Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 17 PC 17.1238

bei uns veröffentlicht am06.07.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 8 PE 17.1054, 21.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte, die Geschäftsführerin des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, zwei Mitglieder des Antragstellers, des Gesamtpersonalrats bei dieser Dienststelle, für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter - 2017“ im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim vom Dienst freizustellen.

Mit E-Mail vom 18. August 2016 teilte der Vorsitzende des Antragstellers W. der Beteiligten mit, dass künftig Herr K. anstelle von Herrn B. als neues Mitglied in dem bei der Beteiligten bestehenden Arbeitsschutzausschuss (nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG) bestellt sei. Nach eigenen Angaben beschloss der Antragsteller am 6. Dezember 2016, die Mitglieder des Gesamtpersonalrats K. und S., letztere stellvertretende Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, mit der Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss zu beauftragen und zu einer Fortbildungsveranstaltung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim zu entsenden.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 setzte der Antragsteller die Beteiligte von dem Entsendungsbeschluss in Kenntnis und beantragte eine entsprechende Dienstbefreiung für die beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 lehnte die Beteiligte die beantragte Freistellung mit der Begründung ab, bisher habe der Vorsitzende des Antragstellers selbst an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilgenommen, in seiner Vertretung Frau S. Eine gegenteilige Mitteilung sei nicht erfolgt. Im Zuge der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung könne die notwendige Wissensvermittlung auch im Haus erfolgen. An den Sitzungen seien regelmäßig die vom Arbeitgeber beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt anwesend, die alle Fragen der Arbeitssicherheit beantworten könnten. Der Schulungsbedarf, zumal von zwei Personalratsmitgliedern, erschließe sich somit nicht.

Am 28. März 2017 leitete der Antragsteller gegen die Entscheidung der Beteiligten ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ein. Nach Absetzung des auf den 13. Juni 2017 anberaumten Termins zur mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und der Mitteilung, dass mit einer erneuten Terminierung im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen sei, beantragte der Antragsteller am 8. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, die Beteiligte durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen. Der Antrag wurde durch den Vorsitzenden der Fachkammer mit Beschluss vom 21. Juni 2017 abgelehnt. Es fehle an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Dem Antragsteller sei es unter den konkreten Umständen zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil das Seminar wiederholt angeboten werde und der Vorsitzende des Antragstellers, der bisher den Aufgabenbereich im Ausschuss für Arbeitsschutz wahrgenommen habe, dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter tun könne, ohne dass die Arbeit der Personalvertretung dadurch entscheidend beeinträchtigt würde.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juni 2017 die Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter - 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen.

Eine Schulung der Mitglieder sei erforderlich, da diese für die Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss bestimmt worden seien und noch keine einschlägige Schulung erhalten hätten. Den Mitgliedern des Antragstellers sei nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und die Schulung zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen. Mit dieser Argumentation könne jeglicher Schulungsanspruch vereitelt werden, weil der beantragte Schulungstermin in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Regel „überholt“ sei. Zudem sei die in der Schulung behandelte Thematik „Gefährdungsbeurteilung“ auch in den künftigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ein wichtiges Thema. Der Ausschuss trete bereits im Oktober 2017 zusammen, ein späterer Schulungstermin finde jedoch erst im November statt. Es sei deshalb erforderlich, dass die teilnehmenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats auch zum Bereich „Gefährdungsanalyse“ geschult würden, zumal sich im Hinblick auf die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergebe. Die Schulung sei für beide Mitglieder des Gesamtpersonalrats geboten, da nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten - wie beim Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz - zwei Personalratsmitglieder in den Arbeitsschutzausschuss zu entsenden seien. Beide Mitglieder müssten auch für den Fall einer Vertretung über die entsprechenden Kenntnisse verfügen. Sie könnten weder darauf verwiesen werden, sich die Kenntnisse bei anderen Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses zu besorgen noch darauf, dass vorübergehend der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitssicherheitsausschuss betraut werden könne. Es liege einzig in der Entscheidungsbefugnis des Gesamtpersonalrats, welche und wie viele Mitglieder er mit welchen Aufgaben betraue.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Es fehle an der objektiven Erforderlichkeit der Teilnahme der beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats an der begehrten Schulung. Beide seien während der laufenden Amtsperiode bereits für die Teilnahme an anderweitigen Schulungsveranstaltungen nach Art. 46 Abs. 5 Nr. 2 BayPVG freigestellt worden. Die Teilnahme an der Schulung sei auch subjektiv nicht erforderlich, da der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats als Mitglied des Arbeitsschutzausschusses bereits in der Vergangenheit mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut gewesen und deshalb seit langen Jahren mit der Materie vertraut sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er gleichzeitig als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehme, da er diese Doppelfunktion seit Jahren innehabe und stets für den Gesamtpersonalrat an den Sitzungen teilgenommen habe. Welche Kriterien für die Bestellung der Mitglieder des Antragstellers S. und K. in den Arbeitsschutzausschuss maßgeblich gewesen seien und warum sie an einer entsprechenden Schulung teilnehmen sollten, habe der Antragsteller der Beteiligten nicht mitgeteilt. Auch sei kein Anordnungsgrund vorhanden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Schulung an dem begehrten Termin stattfinde, da auch die Teilnahme an einem späteren Termin möglich wäre. Fragen zu gesetzlichen Änderungen könnten bis dahin durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit geklärt werden. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 hätten bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, ohne dass die Mitglieder eine Spezialschulung besucht hätten. Die begehrte vorläufige Entscheidung käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ungeachtet der Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts Ansbach als sofortige Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 935 ZPO) mangels Vorliegens eines Verfügungsgrunds zu Recht abgelehnt.

Über die gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land erhobene (sofortige) Beschwerde kann der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.23 - juris Rn. 10). Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt.

Nach den gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 18 PC 15.1624 - juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 - 18 PC 13.24 - juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Wesentliche Nachteile, die die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich machen (vgl. § 940 ZPO), sind nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Antragstellers, der Arbeitsschutzausschuss würde im Oktober 2017 zusammentreten, und deshalb sei die (vorherige) Durchführung des Seminars im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 erforderlich, ist nicht geeignet, die Dringlichkeit einer (letztlich nicht nur) vorläufigen Regelung zu begründen. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 haben bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, an denen Vertreter des Gesamtpersonalrats teilgenommen haben. Eine Freistellung zu Schulungszwecken wurde dennoch erst für Juli 2017 beantragt. Allein dieser Zeitraum spricht gegen die Dringlichkeit der begehrten Regelung. Laut Homepage der BGW Akademie wurde bzw. wird das Seminar im Jahr 2017 an 12 Terminen angeboten, wobei allein im ersten Halbjahr 8 Termine stattgefunden haben. Der Vortrag des Antragstellers, im Bereich der Gefährdungsanalyse hätten sich durch die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung Ende 2016, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergeben, lässt eine Darlegung vermissen, inwieweit durch die Novellierung bedingte Änderungen in nächster Zukunft in den Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz maßgeblich sein sollen. Wie der Antragsteller selbst aus dem von ihm zitierten Protokoll der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses vom 20. März 2017 schließt, wird die Gefährdungsbeurteilung zwar auch in den folgenden Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses ein wichtiges Thema sein, da eine solche für den Bereich der Hochschulgastronomie erstellt werden muss. Ein Bezug zur (integrierten) Bildschirmarbeitsverordnung ist dabei aber nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durch den Vorsitzenden des Antragstellers, der langjährig Mitglied des Arbeitsschutzausschusses war und neben Herrn K. noch ist, der Antragsteller jedenfalls vorläufig weiter sachkundig vertreten. Auch wenn dieser nach dem Vortrag des Antragstellers selbst keine Spezialschulung erhalten hat, ist doch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen aus der Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss die Interessen des Antragstellers qualifiziert wahrnehmen kann. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende nunmehr (zusätzlich) in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung im Arbeitsschutzausschuss beteiligt ist, zumal er diese Doppelfunktion auch schon in der Vergangenheit wahrgenommen hat. Der Vortrag, der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei aktuell arbeitsunfähig, legt keine andere Sicht nahe, da sich daraus keine Rückschlüsse dahingehend ziehen lassen, dass er an der im Oktober 2017 anberaumten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nicht teilnehmen kann.

Nach alledem steht dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung derzeit der Grundsatz entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Dies gilt - jedenfalls derzeit - trotz der Bedenken des Antragstellers, dass über einen ggf. neuen Antrag für eine begehrte Schulung im November 2017 oder Anfang 2018 nicht rechtzeitig entschieden werden könnte. Zum einen ist die Ankündigung des Verwaltungsgerichts, mit einer erneuten Terminierung des Hauptsacheverfahrens sei im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen, abänderbar. Zum anderen erscheint auch die Einreichung eines neuen Antrags beim Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Auch wenn sich der im derzeit anhängigen Hauptsacheverfahren gestellte konkrete Antrag, die beiden Mitglieder des Antragstellers für die Teilnahme an der Schulung vom 10. Bis 12. Juli 2017 freizustellen, am 10. Juli 2017 erledigt hat, kann das Hauptsacheverfahren durch Umstellung des Antrags fortgeführt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass abstrakte Feststellungsanträge, die künftige Sachverhalte betreffen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen, zulässig sind (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.7.2008 - 6 PB 18.08 - DÖV 2008, 1005 Rn. 7). Sollte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache tatsächlich nicht in angemessener Zeit erreichbar sein, kann es allerdings die Effektivität des Rechtsschutzes künftig ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache - jedenfalls bezüglich des in den Ausschuss entsandten Mitglieds K. - vorzugreifen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach dem Grundsatz der Aktualität (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1992 - 6 P 29.90 - ZBR 1992, 379) eine Schulung möglichst zeitnah zu dem den Schulungsbedarf begründenden Anlass - hier die Bestellung als Mitglied im Arbeitsschutzausschuss - erfolgen soll.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,Fachkräften für Arbeitssicherheit undSicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.