Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 15 C 18.795

published on 30.07.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 15 C 18.795
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 17.655, 15.03.2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2018 (Az. Au 5 K 17.655) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Nachbarklageverfahrens.

Die Beigeladene beantragte unter dem 7. Dezember 2016 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen und einer Tiefgarage“ auf FlNrn. …, …, …, … und … jeweils der Gemarkung A. (Baugrundstück). Das geplante Gebäude verfügt laut Bauvorlagen über zwei Tiefgaragengeschosse sowie fünf Vollgeschosse sowie über eine Wohnfläche mit insgesamt ca. 3.000 bis 3.100 m² Wohnfläche inkl. 50% Terrassenfläche), hat eine Höhe von 15,20 m und überragt ein auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (FlNr. …) stehendes, als Parkhaus genutztes Gebäude, zu dem es einen Abstand von lediglich 1 m aufweist (Belüftungsfuge), um ca. 6 m. Im Antragformular wurde nicht angekreuzt, dass das Bauvorhaben einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO bedürfe. Gemäß Beiblatt wurden zum Vorbescheidantrag insgesamt fünf Fragen gestellt (vgl. hierzu unten). In den Akten befindet sich als Bauvorlage zum Antrag ein Abstandsflächenplan, in dem Abstandsflächen des Bauvorhabens von 1 H nach Süden und ½ H nach Westen / Südwesten (jeweils in Richtung von Grünflächen) sowie ½ H nach Osten (in Richtung der I.straße) dargestellt sind.

Das Baugrundstück liegt ebenso wie das Grundstück FlNr. … im Geltungsbereich des von der Beklagten am 10. Februar 2017 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „Zwischen S. und E.straße“. Der Bereich des Bestandsgebäudes auf FlNr. … ist im Bebauungsplan als Fläche für Gemeinschaftsgaragen (GGa) festgesetzt. Laut § 6 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen in der Planzeichnung bestimmt. Das Baugrundstück situiert in einem durch diesen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festgesetzten Bereich „WA 2“. Unmittelbar entlang der Nordostgrenzen der FlNrn. … sowie … und damit an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. … verläuft die nordöstliche Baugrenze für das Baugrundstück. Laut § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen finden die „Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO (…) keine Anwendung, d.h. die einzuhaltenden Abstandsflächen werden durch die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen sowie die Festsetzungen zu der Anzahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe bestimmt“.

Unter dem 3. April 2017 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Das Bauvorhaben sei – so Nr. 1 des Bescheidtenors – im Rahmen der Voranfrage nach Maßgabe dieses Bescheids baurechtlich möglich. In den Gründen des Bescheids werden die einzelnen Fragen des Vorbescheidantrags wie folgt beantwortet:

„Frage 1: Ist das Gebäude lt. beiliegenden Plänen in der dargestellten Länge, Höhe und Tiefe planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja. Gemäß Planzeichnung liegt das Vorhaben innerhalb des Baufensters des seit 10.02.2017 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. … „Zwischen S. und E.straße“ und überschreitet nicht die Maximal-Oberkante von 16 m, bezogen auf die angrenzende I.straße. Bei der Ausarbeitung der Gebäudeplanung ist im Erdgeschoss ein ausreichender Abstand der Südostecke zum angrenzenden Fuß- und Radweg zu wahren.

Frage 2: Sind wie dargestellt fünf Vollgeschosse planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja. Fünf Vollgeschosse sind gemäß Bebauungsplan Nr. … planungsrechtlich zulässig.

Frage 3: Können die Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, auf städtischen Grund fallen (öffentliche Grünflächen) oder über die Straßenmitte reichen?

Antwort: Im Bebauungsplan Nr. … ist festgesetzt, dass die Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (Bayerische Bauordnung) haben. Damit fallen zu den angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen gar keine Abstandsflächen an. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Baugrenzen und der Bauhöhe.

Frage 4: Erfüllt die Lage und Anzahl der im Plan dargestellten Stellplätze die Anforderung der städtischen Stellplatzsatzung?

Antwort: Nein. Das zukünftige Bauvorhaben würde mit 39 Wohnungen gem. Art. 47 BayBO i.V. mit § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt A. vom 23.04.2016 (StPlS) einen Stellplatzbedarf von insgesamt 43 Kfz-Stellplätzen auslösen. Davon müssen 10% der erforderlichen Stellplätze, also 4 Besucherstellplätze, oberirdisch, bzw. frei anfahrbar nachgewiesen werden.

Frage 5: Kann die Zufahrt zur Tiefgarage (KFZ-Aufzug) an der geplanten Stelle verwirklicht werden?

Antwort: Ja. Im Bebauungsplan Nr. … sind an der Ostseite des Baufensters bereits Ein- und Ausfahrt für eine Tiefgarage festgesetzt. Die Lage der Ein- und Ausfahrten im Umfeld des angrenzenden Parkhauses wurde bei der Planaufstellung mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Die Frage der konkreten bauordnungsrechtlichen Erschließung ist einem ggf. nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Ebenso gilt es für einen späteren Bauantrag zu berücksichtigen, dass die TG-Zufahrt soweit zurückverschoben werden muss, damit ein ausreichender Stauraum auf dem Privatgrundstück vorhanden ist.“

Am 5. Mai 2017 erhob die Klägerin unter Berufung auf einen Miteigentumsanteil an dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück FlNr. … Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg, mit der sie beantragt, den am 7. April 2017 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemachten Vorbescheid vom 3. April 2017 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 15. September 2017 wird u.a. ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. …, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben der Beigeladenen liege und der für das Nachbargrundstück FlNr. … ausschließlich Garagen- bzw. Gemeinschaftsgaragennutzung zulasse, sei unwirksam. Im Rahmen der Abwägung sei ein gem. § 34 BauGB bestehendes Baurecht auf der FlNr. … nicht hinreichend berücksichtigt worden, obwohl hierfür eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung als Aufbau auf das bestehende Parkhaus erteilt worden sei. Dieses Baurecht werde ihr – der Klägerin – als Miteigentümerin vollständig genommen. Aufgrund der hieraus folgenden Unwirksamkeit der Festsetzung des Baufensters auf dem Baugrundstück finde das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht Anwendung. Gegenüber dem Grundstück FlNr. … würden aber die Abstandsflächen bei weitem nicht eingehalten. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans liege u.a. aufgrund der von der Parkgarage ausgehenden Lärmimmissionen und Brandgefahren auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO vor.

Mit Beschluss vom 15. März 2018 setzte das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren aus. Gestützt wurde die Entscheidung auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO. Der streitgegenständliche Vorbescheid sei auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. … erteilt worden, gegen den ein Normenkontrollverfahren anhängig sei, in welchem über die Wirksamkeit der Satzung mit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden werde. Die mit dem Vorbescheid eingereichten Pläne, die u.a. die Lage des Bauvorhabens unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … festlegten, seien zum Bestandteil des Vorbescheids erklärt worden. Aufgrund § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hätten die festgesetzten Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO. Für die Frage, ob durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nachbarschützende Rechte der Klägerin verletzt würden, sei die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … demnach von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Aussetzung des Verfahrens werde für sachdienlich erachtet, bis über den Normenkontrollantrag entschieden worden sei.

Am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostermontag) hat die Beigeladene gegen den ihren Bevollmächtigten am 19. März 2018 zugestellten Aussetzungsbeschluss Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt

den Beschluss vom 15. März 2018 aufzuheben.

Sie trägt vor, der Bebauungsplan Nr. … sei für die Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hätte selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Klage abweisen können und müssen. Fragen 1, 2 und 5, die im Bauvorbescheid auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans positiv beantwortet worden seien, hätten im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch auf Basis von § 34 BauGB positiv beantwortet werden müssen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die negative Beantwortung der Frage 4 erwachse gegenüber der Klägerin nicht in Bestandskraft, sodass die diesbezügliche Beantwortung im angefochtenen Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen könne. Gleiches gelte für die in der Sache fehlende Antwort auf die Frage 3 zu den Abstandsflächen. Zwar nehme auch hier die Antwort Bezug auf den Bebauungsplan, jedoch werde die Frage weder positiv noch negativ beantwortet. Alle fünf Fragen in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorbescheid seien daher nicht vorgreiflich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage. Selbst bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei die Klage mangels Verletzung eines drittgeschützten Rechts abweisungsreif. Bei Ausübung des Ermessens nach § 94 VwGO habe das Verwaltungsgericht ferner verkannt, dass sie – die Beigeladene – ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Bestandskraft auch einzelner Fragen des Vorbescheids habe, da letztlich die Stellung des Bauantrags und die Weiterplanung des Gebäudes hiervon abhänge. Die Beigeladene erlange auf diese Weise keine Rechtssicherheit. Damit werde der Vorbescheid für sie vorerst und auf nicht absehbare Dauer faktisch wertlos.

Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (unter Einschluss sowohl des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens als auch des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 18.353), der Behördenakten sowie der weiteren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, gem. § 147 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am ersten Werktag nach den Osterfeiertagen rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 39) gegen den ihr am 19. März 2017 zugestellten Aussetzungsbeschluss ist begründet.

1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt (nur) dann vor, wenn die Entscheidung im anderweitig anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.8.2017 – 7 OB 52/17 – juris Rn. 4; B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 18). § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits im vorgenannten Sinn von der Rechtswirksamkeit einer Norm abhängt, welche ihrerseits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2017 – 9 C 18/16 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 15 C 14.992 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die im Normenkontrollverfahren 15 N 18.353 von der Klägerin angestrebte Entscheidung, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof allgemein verbindlich und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), wäre für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung nur dann vorgreiflich, wenn die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Zulassungsfähigkeit des Vorhabens auch von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abhinge.

Im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das aussetzende Verwaltungsgericht zugrunde zu legen. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Bei einer vollständigen Überprüfung würde die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen dadurch verändert, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens den gesamten Streitstoff beurteilen und dem Ausgangsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben müsste. Damit würden der gesetzlich geregelte Gang der Entscheidungsfindung verletzt und die Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen aufgehoben. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nur, wenn das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt hat oder seine Überzeugung erkennbar fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2008 – 19 C 08.478 – juris Rn. 3; B.v. 8.6.2010 – 7 C 10.869 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 5.7.2017 – 4 OB 160/17 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 16; B.v. 1.2.2018 – OVG 3 L 150.17 – juris Rn. 5; Jacob in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 94 Rn. 22; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 41 m.w.N.).

Das aussetzende Gericht hat allerdings die Frage, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der betroffenen Rechtsnorm abhängt, tatsächlich zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2003 – 14 C 03.1428 – juris Rn. 8) und in den Gründen des Aussetzungsbeschlusses darzulegen, dass es dieser Verpflichtung nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2000 – 1 C 00.469 – juris Rn. 4; B.v. 21.6.2010 – 14 C 10.1443 – juris Rn. 9). Dem Aussetzungsbeschluss muss hinreichend entnommen werden können, ob und welche Überlegungen das aussetzende Verwaltungsgericht zur Frage der Vorgreiflichkeit angestellt hat (BayVGH, B.v. 9.7.2007 – 26 C 06.3297 – juris Rn. 11; Rudisile in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 41, dort Fußnote 100). Denn das Beschwerdegericht kann die Frage, ob von Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts auszugehen ist, nur beurteilen, wenn diese Rechtsauffassung im Aussetzungsbeschluss hinreichend erläutert und damit als solche „messbar“ wird.

Im Übrigen ist die nach § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, vom Beschwerdegericht auf Ermessensfehler überprüfbar (BayVGH, B.v. 21.6.2010 – 14 C 10.1443 – juris Rn. 10; B.v. 1.3.2016 – 6 C 15.1364 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 25.11.2015 – 12 OB 160/15 – NVwZ-RR 2016,160 = juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 8.10.2015 – 6 E 904/15 – juris Rn. 18). Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können. Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird, ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Auch wenn das aussetzende Gericht im Allgemeinen nicht die Verpflichtung trifft, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfallfragen vor der Aussetzung Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 4 C 15.1090 – juris Rn. 8 ff.), kann eine Gegenüberstellung der o.g. Abwägungsgesichtspunkte dazu führen, dass dem Gebot der bestmöglichen Beschleunigung gerichtlicher Verfahren der Vorrang einzuräumen ist, wenn eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass über die Klage sachlich entschieden werden kann, ohne dass es auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens überhaupt ankommt, wenn eine solche Entscheidung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein dürfte. Eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist daher auch begründet, wenn das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit den Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des als vorgreiflich angenommenen Verfahrens (hier des Normenkontrollverfahrens) abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben ist, das Gericht jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist. Es ist dem Beschwerdegericht – hier also dem Senat – in einem solchen Fall verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn auch insofern ist der Grundsatz zu beachten, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgeben darf (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 22 C 14.2701 – juris Rn. 14 ff.; B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – BauR 2017, 1988 = juris Rn. 21 – 26; auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO abstellend vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.5.1984 – 1 C 83 A.1655 – BayVBl 1984, 755 ff.).

2. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht dem Gebot der hinreichenden Begründung der von ihm angenommenen Vorgreiflichkeit des Ausgangs des anhängigen Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung der Nachbaranfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid nicht nachgekommen. Der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses kann nicht plausibel entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht seiner Obliegenheit zur Prüfung, ob die Entscheidung des Nachbarrechtsstreits von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplans abhängt, nachgekommen ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht wesentliche Gesichtspunkt außer Acht gelassen, die dafür sprechen könnten, dem Rechtsstreit den Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des von ihm als vorgreiflich angenommenen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hätte das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf folgende Fragen abweisungsreif ist:

– Hat der angefochtene Vorbescheid überhaupt mit Feststellungs- und Bindungswirkung eine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Voraussetzungen des Art. 6 BayBO in Richtung des nördlich gelegenen Grundstücks FlNr. … getroffen und ist mithin unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin überhaupt denkbar? [hierzu im Folgenden unter a) ]

– Inwieweit ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans auch für die Frage der Verletzung anderer nachbarschützender Normen, etwa unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, relevant oder irrelevant? [hierzu b) ]

a) Nach der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Aussetzungsbeschlusses soll sich die Vorgreiflichkeit der im Normenkontrollverfahren zu klärenden Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … aus § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben. Haben nach dieser Regelung die festgesetzten Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, bedeutet dies, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans aus Sicht des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung sein soll, soweit es um die Beurteilung geht, ob das Bauvorhaben mit Art. 6 BayBO in Widerspruch oder im Einklang steht.

Nach Lage der Akten besteht aber hinreichender Grund zu der Annahme, dass der streitgegenständliche Vorbescheid ganz unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans Rechte der Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks aus Art. 6 BayBO nicht verletzen kann. Insbesondere erscheint es – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – sehr fraglich, ob der streitgegenständliche Bauvorbescheid überhaupt Rechtsfolgen ausspricht, die die vorgenannten Rechte beeinträchtigen können:

aa) Grundsätzlich kann sich der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen einen Bauvorbescheid wenden, wenn dieser zu Unrecht die Feststellung beinhaltet, dass das Abstandsflächenrecht gem. Art. 6 BayBO auch in Richtung des betroffenen Nachbargrundstücks nicht verletzt ist. Die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten unmittelbar angrenzender Nachbarn steht grundsätzlich außer Frage (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse/ Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.). Ein Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 95; zur Einordnung des Bauvorbescheid als vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1975 – IV C 28.72 – BVerwGE 48, 242 = juris Rn. 15; U.v. 3.2.1984 – 4 C 39/82 – BVerwGE 69, 1 = juris Rn. 10). Insoweit kommt dem Bauvorbescheid für die Dauer seiner Gültigkeit eine gegenüber den am späteren Baugenehmigungsverfahren Beteiligten geltende Bindungswirkung dergestalt zu, dass der vorweg entschiedene Teil der Baugenehmigung im späteren Baugenehmigungsverfahren – vorbehaltlich einer Aufhebung gem. Art. 48, 49 BayVwVfG – nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist (Decker a.a.O. Rn. 98 ff.) und dass die vorweggenommene Feststellung im Falle der Bestandskraft des Vorbescheids auch gegenüber im Vorbescheidverfahren beteiligter Nachbarn gilt (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 52; Decker a.a.O. Rn. 108 ff., 115).

bb) Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des Senats aber fraglich, ob der von der Klägerin angefochtene Bauvorbescheid überhaupt eine Aussage trifft, dass die Anforderungen des Art. 6 BayBO gerade in Richtung Norden, also im Verhältnis zu dem Nachbargrundstück, an dem die Klägerin beteiligt ist, eingehalten sind.

Die sachliche Reichweite der bindenden Wirkung eines Vorbescheids richtet sich nach dem Inhalt des Vorbescheids; die Bindung erstreckt sich m.a.W. grundsätzlich nicht auf Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens, zu denen der Vorbescheid überhaupt nichts aussagt (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 47, 49).

Der Tenor des Bauvorbescheids vom 3. April 2017 enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch dahingehend, dass das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt den rechtlichen Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht widerspricht, sondern lediglich die Feststellung, dass das „Bauvorhaben (…) im Rahmen der Voranfrage nach Maßgabe dieses Bescheides baurechtlich möglich“ ist. Berücksichtigt man im Rahmen der Auslegung des Bauvorbescheids zur Frage der Reichweite der Feststellungswirkung – wie im Wortlaut des Tenors („nach Maßgabe dieses Bescheids“) grundsätzlich angelegt – auch die Antworten auf die konkret im Vorbescheidantrag gestellten Fragen, ergibt sich, dass die auf Art. 6 BayBO bezogene Antwort zu Frage 3 in den Gründen des Bescheids keine eindeutige Aussage darüber enthält, dass das Vorhaben gerade nach Norden die Abstandsflächen einhält. Die Antwort beschränkt sich vielmehr darauf, dass „zu den angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen (…) keine Abstandsflächen anfallen“. Es ist vom Wortlaut der Antwort – die (anders als die übrigen Antworten auf die gestellten Fragen) nicht auf „ja“ oder „nein“ ausgerichtet ist – schon grundsätzlich fraglich, ob hiermit nach dem Willen der Bauaufsichtsbehörde überhaupt eine Feststellungswirkung verbunden sein sollte oder ob es sich lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die durch den Bebauungsplan konkretisierte Rechtslage handelt. Bei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorhaben – also bei Vorhaben, die nicht Sonderbauten i.S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind – kann im Übrigen nur über die Vereinbarkeit mit den in Art. 59 Satz 1 BayBO aufgeführten Vorschriften entschieden werden (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 23; Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 14 ff., 69 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7). Nach gegenwärtiger und noch im Zeitpunkt des Erlasses des Bauvorbescheids geltender Rechtslage gehört das Abstandsflächenrecht, soweit diesbezüglich keine Abweichung Art. 63 Abs. 1 BayBO beantragt wird, aber nur zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gem. § 60 BayBO, nicht aber nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Die Beigeladene hat mit ihrem Vorbescheidantrag vorliegend nicht klären wollen, ob in Bezug auf die geplante Nichteinhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werde und hat folglich auch nicht hierüber das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zum Bestandteil des Prüfprogramm über Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erhoben (vgl. Decker a.a.O. Rn. 69). Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, warum das von der Beigeladenen geplante Wohngebäude – entgegen der nicht näher begründeten Angabe im Formularantrag zum Bauvorbescheid – die Voraussetzungen eines der in Nr. 1 – 20 des Art. 2 Abs. 4 BayBO reglementierten Alternativen eines Sonderbaus erfüllen könnte; jedenfalls folgt aus dem Aussetzungsbeschluss nicht, dass und ggf. warum das Verwaltungsgericht von einem Sonderbau ausgeht.

Im Übrigen ergibt sich der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids letztlich aus den im Vorbescheidantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung einzelner Fragen geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil (vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2002 – 7 B 831/02 – juris Rn. 7). Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt daher zunächst der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen (Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 103; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 26). Hiervon geht auch der von der Klägerin angefochtene Vorbescheid vom 3. April 2017 aus, in dessen Gründen es unter „I. Vorbemerkung“ ausdrücklich heißt, dass der Vorbescheid und dessen Bindungswirkung sich nur auf die im Antrag gestellten Fragen beziehen und dass die Beurteilung im Übrigen dem endgültigen Bauantrages vorbehalten bleibt. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 6 BayBO hat sich die Beigeladene ausdrücklich auf die Frage begrenzt, ob die „Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, auf städtischen Grund fallen (öffentliche Grünflächen) oder über die Straßenmitte reichen“. Unabhängig davon, ob diese Frage hinreichend konkret auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer bestimmten Genehmigungsvoraussetzung gerichtet ist und ob es sich insofern überhaupt um eine im Vorbescheidverfahren prüffähige Frage handelt (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 9; Decker a.a.O. Rn. 72), ist weder in der Fragestellung im Antrag der Beigeladenen noch in der Antwort der Beklagten in den Bescheidgründen ein Ansatz ersichtlich, wonach im Vorbescheid festgestellt sein könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben den Anforderungen des Art. 6 BayBO in Richtung N o r d e n – also gerade gegenüber der Eigentümergemeinschaft, an der die Klägerin beteiligt ist – nicht widerspricht. Wenn der Vorbescheid überhaupt eine bindende Feststellung dahingehend beinhalten sollte, dass die Vorgaben des Abstandsflächenrechts eingehalten sind, begrenzte sich diese allenfalls darauf, dass das Bauvorhaben in Richtung der angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen, also – entsprechend der Darstellung im Abstandsflächenplan, der dem Antrag beigefügt war – nach S ü d e n, O s t e n und W e s t e n (Südwesten) den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht widerspricht. Gerade aufgrund des Umstands, dass die allgemeine Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 6 BayBO so nicht Gegenstand der im Antrag gestellten Fragen ist und der Vorbescheid in den Vorbemerkungen der Bescheidgründe ausdrücklich klarstellt, dass sich seine Bindungswirkung auf Aussagen zu den im Antrag gestellten Fragen begrenzt, dürfte die Passage in den Gründen des Bescheids unter „I. Vorbemerkung“, wonach „das Gebäude (…) aufgrund des festgesetzten Vorrangs der Baugrenzen vor regulären Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO an das nördlich angrenzende Parkhaus angebaut werden kann“, ein bloßer Hinweis auf die Rechtsansicht der Bauaufsichtsbehörde sein, nicht jedoch Bestandteil der feststellenden Regelung. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus dem Bescheid und wäre – maßgeblich in einem Aussetzungsbeschluss – begründungsbedürftig.

cc) Vor diesem Hintergrund bleibt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die eingereichten Pläne, die die Lage des Bauvorhabens unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. … festlegten, seien im Ganzen zum Bestandteil des Vorbescheids erklärt worden, zur Begründung des Aussetzungsbeschlusses in Bezug auf eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin aus Art. 6 BayBO und eine diesbezügliche Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens 15 N 18.353 unklar. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht ausgeführt, warum der Bauvorbescheid – obwohl ihm nach dessen Ausspruch und Begründung gerade keine Feststellungs- / Bindungswirkung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht in Richtung Norden zukommen dürfte – im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans dennoch Rechte der Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks aus Art. 6 BayBO verletzen können soll. Es ist weder ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht überhaupt eine diesbezügliche Prüfung vorgenommen hat noch welche Rechtsansicht das Verwaltungsgericht zu dieser Frage hat.

b) Das Verwaltungsgericht hat es ferner unterlassen, in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses auszuführen, inwiefern aus seiner Sicht die im Normenkontrollverfahren zu klärende Wirksamkeit des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid unter dem Gesichtspunkt anderer nachbarschützender Normen – in Betracht kommt insofern ggf. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme – hat.

Inwiefern die Aussetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens eventuell damit begründet werden k ö n n t e, dass die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans vorgreiflich für die Beurteilung einer sonstigen Nachbarrechtsverletzung (außerhalb von Art. 6 BayBO) wäre, ist im Rahmen der Beschwerde vom Senat nicht zu hinterfragen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht, das nach § 94 VwGO bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, im Aussetzungsbeschluss keine erkennbaren Erwägungen angestellt. Dies gilt maßgeblich für Fragen rund um das im Aussetzungsbeschluss nicht thematisierte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zwar kann das konkrete Maß der baulichen Nutzung in Ausnahmefällen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, etwa bei besonders hohen / wuchtigen Gebäuden aufgrund einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung gegenüber dem Nachbarbaustand. Ein Automatismus dergestalt, dass ein – hier im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmender (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) – Verstoß gegen Art. 6 BayBO immer oder regelmäßig einen Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründe, ist aber nicht anzunehmen. Vielmehr kommt es auch im Fall der Nichteinhaltung eines bauordnungsrechtlichen Grenzabstands darauf an, inwieweit gleichzeitig aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 34). Hierauf hat aber das Verwaltungsgericht in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht abgestellt. Erwägungen, welche nachbarschutzrelevanten und daher vorgreiflichen Auswirkungen die Entscheidung über den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollantrag unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder sonstiger Schutznormen außerhalb des Art. 6 BayBO haben könnte, finden sich im Aussetzungsbeschluss vom 15. März 2018 nicht. Der Senat kann weder anhand des Aussetzungsbeschlusses noch anhand der erstinstanzlichen Gerichtsakte Au 5 K 17.655 erkennen, ob das Verwaltungsgericht hierzu überhaupt eine rechtliche Prüfung durchgeführt und ob es sich hierzu eine Rechtsmeinung gebildet hat.

3. Ergänzend weist der Senat – ohne dass dies für die Begründetheit der Beschwerde noch entscheidungserheblich ist – darauf hin, dass nach dem Beschwerdevortrag der Beigeladenen vom 2. Juli 2018 (Seite 3) die Klägerin an dem nördlich an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstück FlNr. … und dem dort vorhandenen Gebäude über Sondereigentum verfügt. Insofern dürfte sich im Anfechtungsrechtsstreit zusätzlich die Frage stellen, ob und inwieweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass an diesem Grundstück Wohnungs- bzw. Teileigentum gebildet ist, überhaupt als Einzelklägerin potenzielle Nachbarrechtsverletzungen geltend machen kann. Mit Blick auf § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist bei gebildetem Sondereigentum am Nachbargrundstück in Form von Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) und / oder Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG), für das die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten (§ 1 Abs. 6 WEG), schon die Antragsbefugnis eines klagenden einzelnen Sondereigentümers im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft kritisch zu prüfen. Vorliegend ist weder der Begründung des Aussetzungsbeschlusses noch den Akten zu entnehmen, ob sich das Verwaltungsgericht eine Rechtsmeinung darüber gebildet sowie tatsächlich geprüft hat, inwieweit mögliche Rechtsbeeinträchtigungen am Nachbargrundstück nur von der Gemeinschaft aller Wohnungs- / Teileigentümer klageweise geltend gemacht werden können (wenn es nur um die Betroffenheit von Nachbarrechten geht, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln) oder aber ob die Klägerin (etwa wenn auch eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht) alleine für eine Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid klagebefugt ist (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – NVwZ 2013, 1622 = juris Rn. 5 ff.; B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 3; B.v. 1.3.2018 – 1 CS 17.2539 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17).

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das – wie hier – erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (vgl. NdsOVG, B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 22 m.w.N.; i.E. ebenso BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 6 C 10.2262 – juris Rn. 9; abw. in Sonderkonstellationen BayVGH, B.v. 16.3.2000 – 1 C 00.469 – juris Rn. 5; B.v. 8.7.2003 – 14 C 03.1428 – juris Rn. 10).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01.03.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gr
published on 24.11.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. I. Unter Änderung von Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 je die Hälfte der Kosten des Verfahrens i
published on 24.07.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert für
published on 28.07.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Das Verwaltungsgericht hat das bei ihm anhängige Verfahren RO 2 K 14.523 mi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04.02.2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Bestellung eines P
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Gründe

1

Die Aussetzung beruht auf § 94 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung beschließen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 VwGO geht es zwar nicht um ein solches Rechtsverhältnis, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage; § 94 VwGO ist insoweit aber entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6 m.w.N.).

2

Die Gültigkeit des von der Beklagten am 19. September 2016 als Satzung beschlossenen und am 17. November 2016 bekannt gegebenen Bebauungsplans "Radwegabschnitt Groß Breese", auf dessen Grundlage sie am 12. Dezember 2016 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beschlossen hat, ist vorgreiflich für den Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers, der den Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet. Denn der Kläger würde, die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, von der Beklagten etwas herausverlangen, was er ihr alsbald zurückzugewähren hätte. Der Vorgreiflichkeit steht nicht entgegen, dass die Bekanntgabe des Bebauungsplans erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts als dem grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfolgt ist. Denn bei dem nachträglichen Inkrafttreten eines Bebauungsplans handelt es sich um eine Rechtsänderung, die das Revisionsgericht im gleichen Umfang zu beachten hat, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2007 - 6 C 34.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 2 Rn. 12 m.w.N.).

3

Im Rahmen des dem Senat in § 94 VwGO eingeräumten richterlichen Ermessens erweist sich die Aussetzung als sachgerecht. Sie ermöglicht es dem sachnäheren Bausenat des Oberverwaltungsgerichts, sich vorrangig mit der Gültigkeit des - dem Brandenburger Landesrecht zugeordneten - Bebauungsplans auseinanderzusetzen. Zudem vermeidet sie die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, die bei einem Nebeneinander von Normenkontrolle und Individualklage nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - (BVerwGE 94, 100), auf das sich der Kläger für seinen abweichenden Standpunkt beruft, behandelt eine grundlegend andere Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Unwirksamkeit des damaligen Bebauungsplans bei der Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch bereits rechtskräftig feststand. Für die hier vorzunehmende Ermessensentscheidung ist dieses Urteil daher unbehelflich.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat das bei ihm anhängige Verfahren RO 2 K 14.523 mit Beschluss vom 8. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 13.2653 ausgesetzt Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Im Klageverfahren RO 2 K 14.523 beantragt der Kläger beim Verwaltungsgericht, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von drei Atriumgebäuden zu erteilen. Er beruft sich insoweit auch auf die Funktionslosigkeit des seinem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplans der Beklagten Nr. 188 „An der Brunnstube“ aus dem Jahr 1995. Im Normenkontrollverfahren 15 N 13.2653 beantragt der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof, den Bebauungsplan der Beklagten Nr. 188 für unwirksam zu erklären.

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Klageverfahren mit der Begründung aus, die im Normenkontrollverfahren inmitten stehende Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 188 sei für das Klageverfahren entscheidungserheblich. Dies erscheine prozessökonomisch, zumal zu erwarten sei, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig werden würde, solange der Verwaltungsgerichtshof nicht über den Normenkontrollantrag entschieden habe. Dem Kläger sei ein Abwarten zumutbar, weil er selbst den Normenkontrollantrag gestellt und damit gezeigt habe, dass ihm an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über den Bebauungsplan gelegen sei.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Kläger geltend, es liege kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 94 VwGO vor. Das Rechtsschutzsystem sei auf ein Nebeneinander von Normenkontrolle und Individualklage angelegt, schon weil sich beide Verfahren von ihren Schutzzielen her deutlich unterscheiden würden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es keineswegs unstreitig sei, ob die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für den Fall gelte, dass die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geltend gemacht werde. Der Bebauungsplan sei im Übrigen nicht nur nachträglich unwirksam geworden, sondern von Anfang an unwirksam. Insoweit liege es nicht nahe, dass der Normenkontrollsenat auch diese (anfängliche) Unwirksamkeit überprüfe. Der Rechtsschutz der Inzidentkontrolle im Klageverfahren reiche deshalb hier weit über die prinzipale Normenkontrolle hinaus. Die Aussetzung des Klageverfahrens sei daher nicht ermessensgerecht.

Der Kläger beantragt,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Aussetzungsentscheidung sei ermessensgerecht und rechtsfehlerfrei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren RO 2 K 14.523, 15 N 13.2653 und im gegenständlichen Verfahren verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§ 147 VwGO) ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des bei ihm anhängigen Klageverfahrens ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder auszusetzen sei (Aussetzung des Verfahrens). Diese Bestimmung ist nach allgemeiner Ansicht entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt, welche ihrerseits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2010 - 7 C 10.879 - juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2014, § 94 Rn. 44 ff.; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 94 Rn. 9, 24 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 5; s. auch BVerwG, B. v. 8.12.2000 - 4 B 75/00 - NVwZ-RR 2001, 483 = juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 3.11.2006 - 5 B 21/06 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

2. Die im Normenkontrollverfahren angestrebte Entscheidung ist für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich, weil eine etwaige Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof allgemein verbindlich und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Zulassungsfähigkeit des Vorhabens auch von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abhängt.

Mit dem Einwand des Klägers, das Rechtsschutzsystem sei auf ein Nebeneinander von Normenkontrolle und Individualklage angelegt, schon weil sich beide Verfahren von ihren Schutzzielen her deutlich unterscheiden würden, wird kein Grund aufgezeigt, der einer Aussetzung entgegenstehen könnte. Die in § 94 VwGO eröffnete Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens trägt gerade dem Nebeneinander von Rechtsschutzmitteln Rechnung und stellt hierfür ein Mittel bereit, durch das sich widersprechenden Entscheidungen vorbeugen lässt (BVerwG, B. v. 8.12.2000 - 4 B 75/00 - NVwZ-RR 2001, 483 = juris Rn. 7). Die unterschiedlichen Rechtsschutzziele des als objektives Kontrollverfahren ausgestalteten Normenkontrollverfahrens und der ausschließlich auf die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes ausgerichteten Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, B. v. 8.12.2000, a. a. O., juris Rn. 6) stehen einer Aussetzung ebenfalls nicht entgegen, weil sich die Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens aus der darin vorzunehmenden Prüfung der Rechtsgültigkeit einer Rechtsvorschrift ergibt, auf deren Gültigkeit es in dem anderen Verfahren ankommt (vgl. Rudisile, a. a. O., § 94 Rn. 45 m. w. N.).

3. Die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts leidet auch an keinen Ermessensfehlern.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Aussetzungsentscheidung darauf abgestellt, der Kläger habe mit Stellung seines Normenkontrollantrags gezeigt, dass ihm an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über den Bebauungsplan gelegen sei und dass die Aussetzung des Klageverfahrens prozessökonomisch erscheine, weil zu erwarten sei, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig würde, solange nicht über den Normenkontrollantrag des Klägers entschieden worden sei. Das ist nicht zu beanstanden.

Ob der Normenkontrollantrag des Klägers wegen Ablaufs der Antragsfrist unzulässig sein kann, ist, wie der Kläger selbst einräumt, keineswegs unstreitig (vgl. Schenke, „Antragsbefristung einer Normenkontrolle gem. § 47 II 1 VwGO auch bei nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit der Norm“, NVwZ 2014, 341, m. w. N.). Solange diese Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt wurde, lässt sich für eine Beschränkung des richterlichen Ermessens nichts gewinnen.

Auch dass der Prüfauftrag des Verwaltungsgerichts im Rahmen der inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans weiter reicht, als der des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer - unterstellt zulässigen - prinzipalen Normenkontrolle nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in den Fällen des nachträglichen Rechtswidrigwerdens einer Rechtsvorschrift (vgl. Schenke, a. a. O., Nr. 7), lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung aufkommen. Die Anwendbarkeit des § 94 VwGO setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Entscheidung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits in einem wesentlichen Punkt von der vorgreiflichen und bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abhängt (hier: Funktionslosigkeit des Bebauungsplans). Soweit der Kläger Abwägungsmängel geltend macht, u. a. weil für die Wohnbebauung im Plangebiet eine Lärmschutzwand zugrunde gelegt worden sei, deren Errichtung planerisch nicht abgesichert worden sei, ist äußerst fraglich, ob ein etwaiger Abwägungsmangel noch zu berücksichtigen ist (vgl. § 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. d. F. v. 18.12.1986 i. V. m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2015 - M 21 K 13.5314 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 auszusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist. Diese muss also vorgreiflich sein für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Das ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung genügt es nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. VGH BW, B. v.7.1.2013 - 2 S 2189/12 - NVwZ-RR 2013, 622 m. w. N.).

Die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist erfüllt. Der Kläger wendet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung setzt unter anderem voraus, dass der Kläger durch das ihm im Einzelnen zur Last gelegte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, also ein Dienstvergehen im Sinn des § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Derselbe Vorwurf ist Gegenstand der Entscheidung des damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013, gegen die der Kläger bislang noch nicht abschließend verbeschiedene Rechtsbehelfe eingelegt hat. Der Disziplinarvorgesetzte hat feststellt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, indem er an näher bezeichneten Tagen ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei und sich vor Soldaten im Mannschaftsdienstgrad seiner Einheit damit gebrüstet habe, er wisse, wie man Urlaub spare; in Anbetracht der Entlassungsverfügung hat er von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen. Ein solches Absehen von einer Disziplinarmaßnahme im Rahmen des disziplinaren Ermessens nach § 36 Abs. 1 WDO zählt zu den Entscheidungen, die nach § 145 Abs. 2 WDO im Fall ihrer Wirksamkeit für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend und mithin vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der auf denselben Vorwurf gestützten Entlassungsverfügung zu beachten sind (vgl. Weiß in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Yt § 145 WDO Rn. 33). Während der Vorwurf des Dienstvergehens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Entlassung darstellt, bildet er im disziplinarrechtlichen Verfahren den „eigentlichen“ Gegenstand und wird dort mit - in ihrem konkreten Umfang allerdings streitigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1984 - 6 C 78.82 - BVerwGE 69, 334/337 ff. und Weiß, a. a. O. Rn. 36 ff.) - Bindungswirkung entschieden. Die Entscheidung über die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren ist demnach vorgreiflich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die nach § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ist vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Ermessensfehler überprüfbar. Solche sind auch unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Rechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung nicht ersichtlich. Da die Entscheidung im Disziplinarverfahren Bindungswirkung hat, durfte das Verwaltungsgericht eine Aussetzung für geboten erachten. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 2013 sei bei dem Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der nach § 87b VwGO gesetzten Frist eingegangen und deshalb präkludiert, geht schon deshalb fehl, weil sie dem Verwaltungsgericht von der Beklagten bereits frühzeitig als Bestandteil der Behördenakten vorgelegt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten erteilte isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung W* … (Baugrundstück), das östlich an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin FlNr. … (Nachbargrundstück) angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans, der über festgesetzte Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche regelt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt bei „§ 10 Garagen und Nebengebäuden“ unter Nr. 10.1:

„Garagen und sonstige Nebengebäude dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.“

sowie unter Nr. 10.4:

„Garagen und Nebengebäude dürfen an der Grundstücksgrenze nicht länger als 8,00 m ausgeführt werden.“

Unter dem 16. Dezember 2015 erließ der Beklagte auf vorherigen Antrag der Beigeladenen einen Bescheid für einen Carport auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück (außerhalb festgesetzter Baugrenzen), in dem es unter Nr. 1 heißt:

„Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 ‚B* …‘ 1. Änderung des Marktes W* … wird folgende Befreiung erteilt:

Die erforderliche Befreiung für die Errichtung eines Carports außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze sowie die Überschreitung der Bebauung an der Grundstücksgrenze um 40 cm (insgesamt 8,40 m statt vorgeschriebenen 8 m) werden befürwortet.“

Mit Urteil vom 9. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 gerichtete Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin. § 10.1 und § 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei, seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei die Befreiung nicht unter Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme erteilt worden. Selbst wenn von einer Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung ausgegangen werden würde, sei diese rechtmäßig und deswegen ohne Verletzung von Rechten der Klägerin erfolgt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche isolierte Befreiung die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser dogmatische Ausgangspunkt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22; B.v. 5.4.2018 – 1 ZB 16.2598 – juris Rn. 4; B.v. 10.4 2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 4) ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

a) Die Klägerin hat in der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, dass die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht drittschützend, ernstlich zweifelhaft ist.

aa) Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei seitlichen Baugrenzen in der Regel von einer nachbarschützenden Festsetzung auszugehen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.) ausreichend zu begründen.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (sog. Gebietserhaltungsanspruch, grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird schon kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Im Übrigen gilt: Ob eine bauplanerische Festsetzung jedenfalls auch dem Schutz Dritter dient, darf die Gemeinde als Plangeber regelmäßig selbst entscheiden. Anders als bei Gebietsartfestsetzungen sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie etwa auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht generell drittschützend. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; zuletzt BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 19.16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 16; B.v. 5.4.2018 – 1 ZB 16.2598 – juris Rn. 4; B.v. 10.4 2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 19.7.2011 – 1 B 128/11 – juris Rn. 7). Eine nachbarschützende Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber über einzuhaltende Grenzabstände explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 27.1.2014 – 2 A 1674/13 – BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gekommen, dass Nr. 10.1 der textlichen Festsetzung als Sonderregelung im Zusammenhang mit den festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermittelt, weil sich ein entsprechender Planungswille weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen lässt. Für eine nachbarschützende Funktion der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nennt die Zulassungsbegründung demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere unterlässt es die Zulassungsbegründung einzelfallbezogen – d.h. ausgerichtet auf die konkrete Festsetzung des Bebauungsplans, auf die Begründung des einschlägigen Bebauungsplans sowie auf sonstige Unterlagen aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans – näher darzulegen, warum es sich hierbei nicht nur um eine die Struktur und die Ordnung des Baugebiets bestimmende Festsetzung aus städtebaulichen Gründen handeln soll.

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, auf dessen Rechtsprechung sich die Klägerin beruft, im Vergleich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie zu anderen Oberverwaltungsgerichten tendenziell großzügiger Nachbarschutz aus (seitlichen und hinteren) Baugrenzen zuerkennt. Allerdings nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Automatismus dergestalt an, dass Festsetzungen seitlicher Baugrenzen – wie Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – kraft Gesetzes bzw. immer nachbarschützend sind. Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall – also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging – davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 – 8 S 3003/04 – NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7; B.v. 14.6.2007 – 8 S 967/07 – VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 30.6.2015 – 3 S 901/15 – NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hervor, dass auch bei bauplanerischen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstückfläche ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis nicht schon kraft Bundesrechts begründet werde, sondern dass bei diesen Festsetzungen die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon abhänge, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen sei daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln; maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung ließen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahrens entnehmen (vgl. VGH BW, B.v. 30.6.2015 a.a.O. juris Rn. 10). Insofern geht mithin auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von denselben dogmatischen Grundsätzen aus wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Lediglich hinsichtlich der Herangehensweise bei der Auslegung des jeweiligen Ortsrechts, also bei der Art und Weise der Ermittlung des Willens des Plangebers, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine gewisse Sonderstellung gegenüber anderen Obergerichten der Länder ein (vgl. auch BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 19.16 – juris Rn. 5).

Auch nach der von der Klägerin in Bezug genommenen baden-württembergischen Rechtsprechung bleibt daher die Frage, ob der Plangeber eine Festsetzung im Sinne der Begründung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses nachbarschützend ausgestalten wollte, einzelfallbezogen relevant. Daher dürfte schon allgemein zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu fordern sein, dass sich der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung hinsichtlich der Frage der nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung mit dem auszulegenden Willen des Plangebers substantiiert einzelfallbezogen auseinandersetzt und sich nicht damit begnügt, auf eine Rechtsprechung in einem anderen Bundesland zu verweisen, die tendenziell „großzügiger“ mit der Anerkennung von Nachbarschutz aus Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche operiert. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Widerspruch zum einschlägigen Bebauungsplan bzgl. Nr. 10.1 der textlichen Festsetzungen nicht bloß die allgemeine Regelung über Baugrenzen, sondern speziell die – § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO abbedingende – Regelung betrifft, wonach auch Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen. Insofern hat es das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auslegung, diese Festsetzung sei nicht nachbarschützend, nicht dabei belassen, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung kein Anhaltspunkt hierfür ergebe. Vielmehr hat es sein Auslegungsergebnis in der Sache auch darauf gestützt, dass die zeichnerischen Festsetzungen Garagen und sonstige Nebengebäude auf den einzelnen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans in ganz unterschiedlicher Situierung zuließen, sodass auch die planerische Gestaltung des Baugebiets nicht für einen Nachbarschutz spräche, vgl. Rn. 27 des angefochtenen Urteils:

„(…) Aus der planerischen Gestaltung des Baugebiets ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber im Sinn hatte, Garagen und anderweitige Nebengebäude nur an das jeweilige Hauptgebäude anschließend zuzulassen, um die Grundstücksgrenzen nachbarschützend von Bebauung freizuhalten. Vielmehr finden sich in den zeichnerischen Festsetzungen unterschiedliche Gestaltungen im Hinblick auf die Nebengebäude. Dabei finden sich festgesetzte Garagen und Nebengebäude sowohl unmittelbar anschließend an Hauptgebäude als auch davon losgelöst, teilweise auch an seitlichen Grundstücksgrenzen. (…).“

Mit dieser auf den Einzelfall zugeschnittenen Erwägung setzt sich die Zulassungsbegründung aber überhaupt nicht auseinander, sodass zumindest aus diesem Grund die Zulassungsbegründung hinsichtlich der Argumentation, dass die textliche Festsetzung Nr. 10.1 nach dem Willen des Plangebers nachbarschützend sei und das Verwaltungsgerichts deshalb die Festsetzung falsch ausgelegt habe, nicht hinreichend substantiiert ist. Jedenfalls deshalb sind die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt.

bb) Auch soweit die Klägerin Nr. 10.4 der textlichen Regelung als nachbarschützend bewertet, vermag sie mit ihren Einwendungen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu bewirken.

Zur Begründung seines Auslegungsergebnisses, wonach § 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kein Drittschutz zukomme, führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich aus der Begründung des Bebauungsplans in Ziffer 5.0 ergebe, dass die Längenbegrenzung für Garagen und Nebengebäude an der Grundstücksgrenze auf 8 m allein eine Anpassung an die zum Erlasszeitpunkt geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung von 1994 dargestellt habe, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayBO a.F. vormals eine Längenbegrenzung von 8 m statt der heute geltenden 9 m vorgesehen habe. Daraus sei erkennbar, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung keinen weitergehenden Schutz für den Nachbarn beabsichtigt habe, sondern vielmehr ohne weitere planerische Absicht die geltende gesetzliche Regelung habe übernehmen wollen.

Die Klägerin trägt hierzu im Zulassungsverfahren gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor, die Aussage, wonach der Satzungsgeber keinen weitergehenden Schutz für den Nachbarn habe erreichen wollen, habe nichts mit der Frage zu tun, ob die Festsetzung nachbarschützend sei. Entscheidend sei nicht, ob der Satzungsgeber gegenüber der Regelung der BayBO keinen weitergehenden Schutz für die Nachbarn habe erreichen wollen, sondern vielmehr, ob eine konkrete Festsetzung überhaupt zum Nachbarschutz erfolgt sei. Eine Regelung, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze die Länge der Bebauung regele, sei nicht aus städtebaulichen Gründen erlassen worden, sondern könne einzig nur dem Nachbarschutz dienen, denn auch dem heutigen Art. 6 Abs. 9 BayBO komme bauordnungsrechtlich unzweifelhaft Nachbarschutz zu. Wenn sich der Satzungsgeber nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften zu Eigen mache und in sein Satzungsrecht übernehme, dann könne nur der Schluss gezogen werden, dass auch die Festsetzung in der Satzung dem Nachbarschutz diene. Insofern komme auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1989 zu dem Ergebnis, dass Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien.

Diese Einwendungen der Klägerin vermögen nicht substantiiert die Richtigkeit der Auslegung der textlichen Festsetzung durch das Verwaltungsgericht infrage zu stellen. Die von ihr aufgestellte These, die Festsetzung Nr. 10.4 sei nicht aus städtebaulichen Gründen erlassen worden, sondern könne einzig nur dem Nachbarschutz dienen, weil auch Regelungen wie der heutige Art. 6 Abs. 9 BayBO nachbarschützend seien, geht über eine zirkelschlussartige Behauptung nicht hinaus. Denn tatsächlich nennt die Klägerin keine objektiven Anhaltpunkte, warum es der Festsetzung Nr. 10.4 nicht lediglich um die städtebauliche Ordnung geht, sondern von dem Willen des Antragsgegners als Plangeber getragen sein soll, diese nachbarschützend auszugestalten. Allein aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber nach der Begründung des Bebauungsplans eine Anpassung an derzeit geltende materiell-gesetzliche Regelungen verfolgen wollte, folgt nicht per se, dass der Gesetzgeber hiermit einen von diesen – anderweitigen – gesetzlichen Regelungen (hier des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts) unabhängigen Nachbarschutz hat schaffen wollen.

Es trifft auch nicht zu, dass die textliche Festsetzung Nr. 10.4 automatisch nachbarschützend sei, weil der Satzungsgeber sich mit ihr die nachbarschützende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu Eigen gemacht habe. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentarstelle Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 493 wird unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO (partiell) nachbarschützende Wirkung zukomme, als auf nachbarliche Interessen Rücksicht zu nehmen sei. Das bedeutet, dass im Einzelfall die (insbesondere über eine Baugenehmigung umgesetzte) Zulassung einer Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann, außerhalb festgesetzter überbaubarer Grundstücksflächen auch bei Berufung auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht gegen das auch nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist aber weder der zitierten Kommentarstelle noch der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629 und 20 B 89.2083 – nicht veröffentlicht) zu entnehmen, dass „Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO“, also Festsetzungen im Bebauungsplan mit Regelungsbezug auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, grundsätzlich nachbarschützend sein sollen.

Tatsächlich ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass aus dem vorliegenden, laut Verfahrensvermerk am 20. Juni 1997 bekannt gemachten Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2 B* …“ selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs folgt, dass der Beklagte durch die Regelung selbständig neben der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des Bauordnungsrechts (Art. 6 BayBO) einen eigenständigen, hiervon unabhängigen Nachbarschutz implementieren wollte.

b) Soweit sich die Klägerin für den Fall nicht nachbarschützender Festsetzungen ersatzweise auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots beruft, hat sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage stellen könnte. Die Klägerin wendet ein, dass der Carport eine eigene Abstandsfläche benötige, weil sich die Beigeladene nicht auf die Privilegierung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO berufen könne. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziell ausgeschlossen sei, könne dann nicht aufrechterhalten werden.

Hiermit können keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden. Auf die Frage, ob der Carport, für den die streitgegenständlichen Befreiungen erteilt worden sind, die Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO einhält bzw. ob er gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO auch ohne Abstandsflächen bauordnungsrechtlich zulässig ist, kommt es im Ergebnis für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen isolierten Befreiung nicht streitentscheidend an.

Ähnlich wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BauGB) ist das Prüfprogramm im isolierten Abweichungs- bzw. Befreiungsverfahren nach Art. 63 BayBO begrenzt. Es wird lediglich am Maßstab des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 oder des § 31 und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB geprüft, ob der Widerspruch zu den materiellen Anforderungen durch die b e a n t r a g t e Abweichung / Befreiung aufgehoben werden kann. Ob das Vorhaben ansonsten mit den materiellen Anforderungen im Einklang steht, ist wegen der angeordneten Genehmigungsfreiheit grundsätzlich unerheblich. Die Genehmigungsfreiheit bürdet insoweit dem Bauherrn das Risiko auf, dass sein Vorhaben den materiellen Anforderungen entspricht (Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 63 Rn. 51; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 63 Rn. 86; Molodovsky in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 63 Rn. 63 i.V. mit Rn. 54). Bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die von diesem eingeschränkten Prüfprogramm nicht umfasst sind, gelten dieselben Grundsätze wie im Fall eines Verstoßes eines Bauvorhabens gegen von dem jeweiligen Prüfprogramm des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erfasste Anforderungen (Jäde a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene unter dem 30. November 2015 ausdrücklich nur einen „Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ gestellt. Die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO) war nicht Antragsgegenstand. Hierzu korrespondierend ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2015 ausschließlich eine (isolierte) bauplanungsrechtliche Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans – nämlich von Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen – gem. nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V. mit § 31 Abs. 2 BauGB, nicht aber auch eine Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO erteilt worden. Zu der Frage, ob der Carport, für den die bauplanungsrechtliche Befreiung erteilt wurde, mit Art. 6 BayBO übereinstimmt oder ob aufgrund eines Widerspruchs zu Art. 6 BayBO eine gesonderte Abweichung erteilt werden könnte, enthält der streitgegenständliche Bescheid keine Aussage. Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht, kann sich die Klägerin daher zur Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen die streitgegenständlichen Befreiungen nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen, weil der Bescheid insofern keine Regelung trifft und daher Rechte der Klägerin aus Art. 6 BayBO von vornherein nicht verletzen kann (zur vergleichbaren Rechtslage im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO, bei dem das Abstandsflächenrecht vorbehaltlich einer ausdrücklich beantragten Abweichung nicht zum Prüfprogramm zählt, vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ob der betroffene Carport materiell Art. 6 BayBO tatsächlich verletzt, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit die Klägerin sich in der Zulassungsbegründung auf die Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beruft und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen sucht, hat sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung im Ergebnis in Frage stellen könnte. Ihre Argumentation, wonach die bauplanungsrechtliche Befreiung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greift mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kurz.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich u n z u m u t b a r beeinträchtigt wird. Insbesondere ist der Schluss nicht gerechtfertigt, dass eine – hier von der Klägerin behauptete – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften automatisch oder regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt. Entscheidend sind – auch und gerade mit Blick auf typische Belastungen wie Verschattung bzw. Einschränkung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse, erdrückende oder abriegelnde Wirkungen sowie neue Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbargrundstück aus – die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 13 ff.). Insofern ist auch das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, nicht bei der Feststellung, dass das – aus seiner Sicht wegen Art. 6 Abs. 9 BayBO eingehaltene – bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht verletzt sei, nicht stehen geblieben. Vielmehr hat es mögliche Belastungswirkungen fallbezogen thematisiert und ausgeführt, dass eine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens oder anderweitige unzumutbare Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch das Vorhaben nicht in Betracht kämen (vgl. Rn. 34 der angegriffenen Entscheidung). Bei dem vorliegenden Carport handele es sich – so das Erstgericht weiter – um ein nicht massiv wirkendes Vorhaben mit geringer räumlicher Ausdehnung. Etwaige Einwirkungen seien zudem nach der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO als sozialadäquat hinzunehmen, soweit diese dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO entsprächen. Stellplätze und Garagen seien im Rahmen des für die Nutzung notwendigen Bedarfs grundsätzlich sozialadäquat und nachbarverträglich. Das gelte auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zur Klägerin. Das Wohngebäude der Klägerin befinde sich ca. 27 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Der streitgegenständliche Carport sei zudem kaum sichtbar, da er bis auf wenige Zentimeter des schräg verlaufenden Daches von einer Hecke auf dem Nachbargrundstück, auf deren Erhalt die Klägerin Wert lege, verdeckt werde.

Die von der Klägerin für das von ihr gewollte Berufungsverfahren angemahnte Feststellung, dass die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten seien (weil Art. 6 Abs. 9 BayBO nicht greife), ist – wie gesehen – kein ausschlaggebendes Argument für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Ihre These, dass – weil die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehöre – das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen dann verletzt sei, wenn die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten seien, ist so rechtlich nicht korrekt (s.o.). Das gilt insbesondere für die in der Zulassungsbegründung geäußerte Rechtsansicht, es komme auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu nicht vorliegenden Riegel-, erdrückenden oder sonstigen unzumutbaren Wirkungen (Rn. 34 des angegriffenen Urteils) nicht an, da dies nur von Bedeutung sei, wenn man die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bejahen würde. Insgesamt hat damit die Klägerseite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, um die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Rechtsanwendung zum Rücksichtnahmegebots zu begründen. Denn inwiefern gerade durch den Carport, für den die streitgegenständliche Befreiung erteilt worden ist, unzumutbare Belastungen für sie folgen, hat die Klägerin gerade nicht dargelegt.

c) Da die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen keine nachbar- bzw. drittschützende Wirkung zukomme, nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (s.o.), kommt es auf die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach selbst bei Annahme von Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen keine Rechtsverletzung der Klägerin erkennbar sei (vgl. Rn. 35 bis 41) nicht mehr an. Damit sind die Einwendungen der Klägerin, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, sowie ihre Ausführungen, wonach das behördliche Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei (vgl. Seiten 4 f., 10 f. der Zulassungsbegründung vom 21.4.2017), nicht relevant. Zwar kann sich bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung aus einem Ermessensfehler bei der Erteilung der Befreiung ein Abwehranspruch des Nachbarn ergeben. Der durch die nachbarschützende Festsetzung vermittelte Drittschutz erstreckt sich nämlich auch darauf, dass bei einer Befreiung die nachbarlichen Belange ordnungsgemäß – und damit auch ermessensgerecht – gewürdigt werden. Anders ist es jedoch bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung. Hier ergibt sich der Nachbarschutz nicht schon aus der Festsetzung, sondern erst aus dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit kommt es auf Ermessenfehler bei der Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht an (BayVGH, B.v. 16.8.2005 – 1 CS 05.1421 – juris Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 2.9.2009 – OVG 10 S 24.09 – juris Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Auch wenn – wie die Klägerin vorbringt – eine Divergenz in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer grundsätzlich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 31), verlangt das Gebot der Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch bei diesem Berufungszulassungsgrund, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hinreichend substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist; auch und gerade in rechtlicher Hinsicht muss die Materie ausreichend durchdrungen werden (Happ in Eyermann a.a.O. § 124a Rn. 68 m.w.N.). Diesen Darlegungsobliegenheiten hat die Klägerin, wie sich aus den vorherigen Ausführungen zu 1. ergibt, nicht genügt. Wie oben gezeigt, geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den übrigen Oberverwaltungsgerichten der Länder – hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung seitlicher Baugrenzen in einem Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung hat, von denselben dogmatischen Grundsätzen aus. Insbesondere hängt auch nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die nachbarschützende Qualität einer Festsetzung zur überbaubaren Grundstückfläche vom Willen des örtlichen Plangebers ab, also davon, welchen – durch Auslegung zu ermittelnden – Zweck dieser mit der Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Allein der Umstand, dass die Verwaltungsgerichtshöfe in Baden-Württemberg einerseits und Bayern andererseits bei der Art und Weise der Ermittlung des Willens des Plangebers unterschiedlich vorgehen, rechtfertigt es – insbesondere ohne weiteres Eingehen auf die einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 27 des angegriffenen Urteils vom 9. Februar 2017) – im vorliegenden Fall nicht, allein den Verweis auf diese Unterschiede für die Erfüllung der Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrunds ausreichen zu lassen. Auf die obigen Ausführungen unter 1. a) aa) wird Bezug genommen.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; BB.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

a) Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob man die Bebauungsplansatzung bei seitlichen Baugrenzen grundsätzlich als objektiv-rechtlich qualifiziert und sich aus den Unterlagen ergeben muss, ob ein Nachbarschutz auch gewollt war (BayVGH) oder ob man bei seitlichen Baugrenzen zunächst den Nachbarschutz als implementiert erachtet und nur bei Anhaltspunkten für ausschließlich städtebauliche Gründe die nachbarschützende Wirkung verneint (VGH Mannheim)“,

fehlt es an einer hinreichend substantiierten Durchdringung des Prozessstoffs und der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auf die Erwägungen oben zu 1. a) aa) und 2. wird verwiesen.

b) Die in der Zulassungsbegründung ferner formulierten Fragen:

– Ist „bei dem Begriff der Garage i.S.d. Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO auf die Definition der GaStellV abzustellen“ bzw. hat „der Nachbar einen Anspruch auf Einhaltung dieses Nutzungszwecks“?

– „Sind Dachüberstände in die 9m-Grenze von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO einzubeziehen, insbesondere dann, wenn sie für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungszwecks einer Grenzgarage benötigt werden oder wenn sie sich grenzseitig auf das Nachbarstück auswirken, weil (…) die Dachüberstände aneinandergebaut sind und zusammen mit einem Nachbargebäude eine Verlängerung der Gebäudewand darstellen?“

– „Ist die Regelung unter Art. 6 Abs. 9 S. 2 BayBO, wonach die gesamte Grenzbebauung (…) auf allen Grundstücksgrenzen nicht mehr als 15 m betragen darf, nachbarschützend?“

sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil zum einen die Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 BayBO nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids vom 16. Dezember 2015 ist, sodass dieser Bescheid von vornherein keine Rechte der Klägerin aus Art. 6 BayBO verletzen kann, und zum andern allein aus der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften (auf deren Klärung die gestellten Fragen abzielen) nicht automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann. Auf die Ausführungen oben zu 1. b) wird Bezug genommen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629, 20 B 89.02083) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden.

Die Klägerin führt in der Zulassungsbegründung aus, der Verwaltungsgerichtshof sei in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 hiervon abweiche. Dies sei hinsichtlich der Beurteilung der Nr. 10.4 der textlichen Festsetzungen entscheidungserheblich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hätte sie einen Anspruch auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gehabt.

Tatsächlich lässt sich aber aus Sicht des Senats der (unveröffentlichten) Entscheidung BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629, 20 B 89.02083 – kein tragender Rechtssatz entnehmen, wonach Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien, vgl. auch oben 1. a) bb). Die Zulassungsbegründung unterlässt es auch, sich in einer den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise mit dieser Entscheidung näher inhaltlich auseinanderzusetzen und gestützt hierauf näher zu begründen, in welchem genauen Zusammenhang der in Bezug genommenen Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof vormals einen Rechtssatz mit diesem Inhalt aufgestellt haben soll.

5. Soweit – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – möglicherweise Bedenken an der Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der streitgegenständlichen isolierten Befreiungsbescheids bestehen, weil dieser nicht auf konkrete Zeichnungen mit Grundrissen und Schnitten (vgl. § 8 BauVorlV) Bezug nimmt und auch nach den hier vorliegenden Unterlagen solche Bauzeichnungen (etwa über einen Bescheidstempel) nicht zum Gegenstand der Befreiungsentscheidung erklärt worden sind (zu Bestimmtheitsanforderungen bei einer isolierten Befreiung vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 B 14.1840 – juris Rn. 21 ff.; im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung vgl. auch Schwarzer/ König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 35; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 68 Rn. 468) war hierauf seitens des Senats nicht näher einzugehen, § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

I. Unter Änderung von Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 je die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Anteil als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge insgesamt auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 zum Vorliegen der Prozessführungsbefugnis in der Rechtsmittelinstanz) haben keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klagen der Antragsteller aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die Klagen der Antragsteller zu 2 und 3 sind bereits unzulässig (1.). Die Klage der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet (2.), weil die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Café und Tiefgarage die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Den Antragstellern zu 2 und 3 fehlt die notwendige Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller sind ausweislich der vorgelegten Unterlagen Wohnungseigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks. Da der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage der Antragsteller zu 2 und 3 als einzelne Wohnungseigentümer die Klagebefugnis (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BauR 2012, 1925; B.v. 23.2.2007 - 1 CS 06.3219 - juris).

Dagegen ist die Antragstellerin zu 1 klagebefugt, weil sie geltend machen kann, dass sie durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung in öffentlich-rechtlich nachbarschützenden Rechten hinsichtlich ihres Sondereigentums verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 B 92.92 - juris Rn. 8). Ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren zufolge ist sie - jeweils auf dem benachbarten Grundstück - Sondereigentümerin der Stellplätze Nummer 1 und 2 sowie Sondereigentümerin einer Wohnung, die sich in südlicher Richtung im Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes neben dem geplanten PKW-Aufzug befindet. Damit steht die erforderliche konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum, da die Zufahrt zum geplanten PKW-Aufzug an der Wohnung vorbeiführt.

Demgegenüber haben die Antragsteller zu 2 und 3 nicht zu einer möglichen konkreten Beeinträchtigung ihres Sondereigentums ausgeführt. Die Klagebefugnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch nicht aus einer vermeintlich unwirksamen Zustimmungserklärung zur Übernahme einer Abstandsfläche, da auch insoweit erkennbar nicht das Sondereigentum der Antragsteller betroffen ist.

2. Die Einwendung der Antragstellerin zu 1, sie sei für die Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche auf die Einhaltung ordnungsgemäßer Bauvorlagen angewiesen, beispielsweise für die Überprüfung der Einhaltung der Abstandsflächen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis auf den Schriftsatz vom 12. August 2016 im erstinstanzlichen Verfahren dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Maßgeblich für den Rechtsschutz der Antragstellerin ist, dass sie feststellen kann, ob und in welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Gemessen daran erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die vorgelegten Unterlagen in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein sollen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist kennzeichnend, dass der Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit auch der Regelungsgehalt der Baugenehmigung eingeschränkt ist. Der von der Bauaufsichtsbehörde insoweit vorzunehmende Umfang der Prüfung wird allein durch Art. 59 BayBO bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - NVwZ 1998, 58; BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 18; B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl 2000, 377). Eine Abweichung nach Art. 63 BayBO wurde nicht beantragt (BA S. 8), Bauordnungsrecht ist damit nicht vom Prüfumfang der Baugenehmigung umfasst. Darauf, dass die Abstandsflächen im Baugenehmigungsverfahren thematisiert wurden, kommt es eben so wenig an wie darauf, ob gegebenenfalls eine Abstandsflächenübernahme erforderlich war oder die Antragstellerin etwaige zivilrechtliche Ansprüche in Betracht zieht. Insoweit würde ein entsprechender Nachbarantrag ins Leere gehen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 a.a.O).

3. Der Senat vermag anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten und aus den Akten ablesbaren konkreten Grundstücksverhältnisse auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271). Bei der insoweit maßgebenden Frage, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328), ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Firsthöhen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauvorhabens der Beigeladenen sowie angesichts der zu überbauenden Grundstücksfläche und des Volumens des Bauvorhabens (BA S. 10) sei die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragstellerin nicht überschritten, nicht zu beanstanden. Das Vorhaben entfaltet danach keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Annahme einer solchen Wirkung rechtfertigen, werden in der Beschwerdebegründung, die sich unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 12. August 2016 im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (a. a. O.) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 (15 ZB 11.1016 - juris) beschränkt, weder dargelegt noch sind sie erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin befürchtete erhöhte Lärmbelastung durch das künftige Verkehrsaufkommen bei der Ein- und Ausfahrt in den PKW-Aufzug über den für ein Mischgebiet einschlägigen Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 303) liegen könnte, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die mögliche Lärmbelastung durch das Verkehrsaufkommen ist daher von der Antragstellerin hinzunehmen.

Die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO). Die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist von Amts wegen zu ändern; § 158 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - V C 62.61 - BVerwGE 14, 171; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 158 Rn. 24).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Zwar ist der vom Antragsteller geltend gemachte Beschwerdegrund, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für das an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück durch den Bebauungsplan ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festgesetzt worden sei, berechtigt, die angegriffene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau der „C* … … Bauabschnitt 3“ verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Soweit sich der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs beruft und das genehmigte Vorhaben im nördlichen Bereich des Bebauungsplans der Art der baulichen Nutzung für nicht mit § 6 BauNVO vereinbar erachtet, weil es in diesem Bereich innerhalb eines Gebiets liege, für das ein Mischgebiet im Sinn des § 6 BauNVO festgesetzt worden sei, wird er damit in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, da es insoweit bereits an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 VwGO fehlen würde. Denn insoweit macht er einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – NVwZ 2013, 1622). Eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers, welche über das hinausginge, was die Eigentümergemeinschaft als solche für das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann, ist weder erkennbar noch dargelegt. Im Hinblick auf die fehlende subjektive Berechtigung des Antragstellers kommt es ungeachtet einer ausreichenden Darlegung auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben die für die Einordnung als Einkaufszentrum im Sinn des § 11 BauNVO notwendigen Voraussetzungen aufweist bzw. ob es sich um einen im Mischgebiet im Sinn des § 6 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetrieb handelt.

Demgegenüber kommt eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers insoweit in Betracht, als sein Sondereigentum (eine Wohnung im 3. Obergeschoss) im Bereich der Abstandsflächen liegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Antragsteller, der eine Verletzung von Abstandsflächen im Bereich des Aufzugsturms (in den Planunterlagen Nr. 4.1 mit „A 2“ bezeichnet) und der von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ab dem 1. Obergeschoss zurückspringenden Wand (in den Planunterlagen Nr. 4.1 mit „A 11“ bezeichnet) geltend macht, kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mit Erfolg auf einen möglichen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht berufen.

2.1 Dabei kann offen bleiben, ob der Aufzugsschacht entsprechend den Ausführungen des Antragstellers eine Abstandsfläche aufwirft, die im nordöstlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 846/2 zum Liegen kommt. Denn der Antragsteller wird durch die Verschiebung des Aufzugsschachts nicht (mehr) unmittelbar in seinem Sondereigentum beeinträchtigt, da die Wand des Aufzugsschachts nicht gegenüber seinem Sondereigentum liegt. Damit geht die Abstandsfläche an dem Wohngebäude und somit auch am Sondereigentum des Antragstellers vorbei. Eine eigene Betroffenheit des Antragstellers ist insoweit nicht gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110).

2.2 Soweit hingegen die Abstandsfläche „A 11“ betroffen ist, liegt eine Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers vor. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen, das nur im Erdgeschoss an die Grundstücksgrenze und ab dem 1. Obergeschoss zurückspringend bebaut werden soll, hält die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Eine Verkürzung der erforderlichen Abstandsfläche auf die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Tiefe scheidet nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO aus. Denn unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall aufgrund der zurückspringenden westlichen Außenwand auch für die dem Sondereigentum des Antragstellers gegenüberliegende Außenwand die Privilegierung in Betracht zu ziehen wäre, ist in den Blick zu nehmen, dass die westlichen, die nördlichen und die östlichen Außenwände des geplanten Gebäudes an die Grundstücksgrenzen gebaut werden sollen. Damit ist eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO ausgeschlossen.

Die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO maßgebliche Abstandsfläche beträgt somit 1 H. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Abstandsfläche nach der Gesamthöhe der zurückgesetzten Wandfläche (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35; B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 4) oder nach der Höhe der freistehenden Wandfläche (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2000 – 26 CS 99.2723 – BayVBl 2001, 628) zu bestimmen ist. Denn unter Berücksichtigung der abgestimmten Höhenangaben im Plan Nummer 4.2 ist zum einen von einer effektiven (Gesamt) Wandhöhe von bis zu 14,50 m auszugehen, zum anderen von einer effektiven Wandhöhe von rund 9 m. Gemessen an einem Abstand des geplanten Vorhabens zur Grundstücksgrenze von 7,20 m bis maximal 8 m wird die erforderliche Abstandsfläche somit in beiden Fällen nicht eingehalten.

Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 15; U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 sowie BVerwG, B.v. 14.10.2014 – 4 B 51.14 – juris zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung). So liegt der Fall hier. Die Abstandsflächenüberschreitung durch das genehmigte Bauvorhaben und diejenige durch das dem Grundstück des Beigeladenen gegenüberliegende Gebäude, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Wohnung ist, halten sich flächenmäßig nicht nur in etwa die Waage, vielmehr überwiegt die Flächenüberschreitung durch das Gebäude des Antragstellers. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen liegt ausweislich der vorstehenden Ausführungen zur Wandhöhe und einer Breite der Wand von 4 m sowie einer verbleibenden Grundstückstiefe von 7,20 m bis 8 m ungefähr die Hälfte der Abstandsflächen auf dem Grundstück, auf dem das Wohngebäude liegt, in dem der Antragsteller Wohneigentum hat. Demgegenüber liegt die Abstandsflächen-überschreitung bei seinem Wohngebäude, das an zwei Seiten eine Grenzbebauung aufweist sowie an den verbleibenden weiteren Gebäudeseiten die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht einhält, bei einer Wandhöhe von rund 11 m, einer Breite der Wand von rund 10 m und einer verbleibenden Grundstückstiefe von 3 m erkennbar in einem deutlich größeren Rahmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich die Abstandsflächenüberschreitung beim Gebäude des Antragstellers bei Berücksichtigung des nach den vorliegenden Plänen nicht privilegierten Balkons an seiner Wohnung nochmals erhöhen würde. Die beidseitigen Abweichungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen. Denn zum einen handelt es sich bei der der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegenden Wand um eine geschlossene Wand ohne Fensteröffnungen, zum anderen beträgt der Abstand zwischen dem Balkon der Wohnung des Antragstellers und der Gebäudewand der Beigeladenen 9,30 m an der nordöstlichen Ecke des Balkons. Die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts, Belichtung, Belüftung und Besonnung, werden daher nicht beeinträchtigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.