Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. September 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer derzeit noch anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle in von ihr gemieteten Räumen eines Gebäudes, in dem sich bereits eine weitere Spielhalle befindet. Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Gaststätte in diesem Gebäude in die heute von der Antragstellerin betriebene Spielhalle erteilt. Am 31. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb der Spielhalle und erhielt diese mit Bescheid vom 3. Mai 2012. In diesem Bescheid und in einer auf ihren Antrag bezogenen Email vom 9. Februar 2012 wies das Landratsamt die Antragstellerin auf das zum 1. Juli 2012 geplante Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) hin. Ihre Spielhalle sei daher genehmigungsbedürftig, aber wegen des Verbots des baulichen Verbundes mehrerer Spielhallen nicht genehmigungsfähig, so dass für diese nur die einjährige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 gelten werde.

Eine Klage der Antragstellerin auf Feststellung, dass ihre Spielhalle derzeit nicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV erlaubnisbedürftig sei, blieb in erster Instanz erfolglos; das Verfahren über die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde über eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141 ff.) ausgesetzt (BayVGH, B.v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1430).

Da die Antragstellerin einer Aufforderung des Landratsamts, den Betrieb ihrer Spielhalle einzustellen, nicht nachgekommen war, verpflichtete es sie mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur Einstellung des Betriebs der Spielhalle bis 31. August 2014, untersagte ihr die Wiederaufnahme des Betriebs ohne Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (Ziffer 1 des Bescheids) und drohte ihr widrigenfalls ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an (Ziffer 2). Das Vertrauen der Antragstellerin in die Fortführung ihres Betriebs genieße nur bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2013 Schutz. Danach überwiege das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht. Einem Vertrauensschutz stehe auch entgegen, dass sie bereits vor Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO um die Neuregelung und die Übergangsfrist gewusst habe.

Über eine von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Untersagungsbescheids einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage von den Folgen des Vollzugs dieses Bescheids vorläufig bis zum Eintritt seiner Bestandskraft verschont zu bleiben, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse.

1. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Bayerischen Ausführungsgesetzes den angefochtenen Bescheid stützen, stellt die Antragstellerin nicht grundsätzlich in Frage.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Spielhalle stehe in baulichem Verbund nur zu einer und nicht zu mehreren weiteren Spielhallen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des Verbots des baulichen Verbundes in § 25 Abs. 2 GlüStV und ist somit vom Gesetzgeber in sein kategorisch formuliertes Verbot einbezogen. Für eine Abstufung der Anwendbarkeit des Verbots nach der Zahl der miteinander verbundenen Spielhallen hingegen bieten weder die Norm noch die Normmaterialien konkrete Anhaltspunkte. Dieser Einwand der Antragstellerin mindert das der Anordnung des Sofortvollzugs zugrunde gelegte öffentliche Interesse an einer wirksamen Verringerung des Glücksspielangebots daher nicht und führt auch sonst nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs.

2. Die Antragstellerin macht als Kern ihrer Argumentation die Grundgesetzwidrigkeit von Gesetzen im formellen Sinn, die den angefochtenen Bescheid stützen, geltend. Diese Argumentation führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Im Eilverfahren sind an die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn durch das Fachgericht wegen Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Im Hauptsacheverfahren darf das Fachgericht Folgerungen aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit erst ziehen, wenn diese vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt ist. Im Eilverfahren gerät die entsprechende Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Konflikt mit der Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Lösung dieses Konflikts erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und einen optimierenden, verhältnismäßigen Ausgleich. Im Eilverfahren kann das Fachgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, die entscheidungserhebliche Norm sei grundgesetzwidrig, effektiven Rechtsschutz gewähren, wenn die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382/389; Müller-Terpitz in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hennecke (Hrsg.). GG, 13. Aufl. 2014, Art. 100 Rn. 20; Sieckmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 100 Rn. 9 f.) oder um einem endgültigen Rechtsverlust durch Eintritt vollendeter Tatsachen vorzubeugen (vgl. Meyer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, Band 2, 6. Aufl. 2012, Art. 100 Rn. 7). Vollendete, durch die weitere tatsächliche Entwicklung oder durch Zeitablauf nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen können sowohl auf Seiten des Betroffenen als auch auf Seiten der öffentlichen Hand eintreten, wenn eine auf zeitnahe Umsetzung zielende Norm in Vollzug bleibt oder außer Vollzug gesetzt wird und dadurch die Wirkung der Norm zulasten des Betroffenen aufrechterhalten oder zu seinen Gunsten beseitigt wird. Danach kommt im vorliegenden Fall die Gewährung von Eilrechtsschutz nicht in Betracht.

a) Zum Einen ist der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht von der Grundgesetzwidrigkeit der strittigen Rechtsgrundlagen überzeugt.

Vorliegend ist der Verwaltungsgerichtshof an die Bewertung der hier strittigen Norm des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141 ff.) gebunden (Art. 29 Abs. 1 BayVerfGHG). Dies bedeutet zwar nicht, dass sich aus Judikaten wie der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (StGH BW, U.v. 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - S. 115 ff.) oder aus beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ergebende Einwände gegen eine Grundgesetzkonformität der Rechtsgrundlagen ohne Weiteres beiseite geschoben werden könnten. Von einem offensichtlichen Grundgesetzverstoß kann aber nicht die Rede sein. Denn hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Norm an Hand der Maßstäbe der Bayerischen Verfassung (insbesondere Art. 103 BayVerf.) für verfassungsgemäß erachtet, ist deren Verfassungswidrigkeit - gemessen am Maßstab der im Wesentlichen inhaltsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes für das Eigentum - jedenfalls nicht offensichtlich.

b) Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall - gemessen an dem besonderen Anliegen des Gesetzgebers bei der Novelle des Glücksspielrechts - zum Anderen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Dabei muss der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den vorliegenden Einzelfall, sondern die Vielzahl dann gleich zu behandelnder Fälle im Auge behalten.

Den Gesetzesmaterialien zu Folge soll der Glücksspielstaatsvertrag das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen „zusätzlichen Beschränkungen“ unterwerfen und „einer weiteren Ausweitung des Marktes“ entgegenwirken (LT-Drs.16/11995, S. 20). Speziell die hier der Betriebsuntersagung zugrunde liegende einjährige Übergangsfrist dient der Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 20, 30 ff.) und dem „stufenweisen Rückbau“ bestehender Spielhallen durch Reglementierung und Reduzierung ihrer Zahl und Dichte (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32).

Damit strebt der Gesetzgeber eine Verringerung der Zahl der vorhandenen Spielhallen bzw. ihre Verlagerung an, also eine Verringerung der Spielhallendichte, was nur durch zeitnahe Betriebsschließungen erreicht werden kann. Dieses Ziel könnte endgültig nicht mehr erreicht werden, wenn die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht mehr angewendet würde.

Die gesetzliche Regelung liefe ins Leere, wenn für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubte Spielhallen generell nach Ablauf der für sie geltenden (kurzen) Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfügte Betriebsstilllegung nicht durchgesetzt, sondern der Betrieb durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bis auf Weiteres geduldet würde. In Folge des Zeitablaufs bis zur Klärung der Grundgesetzmäßigkeit oder Grundgesetzwidrigkeit des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV würden für den staatlichen Gesetzesvollzug faktisch vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Dem angestrebten Ziel der Spielsuchtbekämpfung könnte mit diesem Instrument in der näheren Zukunft nicht mehr gedient werden.

c) Die Antragstellerin hat zudem keine für sie unvorhersehbaren und irreparablen Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung dargelegt, die u.U. gleichwohl vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen könnten.

Die Antragstellerin hat ihre auf langfristige Amortisation angelegten Investitionen in die Gebäude, Raumausstattung und Spielgeräte nicht im berechtigten Vertrauen auf eine langfristige Genehmigungsfähigkeit ihrer Spielhalle getätigt. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung kommt hier nicht in Betracht, weil sie nicht ihr, sondern einer anderen Person erteilt worden ist (Behördenakte Bl. 36 ff.). Die Erlaubnis nach § 33i GewO wurde von der Antragstellerin erst nach dem Stichtag nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV beantragt. Zudem hatte das Landratsamt sie zeitnah nach Eingang ihres Antrags auf Erlaubniserteilung nach § 33i GewO über die absehbare Rechtsänderung informiert. Insofern ging sie mit der Eröffnung ihrer Spielhalle das Risiko, dass sich ihre Investitionen nicht amortisieren würden, bewusst ein. Abgesehen davon ist nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, dass Teile der Raumausstattung und die Spielgeräte in einer Spielhalle ihres Unternehmens an einem anderen Ort weiterverwendet werden können.

Arbeitsplatzverluste und Einkommensausfälle der Beschäftigten sowie Mietausfälle der Grundstückseigentümer können als Belange Dritter von der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden.

Als mittelbare marktbezogene Folge einer Betriebsschließung ist die Abwanderung der Stammkunden - generell und auch zu Konkurrenzbetrieben - sogar beabsichtigt, wenn der Gesetzgeber durch die Dekonzentration von Spielhallen den Spielanreiz mindern will (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 ff.). Dass die Abwanderung eine Wiedereröffnung an demselben Standort erschweren mag, liegt zwar generell nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Dass im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Wiedereröffnung auch im konkreten Fall angesichts der bisher einträglichen Koexistenz zweier Spielhallen in demselben Gebäude und eines offenbar für beide ausreichend großen Marktes nicht mehr realisierbar wäre, ist aber nicht dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

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(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.