Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes H., mit welchem ihr die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen untersagt wurde.

Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma B… GmbH, beim Landratsamt H. die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und -schuhen an.

Da das Landratsamt von der Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen ausging, wurden die Rechtsvorgängerin der Klägerin und später die Klägerin selbst mehrfach aufgefordert, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in ausreichendem Maß darzulegen.

Mit Bescheid vom 5. März 2015 untersagte das Landratsamt H. der Klägerin die angezeigte Sammlung von Altkleidern und Schuhen (Ziffer 1 des Bescheids) und forderte zugleich die Entfernung sämtlicher Sammelcontainer für das Gebiet des Landkreises H. (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wurde hinsichtlich Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 € angedroht. Hinsichtlich Ziffer 2 wurde je Sammelcontainer, der nach dem 7. April 2015 noch im Kreisgebiet stehe, ein Zwangsgeld in Höhe 200 € angedroht. Die vorgelegten Unterlagen seien allesamt nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu belegen. Aus den Angaben sei insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt würde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden. Es müsste eine Darlegung der Verwertungsvorgänge im die Abfälle aufnehmenden Betrieb in Litauen erfolgen. Außerdem müsste den Angaben entnommen werden können bzw. mindestens ein Hinweis darauf enthalten sein, dass der dortigen Firma die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln, Befördern und Recycling der angelieferten Abfälle erteilt worden sei.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. November 2015 ab. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Landratsamtes im streitgegenständlichen Bescheid und war der Meinung, dass auch aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, inwieweit die gesammelten Altkleider wiederverwendet, recycelt oder beseitigt würden und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 aufzuheben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei unrichtig. Bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So könne von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführen oder die gesammelten Abfälle – im Rahmen einer langjährigen funktionierenden Geschäftsbeziehung – an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten. Hiernach seien die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall – hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum – von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Durchlaufe die Verwertung mehrere Stufen, müsse bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gelte gerade bei einer Abfallsektion wie Alttextilien, für die nach wie vor eine hohe Recyclingsquote zu verzeichnen sei, sodass alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten. In einem solchen Bereich wie hier werde der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigte, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens. Dies gelte gerade dann, wenn keine Missstände hinsichtlich des Verwertungsweges bekannt seien. Folglich sei der von dem Beklagten erlassene Bescheid gesamtumfänglich rechtswidrig und aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 trug die Klägerin weiter vor, dass sie entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als Kleinsammler einzustufen sei, denn dieser Begriff sei nicht von der Menge der gesammelten Altkleider abhängig, sondern von der Tatsache, dass die Klägerin als Sammlerin am Anfang der Entsorgungskette stehe. Deshalb sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Klägerin anwendbar. Der nunmehrige Verwertungsweg wird wie folgt konkretisiert: Von der Klägerin im Landkreis H. gesammelte Textilien und Schuhe würden im vorsortierten Zustand ins Lager in 6... H... gebracht und dort von der Firma H. aus Polen erworben, die eigenständig die Ware durch ein von ihr organisiertes Transportunternehmen nach Polen, 2... K... verbringe. Von der Firma K. werde die Ware in drei Gruppen sortiert: gut bis sehr gut erhaltene Ware (ca. 50%) werde in die Ukraine, Ware ausreichender bis befriedigender Qualität (ca. 40%) nach Pakistan oder Afrika verkauft und die Ware schlechter Qualität (ca. 10%) werde thermischer Verwertung unterzogen. Die an den Containern aussortierten Fehlwürfe würden von der B. A. GmbH abgeholt, in eigener Recyclinganlage in B. sortiert, die wiederverwendbare Abfälle dem Kreislauf erneut zugeführt, sonstige Abfälle entweder in D... oder in H... thermisch verwertet.

Die Klägerin legte zur Darlegung zahlreiche Belege vor (Anlagen K2 bis K6).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2017,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Der Senat habe sich mit Beschluss vom 30. Januar 2017 (Aktenzeichen 20 CS 16.1416) und mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (Aktenzeichen 20 ZB 16.2267) mit den Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle auseinandergesetzt. Der Senat habe festgestellt, dass im Altkleidersektor – im Gegensatz zum Altmetallsektor – typischerweise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden seien, die in vielen Fällen miteinander verflochten seien. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im Marktsegment der Altkleider dürfte also nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen. Nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolge, seien insbesondere dann, wenn diese letztlich im Ausland erfolgen sollten, nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 KrWG nicht entbehrlich. Der Beklagte bleibe bei der Auffassung, dass gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin Bedenken im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bestünden, die es zugleich zusätzlich rechtfertigten, bei der Darlegung der Verwertungswege pauschale Erklärungen nicht von vornherein als ausreichend zu akzeptieren. Die in Nummer 4 des Bescheids vom 5. März 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 36 BayVwZVG sei nicht ersichtlich. Es bedeute nicht die Androhung, mehrere Zwangsmittel gleichzeitig anzuwenden, wenn für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 € und für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Container zu entfernen, ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € je Container angedroht werde. Es fehle für die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 € nicht an der notwendigen Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Der Schwerpunkt der Verfügung sei auf ein Unterlassen gerichtet, für welches keine Reaktionsfrist einzuräumen sei. Mit Schreiben vom 5. März 2018 ergänzte der Beklagte sein Vorbringen. Bei der Klägerin handele es sich um keinen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil sie mit 20 Mitarbeitern und ca. 15 Fahrzeugen nicht darunter falle. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates sei fraglich, ob der von der Klägerin vorgelegte Vertrag für die Darlegung des Verwertungsweges ausreichend sei. Das von der Firma K. gekennzeichnete Dokument nach Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung, dass als Datum einer Verbringung den 24. August 2017 nenne, bezeuge allenfalls eine einmalige Verbringung. Wie die Firma K. mit den Abfällen weiter verfahre, werde zwar beschrieben, letztlich aber mit sehr allgemeinen Angaben einfach behauptet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, denn die Untersagung der klägerischen Sammlung und die weiteren Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, mithin in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 57).

2. Die streitgegenständliche Untersagung ist materiell rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn (Alt. 1) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder (Alt. 2) die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Untersagung alleine auf die seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäße Darlegung des Verwertungsweges im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, weshalb die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen geforderte ordnungsgemäße und schadlose Verwertung die Untersagung erforderlich mache. Die dahingehenden Bedenken des Beklagten treffen jedoch nicht zu.

a) Die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG in der Anzeige geforderten Darlegungen sollen der zuständigen Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG der gesammelten Abfälle erfolgt. Maßgeblich ist daher – als Frage des materiellen Rechts –, ob die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG voraussichtlich erfüllt werden. Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 – 7 C 5.15 – juris Rn. 20). Hingegen muss die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Verwertung nicht mit der für ein behördliches Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren erforderlichen Sicherheit feststehen, weil ein solches Verfahren für die nach § 18 Abs. 1 KrWG anzeigepflichtigen Sammlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 26). In der Anzeige sind die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) darzulegen, um die Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorliegen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in allgemeiner Weise ausgeführt, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen Rechnung zu tragen haben (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Der Umfang der Darlegungspflicht ist daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen. Von Bedeutung ist insoweit, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen und ob ein durch den aktuellen Marktpreis indiziertes bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung besteht. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle – im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung – an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben (BVerwG a.a.O. Rn. 27).

Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und –zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 – 7 C 5.15 – juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 – 20 A 818/15 – juris Rn. 41). Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der sogenannten Kleinsammler Berücksichtigung finden. Im Falle eines Kleinsammlers von Altmetallen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, ob in einer Abfallfraktion eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (BVerwG a.a.O.). In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese Willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (BVerwG a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.9.2013 – 10 S 1345/13 – juris Rn. 37, BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 42). Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 – 20 A 818/15 – juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 – 20 B 14.666 – juris Rn. 33). Die genannten Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler im Altmetallsektor aufgestellt hat, lassen sich auf Altkleidersammlungen übertragen, ungeachtet der Frage, ob es sich um Kleinsammler im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt. Denn zum einen kommt derartigen Abfällen, worauf das Bundesverwaltungsgericht bei den Altmetallen abgestellt hat, ein geringes Gefährdungspotential zu. Zum anderen handelt es sich (auch) bei Altkleidern und –schuhen um „klassische“ Verwertungsabfälle, die werthaltig sind und für die etablierte Verwertungswege bestehen. Dies spricht für eine effektive Ressourcennutzung und damit für funktionierende Verwertungswege in diesem Marktsegment (BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 42).

Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 – 7 C 5.15 – juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden (Klein-) Sammler Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich seien. Dieser sei vielmehr auf die Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen, deren Zusammensetzung sich marktbedingt ändern könne. Des Weiteren lasse sich der Weg der Abfälle jedenfalls nach der Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen. Die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG a.a.O.). Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung sind daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Hierbei kann zum einen darauf abgestellt werden, dass für die Abfallfraktion der Alttextilien etablierte Verwertungswege bestehen. Der Marktpreis indiziert ein hohes ökonomisches Interesse an der Verwertung. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob das konkret mit der Verwertung beauftragte Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einzuhalten und den Sammler von eventueller darauf bezogener Inanspruchnahme freizustellen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 45).

b) Bei der Verbringung von Altkleidern und –schuhen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt Folgendes: Die Verbringung und unter Umständen auch die Verwertung von Abfällen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl L 140, S. 114) abschließend und mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht geregelt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 44 ff. m.V.a. Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006; Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f; Epiney in Oexle/Epiney/ Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 51, 64). Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und eine damit verbundene Sperrwirkung gelten zwar bei auf Art. 192 AEUV gestützten Rechtsakten – wie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – nur unter dem Vorbehalt einer mitgliedstaatlichen Schutzverstärkung nach Art. 193 AEUV (vgl. Callies/Ruffert, AEUV, Art. 193 Rn. 1 m.w.N.). Eine derartige mitgliedstaatliche Abweichungsgesetzgebung erfordert jedoch die – zumindest deklaratorische – Notifizierung der schutzverstärkenden Regelungen bei der Europäischen Kommission (Callies/Ruffert a.a.O. Rn. 15). Dies impliziert, dass andere (auch versehentliche) Abweichungen von vorneherein nicht unter Art. 193 AEUV fallen (Epiney a.a.O. Rn. 52 f). Gemessen daran handelt es sich bei den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht um mitgliedstaatliche Schutzverstärkungen im Sinne des Art. 193 AEUV. In den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (BT-Drs. 17/6052, S. 106) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG über den Schutzstandard der Abfallverbringungsverordnung hinausgehen wollte (vgl. grundsätzlich dazu Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 37 ff.).

c) Der Träger einer gewerblichen Abfallsammlung muss daher, soweit die gesammelten Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, lediglich nachweisen, dass sämtliche Bestimmungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 – 7 ME 62/13 – juris Rn. 10; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 36; Petersen, Abfallrecht, 2015, 202/212 f; Wagner/Friege/Séché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlungen, Text des Umweltbundesamtes Nr. 31/2016, S. 118, 119; ebenso auch die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Rundschreiben v. 28.1.2013 Az. 82a-U 8705.2-2011/10-1067, S. 6). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Abfallverbringung unterscheidet die Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zwischen Abfallverbringungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, über die wiederum im sogenannten Notifizierungsverfahren entschieden wird (Art. 3 Abs. 1 bis 14 VO (EG) 1013/2006), und Abfällen der sogenannten „Grünen Liste“ nach Anhang III VO (EG) 1013/2006, für die lediglich die Vorgaben des Art. 18 VO (EG) 1013/2006 einzuhalten sind und damit kein Notifizierungsverfahren durchzuführen ist (vgl. zur Systematik Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 18). Bei Altkleidern und –schuhen handelt es sich gemäß der „Grünen Abfallliste“ in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006, Teil I i.V.m. Anl. IX des Basler Übereinkommens (in Anhang V Teil I Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthalten), Nr. B 3030 um sogenannte „Grüne Abfälle“. Die Verbringung ist somit weder notifikations- noch zustimmungsbedürftig, sondern hat lediglich die Anforderungen des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 einzuhalten. Diese Vorschrift enthält die Anforderungen an die Verbringung nicht notifizierungspflichtiger Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 1). Danach ist zum einen gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 das in Anhang VII enthaltene Dokument mitzuführen, welches von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage bzw. dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen ist (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 19, 20). Zum anderen haben Verbringer und Empfänger gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Vertrag abzuschließen und diesen gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 der zuständigen Behörde auf Ersuchen in Kopie vorzulegen (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 38, 39). Ergänzt werden diese Pflichten durch eine Aufbewahrungspflicht für die Dauer von drei Jahren gemäß Art. 20 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 (Oexle a.a.O., Rn. 2).

Gemessen daran muss bei der Verbringung von Altkleidern und –schuhen in andere EU-Mitgliedstaaten somit der zuständigen Behörde des Versandstaates das von dem Versender der Abfälle ausgefüllte und von dem Versender unterzeichnete Formblatt gemäß Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung vorgelegt werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Darlegungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG auch der schriftliche Vertrag nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der Abfallverbringungsverordnung vorzulegen. Der Vertrag hat den in Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Inhalt aufzuweisen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 39). Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, die Verpflichtung enthalten sein muss, (a) die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und (b) erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Dieselben Verpflichtungen sind vertraglich für den Empfänger zu regeln, falls die Person, welche die Verbringung veranlasst, zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. im Falle der Insolvenz). Des Weiteren muss der Vertrag bei Beginn der Verbringung wirksam sein (Oexle a.a.O., Rn. 42). Dieses Mindestmaß an Kontrolle ist auch bei der Verbringung sogenannter Grüner Abfälle sicherzustellen (Erwägungsgrund 15 zur VO (EG) Nr. 1013/2006, vgl. Oexle a.a.O. Rn. 3). Weitere präventive Kontrollmöglichkeiten stehen der Abfallbehörde in diesem Falle jedoch nicht zu (vgl. Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f.). Insbesondere kann, soweit ein den Anforderungen des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 entsprechender Vertrag vorliegt, eine Abnahmebestätigung des abnehmenden Unternehmens im oben (a)) genannten Sinne nicht gefordert werden, weil die Abnahmepflicht in diesem Falle bereits aus dem Vertrag folgt. Insoweit besteht kein über den Anwendungsvorrang aufzulösender Widerspruch zu den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht allgemein an die Darlegung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG stellt (vgl. oben (a)). Denn auch die nach den obigen Grundsätzen (a)) geforderte Abnahmeerklärung stellt keine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Empfängers gegenüber der Behörde dar, die eine selbständige und selbständig durchsetzbare öffentlich-rechtliche Pflicht begründen würde, sondern ist rein privatrechtlicher Natur. Sie geht somit über den nach Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Vertragsinhalt nicht hinaus. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 – 20 ZB 13.2510 – juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 – 20 CS 13.1847 – juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 – 20 ZB 16.2267 – juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 – 20 ZB 15.1850 – juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Falle, dass die Klägerin ihren Darlegungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und auf dieser Grundlage die Prognose möglich ist, dass die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die von ihr im Landkreis H. gesammelten Textilien und Schuhe im vorsortierten Zustand ins Lager in 6... H... gebracht und dort von der Firma H. aus Polen erworben würden, die eigenständig die Ware durch ein von ihr organisiertes Transportunternehmen nach Polen, 2... K... verbringe. Von der Firma K. werde die Ware in drei Gruppen sortiert: gut bis sehr gut erhaltene Ware (ca. 50%) werde in die Ukraine, Ware ausreichender bis befriedigender Qualität (ca. 40%) nach Pakistan oder Afrika verkauft und die Ware schlechter Qualität (ca. 10%) werde thermischer Verwertung unterzogen. Die an den Containern aussortierten Fehlwürfe würden von der B. A. GmbH abgeholt, in eigener Recyclinganlage in B. sortiert, die wiederverwendbaren Abfälle dem Kreislauf erneut zugeführt, sonstige Abfälle entweder in D... oder in H... thermisch verwertet. Die Verbringung der Altkleider und –schuhe nach Polen unterliegt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Nachweisverordnung (VO v. 20.10.2006 über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen – NachWV, BGBl I S. 2298; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 d. Gesetzes v. 18.7.2017, BGBl I S. 2745) den Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006. Die Klägerin hat den mit der Abnehmerin in Polen gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 abgeschlossenen Vertrag vorgelegt (S. 181 d.A). Der Vertrag enthält auch die in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 12013/2006 geforderten Bestimmungen. Insbesondere ist in § 1 die Rücknahme- und Lagerungspflicht der Klägerin als Versender bzw. der Vertragspartnerin als Empfängerunternehmen geregelt für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung einzustufen ist. Des Weiteren wurde auch das Formblatt nach Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt. Weitere Nachweise sind von der Klägerin wegen des Anwendungsvorrangs der EG-Abfallverbringungsverordnung gegenüber § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG bei der Verbringung der gesammelten Altkleider und –schuhe in das EU-Ausland nicht zu fordern. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Anforderungen an die Darlegung überspannt. Die Klägerin hat ihre Darlegungsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt, weshalb die allein auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützte Untersagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

3. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig anzusehen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn die angefochtene Untersagungsverfügung kann nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt werden, weil die Klägerin entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht als unzuverlässig anzusehen ist. Konkrete Zuverlässigkeitsbedenken gegenüber der Klägerin bestehen nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, dient das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär Sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, Urteil v. 1.10.2015 – 7 C 8.14 – juris Rn. 31). Das Anzeigeverfahren ermöglicht lediglich, vorhandene Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit aus der Vergangenheit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (BVerwG a.a.O. Rn. 32). Soweit ersichtlich, liegen jedoch entsprechende Erkenntnisse aus der Vergangenheit nicht vor. Offen bleiben kann daher auch, ob im Hinblick auf das Vorliegen derartiger Bedenken der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein kann mit der Folge, dass noch während des gerichtlichen Verfahrens der Tatsachenvortrag der Beteiligten beliebig erweitert werden könnte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 47).

4. Die weiteren im Bescheid des Landratsamtes vom 5. März 2015 getroffenen Anordnungen sind wegen Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes, auf den sie sich beziehen, ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch 1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeug

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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es den Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. Mai 2012 aufgehoben hat.

Im März 2008 ließ die Klägerin als Inhaberin der Firma ... eine „Große Alteisensammlung“ für den Bereich des Marktes Dietenhofen im Gebiet des Beigeladen an einem „kommenden Mittwoch“ ankündigen. Abgeholt würden folgende Materialien: Bleche aller Art, Landmaschinen aller Art, Alteisen und Metalle, Buntmetall wie z. B. Kupfer, Messing und Aluminium, Gusseisen z. B. Badewannen o. ä., Ölöfen (restlos entleert), Holzöfen und Kohleherde sowie Mopeds, Motorräder und Fahrräder sowie „vieles mehr auf telefonische Anfrage“. Bei schweren Teilen oder größeren Mengen werde gerne beim Tragen geholfen.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nur der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Das betreffe insbesondere gefährliche Abfälle, sofern diese nicht bereits einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterlägen. Gefährliche Abfälle dürften gewerbsmäßig außer durch Entsorgungsfachbetriebe nur mit einer Transportgenehmigung eingesammelt oder befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsse die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angekündigt. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Ebenso wenig reagierte sie auf weitere Schreiben vom 3. April 2012 und vom 19. April 2012, mit denen ihr jeweils nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin als Betriebsinhaberin der Firma ... weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von

a) Altmetallen, einschließlich Bunt- und Edelmetallen

b) Elektro- und Elektronikgeräten

c) Batterien, einschließlich Autobatterien

d) Landwirtschaftlichen Maschinen, Industriemaschinen, Kraftfahrzeugen, einschließlich Autoteilen und Automotoren

e) Herden und Öfen,

im Kreisgebiet des Beigeladenen (Nr. 1). Ferner untersagte er ihr entsprechende Informationen zu verbreiten oder auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung der Abfälle aufzufordern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für eine Zuwiderhandlung gegen

Nr. 1 a) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 c) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR

Nr. 1 d) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

Nr. 1 e) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR und gegen

Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR

an (Nr. 4). Der Beklagte stützte das Verbot auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Zwangsgeldandrohungen auf Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 begehrte. Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 wurde der Landkreis Ansbach als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zeigte die Klägerin an, gelegentlich gewerbliche Sammlungen im Landkreis Ansbach von Altmetall aus gewerblichen Betrieben und privaten Haushaltungen ganzjährig durchzuführen und zwar unregelmäßig drei- bis fünfmal wöchentlich mit ca. 4 t Umfang pro Woche. Die Ware werde bei der Firma ... in ... und der Firma ... in ... abgeliefert. Hierzu legte die Klägerin entsprechende Bestätigungen der genannten Firmen vor, wonach diese für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sorgten. Nach den eingereichten Unterlagen würden die Abfälle bei der Firma ... behandelt und bei der Firma ... gelagert, wobei bei den Antragsakten (Bl. 59) noch eine Bestätigung der Firma ... liegt, wonach die angenommenen Materialien an die Verwertungsbetriebe ... Umwelt GmbH in ..., ... Recycling AG und Co. KG in ... und die Gießerei ... GmbH in ... weitergegeben würden.

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt, soweit im Bescheid vom 2. Mai 2012 dort in Nr. 1 weitere Sammlungen und Beförderung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, nämlich Altmetallen einschließlich Bunt- und Edelmetallen, von landwirtschaftlichen Maschinen mit der Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung, sowie von Herden und Öfen im Kreisgebiet des Landkreises Ansbach untersagt und „entsprechende Nebenentscheidungen“ nach den Nrn. 2 und 4 getroffen wurden. Hinsichtlich des noch streitigen, der Klage stattgebenden Teils, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten war. Als Rechtsgrundlage für das Sammelverbot Nr. 1 a) und d) mit Ausnahme von Fahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung und e) mit Ausnahme von Elektro- und Elektronikgeräten komme § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der aber hinsichtlich des stattgegebenen Teils der Klage den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöge. So habe die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle hinreichend dargelegt. Ferner habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung betrieben. So sei die Anzeige der Klägerin dem Beigeladenen nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrWG übersandt worden. Gerade diese Anzeige diene aber dazu, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen Überblick zu verschaffen, welche gewerblichen Sammlungen angezeigt würden. Es reiche auch nicht, isoliert auf die widerlegbare Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abzustellen. Hierzu sei eine ausführliche Subsumption aufgrund ausreichender Tatsachengrundlagen, die nicht im gerichtlichen Verfahren erstellt werden könnten, vorzunehmen. Auch sei die Gefährlichkeit der betreffenden Abfälle nicht nachgewiesen.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass die gesetzliche Vermutung der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch die Klägerin nicht widerlegt, sondern durch ihre Anzeige geradezu bestätigt sei. Sie habe angegeben, wöchentlich etwa 4 t Altmetall im Gebiet des Beklagten zu sammeln, was jährlich einer Sammelmenge von 209 t entspreche, während die jährlich über die Wertstoffhöfe im Landkreis erfasste Menge im Jahr 1.347,65 t Altmetall umfasse. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin mache hiervon 15,43% aus. Bereits diese Zahl spreche für eine wesentliche Beeinträchtigung, wobei die isolierte Betrachtung den öffentlichen Interessen noch nicht ausreichend Rechnung trage. Denn ausgehend von etwa 28 beim Landratsamt Ansbach eingegangenen Anzeigen müsse eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die Rechtslage auch im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Schrottsammlungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG beurteilt werden. Gehe man davon aus, dass jeder Sammler wöchentlich durchschnittlich auch nur 1 t Altmetall erfasse, sei damit mehr Altmetall im Blickfeld, als jährlich beim Landkreis insgesamt angeliefert würden. Eine Beteiligung des Beigeladenen habe mündlich stattgefunden. § 18 Abs. 4 KrWG sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht in Kraft getreten gewesen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Bestimmung, die den Beigeladenen schütze und ein Verstoß gegen diese könne zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Auch habe das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fehlerhaft angewandt. Denn Öl- und Holzöfen sowie Kohleherde enthielten Ablagerungen von Ofen- und Kaminruß und seien daher gefährliche Abfälle. Auch landwirtschaftliche Maschinen fielen hierunter, denn sie enthielten jedenfalls Reste von Schmierölen, Diesel und Benzin.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie habe entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchaus dargelegt, dass die von ihr gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Verwertung zugeführt würden. Die Darlegungslast für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers liege beim Beklagten. Dieser sei er nicht nachgekommen. Dabei gehe der Beklagte von einer Sammelmenge von 4 t pro Woche aus, die der Klägerin jedoch nicht vollständig zurechenbar sei. Denn sie sammle nicht nur Abfälle aus privaten Haushaltungen. Außerdem sei unberücksichtigt, dass sich auch Stoffe darunter befänden, die gar nicht die Abfalleigenschaft des § 3 KrWG erfüllten. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass der Beigeladene gezwungen wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Ein generelles Konkurrenzverbot bestehe nicht. Im Rahmen einer europarechtlichen Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV müsse grundsätzlich die Möglichkeit der privatwirtschaftlichen Betätigung auf dem Abfallentsorgungsmarkt erhalten bleiben. Auch die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt. Das bloße Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung der gleichen Abfallarten stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung des Bringsystems des öffentlichen Entsorgungsträgers dar. Das Holsystem der Klägerin sei für den Bürger ein besserer Service. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, denn Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG würden verletzt. Außerdem könne sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG stützen. Sie habe bereits erhebliche Investitionskosten getätigt, um das angezeigte System zu schaffen. Im Falle einer erfolgreichen Untersagung würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bezüglich der Verwertung arbeite sie, die Klägerin, nur noch mit der Firma ... zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen handele es sich bei der Firma ... um einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und § 57 KrWG mit den zertifizierten Tätigkeiten „Lagern“ und „Behandeln“. Die Firma ... leite das Material an Stahlwerke weiter. Die belieferten Stahlwerke könne die Firma ... aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht nennen.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift, sowie auf die Gerichtsakten der beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124 a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hatte.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Verbot der Sammlung landwirtschaftlicher Maschinen aus privaten Haushaltungen richtet. Diese Untersagung geht ins Leere, denn (zu Abfall gewordene) landwirtschaftliche Maschinen unterfallen begrifflich nicht einem Abfall aus privaten Haushalten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), um deren Überlassung und Sammlung zur Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG es der Klägerin noch geht. Unter dem Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ebenso wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in weitgehender Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Definition des § 2 Nr. 2 GewAbfV solche Abfälle, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung oder typischer Weise anfallen (Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar 2014, Rn. 80 zu § 17; Jahn/Dreifuß-Kunze/Brandt, KrWG 2014, Rn. 8 zu § 17; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, Rn. 17 u. 18 zu § 17; Kopp-Assenmacher, KrWG 2014, Rn. 12 zu § 17). Abfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben, also auch Landmaschinen, fallen hierunter nicht (so ausdrl. Frenz, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 1, Stand September 2014, Rn. 78 zu § 17 KrWG). Hieran ändern auch nichts ihre Verbringung in die Sphäre einer privaten Haushaltung und ihre Darbietung an den Sammler dort, was der Beklagte mit seiner Untersagung insoweit verhindern wollte. Denn die Herkunft des Abfalls ist nicht grundstücksbezogen, sondern tätigkeitsbezogen definiert (Klement in GK-KrWG 2013, Rn. 77 zu § 17 KrWG). Die Klägerin wendet sich aber erkennbar gegen das von der Beklagten ausgesprochene Verbot der Abfallsammlung aus privaten Haushaltungen. Landwirtschaftliche Maschinen fallen aus dieser Herkunft nicht an, so dass das Verbot ins Leere geht und der Klägerin insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Einem entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist die Klage, soweit noch im Berufungsverfahren gegenständlich, unbegründet, denn der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach hat die zuständige Behörde, sachlich im Freistaat Bayern das Landratsamt als Staatsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV, die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Voraussetzungen aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, der für gewerbliche Sammler unter bestimmten Vorgaben eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, im Freistaat Bayern sind das gemäß Art. 3 Abs. 1 BayAbfG die Landkreise - im vorliegenden Fall der Beigeladene - und die kreisfreien Gemeinden, vorsieht. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gesammelten Abfalls, deren Wege einschließlich der erforderlichen Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten im Anzeigeverfahren für die Sammlung darzulegen sind (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG).

Die hier streitgegenständliche Sammlung wurde vor ihrem Verbot am 2. Mai 2012 nicht angezeigt. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 stützt sich noch auf die Regelungen des dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorangehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wobei es für den Bestand des Bescheides auf die nunmehrige Rechtslage und auch damit auf eine entsprechende Anzeigepflicht nach § 18 KrWG ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; B. v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313; VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), so dass die Klägerin mit ihrer Anzeige vom 11. Juni 2012 grundsätzlich ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nachkommen konnte. Die Klägerin hat aber darin und auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verwertungsweg der von ihr gesammelten Abfälle nicht in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG genügenden Weise dargelegt.

Darlegen bedeutet „ausführlich erläutern“, „erklären“ oder „in aller Deutlichkeit ausführen“ (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 26, Deutsches Wörterbuch 1995, Stichwort „darlegen“). Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gesetzessprache hier eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Inhaltsbestimmung eingeführt hat, folgt hieraus, dass die Regelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen gebietet, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885; Jahn/Dreifuß-Kruse/Brandt, a. a. O., Rn. 38 zu § 17, Rn. 36 zu § 18; auch Frenz, a. a. O. Rn. 43 zu § 18 KrWG). Abstriche von diesem am eindeutigen Wortlaut orientierten Gesetzesverständnis können auch nicht im Hinblick auf eine etwaige großzügigere Sicht vorgenommen werden, wie sie die frühere Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahegelegt haben könnte. Das wurde damit begründet, dass angesichts der typischer Weise bestehenden ökonomischen Interessen des Sammlers an einer weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis des Verwertungsweges zu stellen wären (Jarass/Petersen, a. a. O., Rn. 49 zu § 18 mit Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, wobei auch in diesem Zusammenhang die Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses des Sammlers mit dem Verwertungsunternehmen gefordert wird). Diese Erwägung betrifft nämlich den nach der früheren Rechtslage notwendigen Nachweis und die Anforderungen hieran, also das Beweismaß, welcher Grad der Überzeugung zu erbringen ist. Davon zu unterscheiden ist die Darlegung als konkrete Sachverhaltsschilderung. Diese verlangt jedenfalls zunächst keinen Nachweis, versetzt aber die Behörde in die Lage, jederzeit entsprechende Kontrollen durchzuführen, gerade wenn der volatile Wertstoffmarkt das wirtschaftliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung zurücktreten lässt.

Der gesetzlichen Vorgabe der Darlegung des Verwertungsweges werden die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen der von ihr gesammelten Abfälle nicht gerecht. Im Nachgang zur Anzeige vom 11. Juli 2012 teilte die Firma ... dem Beklagten unter dem 27. Juli 2012 mit (Bl. 19 der Antrags-Akte), dass die gesammelten Abfälle der Klägerin bei ihr, der Firma ..., deren monatliche Verwertungskapazität bei etwa 3500 t liege, angeliefert würden. Ferner bestätigte die Firma ... die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle, wofür auf Wunsch auch Abnahmeverträge vorgelegt werden könnten. Ferner legte sie eine Zertifizierung als anerkannter Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG und konkrete zertifizierte Tätigkeitsbeschreibungen vom TÜV Rheinland vor, die sich aber auf die in den Vordrucken ausgewiesene Rubrik „V“ (Verwertung) in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen nicht beziehen, also eine Verwertung durch die Firma... gerade nicht bestätigen (Bl. 19 - 25 der Antrags-Akte). Bei den Akten befinden sich auch Arbeitsunterlagen des vom TÜV Rheinland zertifizierten Entsorgungsfachbetriebes ..., die ebenfalls an keiner Stelle eine Tätigkeit unter dem Feld „Ver“ (wohl Verwertung) ausweisen (Bl. 26 - 49 der Antragsteller-Akte). In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2012 erklärt die Firma ..., dass die angenommenen Materialien an die „Verwertungsbetriebe“ D. GmbH in N., Sch. Recycling AG & Co. KG in N. und an die Gießerei H. GmbH in B.W. abgegeben würden, wobei die Verträge mit den Verwertungsbetrieben im Hinblick auf den Datenschutz nicht herausgegeben werden könnten (Bl. 59 der Antragsteller-Akte). Im Berufungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 193 ff. der VGH-Akte) dann dar, dass sie nunmehr ausschließlich mit der Firma ... zusammenarbeite, die eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle bestätige. Ausweislich der nunmehr vorgelegten, vom TÜV Rheinland ausgestellten Arbeitsblätter wird von Seiten der Firma ... aber keine Verwertung durchgeführt. Vielmehr werden die Metalle nach Sortierung an „verschiedene Stahlwerke“ weitergeliefert, die auf das Material dringend angewiesen seien, die die Firma ... aber aus geschäftlichen Gründen nicht konkret benennen könne. Damit ist der vollständige Verwertungsweg der von der Klägerin eingesammelten Abfälle nicht nachvollziehbar dargelegt, auch wenn die von TÜV Rheinland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG bestätigte „Lagerung“ und „Behandlung“ durchaus auch eine Verwertung i. S. d. § 3 Abs. 23 KrWG oder deren Elemente sein mögen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.4.2010, NVwZ 2010, 1034; hierzu Kopp-Assenmacher, a. a. O. Rn. 40, 41 zu § 56). Auch die mit Schreiben der Firma ... vom 7. September 2012 genannten Firmen, sofern sie noch deren Vertragspartner sein mögen, lassen keinen Schluss auf den vollständigen Verwertungsweg zu. Es handelt sich dabei nicht um Stahlwerke, sondern um die Gießerei H. GmbH in B.W., um die D. GmbH in N., eine Zulieferfirma für Stahlwerke, und um die Schrott verarbeitende Sch. GmbH & Co. KG in N. Schließlich ist nicht einleuchtend dargelegt, welche geschäftlichen Interessen oder Belange des Datenschutzes eine klare Darlegung des vollständigen Verwertungswegs unter Nennung der dabei tätigen Firmen nicht zulassen, zumal es nur auf die einzelnen Stationen ankommt, die der Abfall durchläuft und keine Vertragsinhalte z. B. über Preise, Zahlungsmodalität oder Abwicklung von Leistungsstörungen gefordert sind. So hat die Firma ... ursprünglich auch durchaus die nunmehr widerrufene Bereitschaft gezeigt, sogar entsprechende Verträge vorzulegen.

Die nunmehrige Weigerung, den Verwertungsvorgang konkret aufzuzeigen, lässt auch keinen anderen Weg offen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die Untersagung des Beklagten erweist sich nicht als unverhältnismäßig, insbesondere stehen ihr weder der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG noch das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung § 18 Abs. 7 KrWG überhaupt Anwendung finden kann (vgl. hierzu Versteyl, Mann, Schomerus, a. a. O. Rn. 20 zu § 18; Jarass/Petersen, a. a. O. Rn. 109 zu § 18), denn der Vertrauensschutz oder grundrechtlich geschützte Positionen der Klägerin werden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da die Sammlung kein gestattungsbedingtes Verhalten mit einer umfassenden Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde wenigstens im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung erhalten soll. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen der Überlassungspflicht oder einer Ausnahme hiervon gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser wichtigen Belange ist die Kenntnis der Verwertungswege notwendig und deren Preisgabe demgegenüber nicht unverhältnismäßig. Wird der Verwertungsweg somit aus nicht schützenswerten und nachvollziehbaren Gründen verborgen gehalten, erweist sich ein Verbot der gewerblichen Sammlung nicht als unvertretbare Grundrechtseinschränkung, so dass sich weder die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 KrWG noch der hier inmitten stehende Vollzug als gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend erweisen.

Das Verbot der Sammlung umschließt auch die Untersagung von Hinweisen hierauf in Nr. 2 des Bescheids.

Die Androhung der Zwangsgelder hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 31 und Art. 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, welche Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG zu stellen sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 (M 17 S 16.3964) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in Ziffer 1.1 des Bescheides angeordnete Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung des Haufwerks Nr. … richtet.

Die aufschiebende Wirkung wird darüber hinaus wiederhergestellt, soweit sich die Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 des Bescheides auf das Haufwerk Nr. … beziehen.

Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahmen angeordnet, soweit diese sich auf das Haufwerk Nr. … beziehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller 95%, der Antragsgegner 5%.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 425.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Altötting vom 29. Juli 2016 abgelehnt wurde.

Das Landratsamt Altötting (Landratsamt) verpflichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Juli 2016 u.a., die auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1239/1 und 1240 Gemarkung … auf nicht versiegelter Freifläche als Haufwerke lagernden mineralischen Abfälle zu entfernen, sowie ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder, soweit eine Verwertung nicht zulässig bzw. möglich ist, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu beseitigen (Ziff. 1.1). Daneben wurde er in Ziff. 1.3 des Bescheids bei der Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Ziff. 1.1 genannten Abfälle zur stufenweisen Erarbeitung und Umsetzung eines Beprobungs- und Entsorgungskonzeptes verpflichtet (im Einzelnen in Ziff. 1.3 geregelt).

Unter Ziff. 1.4 (Information, Dokumentation und Nachweisführung) wurde der Antragsteller unbeschadet der vorgenannten Ziffern sowie etwaiger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehender Informations-, Dokumentations-, Nachweis- und Registerpflichten zu im Einzelnen genannten Mitteilungen und zur Dokumentation verpflichtet. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.

In Ziff. 1.5 wurde der Antragsteller verpflichtet, den Angehörigen des Landratsamts und deren Beauftragten jederzeit Einblick in seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung der unter Ziff. 1.1 genannten Abfälle sowie in die zugehörige Dokumentation zu gestatten.

In Ziff. 2 wurde die … Umwelttechnik GmbH i.L. verpflichtet, die Entfernung der unter den Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Abfälle zu dulden.

In Ziff. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.1., 1.5 und 2 (Ziff. 3.1) angeordnet sowie die sofortige Vollziehung der Ziff. 1.3 und 1.4, soweit das dort beschriebene schrittweise Vorgehen die Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Ziff. 1.1 genannten Abfälle betreffe (Ziff. 3.2).

In den Ziff. 4.1 bis 4.6 wurde für verschiedene in den vorstehenden Ziffern angeordnete Maßnahmen die Ersatzvornahme angedroht und jeweils gesonderte Kostenbeträge vorläufig veranschlagt. Auf die Einzelheiten des Bescheids wird Bezug genommen.

Parallel dazu erging eine entsprechende Anordnung gegenüber der Firma … Umwelttechnik GmbH i.L. Eine ursprünglich beabsichtigte Anordnung gegenüber der Firma … Umwelt GmbH unterblieb aufgrund der Insolvenz dieser Firma. Soweit Abfälle den jeweiligen Abfallerzeugern zugeordnet werden konnten, wurden diese vom Landratsamt mit gesonderten Bescheiden zur Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung verpflichtet.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhoben gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 1. September 2016 Klage (Az. M 17 K 16.3962), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 bezüglich Ziff. 1.1 und 1.5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 1.3 und 1.4 wiederherzustellen, soweit Ziff. 1.1 betroffen ist, sowie bezüglich Ziff. 4 die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (Ziff. 1). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nrn. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 4 des Bescheids als gering zu beurteilen seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei von der formellen Rechtmäßigkeit auszugehen, insbesondere sei das Landratsamt wohl zuständig gewesen und auch die Anhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bezüglich der nicht aus dem Ausland verbrachten Abfälle sei das Landratsamt unstrittig gemäß Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) i.V.m. § 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) zuständig. Es spreche auch viel dafür, dass diese Zuständigkeit auch hinsichtlich derjenigen Abfälle bestehe, die aus Italien bzw. der Schweiz nach Deutschland verbracht worden seien. Das Gericht gehe bei summarischer Prüfung davon aus, dass es sich insoweit um illegale Verbringungen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung - VVA) handle. Denn die bisherige Behandlung der Abfälle durch die … Umwelt GmbH und die … Umwelttechnik GmbH habe nicht europarechtlichen Vorschriften entsprochen. Die Abfälle seien über Jahre hinweg unzulässig gelagert und ohne ausreichende Aufbereitung und Reinigung in Gruben und Brüche eingebracht worden, was eine potentielle Gefährdung für Mensch und Umwelt im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRl) darstelle. Dass sich diese abstrakte Vorschrift an die Mitgliedsstaaten der EU richte ändere nichts daran, dass der Umgang und die Behandlung der verbrachten Abfälle nicht den Vorgaben des Europarechtes entsprochen haben und damit wohl gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die noch auf dem Betriebsgelände lagernden verbrachten Abfälle einer anderen Behandlung zugeführt worden wären, als dies in der Vergangenheit praktiziert worden sei. Für derartige illegal verbrachte Abfälle sehe Art. 24 Abs. 3 VVA explizit vor, dass, wenn der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten habe, die zuständige Behörde am Bestimmungsort, d.h. hier die Regierung von Oberbayern, dafür zu sorgen habe, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich sei, von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt würden. Hier spreche alles dafür, dass der Empfänger und nicht die Notifizierenden aus Italien und der Schweiz die illegale Verbringung zu verantworten habe. Das Argument des Antragstellers, die Notifizierenden hätten aufgrund der niedrigen Preise von der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung wissen müssen, greife nicht. Zumindest überwiege die Verantwortung des Empfängers bei Weitem. Bei summarischer Prüfung sei aber davon auszugehen, dass Art. 24 Abs. 3 VVA i.V.m. § 13 AbfVerbrG nichtArt. 31 BayAbfG als lex specialis verdränge. Zwar könne der diesbezüglichen Argumentation des Antragsgegners im Bescheid nicht gefolgt werden. Ebenso wenig greife wohl das Argument, dass sich mangels Rücknahmeverpflichtung der Versenderstaaten die Entsorgung nach innerdeutschem Recht richte, da Art. 24 Abs. 3 VVA gerade den Fall der fehlenden Rücknahmepflicht betreffe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es bei auf Art. 31 BayAbfG basierenden Anordnungen gerade nicht um das Verfahren und die Kontrolle der Verbringung (vgl. Art. 1 VVA) bzw. die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehe (vgl. §§ 7, 15 KrWG), sondern um die Abwehr von Gefahren für die Umwelt. Bestätigt werde dies durch § 1 Nr. 4 des die VVA ausführenden und ergänzenden Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), wonach der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben der Verbringung als solcher auf „die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“ beschränkt werde. Die hier im Raum stehende Entfernung und Entsorgung der Abfälle stehe aber in keinem, insbesondere keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbringung und sei daher mit dieser nicht mehr „verbunden“. Die unmittelbar geltende VVA vermöge daher als vorrangig anzuwendendes Recht wohl § 62 KrWG zu verdrängen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 2 KrWG Rn. 1), nicht jedoch zwangsläufig auch Art. 31 BayAbfG. Insoweit dürfte sich die Zuständigkeit vielmehr nach allgemeinen Gesichtspunkten richten, d.h. wenn zwei (Auffang-)Zuständigkeiten konkurrierten sei die zuständige Behörde durch Auslegung der jeweiligen fachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug bestehe (u.V.a. BVerwG, U.v. 4.7.1986 - 4 C 31/84 - juris, Rn. 25 f.). Primäres Ziel der Anordnung sei hier die Gefahrenbeseitigung aufgrund einer illegalen Lagerung, so dass der stärkere Bezug zum innerdeutschen Abfallrecht in Gestalt des Art. 31 BayAbfG bestehe. Hinzu komme, dass für das große Betriebsgelände mit seinen zahlreichen Haufwerken im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr wohl grundsätzlich nur eine einheitliche Lösung gefunden werden könne. Es wäre daher nicht sehr zielführend, wenn für einen Teil der Haufwerke die Regierung von Oberbayern, für einen anderen Teil das Landratsamt zuständig wäre und bei Haufwerken, die eventuell miteinander vermischt worden seien, erst einmal ein langwieriger Zuständigkeitsstreit entstünde. Da es sich bei dem überwiegenden Teil der Haufwerke um nicht aus dem Ausland verbrachte Abfälle handele, spreche auch dies für eine Zuständigkeit des Landratsamts.

Auch die Anhörung des Antragstellers habe den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG entsprochen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, im Rahmen der Anhörung einen Entwurf des beabsichtigten Bescheids zu übermitteln. Die Anforderungen an die Details der beabsichtigten Anordnung könnten daher nicht überspannt werden. Es sei vielmehr ausreichend, dass der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung so konkret umschrieben werde, dass für die Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar sei, weshalb und wozu sie sich äußern können sollten und mit welcher eingreifenden Entscheidung sie zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hätten. Dem Bescheidsentwurf sei zu entnehmen gewesen, dass der Antragsteller mehrere Monate zur Umsetzung seiner Verpflichtung zur Verfügung haben solle, bevor es zur Ersatzvornahme kommen werde. Der ungefähre Zeitpunkt der Ersatzvornahme sei daher erkennbar gewesen. Dessen ungeachtet sei jedenfalls eine Nachholung der Anhörung im Klageverfahren und damit eine Heilung eingetreten.

Der Bescheid sei nach vorläufiger Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ziff. 1.1 des Bescheids finde ihre Rechtsgrundlage wohl in Art. 31 BayAbfG. Diese Vorschrift werde auch nicht durch § 62 KrWG verdrängt. Der Bescheid sei nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erlassen worden, sondern es sei dem Landratsamt primär um die Beseitigung der von den lagernden Abfällen ausgehenden Gefahr für die Umwelt gegangen. Von einer derartigen Gefahr habe das Landratsamt wohl auch ausgehen dürfen. Selbst wenn bisher keine der LAGA PN 98 entsprechende Untersuchung durchgeführt worden sei, stehe fest, dass das lagernde Material zumindest teilweise belastet sei, so dass nicht nur ein Gefahrenverdacht gegeben sei. Daneben sei zu berücksichtigen, dass der potentielle Schaden für die Umwelt sehr schwer wiege, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein könne. Dass dem Antragsteller neben der Entfernung der Abfälle auch deren ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung aufgegeben worden sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da viel dafür spreche, dass es sich insoweit um den zweiten Schritt der Gefahrenabwehr handele, der ebenfalls auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden könne. Selbst wenn man mit dem OVG Koblenz (U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris S. 5, 8) davon ausginge, dass das Landesabfallrecht nur die Anordnung der Entfernung als solche erlaube, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn der Antragsteller werde durch die auf Art. 31 BayAbfG gestützte Anordnung zur Abfallentfernung in den Besitz der Abfälle eingewiesen und sei somit Abfallbesitzer im Sinne von§ 62 KrWG. Da es sich sowohl bei Art. 31 BayAbfG als auch bei§ 62 KrWG um Ermessensvorschriften handele, stehe einem Austausch der Rechtsgrundlage nichts im Wege. Unstrittig handele es sich bei den Haufwerken um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, viel spreche dafür, dass es sich um Abfälle im Sinne von§ 3 Abs. 4 KrWG handele. Das Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Lagerung sei erfüllt, da gegenwärtig weder eine abfallrechtliche noch eine imissionsschutzrechtliche Genehmigung hierfür vorliege. Die Anordnung zur Entfernung und Verwertung/Beseitigung sei wohl auch erforderlich im Sinne von Art. 31 BayAbfG. Die Erforderlichkeit einer Anordnung sei gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt werde oder verletzt zu werden drohe, bzw. eine Rechtspflicht verletzt worden sei und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheine. Die gelagerten Haufwerke bestünden aus belasteten Bau- und Abbruchsowie Bodenabfällen mit einem erhöhten Gefährdungspotential für die Umwelt. Auch wenn bisher anscheinend keine Beprobungen bzw. Untersuchungen der Abfälle erfolgt seien, die den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprochen hätten, ergäbe sich dieses Gefährdungspotential doch eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen (wird im Einzelnen ausgeführt). Selbst wenn das Ausmaß der Gefahr für die Umwelt und die Einstufung der Abfälle im Einzelnen noch nicht abschließend feststehe, sei nach alledem eine konkrete Gefahr nicht zu bezweifeln. Der Antragsteller habe auch eine Rechtspflicht verletzt. Als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der beiden …-Firmen sei er in der Vergangenheit und jetzt Hauptverantwortlicher für die illegale Lagerung. Zudem habe er damit auch gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung bzw. Beseitigung nach § 7, 15 KrWG verstoßen. Diese Pflichtverletzungen dauerten auch weiterhin an, so lange die Abfälle nicht entfernt würden, so dass ein erneuter Verstoß gegen die Rechtspflichten nicht nur möglich erscheine, sondern feststehe. Die Erforderlichkeit der Anordnung sei nicht deswegen zu verneinen, weil die Beteiligten stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt hätten. Dabei habe es sich nämlich um bloße Lippenbekenntnisse gehandelt, da weder der Antragsteller noch die beiden …-Firmen ernsthafte Schritte zur Beseitigung der Abfälle unternommen hätten.

Bei summarischer Prüfung seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere sei die Störerauswahl wohl nicht zu beanstanden, die grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen sei. Dass der Antragsteller weder Abfallbesitzer noch -erzeuger sei, könne keinen Ermessensfehler begründen. Einerseits ergebe sich dies daraus, dass Art. 31 BayAbfG sich gegen denjenigen richte, der in unzulässiger Weise Abfälle lagere. Dies sei der Antragsteller, da er Hauptverantwortlicher und Mitverursacher der illegalen Lagerung sei. Andererseits sei er durch die Anordnung gemäß Art. 31 BayAbfG gerade in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen worden. Der Antragsgegner habe auch, soweit dies möglich gewesen sei, vorrangig die Ersterzeuger zur Entfernung der Abfälle verpflichtet und den Antragsteller sowie die … Umwelttechnik GmbH nur insoweit in Anspruch genommen, als die Haufwerke nicht (mehr) den jeweiligen Ersterzeugern zugeordnet werden konnten.

Hinsichtlich der aus dem Ausland verbrachten Abfälle teile das Gericht nach summarischer Prüfung die Auffassung des Antragsgegners, dass insoweit keine Rücknahmeverpflichtung Italiens oder der Schweiz bestehe. Dies ergebe sich, sofern von den …-Firmen eine - wenn auch unzutreffende - Verwertungsbescheinigung erteilt worden sei, bereits aus Art. 22 Abs. 8 VVA, wonach die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Art. 16 Buchst. e VVA genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt habe. In den Fällen, in denen keine derartige Bescheinigung ausgestellt worden sei, sei das Entfallen der Rücknahmepflicht wohl Art. 24 Abs. 3 VVA zu entnehmen, da von einer illegalen Verbringung auszugehen sei, die von den …-Firmen als Empfänger der Abfälle zu verantworten sei.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Abgesehen davon, dass auch die …-Firmen allenfalls bedingt leistungsfähig seien, habe der Antragsgegner diesen Umstand gesehen und bei seiner Entscheidung in wohl vertretbarer Weise berücksichtigt (u.V.a. S. 19 ff. des Bescheids). Es habe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zumindest nicht ausgeschlossen werden können, dass einer der zwei Adressaten oder beide in Zusammenarbeit in der Lage sein würden, der streitgegenständlichen Anordnung wenigstens teilweise Folge zu leisten, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Anordnung dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widerspreche. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass gegen die Firma … Umwelt GmbH letztendlich doch kein Anordnungsbescheid ergangen sei, da diese bereits insolvent gewesen sei, während das Insolvenzverfahren über die … Umwelttechnik GmbH erst später eröffnet worden sei und der Antragsteller dem Landratsamt gegenüber keine detaillierten Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemacht habe.

Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die … Umwelttechnik GmbH und den Antragsteller parallel verpflichtet habe. Bei einer Mehrheit von Störern stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie nur einen der Störer in Anspruch nehme oder alle Störer gemeinsam als Gesamtschuldner. Von einem Ermessensfehler könne hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei es sogar im Interesse der Beteiligten, wenn mehrere Störer parallel herangezogen würden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher als Gesamtschuldner könne im Einzelfall unter Effektivitätsgesichtspunkten zwar bedenklich sein, da aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines finanziellen Störer-Innenausgleichs zu befürchten stehe, dass die Pflichtigen in Untätigkeit erstarrten, so dass die zwangsweise Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme gewissermaßen vorgezeichnet sei. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst vortrage, dass die Beteiligten stets die Notwendigkeit der Entsorgung anerkannt und ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert hätten. Auch der Umstand, dass die Firma … Umwelttechnik GmbH gegen die sie betreffende Anordnung keine Rechtsmittel eingelegt habe, spreche gegen eine derartige Blockadehaltung.

Eine Ermessensfehlerhaftigkeit folge auch nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht von seiner Befugnis in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG Gebrauch gemacht habe. Diese Möglichkeit habe Ausnahmecharakter gegenüber einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, so dass es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn die Behörde primär eine derartige Anordnung erlasse. Daneben fehle es hier wohl an der notwendigen besonderen Dringlichkeit.

Sofern man davon ausginge, dass die angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung nur auf § 62 KrWG gestützt werden könne, seien auch deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

Das Aussetzungsinteresse trete hinter das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Auch wenn noch weitere Untersuchungen für die Entsorgung der Abfälle erforderlich seien, bestehe eine konkrete Gefahr für die Umwelt. Wegen dieser Gefahr könne mit der Vollstreckung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner abgewartet habe, bis die Beschlagnahme der Haufwerke durch das Landgericht München II aufgehoben worden sei. Während der Dauer hätte eine Entfernung der Haufwerke nicht erfolgen können. Zum anderen sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde das Strafverfahren abwarte. Der Fall sei nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. September 1995 (Az. 2 BvR 1179/95 - juris) entschiedenen vergleichbar. Dort hatte die Behörde 5 Jahre gewartet, weshalb das Bundesverfassungsgericht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug verneint habe. Hier sei die Anhörung mit Schreiben vom 2. Mai 2016, also ca. 6 Monate nach der Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses am 23. Oktober 2015 erfolgt. Dieser Zeitraum erscheine im Hinblick auf den umfangreichen und sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplexen Fall nicht unangemessen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde. Die Verfügung stehe im Widerspruch zu den Vorgaben des europäischen bzw. nationalen Abfallverbringungsrechts, leide an einer unterbliebenen Anhörung und verstoße gegen die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes. Auch stehe dem geltend gemachten Aussetzungsinteresse kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegen.

Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Landratsamt für eine Entsorgungsanordnung bezüglich u.a. des Haufwerks … zuständig gewesen sei. Dieses stamme wie mehrere andere Haufwerke aus 4 notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen aus den Jahren 2011 und 2012 aus Italien und der Schweiz. Zuständig sei daher die Regierung von Oberbayern. Zunächst überzeugten bereits nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer illegalen Verbringung. Insoweit könne Art. 13 der AbfRRl schon nicht herangezogen werden, da es sich bei dieser Norm um eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift handele und sie zudem einen rein abstrakten Regelungsgehalt habe. Gegen welche Vorgaben des Europarechts in welcher Form konkret verstoßen worden sei, führe das Verwaltungsgericht nicht aus. Es werde lediglich auf die insoweit rechtlich unverbindliche Mitteilung der LAGA M 25 und eine Kommentarstelle verwiesen, in denen sich jeweils nur allgemeine Ausführungen dazu fänden, dass die Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie im Rahmen der VVA zu berücksichtigen seien. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für einen Verstoß gegen Art. 13 AbfRRl bereits eine potentielle Gefährdung für Mensch und Umwelt ausreichen solle, werde nicht näher dargelegt. Daneben sei die Annahme einer illegalen Abfallverbringung rein spekulativ. Das Landgericht München II sei in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefahr schädlicher Umweltauswirkungen nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass Abfälle ohne ausreichende Aufbereitung in Gruben und Brüche eingebracht worden seien, beziehe sich gar nicht auf die hier streitgegenständlichen Abfälle, die ja immer noch auf dem Betriebsgelände lagerten. Das Verwaltungsgericht nehme lediglich an, dass voraussichtlich mit den streitgegenständlichen Abfällen ebenso verfahren worden wäre. Eine derartige Annahme lasse sich auch deswegen nicht treffen, da es verschiedenste Ablagerungsmöglichkeiten mit unterschiedlichsten Zulassungskriterien gäbe und gleichzeitig der tatsächliche Schadstoffgehalt der Abfälle mangels einer ordnungsgemäßen Beprobung bisher nicht bekannt sei. Letztlich bliebe zur Annahme einer illegalen Verbringung nur, dass die Abfälle derzeit unzulässig gelagert würden. Dies basiere jedoch auf dem nachträglichen Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 13. November 2012, wofür der Antragsgegner verantwortlich sei. Soweit das Verwaltungsgericht zur fehlenden Verantwortlichkeit der Versender der Abfälle darauf abstelle, dass diese auf einen ordnungsgemäßen Entsorgungsverlauf vertraut hätten, sei dies lebensfremd, da die marktgängigen Preise für Entsorgungstätigkeiten in der Abfallbranche aufgrund des stattfindenden Handels sehr wohl länderübergreifend bekannt seien. Aber auch, wenn die aus dem Ausland verbrachten Haufwerke aus einer illegalen Verbringung stammten, für die die Notifizierenden nicht verantwortlich seien, könne der Antragsteller nicht durch das Landratsamt zur Entsorgung herangezogen werden. Denn dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 3 VVA geregelt. Zuständige Behörde sei insoweit die Regierung von Oberbayern. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass Art. 24 Abs. 3 VVA nichtArt. 31 BayAbfG als spezielleres Gesetz verdränge, überzeuge nicht. Die Vorschriften des Abfallverbringungsrechts seien abschließend. Es sei allgemein anerkannt, dass der sachliche Geltungsbereich des nationalen Abfallrechts durch den Vorrang der VVA als unmittelbar verbindliche europäische Verordnung begrenzt sei. Eine „parallele“ Anwendbarkeit des KrWG bzw. BayAbfG sei nicht möglich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Vorschriften der VVA nur § 62 KrWG verdrängen sollten, jedoch nichtArt. 31 BayAbfG. § 62 KrWG sei ebenso wieArt. 31 BayAbfG dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Daher gingen die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum Konkurrenzverhältnis der Vorschriften fehl. Daneben müsse auch berücksichtigt werden, dass das Abfallverbringungsgesetz mit § 13 selbst eine generelle Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen enthalte. Diese Bestimmung solle ebenfalls zum Zweck der Gefahrenabwehr Einzelfallanordnungen durch die zuständige Behörde ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Abfallverbringungsgesetz eine abschließende Regelung erlassen. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Entfernung und Entsorgung der Abfälle in keinem Zusammenhang mit der Verbringung stünde, insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht, und daher mit der Verwertung und Beseitigung nicht mehr im Sinne von § 1 Nr. 4 AbfVerbrG „verbunden“ sei, überzeuge nicht. Eine solche Auslegung führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die der europäische Gesetzgeber mit dem weiten Anwendungsbereich des europäischen Abfallverbringungsrechts gerade habe vermeiden wollen. Der EuGH (U.v. 16.12.2014, C-277/02, juris, Rn. 37) habe betont, dass die Verbringung von Abfällen vom Ausgangspunkt im Versandstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Abfälle keine Gefahr mehr für die Gesundheit und die Umwelt darstellten, der Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen müssten. Die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung sei insoweit dahingehend auszulegen, dass alle Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen davon umfasst seien, bis eine ordnungsgemäße Entsorgung letztlich erfolgt sei. Die VVA enthalte gerade Vorgaben für die weitere Entsorgung in Art. 22 ff., wenn die Verbringung nicht mit einer der Notifizierung entsprechenden ordnungsgemäßen Entsorgung ende. Der Sichtweise des Verwaltungsgerichts fehle es bereits an eindeutigen Abgrenzungskriterien, wann eine solche Verbundenheit nicht mehr vorliegen solle. Die rein zeitliche Komponente sei hierfür zu unbestimmt, und es fehle an einem Anhaltspunkt im Gesetz. Die damit einhergehende Unsicherheit eröffne gerade Tür und Tor für einen Zuständigkeitsstreit, den das Verwaltungsgericht selbst aber vermeiden wolle. Auch das Argument, dass im Interesse der Gefahrenabwehr eine einheitliche Lösung gefunden werden müsse, überzeuge nicht. Die Haufwerke, die sich aus Verbringungsabfällen zusammensetzten, seien klar bezeichnet und identifizierbar. Warum diese zwingend durch eine Verfügung einer Behörde entsorgt werden müssten, erschließe sich nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bereits für andere Haufwerke auf dem Gelände getrennte Entsorgungsverfügungen erlassen worden seien, soweit das Landratsamt Abfallersterzeuger ermittelt habe. Auch könne das Argument, dass bei vermeintlich vermischten Haufwerken (wofür es im Übrigen bislang immer noch keine belastbaren Nachweise gebe) Zuständigkeitsprobleme entstehen würden, nicht überzeugen. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei insoweit anerkannt, dass die VVA auch dann anwendbar sei, wenn die betreffenden Abfälle bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden seien. In diesem Fall beziehe sich die Rücknahmepflicht auf einen mengenmäßig entsprechenden Anteil des Gemisches (BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 - juris, Rn. 9 und 10).

Die Anhörung habe nicht den Vorgaben des Art. 28 BayVwVfG entsprochen. Dem Antragsteller sei nicht mitgeteilt worden, zu welchem ungefähren Zeitpunkt er mit welcher eingreifenden Entscheidung zu rechnen habe, da entsprechende Angaben zur Ersatzvornahme nicht vorgelegen hätten. Soweit das Verwaltungsgericht dem entgegenhalte, dass für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Frist von 4 Monaten ab Unanfechtbarkeit angegeben worden sei, weshalb er davon hätte ausgehen können, dass auch die ursprüngliche Frist für die Ersatzvornahme eine vergleichbare Länge aufweise, überzeuge dies nicht. Denn eine solche Annahme wäre reine Spekulation gewesen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Anhörungsmangel durch Nachholung im Klageverfahren geheilt worden sei. Die insoweit notwendige unbefangene Würdigung des Vorbringens im Anhörungsverfahren könne durch die entscheidende Behörde bei gleichzeitiger Beteiligung an einem parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Grundsatz her schon nicht angenommen werden.

Der Bescheid sei auch materiell offensichtlich rechtswidrig. Die unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten Anordnungen zur Entfernung und zur Entsorgung sowie die damit verbundenen Anordnungen unter den Ziffern 1.3 und 1.4 zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes sowie zur Information, Dokumentation und Nachweisführung könnten nicht auf Art. 31 BayAbfG gestützt werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Art. 31 BayAbfG als zulässiger Rechtsgrundlage stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinerEntscheidung vom 5. November 2012 (7 B 25/12). Der Kreis der Pflichtigen sei im KrWG abschließend geregelt, der Antragsteller gehöre hierzu nicht. Er sei weder Erzeuger noch Besitzer der Abfälle. Art. 31 BayAbfG scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten durch das KrWG abschließend geregelt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der streitgegenständliche Bescheid primär der Gefahrenabwehr diene, obwohl er sich gerade nicht in der Entfernung der Abfälle erschöpfe, sondern auch unmittelbar deren Entsorgung anordne. Zudem werde der Antragsteller verpflichtet, dem Landratsamt ein Konzept zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung vorzulegen. Schon dieses abgestufte Vorgehen zeige, dass die Verfügung tatsächlich auf die ordnungsgemäße Entsorgung ausgerichtet sei. Eine solche könne aber nur auf § 62 KrWG gestützt werden (u.V.a. BVerwG, B.v. 5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 9). Die Verfügung könne allenfalls aufgrund von Art. 31 BayAbfG ergehen, wenn sie sich darauf beschränken würde, dem Antragsteller aufzugeben, Besitz an den Abfällen zu begründen bzw. diese vom Betriebsgelände zu entfernen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass diese rechtliche Trennung zwischen der Entfernung der Abfälle und deren Entsorgung nicht nur durch das OVG Koblenz in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 (8 A 11081/11) vertreten werde, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht, das die Entscheidung in dem bereits zitierten Beschluss bestätigt habe. Es überzeuge auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Verfügung auf § 62 KrWG gestützt werden könne, weil er durch die Verfügung selbst in den Besitz eingewiesen worden sei. Eine solche Besitzeinweisung sei nicht Gegenstand des Bescheides. Dem Antragsteller werde lediglich aufgegeben, die Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Daraus ergebe sich nicht, dass unmittelbar mit Zugang des Bescheides eine Besitzeinweisung stattgefunden habe. Eine solche unmittelbar durch Zustellung eines Bescheides stehe auch in eklatantem Widerspruch zum Begriff des Abfallbesitzers nach § 3 Abs. 9 KrWG. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu immer wieder betont, dass ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ erforderlich und notwendig sei. Inwieweit hier ein solches Mindestmaß durch die streitgegenständliche Verfügung vermittelt worden sein solle, werde aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht deutlich und sei im Ergebnis auch nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen sei, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden könne, Besitz an Abfällen zu begründen (BVerwG, B.v.5.11.2012, 7 B 25/12, juris, Rn. 12). Dies impliziere aber gerade, dass die Person erst noch Besitz begründen müsse und nicht schon durch die Verfügung zum Abfallbesitzer werde. Letztlich sei hier noch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller derzeit in … im Strafvollzug befinde. Wie insoweit eine tatsächliche Sachherrschaft über die in … liegenden Abfälle angenommen werden könne, erschließe sich nicht.

Die Anordnung sei auch nicht erforderlich im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Insoweit würden die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht einmal im Ansatz gewürdigt. Das Verwaltungsgericht greife letztendlich nur einzelne Aussagen aus den vorgelegten Beweismitteln heraus, ohne sich mit dem Gesamtergebnis vollumfänglich auseinanderzusetzen. Da die Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig sei, müsse das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung aufzeigen, warum es zu Lasten des Antragstellers von dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ausgehe. Dies sei nicht erfolgt. So habe das Landgericht München II wohl eine Überschreitung von bestimmten Parametern angenommen. Andererseits habe es aber gerade aufgrund der vorliegenden Beweismittel eine Gefährdung der Umwelt nicht feststellen können (LG München II, U.v. 19.10.2015, Az. W 5 KLs 70 Js 40053/12, S. 9). Das Wasserwirtschaftsamt habe in seiner Stellungnahme die Aussage getroffen, dass eine fundierte fachliche Einschätzung zur Grundwassergefährdung nur eingeschränkt möglich sei. Dies würdige das Verwaltungsgericht nicht. Weiterhin würden die Ausführungen des Sachverständigen Dr. … überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, dass keine nennenswerten Schadstoffeinträge von den Haufwerken in das Grundwasser zu erwarten seien. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen Feststoffgehalt und Eluat-Wert finde in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinerlei Berücksichtigung. Es bleibe dabei, dass die bisherigen Ermittlungsmaßnahmen die Annahme einer konkreten Gefahr zur Begründung der Erforderlichkeit der Entsorgungsanordnung nicht rechtfertigten, da entsprechende belastbare Analysen über Schadstoffbelastungen der Haufwerke (Probenahme nach LAGA PN 98) bislang fehlten. Diese Erforderlichkeit könne auch nicht mit einer Missachtung von Rechtspflichten durch den Antragsteller begründet werden. Bei der Anerkennung der Notwendigkeit der Entsorgung der Abfälle habe es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um bloße Lippenbekenntnisse gehandelt. Dass weitere Schritte aufgrund mangelnder finanzieller Möglichkeiten nicht getätigt werden könnten, sei völlig unbeachtet gelassen worden.

Daneben lägen auch Ermessensfehler vor. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und die Zumutbarkeit der Anordnung seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Er verfüge weder selbst über die für die Entsorgung notwendige Logistik noch habe er die für die Beauftragung entsprechender Entsorgungsunternehmen erforderlichen finanziellen Mittel. Dass der Antragsteller keine detaillierten Angaben zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemacht habe, treffe nicht zu. Bereits im Bescheidsentwurf sei der durch Beschluss des Amtsgerichts München angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Antragstellers genannt worden. Weiterhin sei im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden, dass der Antragsteller über ein Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 2.100 Euro verfüge. Wie auf der Basis seiner finanziellen Situation substantielle Beiträge zur Entsorgung der Haufwerke erfolgen sollten, erschließe sich nicht. Im Übrigen müsse festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht absolutes Neuland betrete, wenn hier der ehemalige Geschäftsführer eines Abfallbehandlungsunternehmens persönlich für die Entsorgung der auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle herangezogen werde. Die Vorgehensweise stehe in einem Spannungsverhältnis zu den zivilrechtlichen Haftungsregelungen bei GmbH-Unternehmen. Das Vorgehen des Antragsgegners entspreche wegen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. In Ziff. 4.2 des Bescheids, der sich mit der Inanspruchnahme des Antragstellers auseinandersetze, erfolgten keinerlei Erwägungen zur Effektivität der Gefahrenabwehr. Es sei offensichtlich, dass es dem Antragsgegner primär darum ginge, den Antragsteller an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass nicht einer der Beteiligten in der Lage sein werde, die Kosten der Entsorgung vollständig zu tragen. Diese Aspekte schiebe das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung beiseite. Die Inanspruchnahme des Antragstellers stehe auch deshalb im Widerspruch zur Effektivität der Gefahrenabwehr und sei daher ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG verpflichtet gewesen sei, die Entsorgung der Abfälle selbst vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des VGH München sei eine Anordnung im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG dann nicht erfolgversprechend, „wenn die zu treffenden Maßnahmen dringlich sind und der Pflichtige nicht in der Lage ist oder nicht hinreichend eindeutig Bereitschaft erkennen lässt, der Dringlichkeit der Maßnahmen entsprechend tätig zu werden.“ (U.v. 13.2.2001, 20 B 00.1309, juris, Leitsatz). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Maßstab der Dringlichkeit bei Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung identisch. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen sollen, die Dringlichkeit nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG aber nicht.

Dass es an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse fehle ergebe sich bereits daraus, dass von einer konkreten Gefahr ohne die Vornahme weiterer Analysen der Haufwerke nicht ausgegangen werden könne. Daneben stehe einem Vollzugsinteresse auch das lange Zuwarten des Antragsgegners entgegen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, da sie unterschlage, dass der Antragsgegner bereits im August 2013 erstmalig eine Anhörung zum Erlass einer Entsorgungsanordnung vorgenommen habe. Es bleibe unverständlich, warum hier überhaupt eine langwierige Beschlagnahme durch das Landgericht München II habe erfolgen können, wenn doch vermeintlich eine dringliche Gefahr für die Umwelt von diesen ausgegangen sei. Außerdem sei nach Kenntnis des Antragsstellers die Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH in Bestandskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob hier tatsächlich noch ein Vollzugsinteresse gegenüber dem Antragsteller bestehe.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 - Az. M 17 S. 16.3964 - die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 1. September 2016 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2016 bezüglich Ziff. 1.1 und 1.5 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 1.3 und 1.4 wiederherzustellen, soweit Ziff. 1.1 betroffen ist; bezüglich Ziff. 4 der Verfügung die aufschiebende Wirkung anzuordnen;

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 - Az. M 17 S. 16.3964 - zurückzuweisen.

Eine illegale Verbringung der aus Italien und der Schweiz stammenden Abfälle im Sinne des Art. 2 Nr. 35 Buchst. e VVA liege unzweifelhaft vor. Dabei könne auf Art. 13 der Abfallrahmenrichtlinie als gemeinschaftliche Bestimmung in diesem Sinne zurückgegriffen werden. Mit der Ablagerung der aus dem Ausland verbrachten Abfälle auf dem Betriebsgelände in … anstelle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder ebensolchen Beseitigung habe eine Beseitigung (Anhang I D I der Abfallrahmenrichtlinie) bzw. deren Versuch stattgefunden, bei dem ohne staatliches Eingreifen eine Schädigung der Umwelt gedroht habe. Darüber hinaus komme eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. c und d der VVA in Betracht. Der Antragsteller habe die Zustimmung der zuständigen Behörden zur Notifizierung erreicht, indem er entgegen Anhang II Teil 1 Nr. 19 VVA ein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren angegeben habe, das er tatsächlich nicht durchzuführen beabsichtigte. Damit sei die Verbringung zugleich in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungsformularen sachlich nicht entsprochen habe. Selbst wenn jedoch eine legale Verbringung in Erwägung zu ziehen wäre, sei sie mit Ankunft der Abfälle auf dem Betriebsgelände beendet gewesen, vgl. Art. 2 Nr. 34 VVA, wonach Verbringung im Sinne der Verordnung den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen bedeute. Die nun anstehende Verwertung oder Beseitigung sei nicht mehr die „mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“ nach § 1 Nr. 4 Abfallverbringungsgesetz mit der Konsequenz, dass das Abfallverbringungsrecht den Rückgriff aufArt. 31 BayAbfG als Rechtsgrundlage nicht sperre. Diese Verbringung sei unterbrochen durch den Zeitablauf, die dadurch entstandene Notwendigkeit der Gefahrenabwehr sowie eine auf dem Betriebsgelände … stattgefundene Vermischung der ausländischen mit inländischen Abfällen (vgl. S. 20 des Bescheides). Dem stehe ein weiter Anwendungsbereich des Abfallverbringungsrechts nicht entgegen. Das von der Beschwerdebegründung herangezogene Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2014 (Rechtssache C-277/02) spreche zwar den mit der Verbringung befassten Behörden einen Informationsanspruch über den gesamten Vorgang der Behandlung der Abfälle bis zu dem Zeitpunkt, indem sie keine Gefahr mehr darstellten, zu (EuGH a.a.O., Rn. 37). Eine Übertragung dieser Vorstellung auf den vorliegenden Fall in dem Sinne, dass die nach Abfallverbringungsrecht zuständige Regierung von Oberbayern hätte handeln müssen, sei unter dem Aspekt, dass die jetzt geltende Verordnung anders als die zum Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH anzuwendende Vorgängerverordnung dem Begriff der Verbringung durchaus, und zwar mit dem Transport definiere, nicht naheliegend. Bestätigend für die Zuständigkeit des Landratsamts Altötting sei außerdem auch noch der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2014 (Az. 7 B 26.13, juris). Von einer geteilten, anteiligen Zuständigkeit verschiedener Behörden sei dort keine Rede.

Dass die Anhörung dem Art. 28 BayVwVfG nicht entsprochen hätte, beschreibe die Beschwerdebegründung nicht überzeugend. Der Entwurf des Bescheides habe in Nr. 4.1 einen Zeitpunkt noch im Jahr 2016 für die Ersatzvornahme genannt. Die Anhörung habe daher erkennen lassen, mit welcher eingreifenden Entscheidung zu welchem ungefähren Zeitpunkt der Antragsteller zu rechnen hatte (u.V.a. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 21.7.2010 - 13 B 665/10 - juris, Rn. 3). Wäre dem Antragsteller tatsächlich daran gelegen gewesen, genaueres zu erfahren, so hätte er bei Gelegenheit der Anhörung danach fragen können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 B 25.12, BeckRS 2012, 59710) spreche nicht entscheidend gegen die Anwendbarkeit einer landesrechtlichen Norm wie Art. 31 BayAbfG im Fall einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen. Der Antragsteller werde mit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, die Abfälle zu entfernen, in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen im Sinne der genannten Entscheidung und der vom 18. Oktober 1991 (Az. 7 C 2.91, juris, Rn. 15). Er sei aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens zweifellos Pflichtiger im Sinne des Art. 31 BayAbfG. Die notwendige Gefahrenabwehr könne nicht erreicht werden, wenn er allein zur Entfernung der Abfälle herangezogen werden könnte. Um die Gefahr vollständig abzuwehren sei auch ihre Entsorgung nötig, die als Teil der Gefahrenabwehr verstanden werden könne. Hierfür gälten dann wieder abfallrechtliche Maßstäbe (BVerwG, U.v. 18.10.1991 - 7 C 2.91 - juris, Leitsatz 2 und Rn. 17). Es sei anzumerken, dass § 62 KrWG, den das VG als Rechtsgrundlage der Anordnung nach Nr. 1 des Bescheides jedenfalls ersatzweise für geeignet halte, keinen abschließend bestimmten Kreis von Pflichtigen nenne. Einzelfallanordnungen nach § 62 KrWG könnten insbesondere gegenüber ehemaligen Abfallbesitzern ergehen (u.V.a. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 5). Ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde mit der Einweisung des Antragstellers in die Position des Abfallbesitzers erreicht. Hier liege erkennbar keine Situation vor, die mit der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 8. Mai 2003 (Az. 7 C 15.02) oder vom 19. Januar 1989 (Az. 7 C 82.78) beschriebenen vergleichbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft nur dann verneint, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen könne, d.h. insbesondere, wenn Betretungsrechte der Allgemeinheit bestünden. Im Übrigen vertrete es ein eher weites Verständnis des Besitzbegriffs, das auch die Verantwortung für aufgedrängten Abfall oder wilden Müll nicht ausschließe.

Auch die Erforderlichkeit der Anordnung werde nicht erfolgreich bestritten. Die dem Bescheid beigefügten Prüf- und Untersuchungsberichte der …-Labor GmbH, der … GmbH/ … Institut … GmbH und der …-Dr. … und Dr. … GbR sowie die im Bescheid genannten weiteren Untersuchungsergebnisse von Wasser und Schlammproben der … Geotechnik GmbH und der Firma … W* … ergäben unbestreitbar eine Belastung der Haufwerke mit Schadstoffen. Daraus sei nicht nur ein Gefahrenverdacht, sondern eine Gefahrensituation erkennbar, die vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein in der Stellungnahme vom 25. April 2014 bestätigt worden sei. Wegen der bisher fehlenden, den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprechenden Probennahme gehe auch das Landratsamt davon aus, dass bisher keine belastbaren Aussagen zur Höhe der Schadstoffbelastung und zur Schadstoffverteilung innerhalb der Haufwerke getroffen werden könnten. Es existiere jedoch keine Bestimmung, die allein ein Vorgehen nach der LAGA PN 98 akzeptieren würde, um überhaupt eine Schadstoffbelastung feststellen zu können.

Ermessensfehler seien nicht feststellbar. Die vermutlich begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers werde ausreichend berücksichtigt, indem parallel mit weiterem Bescheid die … Umwelttechnik GmbH i.L. verpflichtet werde. Eine vorgesehene behördliche Anordnung gegenüber der … Umwelt GmbH i.L. sei aufgrund des Anerkenntnisses von deren Insolvenzverwalter unterblieben. Zwischenzeitlich sei die Anmeldung der voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle erfolgt. Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme für die sofort vollziehbaren Anordnungen beliefen sich nicht auf 3 Millionen Euro sondern insgesamt auf 850.000 Euro, wie sich aus dem Bescheid ergebe. Mit der Anordnung werde auch nicht die Möglichkeit vereitelt, einen Investor zu finden, der die Entsorgung des Abfalls übernähme. Sollte ein solcher gefunden werden, würde die dahingehende Verpflichtung des Antragstellers durch einen Dritten erfüllt. Es handele sich auch nicht um „absolutes Neuland“, den ehemaligen Geschäftsführer einer Abfallbehandlungsanlage persönlich für die Entsorgung der Abfälle heranzuziehen. Diese Möglichkeit sei bereits vielfach in der Rechtsprechung bestätigt worden.

Das Verhältnis einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und einem Vorgehen der Behörde nach dessen Satz 2 werde nicht zutreffend beschrieben. Das Gesetz sehe grundsätzlich und vorrangig Anordnungen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG vor und lasse nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorgehen nach dessen Satz 2 zu. Es sei widersprüchlich, wenn der Antragsteller mit dem Argument, er erkenne die Notwendigkeit der Entsorgung an, die Erforderlichkeit einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG bestreite, dann aber das Vorliegen eines Falls nachArt. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG behaupte, der voraussetzen würde, dass die Anordnung nicht oder fast nicht möglich oder nicht erfolgversprechend wäre. Hinzu komme ein Element besonderer Dringlichkeit, das die Dringlichkeit im Fall der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO noch übertreffe.

Dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner zunächst gewartet habe, dass der Antragsteller die Möglichkeit der Beschlagnahme durch das Landgericht München für unverständlich halte und dass die parallele Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH bestandskräftig sei. Vielmehr sei bereits die Zeit der Beschlagnahme durch das LG München II für Gespräche genutzt worden, deren Ziel die Entsorgung der Abfälle gewesen sei. Der Antragsteller hätte die Zeit danach nutzen können, um ein diesbezügliches Konzept zu erarbeiten und vorzulegen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei es umso mehr an der Zeit gewesen, es ihm durch Bescheid vorzuschreiben. Die Beschlagnahme der Haufwerke durch das Landgericht sei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hinzunehmen gewesen. Die Bestandskraft der Parallelverfügung mache die Anordnung gegen den Antragsteller nicht überflüssig, da nicht zu erwarten sei, dass einer der in Anspruch Genommenen in der Lage sein werde, die anfallenden Kosten vollständig zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 wiederholte und vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Der Antragsteller sei nicht bereits durch die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Verpflichtung, die Abfälle zu entfernen, Abfallbesitzer geworden. Weder in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2012 noch in der vom 18. Oktober 1991 werde das Entstehen von Abfallbesitz durch Zustellung eines Bescheides anerkannt. Aus der letztgenannten Entscheidung werde deutlich, dass erst im Rahmen der Ausführung der Anordnung, nicht durch die Anordnung selbst Abfallbesitz entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle auch hier auf das Vorliegen der tatsächlichen Sachherrschaft ab, diese werde demnach nicht bereits mit der Zustellung der Anordnung begründet. Dass das Bundesverwaltungsgericht nichtsdestotrotz eine Verknüpfung von Besitzeinweisung und gleichzeitiger Entsorgungsanordnung auf Grundlage von Landesrecht als zulässig erachtet habe, sei darin begründet gewesen, dass der Adressat der Anordnung Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, auf dem die betroffenen Abfälle gelagert hätten. Für den Fall, dass wie hier eine Entfernung der Abfälle durch einen Verhaltensstörer in der Anordnung vorgesehen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung dieser Entscheidung im Beschluss vom 5. November 2012 klargestellt, dass hierbei zweistufig vorzugehen sei, um die insoweit bestehenden örtlichen Zuständigkeiten zu respektieren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit die in dem Bescheid vom 29. Juli 2016 getroffenen Verfügungen, die mit Sofortvollzug ausgestattet oder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, das Haufwerk Nr. … betreffen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Insoweit wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der entsprechenden Verfügungen im Bescheid vom 29. Juli 2016 hat.

1. Das Landratsamt war für die Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung (Ziff. 1.1 des Bescheids v. 29.7.2016) des auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelttechnik GmbH lagernden Haufwerks Nr. … nicht sachlich zuständig nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV, da insoweit das europäische Abfallverbringungsrecht vor dem vom Landratsamt herangezogenenArt. 31 BayAbfG vorrangig ist. Daher war das Landratsamt auch für die Anordnungen in den Ziff. 1.3, 1.4 und 1.5 sowie 4 des Bescheides nicht zuständig, soweit sie sich auf dieses Haufwerk beziehen.

Falls die europäische Abfallverbringungsverordnung (VVA) Regelungen trifft, muss aufgrund des insoweit bestehenden europarechtlichen Anwendungsvorrangs (allgemeine Meinung, vgl. nur Hetmeier in Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, 5. Aufl. 2010, Art. 288 Rn. 36 ff.) entgegenstehendes nationales Recht (Bundeswie auch Landesrecht) unangewendet bleiben. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Ausführungsvorschriften oder zusätzliche Vorschriften zur Abfallverbringungsverordnung nur dann erlassen, wenn dies in der Verordnung selbst erlaubt wird oder wenn Vorschriften im Einzelfall nur einen Rahmen setzen, den die Mitgliedstaaten sodann durch eigene nationale Bestimmungen ausfüllen können (Franßen in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 3, Ziff. 300, Kommentar EG-AbfVerbrVO, Einführung Rn. 44). Dieser Anwendungsvorrang kann aber nur soweit gehen, wie der Anwendungsbereich der jeweiligen europäischen Verordnung, hier also der Abfallverbringungsverordnung, reicht. Wo die Abfallverbringungsverordnung keine Regelung trifft, ist daher nationales Recht anwendbar.

Der Geltungsbereich der VVA ist in deren Anfangsbestimmungen, namentlich in den Artikeln 1 und 2 nicht in allgemeiner Weise eindeutig festgelegt. Insoweit finden sich einerseits Bestimmungen, die sich allein mit dem Transportvorgang von Abfällen befassen, andererseits aber auch Bestimmungen, die auch die anschließende Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln. So wird im ersten Absatz des Art. 1, der mit „Geltungsbereich“ überschrieben ist, als Inhalt der Verordnung die Festlegung von Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen genannt, die u.a. von der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhänge. Die Behandlung der verbrachten Abfälle wird für den Geltungsbereich der VVA also als grundsätzlich bedeutsam genannt (in diese Richtung auch Franßen a.a.O., Einführung Rn. 45), wohl im Sinne einer Leitlinie für die Auslegung der weiteren Artikel der Verordnung (so Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar, Art. 1 Rn. 6). Demgegenüber definiert der Abs. 2 des Art. 1 als Geltungsbereich der AVV die „Verbringung“ von Abfällen mit grenzüberschreitendem Bezug und erklärt damit den Inhalt des in Art. 2 Nr. 34 VVA definierten Rechtsbegriffs der Verbringung für maßgeblich. Danach bezeichnet die Verbringung den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen. Der Begriff der Verbringung beschränkt sich damit also auf den reinen Transportvorgang. Die anschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gehört nicht mehr zur Verbringung, sondern ist für den Verbringungsbegriff nur insoweit von Bedeutung, als sie die Zweckrichtung des Transports und damit der Verbringung bestimmt (Backes in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 2 Rn. 144). Letztendlich kann die Frage, ob die VVA die anschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle noch mitumfasst damit nicht allgemein bestimmt werden. Maßgeblich für die Frage, ob hier ein Anwendungsvorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht besteht, muss daher der konkrete Regelungszusammenhang sein.

Hier liegt bezüglich des Haufwerks Nr. … ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 VVA vor, da es sich bei diesem Haufwerk um Abfälle aufgrund einer illegalen Verbringung aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss (vgl. Art. 2 Nr. 17 VVA) gilt - konkret aus der Schweiz - handelt, die vom Empfänger der Verbringung zu verantworten ist. Ob daneben wegen der teilweise von der … Umwelt GmbH ausgestellten unrichtigen Verwertungsbescheinigungen nach Art. 16 VVA auch ein Fall des Art. 22 Abs. 8 VVA (i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVA) vorliegt, lässt sich nach den insoweit unklaren und unvollständigen Angaben im Bescheid und in den vorgelegten Behördenakten bezogen auf dieses Haufwerk nicht abschließend klären. Unklar ist insbesondere, inwiefern die … Umwelt GmbH für welche Haufwerke und in Bezug auf welche Notifizierungsverfahren Bescheinigungen nach Art. 16 VVA ausgestellt hat. Dies kann im Ergebnis aber im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dahingestellt bleiben, da auch Art. 22 Abs. 8 VVA letztlich auf Art. 24 Abs. 3 VVA verweist, der hier aufgrund des Vorliegens einer illegalen Verbringung aber bereits direkt anwendbar ist.

Das Haufwerk Nr. … stammt aus einem Notifizierungsverfahren der … AG, Schweiz, vom 27. März 2012, dem die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 18. Mai 2012 zugestimmt hat. Bei der aufgrund dieses Notifizierungsverfahrens erfolgten Abfallverbringung handelt es sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen durchgeführten summarischen Prüfung um eine illegale Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 lit. c oder lit. e VVA. Ein Fall einer illegalen Verbringung nach lit. a (ohne Notifizierung erfolgte Verbringung) oder lit. b (ohne Zustimmung der betroffenen Behörden erfolgte Verbringung) liegt offensichtlich nicht vor. Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass es sich um eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 lit. d (Verbringung in einer Weise, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen nicht entspricht) handelt. Dies lässt sich vom Senat jedoch mangels Vorlage der entsprechenden Notifizierungs- oder Begleitpapiere bei der nur summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht prüfen. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls nach lit. c und lit. e eine illegale Verbringung vorliegt.

Nach Art. 2 Nr. 35 lit. c VVA ist eine Verbringung von Abfällen illegal, die mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt. Nach dem in den Behördenakten (Akt II, Bl. 265 ff.) befindlichen Notifizierungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2012 wurde für die Abfallverbringung als Verwertungsverfahren R4 und R5 angegeben. Dabei handelt es sich laut Anhang I A zur VVA (ABl. 2006 L 190/39) jeweils um Verwertungsverfahren. Das Verwertungsverfahren R4 bezeichnet die „Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“, das Verwertungsverfahren R5 die „Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“. Der Senat ist insbesondere aufgrund der sich aus den Verfahrensakten ergebenden, seit 2007 festzustellenden Praxis des Antragstellers als Geschäftsführer der … Umwelt GmbH, den Quecksilbergehalt von angelieferten Abfällen durch Mischen und ein gezieltes „Probenmanagement“ (scheinbar) zu senken und damit ein Einbringen der Abfälle in Gruben und Brüche zu ermöglichen, davon überzeugt, dass diese Verfahren (R 4 bzw. R 5) von vornherein vom Antragsteller bzw. der … Umwelt GmbH bzw. der … Umwelttechnik GmbH nicht beabsichtigt waren. Hierfür spricht insbesondere auch die Aussage des Schweizer Bundesamts für Umwelt (BAFU) in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Februar 2016 (Akt II, Bl. 52 ff.): Auch die Schweizer Behörde geht davon aus, dass die … Umwelt GmbH aufgrund der Tatsache, dass die … Umwelt GmbH bereits 2007 damit begonnen habe, den Quecksilbergehalt der angenommenen Abfälle durch Mischen zu senken, bei der Notifizierung im Jahr 2012 über das tatsächlich geplante Vorgehen getäuscht hat. Wäre das tatsächlich geplante Vorgehen aufgedeckt worden, so hätte die Regierung von Oberbayern gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) VVA Einwände gegen die Verbringung erhoben. Daher ist von einer durch falsche Angaben erlangten Zustimmung der Regierung von Oberbayern im Sinne von Art. 2 Nr. 35 lit. c VVA auszugehen.

Darüber hinaus liegt auch eine illegale Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 lit. e VVA vor. Danach ist eine Verbringung von Abfällen eine illegale Verbringung, die in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt. Eine derartige gemeinschaftliche Bestimmung ist grundsätzlich insbesondere auch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008 L 312/3 - Abfallrahmenrichtlinie AbfRRl; vgl. Backes in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 2 Rn. 152). Illegal ist die Verbringung in diesem Sinne, wenn die auf den eigentlichen Transport (vgl. oben) folgende, eingeleitete Beseitigung oder Verwertung mit einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht verbunden ist (Franßen in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 3, Ziff. 300, Kommentar EG-AbfVerbrVO, Einführung Rn. 91). Ob der vom Verwaltungsgericht als verletzt genannte Art. 13 der AbfRRl herangezogen werden kann oder ob dies nicht der Fall ist, da dieser, wie der Antragsteller vorträgt, hierfür zu unbestimmt ist wegen seines rein abstrakten Regelungsgehalts und jedenfalls in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn bezüglich des Haufwerks Nr. … ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls von einem Verstoß gegen das Vermischungsverbot bei gefährlichen Abfällen nach Art. 18 Abs. 1 AbfRRl auszugehen, das ins deutsche Recht umgesetzt ist durch§ 9 Abs. 2 KrWG (vgl. hierzu Backes a.a.O., Rn. 152 zu den nationalen Umsetzungsvorschriften von gemeinschaftlichen Bestimmungen). Denn das Haufwerk Nr. … stammt, wie bereits oben ausgeführt wurde, aus dem Notifizierungsverfahren der … AG, Schweiz, und betraf laut dem Notifizierungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Mai 2012 Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten. Diese sind nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit der Nr. 17 09 01* versehen und damit als gefährliche Abfälle qualifiziert. Damit fallen sie aber unter das Vermischungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AbfRRl,§ 19 Abs. 2 KrWG. Dass bezüglich dieses Haufwerks eine Vermischung stattgefunden hat, ergibt sich aus der bereits oben genannten Stellungnahme des Schweizer BAFU vom 3. Februar 2016. Dort fährt das BAFU unter Bezugnahme auf die Besichtigung der Abfälle vor Ort in … am 22. Juli 2014 und die Probenahmeprotokolle und Messergebnisse der … Labor GmbH und der … Geotechnik aus, dass und warum die enthaltenen Komponenten, die Korngrößenverteilung sowie die angegebenen Quecksilbergehalte der Abfälle in den Haufwerken darauf hindeuteten, dass durch Abtrennen von Korngrößenfraktionen und Zumischen von anderen Abfällen gezielt eine Verdünnung des Quecksilbergehalts herbeigeführt worden sei. Diese Einschätzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz in seinem Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 6. April 2016 (Akt. II, Bl. 50 ff.) als aus abfallverbringungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden beurteilt. Aus dem Vortrag der Beteiligten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lässt sich keine andere Einschätzung ableiten.

Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss ist der Anwendungsvorrang der VVA im vorliegenden Fall nicht bereits wegen Zeitablaufs entfallen. Die Tatsache, dass die infrage stehenden Abfälle bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück der … Umwelttechnik GmbH lagern, führt nicht zu einem Ende der Anwendbarkeit und des Anwendungsvorrangs der VVA. Als Anknüpfungspunkt hierfür ist zwar grundsätzlich Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bzw. Art. 24 Abs. 3 Unterabs. 2 (i.V.m. Art. 44) VVA denkbar, wonach die Rücknahme bzw. die Verwertung oder Beseitigung innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung oder der nicht abgeschlossenen Verbringung Kenntnis erlangt hat, erfolgen soll. Allerdings ist in den genannten Bestimmungen enthalten, dass diese 30-Tagesfrist nicht zwingend ist, sondern dass sie auch innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums erfolgen kann. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Zeitablauf nicht zu einem Entfallen der nach der VVA bestehenden Verpflichtungen führen kann. Daneben ist, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, das Kriterium des Zeitablaufs für eine klare Abgrenzung der Geltungsbereiche der Abfallverbringungsverordnung und des nationalen Abfallrechts auch zu konturenlos und daher nicht geeignet. Etwas anderes folgt entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht aus § 1 Nr. 4 AbfVerbrG. Danach gilt dieses Gesetz neben der Verbringung auch für die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. Daraus kann bereits deshalb nichts für die Auslegung der Reichweite der VVA abgeleitet werden, da ein nationales Ausführungsgesetz von vornherein nicht geeignet ist, den Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung festzulegen. Ob es sich daher bei der hier im Raume stehenden Verwertung oder Beseitigung der im Haufwerk Nr. … lagernden Abfälle um eine im Sinne von § 1 Nr. 4 AbfVerbrG mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung handelt, kann daher offen bleiben.

Schließlich ist die illegale Verbringung der nun im Haufwerk Nr. … lagernden Abfälle jedenfalls überwiegend (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 - BayVBl. 2014, 669, Rn. 8) vom Empfänger, der … Umwelt GmbH, zu verantworten. Denn die Art und Weise der tatsächlichen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fällt allein in die Sphäre des Empfängers. Damit fallen in der Verwertung oder Beseitigung begründete Umstände, die zu einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 VVA führen, grundsätzlich dem Empfänger zur Last. Der Vortrag des Antragstellers, dass sich die Notifizierenden, hier konkret die … AG, Schweiz, grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hätten, dass die Verwertung aufgrund des Preises nicht wie vereinbart erfolgen werde, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, da sie nicht substantiiert vorgetragen ist und es sich damit hierbei um eine reine Spekulation durch den Antragsteller handelt. Darüber hinaus änderte dies auch nichts an der weitaus überwiegenden Verantwortung des Empfängers.

Im Ergebnis ist für das Haufwerk Nr. … damit der Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 3 VVA eröffnet. Danach sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die illegal verbrachten Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden.

Eine Wahlmöglichkeit, die Ziffer 1.1 des Bescheids bezüglich des Haufwerks … statt auf Art. 24 Abs. 3 VVA i.V.m. § 9 AbfVerbrG aufArt. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG mit der Folge der Zuständigkeit des Landratsamts zu stützen, besteht nicht. Insbesondere vermag die hierfür im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 20) gegebene Begründung nicht zu überzeugen. Das Landratsamt konstruiert dort zunächst einen (fiktiven) Parallelfall einer legalen Abfallverbringung, bei der die Rücknahmeverpflichtung des Versendestaats wegen vom Empfänger ausgestellter, falscher Bescheinigungen über die Verwertung des Abfalls nach Art. 22 Abs. 8 Unterabs. 1 VVA entfallen ist. In einem solchen Fall bestünden keine Regelungen in der VVA oder dem Abfallverbringungsrecht, die eine Verpflichtung des Empfängers zur Entsorgung der bei ihm befindlichen Abfälle ermöglichen würden. Daher müsse hier die Anwendbarkeit nationalen Rechts bestehen. Aus diesem Grunde müsse aber auch in Fällen, in denen der Versendestaat aus anderen Gründen nicht mehr zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet sei, deutsches Abfallrecht abwendbar sein. Anderenfalls würde die Antwort auf die Frage, ob die Veranlassung der Entsorgung der beim Empfänger vorhandenen Abfälle auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 3 VVA oder auf der Grundlage deutschen Abfallrechts durchzusetzen sei bei Ausstellung von sachlich unrichtigen Verwertungsbescheinigungen von der Antwort auf die Frage abhängen, ob zugleich auch eine illegale Abfallverbringung vorliege, für die der Empfänger verantwortlich sei. Diese Argumentation übersieht bereits, dass hier für den vorliegenden Fall im europäischen Abfallverbringungsrecht keine Lücke besteht, die durch eine ergänzende Anwendung nationalen deutschen Abfallrechts geschlossen werden könnte. Denn Art. 24 Abs. 3 VVA regelt gerade den hier vorliegenden Fall einer illegalen Abfallverbringung, die überwiegend vom Empfänger verursacht wurde. Darüber hinaus besteht, worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, in dem gebildeten Parallelfall bei einer legalen Abfallverbringung regelmäßig keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Anordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Darüber hinaus hat auch das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner offenbar ebenfalls von einer illegalen Verbringung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VVA ausgeht.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass auf Art. 31 BayAbfG basierende Anordnungen der Abwehr von Gefahren für die Umwelt und nicht dem Verfahren und der Kontrolle der Verbringung bzw. der Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung dienten und daher Art. 31 BayAbfG durch die unmittelbar geltende VVA nicht verdrängt werde. Denn die Frage, wie weit der europarechtliche Anwendungsvorrang reicht, lässt sich allein aus der Sicht der europarechtlichen Verordnung beurteilen. Der Anwendungsvorrang reicht eben genau so weit, wie deren Regelungsgehalt. Demgegenüber kann der Anwendungsbereich oder die Zielrichtung des nachrangigen nationalen (Bundes- oder Landes-) Rechts hierfür schon aus systematischen Gründen keine Bedeutung haben. Die Frage der Zielrichtung der konkreten Maßnahme hat daher zwar eine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen dem Regelungsbereich der landesrechtlichen Norm des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG und dem Bundesrecht, jedoch nicht für die hier maßgebliche Frage des Anwendungsvorrangs des Europarechts.

Ebenso wenig vermag das Argument des Verwaltungsgerichts, dass im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr für alle auf dem Betriebsgelände lagernden Haufwerke eine einheitliche Zuständigkeit bestehen müsse, zu überzeugen. Denn auch wenn die bisherigen Anordnungen soweit ersichtlich sämtlich vom Landratsamt erlassen wurden, zeigt sich aus den vorgelegten Behördenakten auch eindrucksvoll, dass sämtliche maßgeblichen Entscheidungen in enger Abstimmung zwischen der Regierung von Oberbayern, dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Landratsamt und weiteren Fachbehörden getroffen wurden. Das Entstehen eines „langwierigen Zuständigkeitsstreits“ ist bereits aufgrund des hierarchischen Prinzips unwahrscheinlich. Bei Haufwerken, bei denen die Herkunft der diesbezüglichen Abfälle aus einer Notifizierung im Sinne der VVA nicht mehr zu klären ist, scheidet eine Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 3 VVA aus, so dass auf nationales Recht zurückgegriffen werden kann. Soweit aus einer Notifizierung stammende Abfälle in einem Haufwerk mit anderen Abfällen zusammen gelagert werden, beschränkt sich die Pflicht nach Art. 24 Abs. 3 VVA auf den aus der Notifizierung entstammenden Bruchteil (BVerwG, B.v. 14.4.2014 - 7 B 26/13 juris Leitsatz 2 und Rn. 10). Daher wäre auch insoweit für den befürchteten Zuständigkeitsstreit kein Raum.

Aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs kann Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayAbfG daher hinsichtlich des Haufwerks Nr. … nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Daher ist das Landratsamt hierfür auch nicht nach § 4 AbfZustV,Art. 29 BayAbfG sachlich zuständig.

2. Hinsichtlich der übrigen Haufwerke konnte Ziff. 1.1 des Bescheides entgegen der Argumentation des Antragstellers auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt werden.

Das Verhältnis zwischen § 62 KrWG bzw. § 21 KrW-/AbfG und dem Landesabfallrecht ist grundsätzlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessenBeschluss vom 5. November 2012 (7 B 25/12 - juris) und den Beschluss vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff.) geklärt. Danach ist ein Rückgriff auf Landesrecht möglich, wenn Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung von konkret durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren ist (BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Orientierungssatz 2, Rn. 11). Im vorliegenden Fall zielt die Ziff. 1 auf die Beseitigung von Gefahren für die Umwelt, konkret für Grundwasser und Boden ab, da damit die Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung der auf nicht versiegelter Fläche im Freien lagernden Haufwerke angeordnet wird. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG konnte daher als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

a) Die Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung in Ziff. 1.1 zielt auf die Abwendung einer Gefahr für Boden und Grundwasser ab. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde geht von den von Ziff. 1.1 erfassten Haufwerken auch eine solche Gefahr aus.

Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich das tatsächlich bestehende Gefährdungspotenzial der Abfallablagerung nicht dadurch entkräften, dass die von mehreren Gutachtern erhobenen Proben nicht den Vorgaben der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und geologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA; Stand Dezember 2001) entsprächen. Denn die LAGA PN 98 ist auch nur eine Richtlinie bzw. Empfehlung ohne verbindlichen Rechtsnormcharakter. Es existiert kein Rechtssatz, dass Proben, die nicht entsprechend dem dort vorgeschlagenen Vorgehen genommen wurden, für die Beurteilung, ob eine Gefahr für Umweltrechtsgüter wie Boden und Grundwasser besteht, nicht herangezogen werden können oder dürfen. Auch wenn die Art der Probennahme und die Zahl der genommenen Proben im Fall der hier streitgegenständlichen Haufwerke keine statistisch valide Aussage über die durchschnittliche Belastung der jeweiligen Haufwerke erlauben, zeigen sie doch nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Gefahr für Boden und Grundwasser durch die Haufwerke auf.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die vom Landratsamt und vom LG München II in Auftrag gegebenen Gutachten dargestellt, warum von den auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelt GmbH lagernden Abfällen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Der Senat teilt diese Einschätzung und nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug.

Diese Einschätzung wird nicht durch das Beschwerdevorbringen und das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der … GmbH für Straßenbau und Umwelt-technik, Dr-Ing. … in Frage gestellt. Der Gutachter kommt aufgrund der Anforderungen des Leitfadens des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ (Stand 09.12.2005 - Leitfaden) zu dem Ergebnis, dass für die Frage des Gewässerschutzes allein auf die Schadstoffkonzentration im Eluat abzustellen sei, die Schadstoffgehalte im Feststoff sollten nur zur Charakterisierung des Abfalls verwendet werden, da sie keinerlei Aussagen über die Schadstoffmobilität träfen. Daher wären knapp 88% der Abfälle in Zuordnungsklasse Z0 einzustufen (S. 21-23 des Gutachtens, Bl. 200-202 der VG-Akte M 17 S. 16.3964). Der vom Gutachter herangezogene Leitfaden ist jedoch zum einen hier (ebenso wie die auch im Gutachten erwähnte Mitteilung 20 der LAGA - LAGA M 20) bereits deshalb nicht direkt anwendbar, als es vorliegend um die Einschätzung der von der Lagerung der Abfälle auf dem ehemaligen Betriebsgelände der … Umwelt GmbH ausgehenden Gefahr geht und nicht um die Frage, ob diese Abfälle unter gewissen Umständen in Gruben, Brüchen etc. eingebracht werden dürfen oder ob sie gar evtl. in technischen Bauwerken als Recycling-Werkstoff wieder verwendet werden dürfen. Darüber hinaus lässt sich dem Leitfaden die Annahme, dass für eine Wassergefährdung allein auf die Schadstoffwerte im Eluat abzustellen sei, nicht entnehmen: Denn für die Frage, ob ein Abfall bei einer Verfüllung verwendet werden kann, ist danach neben der hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Situation (Standortbeurteilung) die Klassifikation des jeweiligen Materials, also des jeweiligen Abfalls maßgeblich (Leitfaden S. 5 - 9). Die Klassifikation des Materials erfolgt jedoch nicht allein aufgrund der Analyse des Eluats, sondern auch aufgrund der Analyse des Feststoffs (Leitfaden B-4/TA S. 8, B-4/T-B S. 8, B-4/T-C S. 9). Die LAGA M 20 weist insoweit in Ziff. 4.4 des allgemeinen Teils (Überarbeitung, Stand 6.11.2003) darauf hin, dass die Feststellung des Schadstoffgehaltes in der Regel nicht genüge, um Gefährdungen beurteilen zu können. Entscheidend für die Bewertung einer Gefährdung seien vor allem (aber nicht ausschließlich) die Mobilisierbarkeit und der Transfer von Schadstoffen. Die Schadlosigkeit der Verwertung sei daher in der Regel anhand von Analysen der maßgebenden Parameter im Eluat, im Feststoff und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sonstiger Randbedingungen (s. I., IV., III.3) zu bewerten. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass das Eluat bzw. dessen Schadstoffgehalt von hervorgehobener Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des jeweiligen Abfalls ist, dass aber der Feststoffanteil nicht zu berücksichtigen wäre, ergibt sich daraus gerade nicht. Letztlich gesteht dies auch der Gutachter Dr. … ein, wenn er auf Seite 23 seines Gutachtens selbst ausführt, dass die „Schadstoffmobilität von den chemischen und physikalischen Stoffeigenschaften, den Bindungsformen, der Menge und Konzentration sowie von der Umgebung (Feuchtigkeitszutritt)“ abhängt.

Daneben ist noch zu berücksichtigen, dass es sich laut Gutachten der … Geotechnik GmbH vom 22. Oktober 2013 bei dem Standort der Ablagerung um eine aufgefüllte ehemalige Kiesgrube handelt. Die Auffüllung beträgt danach rund 22 m, Auffüllmaterial sei nicht genauer bekannter Boden und Bauschutt. Unter der Abbausohle fänden sich Quartärkiese über tertiären Sedimenten (Stauer). Der Standort sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht als sehr empfindlich einzustufen (Gutachten S. 10/11). Auch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein führt in seiner (insgesamt sehr vorsichtig gehaltenen, eine allenfalls kurzzeitige Lagerung der Abfälle auf dem ehemaligen Betriebsgelände befürwortenden) Stellungnahme vom 25. April 2014 aus, dass ein Eindringen von Schadstoffen in unbefestigte Flächen nicht ausgeschlossen werden könne und eine bedeutende Schadstoffmobilität durch die Untersuchung von Wasserlachen zwischen den Haufwerken bereits nachgewiesen sei. (Der erhebliche Schadstoffgehalt dieser Wasserlachen bzw. der entstandenen Schlammpfützen ist insbesondere in den beiden Gutachten der … GbR, …, vom 7. Juli und vom 17. September 2014 anschaulich dokumentiert.)

Im Sinne des Leitfadens kann daher bestenfalls von einem mittelempfindlichen Standort, bei dem Material bis zu den Zuordnungswerten Z1.1 (in Eluat und Feststoff) verfüllt werden könnte, ausgegangen werden (vgl. Leitfaden B-4/T-B S. 8). Zudem sind, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, angesichts der Größe des potentiell eintretenden Schadens an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts keine überspannten Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 27.1.2016 - 20 CS 15.2145 - juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Erforderlichkeit der Entfernung der Haufwerke vom Betriebsgrundstück nicht die Rede sein.

b) Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Verstoß gegen den in der Entscheidung vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 10) angeführten Grundsatz, dass in § 3 AbfG der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Denn der hier vom Landratsamt herangezogene Art. 31 BayAbfG knüpft allein an die unzulässige Lagerung von Abfällen an und führt nicht einen im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht vorgesehenen zur Abfallentsorgung Verpflichteten ein. Auch soweit in Ziff. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides neben der Entfernung vom Betriebsgelände auch die Verwertung oder Beseitigung der dort lagernden Abfälle angeordnet wird, liegt ein Verstoß gegen den Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht vor. Denn Rechtsfolge des mit dem Bundesrecht vereinbaren Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist, dass der Adressat zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., Leitsatz 2 und Rn. 17) entschieden, dass eine ordnungsrechtliche Verfügung nicht ihrerseits einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen darf. Bei Abfällen bedeute dies, dass im Rahmen der Gefahrbeseitigung keine Vorschriften missachtet werden dürften, die das Abfallrecht für die Entsorgung von Abfällen aufstelle (a.a.O., Rn. 17). Sei der Störer zugleich Abfallbesitzer oder werde er dies im Zuge der angeordneten Maßnahmen, so müssten für die Art und Weise der Gefahrenbeseitigung die abfallrechtlichen Bestimmungen über die Entsorgung von Abfällen beachtet werden (a.a.O., Leitsatz 2, Satz 2). Dies bedeutet, dass aufgrund von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG auch die Verwertung oder Beseitigung nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verlangt werden kann bzw. sogar muss.

Die vom Antragsteller wiederholt angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2012 (8 A 11081/11 - DVBl 2012, 515 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst erging diese Entscheidung zum rheinland-pfälzischen Landesrecht und kann daher keine Aussage zur Reichweite des Art. 31 BayAbfG treffen. Darüber hinaus wurde in dem dort streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur die Entfernung von dem bisherigen Lager Platz angeordnet. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem aufgrund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ergangenen Beschluss vom 5. November 2012 (a.a.O., Rn. 9) ausführt, dass eine Beseitigungsanordnung auf Landesrecht gestützt nicht ergehen könne, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Anordnung in Ziff. 1.1 des Bescheides: Denn diese verpflichtet den Antragsteller zunächst zur Entfernung der Abfälle und erst dann, in einem zweiten Schritt, zu deren Verwertung bzw. Beseitigung. Durch die zunächst getroffene Anordnung der Entfernung der Abfälle wird der Antragsteller zum Abfallbesitzer, er wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers „eingewiesen“. Dass dies aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig ist und nicht gegen Bundesabfallrecht verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; bestätigt im Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 - BayVBl 1990, 186, juris, Rn. 11 am Ende; B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 11). Mit der Einweisung in die Position des Abfallbesitzers treffen den Antragsteller die Pflichten nach § 7, insbesondere Abs. 2 KrWG (Verwertung) und§ 15 Abs. 1 KrWG (Beseitigung). Damit kann die anschließend und aufbauend auf die Verpflichtung zur Entfernung angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung auf § 62 KrWG gestützt werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt darin auch kein Verstoß gegen den in § 3 Abs. 9 KrWG formulierten Begriff des Abfallbesitzers. Denn eine tatsächliche Inbesitznahme der Abfälle ist bei einer auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützten Einweisung in die Stellung des Abfallbesitzers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluss vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86 - juris) mit einer (erledigten) mit der Ziff. 1.1 des hier streitgegenständlichen Bescheides deckungsgleichen Anordnung, die auf eine mit Art. 31 Abs. 1 BayAbfG gleichlautende (vgl. B.v. 30.10.1987 a.a.O. Rn. 2) Vorschrift des hessischen Landesrechts gestützt war, befasst. Die Erledigung der Anordnung war im dortigen Fall durch die Beseitigung des Abfalls durch einen Dritten eingetreten (a.a.O., Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 aus, dass durch diese Vorschrift der Adressat, der nicht Abfallbesitzer ist, in diese Stellung „hineingezwungen werden kann, indem ihm aufgegeben wird, an den als Abfall zu beseitigenden beweglichen Sachen Besitz zu begründen“. Art. 3 AbfG schließe eine solche Regelung nicht aus, Anknüpfungspunkt der Inpflichtnahme dürfe aber nicht die Tatsache sein, dass der Betroffene früher selbst Abfallbesitzer gewesen sei. Da es in dem dortigen Fall nicht zu einer tatsächlichen Inbesitznahme durch den dortigen Kläger kam, ergibt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine tatsächliche Inbesitznahme für die Einweisung in die Position des Abfallbesitzers nicht erforderlich ist. Auch in der vom Antragsteller in seiner Replik herangezogenen Entscheidung vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., juris, Rn. 22) erfolgte keine tatsächliche Inbesitznahme durch den Verpflichteten. In diesem Fall war der Bescheid noch während des Klageverfahrens im Wege der Ersatzvornahme durch eine vom Beklagten beauftragte Firma vollstreckt worden (a.a.O., Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus (a.a.O., Rn. 22), dass bei der Ausführung der Anordnung der Kläger zwangsläufig die tatsächliche Sachherrschaft hätte erlangen müssen. Damit wäre er, wenn die Verfügung nicht zuvor schon durch Ersatzvornahme vollstreckt worden wäre, unter Verdrängung des bisherigen Besitzers selbst Abfallbesitzer geworden und in die entsprechende Pflichtenstellung eingerückt. Aus diesen beiden Entscheidungen lässt sich ablesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Art „fiktiver Prüfung“ vornimmt, ob der durch den jeweiligen Bescheid Verpflichtete bei Befolgung der Anordnung Abfallbesitzer geworden wäre. Dass er es darüber hinaus tatsächlich geworden ist, ist für die durch Bescheid erfolgte Einweisung in die Pflichtenstellung entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht erforderlich. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Abfallbesitzers kommt es insoweit nicht an. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86): Denn der dortige Kläger war ebenso wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht Grundstückseigentümer, so dass die Eigentümerstellung in diesem Fall nicht als (in der jeweiligen Entscheidung nicht ausgesprochene) Grundlage für eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff des Abfallbesitzers herangezogen werden kann.

Ohne dass es hierfür streitentscheidend ankommt, weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass der persönlich Verantwortliche einer juristischen Person Zweckveranlasser und damit auch Abfallbesitzer im Sinne des KrWG sein kann (VG Frankfurt/Oder, U.v. 28.9.2016 - 5 K 519/15 - juris, unter Verweis auf die bodenschutzrechtliche Entscheidung des OVG NRW vom 26.3.2007 - 20 B 61/07 und das U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09). Dies ist der Kläger hier auch, da er als Geschäftsführer der … Umwelt GmbH und der … Umwelttechnik GmbH sowie deren Mehrheitsgesellschafter die unzulässige Abfallbehandlung, die zu der hier streitgegenständlichen Abfalllagerung führte, zentral steuerte. In ähnlicher Weise wird auch in der Kommentarliteratur vertreten, dass in Abweichung von dem Grundsatz, dass abhängig Beschäftigte grundsätzlich nicht Abfallbesitzer seien, dies doch der Fall sein könne, wenn sich aus ihrer Funktion und ihrem Aufgabenbereich ergebe, dass sie im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs frei über Abfälle verfügen könnten (Brandt in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG 2014, § 3 Rn. 57; Kropp in v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, KrWG § 3 Rn. 107).

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG ordnungsgemäß erfolgt. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den maßgeblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu äußern. Der beabsichtigte Verwaltungsakt ist nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (Huck in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 14, Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 34). Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beteiligten vorweg mitzuteilen, welche Entscheidung sie aufgrund welchen Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 15 m.w.N.). Dass der beabsichtigte Verwaltungsakt in allen Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der zu erfüllenden Fristen bereits vorab mitgeteilt wird, wird von Art. 28 BayVwVfG gerade nicht verlangt. Das Verwaltungsgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Übermittlung des Bescheidsentwurfs im Rahmen der Anhörung nicht besteht. Dass hier ein konkreter Zeitpunkt für die angedrohte Ersatzvornahme im Rahmen der Anhörung noch nicht mitgeteilt wurde bzw., dass die Hinweise noch nicht vollkommen klar waren, ist daher unschädlich. Denn die betreffenden Aspekte waren in dem übersandten Bescheidsentwurf jedenfalls so konkret angedeutet, dass dem Antragsteller eine Stellungnahme hierzu möglich war. So war im übersandten Bescheidsentwurf in Ziff. 4.2 bereits erkennbar, dass im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Ersatzvornahme vier Monate ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gewartet werde. Andererseits ist ein genauer Zeitpunkt für die Ersatzvornahme vor Bescheidserlass ohnehin noch nicht konkret festlegbar. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es für ihn von Bedeutung ist, ob er vier oder fünf Monate mit der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten Zeit hat. In der Anhörung muss sich die Behörde aber insoweit noch nicht endgültig festlegen, zumal das Verwaltungsverfahren erst durch den rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen wird.

Auf die Frage einer etwaigen Heilung kommt es nicht an, da bereits ein Mangel des Anhörungsverfahrens nicht vorliegt.

4. Ziff. 1.1 des Bescheides ist (soweit er nicht das Haufwerk Nr. … betrifft) auch materiell rechtmäßig. Auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der … Umwelttechnik GmbH in … findet im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine unzulässige Abfalllagerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BayAbfG statt. Bei den Haufwerken handelt es sich unstreitig um Abfall. Dieser wird auf dem ehemaligen Betriebsgelände in unzulässiger Weise gelagert. Die zunächst erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis der … Umwelttechnik GmbH wurde vom Landratsamt mit Bescheid vom 13. November 2012 widerrufen. Damit ist die Lagerung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses formell rechtswidrig, da diese genehmigungspflichtig ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.12 bzw. 8.14 der 4. BImSchV. Diese Lagerung ist dem Kläger auch zuzurechnen (vgl. S. 15 des Bescheides).

5. Der Bescheid ist auch nicht wegen Ermessensfehlern, insbesondere bei der Störerauswahl rechtswidrig. Diese lässt sich einerseits nicht aus der schlechten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ableiten. Denn das wirtschaftliche Unvermögen des in Anspruch genommenen Störers zur Befolgung der Anordnung macht diese nicht rechtswidrig (BVerwG, B.v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3). Im vorliegenden Fall stehen neben dem Antragsteller noch die … Umwelttechnik GmbH i.L. und die … Umwelt GmbH i.L. als weitere beseitigungspflichtige Störer zur Verfügung. Gegen erstere wurde inzwischen eine bestandskräftige, gleichlautende Verfügung erlassen. Der Insolvenzverwalter der zweiten hat die Forderung anerkannt, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden zur Insolvenztabelle angemeldet. Die vorgenommene Störerauswahl wäre allenfalls dann fehlerhaft, wenn neben dem nicht leistungsfähigen Antragsteller ein weiterer, leistungsfähiger Störer nicht herangezogen worden wäre. Genau das Gegenteil ist hier der Fall, indem das Landratsamt auch die in Insolvenz bzw. Liquidation befindlichen Besitz- und Betriebsgesellschaften herangezogen hat.

Im Übrigen ist der Antragsteller Inhaber erheblicher Vermögenswerte, die nur aufgrund der derzeit bestehenden Arrestierung durch das Landgericht München II für ihn nicht verfügbar sind. Dass sie dem Antragsteller später wieder zur Verfügung stehen werden, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nachdem die Ersatzvornahme bereits im streitgegenständlichen Bescheid angedroht wurde und offensichtlich vom Antragsgegner zeitnah in Angriff genommen werden soll, wird auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Störerauswahl verstoßen. Denn die Gefahr wird unabhängig von der Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Störer beseitigt werden.

Schließlich wäre hier auch nicht vordringlich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG vorzugehen gewesen. Diese Bestimmung, nach der die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand selbst auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann, enthält drei Alternativen, deren erste beide hier offensichtlich nicht einschlägig sind. Denkbar ist allenfalls die dritte Alternative, nach der die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen kann, wenn eine Anordnung nicht erfolgversprechend ist. Diese Alternative verlangt nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - BayVBl 2002, 146 ff.), dass der von der Behörde angestrebte Erfolg binnen einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen ist. Die Bestimmung hat daher grundsätzlich Ausnahmecharakter (a.a.O., Rn. 17). Es muss folglich eine gesteigerte Form der Eilbedürftigkeit vorliegen. Dabei ist ein Vergleich mit dem Zeitaufwand für den Erlass und die Durchsetzung einer Anordnung anzustellen (Rn. 25). Es ist daher über die Eilbedürftigkeit für die Anordnung eines Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinausgehendes Ausmaß der Eilbedürftigkeit erforderlich. Dieses lag hier aber zweifellos nicht vor.

6. Der von der Beschwerde vorgebrachte Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1.3 und 1 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides, dass diese Ziffern nicht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt werden könnten und dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausführe, dass die Verfügung auf§ 62 KrWG gestützt werden könne, führt nicht zum Erfolg. Denn zum einen wurden Ziffer 1.3 und Ziffer 1.4 vom Landratsamt ausweislich des Bescheids (Seite 24) nicht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gestützt, sondern auf die §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2, 5 - 8 und § 62 KrWG. Wegen der zuvor in Ziffer 1.1 des Bescheides erfolgten Einweisung des Antragstellers in die Position des Abfallbesitzers (siehe oben) konnten die Ziffern 1.3 und 1.4 zulässigerweise auf § 62 KrWG i.V.m. §§ 51 und 10 KrWG gestützt werden.

7. Den unter Sofortvollzug gestellten Ziffern des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es auch nicht am überwiegenden Vollzugsinteresse. Dass bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ohne Durchführung weiterer Analysen der betroffenen Haufwerke von einer konkreten Gefahr für Grundwasser und Boden auszugehen war, wurde bereits oben dargestellt. Daneben ist hier entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Untätigkeit der Behörde, die das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse nun in Frage stellen würde, festzustellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Zeitraum, der zwischen der Anhörung vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und dem Bescheidserlass verstrich, angesichts des umfangreichen Sachverhalts und dessen rechtlicher Problematik durchaus angemessen. Dass bereits im August 2013 erstmalig eine Anhörung zum Erlass einer Entsorgungsanordnung erfolgt sei, ist insoweit unerheblich, da in der Zwischenzeit das Betriebsgelände von der Staatsanwaltschaft wegen des durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller beschlagnahmt war. In dieser Zeit wäre daher eine Entsorgungsanordnung nicht durchführbar gewesen. Schließlich ist der Aspekt, dass die Verfügung gegen die … Umwelttechnik GmbH inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist, für die Frage, ob ein überwiegendes Vollzugsinteresse für die vorliegende Verfügung gegenüber dem Antragsteller besteht, unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1. Die Verteilung folgt aus dem Verhältnis der Kubaturen der Haufwerke, bezüglich derer der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Beschwerde erfolglos blieb, und der Kubatur des Haufwerks Nr. …, hinsichtlich derer die Beschwerde erfolgreich war.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2,§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein tragend (auch) auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt. Die Darlegungen der Klägerin stellen diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Dazu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2013, Az. 20 CS 13.1847, in welchem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 im Beschwerdeweg abgelehnt hat, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein, der Bescheid sich also voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Senat hat dort a. a. O. ausgeführt:

Entscheidend ist vielmehr und hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch abgestellt (vgl. S.12 und 13 des Beschlusses), dass bei der Sammlung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, dass die gesammelten Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG). Der Oberbegriff der Verwertung wird in den Bestimmungen über die spezifischen Verwertungsverfahren der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Absatz 24) und dem Recycling (Absatz 25) weiter differenziert (BT-Drucksache 216/11 S.177). Die Rechtvorgängerin der Antragstellerin hat bisher nur Bestätigungen der spanischen Firma ... und der polnischen Firma ... vorgelegt, in denen lediglich bestätigt wird, dass diese der Antragstellerin Altkleider abnehmen. Dies ist nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Damit hat die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Altkleider nicht dargelegt. Aus ihren Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Altkleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, Art.6 KrWG) Beachtung finden. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drucksache 216/11 S. 209), so dass die von der Antragstellerin gemachten Angaben nicht ausreichend sind.

Die Untersagung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und insbesondere erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Es dürfte zwar zutreffen, dass die zuständige Behörde die gesetzlichen Anforderungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG durch eine mit Zwangsmitteln bewehrte Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) durchsetzen und bei vorwerfbaren Verstößen eine Ahndung gemäß § 69 Abs. 3 KrWG erfolgen kann (so VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der einzusammelnden Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage steht. Denn die gesetzliche Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nur wenn diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist, greift die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht. Bereits § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG enthielt im Übrigen eine Nachweispflicht für gewerbliche Sammlungen. Bislang musste die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden. Die Anzeigepflicht geht bezüglich der zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die Nachweispflicht des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG hinaus (vgl. BT-Drucksache 17/6052 S. 64).

Beruft sich nun eine gewerbliche Sammlerin wie die Antragstellerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr, als die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll und nicht ersichtlich ist, wie und im welchen Verhältnis dort die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling erfolgen soll (a. A. wohl NdsOVG B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris). Verwiese man nun die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht der gewerblichen Sammlerin mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, so wäre bis zur Durchsetzung dieser die Antragstellerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet. Das ist von der durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) eingeführte Anzeigepflicht ersichtlich nicht gewollt. Die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 bestehen, unbedingt erforderlich (BT-Drucksache 17/1652 S. 106).

Die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht wie eine Anzeige nach § 14 GewO ausgestaltet, bei der die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Eröffnung oder Änderung seines Betriebes nicht von einem bestimmten Handeln oder Unterlassen der Behörde abhängt, der die Anzeige erstattet wird. Der Anzeigepflichtige hat dort nur einer Ordnungsvorschrift nachzukommen, ohne dass seine Anzeige regelmäßig ein Verfahren in Gang setzt, das einem Genehmigungsverfahren ähnelt. Hiervon zu unterscheiden ist ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden soll, innerhalb einer gesetzlichen Frist, also hier innerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG, über die Rechtmäßigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu befinden. Durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen bestehen schon im Vorfeld einer geplanten Sammlung Planungssicherheit und eine ausreichende Rechtssicherheit, ob die Sammlung durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 17/1652 S. 106). Hat die zuständige Behörde das angezeigte Vorhaben nicht beanstandet, so darf es ausgeführt werden. Hält sie es dagegen für rechtswidrig, so muss sie seine Ausführung vor Ablauf der Frist untersagen (vgl. zu einem baurechtlichen Anzeigeverfahren nach Landesrecht BVerwG U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - BVerwGE 20, 12).

Für bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlungen gilt nach § 72 Abs. 2 KrWG Vergleichbares. Sie sind danach in der dem § 18 Abs. 2 KrWG entsprechenden Form bis spätestens 1. September 2012 anzuzeigen. Ist aufgrund der abgegebenen Anzeige und der eingereichten Unterlagen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der einzusammelnden Abfälle nicht sichergestellt, hat die Behörde die Sammlung zu untersagen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie Bedingungen und Auflagen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG) insoweit nicht den gleichen Erfolg versprechen (a. A. OVG Rheinland-Pfalz B. v. 09.10.2013 - 8 B 10791.13 - juris). So liegt der Fall hier, weil nicht ersichtlich ist, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten.

Die streitgegenständliche Untersagung ist auch angemessen. Zwar wird durch die Untersagung in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen liegt es in der Hand der Antragstellerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen. Erfolgt dies, so muss überprüft werden, ob die Untersagungsverfügung aufrechterhalten bleibt oder ggf. durch weniger eingreifende Maßnahmen ersetzt oder sogar aufgehoben werden kann. Nachdem es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VGH BW B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris), ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren stellt diese Sicht nicht ernsthaft in Frage. Die vorgelegte Bestätigung der ... aus Polen vom 20. Juni 2012, die sich im Übrigen noch auf die Firma ... bezieht, war bereits Gegenstand im erstinstanziellen Verfahren und wurde dort - ebenso wie im Verfahren 20 CS 13.1847 - hinreichend erörtert. Im Wesentlichen Gleiches gilt für die Bestätigung der ... aus Spanien vom 11. Juli 2013. Sie entspricht den Ausführungen dieses Unternehmens vom 19. Juni 2012, wobei das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen hat, dass im spanisch-sprachigen Teil von 1.000 t und im deutsch-sprachigen Teil der Urkunde von etwa 2.000 t Liefermenge jährlich die Rede ist. Es handelt sich hierbei im Übrigen nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um Abnahmeerklärungen ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege.

Der nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte „Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates“ zwischen „....“ und der „...“ vom 9. Dezember 2010 ergibt kein anderes Bild. Denn er regelt nur die Verpflichtung der dort genannten Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen.

Im Übrigen lässt gerade der Hinweis der Klägerin auf Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - VO (EG) Nr. 1013/2006 - die Anforderungen des Senats an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) keineswegs als übersteigert erscheinen. Denn dieser Vertrag bezieht sich gemäß seines § 2 auf den Abfallidentifizierungscode B 3030 aus Anlage IX des Basler Übereinkommens, die sich in Anhang V Teil 1 Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 findet (Oexle, Epiney, Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar 2010, Rn. 18 zu Art. 3). Nach Anhang III Teil I VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle den allgemeinen Informationspflichten des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006, die wiederum mit Verweis auf Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 in Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt sind. Diese fordern unter anderem die genaue Angabe der Verwertungsanlage, des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens, sowie die Bestätigung der Verwertungsanlage unter Angabe der Mengen. Die Klägerin, die nach ihren Angaben bereits seit längerer Zeit Lieferungen an ... und ... durchgeführt hat, könnte durch Vorlage der gemäß Anlage VII VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Unterlagen etwaige nähere Angaben erbringen und so auch nachweisen, ohne dass dann an das Beweismaß übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften.

Im Hinblick auf das Verbot der Sammlung alter Schuhe hat die Klägerin hinsichtlich der Verwertung oder Beseitigung keine Zulassungsgründe vorgetragen.

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten der Sache geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Rechtsfragen und deren Beantwortung konkret gemeint sind.

Auf das Vorbringen der Beklagten und Beigeladenen vom 10. Februar 2014 bzw. vom 23. Januar 2014 kam es nicht mehr an, so dass nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO Einlassungen der Klägerin hierzu nicht abzuwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416).

Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 15.1850 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 15.1850 auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 27. August 2012 beim Landratsamt Landsberg a. Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Landsberg a. Lech an. Unter „Verwertungsweg“ wurde ausgeführt, dass Verwertungsbetrieb die U. S… Vilnius, Litauen, sei, der vorgesehene Verwertungsweg sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling. Die Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs) würden im Müllheizkraftwerk Kassel verbrannt.

Nachdem das Landratsamt mit E-Mail vom 8. Februar 2013 von der Klägerin für den Transport nach Litauen das notwendige Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung (VVA) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 15. Februar 2013 mit, dass die Firma S… sortierte Textilien erhalte, die als Waren nicht unter die Abfallverbringungsverordnung fielen. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma S. G… aus Belgien. Ein Vertrag im Sinne von Art. 18 VVA und das aktuelle Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung werde beigefügt.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 fragte das Landratsamt unter anderem bei der Klägerin an, welche Verwertung die Firma S. G… vornehme. Es werde um die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates oder etwas ähnlichem der Firma S. gebeten. Daneben werde um Mitteilung gebeten, ob bei der S. G… der Verwertungsweg ende oder ob noch eine weitere Firma die Verwertung fortsetze. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg a. Lech (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, bis spätestens 1. Juli 2014 die im Gebiet des Landkreises aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Ziffer 2). In zwei (versehentlich) jeweils als Ziffer 4 bezeichneten Ziffern drohte das Landratsamt der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € und für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Verpflichtung zuwider gehandelt werde, ein Zwangsgeld von 1.000,00 € für jeden nicht entfernten Sammelcontainer an.

Hiergegen ließ die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. In einem vom 18. Mai 2015 datierten Schriftsatz führte sie zum Verwertungsweg aus, dass die bisherigen Angaben und Darlegungen wie folgt ergänzt würden: Die Sammelbehälter würden wöchentlich angefahren und geleert. Bei der Leerung trennten die Fahrer die Textilien und Bekleidung von den Fehlwürfen. Unter Fehlwürfe fielen z. B. Teppiche, sehr stark verschmutzte und schlecht riechende Alttextilien, Holz, Plastik, Lebensmittel. Diese Fehlwürfe verbrächten die Fahrer in die Boxen, die in den Kraftfahrzeugen stünden. Die gesammelte Ware werde in das Lager in K… das die Klägerin gemietet habe, verbracht. Die Fehlwürfe würden in einen Container umgeladen, den die Firma R… Süd GmbH, A… der Klägerin überlassen habe. Sobald die Container voll seien, hole die Firma R… die Container ab und transportiere die Abfälle in das Müllheizkraftwerk AVA, Augsburg, zur Entsorgung. Die auf dem Fahrzeug von den Fehlwürfen getrennte Ware werde von der Firma N…, Tanger, Marokko, vom Lager in K… gekauft und abgeholt, wie sich aus der beigefügten Erklärung ergebe. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt. Die Ware für den Wiederverwendungsmarkt werde in europäische Länder sowie auf den afrikanischen Kontinent verkauft. Beigefügt war eine Erklärung der N…, wonach zwischen der Klägerin und ihr ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe und die Klägerin an die N… Second-hand-Textilien veräußere, die in Deutschland gesammelt worden seien. Die Liefermenge betrage jährlich ca. 1.500 Tonnen, eine höhere Abnahme werde zugesichert.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2015 nahm die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil. Der Vertreter des Beklagten hob die beiden Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Verhandlung auf.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen richte, sei sie bereits unzulässig, da die Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden seien, damit fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere seien im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergäben. Die Untersagung sei aber jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet sei, § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei ihren Partnerfirmen erfolge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zwei Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorlägen. Der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem die Kammer die Klage abgewiesen habe, nachdem die Vertreter des Beklagten unerwartet die beiden Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hätten. Hierdurch habe das Landratsamt neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Es sei eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verstoß. Hätte die Kammer der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen zu reagieren, so hätte sie die Sache für erledigt erklärt mit der Folge, dass die Kammer nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss entschieden hätte. Dabei hätte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Daneben stelle auch die Beiladung des Landkreises einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhe. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht stütze die Untersagungsverfügung zu Unrecht jeweils selbstständig tragend auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit als auch auf die angeblich unzureichende Darlegung der Verwertungswege. Es nehme rechtsirrig an, die Unzuverlässigkeit lasse sich aus dem Gewerbezentralregistereinträgen, den Gewerbeuntersagungsverfahren und gerichtlichen Erkenntnissen aus anderen Verfahren begründen (wie ausgeführt). Daneben sei bei einer unzureichenden Darlegung des Verwertungsweges eine Untersagungsverfügung allenfalls nach § 62 KrWG möglich, nicht auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative KrWG. Außerdem sei der Verwertungsweg hier auch nicht unzureichend dargelegt worden. Denn die Klägerin habe mit ihren Angaben in der Anzeige alles getan, was nach bisheriger Rechtsprechung von ihr verlangt werden könne. Sie habe sowohl eine Abnahmebestätigung der Verwerter vorgelegt, als auch eine pauschale und plausible Angabe zum Verwertungsweg gemacht und damit ihrer Darlegungslast genügt. Auch Angaben zur Abfallhierarchie, wie sie das Verwaltungsgericht fordere, seien gemacht worden. Ziffer 4 der Anzeige enthalte den Unterpunkt „vorgesehener Verwertungsweg“. Als vorgesehener Verwertungsweg seien „Vorbereitungen zur Wiederverwendung, Recycling“ und damit Verwertungswege nach § 3 Abs. 24 und 25 KrWG angegeben worden. Diese Darlegung sei bei einem Sammelgut mit positivem Marktwert ausreichend, da zwischen der Abfallhierarchie im Sinne des KrWG und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Gewinnmaximierung ein Gleichlauf bestehe. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass entgegen der wirtschaftlichen Vernunft Ware lediglich recycelt werde, wenn sie auch wiederverwendet werden könnte bzw. diese Ware sogar thermisch verwertet würde. Daneben sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zum einen sei es von erheblicher Bedeutung, den Unzuverlässigkeitsbegriff in systematischer Auslegung von demjenigen des § 35 GewO abzugrenzen und damit eine Umgehung des § 35 GewO auszuschließen. Weiterhin sei die Darlegungstiefe des Verwertungswegs obergerichtlich nach wie vor nicht geklärt. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, einheitliche Ermessensmaßstäbe für die Beiladung von angeblich betroffenen Kommunen zu entwickeln. Es könne nicht angehen, dass die Kommune gleichsam automatisch beigeladen werde und hierdurch das Prozesskostenrisiko der Klägerin und jede Berechtigung in die Höhe getrieben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015, M 17 K 14.1404, zuzulassen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil hinsichtlich der Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids (Zwangsgeldandrohungen) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (hierzu im Folgenden a) und b)) bzw. nicht vorliegen (hierzu c)).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Entscheidungs-erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegt (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen genannten Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Auch soweit der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Landkreis fehlerhaft beigeladen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht gewahrt. Insoweit wird verlangt, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen und darzulegen ist, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, § 124a Rn. 74). Vorliegend wird zwar der Verfahrensmangel benannt, allerdings finden sich keinerlei Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Beiladung des Landkreises.

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Art und Weise der Verwertung der gesammelten Abfälle gemacht. Das Entsorgungsunternehmen, an das sie die Abfälle zur Verwertung verkauft hat, hat dabei im Laufe der Zeit offenbar mehrfach gewechselt: Während bei Anzeige der gewerblichen Sammlung noch die Firma S… Litauen, angegeben worden war, wurden dann später im Verwaltungsverfahren die Firmen S… Litauen und S. G…, Belgien, als Entsorgungsunternehmen genannt. Im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde schließlich die Firma N…, Marokko, als alleiniges Entsorgungsunternehmen genannt. Da vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die zunächst genannten Entsorgungsunternehmen weiterhin (teilweise) mit der Entsorgung betraut sind, geht aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht hervor. Der Senat geht daher davon aus, dass die im Landkreis Landsberg am Lech gesammelten Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt allein an die Firma N… veräußert werden.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firma, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungsweg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma N… kann auch abgeleitet werden, dass diese willens ist, die gesammelten Abfälle abzunehmen.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass sie gerichts-bekanntermaßen auch in vielen anderen Landkreisen in großem Stil Altkleider sammelt. Dass die im Landkreis Landsberg am Lech angezeigte Sammlung mit 5 t monatlich vergleichsweise klein ausfällt ist insoweit unerheblich, da für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammeltätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen ist. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle der Klägerin gerichtsbekannt ist) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - und vom 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267).

Andererseits trägt die Klägerin aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben.

Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin soll eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung durch die Klägerin vorgenommen wird, ist den Angaben der Klägerin gerade nicht zu entnehmen. Damit erfolgt durch die Klägerin keine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG, vielmehr werden die gesammelten Altkleider, die nach den Angaben der Klägerin am Lager K… von der N… abgeholt werden, noch als Abfall veräußert, da sie ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchlaufen haben. Die von der Klägerin dargestellte Grobsortierung kann nicht als „Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG angesehen werden, da sie in der dargestellten Weise nur äußerst grobmaschig offensichtlich nicht verwertbare Gegenstände aussondert. Dass aufgrund dieser Aussortierung sämtliche nicht aussortierten Altkleider „ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können“, wie es § 3 Abs. 24 KrWG verlangt, ist offensichtlich nicht der Fall.

Wie die marokkanische Geschäftspartnerin der Klägerin mit den an sie verkauften Abfällen umgeht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird allein vorgetragen, dass die „Ware zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt“ sei. Völlig im Unklaren bleibt, was mit dem übrigen, nicht zur Wiederverwendung bestimmten Teil der Altkleider geschieht, ob diese verwertet oder beseitigt werden und wie dies erfolgt.

Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungs-maßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben der Klägerin so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann offen bleiben, da jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der einen, das Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Versagung des rechtlichen Gehörs sieht, soweit nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, betrifft dies allein den in Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses abgetrennten Teil des Zulassungsantrags. Daher war hier auch nicht weiter darauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin wie vom Beigeladenen beantragt auch dessen außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, einem unterliegenden Beteiligten in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser selbst einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162, Rn. 23; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass wegen der Besonderheiten des Verfahrens die Stellung eines Antrags für sich genommen nicht ausreicht, um dem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Der Beigeladene hat hier allerdings zur Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen Stellung genommen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.