vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 17.322, 28.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Landkreis Haßberge durch den Beklagten.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die … … GbR, zeigte unter dem 28. August 2012 beim Landratsamt Haßberge eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen an, die bereits vor dem 1. Juni 2012 aufgenommen worden sei. Vorgelegt wurden mit der Anzeige u.a. zwei Abnahmebestätigungen der Firmen … …, Alicante, Spanien (Bl. 7 d.A.) und … … … Kielce, Polen (Bl. 8 d. A.).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte die Klägerin ihre Umfirmierung mit und erklärte, dass sie einen neuen Vertragspartner habe, der die Ware erwerbe. Vorgelegt wurde ein Abnahmevertrag gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit der Firma E* … Poland (Bl. 16 d.A.).

Nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 weitere Angaben u.a. zum Verwertungsweg sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle angefordert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2014 mit, dass die Altkleidercontainer in regelmäßigen Abständen geleert würden, indem die Ware aus den Containern entnommen und in die Fahrzeuge umgeladen werde. Grundsätzlich werde jeder Container einmal wöchentlich angefahren. Im Frühjahr und im Herbst würden die Container in kürzeren Abständen angefahren, da sie bereits nach ein paar Tagen voll seien. Die Anpassung der Tour finde immer frühzeitig statt. Nach Abschluss der geplanten Tour würde die gesammelte Originalware durch die Fahrer ohne vorherige Sortierung in die Brücken geladen. Die Fahrer der Firma E* … holten die vollgeladenen Brücken nach vorheriger Terminabsprache ab und transportierten die Ware nach Polen. Die Klägerin sei nicht für den Transport zuständig. Für den Transport werde ein Formular gemäß Anhang VII zu Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgestellt. Vorgelegt wurde u.a. ein von der Klägerin unter dem 6. Juni 2014 ausgestelltes und von der Firma E* … Poland gestempeltes Formular nach Anhang VII zu Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Bl. 19 Rückseite d.A.).

Als Reaktion auf ein Anhörungsschreiben des Landratsamtes zur beabsichtigten Untersagung wiederholte die Klägerin unter dem 16. Dezember 2014 ihre bisherigen Angaben zum Verwertungsweg und führte ergänzend aus, die Sortierung der gekauften Ware finde in Polen bei der Vertragspartnerin statt. Dabei würden zwei Sorten unterschieden. Circa 69% der gesamten Ware werde als Second-Hand-Ware in die Nachbarländer verkauft. Die restliche Ware werde zu Putzlappen verarbeitet und auf dem europäischen Markt weiterverkauft.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 untersagte das Landratsamt Haßberge die angezeigte Sammlung (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, sämtliche Sammelcontainer, die im Landkreisgebiet aufgestellt worden seien, spätestens bis 16. März 2015 zu entfernen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wurden Zwangsgelder angedroht, und zwar hinsichtlich Ziffer 1 in Höhe von 8.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer 2 in Höhe von 200,00 EUR je Sammelcontainer.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. März 2017 ab (Az.: W 4 K 17.322). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin in ihrer Anzeige den Verwertungsweg sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht ordnungsgemäß dargelegt habe (unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG).

Ihre vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (B.v. 4.12.2017, Az. 20 ZB 17.1000) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe gehörig dargelegt, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbs. KrWG zugeführt würden, da sie eine hinreichende schriftliche Erklärung des die gesammelten Abfälle abnehmenden Unternehmens vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei, und damit insbesondere die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen erfüllt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Der gesetzlichen Anzeigepflicht werde dann genüge getan, wenn nachvollziehbar ein pauschaler Verwertungsweg unter namentlicher Benennung des abnehmenden Entsorgungsunternehmens geschildert und geeignet belegt werde, dass dieses Willens und in der Lage sei, die Abfälle der Sammlung abzunehmen. Der Umfang der Darlegungspflicht sei nicht generalisierend, sondern nur im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen und damit differenzierend auszugestalten. Es genüge die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei. Ausdrücklich weise das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungsweges der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler nicht zu verlangen sei, so dass ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment genüge. Soweit diesbezüglich eingewendet werde, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Kleinsammler handle, werde verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Kleinsammlers nicht quantitativ, bezogen auf eine bestimmte Sammelmenge, sondern ausschließlich qualitativ und situationsbezogen verstehe. Mithin sei die Stellung als Kleinsammler nicht davon abhängig, dass nur kleine Mengen gesammelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht selbst nehme die angezeigten Sammlungsmengen des sammelnden Unternehmens in seiner Entscheidung an keiner Stelle in den Blick und wäge somit auch nicht etwa ab, ab welcher Menge nicht mehr von einem Kleinsammler, sondern von einem Großsammler gesprochen werden müsse. Vielmehr stelle das Bundesverwaltungsgericht zur Ausfüllung des Begriffs des Kleinsammlers auf die Situation ab, in der sich das jeweilige Sammlungsunternehmen befinde. Das Bundesverwaltungsgericht spreche in diesem Zusammenhang (mit Verweis auf Rn. 28 des genannten Urteils) ausdrücklich von dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler und stelle daher darauf ab, ob ein Sammler nur ein Teil, d.h. der Anfang, einer Entsorgungskette sei, oder aber keine wirkliche Entsorgungskette vorliege, sondern ein Sammlungsunternehmen den gesamten Verwertungsweg selbst und damit „aus einer Hand“ abbilde und auch abbilden könne. Als Kleinsammler seien daher diejenigen Sammler anzusehen, die am Anfang einer Entsorgungskette stünden und auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen seien, die sich in ihrer Zusammensetzung durch Marktentwicklung ändern könne, und für die sich zudem der Weg der „in die Entsorgungskette“ abgegebenen Abfälle nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lasse. Die Unabhängigkeit der Einstufung als Kleinsammler von der zu sammelnden Menge ergebe sich auch aus einer Kontrollüberlegung heraus. Wäre nämlich die bei der Anzeige einer Sammlung zu prognostizierende Menge für die Einstufung als Kleinsammler maßgeblich, hinge dies von der jeweiligen Einschätzung der zu erzielenden Sammelmenge durch den Anzeigenden ab und damit nicht von objektiven Kriterien, sondern von subjektiven Einschätzungen. Würden große Mengen prognostiziert, wäre der Anzeigende kein Kleinsammler; würden hingegen geringe Sammelmengen prognostiziert, wäre der Anzeigende Kleinsammler und unterläge einer - von seiner eigenen Einschätzung abhängenden - geringeren Darlegungstiefe für die zu benennenden Verwertungswege. Die Klägerin sei daher als Kleinsammlerin anzusehen, da auch sie lediglich am Anfang einer Entsorgungskette stehe und die Entsorgung nicht von Anfang bis Ende selbst durchführe. Sie unterliege daher einer nur geringen, im vorliegenden Fall auch erfüllten Darlegungstiefe ihrer Verwertungswege. Von der Klägerin sei eine detailliertere Beschreibung des weiteren Entsorgungsweges der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung nicht zu verlangen, denn sie sei Kleinsammlerin werthaltiger Abfälle, für die etablierte Entsorgungsstrukturen bestünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich vorgegeben, dass in Fällen, in denen die Verwertung mehrere Stufen durchlaufe, bei der Darstellung des Verwertungsweges die Situation der Kleinsammler zu berücksichtigen sei, weil diese - aufgrund ihrer Stellung lediglich als Kettenglied - nicht die Möglichkeit hätten, eine detaillierte Beschreibung bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung abzugeben und zwar unabhängig davon, wie groß die gesammelte Menge gewesen sei. Den Umstand und die Zulässigkeit einer „Kettenentsorgung“ als solche habe das Bundesverwaltungsgericht zugleich gebilligt und anerkannt. In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei. Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei. Die (gemeint wohl: der) Beklagte und das Verwaltungsgericht legten mithin einen zu strengen Maßstab an. Bereits die Anforderung einer schriftlichen Erklärung stehe im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, der insoweit nur von einer Darlegung spreche, womit lediglich neutral eine der Anzeigenbehörde zu übermittelnde Information gemeint sei. In welcher Form die Information abzugeben sei, sei tatbestandlich nicht geregelt. Soweit das Verwaltungsgericht den zwischen der Klägerin und der Firma E* …-Poland abgeschlossenen Vertrag vom 18. Dezember 2013 für ungenügend erachte, habe es verkannt, dass mit dieser vertraglichen Vereinbarung gerade belegt worden sei, dass zwischen diesen Parteien eine Vereinbarung über die unbefristete Abnahme von textilen Abfällen geschlossen worden und sichergestellt worden sei, dass im Fall, dass die vorgesehene Verwertung der Abfälle nicht erfolgen könne, eine Rücknahme erfolge. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Rücknahme einer fehlgeschlagenen Verbringung und Verwertung von Abfällen schließen würden, wenn nicht tatsächlich eine derartige Vereinbarung bestehe. Soweit der Beklagte insbesondere darauf abgestellt habe, dass der vorgelegte Vertrag vom 18. Dezember 2013 keinen Bezug auf die hier konkret zu beurteilende Sammlung im Landkreis aufweise, werde verkannt, dass dieser Bezug allein dadurch von der Klägerin hergestellt worden sei, dass dieser Vertrag im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt worden sei. Auch sei die Vorlage des Dokuments Anhang VII vom 5. Juni 2014 nicht sachgerecht gewürdigt und hierzu lediglich festgestellt worden, es sei hierdurch lediglich die Verbringung einer bestimmten Menge Abfalls durch die Firma E* …-Poland bestätigt worden. Richtigerweise könne aus dem genannten Dokument ersehen werden, dass es tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma E* …-Poland gebe und diese auch durchgeführt werde, wobei eine Begrenzung der abzunehmenden Menge zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Bezeichnender Weise habe selbst der Beklagte in seinem streitgegenständlichen Untersagungsbescheid den dargelegten Verwertungsweg der Klägerin im Grunde akzeptiert. So habe der Beklagte auf Seite 7 seines Bescheides ausgeführt, dass die Abfallverbringung nicht zu beanstanden sei und es lediglich an einer konkreten Darlegung der Verwertungsvorgänge im die Abfälle aufnehmenden Betrieb (Abfallhierarchie) fehle. Zudem könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, die vollständige Untersagung der angezeigten Sammlung sei geeignet, angemessen und erforderlich, mithin verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Sammlungsuntersagung um einen (ortsgebundenen) Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit handle, wären Maßnahmen milderer Eingriffsqualität zu ergreifen gewesen. So hätten statt einer vollständigen Untersagung auch die Anordnung der Vorlage weitergehender Vertragsdokumente oder eine auf § 47 KrWG gestützte Überwachungsanordnung als milderes Mittel durchaus zur Verfügung gestanden. Das Argument, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidend ins Gewicht falle, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit untersagt worden sei, verfange nicht. Denn gerade dies sei vorliegend bezogen auf den Bereich des Landkreises geschehen. Der Beklagte bewege sich daher bei dieser Art der Verhältnismäßigkeitsabwägung außerhalb des Regelungsbereiches seiner belastenden Verfügung und lege daher einen falschen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsentscheidung an, da die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 53 KrWG schon ansatzweise nicht vorgelegen hätten. Daher sei auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig erfolgt. Die Ziffer 2 sowie das hierauf bezogene Zwangsgeld in Ziffer 4 seien nicht mit einer Frist für die Erfüllung der Verpflichtung versehen worden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG müsse bei der schriftlichen Androhung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher den Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden könne. In dem streitgegenständlichen Bescheid finde sich lediglich in Ziffer 2 eine Fristsetzung, bezogen auf die verfügte Entfernung von Sammelcontainern. In Bezug auf die in Ziffer 1 verfügte Sammlungsuntersagung finde sich hingegen keine Fristsetzung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017, W 4 K 17.322, nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen und den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern, 

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe. Den Begriff des Kleinsammlers in einem quantitativen Sinne zu verstehen, mithin an der Menge des gesammelten Abfalls zu orientieren, habe es jedoch keineswegs ausgeschlossen. Dementsprechend habe der Senat im Beschluss vom 2. Februar 2017, Az. 20 ZB 16.2267 einen gewerblichen Altkleidersammler mit einer im konkreten Fall angezeigten Sammelmenge von bis zu 200 Tonnen monatlich, der gerichtsbekannt auch in anderen Landkreisen gesammelt habe, jedenfalls nicht als Kleinsammler eingeordnet. Der Senat habe weiter darauf hingewiesen, dass das Sammeln von Alttextilien nicht typischerweise von Kleinsammlern vorgenommen werde, sondern dass im Altkleidersektor typischerweise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere Unternehmen eingebunden seien. Im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 habe der Senat dieses Verständnis von einem Kleinsammler bestätigt und für unerheblich gehalten, dass die im konkreten Fall betroffene Sammlung mit einer Menge von fünf Tonnen monatlich vergleichsweise klein ausfalle. Es sei für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammlungstätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen. Die Klägerin habe in ihrer Anzeige nach § 72 in Verbindung mit § 18 KrWG vom 27. August 2012 die Größe ihres Unternehmens mit 40 Mitarbeitern und 39 Fahrzeugen angegeben und sich als Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten, beschrieben. Als Kleinsammler sei sie somit jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des Senats nicht zu erachten. Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31; VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.). Die besonderen Interessen der Kleinsammler seien auch schon im Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom 12. März 2014 (BT-Drs. 18/800 vom 13.3.2014, S. 8, 18) zur Sprache gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern „eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist“ genügen lassen, aber auch verlangt. Ob der vorgelegte Vertrag vom 18. Dezember 2013 insoweit ausreichend sei, sei fraglich. Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen. Somit sei wohl streitig, ob mit dem vorgelegten Vertrag eine hinreichende Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG bejaht werden könne, die etwa im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 noch verneint worden sei. Das von der Firma E* …-Poland gestempelte, wenn auch nicht unterschriebene Dokument nach Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung, das als Datum einer Verbringung den 5. Juni 2014 nenne, bezeuge allenfalls eine einmalige Verbringung. Mit ihrer Anzeige vom 27. August 2012 habe die Klägerin erklärt, N* … … e.K. sei ihr in Bayern tätiger Kooperationspartner und sammle Altkleider und -schuhe durch das Aufstellen von Altkleidercontainern. N* … … e.K sei Rechtsvorgänger der gerichtsbekannten D* … GmbH gewesen. Wegen der auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG gestützten Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 gegen die D* … GmbH und des darüber anhängigen Rechtsstreits habe der Senat unter anderem mit Beschlüssen vom 21. Juni 2017, Az. 20 B 17.946, vom 30. Juni 2017, Az. 20 B 16.2371 und vom 4. Juli 2017, Az. 20 B 17.288 mehrere anhängige Verfahren der D* … ausgesetzt. Die Übertragung eines Teils des Betriebsvermögens der D* … GmbH durch Abspaltung habe für den Senat nicht die Wirkung, dass die Untersagung durch Bescheid vom 25. April 2016 bedeutungslos wäre. Damit würde letztlich eine Untersagung der gewerblichen Tätigkeit der D* … GmbH durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 im Falle ihrer Bestandskraft auf die angezeigte Sammlung der Klägerin „durchschlagen“. Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der D* … GmbH in Bezug auf den Bescheid vom 25. April 2016 sei erfolglos verlaufen (mit Verweis auf VG Kassel, B.v. 13.7.2016 -4L 773/16.KS; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16). In Anbetracht dieser Umstände sei es durchaus in Erwägung zu ziehen, entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 aus anderen Gründen als denjenigen der erstinstanzlichen Entscheidung für richtig zu erachten (mit Verweis auf VG Oldenburg, U.v. 9.8.2017 - 15 A 3950/16 - juris, wobei es sich um ein Verfahren der Klägerin gehandelt habe). Nachdem es sich bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung um eine Unterlassenspflicht handele, bedürfe es hierfür keiner Fristsetzung (mit Verweis auf VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - RO 5 K 09.1472 -juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14).

Der beigeladene Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof durfte in Abwesenheit der Klägerin über die Berufung verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, denn die Untersagung der klägerischen Sammlung und die weiteren Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, mithin in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57).

2. Die streitgegenständliche Untersagung ist materiell rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn (Alt. 1) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder (Alt. 2) die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Untersagung alleine auf die seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäße Darlegung des Verwertungsweges im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, weshalb die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen geforderte ordnungsgemäße und schadlose Verwertung die Untersagung erforderlich mache. Die dahingehenden Bedenken des Beklagten treffen jedoch nicht zu.

a) Die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG in der Anzeige geforderten Darlegungen sollen der zuständigen Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG der gesammelten Abfälle erfolgt. Maßgeblich ist daher - als Frage des materiellen Rechts -, ob die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG voraussichtlich erfüllt werden. Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20). Hingegen muss die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Verwertung nicht mit der für ein behördliches Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren erforderlichen Sicherheit feststehen, weil ein solches Verfahren für die nach § 18 Abs. 1 KrWG anzeigepflichtigen Sammlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 26). In der Anzeige sind die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) darzulegen, um die Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorliegen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in allgemeiner Weise ausgeführt, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen Rechnung zu tragen haben (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Der Umfang der Darlegungspflicht ist daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen. Von Bedeutung ist insoweit, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen und ob ein durch den aktuellen Marktpreis indiziertes bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung besteht. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben (BVerwG a.a.O. Rn. 27).

Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41). Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der sogenannten Kleinsammler Berücksichtigung finden. Im Falle eines Kleinsammlers von Altmetallen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, ob in einer Abfallfraktion eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (BVerwG a.a.O.). In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese Willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (BVerwG a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 37, BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42). Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33). Die genannten Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler im Altmetallsektor aufgestellt hat, lassen sich auf Altkleidersammlungen übertragen, ungeachtet der Frage, ob es sich um Kleinsammler im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt. Denn zum einen kommt derartigen Abfällen, worauf das Bundesverwaltungsgericht bei den Altmetallen abgestellt hat, ein geringes Gefährdungspotential zu. Zum anderen handelt es sich (auch) bei Altkleidern und -schuhen um „klassische“ Verwertungsabfälle, die werthaltig sind und für die etablierte Verwertungswege bestehen. Dies spricht für eine effektive Ressourcennutzung und damit für funktionierende Verwertungswege in diesem Marktsegment (BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42).

Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden (Klein-) Sammler Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich seien. Dieser sei vielmehr auf die Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen, deren Zusammensetzung sich marktbedingt ändern könne. Des Weiteren lasse sich der Weg der Abfälle jedenfalls nach der Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen. Die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG a.a.O.). Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung sind daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Hierbei kann zum einen darauf abgestellt werden, dass für die Abfallfraktion der Alttextilien etablierte Verwertungswege bestehen. Der Marktpreis indiziert ein hohes ökonomisches Interesse an der Verwertung. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob das konkret mit der Verwertung beauftragte Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einzuhalten und den Sammler von eventueller darauf bezogener Inanspruchnahme freizustellen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

b) Bei der Verbringung von Altkleidern und -schuhen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt Folgendes: Die Verbringung und unter Umständen auch die Verwertung von Abfällen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl L 140, S. 114) abschließend und mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht geregelt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.3.2017 -20 CS 16.2404 - juris Rn. 44 ff. m.V.a. Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006; Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f; Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 51, 64). Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und eine damit verbundene Sperrwirkung gelten zwar bei auf Art. 192 AEUV gestützten Rechtsakten - wie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - nur unter dem Vorbehalt einer mitgliedstaatlichen Schutzverstärkung nach Art. 193 AEUV (vgl. Callies/Ruffert, AEUV, Art. 193 Rn. 1 m.w.N.). Eine derartige mitgliedstaatliche Abweichungsgesetzgebung erfordert jedoch die - zumindest deklaratorische - Notifizierung der schutzverstärkenden Regelungen bei der Europäischen Kommission (Callies/Ruffert a.a.O. Rn. 15). Dies impliziert, dass andere (auch versehentliche) Abweichungen von vorneherein nicht unter Art. 193 AEUV fallen (Epiney a.a.O. Rn. 52 f). Gemessen daran handelt es sich bei den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht um mitgliedstaatliche Schutzverstärkungen im Sinne des Art. 193 AEUV. In den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (BT-Drs. 17/6052, S. 106) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG über den Schutzstandard der Abfallverbringungsverordnung hinausgehen wollte (vgl. grundsätzlich dazu Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 37 ff.).

c) Der Träger einer gewerblichen Abfallsammlung muss daher, soweit die gesammelten Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, lediglich nachweisen, dass sämtliche Bestimmungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 10; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 36; Petersen, Abfallrecht, 2015, 202/212 f; Wagner/Friege/Seche, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlungen, Text des Umweltbundesamtes Nr. 31/2016, S. 118, 119; ebenso auch die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Rundschreiben v. 28.1.2013 Az. 82a-U 8705.2-2011/10-1067, S. 6). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Abfallverbringung unterscheidet die Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zwischen Abfallverbringungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, über die wiederum im sogenannten Notifizierungsverfahren entschieden wird (Art. 3 Abs. 1 bis 14 VO (EG) 1013/2006), und Abfällen der sogenannten „Grünen Liste“ nach Anhang III VO (EG) 1013/2006, für die lediglich die Vorgaben des Art. 18 VO (EG) 1013/2006 einzuhalten sind und damit kein Notifizierungsverfahren durchzuführen ist (vgl. zur Systematik Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 18). Bei Altkleidern und -schuhen handelt es sich gemäß der „Grünen Abfallliste“ in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006, Teil I i.V.m. Anl. IX des Basler Übereinkommens (in Anhang V Teil I Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthalten), Nr. B 3030 um sogenannte „Grüne Abfälle“. Die Verbringung ist somit weder notifikations- noch zustimmungsbedürftig, sondern hat lediglich die Anforderungen des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 einzuhalten. Diese Vorschrift enthält die Anforderungen an die Verbringung nicht notifizierungspflichtiger Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 1). Danach ist zum einen gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 das in Anhang VII enthaltene Dokument mitzuführen, welches von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage bzw. dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen ist (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 19, 20). Zum anderen haben Verbringer und Empfänger gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Vertrag abzuschließen und diesen gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 der zuständigen Behörde auf Ersuchen in Kopie vorzulegen (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 38, 39). Ergänzt werden diese Pflichten durch eine Aufbewahrungspflicht für die Dauer von drei Jahren gemäß Art. 20 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 (Oexle a.a.O., Rn. 2).

Gemessen daran muss bei der Verbringung von Altkleidern und -schuhen in andere EU-Mitgliedstaaten somit der zuständigen Behörde des Versandstaates das von dem Versender der Abfälle ausgefüllte und von dem Versender unterzeichnete Formblatt gemäß Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung vorgelegt werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Darlegungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG auch der schriftliche Vertrag nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der Abfallverbringungsverordnung vorzulegen. Der Vertrag hat den in Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Inhalt aufzuweisen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 39). Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, die Verpflichtung enthalten sein muss, (a) die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und (b) erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Dieselben Verpflichtungen sind vertraglich für den Empfänger zu regeln, falls die Person, welche die Verbringung veranlasst, zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. im Falle der Insolvenz). Des Weiteren muss der Vertrag bei Beginn der Verbringung wirksam sein (Oexle a.a.O., Rn. 42). Dieses Mindestmaß an Kontrolle ist auch bei der Verbringung sogenannter Grüner Abfälle sicherzustellen (Erwägungsgrund 15 zur VO (EG) Nr. 1013/2006, vgl. Oexle a.a.O. Rn. 3). Weitere präventive Kontrollmöglichkeiten stehen der Abfallbehörde in diesem Falle jedoch nicht zu (vgl. Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f.). Insbesondere kann, soweit ein den Anforderungen des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 entsprechender Vertrag vorliegt, eine Abnahmebestätigung des abnehmenden Unternehmens im oben (a)) genannten Sinne nicht gefordert werden, weil die Abnahmepflicht in diesem Falle bereits aus dem Vertrag folgt. Insoweit besteht kein über den Anwendungsvorrang aufzulösender Widerspruch zu den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht allgemein an die Darlegung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG stellt (vgl. oben (a)). Denn auch die nach den obigen Grundsätzen (a)) geforderte Abnahmeerklärung stellt keine einseitige öffentlichrechtliche Willenserklärung des Empfängers gegenüber der Behörde dar, die eine selbständige und selbständig durchsetzbare öffentlichrechtliche Pflicht begründen würde, sondern ist rein privatrechtlicher Natur. Sie geht somit über den nach Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Vertragsinhalt nicht hinaus. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Falle, dass die Klägerin ihren Darlegungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und auf dieser Grundlage die Prognose möglich ist, dass die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Altkleidercontainer in regelmäßigen Abständen geleert werden, indem die Ware aus den Containern entnommen und in die Fahrzeuge umgeladen wird. Sie hat des Weiteren vorgetragen, dass die Fahrer nach Abschluss der geplanten Tour die gesammelte Originalware ohne vorherige Sortierung in die sogenannten „Brücken“ laden. Die Fahrer des polnischen Partnerunternehmens E* …-Poland holen die vollgeladenen Brücken nach dem klägerischen Vortrag nach vorheriger Terminabsprache ab und transportieren die Waren nach Polen (vgl. Schreiben d. Klägerin an das Landratsamt Haßberge v. 3.11.2014, Bl. 18 der Behördenakte). Die Klägerin hat somit den Verwertungsweg der gesammelten Altkleider und -schuhe im Inland dargelegt. Diese Darlegung ist auch als ausreichend zu erachten. Insbesondere ist eine Vorsortierung vor der Verbringung in das EU-Ausland nicht darzulegen. Ob eine ordnungsgemäße Sortierung der gesammelten Abfälle nach verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen erfolgt, obliegt der Kontrolle der jeweils zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde. Erfolgt im Inland keine Vorsortierung, so ist für diese Kontrolle die Behörde des Empfangsstaates der Abfälle zuständig. Die Klägerin hat des Weiteren auch dargelegt (Bl. 3 der Behördenakte), dass die Fehlwürfe aus den Containern etwa 6% des Sammelumfangs betragen und im Müllheizkraftwerk K* … entsorgt würden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin aufkommen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren hat die Klägerin ordnungsgemäß dargelegt, dass die gesammelten Abfälle an ein Unternehmen im EU-Ausland weiter veräußert würden (Bl. 15 der Behördenakte). Damit unterliegt die Verbringung den Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006. Die Klägerin hat den mit der Abnehmerin in Polen gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 abgeschlossenen Vertrag vorgelegt. Der Vertrag enthält auch die in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Bestimmungen. Insbesondere ist in § 1 die Rücknahme- und Lagerungspflicht der Klägerin als Versender bzw. der Vertragspartnerin als Empfängerunternehmen geregelt für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung einzustufen ist. Des Weiteren wurde auch das Formblatt nach Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt (Bl. 19 Rücks. d. Behördenakte). Zu Unrecht wendet der Beklagte dagegen ein, dass das Formblatt nicht vom Empfänger unterzeichnet sei. Die Unterzeichnung durch den Empfänger erfolgt gemäß Art. 18 Abs. 1b VO (EG) Nr. 1013/2006 bei der Übergabe der Abfälle (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 21); sie kann daher vor Beginn der Verbringung noch nicht vorliegen. Weitere Nachweise sind von der Klägerin wegen des Anwendungsvorrangs der EG-Abfallverbringungsverordnung gegenüber § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG bei der Verbringung der gesammelten Altkleider und -schuhe in das EU-Ausland nicht zu fordern. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Anforderungen an die Darlegung überspannt. Die Klägerin hat ihre Darlegungsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt, weshalb die allein auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützte Untersagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

3. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig anzusehen (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Denn die angefochtene Untersagungsverfügung kann nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt werden, weil die Klägerin entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht als unzuverlässig anzusehen ist. Konkrete Zuverlässigkeitsbedenken gegenüber der Klägerin bestehen nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, dient das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär Sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, Urteil v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 31). Das Anzeigeverfahren ermöglicht lediglich, vorhandene Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit aus der Vergangenheit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (BVerwG a.a.O. Rn. 32). Soweit ersichtlich, liegen jedoch entsprechende Erkenntnisse aus der Vergangenheit nicht vor. Offen bleiben kann daher auch, ob im Hinblick auf das Vorliegen derartiger Bedenken der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein kann mit der Folge, dass noch während des gerichtlichen Verfahrens der Tatsachenvortrag der Beteiligten beliebig erweitert werden könnte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 47). Im Übrigen hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den Beklagten (Bl. 15 d. Akte) vorgetragen, dass sie nicht mehr von der Firma N* … als Subunternehmerin vertreten werde (vgl. auch die Angaben im Schreiben v. 3.11.2014, Bl. 18 u.v. 16.12.2014, Bl. 28 d. Behördenakte). Etwaige Zuverlässigkeitsbedenken gegen die Firma N* … würden somit nicht auf die Klägerin durchschlagen, abgesehen davon, dass bei dieser Annahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangen würde, erst die Durchführung der Sammlung durch den Subunternehmer zu untersagen. Die gegenüber der Firma D* … durch das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 25. April 2016 verfügte Untersagung nach § 53 KrWG ist, soweit ersichtlich, nicht rechtskräftig (vgl. das wohl noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren, das in erster Instanz beim VG Kassel unter dem Aktenzeichen 4 K 774/16.KS anhängig war).

4. Die weiteren im Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 19. Februar 2015 getroffenen Anordnungen (Entfernung der Sammelcontainer bis 16.3.2015, Ziff. 2 u. Zwangsgeldandrohung, Ziff. 4 d. Bescheides) sind wegen Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes, auf den sie sich beziehen, ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

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(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

Ernstlichen Zweifeln unterliegt im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung (VVA) zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht ausreichend dargelegt habe. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.

(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend (auch) auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt. Die Darlegungen der Klägerin stellen diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Dazu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2013, Az. 20 CS 13.1847, in welchem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 im Beschwerdeweg abgelehnt hat, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein, der Bescheid sich also voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Senat hat dort a. a. O. ausgeführt:

Entscheidend ist vielmehr und hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch abgestellt (vgl. S.12 und 13 des Beschlusses), dass bei der Sammlung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, dass die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert (BT-Drucksache 216/11 S.177). Die Rechtvorgängerin der Antragstellerin hat bisher nur Bestätigungen der spanischen Firma ... und der polnischen Firma ... vorgelegt, in denen lediglich bestätigt wird, dass diese der Antragstellerin Altkleider abnehmen. Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Damit hat die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Altkleider nicht dargelegt. Aus ihren Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Altkleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, Art.6 KrWG) Beachtung finden. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drucksache 216/11 S. 209), so dass die von der Antragstellerin gemachten Angaben nicht ausreichend sind.

Die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der einzusammelnden Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage steht. Denn die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt im Übrigen eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang musste die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus (vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 64).

Beruft sich nun eine gewerbliche Sammlerin wie die Antragstellerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht der gewerblichen Sammlerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser die Antragstellerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) eingeführte Anzeigepflicht ersichtlich nicht gewollt. Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

Die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht wie eine Anzeige nach § 14 GewO ausgestaltet, bei der die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat dort nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne dass seine Anzeige regelmäßig ein Verfahren in Gang setzt, das einem Genehmigungsverfahren ähnelt. Hiervon zu unterscheiden ist ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll, innerhalb einer gesetzlichen Frist, also hier innerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG, über die Rechtmäßigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu befinden. Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106). Hat die zuständige Behörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

Für bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen gilt nach § 72 Abs. 2 KrWG Vergleichbares. Sie sind danach in der dem § 18 Abs. 2 KrWG entsprechenden Form bis spätestens 1. September 2012 anzuzeigen. Ist aufgrund der abgegebenen Anzeige und der eingereichten Unterlagen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der einzusammelnden Abfälle nicht sichergestellt, hat die Behörde die Sammlung zu untersagen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie Bedingungen und Auflagen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) insoweit nicht den gleichen Erfolg versprechen (a. A. OVG Rheinland-Pfalz B. v. 09.10.2013 - 8 B 10791.13 - juris). So liegt der Fall hier, weil nicht ersichtlich ist, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten.

Die streitgegenständliche Untersagung ist auch angemessen. Zwar wird durch die Untersagung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen liegt es in der Hand der Antragstellerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen. Erfolgt dies, so muss überprüft werden, ob die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleibt oder ggf. durch weniger eingreifende Maßnahmen ersetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren stellt diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Die vorgelegte Bestätigung der ... aus Polen vom 20. Juni 2012, die sich im Übrigen noch auf die Firma ... bezieht, war bereits Gegenstand im erstinstanziellen Verfahren und wurde dort - ebenso wie im Verfahren 20 CS 13.1847 - hinreichend erörtert. Im Wesentlichen Gleiches gilt für die Bestätigung der ... aus Spanien vom 11. Juli 2013. Sie entspricht den Ausführungen dieses Unternehmens vom 19. Juni 2012, wobei das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im spanisch-sprachigen Teil von 1.000 t und im deutsch-sprachigen Teil der Urkunde von etwa 2.000 t Liefermenge jährlich die Rede ist. Es handelt sich hierbei im Übrigen nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um Abnahmeerklärungen ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege.

Der nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte „Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ zwischen „....“ und der „...“ vom 9. Dezember 2010 ergibt kein anderes Bild. Denn er regelt nur die Verpflichtung der dort genannten Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen.

Im Übrigen lässt gerade der Hinweis der Klägerin auf Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - VO (EG) Nr. 1013/2006 - die Anforderungen des Senats an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) keineswegs als übersteigert erscheinen. Denn dieser Vertrag bezieht sich gemäß seines § 2 auf den Abfallidentifizierungscode B 3030 aus Anlage IX des Basler Übereinkommens, die sich in Anhang V Teil 1 Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 findet (Oexle, Epiney, Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar 2010, Rn. 18 zu Art. 3). Nach Anhang III Teil I VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006, die wiederum mit Verweis auf Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 in Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt sind. Diese fordern unter anderem die genaue Angabe der Verwertungsanlage, des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens, sowie die Bestätigung der Verwertungsanlage unter Angabe der Mengen. Die Klägerin, die nach ihren Angaben bereits seit längerer Zeit Lieferungen an ... und ... durchgeführt hat, könnte durch Vorlage der gemäß Anlage VII VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Unterlagen etwaige nähere Angaben erbringen und so auch nachweisen, ohne dass dann an das Beweismaß übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften.

Im Hinblick auf das Verbot der Sammlung alter Schuhe hat die Klägerin hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung keine Zulassungsgründe vorgetragen.

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten der Sache geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Rechtsfragen und deren Beantwortung konkret gemeint sind.

Auf das Vorbringen der Beklagten und Beigeladenen vom 10. Februar 2014 bzw. vom 23. Januar 2014 kam es nicht mehr an, so dass nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO Einlassungen der Klägerin hierzu nicht abzuwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

Ernstlichen Zweifeln unterliegt im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung (VVA) zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht ausreichend dargelegt habe. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 15.1850 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 15.1850 auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 27. August 2012 beim Landratsamt Landsberg a. Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Landsberg a. Lech an. Unter „Verwertungsweg“ wurde ausgeführt, dass Verwertungsbetrieb die U. S… Vilnius, Litauen, sei, der vorgesehene Verwertungsweg sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling. Die Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs) würden im Müllheizkraftwerk Kassel verbrannt.

Nachdem das Landratsamt mit E-Mail vom 8. Februar 2013 von der Klägerin für den Transport nach Litauen das notwendige Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung (VVA) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 15. Februar 2013 mit, dass die Firma S… sortierte Textilien erhalte, die als Waren nicht unter die Abfallverbringungsverordnung fielen. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma S. G… aus Belgien. Ein Vertrag im Sinne von Art. 18 VVA und das aktuelle Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung werde beigefügt.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 fragte das Landratsamt unter anderem bei der Klägerin an, welche Verwertung die Firma S. G… vornehme. Es werde um die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates oder etwas ähnlichem der Firma S. gebeten. Daneben werde um Mitteilung gebeten, ob bei der S. G… der Verwertungsweg ende oder ob noch eine weitere Firma die Verwertung fortsetze. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg a. Lech (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, bis spätestens 1. Juli 2014 die im Gebiet des Landkreises aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Ziffer 2). In zwei (versehentlich) jeweils als Ziffer 4 bezeichneten Ziffern drohte das Landratsamt der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € und für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Verpflichtung zuwider gehandelt werde, ein Zwangsgeld von 1.000,00 € für jeden nicht entfernten Sammelcontainer an.

Hiergegen ließ die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. In einem vom 18. Mai 2015 datierten Schriftsatz führte sie zum Verwertungsweg aus, dass die bisherigen Angaben und Darlegungen wie folgt ergänzt würden: Die Sammelbehälter würden wöchentlich angefahren und geleert. Bei der Leerung trennten die Fahrer die Textilien und Bekleidung von den Fehlwürfen. Unter Fehlwürfe fielen z. B. Teppiche, sehr stark verschmutzte und schlecht riechende Alttextilien, Holz, Plastik, Lebensmittel. Diese Fehlwürfe verbrächten die Fahrer in die Boxen, die in den Kraftfahrzeugen stünden. Die gesammelte Ware werde in das Lager in K… das die Klägerin gemietet habe, verbracht. Die Fehlwürfe würden in einen Container umgeladen, den die Firma R… Süd GmbH, A… der Klägerin überlassen habe. Sobald die Container voll seien, hole die Firma R… die Container ab und transportiere die Abfälle in das Müllheizkraftwerk AVA, Augsburg, zur Entsorgung. Die auf dem Fahrzeug von den Fehlwürfen getrennte Ware werde von der Firma N…, Tanger, Marokko, vom Lager in K… gekauft und abgeholt, wie sich aus der beigefügten Erklärung ergebe. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt. Die Ware für den Wiederverwendungsmarkt werde in europäische Länder sowie auf den afrikanischen Kontinent verkauft. Beigefügt war eine Erklärung der N…, wonach zwischen der Klägerin und ihr ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe und die Klägerin an die N… Second-hand-Textilien veräußere, die in Deutschland gesammelt worden seien. Die Liefermenge betrage jährlich ca. 1.500 Tonnen, eine höhere Abnahme werde zugesichert.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2015 nahm die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil. Der Vertreter des Beklagten hob die beiden Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Verhandlung auf.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen richte, sei sie bereits unzulässig, da die Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden seien, damit fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere seien im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergäben. Die Untersagung sei aber jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet sei, § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei ihren Partnerfirmen erfolge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zwei Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorlägen. Der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem die Kammer die Klage abgewiesen habe, nachdem die Vertreter des Beklagten unerwartet die beiden Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hätten. Hierdurch habe das Landratsamt neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Es sei eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verstoß. Hätte die Kammer der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen zu reagieren, so hätte sie die Sache für erledigt erklärt mit der Folge, dass die Kammer nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss entschieden hätte. Dabei hätte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Daneben stelle auch die Beiladung des Landkreises einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhe. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht stütze die Untersagungsverfügung zu Unrecht jeweils selbstständig tragend auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit als auch auf die angeblich unzureichende Darlegung der Verwertungswege. Es nehme rechtsirrig an, die Unzuverlässigkeit lasse sich aus dem Gewerbezentralregistereinträgen, den Gewerbeuntersagungsverfahren und gerichtlichen Erkenntnissen aus anderen Verfahren begründen (wie ausgeführt). Daneben sei bei einer unzureichenden Darlegung des Verwertungsweges eine Untersagungsverfügung allenfalls nach § 62 KrWG möglich, nicht auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative KrWG. Außerdem sei der Verwertungsweg hier auch nicht unzureichend dargelegt worden. Denn die Klägerin habe mit ihren Angaben in der Anzeige alles getan, was nach bisheriger Rechtsprechung von ihr verlangt werden könne. Sie habe sowohl eine Abnahmebestätigung der Verwerter vorgelegt, als auch eine pauschale und plausible Angabe zum Verwertungsweg gemacht und damit ihrer Darlegungslast genügt. Auch Angaben zur Abfallhierarchie, wie sie das Verwaltungsgericht fordere, seien gemacht worden. Ziffer 4 der Anzeige enthalte den Unterpunkt „vorgesehener Verwertungsweg“. Als vorgesehener Verwertungsweg seien „Vorbereitungen zur Wiederverwendung, Recycling“ und damit Verwertungswege nach § 3 Abs. 24 und 25 KrWG angegeben worden. Diese Darlegung sei bei einem Sammelgut mit positivem Marktwert ausreichend, da zwischen der Abfallhierarchie im Sinne des KrWG und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Gewinnmaximierung ein Gleichlauf bestehe. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass entgegen der wirtschaftlichen Vernunft Ware lediglich recycelt werde, wenn sie auch wiederverwendet werden könnte bzw. diese Ware sogar thermisch verwertet würde. Daneben sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zum einen sei es von erheblicher Bedeutung, den Unzuverlässigkeitsbegriff in systematischer Auslegung von demjenigen des § 35 GewO abzugrenzen und damit eine Umgehung des § 35 GewO auszuschließen. Weiterhin sei die Darlegungstiefe des Verwertungswegs obergerichtlich nach wie vor nicht geklärt. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, einheitliche Ermessensmaßstäbe für die Beiladung von angeblich betroffenen Kommunen zu entwickeln. Es könne nicht angehen, dass die Kommune gleichsam automatisch beigeladen werde und hierdurch das Prozesskostenrisiko der Klägerin und jede Berechtigung in die Höhe getrieben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015, M 17 K 14.1404, zuzulassen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil hinsichtlich der Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids (Zwangsgeldandrohungen) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (hierzu im Folgenden a) und b)) bzw. nicht vorliegen (hierzu c)).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Entscheidungs-erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegt (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen genannten Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Auch soweit der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Landkreis fehlerhaft beigeladen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht gewahrt. Insoweit wird verlangt, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen und darzulegen ist, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, § 124a Rn. 74). Vorliegend wird zwar der Verfahrensmangel benannt, allerdings finden sich keinerlei Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Beiladung des Landkreises.

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Art und Weise der Verwertung der gesammelten Abfälle gemacht. Das Entsorgungsunternehmen, an das sie die Abfälle zur Verwertung verkauft hat, hat dabei im Laufe der Zeit offenbar mehrfach gewechselt: Während bei Anzeige der gewerblichen Sammlung noch die Firma S… Litauen, angegeben worden war, wurden dann später im Verwaltungsverfahren die Firmen S… Litauen und S. G…, Belgien, als Entsorgungsunternehmen genannt. Im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde schließlich die Firma N…, Marokko, als alleiniges Entsorgungsunternehmen genannt. Da vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die zunächst genannten Entsorgungsunternehmen weiterhin (teilweise) mit der Entsorgung betraut sind, geht aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht hervor. Der Senat geht daher davon aus, dass die im Landkreis Landsberg am Lech gesammelten Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt allein an die Firma N… veräußert werden.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firma, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungsweg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma N… kann auch abgeleitet werden, dass diese willens ist, die gesammelten Abfälle abzunehmen.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass sie gerichts-bekanntermaßen auch in vielen anderen Landkreisen in großem Stil Altkleider sammelt. Dass die im Landkreis Landsberg am Lech angezeigte Sammlung mit 5 t monatlich vergleichsweise klein ausfällt ist insoweit unerheblich, da für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammeltätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen ist. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle der Klägerin gerichtsbekannt ist) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - und vom 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267).

Andererseits trägt die Klägerin aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben.

Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin soll eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung durch die Klägerin vorgenommen wird, ist den Angaben der Klägerin gerade nicht zu entnehmen. Damit erfolgt durch die Klägerin keine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG, vielmehr werden die gesammelten Altkleider, die nach den Angaben der Klägerin am Lager K… von der N… abgeholt werden, noch als Abfall veräußert, da sie ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchlaufen haben. Die von der Klägerin dargestellte Grobsortierung kann nicht als „Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG angesehen werden, da sie in der dargestellten Weise nur äußerst grobmaschig offensichtlich nicht verwertbare Gegenstände aussondert. Dass aufgrund dieser Aussortierung sämtliche nicht aussortierten Altkleider „ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können“, wie es § 3 Abs. 24 KrWG verlangt, ist offensichtlich nicht der Fall.

Wie die marokkanische Geschäftspartnerin der Klägerin mit den an sie verkauften Abfällen umgeht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird allein vorgetragen, dass die „Ware zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt“ sei. Völlig im Unklaren bleibt, was mit dem übrigen, nicht zur Wiederverwendung bestimmten Teil der Altkleider geschieht, ob diese verwertet oder beseitigt werden und wie dies erfolgt.

Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungs-maßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben der Klägerin so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann offen bleiben, da jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der einen, das Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Versagung des rechtlichen Gehörs sieht, soweit nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, betrifft dies allein den in Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses abgetrennten Teil des Zulassungsantrags. Daher war hier auch nicht weiter darauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin wie vom Beigeladenen beantragt auch dessen außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, einem unterliegenden Beteiligten in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser selbst einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162, Rn. 23; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass wegen der Besonderheiten des Verfahrens die Stellung eines Antrags für sich genommen nicht ausreicht, um dem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Der Beigeladene hat hier allerdings zur Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen Stellung genommen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorgreiflich ist.

Aufgrund des auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG gestützten, sofort vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und des die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Az. 2 B 1935/16) darf die Klägerin derzeit die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen bundesweit nicht ausüben. Über die Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorgreiflichkeit dieses Klageverfahrens für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Klage und damit auch der Berufung der Klägerin im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den o.g. Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens angehört und haben mit Schriftsätzen vom 9. Juni 2017 und 20. Juni 2017 ihr Einverständnis erklärt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung über die derzeit bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorgreiflich ist.

Aufgrund des auf § 53 KrWG gestützten, sofort vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und des die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Az. 2 B 1935/16) darf die Klägerin derzeit die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen nicht ausüben. Über die Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorgreiflichkeit dieses Klageverfahrens für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Klage und damit auch der Berufung der Klägerin im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den o.g. Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 25. April 2016 im Wege der Abspaltung den Teil ihres Betriebsvermögens, der die Sammlungen u.a. in Bayern zum Gegenstand hat, auf einen anderen Rechtsträger übertragen hat, hat entgegen dem Vortrag der Klägerin für die Frage der Vorgreiflichkeit keine Bedeutung. Denn eine Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz kann sich nur auf den erlaubten Umfang der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Abspaltung beziehen. Ist diese Tätigkeit aber bereits untersagt, so kann nichts mehr wirksam übertragen bzw. abgespalten werden. Wird der Bescheid vom 25. April 2016 rechtskräftig, so steht damit rechtskräftig fest, dass die untersagte Tätigkeit nicht abgespalten wurde bzw. werden konnte. Damit liegt Vorgreiflichkeit vor.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens angehört.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung über die derzeit bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorgreiflich ist.

Aufgrund des auf § 53 KrWG gestützten, sofort vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und des die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Az. 2 B 1935/16) darf die Klägerin derzeit die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen nicht ausüben. Über die Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorgreiflichkeit dieses Klageverfahrens für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Klage und damit auch der Berufung der Klägerin im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den o.g. Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 25. April 2016 im Wege der Abspaltung den Teil ihres Betriebsvermögens, der die Sammlungen u.a. in Bayern zum Gegenstand hat, auf einen anderen Rechtsträger übertragen hat, hat entgegen dem Vortrag der Klägerin für die Frage der Vorgreiflichkeit keine Bedeutung. Denn eine Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz kann sich nur auf den erlaubten Umfang der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Abspaltung beziehen. Ist diese Tätigkeit aber bereits untersagt, so kann nichts mehr wirksam übertragen bzw. abgespalten werden. Wird der Bescheid vom 25. April 2016 bestandskräftig, so steht damit fest, dass die untersagte Tätigkeit nicht abgespalten wurde bzw. werden konnte. Damit liegt Vorgreiflichkeit vor.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens angehört.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. Mai 2012 aufgehoben hat.

Im März 2008 ließ die Klägerin als Inhaberin der Firma ... eine „Große Alteisensammlung“ für den Bereich des Marktes Dietenhofen im Gebiet des Beigeladen an einem „kommenden Mittwoch“ ankündigen. Abgeholt würden folgende Materialien: Bleche aller Art, Landmaschinen aller Art, Alteisen und Metalle, Buntmetall wie z. B. Kupfer, Messing und Aluminium, Gusseisen z. B. Badewannen o. ä., Ölöfen (restlos entleert), Holzöfen und Kohleherde sowie Mopeds, Motorräder und Fahrräder sowie „vieles mehr auf telefonische Anfrage“. Bei schweren Teilen oder größeren Mengen werde gerne beim Tragen geholfen.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nur der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Das betreffe insbesondere gefährliche Abfälle, sofern diese nicht bereits einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterlägen. Gefährliche Abfälle dürften gewerbsmäßig außer durch Entsorgungsfachbetriebe nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsse die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Ebenso wenig reagierte sie auf weitere Schreiben vom 3. April 2012 und vom 19. April 2012, mit denen ihr jeweils nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin als Betriebsinhaberin der Firma ... weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen

b) Elektro- und Elektronikgeräten

c) Batterien, einschließlich Autobatterien

d) Landwirtschaftlichen Maschinen, Industriemaschinen, Kraftfahrzeugen, einschließlich Autoteilen und Automotoren

e) Herden und Öfen,

im Kreisgebiet des Beigeladenen (Nr. 1). Ferner untersagte er ihr entsprechende Informationen zu verbreiten oder auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle aufzufordern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für eine Zuwiderhandlung gegen

Nr. 1 a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 c) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR

Nr. 1 d) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 e) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und gegen

Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

an (Nr. 4). Der Beklagte stützte das Verbot auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Zwangsgeldandrohungen auf Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 begehrte. Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde der Landkreis Ansbach als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zeigte die Klägerin an, gelegentlich gewerbliche Sammlungen im Landkreis Ansbach von Altmetall aus gewerblichen Betrieben und privaten Haushaltungen ganzjährig durchzuführen und zwar unregelmäßig drei- bis fünfmal wöchentlich mit ca. 4 t Umfang pro Woche. Die Ware werde bei der Firma ... in ... und der Firma ... in ... abgeliefert. Hierzu legte die Klägerin entsprechende Bestätigungen der genannten Firmen vor, wonach diese für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sorgten. Nach den eingereichten Unterlagen würden die Abfälle bei der Firma ... behandelt und bei der Firma ... gelagert, wobei bei den Antragsakten (Bl. 59) noch eine Bestätigung der Firma ... liegt, wonach die angenommenen Materialien an die Verwertungsbetriebe ... Umwelt GmbH in ..., ... Recycling AG und Co. KG in ... und die Gießerei ... GmbH in ... weitergegeben würden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit im Bescheid vom 2. Mai 2012 dort in Nr. 1 weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit der Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, sowie von Herden und Öfen im Kreisgebiet des Landkreises Ansbach untersagt und „entsprechende Nebenentscheidungen“ nach den Nrn. 2 und 4 getroffen wurden. Hinsichtlich des noch streitigen, der Klage stattgebenden Teils, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten war. Als Rechtsgrundlage für das Sammelverbot Nr. 1 a) und d) mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung und e) mit Ausnahme von Elektro- und Elektronikgeräten komme § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der aber hinsichtlich des stattgegebenen Teils der Klage den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. So habe die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle hinreichend dargelegt. Ferner habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung betrieben. So sei die Anzeige der Klägerin dem Beigeladenen nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrWG übersandt worden. Gerade diese Anzeige diene aber dazu, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Überblick zu verschaffen, welche gewerblichen Sammlungen angezeigt würden. Es reiche auch nicht, isoliert auf die widerlegbare Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abzustellen. Hierzu sei eine ausführliche Subsumption aufgrund ausreichender Tatsachengrundlagen, die nicht im gerichtlichen Verfahren erstellt werden könnten, vorzunehmen. Auch sei die Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle nicht nachgewiesen.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die gesetzliche Vermutung der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch die Klägerin nicht widerlegt, sondern durch ihre Anzeige geradezu bestätigt sei. Sie habe angegeben, wöchentlich etwa 4 t Altmetall im Gebiet des Beklagten zu sammeln, was jährlich einer Sammelmenge von 209 t entspreche, während die jährlich über die Wertstoffhöfe im Landkreis erfasste Menge im Jahr 1.347,65 t Altmetall umfasse. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin mache hiervon 15,43% aus. Bereits diese Zahl spreche für eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei die isolierte Betrachtung den öffentlichen Interessen noch nicht ausreichend Rechnung trage. Denn ausgehend von etwa 28 beim Landratsamt Ansbach eingegangenen Anzeigen müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die Rechtslage auch im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Schrottsammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG beurteilt werden. Gehe man davon aus, dass jeder Sammler wöchentlich durchschnittlich auch nur 1 t Altmetall erfasse, sei damit mehr Altmetall im Blickfeld, als jährlich beim Landkreis insgesamt angeliefert würden. Eine Beteiligung des Beigeladenen habe mündlich stattgefunden. § 18 Abs. 4 KrWG sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Bestimmung, die den Beigeladenen schütze und ein Verstoß gegen diese könne zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Auch habe das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fehlerhaft angewandt. Denn Öl- und Holzöfen sowie Kohleherde enthielten Ablagerungen von Ofen- und Kaminruß und seien daher gefährliche Abfälle. Auch landwirtschaftliche Maschinen fielen hierunter, denn sie enthielten jedenfalls Reste von Schmierölen, Diesel und Benzin.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie habe entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchaus dargelegt, dass die von ihr gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Verwertung zugeführt würden. Die Darlegungslast für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege beim Beklagten. Dieser sei er nicht nachgekommen. Dabei gehe der Beklagte von einer Sammelmenge von 4 t pro Woche aus, die der Klägerin jedoch nicht vollständig zurechenbar sei. Denn sie sammle nicht nur Abfälle aus privaten Haushaltungen. Außerdem sei unberücksichtigt, dass sich auch Stoffe darunter befänden, die gar nicht die Abfalleigenschaft des § 3 KrWG erfüllten. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass der Beigeladene gezwungen wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Ein generelles Konkurrenzverbot bestehe nicht. Im Rahmen einer europarechtlichen Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV müsse grundsätzlich die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Betätigung auf dem Abfallentsorgungsmarkt erhalten bleiben. Auch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt. Das bloße Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung der gleichen Abfallarten stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung des Bringsystems des öffentlichen Entsorgungsträgers dar. Das Holsystem der Klägerin sei für den Bürger ein besserer Service. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, denn Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG würden verletzt. Außerdem könne sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG stützen. Sie habe bereits erhebliche Investitionskosten getätigt, um das angezeigte System zu schaffen. Im Falle einer erfolgreichen Untersagung würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bezüglich der Verwertung arbeite sie, die Klägerin, nur noch mit der Firma ... zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen handele es sich bei der Firma ... um einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und § 57 KrWG mit den zertifizierten Tätigkeiten „Lagern“ und „Behandeln“. Die Firma ... leite das Material an Stahlwerke weiter. Die belieferten Stahlwerke könne die Firma ... aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht nennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift, sowie auf die Gerichtsakten der beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124 a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richtet. Diese Untersagung geht ins Leere, denn (zu Abfall gewordene) landwirtschaftliche Maschinen unterfallen begrifflich nicht einem Abfall aus privaten Haushalten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), um deren Überlassung und Sammlung zur Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG es der Klägerin noch geht. Unter dem Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in weitgehender Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV solche Abfälle, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung oder typischer Weise anfallen (Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar 2014, Rn. 80 zu § 17; Jahn/Dreifuß-Kunze/Brandt, KrWG 2014, Rn. 8 zu § 17; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, Rn. 17 u. 18 zu § 17; Kopp-Assenmacher, KrWG 2014, Rn. 12 zu § 17). Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben, also auch Landmaschinen, fallen hierunter nicht (so ausdrl. Frenz, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 1, Stand September 2014, Rn. 78 zu § 17 KrWG). Hieran ändern auch nichts ihre Verbringung in die Sphäre einer privaten Haushaltung und ihre Darbietung an den Sammler dort, was der Beklagte mit seiner Untersagung insoweit verhindern wollte. Denn die Herkunft des Abfalls ist nicht grundstücksbezogen, sondern tätigkeitsbezogen definiert (Klement in GK-KrWG 2013, Rn. 77 zu § 17 KrWG). Die Klägerin wendet sich aber erkennbar gegen das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Abfallsammlung aus privaten Haushaltungen. Landwirtschaftliche Maschinen fallen aus dieser Herkunft nicht an, so dass das Verbot ins Leere geht und der Klägerin insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Einem entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit noch im Berufungsverfahren gegenständlich, unbegründet, denn der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach hat die zuständige Behörde, sachlich im Freistaat Bayern das Landratsamt als Staatsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, der für gewerbliche Sammler unter bestimmten Vorgaben eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, im Freistaat Bayern sind das gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Landkreise - im vorliegenden Fall der Beigeladene - und die kreisfreien Gemeinden, vorsieht. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gesammelten Abfalls, deren Wege einschließlich der erforderlichen Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten im Anzeigeverfahren für die Sammlung darzulegen sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG).

Die hier streitgegenständliche Sammlung wurde vor ihrem Verbot am 2. Mai 2012 nicht angezeigt. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 stützt sich noch auf die Regelungen des dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorangehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wobei es für den Bestand des Bescheides auf die nunmehrige Rechtslage und auch damit auf eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 18 KrWG ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; B. v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), so dass die Klägerin mit ihrer Anzeige vom 11. Juni 2012 grundsätzlich ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nachkommen konnte. Die Klägerin hat aber darin und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verwertungsweg der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt.

Darlegen bedeutet „ausführlich erläutern“, „erklären“ oder „in aller Deutlichkeit ausführen“ (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 26, Deutsches Wörterbuch 1995, Stichwort „darlegen“). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gesetzessprache hier eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Inhaltsbestimmung eingeführt hat, folgt hieraus, dass die Regelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen gebietet, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885; Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, a. a. O., Rn. 38 zu § 17, Rn. 36 zu § 18; auch Frenz, a. a. O. Rn. 43 zu § 18 KrWG). Abstriche von diesem am eindeutigen Wortlaut orientierten Gesetzesverständnis können auch nicht im Hinblick auf eine etwaige großzügigere Sicht vorgenommen werden, wie sie die frühere Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahegelegt haben könnte. Das wurde damit begründet, dass angesichts der typischer Weise bestehenden ökonomischen Interessen des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis des Verwertungsweges zu stellen wären (Jarass/Petersen, a. a. O., Rn. 49 zu § 18 mit Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, wobei auch in diesem Zusammenhang die Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses des Sammlers mit dem Verwertungsunternehmen gefordert wird). Diese Erwägung betrifft nämlich den nach der früheren Rechtslage notwendigen Nachweis und die Anforderungen hieran, also das Beweismaß, welcher Grad der Überzeugung zu erbringen ist. Davon zu unterscheiden ist die Darlegung als konkrete Sachverhaltsschilderung. Diese verlangt jedenfalls zunächst keinen Nachweis, versetzt aber die Behörde in die Lage, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen, gerade wenn der volatile Wertstoffmarkt das wirtschaftliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung zurücktreten lässt.

Der gesetzlichen Vorgabe der Darlegung des Verwertungsweges werden die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen der von ihr gesammelten Abfälle nicht gerecht. Im Nachgang zur Anzeige vom 11. Juli 2012 teilte die Firma ... dem Beklagten unter dem 27. Juli 2012 mit (Bl. 19 der Antrags-Akte), dass die gesammelten Abfälle der Klägerin bei ihr, der Firma ..., deren monatliche Verwertungskapazität bei etwa 3500 t liege, angeliefert würden. Ferner bestätigte die Firma ... die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, wofür auf Wunsch auch Abnahmeverträge vorgelegt werden könnten. Ferner legte sie eine Zertifizierung als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und konkrete zertifizierte Tätigkeitsbeschreibungen vom TÜV Rheinland vor, die sich aber auf die in den Vordrucken ausgewiesene Rubrik „V“ (Verwertung) in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen nicht beziehen, also eine Verwertung durch die Firma... gerade nicht bestätigen (Bl. 19 - 25 der Antrags-Akte). Bei den Akten befinden sich auch Arbeitsunterlagen des vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes ..., die ebenfalls an keiner Stelle eine Tätigkeit unter dem Feld „Ver“ (wohl Verwertung) ausweisen (Bl. 26 - 49 der Antragsteller-Akte). In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2012 erklärt die Firma ..., dass die angenommenen Materialien an die „Verwertungsbetriebe“ D. GmbH in N., Sch. Recycling AG & Co. KG in N. und an die Gießerei H. GmbH in B.W. abgegeben würden, wobei die Verträge mit den Verwertungsbetrieben im Hinblick auf den Datenschutz nicht herausgegeben werden könnten (Bl. 59 der Antragsteller-Akte). Im Berufungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 193 ff. der VGH-Akte) dann dar, dass sie nunmehr ausschließlich mit der Firma ... zusammenarbeite, die eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle bestätige. Ausweislich der nunmehr vorgelegten, vom TÜV Rheinland ausgestellten Arbeitsblätter wird von Seiten der Firma ... aber keine Verwertung durchgeführt. Vielmehr werden die Metalle nach Sortierung an „verschiedene Stahlwerke“ weitergeliefert, die auf das Material dringend angewiesen seien, die die Firma ... aber aus geschäftlichen Gründen nicht konkret benennen könne. Damit ist der vollständige Verwertungsweg der von der Klägerin eingesammelten Abfälle nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn die von TÜV Rheinland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG bestätigte „Lagerung“ und „Behandlung“ durchaus auch eine Verwertung i. S. d. § 3 Abs. 23 KrWG oder deren Elemente sein mögen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.4.2010, NVwZ 2010, 1034; hierzu Kopp-Assenmacher, a. a. O. Rn. 40, 41 zu § 56). Auch die mit Schreiben der Firma ... vom 7. September 2012 genannten Firmen, sofern sie noch deren Vertragspartner sein mögen, lassen keinen Schluss auf den vollständigen Verwertungsweg zu. Es handelt sich dabei nicht um Stahlwerke, sondern um die Gießerei H. GmbH in B.W., um die D. GmbH in N., eine Zulieferfirma für Stahlwerke, und um die Schrott verarbeitende Sch. GmbH & Co. KG in N. Schließlich ist nicht einleuchtend dargelegt, welche geschäftlichen Interessen oder Belange des Datenschutzes eine klare Darlegung des vollständigen Verwertungswegs unter Nennung der dabei tätigen Firmen nicht zulassen, zumal es nur auf die einzelnen Stationen ankommt, die der Abfall durchläuft und keine Vertragsinhalte z. B. über Preise, Zahlungsmodalität oder Abwicklung von Leistungsstörungen gefordert sind. So hat die Firma ... ursprünglich auch durchaus die nunmehr widerrufene Bereitschaft gezeigt, sogar entsprechende Verträge vorzulegen.

Die nunmehrige Weigerung, den Verwertungsvorgang konkret aufzuzeigen, lässt auch keinen anderen Weg offen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die Untersagung des Beklagten erweist sich nicht als unverhältnismäßig, insbesondere stehen ihr weder der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG noch das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung § 18 Abs. 7 KrWG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu Versteyl, Mann, Schomerus, a. a. O. Rn. 20 zu § 18; Jarass/Petersen, a. a. O. Rn. 109 zu § 18), denn der Vertrauensschutz oder grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da die Sammlung kein gestattungsbedingtes Verhalten mit einer umfassenden Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde wenigstens im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung erhalten soll. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen der Überlassungspflicht oder einer Ausnahme hiervon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser wichtigen Belange ist die Kenntnis der Verwertungswege notwendig und deren Preisgabe demgegenüber nicht unverhältnismäßig. Wird der Verwertungsweg somit aus nicht schützenswerten und nachvollziehbaren Gründen verborgen gehalten, erweist sich ein Verbot der gewerblichen Sammlung nicht als unvertretbare Grundrechtseinschränkung, so dass sich weder die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 KrWG noch der hier inmitten stehende Vollzug als gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend erweisen.

Das Verbot der Sammlung umschließt auch die Untersagung von Hinweisen hierauf in Nr. 2 des Bescheids.

Die Androhung der Zwangsgelder hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zu stellen sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend (auch) auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt. Die Darlegungen der Klägerin stellen diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Dazu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2013, Az. 20 CS 13.1847, in welchem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 im Beschwerdeweg abgelehnt hat, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein, der Bescheid sich also voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Senat hat dort a. a. O. ausgeführt:

Entscheidend ist vielmehr und hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch abgestellt (vgl. S.12 und 13 des Beschlusses), dass bei der Sammlung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, dass die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert (BT-Drucksache 216/11 S.177). Die Rechtvorgängerin der Antragstellerin hat bisher nur Bestätigungen der spanischen Firma ... und der polnischen Firma ... vorgelegt, in denen lediglich bestätigt wird, dass diese der Antragstellerin Altkleider abnehmen. Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Damit hat die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Altkleider nicht dargelegt. Aus ihren Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Altkleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, Art.6 KrWG) Beachtung finden. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drucksache 216/11 S. 209), so dass die von der Antragstellerin gemachten Angaben nicht ausreichend sind.

Die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der einzusammelnden Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage steht. Denn die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt im Übrigen eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang musste die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus (vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 64).

Beruft sich nun eine gewerbliche Sammlerin wie die Antragstellerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht der gewerblichen Sammlerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser die Antragstellerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) eingeführte Anzeigepflicht ersichtlich nicht gewollt. Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

Die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht wie eine Anzeige nach § 14 GewO ausgestaltet, bei der die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat dort nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne dass seine Anzeige regelmäßig ein Verfahren in Gang setzt, das einem Genehmigungsverfahren ähnelt. Hiervon zu unterscheiden ist ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll, innerhalb einer gesetzlichen Frist, also hier innerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG, über die Rechtmäßigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu befinden. Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106). Hat die zuständige Behörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

Für bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen gilt nach § 72 Abs. 2 KrWG Vergleichbares. Sie sind danach in der dem § 18 Abs. 2 KrWG entsprechenden Form bis spätestens 1. September 2012 anzuzeigen. Ist aufgrund der abgegebenen Anzeige und der eingereichten Unterlagen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der einzusammelnden Abfälle nicht sichergestellt, hat die Behörde die Sammlung zu untersagen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie Bedingungen und Auflagen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) insoweit nicht den gleichen Erfolg versprechen (a. A. OVG Rheinland-Pfalz B. v. 09.10.2013 - 8 B 10791.13 - juris). So liegt der Fall hier, weil nicht ersichtlich ist, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten.

Die streitgegenständliche Untersagung ist auch angemessen. Zwar wird durch die Untersagung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen liegt es in der Hand der Antragstellerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen. Erfolgt dies, so muss überprüft werden, ob die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleibt oder ggf. durch weniger eingreifende Maßnahmen ersetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren stellt diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Die vorgelegte Bestätigung der ... aus Polen vom 20. Juni 2012, die sich im Übrigen noch auf die Firma ... bezieht, war bereits Gegenstand im erstinstanziellen Verfahren und wurde dort - ebenso wie im Verfahren 20 CS 13.1847 - hinreichend erörtert. Im Wesentlichen Gleiches gilt für die Bestätigung der ... aus Spanien vom 11. Juli 2013. Sie entspricht den Ausführungen dieses Unternehmens vom 19. Juni 2012, wobei das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im spanisch-sprachigen Teil von 1.000 t und im deutsch-sprachigen Teil der Urkunde von etwa 2.000 t Liefermenge jährlich die Rede ist. Es handelt sich hierbei im Übrigen nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um Abnahmeerklärungen ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege.

Der nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte „Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ zwischen „....“ und der „...“ vom 9. Dezember 2010 ergibt kein anderes Bild. Denn er regelt nur die Verpflichtung der dort genannten Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen.

Im Übrigen lässt gerade der Hinweis der Klägerin auf Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - VO (EG) Nr. 1013/2006 - die Anforderungen des Senats an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) keineswegs als übersteigert erscheinen. Denn dieser Vertrag bezieht sich gemäß seines § 2 auf den Abfallidentifizierungscode B 3030 aus Anlage IX des Basler Übereinkommens, die sich in Anhang V Teil 1 Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 findet (Oexle, Epiney, Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar 2010, Rn. 18 zu Art. 3). Nach Anhang III Teil I VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006, die wiederum mit Verweis auf Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 in Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt sind. Diese fordern unter anderem die genaue Angabe der Verwertungsanlage, des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens, sowie die Bestätigung der Verwertungsanlage unter Angabe der Mengen. Die Klägerin, die nach ihren Angaben bereits seit längerer Zeit Lieferungen an ... und ... durchgeführt hat, könnte durch Vorlage der gemäß Anlage VII VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Unterlagen etwaige nähere Angaben erbringen und so auch nachweisen, ohne dass dann an das Beweismaß übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften.

Im Hinblick auf das Verbot der Sammlung alter Schuhe hat die Klägerin hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung keine Zulassungsgründe vorgetragen.

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten der Sache geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Rechtsfragen und deren Beantwortung konkret gemeint sind.

Auf das Vorbringen der Beklagten und Beigeladenen vom 10. Februar 2014 bzw. vom 23. Januar 2014 kam es nicht mehr an, so dass nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO Einlassungen der Klägerin hierzu nicht abzuwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 15.1850 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 15.1850 auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 27. August 2012 beim Landratsamt Landsberg a. Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Landsberg a. Lech an. Unter „Verwertungsweg“ wurde ausgeführt, dass Verwertungsbetrieb die U. S… Vilnius, Litauen, sei, der vorgesehene Verwertungsweg sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling. Die Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs) würden im Müllheizkraftwerk Kassel verbrannt.

Nachdem das Landratsamt mit E-Mail vom 8. Februar 2013 von der Klägerin für den Transport nach Litauen das notwendige Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung (VVA) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 15. Februar 2013 mit, dass die Firma S… sortierte Textilien erhalte, die als Waren nicht unter die Abfallverbringungsverordnung fielen. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma S. G… aus Belgien. Ein Vertrag im Sinne von Art. 18 VVA und das aktuelle Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung werde beigefügt.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 fragte das Landratsamt unter anderem bei der Klägerin an, welche Verwertung die Firma S. G… vornehme. Es werde um die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates oder etwas ähnlichem der Firma S. gebeten. Daneben werde um Mitteilung gebeten, ob bei der S. G… der Verwertungsweg ende oder ob noch eine weitere Firma die Verwertung fortsetze. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg a. Lech (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, bis spätestens 1. Juli 2014 die im Gebiet des Landkreises aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Ziffer 2). In zwei (versehentlich) jeweils als Ziffer 4 bezeichneten Ziffern drohte das Landratsamt der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € und für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Verpflichtung zuwider gehandelt werde, ein Zwangsgeld von 1.000,00 € für jeden nicht entfernten Sammelcontainer an.

Hiergegen ließ die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. In einem vom 18. Mai 2015 datierten Schriftsatz führte sie zum Verwertungsweg aus, dass die bisherigen Angaben und Darlegungen wie folgt ergänzt würden: Die Sammelbehälter würden wöchentlich angefahren und geleert. Bei der Leerung trennten die Fahrer die Textilien und Bekleidung von den Fehlwürfen. Unter Fehlwürfe fielen z. B. Teppiche, sehr stark verschmutzte und schlecht riechende Alttextilien, Holz, Plastik, Lebensmittel. Diese Fehlwürfe verbrächten die Fahrer in die Boxen, die in den Kraftfahrzeugen stünden. Die gesammelte Ware werde in das Lager in K… das die Klägerin gemietet habe, verbracht. Die Fehlwürfe würden in einen Container umgeladen, den die Firma R… Süd GmbH, A… der Klägerin überlassen habe. Sobald die Container voll seien, hole die Firma R… die Container ab und transportiere die Abfälle in das Müllheizkraftwerk AVA, Augsburg, zur Entsorgung. Die auf dem Fahrzeug von den Fehlwürfen getrennte Ware werde von der Firma N…, Tanger, Marokko, vom Lager in K… gekauft und abgeholt, wie sich aus der beigefügten Erklärung ergebe. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt. Die Ware für den Wiederverwendungsmarkt werde in europäische Länder sowie auf den afrikanischen Kontinent verkauft. Beigefügt war eine Erklärung der N…, wonach zwischen der Klägerin und ihr ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe und die Klägerin an die N… Second-hand-Textilien veräußere, die in Deutschland gesammelt worden seien. Die Liefermenge betrage jährlich ca. 1.500 Tonnen, eine höhere Abnahme werde zugesichert.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2015 nahm die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil. Der Vertreter des Beklagten hob die beiden Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Verhandlung auf.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen richte, sei sie bereits unzulässig, da die Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden seien, damit fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere seien im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergäben. Die Untersagung sei aber jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet sei, § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei ihren Partnerfirmen erfolge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zwei Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorlägen. Der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem die Kammer die Klage abgewiesen habe, nachdem die Vertreter des Beklagten unerwartet die beiden Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hätten. Hierdurch habe das Landratsamt neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Es sei eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verstoß. Hätte die Kammer der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen zu reagieren, so hätte sie die Sache für erledigt erklärt mit der Folge, dass die Kammer nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss entschieden hätte. Dabei hätte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Daneben stelle auch die Beiladung des Landkreises einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhe. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht stütze die Untersagungsverfügung zu Unrecht jeweils selbstständig tragend auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit als auch auf die angeblich unzureichende Darlegung der Verwertungswege. Es nehme rechtsirrig an, die Unzuverlässigkeit lasse sich aus dem Gewerbezentralregistereinträgen, den Gewerbeuntersagungsverfahren und gerichtlichen Erkenntnissen aus anderen Verfahren begründen (wie ausgeführt). Daneben sei bei einer unzureichenden Darlegung des Verwertungsweges eine Untersagungsverfügung allenfalls nach § 62 KrWG möglich, nicht auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative KrWG. Außerdem sei der Verwertungsweg hier auch nicht unzureichend dargelegt worden. Denn die Klägerin habe mit ihren Angaben in der Anzeige alles getan, was nach bisheriger Rechtsprechung von ihr verlangt werden könne. Sie habe sowohl eine Abnahmebestätigung der Verwerter vorgelegt, als auch eine pauschale und plausible Angabe zum Verwertungsweg gemacht und damit ihrer Darlegungslast genügt. Auch Angaben zur Abfallhierarchie, wie sie das Verwaltungsgericht fordere, seien gemacht worden. Ziffer 4 der Anzeige enthalte den Unterpunkt „vorgesehener Verwertungsweg“. Als vorgesehener Verwertungsweg seien „Vorbereitungen zur Wiederverwendung, Recycling“ und damit Verwertungswege nach § 3 Abs. 24 und 25 KrWG angegeben worden. Diese Darlegung sei bei einem Sammelgut mit positivem Marktwert ausreichend, da zwischen der Abfallhierarchie im Sinne des KrWG und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Gewinnmaximierung ein Gleichlauf bestehe. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass entgegen der wirtschaftlichen Vernunft Ware lediglich recycelt werde, wenn sie auch wiederverwendet werden könnte bzw. diese Ware sogar thermisch verwertet würde. Daneben sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zum einen sei es von erheblicher Bedeutung, den Unzuverlässigkeitsbegriff in systematischer Auslegung von demjenigen des § 35 GewO abzugrenzen und damit eine Umgehung des § 35 GewO auszuschließen. Weiterhin sei die Darlegungstiefe des Verwertungswegs obergerichtlich nach wie vor nicht geklärt. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, einheitliche Ermessensmaßstäbe für die Beiladung von angeblich betroffenen Kommunen zu entwickeln. Es könne nicht angehen, dass die Kommune gleichsam automatisch beigeladen werde und hierdurch das Prozesskostenrisiko der Klägerin und jede Berechtigung in die Höhe getrieben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015, M 17 K 14.1404, zuzulassen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil hinsichtlich der Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids (Zwangsgeldandrohungen) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (hierzu im Folgenden a) und b)) bzw. nicht vorliegen (hierzu c)).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Entscheidungs-erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegt (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen genannten Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Auch soweit der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Landkreis fehlerhaft beigeladen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht gewahrt. Insoweit wird verlangt, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen und darzulegen ist, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, § 124a Rn. 74). Vorliegend wird zwar der Verfahrensmangel benannt, allerdings finden sich keinerlei Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Beiladung des Landkreises.

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Art und Weise der Verwertung der gesammelten Abfälle gemacht. Das Entsorgungsunternehmen, an das sie die Abfälle zur Verwertung verkauft hat, hat dabei im Laufe der Zeit offenbar mehrfach gewechselt: Während bei Anzeige der gewerblichen Sammlung noch die Firma S… Litauen, angegeben worden war, wurden dann später im Verwaltungsverfahren die Firmen S… Litauen und S. G…, Belgien, als Entsorgungsunternehmen genannt. Im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde schließlich die Firma N…, Marokko, als alleiniges Entsorgungsunternehmen genannt. Da vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die zunächst genannten Entsorgungsunternehmen weiterhin (teilweise) mit der Entsorgung betraut sind, geht aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht hervor. Der Senat geht daher davon aus, dass die im Landkreis Landsberg am Lech gesammelten Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt allein an die Firma N… veräußert werden.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firma, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungsweg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma N… kann auch abgeleitet werden, dass diese willens ist, die gesammelten Abfälle abzunehmen.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass sie gerichts-bekanntermaßen auch in vielen anderen Landkreisen in großem Stil Altkleider sammelt. Dass die im Landkreis Landsberg am Lech angezeigte Sammlung mit 5 t monatlich vergleichsweise klein ausfällt ist insoweit unerheblich, da für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammeltätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen ist. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle der Klägerin gerichtsbekannt ist) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - und vom 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267).

Andererseits trägt die Klägerin aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben.

Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin soll eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung durch die Klägerin vorgenommen wird, ist den Angaben der Klägerin gerade nicht zu entnehmen. Damit erfolgt durch die Klägerin keine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG, vielmehr werden die gesammelten Altkleider, die nach den Angaben der Klägerin am Lager K… von der N… abgeholt werden, noch als Abfall veräußert, da sie ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchlaufen haben. Die von der Klägerin dargestellte Grobsortierung kann nicht als „Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG angesehen werden, da sie in der dargestellten Weise nur äußerst grobmaschig offensichtlich nicht verwertbare Gegenstände aussondert. Dass aufgrund dieser Aussortierung sämtliche nicht aussortierten Altkleider „ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können“, wie es § 3 Abs. 24 KrWG verlangt, ist offensichtlich nicht der Fall.

Wie die marokkanische Geschäftspartnerin der Klägerin mit den an sie verkauften Abfällen umgeht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird allein vorgetragen, dass die „Ware zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt“ sei. Völlig im Unklaren bleibt, was mit dem übrigen, nicht zur Wiederverwendung bestimmten Teil der Altkleider geschieht, ob diese verwertet oder beseitigt werden und wie dies erfolgt.

Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungs-maßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben der Klägerin so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann offen bleiben, da jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der einen, das Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Versagung des rechtlichen Gehörs sieht, soweit nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, betrifft dies allein den in Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses abgetrennten Teil des Zulassungsantrags. Daher war hier auch nicht weiter darauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin wie vom Beigeladenen beantragt auch dessen außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, einem unterliegenden Beteiligten in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser selbst einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162, Rn. 23; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass wegen der Besonderheiten des Verfahrens die Stellung eines Antrags für sich genommen nicht ausreicht, um dem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Der Beigeladene hat hier allerdings zur Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen Stellung genommen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.