit den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (Höhe der streitgegenständlichen Kostenforderung).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 01/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Der am 26. April 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner weiteren öffentlichen Bestellung zum vereidigten Sachverständigen.
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(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.