Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 20 ZB 15.1850

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 15.1850 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 15.1850 auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 27. August 2012 beim Landratsamt Landsberg a. Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Landsberg a. Lech an. Unter „Verwertungsweg“ wurde ausgeführt, dass Verwertungsbetrieb die U. S… Vilnius, Litauen, sei, der vorgesehene Verwertungsweg sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling. Die Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs) würden im Müllheizkraftwerk Kassel verbrannt.

Nachdem das Landratsamt mit E-Mail vom 8. Februar 2013 von der Klägerin für den Transport nach Litauen das notwendige Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung (VVA) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 15. Februar 2013 mit, dass die Firma S… sortierte Textilien erhalte, die als Waren nicht unter die Abfallverbringungsverordnung fielen. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma S. G… aus Belgien. Ein Vertrag im Sinne von Art. 18 VVA und das aktuelle Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung werde beigefügt.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 fragte das Landratsamt unter anderem bei der Klägerin an, welche Verwertung die Firma S. G… vornehme. Es werde um die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates oder etwas ähnlichem der Firma S. gebeten. Daneben werde um Mitteilung gebeten, ob bei der S. G… der Verwertungsweg ende oder ob noch eine weitere Firma die Verwertung fortsetze. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg a. Lech (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, bis spätestens 1. Juli 2014 die im Gebiet des Landkreises aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Ziffer 2). In zwei (versehentlich) jeweils als Ziffer 4 bezeichneten Ziffern drohte das Landratsamt der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € und für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Verpflichtung zuwider gehandelt werde, ein Zwangsgeld von 1.000,00 € für jeden nicht entfernten Sammelcontainer an.

Hiergegen ließ die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. In einem vom 18. Mai 2015 datierten Schriftsatz führte sie zum Verwertungsweg aus, dass die bisherigen Angaben und Darlegungen wie folgt ergänzt würden: Die Sammelbehälter würden wöchentlich angefahren und geleert. Bei der Leerung trennten die Fahrer die Textilien und Bekleidung von den Fehlwürfen. Unter Fehlwürfe fielen z. B. Teppiche, sehr stark verschmutzte und schlecht riechende Alttextilien, Holz, Plastik, Lebensmittel. Diese Fehlwürfe verbrächten die Fahrer in die Boxen, die in den Kraftfahrzeugen stünden. Die gesammelte Ware werde in das Lager in K… das die Klägerin gemietet habe, verbracht. Die Fehlwürfe würden in einen Container umgeladen, den die Firma R… Süd GmbH, A… der Klägerin überlassen habe. Sobald die Container voll seien, hole die Firma R… die Container ab und transportiere die Abfälle in das Müllheizkraftwerk AVA, Augsburg, zur Entsorgung. Die auf dem Fahrzeug von den Fehlwürfen getrennte Ware werde von der Firma N…, Tanger, Marokko, vom Lager in K… gekauft und abgeholt, wie sich aus der beigefügten Erklärung ergebe. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt. Die Ware für den Wiederverwendungsmarkt werde in europäische Länder sowie auf den afrikanischen Kontinent verkauft. Beigefügt war eine Erklärung der N…, wonach zwischen der Klägerin und ihr ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe und die Klägerin an die N… Second-hand-Textilien veräußere, die in Deutschland gesammelt worden seien. Die Liefermenge betrage jährlich ca. 1.500 Tonnen, eine höhere Abnahme werde zugesichert.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2015 nahm die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil. Der Vertreter des Beklagten hob die beiden Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Verhandlung auf.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen richte, sei sie bereits unzulässig, da die Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden seien, damit fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere seien im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergäben. Die Untersagung sei aber jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet sei, § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei ihren Partnerfirmen erfolge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zwei Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorlägen. Der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem die Kammer die Klage abgewiesen habe, nachdem die Vertreter des Beklagten unerwartet die beiden Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hätten. Hierdurch habe das Landratsamt neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Es sei eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verstoß. Hätte die Kammer der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen zu reagieren, so hätte sie die Sache für erledigt erklärt mit der Folge, dass die Kammer nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss entschieden hätte. Dabei hätte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Daneben stelle auch die Beiladung des Landkreises einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhe. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht stütze die Untersagungsverfügung zu Unrecht jeweils selbstständig tragend auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit als auch auf die angeblich unzureichende Darlegung der Verwertungswege. Es nehme rechtsirrig an, die Unzuverlässigkeit lasse sich aus dem Gewerbezentralregistereinträgen, den Gewerbeuntersagungsverfahren und gerichtlichen Erkenntnissen aus anderen Verfahren begründen (wie ausgeführt). Daneben sei bei einer unzureichenden Darlegung des Verwertungsweges eine Untersagungsverfügung allenfalls nach § 62 KrWG möglich, nicht auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative KrWG. Außerdem sei der Verwertungsweg hier auch nicht unzureichend dargelegt worden. Denn die Klägerin habe mit ihren Angaben in der Anzeige alles getan, was nach bisheriger Rechtsprechung von ihr verlangt werden könne. Sie habe sowohl eine Abnahmebestätigung der Verwerter vorgelegt, als auch eine pauschale und plausible Angabe zum Verwertungsweg gemacht und damit ihrer Darlegungslast genügt. Auch Angaben zur Abfallhierarchie, wie sie das Verwaltungsgericht fordere, seien gemacht worden. Ziffer 4 der Anzeige enthalte den Unterpunkt „vorgesehener Verwertungsweg“. Als vorgesehener Verwertungsweg seien „Vorbereitungen zur Wiederverwendung, Recycling“ und damit Verwertungswege nach § 3 Abs. 24 und 25 KrWG angegeben worden. Diese Darlegung sei bei einem Sammelgut mit positivem Marktwert ausreichend, da zwischen der Abfallhierarchie im Sinne des KrWG und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Gewinnmaximierung ein Gleichlauf bestehe. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass entgegen der wirtschaftlichen Vernunft Ware lediglich recycelt werde, wenn sie auch wiederverwendet werden könnte bzw. diese Ware sogar thermisch verwertet würde. Daneben sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zum einen sei es von erheblicher Bedeutung, den Unzuverlässigkeitsbegriff in systematischer Auslegung von demjenigen des § 35 GewO abzugrenzen und damit eine Umgehung des § 35 GewO auszuschließen. Weiterhin sei die Darlegungstiefe des Verwertungswegs obergerichtlich nach wie vor nicht geklärt. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, einheitliche Ermessensmaßstäbe für die Beiladung von angeblich betroffenen Kommunen zu entwickeln. Es könne nicht angehen, dass die Kommune gleichsam automatisch beigeladen werde und hierdurch das Prozesskostenrisiko der Klägerin und jede Berechtigung in die Höhe getrieben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015, M 17 K 14.1404, zuzulassen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil hinsichtlich der Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids (Zwangsgeldandrohungen) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (hierzu im Folgenden a) und b)) bzw. nicht vorliegen (hierzu c)).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Entscheidungs-erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegt (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen genannten Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Auch soweit der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Landkreis fehlerhaft beigeladen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht gewahrt. Insoweit wird verlangt, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen und darzulegen ist, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, § 124a Rn. 74). Vorliegend wird zwar der Verfahrensmangel benannt, allerdings finden sich keinerlei Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Beiladung des Landkreises.

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Art und Weise der Verwertung der gesammelten Abfälle gemacht. Das Entsorgungsunternehmen, an das sie die Abfälle zur Verwertung verkauft hat, hat dabei im Laufe der Zeit offenbar mehrfach gewechselt: Während bei Anzeige der gewerblichen Sammlung noch die Firma S… Litauen, angegeben worden war, wurden dann später im Verwaltungsverfahren die Firmen S… Litauen und S. G…, Belgien, als Entsorgungsunternehmen genannt. Im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde schließlich die Firma N…, Marokko, als alleiniges Entsorgungsunternehmen genannt. Da vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die zunächst genannten Entsorgungsunternehmen weiterhin (teilweise) mit der Entsorgung betraut sind, geht aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht hervor. Der Senat geht daher davon aus, dass die im Landkreis Landsberg am Lech gesammelten Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt allein an die Firma N… veräußert werden.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firma, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungsweg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma N… kann auch abgeleitet werden, dass diese willens ist, die gesammelten Abfälle abzunehmen.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass sie gerichts-bekanntermaßen auch in vielen anderen Landkreisen in großem Stil Altkleider sammelt. Dass die im Landkreis Landsberg am Lech angezeigte Sammlung mit 5 t monatlich vergleichsweise klein ausfällt ist insoweit unerheblich, da für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammeltätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen ist. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle der Klägerin gerichtsbekannt ist) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - und vom 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267).

Andererseits trägt die Klägerin aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben.

Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin soll eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung durch die Klägerin vorgenommen wird, ist den Angaben der Klägerin gerade nicht zu entnehmen. Damit erfolgt durch die Klägerin keine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG, vielmehr werden die gesammelten Altkleider, die nach den Angaben der Klägerin am Lager K… von der N… abgeholt werden, noch als Abfall veräußert, da sie ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchlaufen haben. Die von der Klägerin dargestellte Grobsortierung kann nicht als „Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG angesehen werden, da sie in der dargestellten Weise nur äußerst grobmaschig offensichtlich nicht verwertbare Gegenstände aussondert. Dass aufgrund dieser Aussortierung sämtliche nicht aussortierten Altkleider „ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können“, wie es § 3 Abs. 24 KrWG verlangt, ist offensichtlich nicht der Fall.

Wie die marokkanische Geschäftspartnerin der Klägerin mit den an sie verkauften Abfällen umgeht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird allein vorgetragen, dass die „Ware zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt“ sei. Völlig im Unklaren bleibt, was mit dem übrigen, nicht zur Wiederverwendung bestimmten Teil der Altkleider geschieht, ob diese verwertet oder beseitigt werden und wie dies erfolgt.

Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungs-maßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben der Klägerin so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann offen bleiben, da jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der einen, das Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Versagung des rechtlichen Gehörs sieht, soweit nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, betrifft dies allein den in Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses abgetrennten Teil des Zulassungsantrags. Daher war hier auch nicht weiter darauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin wie vom Beigeladenen beantragt auch dessen außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, einem unterliegenden Beteiligten in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser selbst einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162, Rn. 23; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass wegen der Besonderheiten des Verfahrens die Stellung eines Antrags für sich genommen nicht ausreicht, um dem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Der Beigeladene hat hier allerdings zur Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen Stellung genommen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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Tenor I. Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 20 ZB 17.969

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, da ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). II. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 8.0

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 20 ZB 15.1850

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unte

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 17 K 14.1404

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 17.2431

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2017 - M 17 K 17.286

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 20 ZB 15.1850

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unte

Referenzen

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, da ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

II.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren betrifft nach der Abtrennung vom Verfahren 20 ZB 15.1850 (vgl. dort Ziff. I) allein den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015, soweit die Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 18. März 2014 als unzulässig abgewiesen wurde.

Soweit die Klage vom Verwaltungsgericht insoweit als unzulässig abgewiesen wurde, ohne dass die Klägerin zuvor zu der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen Stellung nehmen konnte, hat das Verwaltungsgericht gegen den in § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.

Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus diesem, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestalteten Anspruch folgt, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108, Rn. 10).

Mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung wurde eine neue Tatsache geschaffen. Hierzu konnte die Klägerin, die zulässigerweise in der Verhandlung nicht anwesend war (§ 102 Abs. 2 VwGO), nicht Stellung nehmen.

Der Verfahrensfehler war auch möglicherweise für die getroffene Entscheidung ursächlich, da die Klägerin, wie sie in ihrem Zulassungsantrag ausgeführt hat, bei Kenntnis von der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hätte und es möglicherweise zu einer diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens und einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gekommen wäre.

Der Streitwert ist nach §§ 63, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 8.000 EUR festzusetzen. Denn für die Zuwiderhandlung gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung war ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR angedroht worden, für die Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Entfernung der aufgestellten Sammelcontainer ein Zwangsgeld von 1.000 EUR je Container. Nachdem aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, wie viele Container tatsächlich aufgestellt waren, wurde der vorläufigen Streitwertfestsetzung der Minimalbetrag zugrunde gelegt.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, der es ihr ab dem 1. Juli 2014 untersagt, im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech (Beigeladener) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durchzuführen und ihr außerdem die Entfernung der im Kreisgebiet aufgestellten Sammelcontainer aufgibt.

Mit Schreiben vom … August 2012 (Bl. 4 d.BA) zeigte die Klägerin beim Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) wörtlich „die gewerblichen Sammlungen gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. Es solle mittels Containern und flächendeckend gesammelt werden. Die laufenden Sammlungen fänden wöchentlich statt und würden unbefristet ausgeübt. Die maximale monatliche Sammelmenge wurde mit 5 t angegeben. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung wurden als Verwerter das in … Litauen, ansässige Unternehmen … … für den Verwertungsweg „Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling“ sowie das Müllheizkraftwerk … GmbH für den Verwertungsweg „Verbrennung der Fehlwürfe“ angegeben. Die Fehlwurfquote betrage 7% des Sammelumfangs. Mitüber-sandt wurden u.a. eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt … vom … September 1997 für den Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Textilien) und der Unterhaltung eines Lagerhauses zum Lagern von Gegenständen sowie ein Zertifikat, das die Klägerin als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen bestimmter Art ausweist (gültig bis 24. Dezember 2013). Außerdem eine auf Englisch abgefasste Abnahmebestätigung der … vom … Juni 2012, in der diese eine bestehende Geschäftsbeziehung zur Klägerin sowie eine jährliche Abnahmemenge von 900 t bestätigt (Bl. 5 ff. d.BA).

Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 forderte das Landratsamt, ein Transportpapier nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der Abfallverbringungsverordnung (sog. Anhang VII-Papier) vorzulegen. Dieses sei seit 1. Januar 2013 für die Verbringung von Abfällen insbesondere nach Litauen erforderlich (Bl. 19 d.BA). Die Klägerseite erwiderte mit E-Mail vom … Februar 2013, es würden nur sortierte Textilien, also Ware, nach Litauen verbracht, so dass kein Transportpapier erforderlich sei. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma … Group aus Belgien. Den mit dieser geschlossenen Vertrag nach Art. 18 VO (EG) 1013/2006 und das aktuelle Anhang Vll-Papier waren beigefügt (Bl. 21 ff. d.BA).

Die Klägerin weigerte sich, weitere mit E-Mail vom … Februar 2013 angeforderte Unterlagen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, aktuelle Unterlagen über die Fach- und Sachkunde des Anzeigenden) zu übermitteln (Bl. 24 d.BA).

Gegen den Geschäftsführer der Klägerin hatte das Regierungspräsidium … mit Bescheiden vom 6. Dezember 2012 eine Gewerbeuntersagung erlassen. Zur Begründung war u.a. angeführt worden, dass die Klägerin ohne vorherige Absprache mit den Kommunen Sammelcontainer für Altkleider aufgestellt habe, was zu Beschwerden geführt habe. Die Gewerbeuntersagungsbescheide wurden mit gerichtlichem Vergleich des Verwaltungsgerichts … vom 29. August 2013 aufgehoben (Bl. 90 d.BA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 teilte die AG … dem Landratsamt mit, dass sie eine Arbeitsgemeinschaft von vier Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Der in Bayern tätige Kooperationspartner sei die … GmbH. Ausweislich des beigefügten Kooperationsvertrags gehört auch die Klägerin der AG … an (vgl. Bl. 62 ff. d.BA).

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 äußerte das Landratsamt unter Hinweis auf den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums … und die Gewerbezentralregistereinträge sowie die von der AG … im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech unerlaubt aufgestellten Container Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen. Es wurde um Vorlage der Verträge über die im Landkreisgebiet angemieteten Containerstellplätze gebeten. Andernfalls werde die Sammlung untersagt. Bis 6. Juni 2013 bestehe die Gelegenheit zur Äußerung (Bl. 82f. d. BA).

Die vom Landratsamt angeforderten Auszüge aus dem Gewerbezentralregister haben folgenden Inhalt:

Für die Klägerin selbst (Datum der Auskunft: 13. Juni 2013) liegt keine Eintragung vor, für den Geschäftsführer der Klägerin (Datum der Auskunft: 14. Juni 2013) liegt eine Eintragung aus dem Jahr 2011 wegen unerlaubter Sondernutzung entgegen dem Hessischen Straßengesetz vor, für den weiteren Geschäftsführer der Klägerin (Datum der Auskunft: 27. September 2013) liegen insgesamt fünf Eintragungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 vor, die alle die unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen betreffen.

Unter Verweis auf diese Eintragungen forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 erneut zur Vorlage der Verträge über die Anmietung der Stellplätze bis 23. Oktober 2013 auf und gab Gelegenheit, zur ansonsten beabsichtigen Untersagung Stellung zu nehmen (Bl. 95 d.BA).

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 wies das Landratsamt die Klägerin außerdem darauf hin, dass der Anzeige nicht zu entnehmen sei, dass sie schon vor dem 1. Juni 2012 im Landkreisgebiet gesammelt habe. Außerdem wurden weitere lnformationen zur durch die … Group durchgeführten Verwertung angefordert (Bl. 97 d.BA).

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014, bzw. im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung spätestens ab Bestandskraft des Bescheids, die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech (Nr. 1) und gab ihr auf, innerhalb derselben Frist die in diesem Gebiet aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Nr. 2). ln Nr. 3 wurden die Anordnungen in Nr. 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt. Nr. 4 enthielt die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 15.000,- € für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Nr. 1 und für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € pro nicht entferntem Container. Nr. 6 erlegt der Klägerin die Verfahrenskosten auf. ln Nr. 7 werden eine Gebühr von 500,- € und Auslagen i.H.v. 3,45 € festgesetzt.

Es seien Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen sowie der AG … GmbH & Co. KG ergäben. Diese beruhten u.a. auf dem unkooperativen Verhalten der Klägerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Eine Konkretisierung der Angaben zu den Containerstandorten sei trotz Nachfrage am 22. Mai 2013 nicht erfolgt. Die Organisationsstrukturen der AG … seien unklar, was sich auch in den Beschriftungen der Container widerspiegle, die für Verwirrung und Erschwerung der Sachbearbeitung sorgten. Die AG … habe unerlaubt Container in einem Fall auf privatem und in drei Fällen auf Gemeinde- bzw. öffentlichem Grund aufgestellt. Bundesweit habe es zahlreiche solcher Fälle gegeben. Hinzu komme, dass nach Feststellung des Landratsamtes von der AG … auch weiterhin Sammelcontainer aufgestellt würden, ohne dass zuvor die jeweiligen Kommunen und Privateigentümer darüber informiert bzw. deren Zustimmung eingeholt werde. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der eingesammelten Abfälle sei nicht gewährleistet. Jedenfalls stünden der Sammlung überwiegende öffentliche lnteressen entgegen. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger plane, zum 1. Juli 2014 eine eigene kommunale Sammlung von Alttextilien aufzunehmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin schon vor lnkrafttreten des KrWG am 1. Juni 2012 im Landkreisgebiet gesammelt habe. Entsprechende Nachweise seien auf Aufforderung hin nicht vorgelegt worden. Die Anordnung erscheine geeignet, erforderlich und aufgrund des Fehlens eines milderen Mittels zur Durchsetzung auch angemessen. Das angedrohte Zwangsgeld entspreche in etwa dem wirtschaftlichen lnteresse der Klägerin an der Durchführung der Sammlung unter Zugrundelegung der beabsichtigten Sammelmenge von 60 t im Jahr und des derzeitigen Marktpreises für Altkleider von 300,- €/t.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragte,

den Bescheid vom 18. März 2014 aufzuheben.

In ihrem Schriftsatz vom … April 2014 beruft sich die Klägerin unter anderem auf Bestandsschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG. Diese Norm spreche nur von „bestehenden Sammlungen“ ohne eine Nachweispflicht vorzuschreiben. Allein die Anzeige reiche jedenfalls dann aus, um den Bestandsschutz auszulösen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen. Auch die vermeintliche Unzuverlässigkeit sei kein ausreichender Grund, um derart stark in das Recht auf Freiheit der Berufsausübung und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Aufgrund von Fehlern beauftragter Subunternehmer könne es bei der Vielzahl von Sammelbehältern vorkommen, dass Container versehentlich auf falschen Standorten abgestellt würden. Ebenso sei festgestellt worden, dass Dritte rechtmäßig auf genehmigten privaten Stellflächen abgestellte Container anderweitig verbracht hätten. Es stehe zudem nicht fest, dass die Klägerin ihre Container unzulässig auf privaten Grundstücken abstellen würde. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gefährden. Vor allem die Prognoserechnung des Beklagten würde aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht überzeugen.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er wies darauf hin, dass die Klägerin Kooperationspartnerin der AG … für andere Bundesländer als Bayern sei und führte aus, die AG … stelle auch weiter Container ohne Einverständnis der jeweiligen Grundstückseigentümer auf. Als Beleg war ein Aktengeheft mit Fotos und Mitteilungen der betreffenden Grundstückseigentümer beigefügt. Konkret handle es sich um fünf Standorte in Utting und in Landsberg am Lech. Die Kooperationspartnerin der AG … in Bayern (die Firma … GmbH) (M 17 K 14.1415) und auch die AG … GmbH & Co. KG hätten ihrerseits eine Sammlung im Landkreis Landsberg am Lech angezeigt. Das Firmenkonstrukt sei für den Beklagten nur schwer durchschaubar und es bleibe letztlich unklar, wer eigentlich Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sei, ob Sammlungen doppelt angezeigt würden oder ob es sich um konkurrierende Sammlungen handle.

Mit Beschluss vom 4. April 2014 war der Landkreis Landsberg am Lech zum Verfahren beigeladen worden. Durch seine Bevollmächtigten beantragte er mit Schriftsatz vom 30. April 2014 die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 wurde zur Begründung vorgetragen, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien nicht dargelegt habe. lm Landkreisgebiet des Beigeladenen seien zudem jüngst Müllcontainer der Firma … KG aufgetaucht, deren Einzelprokurist Herr V… N… sei. Nach Mitteilung der unteren Abfallbehörde liege für die Containerstandorte weder von Seiten der Firma … KG noch einer anderen Firma bzw. einem anderen Sammelunternehmen eine Anzeige nach § 18 KrWG vor. Auf eine entsprechende Nachfrage hätten die Grundstückseigentümer der beiden Containerstandorte mitgeteilt, dass sie zu der Containeraufstellung keine Zustimmung erteilt hätten.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 ordnete das Verwaltungsgericht München auf den gleichzeitig mit der Klage eingereichten Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... April 2014 im Hinblick auf Nrn. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 an und lehnte im Übrigen den Antrag ab (M 17 S. 14.1402). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (20 CS 14.1331), da sie nicht innerhalb eines Monats begründet wurde.

Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom … Mai 2015 ergänzend vor, dass Herr W… B… sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. ln den vom VG … eingeholten Gewerbezentralregisterauszügen vom 1. September 2014 seien weder Eintragungen für Herrn J… N… noch für die B… GmbH noch für Herrn W… B… vorhanden. Der Gewerbeuntersagungsbescheid sei zurückgenommen worden. Das Regierungspräsidium … habe mit beigefügtem Schreiben vom 9. September 2013 eine positive Prognose getroffen und gehe davon aus, dass der Gewerbebetrieb zuverlässig und ordnungsgemäß geführt werde. Die Zuverlässigkeit der Klägerin sei auch aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb positiv festgestellt worden. Die Klägerin habe zudem eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 53 KrWG bei der für sie zuständigen Behörde erstattet. Die Benennung von Herrn V… N… in dem Formular sei ein Schreibversehen eines Büromitarbeiters gewesen. Herr V… N… habe zu keinem Zeitpunkt eine Funktion innerhalb des Unternehmens der Klägerin ausgeübt. Die von der AG … aufgestellten Sammelcontainer könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Ein Widerspruch zu dem Schreiben vom 6. Februar 2013, in dem als der in Bayern tätige Kooperationspartner der … GmbH die … GmbH bezeichnet wurde, sei nicht erkennbar. Das Bundesland Bayern sei entsprechend dem Kooperationsvertrag der Fa. … e.K. zugewiesen worden, die später in die … GmbH umgewandelt worden sei. Die im Landkreis Landsberg a. Lech aufgestellten fünf Sammelcontainer seien bereits in einem eigenen Sammlungsuntersagungsver-fahren gegen die AG … GmbH & Co. KG (M 17 K 14.1574) angeführt wor den. Damit gehe der Beklagte selbst davon aus, dass die Sammelcontainer der AG … zuzurechnen seien. Hinsichtlich des Verwertungsweges werde ergänzend vorgetragen, dass die Sammelbehälter wöchentlich angefahren und geleert werden. Dabei würden die Fahrer der Klägerin die Textilien und Bekleidung von Fehlwürfen trennen, die der Firma … Süd GmbH überlassen und in das Müllheizkraftwerk … zur Entsorgung transportiert würden. Die gesammelten Alttextilien und -schuhe werden zunächst in ein Lager nach … verbracht. Von dort werde die Ware von der Firma … Textile (…) abgeholt. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung in europäischen Ländern wie Spanien, Russland, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien und Deutschland sowie auf dem afrikanischen Kontinent wie Benin, Niger, Nigeria, Kamerun, Äquatorialguinea, Somalia, Kongo, Elfenbeinküste und Marokko bestimmt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in dem Verfahren M 17 S. 14.1402, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Gründe

Der Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 entschieden werden, obwohl die Klagepartei im Termin nicht vertreten war. In der am 30. März 2015 ordnungsgemäß zugestellten Ladung war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann.

1. Soweit die Klage gegen die beiden Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 die beiden Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 aufgehoben. Dem klägerischen Begehren wurde damit insoweit abgeholfen, so dass Erledigung eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts diesbezüglich entfallen ist.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 18. März 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

2.1.1. Insbesondere war das Landratsamt Landsberg am Lech als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.d.F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 21291UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO), und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.

2.1.2. Durch die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landratsamts ist das Neutralitätsgebot nicht verletzt (vgl. VG München, U.v. 10. April 2014 - M 17 K 13.2786). Gemäß Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen und insoweit „von Amts wegen“ Neutralität zu wahren. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 - W 4 S. 13.441 - juris Rn. 29; B.v. 22.5.2013 - W 4 S. 13.327 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7). Es kann hier auch (noch) von einer ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung der beiden Aufgabenbereiche ausgegangen werden, insbesondere sind nach dem vom Beklagten vorgelegten und im Internet (www.landkreis-landsberg.de/landratsamt/organisationsuebersicht) abrufbaren Orga-nigramm des Landratsamts Landsberg am Lech für das Abfallrecht und die kommunale Abfallwirtschaft jeweils unterschiedliche Sachgebiete mit unterschiedlichen Leitern zuständig (vgl. a. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 13). Ein zwingendes Erfordernis, die Aufgaben der unteren Abfallbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln, folgt dagegen aus dem Neutralitätsgebot nicht (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7).

2.1.3. Eine Anhörung der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist mit Schreiben vom 22. Mai 2013 und 8. Oktober 2013 erfolgt.

2.1.2. 2.2. Der Bescheid vom 18. März 2014 ist auch materiell rechtmäßig.

2.2.1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für eine Untersagung (Nr. 1 des Bescheids vom 18.3.2014) sind erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 5 KrWG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

a. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für eine Untersagung sind erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de nen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbe-triebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.

Es sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (so bereits VG München, U.v. 2.2.2015 - M 17 K 14.3742; U.v. 18.9.2014 - M 17 K 13.4193).

Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, B.v. 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10).

Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 - 5 V 2122/12 -juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht aber vor allem auch, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 31). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10 ff.).

Diese erhöhten, über bloße Bedenken hinausgehenden Anforderungen resultieren daraus, dass die Untersagung den intensivsten Eingriff in die Rechte des Abfallsammlers darstellt und daher nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist, hierfür aber zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person muss bei dieser Prüfung daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, wobei sich die Bejahung der Unzuverlässigkeit auf Tatsachen stützen lassen muss (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 -juris Rn. 20 f.).

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Prognose einer auch künftigen Unzuverlässigkeit hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt:

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass allein eine ergänzungsbedürftige Anzeige nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG regelmäßig noch keine für eine Untersagung ausreichenden Zuverlässigkeitsbedenken rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 18.12.2012 - 17 L 1911/12; VG Köln, B.v. 14.2.2013 - 13 L 40/13). So ist eine Negativprognose nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die geforderten Angaben zu lokalisierbaren Containerstandplätzen nicht geliefert bzw. verweigert hat. Der unteren Abfallbehörde und auch dem Verwaltungsgericht ist es aber nicht verwehrt, diese Tatsache in eine Gesamtbetrachtung einzustellen. Einzelne Tatsachen, die jeweils für sich genommen noch nicht durchgreifen, können zusammen mit anderen durchaus durchgreifende Zuverlässigkeitsbedenken begründen.

Nach Aufhebung der gegenüber der Klägerin ergangenen Gewerbeuntersagungen sind zwar die nur dadurch zunächst begründeten erheblichen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung ihrer Sammlung verantwortlichen Personen ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 -20 CS 13.1625 - juris Rn. 13). Eine weitere sachliche und rechtliche Prüfung unter Heranziehung weiterer Aspekte ist dem Gericht deswegen aber nicht verwehrt (BayVGH, a.a.O.).

Der Gewerbeuntersagung lag zugrunde, dass in 37 Kommunen ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufgestellt wurden. In 19 Kommunen wurden zudem Container auf privaten Grundstücken ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer aufgestellt. Zwar wurde diese Untersagung im Rahmen eines Vergleichs, der am 29. August 2013 vor dem Güterichter des Verwaltungsgerichts … geschlossen wurde, wieder aufgehoben (40 K 435/13.GI.GÜ, 40 K 436/13.GI.GÜ, 40 K 437/13.GI.GÜ). Dies steht jedoch der Bejahung von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht entgegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung insoweit strenger sind, als die Unzuverlässigkeit positiv feststehen muss. Für die Untersagung nach § 18 KrWG reichen dem Wortlaut der Vorschrift nach dagegen bereits Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus. Zum anderen wurde der Vergleich erkennbar deswegen getroffen, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass die Mängel in der Organisation der Klägerin beseitigt worden seien, so dass der Gewerbebetrieb nunmehr zuverlässig und ordnungsgemäß geführt werde (s. Nrn. 2 und 3 des Vergleichs).

Es ist dem Gericht aber aus anderen Verfahren bekannt, dass die Klägerin in der Vergangenheit im gesamten Bundesgebiet gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist und weiterhin wird (VG München, U.v. 21.11.2013 - M 17 K 13.1021, M 17 K 13.2417). Die Klägerin hat seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 27. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen Sondernutzungs- bzw. privatrechtlichen Erlaubnissen massiv und systematisch außer Acht gelassen, so dass bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung zu gewichtigen Verstößen insbesondere gegen straßenrechtliche Vorschriften kommen wird.

Die Klägerin tritt nach Kenntnis der Kammer nicht stets unter eigenem Namen als Sammlerin auf. Sie besorgt vielmehr auch die mit der Sammeltätigkeit zusammenhängenden Geschäfte für andere Unternehmen und muss sich daher deren Fehlverhalten zurechnen lassen.

Die AG … ist in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass sie Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt hat. Gerichtsbekannt sind u.a. Vorfälle in den Gemeinden Pöcking (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2136), Gilching-Geisenbrunn und Tutzing (VG München, B.v. 11.4.2014 - M 17 K 14.1276), Burghausen, Töging und Neuötting (VG München, U.v. 21.11.2013 - M 17 K 13.1021). Die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2013 (M 17 K 13.2136), in dem diese von der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgeht, hat der BayVGH, entgegen dem klägerischen Vortrag, nicht zugelassen (vgl. B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510).

Hinzu kommen die durch das Landratsamt dokumentierten Vorfälle im Landkreis Landsberg am Lech. Ausweislich des durch Lichtbilder vom 8. und 9. Mai 2014 belegten Vortrags (vgl. das mit Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 2014 (Bl. 44 d.GA) übersandte Aktengeheft) sind im Landkreis Landsberg am Lech an fünf Standorten Container der AG … ohne die erforderliche Erlaubnis der Grundstückseigentümer aufgestellt worden.

Das Fehlverhalten der AG … muss sich die Klägerin als Kooperationspartnerin zurechnen lassen. Darüber hinaus ist die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der AG … GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Az.: HRA … vom …7.2013). Die AG … Gmbh & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH - in diesem Fall die Klägerin – als Komplementär beteiligt ist. Sie wird durch die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin nach §§ 161 Abs. 2, 125-127 HGB vertreten. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 HGB). Damit hat die Klägerin bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der AG … GmbH & Co. KG.

Indem die Klägerin die Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten der AG … in der Klagebegründung schlicht von sich weist, setzt sie sich in direkten Widerspruch zu dem Schreiben vom 6. Februar 2013. Zwar wurde der … GmbH (vormals …) die gebietsbezogene, alleinige Geschäftsführung und Vertretung für das Bundesland Bayern übertragen. Gleichwohl ist ausweislich des zugrundeliegenden Kooperationsvertrags (vgl. dazu: Kooperationsvertrag zwischen … Textilien GmbH, B… GmbH, … e.K. und J… S… vom 10./11./15.5.2011 (Bl. 62ff. d.BA)) auch die Klägerin Kooperationspartnerin der AG … Eine Systematik in der Vorgehensweise der Klägerin ist jedenfalls insoweit zu erkennen, dass sie die Verantwortung für unerlaubt aufgestellte Container zunächst pauschal von sich weist und darauf verweist, dass ihre Kooperationspartner dafür verantwortlich seien, die aber wiederum angeben, zwar der AG … anzugehören, jedoch im konkreten Fall nicht für sie tätig zu sein.

Die Bedenken sind auch nicht deshalb ausgeräumt, weil die Vorfälle sich (auch) in anderen Landkreisen ereignet haben. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist personenbezogen, wie sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG („Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen“) ergibt. Zuverlässigkeitsbedenken können in Bezug auf eine ausgeübte Tätigkeit bestehen, sind jedoch nicht örtlich beschränkt (st. Rspr. der Kammer vgl. U.v. 6.11.2014 - M 17 K 13.5286, a.A. VG Düsseldorf, U.v. 23.3.2015 - 17 K 529/14).

Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach die Zuverlässigkeit der Klägerin aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb positiv festgestellt worden sei. Ausweislich des Zertifikats wird darin lediglich bestätigt, dass die Forderungen der EfbV erfüllt sind. Gegenstand der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers nach §§ 8 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV ist aber nicht, ob dieser in der Vergangenheit im Bundesgebiet gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist.

In Anbetracht der aufgrund der vorgenannten Tatsachen bereits feststehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann vorliegend offen bleiben, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch aus weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bzw. aus der Unternehmenspraxis der Firma … KG oder des D… Textilwerkes (Geschäftsführer: E… N…) hergeleitet werden können. V… N… wurde seitens der Klägerin in den der Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 beigefügten Formblättern gemäß § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt (Bl. 11-14 d.BA). Zugleich ist V… N… in der Funktion des Einzelprokuristen der Firma … KG, die in einer Vielzahl von Fällen bundesweit Container ohne Erlaubnis aufstellte (vgl. VG … U.v. 23.3.2015 - 17 K 529/14 - juris), eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der … KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person. Ob nun die Klägerin im gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich bei der Benennung des Herrn V… N… in der Sammlungsanzeige der Klägerin vom 27. August 2012 als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person um ein Versehen gehandelt habe (so wohl VG … U.v. 24.2.2015 - 17 K 4877/13 - juris Rn. 257) kann damit dahinstehen.

Das schwer durchschaubare Firmengeflecht und die nicht offen gelegten Unterbeauftragungen der verbundenen Unternehmen untereinander erschweren die Zuordnung der im Stadtgebiet aufgestellten Container erheblich. Wenn nicht eindeutig kommuniziert ist, in wessen Auftrag und unter welchem Namen die Klägerin dort sammelt, kann die Beklagte sie nicht als Ansprechpartner ermitteln, wenn es zu Beanstandungen kommt. Die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sammlung seitens der Beklagten gestaltet sich infolge der Intransparenz äußerst aufwändig. Die Klägerin ist den vom Gericht in den o.g. Entscheidungen geäußerten Zuverlässigkeitsbedenken nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten, der auf eine zu erwartende Änderung des Geschäftsgebahrens (der Klägerin und der AG …) in der Zukunft schließen ließe und hat sich nicht um Transparenz bemüht.

b. Jedenfalls ist die Untersagung aber deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet ist, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen, § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG.

Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.). § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gebietet, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen: also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33; B.v. 16.6.2014 -20 ZB 14.885 - juris). Darauf kann auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage, die derzeit wohl eine ordnungsgemäße Verwertung intendiert, verzichtet werden. Denn diese ist volatil und es wäre auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen beim Gesetzesvollzug schwierig, die Darlegungspflichten jeweils nach der Abfallart abzustufen. Davon zu unterscheiden ist die durchaus nachvollziehbare Erwägung, bei offenkundigen ökonomischen Interessen, denen eine ordnungsgemäße Verwertung dienlich ist, keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwertung zu stellen. Sie betrifft nämlich nicht das Darlegungserfordernis, sondern das Beweismaß, das zu überspannen bei eindeutig ersichtlicher wirtschaftlicher Interessenlage an einer ordnungsgemäßen Verwertung verfehlt wäre (so BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885, juris Rn. 4).

Den Angaben der Klägerin kann nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei den Partnerfirmen der Klägerin erfolgt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung finden.

Die Klägerin legte zunächst lediglich eine Abnahmebestätigung von … vom 21. Juni 2012 (Bl. 10 d.BA) sowie einen Vertrag über die Verbringung und Verwertung der Abfälle gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit der … Group vom 9. Dezember 2011 (Bl. 21 d.BA) vor.

Aus der beinahe drei Jahre alten Abnahmebestätigung ergibt sich nicht mehr, als dass die … Abfälle in bestimmter Menge abnimmt, jedoch nicht, wie deren Verwertung erfolgt. Aus den Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch den Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, § 6 KrWG) Rechnung getragen wird. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drs. 216/11 S. 209). Die Angaben der Klägerin sind hierfür nicht ausreichend. Es müsste vielmehr eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge im die Abfälle aufnehmenden Betrieb in Litauen bzw. Belgien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1625 - juris Rn. 14; B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 4, Rn. 10-12).

Der Vertrag gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 9. Dezember 2011 sagt ebenfalls nichts über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der angekauften Abfälle aus, sondern regelt nur die Verpflichtung der Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen (BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11; B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 4, Rn. 10-12).

Hinsichtlich des Verwertungsweges trug die Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2015 ergänzend vor, dass die Sammelbehälter wöchentlich angefahren und geleert werden. Dabei würden die Fahrer der Klägerin die Textilien und Bekleidung von Fehlwürfen trennen, die der Firma … Süd GmbH überlassen und in das Müllheizkraftwerk … zur Entsorgung transportiert würden. Die gesammelten Alttextilien und schuhe werden zunächst in ein Lager nach … verbracht. Von dort werde die Ware von der Firma … Textile … (…) abgeholt. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung in europäischen Ländern wie Spanien, Russland, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien und Deutschland sowie auf dem afrikanischen Kontinent wie Benin, Niger, Nigeria, Kamerun, Äquatorialguinea, Somalia, Kongo, Elfenbeinküste und Marokko bestimmt. Die Klägerin legte eine undatierte Bestätigung der Firma … Textile … (…) vor (Bl. 88 d.GA), wonach mit der Klägerin ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe. Die Liefermenge der von der Klägerin veräußerten Secondhandtextilien betrage jährlich 1.500 t.

Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hat die Klägerin damit aber ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass die Abnahmebestätigungen der Firma … Textile … undatiert ist, ist nicht dargelegt oder sonst aus den Angaben der Klägerin ersichtlich, inwieweit und zu welchen Anteilen die gesammelten Alttexttilien dort wiederverwendet oder recycelt werden (Abfallhierarchie). Es handelt sich hierbei nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um eine Abnahmeerklärung ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege. Die Klägerin selbst trägt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2015 vor, dass die Ware „zum weit überwiegenden Teil“ zur Wiederverwendung bestimmt wäre. Eine Aussage, wie der „restliche Teil“ der Ware verwertet wird, enthält das Schreiben hingegen nicht. Wie bereits dargelegt, reichen bloße Erklärungen, dass die gesammelten Gegenstände abgenommen werden und als Second-HandTextilien verwendet werden, ohne nähere Angaben über die Verwertung nicht aus (BayVGH, B.v. 31.3.2014, 20 ZB 13.2607 - juris Rn.5; BayVGH, B.v. 20.7.2013 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, B.v. 30.3.2012 - AN 11 S. 12.00357 - juris Rn. 27). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin nur für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln, nicht aber z.B. für das Recyceln zertifiziert ist und auch für die Abnehmerfirmen keine entsprechenden Zertifikate vorgelegt wurden.

Insoweit unergiebig ist auch der vorgelegte Anhang VII - Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind oder von Abfällen, die für eine Laboranalyse bestimmt sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Bl. 23 d.BA). Daraus geht lediglich hervor, dass am 14. Februar 2013 16.900 kg Secondhand-Kleidung von Deutschland nach Belgien verbracht wurden, nicht aber wie der weitere Verwertungsweg dort aussah (vgl. VG München, B.v. 30.5.14 - M 17 S. 14.1416; nachfolgend BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313).

Der in dem Schreiben vom … Mai 2015 enthaltene Vortrag, die Fahrer würden Fehlwürfe schon beim Einsammeln des Sammelguts aussortieren, anschließend von der Firma … Süd GmbH abgeholt und im Müllheizkraftwerk … (…) entsorgt, stellt gleichsam keinen hinreichenden Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dar. Bei lebensnaher Betrachtung kann dabei nur eine kursorische Sichtung des Sammelguts erfolgen. Es dürften sich trotz dieser Vorsortierung noch unverkäufliche Bestandteile beim Sammelgut befinden, über deren Verbleib die Klägerin keine Aussage trifft (vgl. VG München, B.v. 30.5.14 - M 17 S. 14.1416; nachfolgend BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313).

c. Nachdem die Klägerin schon wegen der nicht nachgewiesenen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG keine Ausnahme von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch nehmen kann, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Untersagung nicht darauf an, ob und inwieweit der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten ist daher hier nicht näher einzugehen.

d. Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ul-tima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 43).

e. Ebensowenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S. 12.1130 - juris Rn.52; VG Düsseldorf B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen; a.A. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 20). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, dann zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat. Die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht jedoch stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Wenn für die Untersagung - wie hier - die überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung waren, kann auch ein schutzwürdiges Interesse nach § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle spielen. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet.

2.2.2. Auch Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. März 2014 ist rechtmäßig.

Die Entfernungsanordnung für die Container findet in § 62 KrWG eine taugliche Rechtsgrundlage. Die zuständige Behörde kann hiernach im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Verpflichtung zur Entfernung von Containern, die der Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig untersagten Sammlung dienen, ist eine solche Anordnung.

Erst mit der Entfernung der Container ist sichergestellt, dass die untersagte Sammlung auch tatsächlich nicht mehr stattfindet. Bestehen Zuverlässigkeitsbedenken, gilt es in geeigneter Weise zu vermeiden, dass Abfälle in einer aus diesen Gründen untersagten Sammlung erfasst werden.

Auch steht ein milderes und gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Mit der Verpflichtung, die Container zu verkleben, zu verplomben oder einzuzäunen, würden zwar Einwürfe verhindert. Es wäre jedoch zu erwarten, dass Altkleidersäcke neben den Containern abgelegt werden, für deren Entsorgung sich dann niemand zuständig fühlte. Da die Altkleidersammlung ab dem 1. Juli 2014 dauerhaft und endgültig untersagt sein soll, ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Behörde nur eine zeitweise Untersagung ausspricht, um die Voraussetzungen nach Ablauf des Zeitraums erneut zu prüfen. Je kürzer der Zeitraum, desto eher wären Alternativen zu erwägen. Der Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auch verhältnismäßig, da es diesem nach dem Abtransport der Container frei steht, diese anderweitig einzusetzen.

2.2.3. Die Kostenentscheidungen (Nrn. 6 und 7) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

I.

Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. Mai 2012 aufgehoben hat.

Im März 2008 ließ die Klägerin als Inhaberin der Firma ... eine „Große Alteisensammlung“ für den Bereich des Marktes Dietenhofen im Gebiet des Beigeladen an einem „kommenden Mittwoch“ ankündigen. Abgeholt würden folgende Materialien: Bleche aller Art, Landmaschinen aller Art, Alteisen und Metalle, Buntmetall wie z. B. Kupfer, Messing und Aluminium, Gusseisen z. B. Badewannen o. ä., Ölöfen (restlos entleert), Holzöfen und Kohleherde sowie Mopeds, Motorräder und Fahrräder sowie „vieles mehr auf telefonische Anfrage“. Bei schweren Teilen oder größeren Mengen werde gerne beim Tragen geholfen.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nur der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Das betreffe insbesondere gefährliche Abfälle, sofern diese nicht bereits einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterlägen. Gefährliche Abfälle dürften gewerbsmäßig außer durch Entsorgungsfachbetriebe nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsse die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Ebenso wenig reagierte sie auf weitere Schreiben vom 3. April 2012 und vom 19. April 2012, mit denen ihr jeweils nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin als Betriebsinhaberin der Firma ... weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen

b) Elektro- und Elektronikgeräten

c) Batterien, einschließlich Autobatterien

d) Landwirtschaftlichen Maschinen, Industriemaschinen, Kraftfahrzeugen, einschließlich Autoteilen und Automotoren

e) Herden und Öfen,

im Kreisgebiet des Beigeladenen (Nr. 1). Ferner untersagte er ihr entsprechende Informationen zu verbreiten oder auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle aufzufordern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für eine Zuwiderhandlung gegen

Nr. 1 a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 c) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR

Nr. 1 d) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 e) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und gegen

Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

an (Nr. 4). Der Beklagte stützte das Verbot auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Zwangsgeldandrohungen auf Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 begehrte. Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde der Landkreis Ansbach als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zeigte die Klägerin an, gelegentlich gewerbliche Sammlungen im Landkreis Ansbach von Altmetall aus gewerblichen Betrieben und privaten Haushaltungen ganzjährig durchzuführen und zwar unregelmäßig drei- bis fünfmal wöchentlich mit ca. 4 t Umfang pro Woche. Die Ware werde bei der Firma ... in ... und der Firma ... in ... abgeliefert. Hierzu legte die Klägerin entsprechende Bestätigungen der genannten Firmen vor, wonach diese für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sorgten. Nach den eingereichten Unterlagen würden die Abfälle bei der Firma ... behandelt und bei der Firma ... gelagert, wobei bei den Antragsakten (Bl. 59) noch eine Bestätigung der Firma ... liegt, wonach die angenommenen Materialien an die Verwertungsbetriebe ... Umwelt GmbH in ..., ... Recycling AG und Co. KG in ... und die Gießerei ... GmbH in ... weitergegeben würden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit im Bescheid vom 2. Mai 2012 dort in Nr. 1 weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit der Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, sowie von Herden und Öfen im Kreisgebiet des Landkreises Ansbach untersagt und „entsprechende Nebenentscheidungen“ nach den Nrn. 2 und 4 getroffen wurden. Hinsichtlich des noch streitigen, der Klage stattgebenden Teils, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten war. Als Rechtsgrundlage für das Sammelverbot Nr. 1 a) und d) mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung und e) mit Ausnahme von Elektro- und Elektronikgeräten komme § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der aber hinsichtlich des stattgegebenen Teils der Klage den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. So habe die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle hinreichend dargelegt. Ferner habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung betrieben. So sei die Anzeige der Klägerin dem Beigeladenen nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrWG übersandt worden. Gerade diese Anzeige diene aber dazu, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Überblick zu verschaffen, welche gewerblichen Sammlungen angezeigt würden. Es reiche auch nicht, isoliert auf die widerlegbare Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abzustellen. Hierzu sei eine ausführliche Subsumption aufgrund ausreichender Tatsachengrundlagen, die nicht im gerichtlichen Verfahren erstellt werden könnten, vorzunehmen. Auch sei die Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle nicht nachgewiesen.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die gesetzliche Vermutung der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch die Klägerin nicht widerlegt, sondern durch ihre Anzeige geradezu bestätigt sei. Sie habe angegeben, wöchentlich etwa 4 t Altmetall im Gebiet des Beklagten zu sammeln, was jährlich einer Sammelmenge von 209 t entspreche, während die jährlich über die Wertstoffhöfe im Landkreis erfasste Menge im Jahr 1.347,65 t Altmetall umfasse. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin mache hiervon 15,43% aus. Bereits diese Zahl spreche für eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei die isolierte Betrachtung den öffentlichen Interessen noch nicht ausreichend Rechnung trage. Denn ausgehend von etwa 28 beim Landratsamt Ansbach eingegangenen Anzeigen müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die Rechtslage auch im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Schrottsammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG beurteilt werden. Gehe man davon aus, dass jeder Sammler wöchentlich durchschnittlich auch nur 1 t Altmetall erfasse, sei damit mehr Altmetall im Blickfeld, als jährlich beim Landkreis insgesamt angeliefert würden. Eine Beteiligung des Beigeladenen habe mündlich stattgefunden. § 18 Abs. 4 KrWG sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Bestimmung, die den Beigeladenen schütze und ein Verstoß gegen diese könne zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Auch habe das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fehlerhaft angewandt. Denn Öl- und Holzöfen sowie Kohleherde enthielten Ablagerungen von Ofen- und Kaminruß und seien daher gefährliche Abfälle. Auch landwirtschaftliche Maschinen fielen hierunter, denn sie enthielten jedenfalls Reste von Schmierölen, Diesel und Benzin.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie habe entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchaus dargelegt, dass die von ihr gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Verwertung zugeführt würden. Die Darlegungslast für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege beim Beklagten. Dieser sei er nicht nachgekommen. Dabei gehe der Beklagte von einer Sammelmenge von 4 t pro Woche aus, die der Klägerin jedoch nicht vollständig zurechenbar sei. Denn sie sammle nicht nur Abfälle aus privaten Haushaltungen. Außerdem sei unberücksichtigt, dass sich auch Stoffe darunter befänden, die gar nicht die Abfalleigenschaft des § 3 KrWG erfüllten. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass der Beigeladene gezwungen wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Ein generelles Konkurrenzverbot bestehe nicht. Im Rahmen einer europarechtlichen Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV müsse grundsätzlich die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Betätigung auf dem Abfallentsorgungsmarkt erhalten bleiben. Auch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt. Das bloße Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung der gleichen Abfallarten stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung des Bringsystems des öffentlichen Entsorgungsträgers dar. Das Holsystem der Klägerin sei für den Bürger ein besserer Service. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, denn Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG würden verletzt. Außerdem könne sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG stützen. Sie habe bereits erhebliche Investitionskosten getätigt, um das angezeigte System zu schaffen. Im Falle einer erfolgreichen Untersagung würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bezüglich der Verwertung arbeite sie, die Klägerin, nur noch mit der Firma ... zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen handele es sich bei der Firma ... um einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und § 57 KrWG mit den zertifizierten Tätigkeiten „Lagern“ und „Behandeln“. Die Firma ... leite das Material an Stahlwerke weiter. Die belieferten Stahlwerke könne die Firma ... aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht nennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift, sowie auf die Gerichtsakten der beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124 a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richtet. Diese Untersagung geht ins Leere, denn (zu Abfall gewordene) landwirtschaftliche Maschinen unterfallen begrifflich nicht einem Abfall aus privaten Haushalten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), um deren Überlassung und Sammlung zur Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG es der Klägerin noch geht. Unter dem Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in weitgehender Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV solche Abfälle, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung oder typischer Weise anfallen (Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar 2014, Rn. 80 zu § 17; Jahn/Dreifuß-Kunze/Brandt, KrWG 2014, Rn. 8 zu § 17; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, Rn. 17 u. 18 zu § 17; Kopp-Assenmacher, KrWG 2014, Rn. 12 zu § 17). Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben, also auch Landmaschinen, fallen hierunter nicht (so ausdrl. Frenz, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 1, Stand September 2014, Rn. 78 zu § 17 KrWG). Hieran ändern auch nichts ihre Verbringung in die Sphäre einer privaten Haushaltung und ihre Darbietung an den Sammler dort, was der Beklagte mit seiner Untersagung insoweit verhindern wollte. Denn die Herkunft des Abfalls ist nicht grundstücksbezogen, sondern tätigkeitsbezogen definiert (Klement in GK-KrWG 2013, Rn. 77 zu § 17 KrWG). Die Klägerin wendet sich aber erkennbar gegen das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Abfallsammlung aus privaten Haushaltungen. Landwirtschaftliche Maschinen fallen aus dieser Herkunft nicht an, so dass das Verbot ins Leere geht und der Klägerin insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Einem entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit noch im Berufungsverfahren gegenständlich, unbegründet, denn der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach hat die zuständige Behörde, sachlich im Freistaat Bayern das Landratsamt als Staatsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, der für gewerbliche Sammler unter bestimmten Vorgaben eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, im Freistaat Bayern sind das gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Landkreise - im vorliegenden Fall der Beigeladene - und die kreisfreien Gemeinden, vorsieht. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gesammelten Abfalls, deren Wege einschließlich der erforderlichen Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten im Anzeigeverfahren für die Sammlung darzulegen sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG).

Die hier streitgegenständliche Sammlung wurde vor ihrem Verbot am 2. Mai 2012 nicht angezeigt. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 stützt sich noch auf die Regelungen des dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorangehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wobei es für den Bestand des Bescheides auf die nunmehrige Rechtslage und auch damit auf eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 18 KrWG ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; B. v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), so dass die Klägerin mit ihrer Anzeige vom 11. Juni 2012 grundsätzlich ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nachkommen konnte. Die Klägerin hat aber darin und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verwertungsweg der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt.

Darlegen bedeutet „ausführlich erläutern“, „erklären“ oder „in aller Deutlichkeit ausführen“ (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 26, Deutsches Wörterbuch 1995, Stichwort „darlegen“). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gesetzessprache hier eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Inhaltsbestimmung eingeführt hat, folgt hieraus, dass die Regelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen gebietet, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885; Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, a. a. O., Rn. 38 zu § 17, Rn. 36 zu § 18; auch Frenz, a. a. O. Rn. 43 zu § 18 KrWG). Abstriche von diesem am eindeutigen Wortlaut orientierten Gesetzesverständnis können auch nicht im Hinblick auf eine etwaige großzügigere Sicht vorgenommen werden, wie sie die frühere Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahegelegt haben könnte. Das wurde damit begründet, dass angesichts der typischer Weise bestehenden ökonomischen Interessen des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis des Verwertungsweges zu stellen wären (Jarass/Petersen, a. a. O., Rn. 49 zu § 18 mit Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, wobei auch in diesem Zusammenhang die Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses des Sammlers mit dem Verwertungsunternehmen gefordert wird). Diese Erwägung betrifft nämlich den nach der früheren Rechtslage notwendigen Nachweis und die Anforderungen hieran, also das Beweismaß, welcher Grad der Überzeugung zu erbringen ist. Davon zu unterscheiden ist die Darlegung als konkrete Sachverhaltsschilderung. Diese verlangt jedenfalls zunächst keinen Nachweis, versetzt aber die Behörde in die Lage, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen, gerade wenn der volatile Wertstoffmarkt das wirtschaftliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung zurücktreten lässt.

Der gesetzlichen Vorgabe der Darlegung des Verwertungsweges werden die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen der von ihr gesammelten Abfälle nicht gerecht. Im Nachgang zur Anzeige vom 11. Juli 2012 teilte die Firma ... dem Beklagten unter dem 27. Juli 2012 mit (Bl. 19 der Antrags-Akte), dass die gesammelten Abfälle der Klägerin bei ihr, der Firma ..., deren monatliche Verwertungskapazität bei etwa 3500 t liege, angeliefert würden. Ferner bestätigte die Firma ... die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, wofür auf Wunsch auch Abnahmeverträge vorgelegt werden könnten. Ferner legte sie eine Zertifizierung als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und konkrete zertifizierte Tätigkeitsbeschreibungen vom TÜV Rheinland vor, die sich aber auf die in den Vordrucken ausgewiesene Rubrik „V“ (Verwertung) in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen nicht beziehen, also eine Verwertung durch die Firma... gerade nicht bestätigen (Bl. 19 - 25 der Antrags-Akte). Bei den Akten befinden sich auch Arbeitsunterlagen des vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes ..., die ebenfalls an keiner Stelle eine Tätigkeit unter dem Feld „Ver“ (wohl Verwertung) ausweisen (Bl. 26 - 49 der Antragsteller-Akte). In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2012 erklärt die Firma ..., dass die angenommenen Materialien an die „Verwertungsbetriebe“ D. GmbH in N., Sch. Recycling AG & Co. KG in N. und an die Gießerei H. GmbH in B.W. abgegeben würden, wobei die Verträge mit den Verwertungsbetrieben im Hinblick auf den Datenschutz nicht herausgegeben werden könnten (Bl. 59 der Antragsteller-Akte). Im Berufungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 193 ff. der VGH-Akte) dann dar, dass sie nunmehr ausschließlich mit der Firma ... zusammenarbeite, die eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle bestätige. Ausweislich der nunmehr vorgelegten, vom TÜV Rheinland ausgestellten Arbeitsblätter wird von Seiten der Firma ... aber keine Verwertung durchgeführt. Vielmehr werden die Metalle nach Sortierung an „verschiedene Stahlwerke“ weitergeliefert, die auf das Material dringend angewiesen seien, die die Firma ... aber aus geschäftlichen Gründen nicht konkret benennen könne. Damit ist der vollständige Verwertungsweg der von der Klägerin eingesammelten Abfälle nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn die von TÜV Rheinland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG bestätigte „Lagerung“ und „Behandlung“ durchaus auch eine Verwertung i. S. d. § 3 Abs. 23 KrWG oder deren Elemente sein mögen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.4.2010, NVwZ 2010, 1034; hierzu Kopp-Assenmacher, a. a. O. Rn. 40, 41 zu § 56). Auch die mit Schreiben der Firma ... vom 7. September 2012 genannten Firmen, sofern sie noch deren Vertragspartner sein mögen, lassen keinen Schluss auf den vollständigen Verwertungsweg zu. Es handelt sich dabei nicht um Stahlwerke, sondern um die Gießerei H. GmbH in B.W., um die D. GmbH in N., eine Zulieferfirma für Stahlwerke, und um die Schrott verarbeitende Sch. GmbH & Co. KG in N. Schließlich ist nicht einleuchtend dargelegt, welche geschäftlichen Interessen oder Belange des Datenschutzes eine klare Darlegung des vollständigen Verwertungswegs unter Nennung der dabei tätigen Firmen nicht zulassen, zumal es nur auf die einzelnen Stationen ankommt, die der Abfall durchläuft und keine Vertragsinhalte z. B. über Preise, Zahlungsmodalität oder Abwicklung von Leistungsstörungen gefordert sind. So hat die Firma ... ursprünglich auch durchaus die nunmehr widerrufene Bereitschaft gezeigt, sogar entsprechende Verträge vorzulegen.

Die nunmehrige Weigerung, den Verwertungsvorgang konkret aufzuzeigen, lässt auch keinen anderen Weg offen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die Untersagung des Beklagten erweist sich nicht als unverhältnismäßig, insbesondere stehen ihr weder der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG noch das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung § 18 Abs. 7 KrWG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu Versteyl, Mann, Schomerus, a. a. O. Rn. 20 zu § 18; Jarass/Petersen, a. a. O. Rn. 109 zu § 18), denn der Vertrauensschutz oder grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da die Sammlung kein gestattungsbedingtes Verhalten mit einer umfassenden Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde wenigstens im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung erhalten soll. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen der Überlassungspflicht oder einer Ausnahme hiervon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser wichtigen Belange ist die Kenntnis der Verwertungswege notwendig und deren Preisgabe demgegenüber nicht unverhältnismäßig. Wird der Verwertungsweg somit aus nicht schützenswerten und nachvollziehbaren Gründen verborgen gehalten, erweist sich ein Verbot der gewerblichen Sammlung nicht als unvertretbare Grundrechtseinschränkung, so dass sich weder die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 KrWG noch der hier inmitten stehende Vollzug als gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend erweisen.

Das Verbot der Sammlung umschließt auch die Untersagung von Hinweisen hierauf in Nr. 2 des Bescheids.

Die Androhung der Zwangsgelder hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zu stellen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.