Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, der sich aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten zusammensetzt, sowie dem Beteiligten, dem Kommandeur dieser Dienststelle, ist streitig, ob eine Schulungsveranstaltung des ...-Instituts für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat als Grundschulung oder als Spezialschulung einzuordnen ist.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ (nunmehr: „Grundschulung für Personalratsmitglieder“) als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter im Personalrat (vormals „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“) durch.

Die (vormalige) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ wurde gegenüber dem ursprünglich vorgelegten „Vorläufigen Programm vom 18. bis 22.7.2016“ zwischenzeitlich inhaltlich (und namentlich) umgestaltet. So wurde am Donnerstag die Unterrichtseinheit „Beteiligungsverfahren nach dem SBG“ vollständig gestrichen; außerdem werden im Rahmen der Unterrichtseinheiten zu den Beteiligungsrechten (nunmehr: „Überblick über die Beteiligungsrechte nach BPersVG“) diejenigen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nicht mehr behandelt. Auch die Bezüge zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz an anderen Tagen wurden gestrichen. Letztlich werden nur noch am Donnerstag innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten die „Schnittstellen SBG/BPersVG“ behandelt und in einer Unterrichtseinheit „Besonderheiten im Geschäftsbereich des BMVg“ aufgezeigt.

Alle Mitglieder des Antragstellers haben seit der Wahl vom 11. Mai 2016 – bzw. bereits vorher – an der (vormaligen) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hat beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat der Antragsteller unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen.

Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Feststellungsantrag abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die „Grundschulung Teil 2“ gehe ersichtlich über die Grundzüge, die eine Grundschulung vermitteln solle, hinaus. Sie vermittele lediglich Kenntnisse in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern und sei daher eher als eine Spezialschulung anzusehen. So würden allein 90 Minuten lang die allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundlagen der soldatischen Beteiligung vorgestellt und über die Einführung, Gliederung, historische Entwicklung und Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes und die Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten der Soldaten referiert. Sodann würden in 45 Minuten die Rechte und Pflichten der Soldatenvertreter erörtert. Nachdem in weiteren 45 Minuten allgemeine Aufgaben erörtert würden, würden im Folgenden die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände, die Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, das Beteiligungsverfahren nach diesem Gesetz, die Beteiligung der Vertrauensperson, die Mitglieder bei den Ausschüssen, die Gremien der Vertrauenspersonen sowie die sonstigen Aufgaben der Soldatenvertreter im Detail ausführlich vorgestellt. Dadurch werde letztlich Wissen vermittelt, das zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben (der Gruppe der Soldatenvertreter) benötigt werde. Bei Gruppenangelegenheiten könnten die Soldatenvertreter an dem besonderen Wissen partizipieren, das einzelne Mitglieder in der „Grundschulung Teil 2“ erlangt hätten, so dass auf diese Art eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung des Personalrats gewährleistet werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stelle seinen Antrag erster Instanz mit der Maßgabe, dass es nunmehr – nach der Änderung der Bezeichnung der inmitten stehenden Schulung – um die Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ gehe. Eine Gegenüberstellung der „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ und der „Grundschulung Teil 2“ zeige, dass in Letzterer Wissen vermittelt werde, das für die tägliche Arbeit der elf Mitglieder der Soldatengruppe im Personalrat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich sei. Durch die Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 seien die Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz weiterentwickelt worden. Nach der Änderung des Schulungsprogramms für die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ würden die Beteiligungsrechte und Beteiligungsformen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz erst in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelt. Ein Vergleich mit dem Schulungsanspruch im Bereich des Arbeitsrechts für die Gruppe der Arbeitnehmer mache deutlich, dass Kenntnisse, die für die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten erforderlich seien, zu den Grundkenntnissen zählten. Dies könne für die Gruppe der Soldaten nicht anders gewertet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Umbenennung der streitgegenständlichen Schulung ist die Beschwerde daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die durch das Manfred-Grodzki-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs von Personalratsmitgliedern ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

Hieran gemessen stellt die streitgegenständliche „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter eine Grundschulung dar, da sie Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG). Ihr Aufgabenbereich und ihre Beteiligungsbefugnisse unterscheiden sich in Gruppenangelegenheiten daher erheblich von den anderen Personalratsmitgliedern, deren Beteiligung sich nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz richtet. Ohne nähere Kenntnisse der Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ist für die Soldatenvertreter eine sachgemäße Ausübung der allgemeinen Personalratstätigkeit, zu denen auch die gruppenspezifischen Angelegenheiten gehören, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.06.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 23 zu den für Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlichen Grundkenntnissen im Arbeitsrecht).

Grundkenntnisse der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters in Gruppenangelegenheiten vermittelt nicht bereits die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“. Diese behandelt fast nur (noch) Kenntnisse über die Grundsätze, das Verfahren und die Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen; im Gegensatz zu früher wird nicht einmal mehr ein Überblick gegeben über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz oder in einzelne Beteiligungstatbestände eingeführt (vgl. hierzu noch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 18 AE 17.1998 – juris Rn. 19 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – PersV 2018, 75 Rn. 24). Behandelt werden aus diesem Bereich in insgesamt drei Unterrichtseinheiten nur noch die Schnittstellen zwischen dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind demgegenüber insbesondere Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und – in insgesamt zwei Unterrichtseinheiten, die weitere anhörungspflichtige Beteiligungstatbestände behandeln – auch die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits durch die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt, stellt sich nach deren nunmehriger Programmausgestaltung nicht (mehr).

Anders als in Gruppenangelegenheiten zu beurteilen ist zwar grundsätzlich die Beteiligung von Soldatenvertretern in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung, da hier eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats besteht (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass Wissen über die Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wegen wechselnder Zuständigkeiten (z.B. Abwesenheiten) auch andere als die vorrangig nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SBG zuständigen Soldatenvertreter im Personalrat zuständig sein können (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG). Hinzu kommt, dass auf das „Verfahren nach WBO“ nur im Rahmen von zwei Unterrichtseinheiten neben der Behandlung anderer anhörungspflichtiger Beteiligungstatbestände eingegangen wird und dabei nur Grundzüge und insbesondere die Abgrenzung zwischen den Gruppenangelegenheiten und den Sonderzuständigkeiten behandelt werden. Die somit nur untergeordnete Behandlung des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung ist bei der Einordnung der Schulung als Grundschulung vernachlässigbar.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG).

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten


(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelege

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(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Lei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 18 AE 17.1998

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, i
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Sept. 2018 - AN 7 PE 18.01811

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

Tenor Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)&#x

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 18 AE 17.1998

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, i

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(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.

Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.

Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).

Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.

Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.

Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.

Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.

II.

1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.

Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).

b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).

Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).

aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.

bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.

cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.

Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.