Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 21 ZB 16.1783

bei uns veröffentlicht am01.03.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 16.173, 28.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition hat.

Die Klägerin verfügt über einen bis 31. März 2018 gültigen Jagdschein und über eine Waffenbesitzkarte. Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts R. vom 10. August 2015 erkundigte sie sich unter anderem über die Möglichkeit, im Anwesen ... – in den Räumen des ehemaligen Waffen- und Munitionshandelsgeschäfts des Vaters –, einen Waffenhandel und den dort vorhandenen Schießstand betreiben zu dürfen. In diesem Zusammenhang soll sie nach dem Inhalt des Aktenvermerks gefragt haben, ob (auch) ihr „Vater Beratung für Waffen machen darf“. Dieser von der Klägerin so in Abrede gestellten Frage lag Folgendes zugrunde:

Am 24. Oktober 2005 hatte sich der Vater der Klägerin mit einem Kunden vom Verkaufsraum seines im vorbezeichneten Anwesen betriebenen Waffengeschäfts zu dem betriebseigenen Schießstand begeben, wo sich beide etwa eine Viertelstunde aufhielten. Während dieser Zeit blieb das Geschäft unbeaufsichtigt, so dass der damals siebenjährige Sohn des Klägers an ein Kleinkalibergewehr gelangen und damit schießen konnte. Er traf dabei seinen jüngeren Bruder am Kopf, der wenig später an den Folgen der Verletzung starb.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Oktober 2005 widerrief das Landratsamt R. dem Vater der Klägerin die Erlaubnis zum Waffen- und Munitionshandel, den Waffenschein sowie alle erteilten Waffenbesitzkarten und untersagte den Besitz von Waffen sowie Munition.

Mit Bescheid vom 8. August 2007 erlaubte das Landratsamt dem Vater der Klägerin den mit der Tätigkeit als angestellter Büchsenmacher verbundenen Waffenbesitz in einem Ladengeschäft oder der Werkstatt eines Büchsenmachers.

Unter dem 10. Februar 2010 erhielt der Vater die Erlaubnis zum Munitionshandel für im Einzelnen bestimmte Arten von Munition mit der Maßgabe, dass vor Ort kein Waffenbesitz ausgeübt werden darf.

Bei einer Überprüfung des in den Geschäftsräumen (Anwesen ...) betriebenen Munitionshandels am 31. Mai 2011 stellten Bedienstete des Landratsamts fest, dass dort eine Vielzahl erlaubnispflichtiger Waffen vorhanden waren. Gegen den Vater der Klägerin wurde auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungen mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. September 2011 wegen eines Vergehens der vorsätzlichen unerlaubten Waffenherstellung in 11 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Waffenhandel in 5 tateinheitlichen Fällen eine Freiheitstrafe von 10 Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: 3 Jahre).

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 8. Juni 2011 die dem Vater der Klägerin erteilte Munitionshandelserlaubnis und untersagte ihm den Besitz von Waffen und Munition.

Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2016 den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition ab. Der Vater der Klägerin habe einen Hang zum sorglosen Umgang mit Waffen unter Nichtbeachtung von waffenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen. Der räumlich nahe Aufenthalt des waffenrechtlich unzuverlässigen Vaters zum beantragten Waffenhandelsgeschäft ergebe in der Zusammenschau mit den engen familiären Beziehungen und den bereits von der Klägerin angefragten Mitwirkungsmöglichkeiten des Vaters am Geschäftsbetrieb eine Gefahrenlage hinsichtlich des sicheren und ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2016 abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das am 4. August 2016 zugestellte Urteil am 31. August 2016 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.

1.1 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1.1.1 Die Klägerin lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag zu den Räumlichkeiten mehrheitlich übergangen. Die Geschäftsräume (ca. 70 qm) samt Tresorraum u. der Schießstand seien vom übrigen Anwesen (Wohnsitz des Vaters) räumlich getrennt und abschließbar. Alle Schlüssel befänden sich im alleinigen Besitz der Klägerin. Zwei der Schlüssel für den Verkaufsraum und die Schlüssel für die Waffentresore sowie den Tresorraum befänden sich in einem Möbeltresor unter dem Ladentresen des Verkaufsraums. Die Zahlenkombination zu diesem Tresor kenne nur die Klägerin. Den dritten Schlüssel des Verkaufsraums trage die Klägerin stets an ihrem Schlüsselbund, an dem sich auch der Wohnungs- und Autoschlüssel befinde. Sollten sich Dritte widerrechtlich Zutritt zu den Geschäftsräumen verschaffen wollen, würde ein Alarm ausgelöst und direkt die Polizei informiert. Die Klägerin würde die Geschäftsräume im Fall der Erlaubniserteilung anmieten. Der Handel mit Waffen u. Munition wäre auf bestimmte Zeiten beschränkt und fände nur unter Anwesenheit der Klägerin am Wochenende oder nach Voranmeldung oder Bestellung statt. Angesichts der Tatsache, dass allein die Klägerin die Schlüssel für die streitgegenständlichen Räume habe, spiele es keine Rolle, ob und wann deren Vater am Anwesen seiner Eltern zugegen sei. Der Vater der Klägerin habe sich zwischenzeitlich vollständig aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten zurückgezogen. Das Gewerbe „Jagdzubehörhandel“ sei am 19. September 2016 auf die Klägerin umgeschrieben worden.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG zu versagen war, weil sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit ist gewerbebezogen und stellt damit weiter gehende Anforderungen als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Dementsprechend ist ein Antragsteller unzuverlässig im Sinn des § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG, wenn er nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. Die danach erforderliche Prognose verlangt wie auch sonst im Gewerberecht nicht etwa den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen. Es genügt vielmehr allgemein, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des bis zum 31.3.2003 geltenden § 8 Abs. 1 WaffG). Eine solche Prognose ist auch dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, den Einfluss eines insoweit unzuverlässigen Dritten auf die Führung des Gewerbebetriebs auszuräumen (vgl. OVG Saarl, B.v. 11.12.2008 – 1 B 355.08 – juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die vom Verwaltungsgericht der Sache nach vorgenommenen Prognose gerechtfertigt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, die Klägerin werde nicht willens oder in der Lage sein zu verhindern, dass ihr insoweit unzuverlässiger Vater Einfluss auf den von ihr beabsichtigten gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition nehmen werde. Denn dem Vater kommt nach der geplanten Geschäftsführung und den erkennbaren Innenbeziehungen eine wesentliche Rolle bei dem von ihr beabsichtigten Waffen- und Munitionshandel zu.

Der Vater der Klägerin hat eine Lehre als Büchsenmacher und Schäfter abgeschlossen und verfügt über eine mehrjährige Erfahrung in diesem Beruf sowie als selbständiger Waffenhändler. Demgegenüber durchläuft die Klägerin nach derzeitigem Sachstand noch die Ausbildung zur Büchsenmacherin. Dementsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, ihr sei es im Rahmen einer wegen des beabsichtigten Waffenhandles durchgeführten Vorsprache beim Landratsamt darum gegangen, dass ihr Vater sie beraten dürfe. Dem ist zu entnehmen, dass die Klägerin ihrem Vater bezogen auf den Waffenhandel eine besondere fachliche Kompetenz zugesteht und ihn zumindest im Innenverhältnis beratend hinzuziehen möchte. Schon das eröffnet dem insoweit unzuverlässigen Vater ohne Weiteres die Möglichkeit auf den künftigen Waffenhandel der Klägerin maßgebend Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit wird durch die räumliche Nähe des Vaters bei gleichzeitiger räumlicher Distanz der Klägerin zum geplanten Ladengeschäft gefördert, das sich in einem Anbau am Wohnhaus des Vaters und damit in den Räumen des früher von ihm betriebenen Waffenhandels befinden soll. Demgegenüber ist die Klägerin von Montag bis Freitag im Regelfall in ihrem Lehrbetrieb im etwa 100 Kilometer entfernten L* ... tätig, wo sie während dieses Zeitraums auch wohnt. Zwar soll das Ladengeschäft, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, lediglich am Wochenende geöffnet sein. Allerdings spricht der Umstand, dass sich die Klägerin – wie erstinstanzlich vorgetragen – die „alten Kundenbeziehungen“ ihres Vaters erhalten will, auch insoweit für eine Einbeziehung des Vaters in den geplanten Waffenhandel. Denn bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung (vgl. dazu etwa BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 20.16 – juris Rn. 19) ist davon auszugehen, dass sich frühere Kunden bei Kaufinteresse zumindest unter der Woche an den Vater wenden werden und dieser auch auf diese Weise im Waffenhandel der Klägerin mitwirkt und Einfluss darauf nimmt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Lage sein wird, ihren Vater daran zu hindern, während der Ladenöffnungszeiten am Wochenende Kunden zu beraten und in diesem Zusammenhang in den Besitz von Schusswaffen zu gelangen. Das umso weniger als der Vater, wie sein bisheriges Verhalten zeigt, in hohem Maß an einem Umgang mit Waffen interessiert ist und sich dafür bedenkenlos über waffenrechtliche Verbote hinwegsetzt. Das Bild von einer bezogen auf den geplanten Waffenhandel engen Verflechtung zwischen der Klägerin und ihrem Vater rundet sich dadurch ab, dass der Vater bereit war, den von ihm in den für den Waffenhandel vorgesehenen Geschäftsräumen betriebenen Handel mit Jagdzubehör schon im laufenden Gerichtsverfahren (formal) auf die Klägerin zu übertragen, obgleich diese wie beschrieben unter der Woche in L* ... lebt und das auf sie übertragene Gewerbe in dieser Zeit nicht wie ihr Vater betreiben kann.

Nach allem ist es unerheblich, ob die Klägerin wie behauptet im alleinigen Besitz der drei Schlüssel für den Verkaufsraum und der Schlüssel für den Tresorraum sowie die Tresore ist. Dieses Vorbringen führt, ohne dass es noch darauf ankäme, auch deshalb nicht weiter, weil nichts konkret dazu vorgetragen ist, dass der Vater der Klägerin nicht im Besitz weiterer Tür- und Tresorschlüssel ist, die er zu früherer Zeit hat anfertigen lassen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist.

1.1.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine Auflage, die ihr aufgeben würde, den Aufenthalt des Vaters in den Geschäftsräumen zu verhindern oder zu unterbinden, nicht erfolgversprechend. Denn die Klägerin ist wie dargelegt nicht willens oder in der Lage, den Einfluss des Vaters auf die Führung des Gewerbebetriebs auszuräumen. Zudem hat sich der Vater weder durch den tragischen Tod seines Sohnes, der auf seine Nachlässigkeit gegenüber grundlegenden waffenrechtlichen Pflichten zurückzuführen ist, noch durch strafbewehrte waffenrechtliche Verbote beeindrucken lassen.

1.1.3 Unbehelflich ist der im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln erhobene (materielle) Einwand, das Verwaltungsgericht habe den nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit unberücksichtigt gelassen.

Die Versagung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit, der gerechtfertigt ist, wenn, was hier nicht ernstlich zweifelhaft ist, die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG vorliegen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG – vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 9/2017, Art. 12 Rn. 312). Das Erfordernis der Zuverlässigkeit ist dabei eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf, die aufgrund des sicherheitsempfindlichen Berufsfelds eines Waffenhändlers zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter legitimiert ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 12).

1.1.4 Bestehen nach allem keine ernstlichen Zweifel an der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Feststellung, die Klägerin besitze nicht die nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit, kommt es nicht mehr darauf an, ob der weiteren, das Urteil selbständig tragenden Begründung ernstliche Zweifel begegnen, die Klage sei (auch) deshalb abzuweisen, weil die Klägerin entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 WaffG ihre Fachkunde nicht nachgewiesen habe.

1.2 Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

1.2.1 Die Bevollmächtigten der Klägerin rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in verfahrensfehlerhafter Weise gewürdigt. Es habe den umfassenden Vortrag zu den Räumlichkeiten des geplanten Waffenhandels mehrheitlich übergangen. Zudem sei es widersprüchlich, die Zuverlässigkeit bezogen auf die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein zu bejahen, sie für die Waffenhandelserlaubnis aber negativ zu beurteilen. Das greift nicht durch.

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder die tatrichterliche Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5.93 – NVwZ-RR 1994, 582 und B.v. 12.3.2014 – 5 B 48/13 – juris Rn. 22).

Der Zulassungsantrag zeigt einen solchen Verfahrensmangel nicht auf und kritisiert stattdessen der Sache nach nur, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt abweichend von der Klägerin gewürdigt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils den Sachvortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, wonach der von dem übrigen Anwesen räumlich getrennte Geschäftsraum samt Tresorraum abschließbar sei und sie den entsprechenden Schlüssel besitze (UA S. 4). Es hat jedoch aus verschiedenen weiteren Umständen die Überzeugung gewonnen, die Klägerin könne nicht gewährleisten, dass ihr Vater keinen Zugang zu den Waffen erhält (UA S. 6 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt entgegen dem Einwand der Klägerbevollmächtigten nicht deshalb in widersprüchlicher Weise gewürdigt, weil es zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei unzuverlässig im Sinn des § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG, obgleich sie mit Blick auf den ihr erteilten Jagdschein und die für sie ausgestellte Waffenbesitzkarte waffenrechtlich zuverlässig ist. Die Klägerin lässt insoweit unberücksichtigt, dass die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit gewerbebezogen ist und damit weiter gehende Anforderungen stellt als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit.

1.2.2 Die Klägerbevollmächtigen meinen, das Gericht habe es unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung unterlassen, die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen, obgleich das beantragt worden sei; es habe sich stattdessen, ohne sich ein eigenes Bild zu machen, auf die Angaben des Landratsamts und dessen Einschätzung gestützt.

Daraus ergibt sich kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zwar einen Augenschein schriftsätzlich angeregt. Allerdings hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen unbedingten Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, ein solches Versäumnis zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7).

Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Inaugenscheinnahme der verfahrensgegenständlichen Räume auch nicht ohne ein solches Mitwirken von sich aus aufdrängen. Denn es hat nicht bezweifelt, dass sich die Betriebsräume in einem vom übrigen Anwesen abgetrennten Bereich befinden und die Klägerin die entsprechenden Schlüssel besitzt. Es ist aber, ohne dass insoweit eine durchgreifende Verfahrensrüge geltend gemacht wurde, nach Bewertung aller Umstände zu der Beurteilung gelangt, die Klägerin könne nicht gewährleisten, dass ihr Vater keinen Zugang zu den Waffen erhält, mit denen sie handeln wolle.

Der Zulassungsantrag lässt damit auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) erkennen.

1.2.3 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht über den Hilfsantrag entschieden, führt schon deshalb nicht weiter, weil ein solcher Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 Satz 1 ZPO) in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG) ist in Anlehnung an Nr. 50.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 – Streitwertkatalog) und den dortigen Verweis auf Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs ein (Mindest-)Betrag von 15.000,00 Euro anzusetzen. Das entspricht dem Klagebegehren, das auf eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition gerichtet ist.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2014 - 5 B 48/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4

a) Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Kann eine möglicherweise zeitweise oder teilweise 'Verbesserung' der Ernährungslage einer Gruppe von Ostarbeiter(n) an manchen Tagen oder zu manchen Tageszeiten die von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts festgestellten grundsätzlich menschenunwürdigen Lagerbedingungen, denen die Zwangsarbeiter ansonsten unterworfen waren, in einem solchen hohen Maße relativieren, dass damit die Vermutung, dass alle in dem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter einer menschenunwürdigen Behandlung unterlagen, widerlegt sein könnte, so dass dem betreffenden Betriebsinhaber im Ergebnis Verstöße gegen die Menschlichkeit nicht entgegengehalten werden dürfen?"

5

Mit dieser Frage ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450), werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er das Recht ableitet oder das enteignete Unternehmen gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitsrechtlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Speziell eine Mitwirkung an der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung ausländischer Arbeiter auf der Grundlage der Ostarbeitererlasse verletzt regelmäßig die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Hingegen kann aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb noch kein Verstoß hergeleitet werden. Es gehört jedoch zu den bei der richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die sogenannten Ostarbeiter, bei der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und arbeiten mussten. Im zeithistorischen Schrifttum ist anerkannt, dass die Unternehmen bei der Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume hatten und dass jedenfalls ein Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten.

6

Damit ist auch geklärt, dass die "bloße Befolgung" der Ostarbeitererlasse nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dienen kann und es einer tatrichterlichen Überprüfung bedarf, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 5). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen Voraussetzung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 5 B 42.09 - juris Rn. 2).

7

Die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil mit ihr ein über die aufgezeigten Grundsätze hinausgehender Klärungsbedarf nicht dargetan wird. Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil erkennbar diese Maßstäbe zugrunde gelegt. Es ist von dem Gesamtbefund einer menschenverachtenden Lage der zwangsweise beschäftigten Ostarbeiter ausgegangen und hat unter Beachtung der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierenden Betrachtungsweise auf der Grundlage tatrichterlich festgestellter und gewürdigter Umstände des Einzelfalles angenommen, der Rechtsvorgänger des Klägers bzw. die von ihm geleiteten Unternehmen habe bzw. hätten bestandene Spielräume zugunsten der Ostarbeiter genutzt, indem eine bessere Ernährung bzw. Verpflegung als üblich ermöglicht worden sei. Die auf diese Annahme zielende Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm im Einzelfall getroffenen Feststellungen und Würdigungen gelangt ist. Eine Frage wird nicht dadurch zu einer "grundsätzlichen" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass eine auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles von der Vorinstanz getroffene Annahme in abstrakte Frageform gekleidet wird. So liegt es hier.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage auch deshalb nicht zur Zulassung führt, weil sie von einer Voraussetzung ausgeht, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht, so dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ihr liegt die Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die "Vermutung", alle in einem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter hätten einer menschenunwürdigen Behandlung unterlegen, als widerlegt angesehen. Dies ist wohl nicht der Fall. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die zwangweise beschäftigten Ostarbeiter in besonderer Weise rechtlos gestellt und weitestgehend gedemütigt wurden. Sie hat sich insoweit ausdrücklich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Dresden in dem Urteil vom 24. Februar 2009 (7 K 1196/06) zu eigen gemacht. In jener Entscheidung wird der Sache nach begründet, dass von einem Gesamtbefund einer "menschenverachtenden Lage" auch der Ostarbeiter auszugehen ist und dass in dem dem Urteil zugrunde liegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bessere Lage der in dem Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeiter hindeuten. Dem kann eine Vermutung im Sinne der von dem Beklagten gestellten Frage, insbesondere eine "tatsächliche Vermutung" (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 26 f.), schwerlich entnommen werden (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 a.a.O. Rn. 4 f. zu VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 K 1196/06 -).

9

b) Auch die zweite von dem Beklagten aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Ist bereits die Abwesenheit nachgewiesener Misshandlungen, d.h. von solchen, die über die durch die Ostarbeitererlasse normierte 'Schlechtbehandlung' (Verschleppung zur Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen, fortdauernde Freiheitsberaubung, Entzug aller Bürgerrechte, ständige Lebensbedrohung, Auslieferung an permanente Willkür, diskriminierende Behandlung, Ernährung und Entlohnung, Abwesenheit jeglicher Arbeitsschutzbestimmungen usw.) hinausgehen, als ein 'positives Nutzen von Spielräumen' anzusehen, sodass schon deshalb nicht von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist?"

10

Die so formulierte Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Soweit das Verwaltungsgericht es als ein Nutzen von Spielräumen angesehen hat, dass keine Misshandlungen von Ostarbeitern in den Firmen des G. T. oder im Ostarbeiterlager hätten festgestellt werden können, bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auf solche Misshandlungen, "die aufgrund des Ostarbeitererlasses ohne Weiteres möglich gewesen wären" (UA S. 10 Abs. 1). Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage hat hingegen Misshandlungen zum Gegenstand, die über die durch die Ostarbeitererlasse normierte "Schlechtbehandlung" hinausgingen. Im vorliegenden Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob - was der Beklagte verneint - die Ostarbeitererlasse ein Züchtigungsrecht vorsahen. Zum einen bezieht sich die hier interessierende Annahme in dem angefochtenen Urteil auf "Misshandlungen" und nicht speziell auf Züchtigungen. Zum anderen zielt die hier in Rede stehende Frage nicht darauf, ob die Ostarbeitererlasse ein Züchtigungsrecht zuließen. Die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Ostarbeitererlasse hinsichtlich "zugelassener" Misshandlungen fehlerhaft bestimmt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

12

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden.

13

a) Soweit der Beklagte verfahrensrechtliche Mängel im Zusammenhang mit der Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

14

aa) Die Beschwerde ist nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Kläger ohne förmlichen Beweisbeschluss vernommen hat.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 vernommen. Dabei handelte es sich nicht um eine persönliche (informatorische) Anhörung nach § 103 Abs. 3 VwGO oder § 104 Abs. 1 VwGO. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der Urteilsgründe wurde der Kläger im Rahmen einer "förmlichen Parteivernehmung" befragt. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung") nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie setzt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO einen den Anforderungen des § 359 ZPO genügenden Beweisbeschluss voraus (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013 - BVerwG 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 98 Rn. 247 m.w.N.). Ein solcher Beschluss ist den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Auf diesen Verfahrensverstoß kann sich der Beklagte hingegen nicht berufen. Er war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sachkundig vertreten und hat den ihm bekannten Mangel nicht gerügt, sodass er gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO sein Rügerecht verloren hat. Auf die Befolgung der Bestimmungen über die Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses können die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO verzichten (vgl. Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 59.86 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 4 S. 2).

16

bb) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zunächst den Kläger als Beteiligten und danach die Zeugen H., F., R., B. und Z. vernommen hat.

17

Die Vernehmung eines Beteiligten ist auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben (vgl. Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG 1965 Nr. 41 S. 38; Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 54.99 - VIZ 2000, 93 <94>, vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 11.13 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 11, jeweils m.w.N.). Hier kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im Interesse der Wahrung des Gebots der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung gehalten gewesen wäre, zunächst die in der mündlichen Verhandlung später gehörten Zeugen zu vernehmen und auf der Grundlage deren Aussagen darüber zu befinden, ob nun auch der Kläger vernommen werden solle, weil die Aussagen der Zeugen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spreche.

18

Ein - hier unterstellter - Verfahrensmangel schiede allerdings nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte erst auf der Grundlage der Gründe des erstinstanzlichen Urteils in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Beteiligtenvernehmung auch mit Blick auf deren Subsidiarität vorlagen. In einem solchen Fall wäre eine verfahrensfehlerhafte Beteiligtenvernehmung nicht als Verfahrensmangel, sondern ebenso zu behandeln wie ein Fehler bei der Urteilsfällung, von dem die Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363 <364> m.w.N.). So liegt es hier nicht. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung setzt die Kenntnis der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht voraus. Er beruhte aus Sicht des Beklagten (schon) darauf, dass das Verwaltungsgericht zunächst den Kläger und danach die Zeugen vernommen hat.

19

Auf einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung könnte sich der Beklagte aber nicht berufen. Auch insoweit hat er sein Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war und versäumt hat, die Vernehmung des Klägers vor derjenigen der Zeugen zu rügen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 waren alle Beteiligten mit dieser Vorgehensweise des Gerichts ausdrücklich einverstanden.

20

Auf die Einhaltung der hier in Rede stehenden Voraussetzungen einer Beteiligtenvernehmung kann der Beklagte auch verzichten. Es handelt sich nicht um einen unheilbaren Mangel im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81 - juris Rn. 17 m.w.N.).

21

b) Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz verfahrensfehlerhaft.

22

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 a.a.O. Rn. 4 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135>, jeweils m.w.N.). Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>, vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209> und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor.

23

aa) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, ist dem nicht zu folgen.

24

Der Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend begründet, warum es seine Entscheidung maßgeblich auf die Bekundungen des Klägers stützt (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2). Dies rechtfertigt die Annahme einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht ist den Bekundungen des Klägers zur Verpflegung der Ostarbeiter in den von dem Rechtsvorgänger des Klägers geleiteten Unternehmen gefolgt, weil es auch mit Blick auf die Aussagen der Zeugen diese Bekundungen als glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung bewegt sich im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überzeugungsbildung. Sie betrifft die Anwendung des sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Vernachlässigung von wesentlichen Umständen, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen die Bekundungen des Klägers zu bestätigen vermochten (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2, S. 8 Abs. 4 bis 6, S. 9 Abs. 2). Indem der Beklagte die Zeugenaussagen dahin würdigt, dass sie die klägerischen Bekundungen entkräften, beanstandet er Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die die Annahme eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen vermögen. Soweit er im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen auf Widersprüche hinweist (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2), konkretisiert er dies in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise nicht.

25

Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht der Rüge des Beklagten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Behauptung des Klägers gefolgt, er habe an Wochenenden Essen in das Lager gebracht und sämtliche Mitarbeiter hätten zusätzliche Nahrung erhalten (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 2 und 3). Auch diese Beanstandung bezieht sich auf die die Grenzen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrende Tatsachen- und Beweiswürdigung. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Beschwerde, der Bericht des Lagerführers S. vom 2. November 1943 sei unzutreffend gewürdigt worden (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 2) und das Gericht habe Verklärungstendenzen bei der Aussage des Klägers vernachlässigt (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3 und 4).

26

Dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, dass der Kläger und die Zeugen zu der Zeit, auf die sich ihre Bekundungen beziehen, vergleichsweise jung waren und seitdem ein langer Zeitraum verstrichen ist (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3), rechtfertigt nicht die Annahme, diese Umstände seien vernachlässigt worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass die Zeugenaussagen deshalb nicht verwertbar sind, weil sie auf Beeinflussungen zurückzuführen wären (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 6 und S. 7 Abs. 1). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten das Schreiben vom 9. Februar 1944 an das Arbeitsamt G. nicht als Hinweis auf eine menschenunwürdige Behandlung angesehen hat (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 6 und S. 10 Abs. 1). Der Überzeugungsgrundsatz gebietet nicht eine bestimmte Würdigung des Sachverhalts.

27

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wesentliche Gesichtspunkte vernachlässigt oder fehlerhaft gewürdigt hat.

28

bb) Der Überzeugungsgrundsatz ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze verletzt.

29

Ein Tatsachengericht verstößt dann gegen Denkgesetze, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsachengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 28. Juni 2013 - BVerwG 5 B 79.12 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daran gemessen hat der Beklagte eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan.

30

Der Beklagte erachtet die Würdigung der Aussage des russischen Zwangsarbeiters S. durch das Verwaltungsgericht als denkgesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, die Bekundungen jenes Zwangsarbeiters zu Art und Umfang seiner Ernährung könnten deshalb nicht als Beleg für eine menschenunwürdige Behandlung der in den Firmen des G. T. beschäftigten Zwangsarbeiter herangezogen werden, weil S. zwar aus dem Ostarbeiterlager in W. gestammt habe, er jedoch für die Firma R. R. Maschinenfabrik G. GmbH tätig und räumlich getrennt von den Ostarbeitern der Firmen des G. T. gewesen sei. Der Beklagte hält diese Annahme für einen Verstoß gegen Denkgesetze, weil auch mit Blick auf allgemeinkundige geschichtliche Erkenntnisse ausgeschlossen sei, dass die in einem gemeinschaftlich betriebenen und verwalteten Lager unter derselben Lagerleitung untergebrachten Ostarbeiter des einen Unternehmens schlechter behandelt worden seien, als diejenigen, die in einer anderen Firma tätig gewesen seien (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 2 und 3). Damit zieht der Beklagte die sachliche Richtigkeit von Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Dies rechtfertigt hingegen nicht den Schluss, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist.

31

Soweit in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die Bekundung von S., er sei auf dem Weg zur Arbeit von Polizisten begleitet worden, sei von den Zeugen für die Ostarbeiter der Firmen von G. T. nicht bestätigt worden, liegt darin entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 3) keine Missachtung der Regeln der Logik. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die tatrichterliche Feststellung und Würdigung unwahrscheinlich oder sachlich fehlerhaft ist.

32

Aus Sicht des Beklagten ist es nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen, dass die Ostarbeiter der Firmen von G. T. in dem Lager nicht bewacht worden seien und sich hätten frei bewegen können (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 4). Da sich in dem angefochtenen Urteil eine solche Feststellung nicht findet, scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze insoweit schon deshalb aus.

33

Der Beklagte sieht eine Verletzung von Denkgesetzen auch darin, dass das Verwaltungsgericht zwar auf den Prüfungsbericht über den Rechnungsabschluss des Gemeinschaftslagers W. vom 30. April 1943 hinweist, diesen Bericht hingegen nicht als Beleg für eine schlechte Versorgung der Ostarbeiter angesehen hat, weil der Lagerführer S. und andere Personen die schlechte Versorgung in einem Schreiben vom November 1943 "offiziell" beanstandet haben (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 3 bis 5). Es kann dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zwingend ist. Sie erweist sich jedoch nicht als aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen und deshalb willkürlich.

34

cc) Schließlich ist der Überzeugungsgrundsatz auch nicht deshalb verletzt, weil die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, allgemeine Erfahrungssätze missachte oder gesetzliche Beweisregeln verletze. Solche Verstöße hat der Beklagte auch nicht substantiiert beanstandet.

35

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.