Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 15 ZB 19.30148

bei uns veröffentlicht am16.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 17 K 18.30763, 29.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein kubanischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 29. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Der Einwand des Klägers, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht auf Unstimmigkeiten seines Vortrags, auf die das Verwaltungsgericht sodann die Sachverhaltswürdigung gestützt habe, hingewiesen wurde, vermag auch unter Berücksichtigung des Drucks, den Kläger allgemein bei der Anhörung im asylrechtlichen Gerichtsverfahren unterliegen, sowie einer vom Kläger behaupteten besonderen subjektiven Belastungssituation aufgrund des „damaligen Ablaufs der Entlassung aus seiner Arbeitsstelle“ keinen Verfahrensfehler i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 4; B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ohne nähere Konkretisierung darauf verweist, dass auch sprachliche Barrieren hätten berücksichtigt werden müssen, erfüllt der insofern vage und spekulativ bleibende Vortrag die Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Verständnisprobleme bzw. Übersetzungsmängel in der mündlichen Verhandlung passiert sein sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 23; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 19.30027 - noch unveröffentlicht).

b) Auch soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Erstgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, legt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar.

Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bringt der Kläger in der Antragsbegründung zu Unrecht vor, das Verwaltungsgericht sei auf seinen in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage sowie auf einen Gesetzesentwurf in Kuba, der „bei Inkrafttreten die Todesstrafe für Rückkehrer nach Kuba erlauben würde“, nicht eingegangen. Tatsächlich ist das diesbezügliche Vorbringen sogar ausdrücklich in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisiert (vgl. Seite 11 des Original-Urteils) und schon deshalb vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und in Erwägung gezogen worden.

Im Übrigen würde ein - unterstellter - Mangel hinsichtlich der Sachverhaltsbewertung und Beweiswürdigung grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch würde ein solcher zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO rechnen (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) daher allenfalls in krassen Ausnahmefällen verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen werden in der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben jordanischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. November 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger am 20. November 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 zu verpflichten, ihn als Asylbewerber anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass nach seiner Überzeugung dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer von ihm vorgetragenen Konversion zum Christentum drohe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit den tragenden Ausführungen,

– dass er nicht genug Eigeninitiative aufgebracht habe und dass der Gottesdienstbesuch bzw. die Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Alltag eingenommen habe,

– dass er im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und dass eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme sowie

– dass sein Vortrag, das Trinken von Alkohol als schlecht anzusehen, bestätige, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe,

überrascht, weil hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf auch von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu rechnen gewesen sei und weil er – der Kläger – im Falle eines gerichtlichen Hinweises oder Vorhalts die angenommenen Zweifel hätte ausräumen sowie durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hätte hinwirken können, wird eine Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben befragt; auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 wird Bezug genommen. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. insbesondere Seiten 10 ff. des Original-Urteils) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger sich nicht ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt habe und dass die geltend gemachten christlichen Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden, sondern dass diese vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhten. Zu dieser Überzeugung gelangte das Erstgericht nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum einen aufgrund bislang mangelnder bestätigender Akte für die Hinwendung zum christlichen Glauben (keine Taufe, kein Kirchenbesuch), sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht die entsprechende Eigeninitiative aufgebracht habe und der Besuch des Gottesdienstes bzw. der Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Leben eingenommen habe. Darüber hinaus fehle es dem Kläger zur Überzeugung des Erstgerichts an einer innerlichen und identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben; hierfür zog das Verwaltungsgericht als Indiz heran, dass der Kläger beim Aufsagen des „Vaterunser“ erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe. Schließlich habe der Kläger unter Auswertung seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend wiedergeben können, aus welcher Motivation heraus sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden sei, zumal er mit seinen – nach Wertung des Verwaltungsgerichts – oberflächlichen Angaben auch nicht geltend gemacht habe, dass es für ihn unerlässlich sei, seinen Glauben öffentlich auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Religion das Leben des Klägers beeinflusse; seine Antworten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seien allesamt pauschal geblieben. In der mündlichen Verhandlung sei beim Gericht insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Kläger im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme. Eine Antwort auf die Frage, warum er Interesse am christlichen Glauben gewonnen habe, sei er in der Zusammenschau schuldig geblieben. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung das Trinken von Alkohol als „schlecht“ ansehe, habe die Ansicht der erkennenden Einzelrichterin bestätigt, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe, weil nach dem christlichen Glauben der grundsätzliche Konsum von Alkohol – anders als in der islamischen Religion – nicht verboten sei.

Mit diesen Wertungen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 20). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 25; OVG Saarl., B.v. 16.12.2011 – 3 A 264/11 – juris Rn. 44). Der Sache nach wendet sich der Kläger mithin vielmehr gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B.v. 8.5.2015 – 13 A 949/15.A – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein kubanischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Soweit der Kläger ausführt, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit der geladenen Dolmetscherin gegeben, hat er die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt.

Insofern trägt der Kläger in der Antragsbegründung vor, eine Glaubhaftmachung der Vorkommnisse in Kuba sei für ihn aufgrund der fehlerhaften Übersetzung der Dolmetscherin in keiner Weise möglich gewesen. Seine Ausführungen seien teilweise falsch oder sogar überhaupt nicht übersetzt worden. Trotz der mehrmaligen Hinweise seitens seines Bevollmächtigten sei vom Gericht hierauf überhaupt nicht eingegangen worden. Dolmetscher müssten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch Nuancen des Betroffenen übersetzen und dürften weder etwas hinzufügen noch Dinge weglassen. Die Sprachmittler müssten darüber hinaus in der Lage sein, kulturelle Besonderheiten mit einzubeziehen und korrekt zu erklären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Sein Bevollmächtigter habe im Laufe der mündlichen Verhandlung mehrmals auf die falsche bzw. unvollständige Übersetzung der anwesenden Dolmetscherin hingewiesen. Trotz bloßer allgemeiner Spanischkenntnisse seines Bevollmächtigten sei es für diesen nicht zu überhören gewesen, dass die Aussagen des Klägers oftmals falsch oder gar nicht übersetzt worden seien und dass diese mehrmals ergänzend habe ausführen müssen. Dies könne auch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Auf die klägerseitige Rüge der mangelnden Übersetzung sei jedoch während der mündlichen Verhandlung nicht weiter eingegangen worden.

Der Kläger hat diesbezüglich schon nicht hinreichend dargelegt, dass eine ausreichende Verständigung mit der vom Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscherin generell nicht möglich gewesen sei (vgl. auch OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 10). Die Behauptung, er sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nicht hinreichend in der Lage gewesen, alle für seine asylrechtlichen Ansprüche relevanten Umstände vorzubringen, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung eines Verfahrensverstoßes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert vielmehr grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.). Hieran fehlt es. Unabhängig hiervon wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sein Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung durch Ausschöpfen entsprechender prozessualer Mittel durchzusetzen. Zwar ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. April 2018 (vgl. dort Seite 3), dass der Kläger Angaben gegenüber dem Gericht nach zwischenzeitlicher Rückübersetzung ergänzt bzw. korrigiert hatte. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich derer im vorliegenden Fall kein Antrag auf Berichtigung gemäß § 105 VwGO i.V. mit § 164 ZPO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2018, § 108 Rn. 55). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Übermittlungsfehlern bei Beteiligung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, mit dem Verständigungsschwierigkeiten bestehen (sollen), kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich an erheblichen Mängeln gelitten und dies zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6; B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger der Meinung ist, dass Einzelheiten von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden seien, hat er eine diesbezügliche Gehörsrüge mithin schon deshalb nicht substantiiert dargelegt, weil er in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten es im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein soll (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.).

b) Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO speziell hinsichtlich eines von ihm vorgetragenen Überfalls auf ihn am 24. September 2016 geltend macht, ist auch diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht ersichtlich.

Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2018, der dem Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung (12. April 2018) zugefaxt und vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original mit einer Anlage (kopiertes Dokument in spanischer Sprache) vorgelegt wurde, vortragen lassen, dass derzeit in Kuba viele Wissenschaftler verschwänden. Am 24. September 2016 - kurz vor seiner Flucht nach Russland - habe sich ein Überfall auf ihn, den er bereits bei seiner Anhörung mitgeteilt habe, ereignet. Er sei nach Öffnen der Haustüre von einer unbekannten Person, die höchstwahrscheinlich der lokalen Polizei angehört habe, mit einem Spray narkotisiert worden. Im Anschluss sei sein Haus systematisch durchsucht worden. Es seien zwei Mobiltelefone sowie Teile der Hardware seines Computers, nicht aber - was bei gewöhnlichen Einbrechern zu erwarten gewesen wäre - Bargeld entwendet worden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass sich die Regierung sein Wissen als Regierungsgegner habe aneignen wollen. Im Rahmen eines anschließenden stationären Krankenhausaufenthaltes sei er vom behandelnden Arzt darüber informiert worden, dass er fast gestorben wäre und dass ihm Drogen verabreicht worden seien. Das Verfahren gegen den Angreifer sei von der Polizei nicht weiterverfolgt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger ein Opfer der Regierung geworden sei, die ihn habe umbringen wollen und die seinen Tod unter dem Deckmantel des Suizids eines Drogenabhängigen habe verschleiern wollen. Die Polizei suche aktuell weiterhin nach ihm und habe sich bereits mehrfach bei Angehörigen und Freunden über seinen Verbleib erkundigt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er in Kuba als regierungsfeindlich eingestuft worden sei und dass er bei seiner Rückkehr nach Kuba - insbesondere jetzt aufgrund des Verlassens des Landes und der Asylantragstellung in Deutschland - als Vaterlandsverräter der Interessen Kubas gelte und somit einer gesteigerten politischen Verfolgung unterliege, die ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich mache. Eine direkte Verhaftung nach Einreise in das Land und nach Passieren der Grenze sei wahrscheinlich. Mittlerweile habe die kubanische Polizei ihn ohne Tatvorwurf / Anklagevorwurf zum Erscheinen bei der Polizei vorgeladen. Aus der Ladung ergebe sich nicht, was dem Kläger zur Last gelegt werde. Es sei auf Kuba üblich, Personen ohne weiteres Verfahren in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und anschließend ohne gesetzliches Verfahren ins Gefängnis zu stecken. Grundlage der polizeilichen Willkür seien ungeschriebene sog. „resolutiones ministriales“, also Ministerialanweisungen. Solche würden missbraucht, um Parteigegner zu inhaftieren. Dies passiere auf Kuba tagtäglich, die Öffentlichkeit schaue hinweg. Der Versuch, ihn vorzuladen, sei ein Indiz für die geplante Verhaftung seitens des Regimes. Ferner sei damit zu rechnen, dass er selbst seine staatsbürgerlichen Rechte verliere, was für Rückkehrer nach Kuba gerichtsbekannt sein dürfte. Hierzu führte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. April 2018 weiter aus.

Der diesbezügliche Vortrag ist vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil tatsächlich berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden: Schon im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung vom 12. April 2018 (vgl. Seite 8 des Original-Urteils) wird ausgeführt, es sei mit Schriftsatz vom 11. April 2018, auf den hinsichtlich der Details Bezug genommen werde, vorgetragen worden, auf Kuba würden Wissenschaftler verfolgt und ermordet, wie der Tod eines Sohnes von Fidel Castro, der Atomphysiker sei, im Februar 2018 zeige. Weiter heißt es dort, der Kläger habe in diesem Schriftsatz vorgetragen, er sei am 24. September 2016 durch Unbekannte mit einem Spray angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden, und vermute, es habe sich um die Polizei in Las Tunas gehandelt; es sei ferner ein stationärer Krankenhausaufenthalt bis zum 26. September 2016 erforderlich gewesen. Auch habe es wieder eine Vorladung des Klägers zur Polizei gegeben. Der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Überfalls vom 24. September 2016 ist ferner im Rahmen der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. April 2018 berücksichtigt und gewürdigt worden. Dies betrifft auch den weiteren Vortrag der Antragsbegründung, er habe diesen Vorfall bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erläutert, dieser sei aber nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht insgesamt den Vortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten, u.a. weil er mit diesem Vorbringen am Tag der mündlichen Verhandlung nach richterlicher Überzeugungsbildung ganz neue Tatsachen vorgetragen und damit gesteigert habe. Während die bisherigen Einlassungen des Klägers vor dem Bundesamt nicht die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung erreicht hätten - in den Entscheidungsgründen des Urteils wird insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen - und er bislang angegeben habe, er sei selbständiger Elektroniker gewesen, habe der Kläger mit dem angeblichen Überfall vom 24. September 2016 erstmals vorgetragen, er sei Wissenschaftler und die Dauer des Gewahrsams bei der Polizei in Las Tunas habe nicht Stunden, sondern jeweils ein bis drei Tage angedauert. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung erstmals ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsszenarien habe der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt und auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum er erst jetzt hierzu vortrage. Seiner Behauptung, der Anhörer beim Bundesamt habe seine diesbezüglichen Einlassungen nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen, stehe nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Korrektur verlangt oder sonst ins Verfahren eingebracht habe, dass es einen derartigen Vorfall gegeben haben soll. Außerdem sei der Kläger - so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weiter - nach eigenen Angaben ohne Probleme im Juni 2015 in den Besitz eines Reisepasses gelangt und habe mit diesem völlig problemlos das Land verlassen können. Das Verwaltungsgericht kam so zu der Überzeugungsbildung, der Kläger sei nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereist und habe im Falle seiner Rückkehr nach Kuba nicht mit einer asylrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung zu rechnen.

Unabhängig davon, ob und inwieweit der Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO schon einschlägig sein kann, wenn bei der behördlichen Anhörung nicht der gesamt relevante Vortrag des Klägers in die Niederschrift aufgenommen worden ist, hat der Kläger jedenfalls auch diesbezüglich den Anforderungen an die Darlegung der Versagung des rechtlichen Gehörs am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Denn er hat sich schon nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, seinem Vortrag, er habe diesen Vorfall schon gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vorgebracht, fehle die Glaubwürdigkeit, u.a. weil der Kläger in der Folgezeit weder eine Ergänzung bzw. Korrektur der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG verlangt noch bis zur mündlichen Verhandlung auf sonstige Weise diesen Vorfall in das Verfahren eingebracht habe. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der Asylverfahrensakte auf einem gesonderten Kontrollbogen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der in spanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 14. September 2017 vor dem Bundesamt keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, dass ihm die verfasste Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt worden sei und dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Bl. 101 der Asylverfahrensakte). Entsprechendes ist auch auf Seite 6 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. September 2017 vermerkt. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Antragsbegründung einer substantiierten Darlegung bedurft, warum der Kläger bis zum Tag der mündlichen Handlung zugewartet hat, um die angebliche Diskrepanz zwischen seinem damaligen Vortrag und der Niederschrift über die Anhörung aufzuklären.

Auch mit dem darüber hinausgehenden - abstrakten - Vorbringen, eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör habe bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2017 vorgelegen, da (sonstige?) entscheidende Informationen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden seien, ist ein Verfahrensverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend i.S. von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Denn mit Ausnahme des behaupteten Vorfalls am 24. September 2016 (s.o.) hat der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Details, was genau im Rahmen der behördlichen Anhörung vorgebracht, aber nicht aufgenommen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, vorgebracht.

c) Soweit der Kläger - auch mit Blick auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Zulassungsbegründung vom 2. Mai 2018 - in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe sich im Übrigen nicht hinreichend, d.h. nicht ausführlich genug mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, vermag dies keine Zulassung der Berufung am Maßstab von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Kläger auf den Umstand verweist, dass im angegriffenen Urteil vom 12. April 2018 von einer Rückreise nach „Äthiopien“ (anstelle von „Kuba“) die Rede sei (vgl. Seite 10, zweiter Absatz), was nach seiner Ansicht für eine Abwicklung des Verfahrens in Form eines „kurzen Prozesses“ und ein nicht hinreichendes Eingehen auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt spreche. Insofern liegt es aber aus Sicht des Senats auf der Hand, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler des Verwaltungsgerichts handelt. Ein Indiz, dass aufgrund dieses Flüchtigkeitsfehlers das Gericht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hätte, ergibt sich hieraus nicht. Denn im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht durchgehend richtig auf Kuba als Herkunftsstaat des Klägers ab und referiert den (unstreitigen) Sachverhalt nach Aktenlage sowie den klägerischen Vortrag (vgl. auch oben) völlig korrekt.

d) Aus dem klägerischen Vorbringen, er sei in der mündlichen Verhandlung - trotz der bestehenden sprachlichen Barrieren und trotz des Umstands, dass er unter enormem Druck gestanden habe - nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag Unstimmigkeiten aufweise, die das Verwaltungsgericht im Urteil dann als entscheidungserheblich angesehen habe, ergibt sich nichts anderes: Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 - 10 B 34.09 - juris Rn. 6). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 - 1 A 2199/16.A - juris Rn. 25). Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

e) Der allgemeine Einwand, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, genügt nicht, um den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Sache unter dem Vorbringen einer tatsächlich für ihn bestehenden Gefährdungslage in Kuba (vgl. insbesondere die Ausführungen unter „18.“ des Schriftsatzes vom 2. Mai 2018) die Fehlerhaftigkeit des Urteils rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht, zumal selbst ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht als Zulassungsgrund zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern ist auch die mit den Schriftsätzen vom 18. Juni 2018, 17. August 2018, 22. August 2018 und 2. Oktober 2018 im laufenden Zulassungsverfahren erfolgte Vorlage von diversen Schriftstücken, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags belegen sollen, ungeeignet, um die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu erfüllen. Insbesondere spielt es für die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht keine Rolle, ob es sich bei diesen im Nachhinein vorgelegten Unterlagen ggf. um neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V. mit § 71 AsylG handelt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 24. September 2018 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, ihm gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe ihn mit einer Beweiswürdigung überrascht, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Dies betreffe die auf Seite 9 des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung, dass sich die Lage der Christen in Ägypten in den letzten Jahren gebessert habe und dass es in den vergangenen zwölf Monaten keine größeren Anschläge mehr auf christliche Einrichtungen gegeben habe. Diese überraschende Behauptung sei nachweislich nicht richtig, wie eine im Antragsschriftsatz erfolgte Aufzählung diverser Ereignisse seit dem 9. April 2017 zeige. Dies belege, dass die Situation nicht besser geworden, sondern nach wie vor angespannt sei. Auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 wird zudem in einem unvollständigen Satz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet hingegen nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht allein deshalb vor, weil sich auf Seite 9 des Urteils der - auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes gestützte (vgl. Seite 11 des angegriffenen Urteils) - singuläre Satz findet: „In den vergangenen 12 Monaten gab es keinen größeren Anschlag auf christliche Einrichtungen.“ Dieser - mit Blick auf die Umschreibung „keinen größeren“ ohnehin auslegungsbedürftige - Satz ist nicht für sich gesehen entscheidungstragend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 8 ff. trotz der Feststellung, dass es besonders - und nach wie vor - in Oberägypten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kommt und dass es regelmäßig zur strukturellen Benachteiligung und Diskriminierung von Christen kommt (zur Besserung der Lage der koptischen Christen in Ägypten insgesamt vgl. aber BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10), ausführlich unter Rekurs auf diverse Quellen begründet, warum koptischen Christen in Ägypten keine Gruppenverfolgung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt seien, wobei dort ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet sei. Das Erstgericht hat aber in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass koptische Christen ihren Wohnort innerhalb des Landes wechseln können. So könne - was auch für den Kläger gelte - insbesondere ein Umzug in Landesteile oder Ballungsräume, in denen der christliche Glaube weitgehend unbehelligt ausgeübt werden könne, die andernorts (etwa in Oberägypten) bestehende höhere Gefahr verringern. Auch vor diesem Hintergrund stellt es keine Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 12 der angegriffenen Entscheidung zum Ergebnis kommt, dass bei einer Anzahl von ca. 10% christlicher Bevölkerung in Ägypten, also 9,2 Millionen Kopten, nicht festgestellt werden könne, dass die Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich seien, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft eine begründete Furcht bestehe, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (zum relevanten Kriterium der Verfolgungsdichte für den Tatbestand der Gruppenverfolgung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 13 m.w.N.; speziell zur Lage der koptischen Christen in Ägypten: BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9; B.v. 5.10.2018 - 15 ZB 18.32419 - juris Rn. 10).

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 13 f. des angegriffenen Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Kläger mit dem unvollständigen Satz im zweiten Absatz auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 12. November 2018 überhaupt tatsächlich hierauf berufen will. Unabhängig von dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend vorgetragen worden. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere fehlt es bereits an der Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 1. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG -) ist nicht hinreichend dargetan.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a. a. O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

4

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht befasse sich nicht in gebotenem Maß mit seinem Vorbringen und habe den entscheidungserheblichen Vortrag bei seiner Urteilsfindung nicht erwogen bzw. nicht berücksichtigt, ist dies nicht der Fall. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers berücksichtigt, indem es das klägerische Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zur Begründung der Klage (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016) im Tatbestand im Wesentlichen wiedergegeben und im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und Verwaltungsvorgang Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.). Sodann hat es in Auseinandersetzung mit diesem Vortrag seine Entscheidung begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz] ff.) und im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung durch den iranischen Staat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und einer diesbezüglichen politischen Betätigung das Gericht nicht hinreichend habe überzeugen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [6. Absatz]), da die Schilderungen des Klägers keine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen, die auf die subjektive Wahrheit der Schilderung schließen ließen, erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [7. Absatz]). Die Schilderung des Klägers sei äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]).

6

2. Dass das Gericht hierbei Beweismittel über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt ist ein konkretes Eingehen des Gerichtes auf jede Einzelheit des Vorbringens nicht erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - die Gründe angibt, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“. Dass die Unterlagen über seine Verhaftung und Verurteilung (2013) bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen Erwähnung gefunden haben, obgleich bei der Darstellung des Sachverhaltes eine Bezugnahme erfolgte (s. o.), lässt für sich betrachtet nicht die Annahme zu, das Gericht habe diese ersichtlich nicht erwogen bzw. zur Kenntnis genommen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nachvollziehbar dar, dass die Beschreibung des zweiten Gefängnisaufenthaltes 2013 - wie der erste Gefängnisaufenthalt 2009 - äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen gewesen sei und der Kläger trotz Nachfrage vage und ungenau geblieben sei, so dass sein Vorbringen nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen wirke (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz i. V. m. 2. Absatz]). Insbesondere habe er nicht näher dazu ausführen können, weswegen er aus der Haft auf Bewährung entlassen worden sei. Er habe lediglich angegeben, erkrankt gewesen zu sein, ohne mitzuteilen, an welcher Krankheit er gelitten bzw. was zu der Krankheit geführt habe. Unerklärt sei auch geblieben, weshalb er als beobachteter und mehrmals verhafteter politischer Sänger aus der Haft entlassen worden sei. Es erscheine nicht lebensnah, dass ein Regime, das die Opposition mit drastischen Maßnahmen unterdrücke, bereits verhängte Strafmaßnahmen gegen Oppositionelle aus humanitären Gründen abmildere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Dies berücksichtigt konnte das vom Kläger vorgelegte Schreiben über die behauptete Haft, Verurteilung und spätere Aussetzung zur Bewährung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) mangels detaillierter und widerspruchsfreier Schilderung der Haftsituation im Jahr 2013 durch den Kläger schon nicht die Annahme des Gerichtes entkräften, dass kein eigenes Erleben dahinterstehe.

7

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Bezug genommenen Schreiben aus dem Jahr 2013 (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) für sich betrachtet schon nicht geeignet sind, zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens beizutragen. Das Schreiben beinhaltet u. a. neben der Datumsangabe 11. Februar 2013, die nach Angaben des Klägers, dem Tag seiner Verhaftung entsprechen soll, die Angabe der Haftzeit von drei Monaten sowie die Aussetzung der (noch) 9-monatigen Haftstrafe auf fünf Jahre Bewährung, obgleich das Schriftstück bereits am 11. März 2013, d. h. einen Monat nach seiner Verhaftung durch einen Richter unterschrieben wurde. Das vom Kläger geschilderte Geschehen, er sei nach drei Monaten Haft wegen physischer und psychischer Folter im Gefängnis erkrankt und zum Arzt geschickt worden, der seine Freilassung aus gesundheitlichen Gründen empfohlen hätte, so dass die Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016), kann mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht widerspruchsfrei in Zusammenhang gebracht werden. Auch die in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme, die sich entgegen der klägerischen Angabe nicht im Verwaltungsvorgang finden lässt und auf die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen beim Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben - auch keine Bezugnahme erfolgt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ausweislich der Klagebegründung vom 7. November 2016 (vgl. dort S. 2 [unten]) soll das Schreiben des Arztes, der die Freilassung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen empfohlen haben soll, auf den 23. August 2013 datieren und während der Haft erstellt worden sein, wohingegen ausgehend von seiner Verhaftung am 11. Februar 2013 und einer Haftdauer von drei Monaten der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Gefängnis gewesen sein kann. Das zweite - vom Kläger in Bezug genommene - gerichtliche Schreiben beinhaltet dagegen eine Vorladung aus dem Jahr 2012, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Verhaftung aufgrund seines Auftrittes auf einer Hochzeitsfeier im Februar 2013 stehen kann.

8

3. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe diverse Bescheinigungen der DPK unrichtig gewürdigt, indem es darauf abgestellt habe, dass die Mitgliedschaft in der DPK aus asyltaktischen Gründen geschehen sei, begründet eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Hiermit wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die Beweismittel (zu Unrecht) als verspätet gewertet und ihm damit verwehrt, vor Gericht die für ihn günstigen Beweismittel zu erbringen, ist dies nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK zur Kenntnis genommen, jedoch die Erklärung des Klägers, weshalb er diese erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, als nicht nachvollziehbar bewertet, soweit dieser vorträgt, erst jetzt den Eindruck zu haben, die Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).

9

Der Einwand des Klägers, das Gericht habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen der Partei, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien, keineswegs auseinandergesetzt, verfängt nicht. Dafür, dass die dortigen Angaben zu seiner (Partei-)Mitgliedschaft im Iran, seiner heutigen Mitwirkung in der Sektion der DPK in der Bundesrepublik Deutschland und die Einschätzung, eine Abschiebung in den Iran würde für den Kläger lebensbedrohliche Gefahren hervorbringen, nicht durch das Gericht berücksichtigt worden seien, besteht kein Anhalt. Denn das Gericht schätzte unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (kein Gerichtsverfahren 2009, kein strafrechtlicher Vorwurf zu einer etwaigen Mitgliedschaft in der DPK, nur ein Gerichtsverfahren 2013 verbunden mit einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung) ein, dass der iranische Staat, wenn überhaupt, nur von einer untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Der Kläger verfolge mit seinem Gesang vordergründig wirtschaftliche Interessen, so dass ein politisches Ziel nicht in dessen Fokus stünde (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sowohl die Mitgliedschaft in der DPK als auch ein etwaiges Engagement in Partei - sogar zugunsten des Klägers - unterstellt, jedoch gleichwohl angenommen, dass anhand des im Übrigen dargestellten Geschehensablauf dem Kläger nur eine untergeordnete Rolle in der Partei zugekommen sein könne.

10

Soweit der Kläger eine andere rechtliche Wertung verlangt, weil das Gericht eine korrekte Antwort des Klägers als falsch erachtet bzw. „asyltaktische Gründe“ für seine behauptete Mitgliedschaft in der Partei annimmt, obwohl der Kläger bereits vor Asylantragstellung Parteimitglied gewesen sei, wendet sich der Kläger erneut gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Diese lassen sich - wie dargestellt - keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige gravierende Mängel (etwa in Form einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung) sind hier indes nicht dargelegt. Zwar lag der Feststellung im Urteil, Generalsekretär der DPK Iran sei Mustafa Hijri und nicht der auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom Kläger benannte „Mustafa Mauludi“, wohl insoweit eine unrichtige Internetrecherche zugrunde, als der Kläger den Generalsekretär des im Jahr 2006 abgespaltenen Teiles der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (DPK-I [vgl. http://pdki.org/english/]), der den Namen Kurdistan Democratic Party (KDP IRAN) trägt, bezeichnet hat (Herr Mustafa Mowludi [vgl. www.kdppress.org/en/ourpeople.php]). Gleichwohl ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen, Mitglied der DPK zu sein (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016 und Antragsschrift), ohne darzustellen, dass zwischen der DPK-I und der KDP IRAN ein Unterschied besteht, diesen Irrtum selbst veranlasst hat, so dass für eine willkürliche Entscheidung nichts ersichtlich ist. Auch im Zulassungsverfahren klärt der Kläger die Verschiedenheit der politischen Parteien nicht im Ansatz auf. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zugunsten seiner Person von einer bestehenden Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei ausgegangen ist (siehe Darstellung oben). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger von einer willkürlichen Beweiswürdigung deshalb ausgehen könnte, weil das Gericht trotz seiner Mitgliedschaft in der KDP IRAN vor Asylantragstellung asyltaktische Gründe annimmt.

11

4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt sich auch nicht etwa dadurch fort, dass das Gericht eine Antwort des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben, habe. Richtig ist, dass der Kläger in der Sitzung auf die Frage, weshalb er die Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt habe, erwidert hat, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf YouTube-Videos verwiesen habe, die seine Mitgliedschaft in der DPK zeigen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes erklärte der Kläger jedoch auch, dass er den Eindruck gehabt habe, die Bescheinigungen über seine Parteimitgliedschaft erst dem Gericht vorlegen zu müssen. Letzteres hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anhörung vom 13. Juni 2016 hat der Kläger zwar eine Liste mit YouTube-Adressen überreicht, jedoch lediglich angegeben, dass in diesen Videos gesehen werden könne, wie er oppositionelle Lieder singe (vgl. dort S. 5). Zu dem weiteren Inhalt der in Bezug genommenen YouTube-Videos (wann, wie, wo bzw. in welcher Funktion er oppositionelle Lieder gesungen haben will), trug der Kläger nichts vor. Wie hieraus geschöpft werden kann, er hätte zu seiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen kurdischen Partei vorgetragen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich.

12

5. Dass das Gericht die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die ihn „mit den führenden Persönlichkeiten der DPK aus verschiedenen Jahren“ zeigen sollen, sowie die über YouTube-Links veröffentlichten Video-Auftritte des Klägers als nicht geeignete Beweismittel behandelt hat, verletzt das rechtliche Gehör ebenfalls nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien kann letztlich dahinstehen, ob das Gericht richtigerweise davon ausgegangen ist, nicht überprüfen zu können, mit wem der Kläger sich hat fotografieren lassen bzw. welche Stellung die abgebildeten Personen inne gehabt haben. Denn zu Recht hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, welche Konsequenzen ihm aus dem Zusammentreffen mit den auf der Rückseite der Fotografien bezeichneten Personen drohen würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Fotografien ohne weiteren Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Er beschränkte sich auf die Bezeichnung des Namens und der Funktion der mit ihm abgebildeten Personen auf der Rückseite der Fotografien. Insbesondere trug er erstinstanzlich auch nicht vor, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind und wie sich diese in sein Vorbringen einfügen. Dies zugrunde gelegt wurde das Gericht durch die vorgelegten Aufnahmen auch nicht in die Lage versetzt, den klägerischen Sachvortrag hierauf zu stützen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilten 12 YouTube-Links und der mit der Klagebegründungsschrift vom 7. November 2016 ergänzten zwei weiteren YouTube-Adressen. Beim Bundesamt gab der Kläger lediglich an, auf den Videos oppositionelle Lieder zu singen. Wann und wo die Aufnahmen den Kläger zeigen bzw. welche Lieder, welchen konkreten Inhalts der Kläger gesungen haben will und welche Konsequenzen deshalb drohen würden, hat er schon nicht vorgetragen. Eine Ausforschung des Sachverhaltes durch das Gericht war mangels konkreter Anknüpfungspunkte daher nicht geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der zwei weiteren mit der Klagebegründung vorgelegten YouTube-Adressen. Zwar trug der Kläger erstinstanzlich insoweit vor, dass er auf den Videos bei gemeinsamen Auftritten mit „Smail Sardashti“, einem aktiven Mitglied der DPK, der kritische Lieder gegen das iranische Regime gesungen habe und im Jahr 2009 durch iranische Agenten im irakischen Kurdistan ermordet worden sei, zu sehen sei und seither im Visier des iranischen Geheimdienstes stehe (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016). Anhand dieser Videoaufnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesungenen Lieder lediglich um kurdische Volkslieder handelt, zumal die Aufnahmen offensichtlich in keinem Bezug zu einer Veranstaltung einer oppositionellen Partei stehen, sondern einen privaten Rahmen offenbaren.

13

6. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte den Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland, Herrn (G.), zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers im Iran und der Bundesrepublik Deutschland befragen müssen, bedingt dies auch keine Gehörsverletzung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt, noch wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Beweisantrag mit dem Ziel der Befragung des Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -; und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris).

14

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11, [m. w. N.]). Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich darin, dass Herr (G.) sich bereiterklärt habe, „über die politischen Aktivitäten des Klägers im Iran und [seine] staatliche Verfolgung bzw. Verhaftungen sowie über die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten mit der DPK im Irak und Deutschland als Zeuge auszusagen“, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Sektionsvorsitzenden nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der iranische Staat allenfalls von einer nur untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine.

15

7. Mit seinem Einwand, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich über seine öffentlichen Auftritte als oppositioneller Sänger zu äußern, legt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar. Selbst wenn der Kläger - wofür angesichts einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung kein Anhalt besteht - keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Verfolgungsschicksal vorzutragen, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 8). Ungeachtet dessen behauptet der Kläger auch nicht, dass das Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen gegeben hätte, das von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu erachten, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017.

16

8. Soweit der Kläger vorträgt, in dem Urteil des Gerichtes sei kein Wort zu der vom Gericht behaupteten „Steigerung des Asylvorbringens im Laufe des Asylverfahrens“ zu finden, verkennt er, dass das Gericht den erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag zu seiner behaupteten Parteimitgliedschaft als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]), mithin insoweit sehr wohl ein gesteigertes Vorbringen vorliegt. Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Detailarmut und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages und nicht etwa auf ein gesteigertes Vorbringen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [1. Absatz]). Die Ausführungen zu einem gesteigerten Vorbringen dienen offensichtlich allein der Darstellung der Rechtsprechung (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]), so dass für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich ist.

17

9. Mit der Rüge, das Gericht unterstelle ihm zu Unrecht Detailarmut, begründet der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung. Erneut wendet sich der Kläger nur gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dass die Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, noch liegt Entsprechendes auf der Hand. Mögen die Erwägungen des Gerichtes zum Reiseweg möglicherweise sachfremd gewesen sein, so stellt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Ausführungen des Gerichtes zu seinen das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalten in den Jahren 2009 und 2013 eine willkürliche Beweiswürdigung beinhalten sollen (siehe Darstellung unter 2.).

18

Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bereits in der Klagebegründung vom 7. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger „aufgrund seiner Sozialisation und Erziehung sowie seines Bildungsniveaus ein bescheidener Typ“ sei, so dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, das Vorbringen in der Klagebegründung sowie die Beantwortung der Fragen des Gerichtes genügten und er auf zusätzliche Erklärungen habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruches lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichtes auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf eine Verfolgung durch das iranische Regime beruft - die ihm zugefügten Repressalien, insbesondere auch die das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalte substantiiert und erschöpfend darzulegen. Die gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits attestiert worden war, dass er „vage, widersprüchlich und letztlich unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen [habe]“ bzw. sein „gesamter Vortrag […] es an relevanten Einzelheiten fehlen [lasse]“ (vgl. Bescheid vom 29. September 2016, S. 5 [4. Absatz]). Woraus der Kläger folgert, auf eine detaillierte Darstellung seiner Gefängnisaufenthalte verzichten zu dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar. Weder behauptet der Kläger, das Gericht hätte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, vom bisher geschilderten Verfolgungsgeschehen bereits überzeugt zu sein, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017. Angesichts der Annahme, der Kläger sei hinsichtlich seines Aussageverhaltens ein „bescheidener Typ“, hätte es seiner Prozessvertretung oblegen, durch weitere Fragestellungen diesem Umstand Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das Fragegeschehen gegenüber dem Kläger, dessen intellektuelle Fähigkeiten seinen Angaben nach (Schule bis zur achten Klasse besucht, Liedermacher, Sänger bzw. Oppositioneller) zumindest als durchschnittlich einzustufen sind, bestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017).

19

10. Dass die vom Kläger gerügten „Übersetzungsschwierigkeiten“, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals hingewiesen haben will, es rechtfertigen dem Aussageverhalten des Klägers geringeres Gewicht beizumessen, ist schon nicht ersichtlich. Festzustellen ist, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017 nur bei der Fragestellung des Gerichtes, wie es zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gekommen sei, „nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten und einer Hilfe durch die Prozessbevollmächtigte“ der Kläger geantwortet habe (vgl. dort S. 6). An keiner weiteren Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass „Übersetzungsschwierigkeiten“ als solches bestanden hätten. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger auch erklärt, mit den Protokollaufzeichnungen seiner Antworten einverstanden zu sein (vgl. dort S. 8). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Klagebegründung, aufgrund der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, verwiesen haben will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn es oblag dem Kläger - unabhängig von seinen schriftlichen Ausführungen - in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal substantiiert und erschöpfend darzulegen (vgl. Darstellung unter 9.). Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Glaubwürdigkeit des Klägers festzustellen.

20

11. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien mangels Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem konkreten Fall nicht auflösbare Widersprüche attestiert worden, die tatsächlich nicht bestünden, ist auch hiermit keine Gehörsverletzung verknüpft. Indem der Kläger die vom Gericht in seinem Urteil festgestellten Widersprüche im Einzelnen darstellt und durch weiteres Vorbringen relativiert, mithin sein Vorbringen zu plausibilisieren und zu substantiieren versucht, greift er lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, die nicht zulassungsbegründend gerügt werden kann. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger dagegen nicht substantiiert dar.

21

Soweit er beispielsweise der Auffassung ist, das Gericht würde grundlos behaupten, seine Eltern würden nicht mehr durch den iranischen Geheimdienst bedroht werden, liegt hierin keiner der vorbezeichneten Verstöße. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Kläger im bisherigen Verfahren hierzu nicht erklärt hat, obgleich bei der vom Kläger beschriebenen Nähebeziehung zu seinen Eltern erwartet werden kann, dass bei einer bis heute andauernden und auf den Kläger zurückzuführenden Bedrohungslage für die Eltern, dies Erwähnung gefunden hätte.

22

Das Gericht war auch nicht etwa verpflichtet, auf etwaige Widersprüche hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Plausibilität und Widersprüche hin überprüft und solche bei der Beurteilung zu seinen Lasten berücksichtigt.

23

Auch die Ausführungen des Klägers zu der Schlussfolgerung des Gerichtes, dass das bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Datum, 5. Dezember 2013, zwei Tage nach Ende des Monats „Muharram“ gelegen habe, so dass ein religiöses Vergehen nicht plausibel sei, lassen keine objektiv willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes bzw. einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Allein der Umstand, dass der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung die Datumsangabe wiederholt hat, schließt eine Berücksichtigung der Datumsangabe in den Urteilsgründen nicht aus, wenn der Kläger die ihm mit der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannte Datumsangabe unverändert lässt. Selbst wenn das in der Anhörungsniederschrift wiedergegebene Datum, wie der Kläger behauptet, wegen einer unpräzisen Umrechnung nur um einen Tag vom Trauermonat „Muharram“ abweicht, liegt er gleichwohl im Folgemonat „Safar“ und nicht - wie vom Kläger angegeben - im Trauermonat. Der Monat „Safar“ ist jedoch nicht auch ein „Trauermonat“, sondern wird als „Unglücksmonat“ bezeichnet (vgl. Annemarie Schimmel, Das islamische Jahr, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2010, S. 63 ff.). Dass „es aus Sicht des religiösen Vergehens keinen wesentlichen Unterschied zwischen [den Monaten] Muharram und Safar [gebe]“, liegt weder auf der Hand, noch belegt der Kläger dies ansatzweise.

24

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, dass der gerichtliche Einwand seine Kernaussage, ihm sei ein öffentlicher Auftritt bei der Hochzeit unabhängig von religiösen Zusammenhängen verboten gewesen, nicht erschüttere, verkennt er, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern hat. Hierzu zählt zweifellos auch die raumzeitliche Verknüpfung des behaupteten Verfolgungsgeschehens, so dass eine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen keinen (generellen) rechtlichen Bedenken begegnet.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

26

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

27

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2018, mit dem ihm sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise begründet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 AsylG.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem (vormaligen) Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2018 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 21. Dezember 2018 (Eingang sowohl per Telefax als auch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Bayreuth) und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine substantiierten Zulassungsgründe dargelegt. Der Antragsbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2018 beschränkt sich darauf, auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem alle Fehler des erstinstanzlichen Verfahren und des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2018 aufgelistet seien. Weder im Antragsschriftsatz selbst noch auf dem in Bezug genommenen Beiblatt werden Zulassungsgründe i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht oder auch nur benannt. Mit dem Beiblatt zum Antragsschriftsatz lässt der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung sowohl im Bundesamtsbescheid vom 1. August 2017 als auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom19. November 2018, soweit dieses auf Seiten 9 / 10 die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags auf diverse Widersprüche stützt, angreifen. Die bloße Behauptung der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils entspricht aber nicht den formalen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG. Eine die Darlegungsanforderungen erfüllende Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Die nicht verlängerbare (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427 - juris Rn. 8 m.w.N.) Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags ist mittlerweile abgelaufen.

Sollte - auch wenn dies so nicht klargestellt wurde - davon auszugehen sein, dass mit der Antragsbegründung und dem beigefügten Beiblatt in der Sache der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist auch dieser nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ist diesbezüglich nichts Substantielles zu entnehmen.

Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausnahmsweise nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. Auch auf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche des Klägers könnten auf einem Versprecher des Klägers bei der gerichtlichen Anhörung oder auf einem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin beruhen, kann eine Berufungszulassung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht gestützt werden:

Soweit am Ende der ersten Seite des Beiblatts zum Zulassungsantrag ausgeführt wird, dass der vom Erstgericht monierte Widerspruch, wonach der Kläger - der nach eigenen Angaben am 23. Mai 1999 geboren und der nach eigenen Angaben Ende Mai 2014 aus Ägypten ausgereist sei - einen bestimmte Polizei- und Militärkontrolle zeitlich unlogisch in das Jahr 2016 einordnete (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich denke, es war 2016, als ich 15 Jahre alt gewesen bin.“), „höchstwahrscheinlich“ auf einem Versprecher des Klägers selbst oder der Dolmetscherin beruhe und dass der Kläger selbstverständlich davon ausgegangen sei, 2014 gesagt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Kläger selbst noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter auf eine Klarstellung der zeitlichen Einordnung hingewirkt haben, obwohl hierzu Anlass und Gelegenheit bestand. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis. Denn die Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO, vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.) vermerkt insofern, dass der Kläger nach seiner o.g. Aussage seitens des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich bereits seit 2014 in Deutschland aufhalte. Hierauf gab er wörtlich an: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen ist.“ Die Möglichkeit der Klarstellung, dass die Geschehnisse - wie nunmehr im Beiblatt zum Zulassungsantrag behauptet - in das Jahr 2014 zu datieren seien und dass dies selbstverständlich so auch vom Kläger gemeint gewesen sei, blieb in der mündlichen Verhandlung ungenutzt.

Soweit auf der zweiten Seite des Beiblatts zum Antragsschriftsatz gegenüber den vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüchen des Klägers in Bezug auf seine Flucht aus einer Militärbasis, auch eingewendet wird, es könne „hier leicht durch ungenaue Übersetzung ein falsches Bild entstehen“, erfüllt der Vortrag die Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 23). Die Ausführungen bleiben insofern vage und spekulativ.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juni 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 29. März 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger am 3. Juli 2017 erhobene Klage - mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen - ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist im Zulassungsverfahren nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 22.10.2009 - 5 B 51.09 - juris Rn. 22; B.v. 15.9.2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 42; B.v. 30.6.2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; B.v. 24.2.2016 - 3 B 57/15 u.a. - juris Rn. 2; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 31.1.2018 - 8 ZB 18.30248 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 19.4.2018 - 8 A 1590/16 - juris Rn. 29). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensverstoß kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht die einen Tag vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht per Telefax übermittelte Klagebegründung vom 28. März 2018 weder zur Kenntnis genommen noch in seine Erwägungen einbezogen hat. Es ist zwar richtig, dass die Bevollmächtigte des Klägers am Nachmittag des 28. März 2018 - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - dem Verwaltungsgericht per Telefax eine Klagebegründung übermittelte und dass sich - worauf die Antragsbegründung ausdrücklich verweist - auf Seite 3 (unten) des angegriffenen Urteils im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils folgender Satz befindet:

„Eine Klagebegründung erfolgte nicht.“

Im Kontext zur gesamten Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand sowie zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. März 2018 wird aber klar, dass hieraus nicht abgeleitet werden kann, das Verwaltungsgericht habe die Klagebegründung vom 28. März 2018 und den darin enthaltenen Vortrag bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt resp. überhaupt nicht gelesen (zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht einen zulässig eingereichten Schriftsatz übersieht vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 = juris Rn. 22; Geisler, AnwBl. 2010, 149/150). Denn in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2018, zu der weder der Kläger noch seine Bevollmächtigte erschien, ließ die Einzelrichterin (vor der anschließenden Urteilsverkündung) ins Protokoll aufnehmen (vgl. Seite 2 der Niederschrift):

„Die Klägervertreterin übersandte am 28. März 2018, um 16.29 Uhr das Fax mit einer ausführlichen mehrseitigen Klagebegründung und einem ärztlichen Befundbericht vom 27. März 2018.“

Hieraus sowie aus dem Umstand, dass am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils vom 29. März 2018 ausdrücklich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. März 2018 Bezug genommen wird, wird offensichtlich, dass die Einzelrichterin sowohl die Klagebegründung als auch die diesbezügliche Anlage zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung, die sie nach kurzer Sitzungsunterbrechung am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet hat, berücksichtigt hat. Der von dem Kläger in Bezug genommene Passus im Tatbestand des Urteils, der sich zwischen der Darstellung der Klageerhebung (am 3. Juli 2107) und der Darstellung des Beschlusses der Einzelrichterübertragung (am 9. Februar 2018) befindet, kann daher nur so verstanden werden, dass zunächst - d.h. zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 9. Februar 2018 - keine Klagebegründung erfolgte.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass speziell hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung vom 16. Mai 2018 ausdrücklich angesprochenen Umstände der klägerische Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO übergangen wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2017, auf den das Verwaltungsgericht im Urteil vom 29. März 2018 gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nahm, wird auf Seite 3 abgearbeitet, warum die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) nicht vorliegen. Ergänzend ist im Urteil ausgeführt, dass sich der Kläger auf internen Schutz im Süden Malis verweisen lassen müsse, wo nach der Überzeugungsbildung des Erstgerichts auf Basis aktueller Erkenntnismittel der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wache und seiner Schutzaufgabe gerecht werde. Das Verwaltungsgericht war mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten, sich tiefer mit Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auseinanderzusetzen. In der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klagebegründung wird seitens der Bevollmächtigten des Klägers behauptet, dass dieser nicht in der Lage wäre, sich sein Existenzminimum zu erwirtschaften, weil er einerseits über keinen unterstützenden Familienverbund mehr verfüge und er andererseits - wie er bereits bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 13. Juni 2017 angegeben habe - aufgrund einer im Jahr 2014 in Libyen erlittenen Fraktur sowohl beim Gehen als auch beim Stehen unter Schmerzen im linken Bein mit Mobilitätseinschränkung leide. Auch diese Umstände wurden vom Bundesamt bereits im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2017 sowie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 29. März 2018 - einerseits über eine Bezugnahme gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid (Urteil Seite 5), andererseits über ergänzende Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Urteil Seite 6) - hinreichend am Maßstab von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO berücksichtigt. So heißt es bereits im Bescheid des Bundesamts (mit weiteren Ausführungen), es sei zu erwarten und dem Kläger als junger und arbeitsfähiger männlicher Person auch zuzumuten, dass dieser in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Ferner wurde schon dort der klägerische Vortrag der Beinverletzung wie folgt berücksichtigt (Seiten 5 f.):

„(…) So trug der Antragsteller zwar vor, dass ihm in Libyen das Bein gebrochen wurde, auf Grund dessen er nun Schmerzen habe, allerdings wurde auch eigens vom Antragsteller bestätigt, dass die Ärzte in Deutschland deswegen nichts unternehmen können. Ferner stellt ein vormals gebrochenes Bein kein Abschiebungsverbot dar. Es handelt sich dabei nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die im Falle einer etwaigen Nichtbehandlung die Gesundheit des Antragstellers wesentlich oder in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würde.“

Soweit mit der Klagebegründung ein ärztlicher Befundbericht einer orthopädischen Arztpraxis vom 27. März 2018 vorgelegt wurde, und hierzu vorgetragen wurde, Überlastungen sollten vermieden werden, ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächlich auf den 27. März 2018 datierte Dokument ausschließlich auf bereits 21 Monate zurückliegende Diagnosen, Anamnesen, Befunde etc. abstellt. Insbesondere datiert auch die im Befundbericht vom 27. März 2018 aufgelistete ärztliche Empfehlung „Überlastung meiden“ auf den 6. Juni 2016. Zudem ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass es nach Juni 2016 zu weiteren ärztlichen Behandlungen wegen der Oberschenkelfraktur aus dem Jahr 2014 gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nach Maßgabe der oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe nicht gehalten, sich mit dem Vortrag in der Klagebegründung und dem als Anlage beigefügten ärztlichen Befundberichts, dessen inhaltliche Bescheinigungen sich auf einen Zeitpunkt Mitte 2016 - ein Jahr vor der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juni 2017 und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Juni 2017 sowie fast zwei Jahre vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts - beziehen, tiefer auseinanderzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.1 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 - 13 A 2841/17.A - juris Rn. 3 ff.).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Angaben des Klägers, dass die Übersetzung seiner Anhörung fehlerhaft erfolgt ist, ohne nähere Prüfung als gerichtsbekannte Ausflüchte zu bezeichnen und hierdurch die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers ohne Nachprüfung zu begründen“ und

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass nachdem der Kläger angibt, es seien Übersetzungsfehler gegeben, und zahlreiche Dolmetscher aufgrund von Qualitätsmängeln der Anhörungen nicht mehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigt werden, nicht zu prüfen, ob der den Kläger übersetzende Dolmetscher auch den oben genannten entlassenen Dolmetschern angehört“,

haben keine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und sind einer generellen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im Einzelfall auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von dem jeweils entscheidenden Gericht zu beantworten. Der Kläger wendet sich im Ergebnis gegen die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Entscheidungskritik in die Frageform kleidet und danach fragt, ob bestimmte - von ihm unterstellte - Verfahrensweisen (nicht) zu beanstanden sind.

Mit dem Einwand, der Vortrag in Bezug auf die Vorgänge in Äthiopien vor der Flucht in den Sudan seien bei der Anhörung vor dem Bundesamt fehlerhaft übersetzt worden, hat er zudem die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nicht aufgezeigt. Er hat weder konkret dargelegt, welche Aussagen falsch übersetzt worden seien, noch warum es auf diese entscheidungserheblich ankam, was jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu OVG NW, B.v. 6.8.2003 - 11 A 1381/03. A - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil insofern auf mehrere Gründe gestützt. Neben einer unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens wird in den Urteilsgründen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es unplausibel sei, dass die Polizei nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt habe, obwohl sie diesen zuvor verhaftet habe. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht selbst bei einer Wahrunterstellung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geschilderten Vorfälle die flüchtlingsrelevante Intensität verneint hat. Entsprechendes gilt für die Vorfälle im Sudan, die nicht nur als gesteigertes Vorbringen, sondern auch als grundsätzlich irrelvant bewertet wurden. Insofern wurde der klägerische Vortrag zudem als in Bezug auf die zeitliche Komponente äußerst vage und als widersprüchlich bewertet, was im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wurde. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag bezieht sich der Widerspruch bezüglich der behaupteten Schmiergeldzahlungen auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte dort erklärt, sein Arbeitslohn im Sudan sei ihm abgenommen worden (Niederschrift S. 3), er habe aber dennoch aus diesen Mitteln Schmiergeldzahlungen leisten können. Hierzu hat er dann auf Nachfrage eingeräumt, er habe „doch Geld für die Feldarbeit bekommen“, mit dem er sich habe freikaufen können (Niederschrift S. 4).

Im Übrigen hat der Kläger nicht näher dargelegt, worin genau die Übersetzungsfehler im Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt liegen sollen. Unklar bleibt auch warum der Kläger, dem die verfasste Anhörungsniederschrift rückübersetzt wurde, bestätigt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, und warum die angeblichen Übersetzungsmängel nicht bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung berichtigt oder gerügt worden sind (vgl. dazu BayVGH, B.v. 20.4.1999 - 19 ZB 99.31143 - juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 4.3.1996 - 2 B 227/95 - juris Rn. 15). Vielmehr hat sich der Kläger erst auf Vorhalt im Rahmen der informatorischen Anhörung auf diese berufen und teilweise lediglich geltend gemacht, dass das Protokoll „möglicherweise“ unvollständig sei.

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen sind und somit zu unangreifbaren Beweismitteln werden, ohne dass die Qualität und Zuverlässigkeit der Übersetzungen sichergestellt ist,“ und

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen sind, somit zu unangreifbaren Beweismitteln werden und die Asylantragsteller über diese Bedeutung vor der Anhörung nicht ausdrücklich informiert werden“,

rechtfertigen nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Zum einen handelt es sich wiederum im Ergebnis nur um Kritik an der dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zum anderen fehlt es auch insofern an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger unterstellt lediglich, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen und somit unangreifbare Beweismittel seien. Es wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, wo es seinem Urteil derartige Annahmen zugrunde gelegt haben soll. Vielmehr gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Vorbringen des Klägers, auch in Bezug auf vermeintliche Übersetzungsfehler, nicht glaubwürdig ist, wobei dies nicht nur mit der Steigerung des Vorbringens, sondern auch mit den im Einzelnen dargelegten Widersprüchen und mit mangelnder Substanziierung des Vorbringens begründet wurde (vgl. oben). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass einem Antragsteller die Widerlegung oder Ergänzung seines ursprünglichen Vorbringens nicht gelingen könnte. Ebenso wenig ist die nachträgliche Beanstandung von Übersetzungsfehlern präkludiert. Davon zu trennen ist jedoch der Umstand, dass dies nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts dem Kläger hier nicht gelungen ist. Im Übrigen wurde er - ausweislich des Anhörungsprotokolls - gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert und ihm wurden Ablauf sowie Bedeutung der Anhörung erläutert. Die Frage der Information der Asylantragsteller spielt daher ebenfalls keine Rolle, schon gar nicht hinsichtlich einer angeblichen „Unangreifbarkeit“ der Protokolle.

1.2 Der Kläger hat mit seinem Vorbringen auch keinen Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Mit dem sinngemäßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei Hinweisen auf vermeintliche Übersetzungsfehler nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt insofern nicht hinreichend aufgeklärt, rügt der Kläger allenfalls Verstöße gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein gesetzlicher Zulassungsgrund geltend gemacht. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 4, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es fehlt schon an der Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Übersetzungsfehler (vgl. oben und OVG NW, B.v. 6.8.2003 - 11 A 1381/03. A - juris Rn. 7)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Dezember 2017, mit denen ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger unter Vorlage der Kopie eines in kyrillischer Schrift verfassten Schreibens geltend, ihnen gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes, dem das Verwaltungsgericht unterliege, habe in erster Instanz weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung weder treffen können noch dürfen. Bei dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftstück handele es sich um eine vom Kläger zu 1. angekündigte Ladung zur Befragung bei der Polizei der Stadt Magas, Russland.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

Schon allgemein zeigt der schlichte Einwand eines Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn auf. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.311172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Zudem wäre selbst wenn eine Fallgestaltung vorläge, in der eine ggf. gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen könnte, den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern der Erfolg des Zulassungsantrags auch deshalb versagt, weil es ihnen im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.). Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. Oktober 2018 wurde ein Beweisantrag aber nicht gestellt. Einen substantiierten Sachvortrag dahingehend, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen Beweisantrag Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 a.a.O.). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für die Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 7 f. sowie 8 f. des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative haben die Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen. Sollten die Kläger in dem vorgelegten Schriftstück ein neues Beweismittel sehen, stellt der vorliegend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nicht das Forum für einen Folgeantrag gem. § 71 AsylG i.V. mit § 51 VwVfG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.