Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 18 P 16.1700

bei uns veröffentlicht am30.05.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 7 P 16.296, 08.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2016 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1, die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

In dem erstinstanzlichen Beschlussverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach beantragten der örtliche Personalrat beim BAMF und der Gesamtpersonalrat beim BAMF (letzterer bezogen auf seine Zuständigkeit für verselbständigte Dienststellen) die Feststellung, dass 1. die zu den Terminen 1. Februar, 8. Februar und 15. Februar 2016 aufgrund von Einstellungsvorschlägen des Arbeitgeber-Services der Bundesagentur für Arbeit erfolgten Einstellungen ohne vorherige Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrats rechtswidrig gewesen seien und 2. die Einstellung und Beschäftigung der in Ziffer 1 genannten Mitarbeiter trotz verweigerter personalvertretungsrechtlicher Zustimmung ohne Einleitung eines Stufenverfahrens oder Einigungsstellenverfahrens rechtswidrig gewesen sei bzw. ist. Mit Beschluss vom 4. August 2016 gab das Verwaltungsgericht den Anträgen statt und sprach die beantragten Feststellungen aus. Insgesamt handelte es sich dabei um die Einstellung von 343 namentlich benannten Tarifbeschäftigten.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller die Festsetzung des Gegenstandswerts für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren in Anlehnung an Abschnitt II Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5. April 2016. Das Verwaltungsgericht setzte in entsprechender Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit 2016 mit Beschluss vom 8. August 2016 den Gegenstandswert auf 194.000 Euro fest.

Die Beteiligte zu 1 begehrt mit ihrer Beschwerde,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festzusetzen.

Sie beruft sich dabei insbesondere auf Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht pauschal der Auffangwert von 5.000 Euro vorgesehen sei, sowie auf die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Der Bevollmächtigte der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es werde insbesondere wegen widersprüchlichen Verhaltens der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben. Es verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn ein Arbeitgeber trotz der sehr einfachen Rechtslage eine Honorarvereinbarung abschließen und so eine renommierte, bundesweit tätige und hoch qualifizierte Anwaltskanzlei beauftragen könne, wogegen dies den Personalvertretungen verwehrt sei. Der Gegenstandswert sei vom Verwaltungsgericht nicht überhöht festgesetzt worden, sondern entspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot, das sich auch auf die außergerichtliche Vergütung der Rechtsverfolgungskosten erstrecke. Es gehe nicht an, der Vertretung der Beteiligten zu 1 eine Honorarvereinbarung zuzubilligen, die Vertretung der Antragsteller aber auf den Regelstreitwert zu verweisen, zumal in einem Organstreit zwischen zwei Organen der gleichen Dienststelle. Es sei hier sachgerecht, den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit heranzuziehen.

Die Beteiligte zu 2, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, hält die Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 - diese ist die zwischenzeitliche (und damit automatisch in das Verfahren eingetretene) Dienststellenleiterin des gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (grundsätzlich) erstattungsverpflichteten BAMF - gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016, über die die Vorsitzende nach § 33 Abs. 8 Satz 1, § 1 Abs. 3 RVG ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist größtenteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren mit 194.000 Euro zu hoch festgesetzt. Er ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 10.000 Euro festzusetzen (zwei mal 5.000 Euro aufgrund subjektiver Antragshäufung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern.

1. Die Beschwerde ist nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29), unzulässig. Ob dieser Grundsatz zum Tragen kommt, hängt von den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab. Anerkannt ist insbesondere, dass ein besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben die unzulässige Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12; U.v. 20.3.2014 a.a.O. Rn. 31). Hierfür müssen besondere, in der Person oder im Verhalten des Beschwerdeführers liegende Umstände vorliegen, die sein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Ein derartiges Verhalten kann nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Vorgänger der Beteiligten zu 1 mit seinen Bevollmächtigten (gegebenenfalls) eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat und dies nach der Rechtsprechung den Personalvertretungen im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG grundsätzlich verwehrt ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 29.4.2011 - 6 PB 21.12 - PersR 2011, 341). Es fehlt schon im Ansatz an einem treuwidrigen Verhalten der Beteiligten zu 1 bzw. ihres Vorgängers. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt ausschließlich durch das Gericht. Mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinen Bevollmächtigten begründet ein Dienststellenleiter gegenüber den Personalvertretungen keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, er werde gegen einen seiner Auffassung nach vom Gericht zu hoch festgesetzten Gegenstandswert nicht vorgehen. Auch spielt es im Rahmen der Prüfung, in welcher Höhe ein Gegenstandswert festzusetzen ist, keine Rolle, welche Vergütung zwischen den jeweils am Verfahren Beteiligten mit ihren jeweiligen Bevollmächtigten vereinbart wurde und ob dabei gegebenenfalls das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO missachtet wurde; diese Umstände können allenfalls in einem nachfolgenden Erstattungsverfahren von Bedeutung sein.

2. Die Beschwerde ist größtenteils begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zu hoch auf 194.000 Euro festgesetzt. Aufgrund der subjektiven Antragshäufung - zwei zu addierende (jeweils eigenständige) Anträge von Personalrat und Gesamtpersonalrat - ist er vorliegend nicht, wie von der Beteiligten zu 1 begehrt, auf 5.000 Euro, sondern auf 10.000 Euro festzusetzen.

a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich - wie hier - nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch über 500.000 Euro anzunehmen.

Beim personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren handelt es sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1977 - VII P 3.76 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 17 C 14.2403 - PersV 2015, 187 Rn. 9 m.w.N.). Entsprechend geht es im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich um die Rechtsfrage, ob der (vormalige) Dienststellenleiter bei den ohne vorherige Zustimmung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrats erfolgten Einstellungen deren Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt hat. Der Umstand, dass den Anträgen der Personalvertretungen letztlich insgesamt 343 personelle Einzelmaßnahmen mit wesentlich gleichem Sachverhalt zugrunde lagen, erhöht die Zahl der Gegenstände im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG nicht. Zwar mag in der Einstellung von 343 Tarifbeschäftigten ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Antragsteller verfahrensmäßig bei jedem Einzelnen der Betroffenen ein Beteiligungsverstoß vorliegen. Die für die Bemessung des Gegenstandswerts eines sog. Gruppen- oder Massenverfahrens (mit wesentlich gleichem Sachverhalt) maßgebliche Bedeutung der Sache für die Antragsteller und die Beteiligte zu 1 liegt aber allein in der Beantwortung der umstrittenen Frage der Mitbestimmung bei Einstellungen der vorliegenden Art. Die Anzahl der jeweils gleichartigen Einstellungen ist deshalb dafür nicht wesentlich (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.3.1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76/86 f.; B.v. 9.12.1998 - 6 P 6.97 - juris Rn. 49, insoweit in BVerwGE 108, 135 nicht abgedruckt; BayVGH, B.v. 24.11.2014 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.10.2016 - OVG 60 PV 9.16 - NZA-RR 2017, 41 Rn. 3 f. m.w.N).

b) Gründe, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Auch wenn die Zahl der betroffenen Beschäftigten mit 343 Personen hier sehr hoch ist und den bisherigen Fallgestaltungen wesentlich weniger Einzelmaßnahmen zugrunde lagen - in der Fallgestaltung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - (BVerwGE 90, 76) waren es immerhin 83 Beschäftigte -, kann dies, da die Zahl der betroffenen Beschäftigen nach der Rechtsprechung bedeutungslos ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu keiner anderen Beurteilung führen. Gleiches gilt für die vom Bevollmächtigen der Antragsteller angesprochenen Rechtsfolgen des Verfahrens, das zu einer erheblichen Belastung des Bundes als Arbeitgeber mit Folgekosten führen könne. Denn Folgewirkungen, insbesondere auch wirtschaftliche Auswirkungen, rechtfertigen es nicht, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.12.1998 - 6 P 6.97 - juris Rn. 49; B.v. 27.1.2006 - 6 P 5.05 - abrufbar über die Homepage des BVerwG, insoweit in PersR 2006, 212 nicht abgedruckt; BayVGH, B.v. 5.10.2007 - 18 C 07.1215 - juris Rn. 12 m.w.N; SächsOVG, B.v. 12.8.2016 - 9 E 61/16.PL - IÖD 2016, 275 Rn. 7). Ebenso wenig können die vom Bevollmächtigen der Antragsteller angesprochenen weiteren Gesichtspunkte - erhöhter Arbeitsaufwand wegen besonderen Abstimmungsbedarfs oder besondere politische Bedeutung der Angelegenheit - zu einer Erhöhung führen.

Eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5. April 2016 scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus. Die dortigen unter Abschnitt II Nr. 13.7 getroffenen Regelungen über Massenverfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der betroffenen Fälle vorsehen, können im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Berücksichtigung finden. Dies gilt schon deshalb, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes nach §§ 83 f. BPersVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Rechtseinheit in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - derzeit in der Fassung von 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) - schon vor Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (mit seinem damaligen Auffangwert von 4.000 Euro) in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten den für verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Auffangwert von 5.000 Euro festgesetzt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 3.4.2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1); zwischenzeitlich wurde auch der Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000 Euro erhöht. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit würde der Rechtseinheit widersprechen und berücksichtigte auch nicht, dass die Arbeitsgerichte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten - anders als die Verwaltungsgerichte bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten - wirtschaftliche Interes-sen des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. etwa LAG Hamm, B.v. 15.10.2015 - 13 Ta 52/15 - juris Rn. 11 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller führt dies auch nicht zu einem Wettbewerbsvorteil des Dienststellenleiters. Denn bei der Beurteilung personalvertretungsrechtlicher Fragestellungen ist es bei gleichgelagerten Fällen ohne Bedeutung, in welcher Zahl Beschäftigte von den strittigen Maßnahmen betroffen sind, so dass hier auch keine Ausführungen zu den einzelnen Betroffenen erforderlich sind. Viel entscheidender kann im Übrigen die Auswahl eines Bevollmächtigten für personalvertretungsrechtliche Verfahren sein, bei denen - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - schwierige Rechtsfragen inmitten stehen, somit qualifizierte Ausführungen von Bevollmächtigten das Gericht in die eine oder andere Richtung beeinflussen können. Selbst bei schwierigen Rechtsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht aber in der Vergangenheit eine Erhöhung des Gegenstandswerts abgelehnt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 6 P 5.05; B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02; jeweils insoweit nicht veröffentlicht und abrufbar über die Homepage des BVerwG). Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht bisher eine Erhöhung des Gegenstandswerts nur bei subjektiver oder objektiver Antragshäufung zugelassen.

c) Ausgehend hiervon war für die beiden jeweils gestellten Anträge, die letztlich nur auf dasselbe Ziel, nämlich die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der jeweils zuständigen Personalvertretung bei der Einstellung der Tarifbeschäftigten, gerichtet waren, einheitlich ein Gegenstandswert von 5.000 Euro anzunehmen. Nachdem es sich vorliegend um zwei Antragsteller handelt, die jeweils nur für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich die Verletzung des Mitbestimmungsrechts geltend machen konnten und geltend gemacht haben, ist von einer subjektiven Antragshäufung auszugehen, die eine Verdoppelung des Gegenstandswerts rechtfertigt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

Auf Antrag des Beteiligten, den Gegenstandswert festzusetzen für ein durch Vergleich beendetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf Feststellung, dass der Beteiligte bei einer Eingruppierung von fünf namentlich benannten Oberärzten ohne Zustimmung des Antragstellers (Personalrat) gegen dessen Mitbestimmungsrechte nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. Art. 70 BayPVG verstößt, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Gegenstandswert mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezogen. Der objektive Charakter des Beschlussverfahrens gebiete es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch in Fällen wie diesem als Gegenstandswert den Regelgegenstandswert von 5.000 Euro festzusetzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hält dies für unzutreffend und verfolgt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 5. November 2014 das Ziel,

den Gegenstandswert auf insgesamt 25.000 Euro festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014, über die die Berichterstatterin nach § 33 Abs. 8 Satz 1, § 1 Abs. 3 RVG als Einzelrichterin entscheidet (vgl. LSG NW, B.v. 18.7.2014 - L 20 SO 173/14 B - juris Rn. 22) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert vorliegend auf 5.000 Euro festzusetzen ist.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich - wie hier - nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Bei der Bewertung der im Ausgangsverfahren vom Antragsteller (Personalrat) gestellten Anträge zu 1 bis 5 auf Mitbestimmung bei der Eingruppierung der jeweils namentlich benannten Oberärzte ist Folgendes zu beachten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschlussverfahren der Parteibegriff unbekannt. Es handelt sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht. Die sich für den Antragsteller oder Beschwerdeführer ergebende Bedeutung der Sache ist daher anders zu beurteilen als in Verwaltungs- oder Zivilprozessen, weil in der Regel nicht eine dem Antragsteller persönlich eingeräumte Rechtsposition geltend gemacht oder verteidigt wird, sondern das Verfahren Ausfluss personalvertretungsrechtlicher Funktions- und Amtsstellungen oder sonstiger Positionen ist (z. B. als Wahlberechtigter); es betrifft nicht nur den Einzelnen in seiner in der Personalverfassung eingeräumten Stellung, sondern hat allgemeine Auswirkungen auf das Handeln anderer Organe im Bereich der Personalverfassung. Dieser Auswirkung des Verfahrens wird auch dadurch Rechnung getragen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, nach anderen Maßstäben richtet, als dies im Zivil- oder Verwaltungsprozess der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1977 - VII P 3.76 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3 m. w. N.).

In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird dem jeweils betroffenen Beschäftigten nicht zugleich Individualrechtsschutz gewährt. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Klärung der abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage, wie sie sich aus Anlass der jeweiligen Fallgestaltung allgemein stellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2004 - 18 C 04.45 -). Sind - wie hier - mehrere gänzlich gleichartige Mitbestimmungsfälle Gegenstand ein und desselben personalvertretungsrechtlichen Verfahrens, kann der regelmäßig anzunehmende Wert von 5.000 Euro daher nur einmal angesetzt werden, weil die Rechtsfrage, deren Klärung der Personalrat anstrebt, in allen Fällen gleich, das heißt nur einmal zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 - 18 P 93.2374 - PersR 1994, 132 m. w. N. zum früheren § 7 BRAGO).

Auch dem vorliegenden Beschlussverfahren lagen derartig parallele Sachverhalte zugrunde, bei denen es dem Antragsteller um die Klärung der einzigen Rechtsfrage ging, ob er nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. Art. 70 BayPVG bei der Eingruppierung der Oberärzte mitzubestimmen hatte. Dies lässt sich insbesondere an der Antragsbegründung des Antragstellers im Ausgangsverfahren ablesen. Denn diese kommt ohne jeden - individuellen - Bezug zu den einzelnen Beschäftigten aus. Auch dies zeigt, dass es dem Antragsteller vorrangig um die Klärung der hinter der jeweiligen Fallgestaltung stehenden Rechtsfrage und weniger um den konkreten „Eingruppierungsvorgang“ des einzelnen Beschäftigten ging.

Die Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, der Gegenstandswert von 5.000 Euro sei entsprechend der Anzahl der Mitbestimmungsfälle zu erhöhen, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vom Bevollmächtigten des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen stützen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in drei der zitierten Entscheidungen auf den Grundsatz verwiesen, dass eine Erhöhung des Gegenstandswerts in Fällen subjektiver und objektiver Antragshäufung vorzunehmen ist (vgl. B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 -; B.v. 15.7.2004 - 6 P 1.04 -; B.v. 9.1.2007 - 6 P 1.06 -, alle vollständig veröffentlicht auf der Homepage des BVerwG). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen sind zum einen mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zum anderen wurde weitgehend auch dort nur der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene Gegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Gegenstände festgesetzt. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Az. 6 P 1.04, bei dem es ebenfalls um die Klärung einer einzigen Rechtsfrage für mehrere Fallgestaltungen ging, mit Beschluss vom 15. Juli 2004 den Gegenstandswert von vormals 4.000 Euro (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.d. bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung) festgesetzt. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts von insgesamt 36.000 Euro im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2004 - 18 C 04.45 - war allein dem Umstand geschuldet, dass bis zur Verbindung der Verfahren neun einzelne Beschlussverfahren - mit einem Gegenstandwert von jeweils 4.000 Euro - eingeleitet worden waren, so dass es nach der Verbindung zu einer objektiven Antragshäufung gekommen ist, die zur Addition der Gegenstandswerte der verbundenen Verfahren zwingt (so auch BayVGH, B.v. 8.9.1993 - 18 P 93.2374 - PersR 1994, 132), obwohl bei diesen Verfahren letztlich nur zwei personalvertretungsrechtliche Fragestellungen in mitten gestanden haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einheitlicher Fallgestaltung nur ein Beschlussverfahren und bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nur ein Beschlussverfahren für jede der Fallgestaltungen einzuleiten ist. Andernfalls müsse ein Personalrat damit rechnen, dass die Dienststelle die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten teilweise wegen mutwilliger mehrfacher Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ablehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 – 3 BV 16/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.656,23 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.


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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.