Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 15 ZB 18.764

published on 02/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 15 ZB 18.764
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 17.113, 22/02/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 10. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die Umrüstung der auf dem Grundstück FlNr. 316/3 der Gemarkung Oberhausen mit Bescheid vom 24. Juli 2001 genehmigten einseitigen Werbeanlage mit Wechselmodul zu einer zweiseitigen Werbeanlage mit doppelseitigem Wechselmodul entsprechend dem Bauantrag vom 14. Juni 2016 zu erteilen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den festgesetzten Baugrenzen und bauordnungsrechtlich über eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Einhaltung der Abstandsflächen zum östlichen Nachbargrundstück zulassungsfähig.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in zwei Randnummern (27 und 29) der Entscheidungsgründe, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt offenkundig versehentlich, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche Vorschrift bezeichnet hat. Denn die unter Rn. 29 ausdrücklich getroffene Aussage, dass die Werbeanlage in dem tatsächlich festgesetzten Gewerbegebiet der Art nach allgemein zulässig ist, trifft fraglos zu, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

1.2 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Zulassung der Nutzungserweiterung der bisher nur nach Osten wirkenden, in der Südostecke des Grundstücks FlNr. 316/3 im rechten Winkel zur Straße auf einem Monofuß errichteten Wechsel-Werbeanlage auch im Hinblick auf ihren Standort außerhalb der durch den am 17. September 1965 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 221 der Beklagten festgesetzten Baugrenzen planungsrechtlich zulassungsfähig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Der Sachverhalt stellt sich aus der Sicht des Senats folgendermaßen dar:

Die in der zeichnerischen Darstellung dieses Bebauungsplans mit einem gerade durchgezogenen blauen Strich eingetragene „neue vordere Baugrenze“ verläuft in dem mit „GE“ bezeichneten Bereich entlang des K-wegs in rund 4 m Abstand von der Straßenbegrenzungslinie. Auf der Planzeichnung dieser Satzung tritt keines der im „GE“ als Bestand eingetragenen Gebäude vor diese, im fraglichen Bereich rund 175 m lange Baugrenze.

In den von der Beklagten vorgelegten Bauakten „K-weg 12“ befindet sich unter anderem – als Bestandteil der Genehmigung vom 24. Juli 2001 – ein Katasterkartenauszug vom 7. Februar 2001. Auf diesem wird auf dem westlich benachbarten Grundstück (FlNr. 346/9 alt, jetzt FlNr. 346/9 neu und FlNr. 346/51, je Gemarkung Oberhausen) das nahezu vollständige Heranrücken mit fast der gesamten straßenzugewandten Breite der jeweiligen dort bereits zur Zeit des Bebauungsplanerlasses vorhandenen Gebäude an die Grenze zum Gehweg dargestellt. Die dazu vorliegenden Fotos zeigen zwei eingeschossige Anbauten, die auch auf drei neueren Fotos aus dem Jahr 2016 in dem verfahrensgegenständlichen Vorgang 630-WB-2016-105-10 in äußerlich renoviertem Zustand zu erkennen sind. Auf dem jüngsten in den Akten enthaltenen Lageplan vom 7. April 2016 ist darüber hinaus auf dem östlich benachbarten Grundstück (FlNr. 316 der Gemarkung Oberhausen) ein neues Gebäude mit einem Grundriss vom 7 m mal 10 m eingezeichnet, das mit der kürzeren Seite unmittelbar an die Verkehrsflächen grenzt.

Ebenfalls auf den neueren Fotos („Ist-Zustand“ und „Standort mit Werbeträger“) ist auf diesem Grundstück eine geschätzt rund 2 m hohe, massive geschlossene Einfriedung abgebildet, die – unter Heranziehung eines aktuellen Lageplans und von Luftbildern aus google-earth – rund 60 m lang sein dürfte. Gegenüber dem letzten in den Akten enthaltenen Stand wurde das Grenzgebäude in Richtung Osten um 7 m erweitert.

Auf dem Baugrundstück wurde die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit Bescheid vom 24. Juli 2001 ursprünglich als einseitige, einschließlich ihres Vitrinenrahmens 3,85 m breite Werbeanlage auf einem 2,52 m hohen Monofuß unmittelbar am Straßenrand „widerruflich“ genehmigt. Dies geschah vor dem Hintergrund der damals aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach waren die Vorschriften des § 23 der Baunutzungsverordnung über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf Werbeanlagen anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Gebäude handele (vgl. U.v. 25.11.1998 – 26 B 96.3165 – BayVBl 1999, 503 = juris Ls und Rn. 17). Erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 (4 C 1/01 – NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17) stellte klar, dass die Regeln des § 23 BauNVO nicht nur für Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch für alle anderen baulichen Anlagen Geltung beanspruchen. Nur so könne das dem § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugrunde liegende Ziel erreicht werden, die städtebauliche Infrastruktur durch die Unterscheidung zwischen bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstücksflächen durchgängig zu steuern.

Ein Widerrufvorbehalt bei einer Baugenehmigung als einem die Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Prüfungsmaßstab im Zeitpunkt ihres Erlasses verbindlich und regelmäßig unbefristet feststellenden Verwaltungsakt ist ohne das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall nicht zulässig (Molodovsky in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand 1.3.2018, Art. 68 Rn. 102, 104 unter Hinweis auf NdsOVG, U.v. 10.3.2004 – 1 LB 60/03 – NVwZ-RR 2005, 394 = juris Ls und Rn. 30 bis 35; anders wohl BayVGH, U.v. 25.11.1998 – 26 B 96.3165 a.a.O. Rn. 19: Ein Widerruf für den Fall künftiger Verunstaltung durch die Werbeanlage sei der Beklagten vorzubehalten). Mangels Erkennbarkeit einschlägiger Gründe hat die Beklagte hiervon zu Recht keinen Gebrauch gemacht; der Vorbehalt des Widerrufs in der Genehmigung aus dem Jahr 2001 dürfte ohnehin ins Leere gehen.

1.2.2 Zu den von der Beklagten im Zulassungsantrag aufgeworfenen Verfahrensfragen:

Das Vorhaben der Klägerin, der Umbau der vorhandenen Vitrine unter Beibehaltung ihrer äußeren Abmessungen zu einer auch nach Westen wirkenden Wechselwerbeanlage, bedarf nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Satz 1 Nr. 12 BayBO einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu erteilen, weil dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt im vorliegenden Fall den Maßstab der rechtlichen Prüfung auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 BayBO (dazu nachfolgend 1.3).

Die Beklagte rügt in ihrer Zulassungsbegründung, dass das Verwaltungsgericht einen „konkludenten Antrag“ auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hätte ausreichen lassen dürfen (Schriftsatz vom 6.4.2018 auf Seite 8 unter V.). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO setze die Zulassung nicht nur von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sondern auch von Ausnahmen und Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Bundes einen ausdrücklichen schriftlichen und begründeten Antrag voraus; anderenfalls liege – wie hier – ein prozessuales Hindernis für den Erfolg der Verpflichtungsklage vor.

Der Senat folgt dieser, allein auf den Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO gestützten Meinung nicht. Die entscheidende Weichenstellung nimmt das Gesetz in Art. 59 Satz 1 BayBO mit der Bestimmung des Prüfumfangs seitens der Bauaufsichtsbehörde vor. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen – namentlich auch des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO –, die auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Staatsregierung vom 15. Januar 2007 (LT-Drs. 15/7161, Art. 63 BayBO war dort noch Art. 68b, zur Begründung vgl. Seite 69 linke Spalte oben) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 grundlegend geändert (vgl. Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 im Vergleich zu Art. 59 Satz 1 BayBO 2008) beziehungsweise neu eingefügt wurden (wie Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO 2008), erscheint – wenn man die Vorschrift des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO im nachfolgenden Verwaltungsprozess überhaupt für anwendbar hält – eine teleologische Reduktion deren Anwendungsbereichs nicht zuletzt zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse angezeigt. Danach kann sich die Baugenehmigungsbehörde im Rechtstreit auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage des Art. 59 BayBO nicht auf die formalen Anforderungen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO berufen, soweit es um die nur durch Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen herzustellende Vereinbarkeit des Vorhabens mit bundesrechtlichem oder auf der Grundlage von Bundesrecht erlassenen Planungsrecht geht.

Der Genehmigungsmaßstab für die Bauaufsichtsbehörde umfasst selbst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach dem klaren Wortlaut von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO auch die Vorschriften des § 31 BauGB über Ausnahmen und Befreiungen. Nach dieser grundlegenden Verfahrensvorschrift ist damit die Zulassungsfähigkeit eines zur Genehmigung beantragten Vorhabens auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten stets zu prüfen. Während der Geltung des nachkonstitutionellen Baurechts von Bund und Ländern war es rund viereinhalb Jahrzehnte lang gängige Praxis, mit Einreichung des Bauantrags auch die für das Vorhaben erforderlichen Abweichungen als beantragt anzusehen (vgl. König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl., Art. 63 Rn. 23). Ein plausibler Bedarf, dies im Hinblick auf die mit einem Vorhaben möglicherweise verbundenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen zu ändern, bestand nicht. Welchen aus der Praxis mitgeteilten Anlass es gegeben haben sollte, gerade in dieser Hinsicht „die Verantwortlichkeit der Bauherrn und – namentlich auch – der Entwurfsverfasser für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen zu stützen“, wie es die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, wird nicht erläutert. Die Begründungspflicht ihrerseits soll lediglich eine Ordnungsvorschrift sein; sie soll keineswegs die Zulassung von Abweichungen erschweren, sondern die Bauaufsichtsbehörde dadurch, dass der Bauherr (mit dem Entwurfsverfasser) dazu angehalten wird, ihr seine Motive für die Abweichung darzutun, eine bauherrnfreundliche Entscheidung erleichtern.

Anders verhält es sich mit der durch Art. 59 Satz 1 BayBO (bis zum 31. August 2018, vgl. § 6 i.V.m. § 1 Nr. 17 a) = Art. 59 Satz 1 Nr. 1 b) des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018, GVBl S. 523) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vollständig ausgeschlossenen Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Hier erstreckt sich die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde seit dem 1. Januar 2018 nur noch auf beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Dadurch war es der Bauaufsichtsbehörde möglich, ein Vorhaben trotz Widerspruchs zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften, namentlich des Abstandsflächenrechts, allein planungsrechtlich zu genehmigen. Erst der ausdrückliche Antrag auf Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften begründet eine Verpflichtung der Behörde zur entsprechenden Prüfung.

Diese Überlegungen führen dazu, dass die ohnedies nur die Formalien des Verfahrens vor der Bauaufsichtsbehörde regelnden Bestimmungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO im verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsprozess auch im Fall eines nach Art. 59 BayBO zu prüfenden Vorhabens nur hinsichtlich Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung oder auf deren Grundlage erlassener Vorschriften Anwendung finden können.

Fehlt ein Antrag auf Befreiung, mag die Genehmigungsbehörde den Bauherrn wegen Unvollständigkeit des Bauantrags gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO zur Stellung eines solchen auffordern. Entscheidet sie aber über eine Ausnahme oder Befreiung in der Sache, ist es ihr nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB jedenfalls verwehrt, sich hierauf im gerichtlichen Verfahren (Verpflichtungsklage) zu berufen.

1.2.3 Zur planungsrechtlichen Situation ist unter Berücksichtigung des oben unter der Nummer 1.2.1 beschriebenen Sachverhalts Folgendes anzumerken:

Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation hat es das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Annahme, dass im konkreten Einzelfall die Grundzüge der aus dem Jahr 1965 stammenden Bauleitplanung nicht berührt werden, genügen lassen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24. Juli 2001 die Errichtung einer einseitig hinterleuchteten Wechselwerbeanlage genehmigt hatte. Das Ziel der Freihaltung des Bereichs südlich der Baugrenze bis zur öffentlichen Verkehrsfläche von baulichen Anlagen jeglicher Art könne jedenfalls am verfahrensgegenständlichen Standort so nicht mehr durchgesetzt werden. Die planerische Grundkonzeption werde durch die bloße Auswechslung der Vitrine, ohne dass damit eine Veränderung der Anlage hinsichtlich Standort und Abmessungen einhergehe, nicht mehr entscheidend berührt. Eine Vorbildwirkung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen ergebe sich wegen der vorangegangenen Erstgenehmigung für die einseitige Werbeanlage nicht.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass allein die erteilte Abweichung von der festgesetzten Baugrenze, die einen Grundzug der Bauleitplanung darstelle, nicht dazu führe, dass die entsprechende Festsetzung keine Geltung mehr beanspruchen könne. Die Entstehung einer von den Festsetzungen eine Bebauungsplans abweichenden Bebauung allein verändere nicht die Grundzüge der Planung.

Aus der Sicht des Senats werden beide Auffassungen dem Sachverhalt nicht vollständig gerecht. Auf die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, dass der verfahrensgegenständliche Bauantrag planungsrechtlich genehmigungsfähig ist, bleibt dies allerdings ohne Einfluss.

Ausgehend davon, dass es sich bei der in Rede stehenden Baugrenze auf den nördlich des K-wegs im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücken um den Ausdruck einer planerischen Grundkonzeption – der grundsätzlichen Freihaltung eines 4 m breiten Streifens von baulichen Hauptanlagen – handelt, drängt sich vor dem Hintergrund der hier in den letzten über fünf Jahrzehnten und insbesondere in der jüngsten Vergangenheit stattgefundenen tatsächlichen Entwicklung die Frage auf, welcher Geltungsanspruch der Baugrenze im fraglichen Bereich noch zukommt. Wenn bereits von einer Funktionslosigkeit dieser Festsetzung auszugehen wäre, bedürfte es keiner Befreiung mehr. Wäre die Festsetzung zwar noch nicht vollständig funktionslos, könnte eine Befreiung aber deswegen angezeigt sein, weil die Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, da die Grundkonzeption der Planung an Ort und Stelle durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1337 – juris Rn. 35, 41; VG München, U.v. 3.4.2017 – M 8 K 15.5546 – juris Rn. 18, 34 ff.).

In Anbetracht der baulichen Entwicklung auf den Grundstücken FlNr. 316 (insgesamt 14 m lange Grenzgebäude neueren Datums, geschlossene Einfriedung an der Südgrenze auf ca. 60 m Länge), FlNr. 316/3 (im Jahr 2001 genehmigte Werbeanlage) und FlNr. 346/51 sowie 346/9 (jeweils etwa 8 m breite, eingeschossige Anbauten bis praktisch an die Gehwegkante, die wohl bereits vor 2001 errichtet wurden) erscheint es mehr als fraglich, dass das mit der Festsetzung der Baugrenze in 4 m Abstand von der öffentlichen Verkehrsfläche verfolgte Ziel hier in absehbarer Zeit noch einmal verwirklicht werden könnte. Es liegt vielmehr nahe, dass das entsprechende Abrücken der Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein dürfte. In diesem, insgesamt rund 110 m langen Bereich kann die im Jahr 1965 festgesetzte Baugrenze keinen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB mehr leisten (vgl. zu dieser Anforderung: BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 2 B 16.1574 – NVwZ-RR 2017, 483 = juris Rn. 33 m.w.N.).

Jedenfalls aber ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Bauantrags die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans nicht mehr entscheidend berühren kann. Selbst wenn man die Bauraumbegrenzung nicht für obsolet erachten wollte, wäre die entsprechende Festsetzung in der Umgebung des Baugrundstücks und auf diesem selbst derart aufgeweicht und überholt, dass eine Befreiungslage im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB gegeben ist. Wegen der Reduzierung des Ermessens in diesem Fall wird ergänzend auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen (a.a.O. Rn. 44).

Angesichts dessen kann auch von einer ins Gewicht fallenden Verschlechterung der aktuellen Situation vor Ort – anders als die Beklagte meint – nicht die Rede sein. Eine Bezugsfallwirkung sieht der Senat nicht. Hier handelt es sich um den Sonderfall einer bereits an diesem Standort genehmigten Anlage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (Urteil Rn. 39).

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens über die Erteilung der beantragten Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Einhaltung der Abstandflächen nach Art. 6 BayBO gegenüber dem östlich benachbarten Grundstück bejaht und die Beklagte hierzu verpflichtet hat.

Das Vorliegen einer besonderen, atypischen Lage ist darin zu sehen, dass die streitige Anlage aufgrund der Baugenehmigung vom 24. Juli 2001 errichtet wurde und in ihren äußerlichen Abmessungen, insbesondere der Ansichtsfläche der Vitrine, nicht geändert werden soll. Nach Aktenlage wird im Übrigen der grenznahe Bereich auf dem östlichen Nachbargrundstück auch in einer 4 m überschreitenden Tiefe nach Aktenlage seit Jahrzehnten als Zufahrt zum dort befindlichen Hauptgebäude genutzt.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen im Hinblick auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation nicht, vgl. oben 1.2.1 und 1.2.3.

3. Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird nicht in ausreichender Weise dargelegt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach die Festsetzung von Baugrenzen nicht zu den Grundzügen einer Planung gehört. Ob eine Befreiung hiervon die Grundzüge der jeweiligen Planung berührt, ist eine Frage des Einzelfalls.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1 GKG, wie Verwaltungsgericht.

Mit der unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung d
published on 03/04/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 7. Februar 2015, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.