Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 18 AE 17.1998

bei uns veröffentlicht am16.10.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.

Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).

Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.

Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.

Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.

Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.

II.

1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).

b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.

bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.

cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, der sich aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten zusammensetzt, sowie dem Beteiligten, dem Kommandeur dieser Dienststelle, ist streitig, ob eine Schulungsveranstaltung des ...-Instituts für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat als Grundschulung oder als Spezialschulung einzuordnen ist.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ (nunmehr: „Grundschulung für Personalratsmitglieder“) als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter im Personalrat (vormals „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“) durch.

Die (vormalige) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ wurde gegenüber dem ursprünglich vorgelegten „Vorläufigen Programm vom 18. bis 22.7.2016“ zwischenzeitlich inhaltlich (und namentlich) umgestaltet. So wurde am Donnerstag die Unterrichtseinheit „Beteiligungsverfahren nach dem SBG“ vollständig gestrichen; außerdem werden im Rahmen der Unterrichtseinheiten zu den Beteiligungsrechten (nunmehr: „Überblick über die Beteiligungsrechte nach BPersVG“) diejenigen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nicht mehr behandelt. Auch die Bezüge zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz an anderen Tagen wurden gestrichen. Letztlich werden nur noch am Donnerstag innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten die „Schnittstellen SBG/BPersVG“ behandelt und in einer Unterrichtseinheit „Besonderheiten im Geschäftsbereich des BMVg“ aufgezeigt.

Alle Mitglieder des Antragstellers haben seit der Wahl vom 11. Mai 2016 – bzw. bereits vorher – an der (vormaligen) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hat beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat der Antragsteller unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen.

Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Feststellungsantrag abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die „Grundschulung Teil 2“ gehe ersichtlich über die Grundzüge, die eine Grundschulung vermitteln solle, hinaus. Sie vermittele lediglich Kenntnisse in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern und sei daher eher als eine Spezialschulung anzusehen. So würden allein 90 Minuten lang die allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundlagen der soldatischen Beteiligung vorgestellt und über die Einführung, Gliederung, historische Entwicklung und Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes und die Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten der Soldaten referiert. Sodann würden in 45 Minuten die Rechte und Pflichten der Soldatenvertreter erörtert. Nachdem in weiteren 45 Minuten allgemeine Aufgaben erörtert würden, würden im Folgenden die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände, die Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, das Beteiligungsverfahren nach diesem Gesetz, die Beteiligung der Vertrauensperson, die Mitglieder bei den Ausschüssen, die Gremien der Vertrauenspersonen sowie die sonstigen Aufgaben der Soldatenvertreter im Detail ausführlich vorgestellt. Dadurch werde letztlich Wissen vermittelt, das zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben (der Gruppe der Soldatenvertreter) benötigt werde. Bei Gruppenangelegenheiten könnten die Soldatenvertreter an dem besonderen Wissen partizipieren, das einzelne Mitglieder in der „Grundschulung Teil 2“ erlangt hätten, so dass auf diese Art eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung des Personalrats gewährleistet werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stelle seinen Antrag erster Instanz mit der Maßgabe, dass es nunmehr – nach der Änderung der Bezeichnung der inmitten stehenden Schulung – um die Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ gehe. Eine Gegenüberstellung der „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ und der „Grundschulung Teil 2“ zeige, dass in Letzterer Wissen vermittelt werde, das für die tägliche Arbeit der elf Mitglieder der Soldatengruppe im Personalrat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich sei. Durch die Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 seien die Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz weiterentwickelt worden. Nach der Änderung des Schulungsprogramms für die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ würden die Beteiligungsrechte und Beteiligungsformen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz erst in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelt. Ein Vergleich mit dem Schulungsanspruch im Bereich des Arbeitsrechts für die Gruppe der Arbeitnehmer mache deutlich, dass Kenntnisse, die für die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten erforderlich seien, zu den Grundkenntnissen zählten. Dies könne für die Gruppe der Soldaten nicht anders gewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Umbenennung der streitgegenständlichen Schulung ist die Beschwerde daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die durch das Manfred-Grodzki-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs von Personalratsmitgliedern ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen stellt die streitgegenständliche „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter eine Grundschulung dar, da sie Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG). Ihr Aufgabenbereich und ihre Beteiligungsbefugnisse unterscheiden sich in Gruppenangelegenheiten daher erheblich von den anderen Personalratsmitgliedern, deren Beteiligung sich nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz richtet. Ohne nähere Kenntnisse der Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ist für die Soldatenvertreter eine sachgemäße Ausübung der allgemeinen Personalratstätigkeit, zu denen auch die gruppenspezifischen Angelegenheiten gehören, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.06.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 23 zu den für Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlichen Grundkenntnissen im Arbeitsrecht).

Grundkenntnisse der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters in Gruppenangelegenheiten vermittelt nicht bereits die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“. Diese behandelt fast nur (noch) Kenntnisse über die Grundsätze, das Verfahren und die Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen; im Gegensatz zu früher wird nicht einmal mehr ein Überblick gegeben über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz oder in einzelne Beteiligungstatbestände eingeführt (vgl. hierzu noch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 18 AE 17.1998 – juris Rn. 19 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – PersV 2018, 75 Rn. 24). Behandelt werden aus diesem Bereich in insgesamt drei Unterrichtseinheiten nur noch die Schnittstellen zwischen dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind demgegenüber insbesondere Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und – in insgesamt zwei Unterrichtseinheiten, die weitere anhörungspflichtige Beteiligungstatbestände behandeln – auch die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits durch die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt, stellt sich nach deren nunmehriger Programmausgestaltung nicht (mehr).

Anders als in Gruppenangelegenheiten zu beurteilen ist zwar grundsätzlich die Beteiligung von Soldatenvertretern in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung, da hier eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats besteht (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass Wissen über die Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wegen wechselnder Zuständigkeiten (z.B. Abwesenheiten) auch andere als die vorrangig nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SBG zuständigen Soldatenvertreter im Personalrat zuständig sein können (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG). Hinzu kommt, dass auf das „Verfahren nach WBO“ nur im Rahmen von zwei Unterrichtseinheiten neben der Behandlung anderer anhörungspflichtiger Beteiligungstatbestände eingegangen wird und dabei nur Grundzüge und insbesondere die Abgrenzung zwischen den Gruppenangelegenheiten und den Sonderzuständigkeiten behandelt werden. Die somit nur untergeordnete Behandlung des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung ist bei der Einordnung der Schulung als Grundschulung vernachlässigbar.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG).

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte, die Geschäftsführerin des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, zwei Mitglieder des Antragstellers, des Gesamtpersonalrats bei dieser Dienststelle, für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter - 2017“ im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim vom Dienst freizustellen.

Mit E-Mail vom 18. August 2016 teilte der Vorsitzende des Antragstellers W. der Beteiligten mit, dass künftig Herr K. anstelle von Herrn B. als neues Mitglied in dem bei der Beteiligten bestehenden Arbeitsschutzausschuss (nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG) bestellt sei. Nach eigenen Angaben beschloss der Antragsteller am 6. Dezember 2016, die Mitglieder des Gesamtpersonalrats K. und S., letztere stellvertretende Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, mit der Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss zu beauftragen und zu einer Fortbildungsveranstaltung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim zu entsenden.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 setzte der Antragsteller die Beteiligte von dem Entsendungsbeschluss in Kenntnis und beantragte eine entsprechende Dienstbefreiung für die beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 lehnte die Beteiligte die beantragte Freistellung mit der Begründung ab, bisher habe der Vorsitzende des Antragstellers selbst an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilgenommen, in seiner Vertretung Frau S. Eine gegenteilige Mitteilung sei nicht erfolgt. Im Zuge der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung könne die notwendige Wissensvermittlung auch im Haus erfolgen. An den Sitzungen seien regelmäßig die vom Arbeitgeber beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt anwesend, die alle Fragen der Arbeitssicherheit beantworten könnten. Der Schulungsbedarf, zumal von zwei Personalratsmitgliedern, erschließe sich somit nicht.

Am 28. März 2017 leitete der Antragsteller gegen die Entscheidung der Beteiligten ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ein. Nach Absetzung des auf den 13. Juni 2017 anberaumten Termins zur mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und der Mitteilung, dass mit einer erneuten Terminierung im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen sei, beantragte der Antragsteller am 8. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, die Beteiligte durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen. Der Antrag wurde durch den Vorsitzenden der Fachkammer mit Beschluss vom 21. Juni 2017 abgelehnt. Es fehle an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Dem Antragsteller sei es unter den konkreten Umständen zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil das Seminar wiederholt angeboten werde und der Vorsitzende des Antragstellers, der bisher den Aufgabenbereich im Ausschuss für Arbeitsschutz wahrgenommen habe, dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter tun könne, ohne dass die Arbeit der Personalvertretung dadurch entscheidend beeinträchtigt würde.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juni 2017 die Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen.

Eine Schulung der Mitglieder sei erforderlich, da diese für die Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss bestimmt worden seien und noch keine einschlägige Schulung erhalten hätten. Den Mitgliedern des Antragstellers sei nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und die Schulung zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen. Mit dieser Argumentation könne jeglicher Schulungsanspruch vereitelt werden, weil der beantragte Schulungstermin in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Regel „überholt“ sei. Zudem sei die in der Schulung behandelte Thematik „Gefährdungsbeurteilung“ auch in den künftigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ein wichtiges Thema. Der Ausschuss trete bereits im Oktober 2017 zusammen, ein späterer Schulungstermin finde jedoch erst im November statt. Es sei deshalb erforderlich, dass die teilnehmenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats auch zum Bereich „Gefährdungsanalyse“ geschult würden, zumal sich im Hinblick auf die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergebe. Die Schulung sei für beide Mitglieder des Gesamtpersonalrats geboten, da nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten - wie beim Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz - zwei Personalratsmitglieder in den Arbeitsschutzausschuss zu entsenden seien. Beide Mitglieder müssten auch für den Fall einer Vertretung über die entsprechenden Kenntnisse verfügen. Sie könnten weder darauf verwiesen werden, sich die Kenntnisse bei anderen Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses zu besorgen noch darauf, dass vorübergehend der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitssicherheitsausschuss betraut werden könne. Es liege einzig in der Entscheidungsbefugnis des Gesamtpersonalrats, welche und wie viele Mitglieder er mit welchen Aufgaben betraue.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Es fehle an der objektiven Erforderlichkeit der Teilnahme der beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats an der begehrten Schulung. Beide seien während der laufenden Amtsperiode bereits für die Teilnahme an anderweitigen Schulungsveranstaltungen nach Art. 46 Abs. 5 Nr. 2 BayPVG freigestellt worden. Die Teilnahme an der Schulung sei auch subjektiv nicht erforderlich, da der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats als Mitglied des Arbeitsschutzausschusses bereits in der Vergangenheit mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut gewesen und deshalb seit langen Jahren mit der Materie vertraut sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er gleichzeitig als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehme, da er diese Doppelfunktion seit Jahren innehabe und stets für den Gesamtpersonalrat an den Sitzungen teilgenommen habe. Welche Kriterien für die Bestellung der Mitglieder des Antragstellers S. und K. in den Arbeitsschutzausschuss maßgeblich gewesen seien und warum sie an einer entsprechenden Schulung teilnehmen sollten, habe der Antragsteller der Beteiligten nicht mitgeteilt. Auch sei kein Anordnungsgrund vorhanden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Schulung an dem begehrten Termin stattfinde, da auch die Teilnahme an einem späteren Termin möglich wäre. Fragen zu gesetzlichen Änderungen könnten bis dahin durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit geklärt werden. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 hätten bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, ohne dass die Mitglieder eine Spezialschulung besucht hätten. Die begehrte vorläufige Entscheidung käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ungeachtet der Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts Ansbach als sofortige Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 935 ZPO) mangels Vorliegens eines Verfügungsgrunds zu Recht abgelehnt.

Über die gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land erhobene (sofortige) Beschwerde kann der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.23 - juris Rn. 10). Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt.

Nach den gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 18 PC 15.1624 - juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Wesentliche Nachteile, die die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich machen (vgl. § 940 ZPO), sind nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Antragstellers, der Arbeitsschutzausschuss würde im Oktober 2017 zusammentreten, und deshalb sei die (vorherige) Durchführung des Seminars im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 erforderlich, ist nicht geeignet, die Dringlichkeit einer (letztlich nicht nur) vorläufigen Regelung zu begründen. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 haben bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, an denen Vertreter des Gesamtpersonalrats teilgenommen haben. Eine Freistellung zu Schulungszwecken wurde dennoch erst für Juli 2017 beantragt. Allein dieser Zeitraum spricht gegen die Dringlichkeit der begehrten Regelung. Laut Homepage der BGW Akademie wurde bzw. wird das Seminar im Jahr 2017 an 12 Terminen angeboten, wobei allein im ersten Halbjahr 8 Termine stattgefunden haben. Der Vortrag des Antragstellers, im Bereich der Gefährdungsanalyse hätten sich durch die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung Ende 2016, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergeben, lässt eine Darlegung vermissen, inwieweit durch die Novellierung bedingte Änderungen in nächster Zukunft in den Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz maßgeblich sein sollen. Wie der Antragsteller selbst aus dem von ihm zitierten Protokoll der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses vom 20. März 2017 schließt, wird die Gefährdungsbeurteilung zwar auch in den folgenden Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses ein wichtiges Thema sein, da eine solche für den Bereich der Hochschulgastronomie erstellt werden muss. Ein Bezug zur (integrierten) Bildschirmarbeitsverordnung ist dabei aber nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durch den Vorsitzenden des Antragstellers, der langjährig Mitglied des Arbeitsschutzausschusses war und neben Herrn K. noch ist, der Antragsteller jedenfalls vorläufig weiter sachkundig vertreten. Auch wenn dieser nach dem Vortrag des Antragstellers selbst keine Spezialschulung erhalten hat, ist doch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen aus der Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss die Interessen des Antragstellers qualifiziert wahrnehmen kann. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende nunmehr (zusätzlich) in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung im Arbeitsschutzausschuss beteiligt ist, zumal er diese Doppelfunktion auch schon in der Vergangenheit wahrgenommen hat. Der Vortrag, der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei aktuell arbeitsunfähig, legt keine andere Sicht nahe, da sich daraus keine Rückschlüsse dahingehend ziehen lassen, dass er an der im Oktober 2017 anberaumten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nicht teilnehmen kann.

Nach alledem steht dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung derzeit der Grundsatz entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Dies gilt - jedenfalls derzeit - trotz der Bedenken des Antragstellers, dass über einen ggf. neuen Antrag für eine begehrte Schulung im November 2017 oder Anfang 2018 nicht rechtzeitig entschieden werden könnte. Zum einen ist die Ankündigung des Verwaltungsgerichts, mit einer erneuten Terminierung des Hauptsacheverfahrens sei im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen, abänderbar. Zum anderen erscheint auch die Einreichung eines neuen Antrags beim Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Auch wenn sich der im derzeit anhängigen Hauptsacheverfahren gestellte konkrete Antrag, die beiden Mitglieder des Antragstellers für die Teilnahme an der Schulung vom 10. Bis 12. Juli 2017 freizustellen, am 10. Juli 2017 erledigt hat, kann das Hauptsacheverfahren durch Umstellung des Antrags fortgeführt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass abstrakte Feststellungsanträge, die künftige Sachverhalte betreffen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen, zulässig sind (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.7.2008 - 6 PB 18.08 - DÖV 2008, 1005 Rn. 7). Sollte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache tatsächlich nicht in angemessener Zeit erreichbar sein, kann es allerdings die Effektivität des Rechtsschutzes künftig ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache - jedenfalls bezüglich des in den Ausschuss entsandten Mitglieds K. - vorzugreifen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach dem Grundsatz der Aktualität (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1992 - 6 P 29.90 - ZBR 1992, 379) eine Schulung möglichst zeitnah zu dem den Schulungsbedarf begründenden Anlass - hier die Bestellung als Mitglied im Arbeitsschutzausschuss - erfolgen soll.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.

(3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.

(4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.

(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.

(3) Die §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.

(4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Soldatinnen und Soldaten findet § 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.