Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 22 CS 15.310

published on 16/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - 22 CS 15.310
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Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015 werden geändert.

Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 wird folgende Maßgabe beigefügt:

Die Beigeladene wird verpflichtet, auf etwaiges Verlangen der Antragstellerin, das mit geplanten Arbeiten auf den Grundstücken FlNr. 19000 der Gemarkung H. und FlNr. 16000 der Gemarkung O. begründet sein muss, die streitgegenständliche Windkraftanlage zum Stillstand zu bringen und die in der Nebenbestimmung Nr. 10.2 des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 genannte „Gondelpositionierung“ zu aktivieren. Die Verpflichtung, den Stillstand der Windkraftanlage herbeizuführen, gilt ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis einschließlich 30. April 2015, und innerhalb dieses Zeitraums an insgesamt maximal 7 Tagen unter der Voraussetzung, dass das Verlangen gegenüber der Beigeladenen mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abschaltzeit geäußert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen - unter Zulassung von Abweichungen vom Abstandsflächengebot nach Art. 6 BayBO - Bau und Betrieb einer Windkraftanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Außenbereich der Gemarkungen O. und H., auf denen sie im Erwerbsobstbau Spalierobst anbaut; einen Teil der Flächen hat sie verpachtet. Der Standort der Windkraftanlage liegt innerhalb eines im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellten Bereichs.

Die Grundstücke der Antragstellerin liegen an der nördlichen Seite und dem nördlichen Teil der westlichen Seite des Baugrundstücks. An beiden Seiten sind sie vom Baugrundstück nur durch ein jeweils ca. 4 m bis 5 m breites Feldweggrundstück getrennt; sie umschließen die nordwestliche Ecke des Baugrundstücks etwa im rechten Winkel. In dieser Ecke des Baugrundstücks steht die mittlerweile in Betrieb genommene Windkraftanlage; der Abstand von ihrem Mastmittelpunkt bis zur nördlichen wie zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt jeweils etwa zwischen 52 m und 55 m, der Rotorradius der Windkraftanlage ist 50,5 m. Der Turm der Windkraftanlage hat am Fuß einen Durchmesser von 10,73 m und ist an der Nabe 135 m hoch; die Anlagengesamthöhe beträgt ca. 186 m. Von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes sind es 6 m. Die Spalierobstanlage erstreckt sich auf den Grundstücken westlich des Baugrundstücks in Nord-Süd-Richtung auf einer Länge von ca. 500 m; sie beginnt jenseits der Nordseite des Baugrundstücks und reicht durchgehend über den Standort der Windkraftanlage hinaus. Der Abstand vom Mastmittelpunkt der Windkraftanlage bis zur Grenze des (teils mit Hecken eingesäumten) Spalierobstgrundstücks beträgt - an der engsten Stelle - ca. 56 m; bis zur ersten Spalierobstreihe sind es ca. 80 m. Südwestlich der Windkraftanlage befinden sich in einer Entfernung von ca. 250 m weitere Spalierobstreihen.

Die Arbeitnehmer der Antragstellerin, die auf deren Grundstücken (insbesondere in der Spalierobstanlage und an den Hecken) arbeiten, wohnen auf dem der Antragstellerin gehörenden Gut G., dessen nächstgelegenes Gebäude von der Windkraftanlage etwa 1,37 km entfernt ist. In der Nähe der streitigen Anlage (östlich bis nordöstlich von ihr) und mit größerer Entfernung zum Gut G. (etwa zwischen 1,5 km und 1,9 km) stehen schon drei weitere Windkraftanlagen.

Nach Angabe der Antragstellerin liegen die Qualitätsanforderungen des von ihr erzeugten Obstes noch über denen der sonstigen Ökologischen Landwirtschaft. Grundlage sei ein Konzept, bei dem auch Flora und Fauna (insbesondere Vögel und Fledermäuse zur natürlichen Bekämpfung von Obstschädlingen) in der Umgebung der Spalierobstanlage eingebunden seien, wozu die Antragstellerin mit hohem Aufwand einen Biotopverbund geschaffen und z. B. Heckensysteme und Nisthöhlen angelegt habe. Für das Obst habe sie nur einen einzigen Abnehmer, der allerdings für die außergewöhnlich hochwertigen Früchte einen weit überdurchschnittlichen Marktpreis zahle.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 wurde mehrmals geändert bzw. ergänzt (Bescheide vom 5.3.2014, 31.7.2014 und 13.10.2014). Gegen die Genehmigung haben sowohl die Antragstellerin als auch mehrere ihrer Arbeitnehmer Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem haben die Beigeladene, die Antragstellerin und ihre Arbeitnehmer verschiedene vorläufige Rechtsschutz-, Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren betrieben. Den in erster Instanz erfolgreichen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Windkraftanlage hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Beigeladenen hin mit Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - abgelehnt.

Unter dem 15. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 - W 4 S 14.613 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2015 - W 4 S 14.1306 - abgelehnt und hierzu ausgeführt, der Änderungsantrag sei bereits unzulässig, weil veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen; deshalb sei auch keine Änderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO veranlasst.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der streitigen Windkraftanlage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen grundsätzlich nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014. Davon ausgenommen ist lediglich die im Tenor des vorliegenden Beschlusses verfügte, den Beschluss vom 19. August 2014 ergänzende Maßgabe.

1. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 19. August 2014 ist zulässig, weil in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen; er ist aber im Wesentlichen unbegründet.

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht hier davon aus, dass veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder wegen im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das gerichtliche Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zweistufig angelegt. Ein zulässiger Änderungsantrag setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden und vorliegen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.); aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 196 m. w. N.). Das Vorliegen veränderter oder ohne Verschulden des Änderungsantragstellers bislang nicht geltend gemachter Umstände ist demnach Voraussetzung dafür, dass überhaupt auf dessen Verlangen erneut über den Fortbestand oder die Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen vorläufigen Entscheidung befunden werden muss. Dieser Prüfung nachgelagert ist die Frage, ob bei einer neuen, selbstständigen, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelösten, aber nach denselben Grundsätzen wie in diesem vorzunehmenden Prüfung (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101 und 108 jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 191, 199, 202 jeweils m. w. N.) eine Änderung der vorherigen Entscheidung geboten ist.

Ob im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen vorläufigen Entscheidung geboten ist, ist anhand desselben Entscheidungsrahmens zu beurteilen, der auch für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt. Gebildet wird dieser Rahmen nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zum Einen von der summarischen Beurteilung der Rechtmäßigkeit desjenigen belastenden Verwaltungsakts, um dessen sofortige Vollziehung es geht (Erfolgsaussichten des Anfechtungsrechtsbehelfs), zum Andern von der Abwägung der Vor- und Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter der Beteiligten für den Fall, dass sich die im Eilrechtsschutzverfahren getroffene tatsächliche und/oder rechtliche Bewertung später im Klageverfahren als unzutreffend erweisen sollte (Interessenabwägung); diese Abwägung trifft das Gericht eigenständig und originär nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage (Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 71 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 146 m. w. N.).

Eine im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Änderung der Umstände ist vorliegend infolge des Ergänzungsbescheids des Landratsamts vom 13. Oktober 2014 eingetreten. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine neue Nebenbestimmung Nr. VI.10.2 beigefügt und damit nicht nur den Einsatz des Eiserkennungssystems, sondern auch im Fall der Eisbildung die Positionierung der Gondel in einem Maximalabstand der vom Rotor überstrichenen Fläche zu den Grundstücken der Antragstellerin rechtsverbindlich vorgeschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 20 ausgeführt hat, ist diese Nebenbestimmung so zu verstehen, dass mit ihr die feste Gondelpositionierung in Parallelstellung des Rotors zu den einschlägigen Grundstücksgrenzen unabhängig von der im jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Windstärke vorgeschrieben wird, so dass insofern die Nebenbestimmung Nr. 10.2 von der „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“, die mit Nr. I.1. des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 als Nr. IV.19 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden ist, abweicht und über die „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“ noch hinausgeht.

Der rechtlichen Wertung, dass aufgrund des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 veränderte Umstände eingetreten sind und einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen, kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die mit diesem Bescheid herbeigeführte Änderung für die Antragstellerin ausschließlich vorteilhaft wäre. Zwar kann es einem Erfolg eines Änderungsantrags entgegenstehen, wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage für den die Änderung begehrenden Beteiligten offensichtlich nicht verschlechtert oder sogar verbessert hat. Vorliegend macht die Antragstellerin indes geltend, dass mit der Nebenbestimmung Nr. 10.2 im Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 unter bestimmten Witterungsbedingungen ein nach den Genehmigungsunterlagen, insbesondere der technischen Betriebsbeschreibung, nicht vorgesehener und gutachterlich nicht geprüfter Betriebszustand (starre Gondelpositionierung auch bei Windgeschwindigkeiten über 10 m/s) vorgeschrieben werde, so dass dadurch eine Beschädigung oder ein Umsturz der Windkraftanlage bei starkem Wind eintreten und die Obstplantage und die darin arbeitenden Beschäftigten gefährdet sein könnten. Insofern kann von einer offensichtlich nicht nachteiligen Veränderung nicht ausgegangen werden. Hinzukommt, dass durch die erstmalige Inbetriebnahme im Hochwinter die im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 24 erörterten „Anlaufschwierigkeiten“ des Schutzsystems vor Eiswurfgefahren sich gerade dann auswirken könnten, wenn das Schutzsystem seine volle Wirksamkeit bereits entfalten müsste. Der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts, dass mit der im Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 verfügten Aufnahme von Nebenbestimmungen eine so weitgehende Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbunden sei, dass die Änderung nicht im Weg des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden könnte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die Beifügung oder Modifizierung von Nebenbestimmungen, mit denen die ursprüngliche Genehmigung erhalten bleibt, schließt vielmehr die Berücksichtigung der Änderungen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht aus (Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 100 m. w. N.).

Auch dass die Eiswurfgefahr erst von Beschäftigten der Antragstellerin, nicht aber von dieser selbst im vorherigen Verfahren thematisiert worden ist, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen einem zulässigen Änderungsantrag nicht entgegen. Denn der Änderungsgrund liegt in der Ergänzung der angefochtenen Genehmigung um Nebenbestimmungen, nicht aber in der dieser Änderung zugrunde liegenden, von der Antragstellerin selbst bis dahin nicht angesprochenen Thematik.

1.2. Die Änderungen der Sach- und Rechtslage in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 und der erstmaligen Inbetriebnahme im Hochwinter rechtfertigen keine Änderung dieses Beschlusses, ausgenommen nur die im vorliegenden Tenor verfügte Maßgabe.

Was den Schutz der Sonderkulturen sowie der darin arbeitenden Menschen vor Eiswurf und Eisfall angeht, hat sich die summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 und der erstmaligen Inbetriebnahme im Hochwinter im Vergleich zur Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses vom 19. August 2014 nicht maßgeblich geändert. Die nach Erlass des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 vorgetragenen Einwände der Antragstellerin betreffen vor allem die Frage, ob die - von der Windgeschwindigkeit unabhängige - starre Gondelpositionierung parallel zur östlichen Grenze des am stärksten gefährdeten Grundstücks der Antragstellerin andere oder noch größere Gefahren dadurch hervorruft, dass die Windkraftanlage starken Winden nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt (durch den zugelassenen „Trudelbetrieb“ des Rotors) nachgeben kann und somit bruchgefährdet oder gar einsturzgefährdet ist. Die Beigeladene hat insoweit zwar dem Vortrag der Antragstellerin nicht widersprochen, wonach die von der Windgeschwindigkeit unabhängige starre Positionierung der Gondel ein in den technischen Unterlagen nicht vorgesehener und gutachterlich nicht geprüfter Betriebszustand ist. Andererseits sieht die Beigeladene gleichwohl keine Bruch- oder Einsturzgefahren und hat auf den Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - nicht mit Änderungsanträgen reagiert. Dies hat Gewicht. Denn die Beigeladene hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Windkraftanlage nur in einem Zustand betrieben wird, der nicht zu einem den Ertrag aus der Energiegewinnung übersteigenden Schaden an der Anlage führt oder sogar die von der Antragstellerin befürchtete Havarie hervorrufen könnte, mit der die getätigten beträchtlichen Investitionen wohl völlig entwertet würden. Es ist deshalb fernliegend, dass die Beigeladene seit mittlerweile mehr als fünf Monaten (bzw. drei Monaten seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.12.2014) einen unter bestimmten Witterungsbedingungen erforderlichen Betriebsmodus, der ihre Windkraftanlage zerstören könnte, widerspruchslos hingenommen und die Anlage trotz solcher Gefahren seit etwa einem Monat betrieben haben sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - eine Interessenabwägung und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten vorgenommen. Neue Erkenntnisse sind dem Verwaltungsgerichtshof seither nicht bekannt geworden; infolgedessen hält er grundsätzlich an der bisherigen Interessenabwägung fest und hält auch hier eine Maßgabe mit einer besonderen Verpflichtung der Beigeladenen für geboten. Abweichungen vom Beschluss vom 4. Dezember 2014 ergeben sich zum Einen aus ergänzendem Vorbringen der Antragstellerin, zum Andern aus von den Beteiligten mitgeteilten Vollzugsproblemen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bestrebt, die Regelung so einfach wie möglich zu gestalten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass diejenigen potentiellen Gefahren, die durch Eiswurf oder Eisfall namentlich unter Berücksichtigung der im Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - Rn. 24 erörterten Anlaufschwierigkeiten für Menschen und Sachen auf den Grundstücken der Antragstellerin entstehen könnten, voraussichtlich nur noch einige Wochen bestehen (die Bildung von Eis in einer „gefährlichen“ Schichtstärke an der Windkraftanlage erfordert Luftfeuchtigkeit und zugleich Minustemperaturen über einen längeren Zeitraum). Für die vorübergehende Zeit von einigen Wochen, in denen im nunmehr ausgehenden Winter noch Eiswurf oder Eisfall auftreten könnte, hält der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Beschluss vom 4. Dezember 2014 verfügte und mit dem Tenor im jetzt getroffenen Beschluss modifizierte Maßgabe grundsätzlich weiterhin für ausreichend und sachgerecht.

Den von der Antragstellerin vorgebrachten Einwand, wonach die im Beschluss vom 4. Dezember 2014 vom Verwaltungsgerichtshof ihr eingeräumte Zahl von maximal sieben „Stillstandstagen“ insgesamt (d. h. diese Zahl ist nicht mit der Anzahl derjenigen Beschäftigten zu multiplizieren, die prozessiert haben) für die nunmehr bevorstehenden arbeitsintensiven Bewirtschaftungsphasen zu gering sei, berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof mit der jetzt verfügten Maßgabe, indem für die nunmehr verbleibende Zeit - immer noch - sieben Tage zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat hinreichend konkret vorgetragen, während des Knospenaufbruchs der Obstbäume nachts Schutzmaßnahmen gegen das Erfrieren durch Ausbringen von Bodennebel ergreifen zu müssen, wenn Nachtfröste herrschen und Eiswurfgefahr bestehe; dieser Fall trete pro Saison ca. 5 bis 7 Mal ein. Die Beigeladene ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.

Dem Einwand der Antragstellerin, während der Zeit des Aufbrechens der frostempfindlichen Apfelblüten seien nicht nur in den frühen und späten Nachtstunden Arbeiten in der Spalierobstanlage notwendig, sondern die ganze Nacht über, trägt der Verwaltungsgerichtshof dadurch Rechnung, dass die uhrzeitliche Beschränkung für das von der Antragstellerin zu äußernde und von der Beigeladenen zu befolgende „Stillstands-Verlangen“ (zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr) entfallen ist. Mangels substantiierter Einwände der Beigeladenen gegen die von der Antragstellerin vorgetragenen betrieblichen Notwendigkeiten geht der Verwaltungsgerichtshof auch insofern im Wesentlichen von deren Vortrag aus.

2. Auch die mittlerweile verstrichene Zeit und deren Folgen für die Aktualität der Fledermausproblematik führen nicht zu einer Änderung des Beschlusses vom 19. August 2014.

Zwar hat sich die Prognose des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. August 2014, das Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich noch vor Beginn des Vegetationszyklus im Frühjahr 2015 abgeschlossen sein, nicht erfüllt. Allerdings beträgt der Zeitraum, für den eine vorübergehende „Lösung“ im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffen werden muss, nunmehr voraussichtlich nur etwa zwei bis drei Monate. Nach Kenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ist in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren für den 19. Mai 2015 mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO so vorzubereiten, dass der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden kann; insoweit sind vorliegend aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung im vorbereitenden Verfahren oder auch aufgrund von Erklärungen von Beteiligten oder Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Erkenntnisse zu erwarten, die einen Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ermöglichen.

Andererseits kann angesichts des von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitablaufs seit dem Beschluss vom 19. August 2014 und der nunmehr bevorstehenden Vegetationsperiode die von der Antragstellerin vorgebrachte Fledermausproblematik nicht mehr ausgeblendet werden. Die Antragstellerin befürchtet Ertragseinbußen in ihrer Spalierobstanlage dadurch, dass an der Windkraftanlage Fledermäuse zu Schaden kommen oder durch die Windkraftanlage aus der Umgebung der - ein Wohnungs- oder Nahrungshabitat darstellenden - Spalierobstanlage vertrieben werden, dass dadurch der Bestand an Insekten vertilgenden Nützlingen der freien Wildbahn zahlenmäßig abnimmt und wiederum hierdurch die einschlägigen Schädlinge derart stark überhandnehmen, so dass letztlich als Ergebnis dieser Ursachen der Ernteertrag im Jahr 2015 und - über mehrere Jahre hinweg betrachtet - in einem für die Antragstellerin nicht hinnehmbaren, entscheidungserheblichen Maß geschmälert würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich am Ende der beschriebenen Kausalkette ein solcher Schaden für die Antragstellerin bereits dann einstellt, wenn die Windkraftanlage vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren in Betrieb ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof allerdings sehr gering, so dass sich auch hieraus kein Grund dafür ergibt, den Beschluss vom 19. August 2014 zu ändern. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Einerseits:

- In der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Fa. ANUVA vom 31. Januar 2013 („Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung [saP]“) wird als Ergebnis zusammenfassend ausgeführt, dass für bestimmte Fledermausarten eine Erhöhung des Tötungsrisikos „nicht sicher ausgeschlossen“ und für andere Fledermausarten „nicht ausgeschlossen“ werden könne (ANUVA vom 31.1.2013, S. 18), dass aber bei Beachtung verschiedener (in Kap. 3.1 der Untersuchung erläuterter) Vermeidungsmaßnahmen (in Bezug auf Fledermäuse: Gondelmonitoring und ggf. Abschaltalgorithmus gemäß den Vorgaben des „Bayerischen Winderlasses“ [BayStMl et al. 2011] in Verbindung mit den aktuellen „Hinweisen zum Windkrafterlass Bayern - Teil I FAQ Fledermäuse“ [LfU 2012]) es durch das geplante Vorhaben nicht zu einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG komme. Ein solches Gondelmonitoring ist aber derzeit nicht in der angefochtenen Genehmigung vorgeschrieben.

- Der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. L. hat - insofern im Einklang mit der saP-Untersuchung (ANUVA vom 31.1.2013) - eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht ausgeschlossen und bemängelt, dass das im weiteren Umfeld der Windkraftanlage vorhandene herausragende Fledermausvorkommen, das alle acht in Bayern als besonders schlagempfindlich geltenden Arten umfasse, in der Untersuchung von ANUVA nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit mag von Bedeutung sein, dass dem Hinweis in der Genehmigungsunterlage 5.2 (Fa. ANUVA, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 31.1.2013, S. 20) zufolge die Vogel- und Fledermauserfassungen für die Windkraftanlage im Zeitraum von Juni 2010 bis Juli 2011, also vor Erscheinen des Bayerischen „Windkrafterlasses“ vom Dezember 2011, gewesen sind und nicht den im „Windkrafterlass“ geforderten Kriterien entsprochen haben.

- In einem frühen Stadium des Verfahrens, das vorliegend zum gemeinsamen Flächennutzungsplan von fünf Gemeinden mit der Ausweisung u. a. des streitgegenständlichen Windkraftsondergebiets geführt hat, haben die Fachbehörden das von der Spalierobstanlage ca. 1,3 km entfernte Sondergebiet 1 „S-berg/A-berg“ - anders als das vorliegend streitgegenständliche Sondergebiet 2 „K.“ - als avifaunistisch und in Bezug auf dort vorkommende Fledermäuse problematisch angesehen (vgl. VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts vom 14.7.2014, Fax-Seiten 43 und 44).

Andererseits:

- Bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im August/September 2003 hat die Antragstellerin nur bezüglich zweier anderer seinerzeit vorgesehenen, später aber weggefallenen Sondergebiete („V.“ und „I.“) Bedenken wegen der befürchteten, von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigung des von ihr angelegten weitläufigen Biotopverbundsystems mit „vielen Tier- und Vogelarten“ vorgetragen, nicht aber in Bezug auf das - damals schon vorgesehene - nunmehr streitgegenständliche Sondergebiet „K.“ (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 6); das Landratsamt hat sich seinerzeit zum Bereich „K.“ nur in Bezug auf den ca. 250-300 m östlich davon liegenden FFH-geschützten Wald und die Avifauna geäußert (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten 15/16, 17/18); der Bund Naturschutz forderte eine genauere Untersuchung und hob hierbei gerade andere Bereiche als das Gebiet „K.“ als kritisch hervor (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 30).

- Nach einer Umplanung, die u. a. noch zu einer Erweiterung des Gebiets „K.“ geführt hat, hat die Antragstellerin in Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Januar/Februar 2004 keine Einwände mehr vorgebracht. (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seiten ab S. 36). Seitens des Landratsamts wurden gegen die Plandarstellung des Bereichs „K.“ keine fachlichen Bedenken erhoben (VG-Akte zum Verfahren W 4 S 14.613, Anlage zum Schriftsatz vom 14.7.2014, Fax-Seite 43).

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine eventuelle Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht drittschutzrelevant wäre, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel (vgl. hierzu Gärditz, VwGO, § 42 Rn. 92) des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt (Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 87 m. w. N.). Die Tötung von Fledermäusen könnte allenfalls dann etwa unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme relevant sein, wenn deshalb die Schädlinge in den Sonderkulturen so überhandnehmen würden, dass die von der Antragstellerin angelegten Sonderkulturen erheblich weniger Erträge bringen würden. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt insofern aber keine quantitative Abschätzung zu, nicht einmal eine grobe. Eine solche Entwicklung ist vielmehr vollkommen unabsehbar.

Dieser geringen Wahrscheinlichkeit stehen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende beträchtliche Einbußen der Beigeladenen gegenüber, die von ihr auf 50.000 € in jedem Monat beziffert werden, in dem die Windkraftanlage nicht betrieben werden kann. Die Höhe dieses Betrags ist für den Verwaltungsgerichtshof aus anderen Rechtsstreitigkeiten um die Errichtung von Windkraftanlagen nachvollziehbar; der Eintritt des Schadens dann, wenn mit der errichteten Windkraftanlage kein Strom erzeugt werden kann, ist nicht wahrscheinlich, sondern gewiss. Diese Nachteile werden nicht dadurch geringer, dass die bereits eingetretenen Verzögerungen schon zu finanziellen Verlusten der Beigeladenen geführt haben, die (wegen des verstrichenen Stichtags 31.12.2014 für die Inbetriebnahme der Anlage) nicht mehr behebbar sind.

3. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Schmälerung ihres Obstertrags durch die zeitweilige Verschattung der Spalierobstanlage haben sich seit dem 19. August 2014 keine Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage - zugunsten oder zulasten der Antragstellerin - führen. Insbesondere liegt die vom Verwaltungsgerichtshof angeregte Stellungnahme einer unabhängigen Fachkraft, etwa der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Veitshöchheim, zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin (vgl. B. v. 19.8.2014, Rn. 19) bislang anscheinend nicht vor.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO; soweit der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht vollständig, sondern nur mit einer Maßgabe zurückgewiesen hat, sind der Antragsgegner und die Beigeladene nur zu einem geringen Teil im Sinn des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013, für den das Landratsamt W. mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01907 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 rechtskräftig: ... 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Unbegründete Nachbarklage
published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfa
published on 23/06/2015 00:00

Tenor I. Die zunächst getrennt erfassten Verfahren W 4 S 15.461 und W 4 S 15.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.