Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - 22 ZB 14.2127

published on 12/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - 22 ZB 14.2127
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.1 einer ihr mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung und Erweiterung ihrer Anlage zur Herstellung von Glas.

Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 21. April 2009 hatte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Ersatz des Wannen- und Maschinengebäudes im Zuge der Lärmsanierung auf ihrem Betriebsgelände erhalten. Nach Nr. 3.1.1.2 des Bescheids dürfen die Beurteilungspegel der geänderten Anlage zusammen mit den übrigen Geräuschen des Betriebs der Klägerin an einem etwa 330 m entfernten ehemaligen Internatsgebäude („A.“, im Folgenden: Immissionsort IO 1) die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB (A) nachts nicht überschreiten. Nr. 3.1.1.3 ff. des Bescheids verpflichten die Klägerin zu einer bestimmten, ein festgelegtes Schalldämmmaß einhaltenden Bauausführung. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 23. Oktober 2012 hatte die Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für den Umbau des ehemaligen Internatsgebäudes in eine Mehrfamilienwohnanlage erhalten. Nach den Gründen dieses Bescheids sei das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Betrieb der Klägerin nach dem Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme vereinbar, weil die Klägerin bereits durch bestehende Genehmigungsbescheide verpflichtet sei, am Vorhaben der Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete einzuhalten (VG-Akte Bl. 85/91 f.). Die Klägerin hat gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 10. November 2011 beantragte die Klägerin für das hier streitgegenständliche Vorhaben beim Landratsamt M. die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung und teilte mit, sie habe bei der Beauftragung ihres Planungsbüros ausgehend vom Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Immissionsort IO 1 sogar einen Zielwert von 38 dB(A) als vertraglich zugesicherte Eigenschaft vereinbart, der einer Willenserklärung gleichkomme. Gleichwohl sehe sie sich „nach wie vor in erster Linie an die im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte gebunden“, bitte aber, „von einer weiteren Verschärfung dieser Werte abzusehen“ (Hauptantrag vom 10.11.2011, Ordner Planunterlagen Teil I, unter 1. S. 9, 11; unter 6. S. 1 f.). Im beigefügten immissionsschutzfachlichen Gutachten (T., Prognose vom 26.10.2011, VG-Akte Bl. 55 ff.) legte der Gutachter für den Immissionsort IO 1 Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB (A) nachts zugrunde.

Das Landratsamt erteilte die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 und erklärte in dessen Nr. 2 das immissionsschutzfachliche Gutachten zum Genehmigungsbestandteil. In Nr. 3.1.2.1 des Bescheids legte es als Nebenbestimmung zum Lärmschutz fest, bei der Erweiterung des Wannengebäudes seien die im Gutachten zugrunde gelegten Schalldämmmaße einzuhalten. Nach Nr. 4.1 des Bescheids sollten Bedingungen und Auflagen bisheriger Genehmigungsbescheide weiterhin inhaltlich fortgelten, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen dieses Bescheids geändert, ergänzt oder ersetzt wurden. In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, das Genehmigungsverfahren habe ergeben, dass bei antragsgemäßer Änderung und ordnungsgemäßem Betrieb der geänderten Anlage und bei Berücksichtigung der festgesetzten Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen würden.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und beantragt,

die Auflage Ziffer 3.1.2.1. aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 18. Dezember 2012 teilweise aufzuheben bzw. so zu modifizieren, dass die einzuhaltenden Schalldämmmaße sich daran zu orientieren hätten, dass am „A.“ (Immissionsort IO 1) Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten seien,

hilfsweise festzustellen, dass am „A.“ (Immissionsort IO 1) Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) einzuhalten seien,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung dahingehend auszusprechen, dass in Ziffer 3.1.2.1 am Immissionsort IO 1 Mischgebietswerte festgesetzt würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil sie keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Für den Immissionsort IO 1 sei ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts von der Klägerin beantragt worden, so dass die streitgegenständliche Nebenbestimmung, deren Änderung die Klägerin nun begehre, inhaltlich die in den Antragsunterlagen enthaltenen Schallschutzmaßnahmen wiederhole, also eine vollumfänglich antragskonforme Genehmigung darstelle und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, weil der Bescheid vom 18. Dezember 2012 materiell rechtmäßig sei. Ausdrückliche Ausführungen zu den Hilfsanträgen der Klägerin sind im Urteil nicht enthalten.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils die Zurückweisung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Klageabweisung im Hauptantrag als unzulässig im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.

Wird die im Hauptantrag begehrte Änderung der Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.1 des Bescheids vom 18. Dezember 2012 mit dem Ziel der Festsetzung von Mischgebietswerten für den Immissionsort IO 1 als Verpflichtungsklage verstanden, fehlt für eine dem Klageantrag entsprechende Gerichtsentscheidung jedenfalls ein entsprechender vorausgegangener Antrag der Klägerin an die Genehmigungsbehörde. Ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts an die Verwaltungsbehörde ist eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 36; Rennert ebenda, Vor §§ 40-53 Rn. 13 ). Im Gegenteil hat die Klägerin zu ihrem Genehmigungsantrag ausdrücklich mitgeteilt, sie sehe sich „nach wie vor in erster Linie an die im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte gebunden“, bitte aber, „von einer weiteren Verschärfung dieser Werte abzusehen“ (Hauptantrag vom 10.11.2011, Ordner Planunterlagen Teil I, unter 1. S. 9, 11; unter 6. S. 1 f.).

Wird die im Hauptantrag begehrte Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.1 des Bescheids vom 18. Dezember 2012 als isolierte Anfechtungsklage verstanden, fehlt ebenso das Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz (zu dieser Sachurteilsvoraussetzung bei isolierten Anfechtungsklagen BVerwG, U. v. 30.4.1971 - VI C 35.68 - BVerwGE 38, 99/100, 103; BVerwG, U. v. 12.4.1991 - 7 C 36.90 - BVerwGE 88, 111/115), weil die Nebenbestimmung ihrem Genehmigungsantrag entspricht. Die Nebenbestimmung hält die Klägerin lediglich an dem von ihr selbst gewählten Schalldämmmaß fest. Die Annahme, sie enthalte zusätzlich eine Festsetzung von Immissionswerten für den Immissionsort IO 1, findet im Wortlaut der Nebenbestimmung und in der Systematik des Bescheidstenors und seiner Gründe keine Stütze. Maßgeblich soll insofern Nebenbestimmung Nr. 3.1.1.2 des unstreitig bestandskräftigen Bescheids vom 21. April 2009 sein, die mangels Änderung durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2012 nach dessen Nr. 4.1 als Auflage eines bisherigen Genehmigungsbescheids fortgilt. Abgesehen davon dürfte die Klägerin das genehmigte Änderungsvorhaben mit dem geforderten Schalldämmmaß bereits irreversibel durchgeführt haben.

b) Die im ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung für sie günstigerer Immissionsrichtwerte ist ebenfalls unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet, so dass die insofern konkludent erfolgte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig ist.

Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unstatthaft, wenn das Begehren durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgt werden kann. Dies ist hier der Fall, weil die Genehmigungsbehörde in Nr. 3.1.2.1 des Bescheids vom 18. Dezember 2012 eine Regelung getroffen hat, die - würde sie von der Klägerin nicht mittels Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen - in Bestandskraft erwüchse. Zudem würde einer solchen Feststellung auch sachlich Nr. 3.1.1.2 des bestandskräftigen Bescheids vom 21. April 2009 entgegenstehen.

c) Auch die insofern konkludent erfolgte Klageabweisung des zweiten Hilfsantrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.1 unter Zugrundelegung von Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet am Immissionsort IO 1 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, da der Klägerin auch für diese Verpflichtungsklage mangels eines entsprechenden vorherigen Antrags an die Genehmigungsbehörde ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Sinne einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht.

Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf ein von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben einer Missionsgemeinschaft vom 17. Juni 2013 (VG-Akte Bl. 231) gestützt, wonach das Gebäude bis zum heutigen Tage dauerhaft bewohnt sei, von Mitgliedern und Gästen der Missionsgemeinschaft genutzt werde und wonach in der Kapelle nach wie vor Gottesdienste stattfänden (VGH-Akte Bl. 19 f.). Von diesem Schreiben habe sie jedoch weder einen Abdruck erhalten, noch sei das Schreiben als Anlage zum Urteil zur Kenntnis gegeben worden, noch sei es in der mündlichen Verhandlung - außer von dem Beigeladenenvertreter kursorisch - verlesen worden.

Da dies nur die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts betrifft (Klageabweisung als unbegründet), kann das angefochtene Urteil hierauf nicht beruhen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.