Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 19 BV 17.1968

bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Seinen nach der Einreise am 24. September 2015 gestellten Asylantrag vom 9. November 2015 lehnte das Bundesamt für ... (Bundesamt) mit Bescheid vom 28. September 2016 ab, verneinte Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Oktober 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 9 K 667.16 A).

Mit Formblattantrag vom 29. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Zulassung zu einem Integrationskurs und wies dabei auf seine Herkunft aus Afghanistan hin, derentwegen eine Schutzgewährung zu erwarten sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 hat der Kläger am 18. Juli 2016 Klage erhoben und Eilantrag gestellt.

Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgericht im Eilverfahren vom 4. Oktober 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (Az. 19 CE 16.2208) zurückgewiesen und dies maßgeblich darauf gestützt, dass nach der einzelfallbezogenen ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren nicht von einer positiven Bleibeperspektive ausgegangen werden kann und es auf die allgemeine Gesamtschutzquote für Afghanistan nicht mehr ankommt.

Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2017 ab und verwies zur Begründung ebenfalls auf die ablehnende Bundesamtsentscheidung im Asylverfahren. Wegen fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtsfrage des zu erwartenden rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG, was eine grundsätzliche Bedeutung begründe, ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu.

Seine am 28. September 2017 eingelegte Berufung stützt der Kläger neben dem erstinstanzlichen Vorbringen einer guten Bleibeperspektive auf die Auffassung, der Kläger sei „faktischer Iraner“ und der Iran sei unstreitig ein Land mit hoher Anerkennungsquote. Der Kläger habe wegen der Bürgerkriegssituation in Afghanistan ernsthafte Aussichten auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs folge schließlich aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach verfügbare Kurskapazitäten gerade unabhängig von einem dauerhaften Aufenthalt zu vergeben seien.

Der Kläger beantragt,

für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO); der Kläger hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Integrationskurs.

Nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, B.v. 3.12.2013 – 1 BvR 953/11 – juris Rn. 17), dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allerdings reicht das Bestehen ungeklärter Rechtsfragen an sich nicht aus; diese müssen vielmehr entscheidungserheblich sein, da es ansonsten allein auf die Erfolgsaussichten ankommt (vgl. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 114 Voraussetzungen Rn. 55). Darüber hinaus braucht Prozeßkostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347-362). Auch im Falle eines zugelassenen Rechtsmittels muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, B.v. 24.6.2003 – VI ZR 130/03 – FamRZ 2003, 1378). Trotz Zulassung eines Rechtsmittels kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber nicht schwierig „erscheint“ (BGH, B.v. 11. 9. 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130; Groß, a.a.O., Rn. 64). Ist eine ursprünglich ungeklärte Rechtsfrage zwischenzeitlich durch neue Entscheidungen geklärt, gibt auch dies keinen Grund für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach diesen Maßgaben bietet das vorliegende Verfahren auch unter Berücksichtigung der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Für den Kläger, dessen Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2016 abgelehnt worden ist, lässt sich ohne rechtliche Schwierigkeiten die Voraussetzung eines zu erwartenden dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG verneinen. Auf die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, aufgrund welcher Gesamtschutzquote des Herkunftslandes eine positive Bleibeperspektive bei offenem Bundesamtsverfahren gegeben ist, kommt es im vorliegenden Verfahren damit nicht (mehr) an. Der Erfolg des Rechtsmittels hängt nicht von der Klärung ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab.

Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG können nur Ausländer zum Integrationskurs zugelassen werden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist beim Kläger derzeit nicht der Fall, weil es an der Zugangsvoraussetzung fehlt, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204 – juris) ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus ist dem Gesetz die Tendenz zu entnehmen, möglichst die Nachteile zu verringern, die mit einem Asylverfahren verbunden sind, das – wie in der Zeit ab Herbst 2015 nicht selten – während längerer Zeit offen ist. Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten“ haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz den vom Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ebenfalls verfolgten Zielen, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen und Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können. Es ist zu berücksichtigen, dass wegen des gesetzgeberischen Leitgedankens, keine zusätzlichen Anreize für eine unkontrollierte Einwanderung ins Bundesgebiet zu ersetzen, die (vorgezogene) Teilnahme am Integrationskurs als Element der Bleibeerwartung zu verstehen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG, Rn. 17b).

Für die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts, die Voraussetzung für eine vom Bundesamt zu treffende Ermessensentscheidung ist, finden sich in der Entwurfsbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) die Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“ und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ (BT-Drs. 18/6185, Seiten 1 und 48). Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers zum Integrationskurs eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für ... notwendig ist.

Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich (vom Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Bundesamtsentscheidung abgesehen) nicht losgelöst vom Asylverfahren zu beantworten ist. Die Erwähnung der „hohen Anerkennungsquote“ in der Entwurfsbegründung deutet nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens unbeachtet zu lassen. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Gesetzgeber die Problematik längere Zeit unbearbeiteter Asylbegehren im Blick gehabt hat. Der Wille, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens in den Blick zu nehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es Ziel des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes auch ist, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber von Integrationsleistungen fernzuhalten, aus der von der Entwurfsbegründung vorausgesetzten Erkundung des Standes des konkreten Asylverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die in der Entwurfsbegründung verwendeten umfassenderen Begriffe „gute Bleibeperspektive“ und „belastbare Prognose“ mit einer Nichtberücksichtigung der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen unvereinbar sind. Die Verknüpfung der Zulassung zum Integrationskurs mit dem Verlauf des Asylverfahrens ist auch naheliegend, um einerseits unnötige Doppelprüfungen (z.B. über die Herkunft eines Asylbewerbers) zu vermeiden und andererseits widersprüchliche Ergebnisse und Entscheidungen auszuschließen, zu denen es insbesondere dann kommen kann, wenn – wie in der Regel – der für das Teilnahmebegehren zuständige Spruchkörper nicht für die Asylstreitverfahren des Herkunftslandes des Klägers zuständig ist. Aus dem letztgenannten Grund verbietet sich auch in aller Regel eine eigenständige Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylbegehrens im Integrationskurszulassungsverfahren.

Unmittelbar nach der Asylantragstellung kann die Bleibeperspektive jedoch nur anhand der Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes beurteilt werden. Ein solcher Fall, liegt beim Kläger nicht vor, denn das Bundesamt hat über seinen Asylantrag entschieden. Der Asylantrag ist bereits am 28. September 2016 abgelehnt worden, was im Verwaltungsrechtsstreit über ein Verpflichtungsbegehren zu berücksichtigen ist. Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem nach der persönlichen Anhörung des Klägers erlassenen Asylbescheid bereits eine konkret individuelle, die Verhältnisse im Herkunftsland berücksichtigende und deshalb belastbare Beurteilung vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat, und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Prognose nicht ihre substantielle Grundlage.

Ein Verzicht von einzelnen Bundesländern auf Abschiebungen (der Kläger bezieht sich ohne nähere Konkretisierung auf entsprechende Länderbeschlüsse nach § 60a Abs. 1 AufenthG wegen einer in Afghanistan seit Jahren bestehenden Bürgerkriegssituation), der für das trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran maßgebliche Herkunftsland des Klägers Afghanistan gerade nicht bundesweit besteht (Berlin beteiligt sich lediglich partiell an Sammelabschiebungen, vgl. LT-Drs. Berlin, 18/10279 S. 2; zum bundesweiten Sachstand: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur Abschiebepraxis nach Afghanistan, Stand 29.3.2017, WD 3-3000-074/17, S. 6), ist jedenfalls dann kein Kriterium zur Beurteilung der „Erwartung“ im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Art. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn dieser Verzicht ausschließlich auf Vollzugsschwierigkeiten oder politischen Erwägungen beruht (für den Irak vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30750 – juris Rn. 9 unter Berufung auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. August 2012).

Zu einer Klärung weiterer Fragen, die die Bestimmung des § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG aufwerfen kann, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

Auch vermag die klägerische Berufung auf § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2208) auf das Spezialitätsverhältnis der Regelungen von § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AufenthG hingewiesen. Die in den Nrn. 1, 2 und 3 des Satzes 2 erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb sämtlich schon unter § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach Ausländer ohne Teilnahmeanspruch zugelassen werden können. Verbliebe es bei der wörtlichen Auslegung, wonach sich Satz 2 in der Rechtsfolge (Ermessenszulassung) nicht von Satz 1 unterscheidet, gingen der spezielle Beschleunigungsansatz des Gesetzgebers und seine Absicht ins Leere, Asylbewerber nicht zuzulassen, die einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nicht zu erwarten haben. Satz 2 der Vorschrift ist somit hinsichtlich des erfassten Personenkreises die speziellere Regelung. Dass bei diesem Personenkreis eher eine positive Ausübung des Ermessens angezeigt ist, ergibt sich auch aus § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

Nach Nr. 44.4 der vorläufigen Anwendungshinweise kommen alle Ausländer für die Zulassung zur Kursteilnahme im Ermessenswege in Betracht, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und deren eigene Integrationsbemühungen daher gefördert werden sollen. Das Bundesamt für ... hat bei dieser Entscheidung die gesetzliche Intention der Förderung der Integration gemäß §§ 43 ff. AufenthG im Auge zu behalten. Demzufolge steht der Integrationskurs grundsätzlich rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern offen, die in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden sollen (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Damit fallen in den Kreis der Teilnehmer, die im Ermessenswege gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassen werden, vor allem diejenigen Ausländer, die bereits länger rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben (sog. Bestandsausländer), diejenigen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie Leistungsbezieher oder besonders integrationsbedürftig sind (vgl. dazu § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und schließlich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 06.2916 – juris Rn. 6). Ausländer, die keine positive Bleibeperspektive haben, sondern sich vollziehbar ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufhalten, können keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG Rn. 20).

Der Kläger, auf den sich nach derzeitigem Sachstand das Ziel des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes bezieht, keine Fehlanreize zu setzen, und der Ermessensfehler (etwa eine Ungleichbehandlung trotz gleicher Sachlage) nicht dargetan hat, kann somit keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne Ansehung seiner Bleibeperspektive beanspruchen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO,

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - verletzt den Beschwerde-führer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010 - 3 K 4994/09 - und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 9. November 2009 - 113 000 283652 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem wohngeldrechtlichen Verfahren.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Töchtern, deren Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Im September 2009 beantragte er die Gewährung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder. Beide waren zu diesem Zeitpunkt noch Schülerinnen, lebten im Haushalt ihrer Mutter und waren dort mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. Entsprechend dem durch familiengerichtliche Entscheidung eingeräumten Umgangsrecht des Beschwerdeführers verbrachten seine Töchter jedes zweite Wochenende bei ihm, darüber hinaus die hälftigen Schulferien sowie hälftig die Brücken- und Feiertage sowie den Geburtstag, weshalb er in seiner vierundsechzig Quadratmeter großen Wohnung ein Kinderzimmer für seine Töchter vorhielt. Mit Wohngeldbescheid vom 9. November 2009 lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Antrag ab. Die Töchter des Beschwerdeführers könnten nicht als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, da kein gemeinsames Sorgerecht bestehe.

3

2. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 19. März 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Ablehnung des Wohngeldantrags sei rechtmäßig. Die Töchter des Beschwerdeführers seien nicht gemäß § 5 Abs. 1 WoGG ausschließlich seinem Haushalt zuzurechnen, da sie den dort vorausgesetzten Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht bei ihm hätten. Mangels gemeinsamen Sorgerechts seien sie auch nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Mitglied in den Haushalten beider Elternteile. Spielraum für eine einschränkende Auslegung der Norm bestehe nicht, da der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung bewusst zur Begrenzung des Wohngeldanspruchs geschaffen habe.

4

Eine solche Auslegung sei auch nicht zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers erforderlich. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG verstoße nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers. Aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lasse sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Wohngeld herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter Schutz stelle, sei gleichfalls nicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Unterscheidung zwischen sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen in § 5 Abs. 6 WoGG sei von einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung getragen, die auch im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG Bestand habe. Wesentliches Begriffsmerkmal der Haushaltsmitgliedschaft nach § 5 WoGG sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Es sei Ausdruck der Bestrebung des Gesetzgebers, grundsätzlich jede Person ausschließlich einem Haushalt zuzuordnen. § 5 Abs. 6 WoGG durchbreche dieses Prinzip für einen besonderen Ausnahmefall, der dadurch gekennzeichnet sei, dass die beiden Hauptindizien für die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen, nämlich der Wohnungsstatus, also der tatsächliche Aufenthalt, und das Sorgerecht als Ausdruck der persönlichen Bindung bei zwei Haushalten - hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts wenigstens annähernd - gleichermaßen vorliegen.

5

3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - ab. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung erscheine auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Vor-bringen sei nicht geeignet, die entscheidungstragende und überzeugend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Töchter des Beschwerdeführers seien wohngeldrechtlich weder nach § 5 Abs. 1 noch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG seinem Haushalt zuzurechnen.

6

Eine Haushaltsmitgliedschaft komme nach § 5 Abs. 1 WoGG nur bei Personen in Betracht, bei denen der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, der jeweilige Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei. Nach dem allgemeinen Wortverständnis und dem Willen des Gesetzgebers könne jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Der Gesetzgeber habe daher für die exklusive Zuordnung zum Haushalt nur eines der Elternteile im Rahmen des § 5 Abs. 1 WoGG grundsätzlich auf das Sorgerecht abstellen wollen. Auf diesen Regelfall der Zuordnung des Kindes zu einem Haushalt beziehe sich die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Indizwirkung des Sorgerechts. Diese Indizwirkung sei nach Vorstellung des Gesetzgebers nur insoweit widerlegbar, als trotz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils eine wiederum exklusive Zuordnung zum Haushalt des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen habe, wenn ein Kind ausschließlich bei diesem lebe.

7

Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG komme eine Mitgliedschaft in den Haushalten beider Elternteile nur im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts in Betracht. Insoweit handele es sich um eine Ausnahme von der bewussten Begrenzung des Wohngeldanspruchs durch § 5 Abs. 1 WoGG, weshalb die Vorschrift eng auszulegen sei. Nur für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts bei gleichzeitiger Betreuung durch beide Elternteile zu annähernd gleichen Teilen solle § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Anwendung finden und ausnahmsweise eine Zurechnung zu zwei Haushalten nebeneinander ermöglichen. Eine Indizwirkung des Sorgerechts für den (einzigen) Lebensmittelpunkt, von der der Gesetzgeber ausgegangen sei, könne in solchen Fällen nämlich nicht greifen.

8

Die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, da es sich um ein typischerweise taugliches Zurechnungskriterium im Wohngeldrecht handele, das eine Unterscheidung sachlich rechtfertige. Trennungs- beziehungsweise Scheidungsfamilien würden dadurch gegenüber Familien mit zusammen lebenden oder geschiedenen Eltern nicht schlechter gestellt, da in letzteren das Kind wohngeldrechtlich stets nur einmal als Haushaltsmitglied berücksichtigt werde.

9

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 526/11 - zurück.

10

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten Entscheidungen der Verwaltung vom 9. November 2009 beziehungsweise der Fachgerichte vom 19. März 2010 und 25. Februar 2011, mittelbar auch gegen die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit er rügt, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe ihm willkürlich den Zugang zum Rechtsmittel der Berufung verwehrt. Es habe ihm die beantragte Prozesskostenhilfe und damit die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt, obwohl er - jedenfalls im Rahmen eines summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens - das Vorliegen von Zulassungsgründen hinreichend aufgezeigt habe. Insbesondere bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die Haushaltsmitgliedschaft minderjähriger Kinder nach § 5 Abs. 6 WoGG entgegen dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers an das sachfremde formale Kriterium der Inhaberschaft der elterlichen Sorge anknüpfe, weshalb die Norm verfassungswidrig sei beziehungsweise verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Angesichts dessen weise die Rechtssache auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung.

11

5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig.

II.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerde-führers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

13

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 6, 53 <54 ff.>).

14

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; BVerfGK 6, 53 <54>).

15

a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Gefordert ist keine völlige Gleichstellung. Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 6, 53 <55>).

16

Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 6, 53 <55>). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr).

17

Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO, die nach § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfGK 6, 53 <55>).

18

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint; die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Be-gehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen oder darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18, m.w.N.).

19

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft folglich auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 11).

20

Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Beispiel davon abhängig zu machen, dass auch die beabsichtigte Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch bemittelte, vernünftige Beteiligte würden einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn absehbar wäre, dass sie mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben können. Der Anspruch auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt und der allgemeine Justizgewährungsanspruch sind auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen. Können Prozessbeteiligte letztlich mit ihren Begehren in der Sache keinen Erfolg haben und wird deshalb Prozesskostenhilfe für einen vorgeschalteten, möglicherweise Erfolg versprechenden Rechtsbehelf versagt, so steht dies mit dem Grundgesetz im Einklang. Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass auch die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn dieser Erfolg lediglich offen ist, wobei an den Vortrag im Antrag keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGK 6, 53 <55 f.>).

21

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 richtet, als begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Es hat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend verneint, obwohl sie weder im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung höchstrichterlich geklärt ist noch sich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder auf durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährte Auslegungshilfen einfach beantworten lässt.

22

Ob die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und Art. 6 GG zu vereinbaren ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und zumindest keine einfach zu beantwortende Frage. Sie stellt sich insofern, als die Unterscheidung des Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 6 WoGG geregelte Begünstigung von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteilen auf diejenigen zu beschränken, die auch ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder haben, im Lichte der Anforderungen des Grundgesetzes zu rechtfertigen sein muss. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl. BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt. Zudem hat der Gesetzgeber zur Begründung der Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG für den Fall der unterschiedlichen Betreuung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern von mehr als zwei Kindern auf den konkreten Betreuungsbedarf der Kinder abgestellt, was die Frage aufwerfen kann, warum nicht auch sonst auf den tatsächlichen Umgang der Eltern mit dem Kind abgestellt wird.

23

Derartige Fragen sind nicht im Rahmen eines Verfahrens der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu beantworten. Vielmehr ist der rechtsuchenden unbemittelten Partei Gelegenheit zu geben, eine Klärung derartiger Fragen in einem Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte Rechtsschutzgleichheit vor.

24

c) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

25

3. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010 und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 9. November 2009 wird nicht zur Entscheidung angenommen. Infolge der Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 130/03
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

1. Die Kläger nehmen die beklagte Gynäkologin wegen eines im August 1998 fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs auf Ersatz ihres Unterhaltsaufwandes für ihre am 23. März 1999 gesund geborene Tochter T. in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragen. 2. Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muß auch im Falle einer zugelassenen Revision gegeben sein (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154). Daran hat sich durch die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) erfolgte Neuregelung der Rechtsmittel nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom
11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130). § 119 Abs. 1 ZPO gilt nicht für den Rechtsmittelführer. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Vorschrift für den Revisionskläger auch bei einem nach neuem Zivilprozeßrecht zugelassenen Rechtsmittel nicht analog anwendbar. Die Revision der Kläger hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ihre Tochter T. aus Anlaß des fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs zu Recht verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch komme im Falle eines allein auf der Grundlage der Beratungslösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs nicht in Betracht, weil dieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig gewesen wäre, deckt sich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767), an der festgehalten wird. Zur Fortbildung des Rechts bietet der Streitfall keine Gelegenheit. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Nr. 5 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 für beide Rechtszüge auf 1.350 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt MacLean, Berlin, gewährt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, betreibt seit dem 29. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren.

Mit Formblattantrag vom 29. Februar 2016 beantragte die Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beim Bundesamt die Zulassung zu einem Integrationskurs. Mit Bescheid vom 18. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, die Antragstellerin komme nicht aus einem Herkunftsland mit einer hohen Schutzquote (dies seien nur Syrien, Eritrea, Iran und Irak).

Den Widerspruch wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 zurück; nur Asylbewerber aus Syrien, Eritrea, dem Iran und Irak kämen aus Ländern mit einer hohen Anerkennungsquote.

Durch Klage gegen den Bescheid verfolgte die Antragstellerin ihr Ziel einer Zulassung zu einem Integrationskurs weiter. Zusätzlich beantragte sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem gleichen Ziel.

Mit Beschluss vom 2. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab; die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zulässig. Der Beschluss trägt zwei Unterschriften und einen Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 erhob die Antragstellerin Beschwerde (19 CE 17.105), machte die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend und hielt (unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 2. September 2016) am einstweiligen Rechtsschutzbegehren fest.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 stellte das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Entscheidung vom 2. September 2016 fest (Nr. 1) und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 2) sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Nr. 4) ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2016 erhob die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 Beschwerde (hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung einer Gewährung von Prozesskostenhilfe vgl. den Senatsbeschluss vom selben Tag im Verfahren 19 C 16.2230), und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bezog sie sich auf das Beschwerdevorbringen vom 26. September 2016. Die Antragstellerin macht geltend, der Zugang zu Integrationskursen sei nicht auf Asylsuchende aus vier Herkunftsstaaten beschränkt. Ihr Schutzbegehren habe gute Erfolgsaussichten, denn sie komme aus Afghanistan und gehöre zur Minderheit der Hazara, die von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit diskriminiert und von den Taliban verfolgt werde. Wegen einer heimlichen Heirat habe es Probleme mit der Familie ihres „Brautkäufers“ gegeben.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung der Nr. 2 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 die Antragsgegnerin zur Zulassung der Antragstellerin zu einem Integrationskurs zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünde der Umstand, dass eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wohl zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, einer Antragsstattgabe nicht entgegen, weil vorliegend dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), sonst nicht genügt werden könnte.

Die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist - weil sie eine Aufenthaltsgestattung voraussetzt - nur während des Asylverfahrens anwendbar. Auch wenn Asylverfahren derzeit eine erhebliche Zeitdauer beanspruchen können, ist äußerst fraglich, ob das Hauptsacheverfahren betreffend die Zulassung zum Integrationskurs vor dem Asylverfahren abgeschlossen wird (in Fällen, in denen das Bundesamt irgendeinem Teil des Asylbegehrens stattgibt, findet meist nicht einmal ein Asylklageverfahren statt), sich also nicht durch dessen Beendigung erledigen wird (mit der Folge einer vollziehbaren Ausreisepflicht oder eines Anspruchs nach § 44 Abs. 1 AufenthG). Nachdem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht effektiv gewährt werden kann, verbleibt hierfür nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (im diesem Sinn auch BVerfG, B.v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff., juris Rn. 18 ff. betreffend den Anspruch auf Grundsicherung sowie BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146,189/198, juris Rn. 22 betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der wegen seines Bestehens während nur weniger Lebensjahre des Ausländers in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht mehr besteht). Diese Konzentration auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist letztlich durch das Gesetz vorgegeben. Die Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG regelt die Integrationskurszulassung im Vorgriff auf die bestandskräftige Asylentscheidung, aus der sich dann endgültig ergibt, ob eine Integrationsförderung veranlasst ist. Im Rahmen dieser Bestimmung müssen daher Schwierigkeiten bewältigt werden, wie sie typischerweise mit einer vorläufigen, vor der endgültigen Klärung des Anspruchs zu treffenden Regelung verbunden sind.

1.2 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht zu.

1.2.1 Nach § 44 Abs. 4 AufenthG in der bis zum 23. Oktober 2015 gültigen Fassung konnte ein Ausländer, der einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (Satz 1) und fand diese Regelung entsprechende Anwendung auf bestimmte deutsche Staatsangehörige mit Integrationsbedarf (Satz 2). Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) ist die Festlegung in Satz 2 (entsprechende Anwendung des Satzes 1) auf Ausländer erweitert worden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1; außerdem auf Ausländer, die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 besitzen - Nr. 2, sowie auf Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzen - Nr. 3). Gleichzeitig wurde Satz 3 angefügt, demzufolge bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt, vermutet wird, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Die Neufassung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber auf die Zulassung der von der Erweiterung des Satzes 2 erfassten Personengruppen einen gewissen Wert legt. Für diese Personengruppen ist die in Bezug genommene Vorschrift des Satzes 1 möglicherweise nicht mehr eine Ermessensvorschrift, sondern eine Sollvorschrift; auch eine Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung könnte gewollt sein. Um diesen Personengruppen eine ermessensabhängige Zulassung zu ermöglichen, hätte es nämlich der Erweiterung des Satzes 2 nicht bedurft. Die in den Nrn. 1, 2 und 3 des Satzes 2 erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb sämtlich schon unter § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach Ausländer ohne Teilnahmeanspruch zugelassen werden können. Satz 2 der Vorschrift ist somit hinsichtlich des erfassten Personenkreises die speziellere Regelung. Verbliebe es bei der wörtlichen Auslegung, wonach sich Satz 2 in der Rechtsfolge (Ermessenszulassung) nicht von Satz 1 unterscheidet, gingen der spezielle Beschleunigungsansatz des Gesetzgebers und seine Absicht ins Leere, Asylbewerber nicht zuzulassen, die einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nicht zu erwarten haben. Überdies werden durch § 5 Abs. 4 Satz 2 IntV (nunmehr in der Fassung der Änderungsverordnung zum Integrationsgesetz vom 31.7.2016, BGBl I S. 1950, mit Wirkung vom 6.8.2016) bestimmte Personengruppen hervorgehoben; diese Bestimmung fordert ausdrücklich eine vorrangige Berücksichtigung. Die hier genannten Personengruppen sind mit den von der Erweiterung des Satzes 2 des § 44 Abs. 4 AufenthG erfassten Personengruppen nicht vollständig identisch (beispielsweise sind in § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 IntV Unionsbürger und deren Familienangehörige genannt, die zwar in § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nicht aber in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Erwähnung finden; in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG - nicht aber in § 5 IntV - werden Ausländer erwähnt, die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 besitzen bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG). Die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Hervorhebungen inkongruenter Personengruppen zueinander stehen, kann vorliegend jedoch ebenso offenbleiben wie die Frage, ob § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Sollvorschrift ist oder eine Bevorzugung vorschreibt. Ausländer, die - wie die Antragstellerin - eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen sich die Frage stellt, ob bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sind sowohl in der Gesetzesbestimmung als auch in der Verordnungsbestimmung - die das Bevorzugungsgebot deutlich zum Ausdruck bringt - aufgeführt (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 IntV). Die Antragsgegnerin hat ihre Ablehnungsentscheidung nicht auf Ermessenserwägungen oder auf Kapazitätserwägungen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: „… im Rahmen verfügbarer Kursplätze…“) gestützt. Sie geht vielmehr davon aus, die Antragstellerin habe als Asylbewerberin aus Afghanistan keinen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten, hält also diese Tatbestandsvoraussetzung für nicht erfüllt.

Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Antragstellerin „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), ist von der Behörde und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beantwortet worden.

Für diese Formulierung finden sich in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 18/6185, Seiten 1 und 48) die Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“ und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“. Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist.

Daraus ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten ist, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes noch nicht ergangen ist. Ein Verzicht von Bundesländern auf Abschiebungen (mit Schriftsatz vom 17.2.2017 weist die Antragstellerin auf entsprechende Länderbeschlüsse hin) ist kein Kriterium zur Beurteilung dieser Erwartung, denn ein solcher zeitlich unbestimmter Vollzugsverzicht unterliegt keiner rechtlichen Überprüfung und indiziert daher nicht die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts.

Der Sachstand des Asylverfahrens vor Bescheidserlass ist keine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob die genannte Erwartung begründet ist. Gegen die Bildung einer Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens spricht, dass regelmäßig unterschiedliche Spruchkörper für die Asylsache und für die ausländerrechtliche Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zuständig sind und deshalb für diese Überzeugungsbildung die Erfahrungen aus der asylrechtlichen Entscheidungspraxis nicht genutzt werden können. Überdies wäre in vielen Fällen eine diesbezügliche Überzeugung nicht kurzfristig zu gewinnen, so dass dem Ziel des Gesetzes nicht genügt würde, mit der Integration - soweit sinnvoll - möglichst frühzeitig zu beginnen. Auch dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine an den Einzelfallumständen orientierte Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens gebildet werden soll. Die Anwendung eines groben Kriteriums wie der Anerkennungsquote ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nur während des Asylverfahrens Bedeutung hat und ein in dieser frühen Phase nicht zum Integrationskurs zugelassener, letztlich aber doch aufgenommener Asylbewerber den Zulassungsanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG besitzt.

Hat das Bundesamt aber eine aufnehmende Entscheidung getroffen, ist die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bezeichnete Erwartung mangels eines Klagebefugten (betreffend den aufnehmenden Ausspruch) begründet. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes in allen Punkten liegt (ebenfalls) eine Einzelfallwürdigung der zuständigen Behörde vor, die bei der Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. Von der genannten Erwartung kann in einem solchen Fall auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sie generell wegen der Gesamtschutzquote des betreffenden Landes begründet sein sollte.

Die in der Entwurfsbegründung angesprochene Abfrage zum Status des Asylbewerbers hat somit den Zweck festzustellen, ob die Bundesamtsentscheidung bereits ergangen ist (als Vorgabe für die Frage der Erwartung) oder ob sie noch aussteht mit der Folge, dass es auf die Gesamtschutzquote ankommt. Ist im Asylverfahren bereits Bestandskraft eingetreten, hat dies entweder den Ausschluss eines Teilnahmeanspruchs oder sein Entstehen nach § 44 Abs. 1 AufenthG zur Folge und kommt es auf § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht mehr an.

Lediglich wenn das Ergebnis des Asylverfahrens (insgesamt negativ oder wenigstens zu einem Teil positiv) offensichtlich ist, etwa weil der Sachverhalt feststeht und keinerlei differenzierende Würdigung erforderlich ist, kann die Beurteilung, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, anhand des konkreten, vom Bundesamt noch nicht entschiedenen Asylverfahrens vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn substantiierte Zweifel an der vom Asylbewerber behaupteten Herkunft bestehen. In einem solchen Fall ist die Erwartung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits deshalb nicht begründet, weil die Anerkennungsquote eines bestimmten Landes nicht zu Grunde gelegt werden kann und auch sonst von einem wenigstens teilweise erfolgreichen Asylverfahren nicht ausgegangen werden kann.

1.2.2 Vorliegend ist eine Entscheidung im Asylverfahren noch nicht getroffen worden und dessen Ergebnis auch nicht offensichtlich. Nachdem die Überprüfung der Identitätsdokumente der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben hat und auch sonst keine substantiierten Zweifel an ihrer Herkunft aus Afghanistan bestehen, kommt es darauf an, ob aufgrund der Gesamtschutzquote für Afghanistan bei der Antragstellerin ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass bei einer Gesamtschutzquote von mehr als 50% die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Erwartung begründet ist, diese Quote jedoch eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Sie führt in ihrem Internetauftritt (http: …www.bamf.de/DE/Infothek/Fragen Antworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.html) aus, es werde halbjährlich festgelegt, welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50) erfüllen, und hat das Zulassungsbegehren der Antragstellerin abgelehnt, die aus dem Land Afghanistan kommt, für das nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Gesamtschutzquote im Jahr 2016 einschließlich September noch 47,0% betragen hat und erst danach die 50%-Grenze überschritten hat (2016 einschließlich Oktober: 51,3%; 2016 einschließlich November: 55,5%, 2016 einschließlich Dezember: 55,8%). Im Januar 2017 hat die Gesamtschutzquote für Afghanistan wieder bei 45,2% gelegten.

Das Stabilitätskriterium des Beurteilungsmaßstabes der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, denn der Frage, ob die geforderte Gesamtschutzquote stabil erreicht ist, kommt hohes Gewicht zu. Die Gesamtschutzquote kann, wie die dargestellte Entwicklung dieser Quote für das Herkunftsland Afghanistan belegt, erheblichen Schwankungen unterworfen sein; dies kann auf Entwicklungen im Heimatland des Asylbewerbers, auf einem Wandel der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf fallgruppenorientierten Arbeitsabläufen des Bundesamtes und auf sonstigen Gründen beruhen. Nur bei einer „hohen Anerkennungsquote“, die über längere Zeit hin erreicht wird, führen Veränderungen der Gesamtschutzquote nicht zu einem Wechsel von Entstehen der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und Wegfall seiner Anwendbarkeit innerhalb kurzer Fristen (möglicherweise sogar innerhalb der Zeit, die ein Integrationskurs dauert) und wird einigermaßen vermieden, dass es bereits wegen des Umgangs mit der Gesamtschutzquote zu Fehlförderungen in einem Ausmaß kommt, das den Zielen des Gesetzgebers (vgl. Nr. 2) widerspricht.

1.3 Gelegentlich des vorliegenden Verfahrens weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Antragsgegnerin, die Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei bereits ab einer Gesamtschutzquote von 50% anwendbar, vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzgebers zweifelhaft ist.

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Weiterhin soll einerseits die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger vereinfacht und sollen Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden; andererseits soll die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, verbessert werden. Diesen Zielen liegt offensichtlich der Wille zu Grunde, nicht nur das Asylverfahren zu beschleunigen, sondern auch das voraussichtliche Ergebnis des Asylverfahrens jeglicher Art effektiv und beschleunigt umzusetzen, also die Nachteile zu verringern, die mit einem während längerer Zeit offenen Asylverfahren verbunden sind. Dies spricht für eine Gleichgewichtigkeit des Integrations- und des Rückführungs-Ziels (auch das letztgenannte Ziel liegt offensichtlich weiterhin im Fokus des Gesetzgebers, wie die zwischenzeitlich fortgeschrittenen Bemühungen um ein „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ zeigen). Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten“ haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz dem Ziel, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen, sowie dem Ziel, Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können (zu diesem Zielkonflikt vgl. Thym, NVwZ 2015,1625/1627). Die Praxis des Bundesamtes, die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits bei einer Gesamtschutzquote von 50% anzunehmen, führt bei Herkunftsländern, bei denen diese Quote gerade erreicht wird, dazu, dass in fast 50% der Fälle eine Integrationsförderung stattfindet, obgleich später eine Rückführung aufgrund erfolglosen Asylverfahrens ansteht. Die Gemeinwohlvorteile einer Integration der Asylbewerber, die im Endergebnis Aufnahme finden, würden (nicht anders als bei einer Kurszulassung nach dem Zufallsprinzip) mindestens aufgewogen zum einen durch die Gemeinwohlnachteile, die aus der Erschwerung der Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger, aber in einem Integrationsprogramm befindlicher Asylbewerber bestehen, sowie aus den Fehlanreizen, die mit einer Integrationsförderung vollziehbar Ausreisepflichtiger verbunden sind (auf die Bedeutung dieses „Pull-Faktors“ weist auch Thym, a.a.O. hin), und zum anderen durch den Gemeinwohlnachteil, den die erheblichen, im Falle einer Aufenthaltsbeendigung nutzlos und sogar zielwidrig aufgewendeten Haushaltsmittel für den Integrationskurs (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 3 < vorletzter Absatz > und S. 30) darstellen. Auf der Basis der Annahme einer Gleichgewichtigkeit des Integrationsziels und des Rückführungsziels dürfte es zu einer signifikant positiven Gemeinwohlbilanz nur kommen, wenn die in der Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderte Erwartung erst bei einer Gesamtschutzquote von 70% oder 80% als begründet angesehen wird. Der Umstand, dass dann in vielen Fällen die Zulassung zum Integrationskurs erst nach der endgültigen Aufnahme erfolgt, ist den Unsicherheiten einer vorläufigen, auf grober Prognose beruhenden Kurszulassung geschuldet. Der Versuch des Bundesamtes, die Zahl dieser Fälle durch eine Kurszulassung ab einer Gesamtschutzquote von 50% zu minimieren, verkleinert - wie erwähnt - nach Auffassung des Senats den Gemeinwohlvorteil der Regelung, weil dann das Rückführungsziel, das bei einer Gesamtschutzquote von 70% oder 80% ebenfalls nicht unbeschadet bleibt, unverhältnismäßig zurückgesetzt wird. Diese Überlegungen werden dadurch bestätigt, dass die Begründung des Gesetzentwurfs (S. 2 Absatz 3 und S. 48) von einer „guten Bleibeperspektive“ spricht, also nicht nur von einer Bleibeperspektive als solcher, und dass sie von Ländern „mit hoher Anerkennungsquote“ spricht, also nicht nur mit mittlerer Anerkennungsquote. Auch die in der Entwurfsbegründung erhobene Forderung nach einer „belastbaren Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag“ kann als Forderung nach einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit des Antragserfolgs als 50% verstanden werden. Allerdings sind die Ausführungen in der Entwurfsbegründung diesbezüglich widersprüchlich. Als infrage kommende Länder werden (S. 30 der Entwurfsbegründung) nicht nur Syrien, Eritrea und Irak genannt, sondern auch der Iran, dessen Gesamtschutzquote (entsprechend der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes in den Monaten der Abfassung der Entwurfsbegründung vom 29. September 2015 knapp unter 60% gelegen hat, und Afghanistan, dessen Gesamtschutzquote in diesen Monaten unter 50% gelegen hat. Die letztgenannte Gesamtschutzquote repräsentiert weder eine „gute Bleibeperspektive“, noch überhaupt eine Bleibeperspektive, sondern eher eine Rückführungsperspektive.

Nach Auffassung des Senats wäre nicht nur wegen der Unsicherheiten der Zielabwägung eine normative Festlegung der Herkunftsländer, bei denen die in der Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderte Erwartung begründet ist, zu begrüßen. Bei der in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderten Erwartung handelt es sich wohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden muss; das ihm innewohnende prognostische Element und die dargestellte Notwendigkeit einer Zielabwägung könnten auch einen Beurteilungsspielraum begründen, der aber einer ermessensähnlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Es fehlt jedoch an Darlegungen der Antragsgegnerin betreffend ihre Gründe für die grundsätzliche Annahme einer 50-%-Grenze und für deren konkrete Anwendung im Einzelfall. Die oben dargelegten Überlegungen sowie die Frage, ob nicht neben der Gesamtschutzquote auch weitere generelle Umstände bei der Beurteilung der in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderten Erwartung einzubeziehen sind (beispielsweise aktuelle Entwicklungen im Herkunftsland oder in der Asylrechtsprechung, die eine baldige entscheidende Veränderung der Gesamtschutzquote wahrscheinlich machen) sprechen dafür, dass es in der gerichtlichen Praxis zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, die sich angesichts der Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit zu treffenden Kurszulassungsentscheidungen ungünstig auswirken. Die zitierte Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem Internetauftritt („…wird halbjährlich festgelegt“) deutet darauf hin, dass auch sie eine generelle Festlegung der Herkunftsländer für erforderlich hält, bei denen von der in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geforderten Erwartung auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG entsprechend dem sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats ergebenden Streitwert (vgl. B.v. 5.12.2016 - 19 C 16.2326) zu reduzieren.

2. Trotz der Erfolglosigkeit in der Sache ist der mittellosen Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Diese liegt unter anderem vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ein Obsiegen oder Unterliegen gleichermaßen in Betracht kommt oder wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 166 Rn. 29; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 26 Möwen. auch zur RPs. des BVerfG).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Schwierigkeit der Rechtssache gebietet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber Integrationskurse für Ausländer geöffnet, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Als Zielgruppen dieser Maßnahme bezeichnet die Entwurfsbegründung Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Weitere Erläuterungen zur Rechtsanwendung werden nicht gegeben. Weder die Literatur noch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung haben bisher gesicherte Kriterien für die Beurteilung der nach dem Gesetz maßgeblichen Erwartung entwickelt. Der Senat äußert sich vorliegend zum ersten Mal zur Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Die Praxis des Bundesamtes hinsichtlich der maßgeblichen Gesamtschutzquote ist fragwürdig; die Gesetzesbegründung enthält diesbezüglich unstimmige Andeutungen (vgl. Nr. 1.3). Auch die ausschließlich am Herkunftsland orientierte Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid versetzt die Antragstellerin nicht in die Lage, die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zu beurteilen. Die Begründungen der Bescheide verhalten sich weder zu den Modalitäten bei der Bestimmung der Länder mit einer hohen Anerkennungsquote noch zu den Voraussetzungen einer belastbaren Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag; die Begründung des Widerspruchsbescheids setzt sich nicht ansatzweise mit dem Widerspruchsvortrag der Antragstellerin auseinander. Auf das vom Bundesamt offensichtlich zu Grunde gelegte Stabilitätskriterium wird nicht eingegangen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan ist.

Die Kläger halten die Frage,

ob die grundsätzliche Feststellung des BayVGH im Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284, wonach schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt, bei einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern in den Irak anzunehmen ist, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht,

für grundsätzlich klärungsbedürftig.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, RdNrn. 592, 607 und 609 zu § 78). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (Rn. 278). Die von den Klägern vorgebrachte schwierige humanitäre Situation im Irak unter Hinweis auf den Bericht des UNHCR vom 14. November 2016 ist nicht in der Lage, die Annahme einer solch ungewöhnlichen humanitären allgemeinen Situation zu rechtfertigen. Die Ausführungen der Kläger bleiben hier vage sowie im Allgemeinen und legen auch nicht dar, dass gerade für sie eine Abschiebung in den Irak eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Soweit eine Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf ganze Bevölkerungsgruppen bejaht wird (BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris), ist aus der Darlegung der Kläger nicht ersichtlich, warum Familien, wie die der Kläger im Allgemeinen auf so schwierige humanitäre Bedingungen treffen, um im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Betracht ziehen zu können.

Die Kläger halten weiter die Frage,

ob vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, insbesondere für Familien mit Minderjährigen in Betracht kommt,

für grundsätzlich klärungsbedürftig.

Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47/07 - juris) die Frage, ob die Kläger im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sind, verneint. Die von den Klägern in ihrem Zulassungsantrag geschilderten Ereignisse sind nicht geeignet, eine solch extreme Gefahrenlage zu belegen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Az. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben hat, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehörigen grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiterhin im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2.01 - NVwZ 2001, 1420). Mit dieser Argumentation haben sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, VwGO).

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.