Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Die Kläger nehmen die beklagte Gynäkologin wegen eines im August 1998 fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs auf Ersatz ihres Unterhaltsaufwandes für ihre am 23. März 1999 gesund geborene Tochter T. in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragen. 2. Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muß auch im Falle einer zugelassenen Revision gegeben sein (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154). Daran hat sich durch die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) erfolgte Neuregelung der Rechtsmittel nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130). § 119 Abs. 1 ZPO gilt nicht für den Rechtsmittelführer. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Vorschrift für den Revisionskläger auch bei einem nach neuem Zivilprozeßrecht zugelassenen Rechtsmittel nicht analog anwendbar. Die Revision der Kläger hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ihre Tochter T. aus Anlaß des fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs zu Recht verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch komme im Falle eines allein auf der Grundlage der Beratungslösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs nicht in Betracht, weil dieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig gewesen wäre, deckt sich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767), an der festgehalten wird. Zur Fortbildung des Rechts bietet der Streitfall keine Gelegenheit. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.