Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 11 C 18.668

bei uns veröffentlicht am04.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 6 M 17.4518, 15.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Bestellung eines Prozesspflegers durch das Verwaltungsgericht München für das Verfahren M 6 M 17.4518, das die gerichtliche Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 im Verfahren M 6 K 15.321 betrifft, die nicht mehr weiterverfolgt wird, sowie für einen Wiederaufnahmeantrag in demselben Verfahren. Das Klageverfahren M 6 K 15.321, das wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen wurde, hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand.

Mit ärztlichem Gutachten vom 25. August 2011 wurde bei dem 1957 geborenen Antragsteller zur Feststellung des Grades der Behinderung eine chronisch-rezidivierend paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien mit ausgeprägtem Residualsymptom mit schweren sozialen Anpassungsstörungen diagnostiziert. Derselbe Sachverständige diagnostizierte im Verfahren M 6a K 11.217 in einem Gutachten vom 29. Oktober 2012 zur Prozess- und Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, wobei eine persönliche Begutachtung des Antragstellers wegen fehlender Kooperation nicht möglich war. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 ordnete das Amtsgericht München - Abteilung für Betreuungssachen - die Vertretung des Antragstellers für „Verfahren der Landeshauptstadt München zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen“ an. Eine im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht München I angeordnete weitere Begutachtung scheiterte, weil sich der Antragsteller weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 erweiterte das Amtsgericht die Vertretung des Antragstellers um den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den das Landgericht München I mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 mit der Begründung aufhob, dass eine Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 16 BayVwVfG nicht stattfinde. Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 angeordnete vorläufige Betreuung, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (711 XVII 5738/15) wieder auf, da eine Zwangsräumung abgewendet und wesentliche Verbindlichkeiten geregelt seien und der Antragsteller nicht betreuungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 hörte das Verwaltungsgericht den Antragsteller zur Bestellung eines Prozesspflegers an. Daraufhin lehnte der Antragsteller den Berichterstatter wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018, dem Antragsteller zugestellt am 6. März 2018, bestellte das Verwaltungsgericht gestützt auf § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger für das Verfahren der Kostenerinnerung und für ein Wiederaufnahmeverfahren des Klageverfahrens M 6 K 15.231, das im Hinblick auf die zweifelhafte Prozessfähigkeit des Antragstellers bisher nicht angelegt wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei prozessunfähig, weil sein Vortrag offensichtlich und auch für Laien erkennbar auf Wahnvorstellungen beruhe. So bezeichne er sich als Behörde, sei der Ansicht, Bundespräsident und Beisitzer im NSU-Prozess zu sein, und sehe sich von drogensüchtigen und alkoholabhängigen Personen umgeben. Dem stehe nicht entgegen, dass kein (weiteres) Betreuungsverfahren angestrengt worden sei, da sich dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss entnehmen lasse, dass sich der Antragsteller als unbetreubar erwiesen habe und somit eine weitere Betreuung nicht etwa wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit unterbleibe.

Mit seinem Beschwerdeschreiben vom 15. März 2018, das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am nächsten Tag eingegangen ist, beanstandete der Antragsteller, dass der bestellte Prozessbetreuer ihm auf verschiedene Schreiben und Telefonate nicht geantwortet habe. Als eingeschriebener Slavistikstudent habe er auch die Rechtsberatung des Beratungszentrums des Studentenwerks München angeschrieben. Er verweise als Lehrer mit zwei Staatsprüfungen auf eine an den Landesanwalt und den Prozesspfleger gerichtete Beschwerde. Er sei für das Land als Mitarbeiter beim NS-Prozess und für die Bundesanwaltschaft beim NSU-Verfahren tätig. In einer universitären Übung sei ein heroinabhängiges Mitglied der Familie S* …, die sich als „Miriam“ ansprechen lasse und in beide Arme injiziere, um ihn als Schwerbehinderten beim Lernen zu stören. Diese Nachstellungen stellten Voreingenommenheiten und Befangenheiten bei Tätigkeiten für das Land Bayern dar. Er beantrage aus diesem Grund, die Kosten zu erlassen und ein Schmerzensgeld festzusetzen. Auf die Anlagen und die Schreiben vom 16. April 2018 und 6. Mai 2018, jeweils mit Anlagen, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 versagte der vom Verwaltungsgericht bestellte Prozesspfleger eine Genehmigung sowohl des Befangenheitsantrags als auch der Kostenerinnerung und des Wiederaufnahmeantrags. Die Verfahren könnten somit eingestellt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.1.2001 - 11 C 01.33 - juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 10.2.1998 - 7 E 10175/98 - juris Rn. 1 f.). Weiter ist ein Prozessunfähiger für ein Rechtsmittel, mit dem er wie hier eine seine Prozessunfähigkeit feststellende Entscheidung angreift, als prozess- und postulationsfähig zu behandeln (BVerwG, B.v. 26.5.1987 - 7 ER 204-206/87 u.a. - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 11 C 13.736 - juris Rn. 2; HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX OE 87/82 - juris 1. Ls; U.v. 21.2.1989 - 11 UE 2883/88 - juris Rn. 25). Er kann daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die seine Prozessunfähigkeit feststellt, einlegen (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 62 Rn. 19; HessVGH, U.v. 21.2.1989 a.a.O.), was auch im Falle einer inzidenten Feststellung der Prozessunfähigkeit im Rahmen des Zwischenstreits um eine Bestellung eines Prozesspflegers zu gelten hat (so im Ergebnis BayVGH, a.a.O.; OVG NW, B.v. 14.1.1997 - 24 E 1074/96).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. In der Sache ist der Beschwerdebegründung lediglich ein gegen die Person des bestellten Prozesspflegers gerichteter Einwand zu entnehmen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in engen Grenzen in bestimmten Fällen gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO analog auch für einen prozessunfähigen Kläger ein Prozesspfleger bestellt werden kann, so unter anderem in Fällen der Eingriffsverwaltung (BVerwG, B.v. 9.12.1986 - 2 B 127.86 - Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2 = juris Rn. 5 m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 62 Rn. 16; Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 56). Dabei ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsschutzgarantie für die analoge Anwendung maßgebend, dass die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar ist (BVerwG, a.a.O.). Das gleiche hat für den Schuldner der nach § 19 Abs. 1 GKG vom Urkundsbeamten des Gerichts angesetzten Kosten zu gelten, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes verfolgt werden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 164 Rn. 1a; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, § 164 Rn 5). Hierbei handelt es sich um eine kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 5 KSt 1.16 u.a. - juris Rn. 9) mit belastendem bzw. Eingriffscharakter. Auch hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Vergleichbarkeit angenommen, weil jener eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, einen klassischen Akt der Eingriffsverwaltung, gerichtete Anfechtungsklage betrifft.

Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller offensichtlich nicht prozessfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bzw. nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig ist, weil er sich - jedenfalls, soweit die Prozessführung betroffen ist - in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Zunächst kann auf die in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen Bezug genommen werden. Des Weiteren sprechen die ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung, das weitgehende Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Beschwerdeverfahren und der vom Antragsteller gegebenen Begründung und die aktenkundigen, über Jahre gleichbleibend völlig realitätsfernen und wahnhaften schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Prozessführung, wie zuletzt die von offenkundigen Wahnvorstellungen geprägte Beschwerdebegründung, für diesen Befund. Maßgeblich ist insoweit, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises (vgl. BGH, B.v. 9.11.2010 - VI ZR 249/09 - juris Rn. 4 m.w.N.). Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2017 - 5 A 4.17 - juris Rn. 3; Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 104 Rn. 15 ff. m.w.N.), was hier wie dargelegt der Fall ist.

Eine partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit kann das Gericht ausnahmsweise ohne medizinischen Sachverständigen feststellen, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf diese Eigenschaft gestatten bzw. wenn schon die Art und Weise der Prozessführung offensichtlich auch dem Laien erkennbar ergibt, dass der klägerische Vortrag auf krankhaften Wahnvorstellungen beruht (BVerwG, U.v. 25.1.1973 - V CB 119.69 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 11 = juris Rn. 7; B.v. 21.8.1979 - VII B 143.77 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 20.3.2012 - 12 A 287/12 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.1.1987 - IX OE 87/82 - juris Orientierungssatz; B.v. 27.6.1995 - 1 TG 1808/95 - juris Rn. 19). Für die rechtliche Beurteilung kommt es dabei nur darauf an, ob die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit einen solchen Grad erreicht, dass von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 25.1.1973 a.a.O. Rn. 8). Auch davon ist nach den zahlreichen, über Jahre hinweg von ähnlichen Wahnvorstellungen getragenen Äußerungen des Antragstellers auszugehen. Zudem erscheint die Einholung eines Sachverständigengutachtens von vornherein aussichtslos, weil der Antragsteller seit der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie im Jahre 2011 nicht mehr bereit ist, sich einer Begutachtung zu stellen oder aber mit einem Betreuer zusammenzuarbeiten. Schon zweimal hat er eine Begutachtung seiner Prozess- und Verhandlungsfähigkeit durch verschiedene Gutachter verweigert.

Auch die Auswahl des Prozesspflegers ist nicht zu beanstanden. Dieser hat sich zur Übernahme der Pflegschaft bereiterklärt. Anhaltspunkte dafür, dass er dieser Aufgabe nicht nachkommen wird, haben sich entgegen den Behauptungen des Antragstellers nicht ergeben.

Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Auch wenn es sich bei der Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers um einen nicht kontradiktorischen Zwischenstreit handelt, bedarf es einer Kostenentscheidung, da die Beschwerde zurückgewiesen worden ist und in diesem Falle Gerichtskosten nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) entstehen (vgl. OVG RhPf, B.v. 10.2.1998 - 7 E 10175/98 - juris Rn. 7; allgemein: BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 15 C 18.795 - juris Rn. 40; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 154 VwGO, Rn. 16; Just in Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 154 Rn. 17). Da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 60,- EUR vorsieht, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

4
b) Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln , ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051 Rn. 4).

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2018 (Az. Au 5 K 17.655) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Nachbarklageverfahrens.

Die Beigeladene beantragte unter dem 7. Dezember 2016 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen und einer Tiefgarage“ auf FlNrn. …, …, …, … und … jeweils der Gemarkung A. (Baugrundstück). Das geplante Gebäude verfügt laut Bauvorlagen über zwei Tiefgaragengeschosse sowie fünf Vollgeschosse sowie über eine Wohnfläche mit insgesamt ca. 3.000 bis 3.100 m² Wohnfläche inkl. 50% Terrassenfläche), hat eine Höhe von 15,20 m und überragt ein auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (FlNr. …) stehendes, als Parkhaus genutztes Gebäude, zu dem es einen Abstand von lediglich 1 m aufweist (Belüftungsfuge), um ca. 6 m. Im Antragformular wurde nicht angekreuzt, dass das Bauvorhaben einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO bedürfe. Gemäß Beiblatt wurden zum Vorbescheidantrag insgesamt fünf Fragen gestellt (vgl. hierzu unten). In den Akten befindet sich als Bauvorlage zum Antrag ein Abstandsflächenplan, in dem Abstandsflächen des Bauvorhabens von 1 H nach Süden und ½ H nach Westen / Südwesten (jeweils in Richtung von Grünflächen) sowie ½ H nach Osten (in Richtung der I.straße) dargestellt sind.

Das Baugrundstück liegt ebenso wie das Grundstück FlNr. … im Geltungsbereich des von der Beklagten am 10. Februar 2017 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „Zwischen S. und E.straße“. Der Bereich des Bestandsgebäudes auf FlNr. … ist im Bebauungsplan als Fläche für Gemeinschaftsgaragen (GGa) festgesetzt. Laut § 6 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen in der Planzeichnung bestimmt. Das Baugrundstück situiert in einem durch diesen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festgesetzten Bereich „WA 2“. Unmittelbar entlang der Nordostgrenzen der FlNrn. … sowie … und damit an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. … verläuft die nordöstliche Baugrenze für das Baugrundstück. Laut § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen finden die „Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO (…) keine Anwendung, d.h. die einzuhaltenden Abstandsflächen werden durch die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen sowie die Festsetzungen zu der Anzahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe bestimmt“.

Unter dem 3. April 2017 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Das Bauvorhaben sei – so Nr. 1 des Bescheidtenors – im Rahmen der Voranfrage nach Maßgabe dieses Bescheids baurechtlich möglich. In den Gründen des Bescheids werden die einzelnen Fragen des Vorbescheidantrags wie folgt beantwortet:

„Frage 1: Ist das Gebäude lt. beiliegenden Plänen in der dargestellten Länge, Höhe und Tiefe planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja. Gemäß Planzeichnung liegt das Vorhaben innerhalb des Baufensters des seit 10.02.2017 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. … „Zwischen S. und E.straße“ und überschreitet nicht die Maximal-Oberkante von 16 m, bezogen auf die angrenzende I.straße. Bei der Ausarbeitung der Gebäudeplanung ist im Erdgeschoss ein ausreichender Abstand der Südostecke zum angrenzenden Fuß- und Radweg zu wahren.

Frage 2: Sind wie dargestellt fünf Vollgeschosse planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja. Fünf Vollgeschosse sind gemäß Bebauungsplan Nr. … planungsrechtlich zulässig.

Frage 3: Können die Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, auf städtischen Grund fallen (öffentliche Grünflächen) oder über die Straßenmitte reichen?

Antwort: Im Bebauungsplan Nr. … ist festgesetzt, dass die Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen des Art. 6 BayBO (Bayerische Bauordnung) haben. Damit fallen zu den angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen gar keine Abstandsflächen an. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Baugrenzen und der Bauhöhe.

Frage 4: Erfüllt die Lage und Anzahl der im Plan dargestellten Stellplätze die Anforderung der städtischen Stellplatzsatzung?

Antwort: Nein. Das zukünftige Bauvorhaben würde mit 39 Wohnungen gem. Art. 47 BayBO i.V. mit § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt A. vom 23.04.2016 (StPlS) einen Stellplatzbedarf von insgesamt 43 Kfz-Stellplätzen auslösen. Davon müssen 10% der erforderlichen Stellplätze, also 4 Besucherstellplätze, oberirdisch, bzw. frei anfahrbar nachgewiesen werden.

Frage 5: Kann die Zufahrt zur Tiefgarage (KFZ-Aufzug) an der geplanten Stelle verwirklicht werden?

Antwort: Ja. Im Bebauungsplan Nr. … sind an der Ostseite des Baufensters bereits Ein- und Ausfahrt für eine Tiefgarage festgesetzt. Die Lage der Ein- und Ausfahrten im Umfeld des angrenzenden Parkhauses wurde bei der Planaufstellung mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Die Frage der konkreten bauordnungsrechtlichen Erschließung ist einem ggf. nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Ebenso gilt es für einen späteren Bauantrag zu berücksichtigen, dass die TG-Zufahrt soweit zurückverschoben werden muss, damit ein ausreichender Stauraum auf dem Privatgrundstück vorhanden ist.“

Am 5. Mai 2017 erhob die Klägerin unter Berufung auf einen Miteigentumsanteil an dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück FlNr. … Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg, mit der sie beantragt, den am 7. April 2017 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemachten Vorbescheid vom 3. April 2017 aufzuheben. In der Klagebegründung vom 15. September 2017 wird u.a. ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. …, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben der Beigeladenen liege und der für das Nachbargrundstück FlNr. … ausschließlich Garagen- bzw. Gemeinschaftsgaragennutzung zulasse, sei unwirksam. Im Rahmen der Abwägung sei ein gem. § 34 BauGB bestehendes Baurecht auf der FlNr. … nicht hinreichend berücksichtigt worden, obwohl hierfür eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung als Aufbau auf das bestehende Parkhaus erteilt worden sei. Dieses Baurecht werde ihr – der Klägerin – als Miteigentümerin vollständig genommen. Aufgrund der hieraus folgenden Unwirksamkeit der Festsetzung des Baufensters auf dem Baugrundstück finde das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht Anwendung. Gegenüber dem Grundstück FlNr. … würden aber die Abstandsflächen bei weitem nicht eingehalten. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans liege u.a. aufgrund der von der Parkgarage ausgehenden Lärmimmissionen und Brandgefahren auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO vor.

Mit Beschluss vom 15. März 2018 setzte das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren aus. Gestützt wurde die Entscheidung auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO. Der streitgegenständliche Vorbescheid sei auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. … erteilt worden, gegen den ein Normenkontrollverfahren anhängig sei, in welchem über die Wirksamkeit der Satzung mit allgemeinverbindlicher Wirkung entschieden werde. Die mit dem Vorbescheid eingereichten Pläne, die u.a. die Lage des Bauvorhabens unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … festlegten, seien zum Bestandteil des Vorbescheids erklärt worden. Aufgrund § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hätten die festgesetzten Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO. Für die Frage, ob durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nachbarschützende Rechte der Klägerin verletzt würden, sei die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … demnach von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Aussetzung des Verfahrens werde für sachdienlich erachtet, bis über den Normenkontrollantrag entschieden worden sei.

Am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostermontag) hat die Beigeladene gegen den ihren Bevollmächtigten am 19. März 2018 zugestellten Aussetzungsbeschluss Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt

den Beschluss vom 15. März 2018 aufzuheben.

Sie trägt vor, der Bebauungsplan Nr. … sei für die Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hätte selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Klage abweisen können und müssen. Fragen 1, 2 und 5, die im Bauvorbescheid auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans positiv beantwortet worden seien, hätten im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch auf Basis von § 34 BauGB positiv beantwortet werden müssen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die negative Beantwortung der Frage 4 erwachse gegenüber der Klägerin nicht in Bestandskraft, sodass die diesbezügliche Beantwortung im angefochtenen Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen könne. Gleiches gelte für die in der Sache fehlende Antwort auf die Frage 3 zu den Abstandsflächen. Zwar nehme auch hier die Antwort Bezug auf den Bebauungsplan, jedoch werde die Frage weder positiv noch negativ beantwortet. Alle fünf Fragen in Bezug auf den streitgegenständlichen Vorbescheid seien daher nicht vorgreiflich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage. Selbst bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei die Klage mangels Verletzung eines drittgeschützten Rechts abweisungsreif. Bei Ausübung des Ermessens nach § 94 VwGO habe das Verwaltungsgericht ferner verkannt, dass sie – die Beigeladene – ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Bestandskraft auch einzelner Fragen des Vorbescheids habe, da letztlich die Stellung des Bauantrags und die Weiterplanung des Gebäudes hiervon abhänge. Die Beigeladene erlange auf diese Weise keine Rechtssicherheit. Damit werde der Vorbescheid für sie vorerst und auf nicht absehbare Dauer faktisch wertlos.

Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (unter Einschluss sowohl des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens als auch des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 18.353), der Behördenakten sowie der weiteren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, gem. § 147 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am ersten Werktag nach den Osterfeiertagen rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 39) gegen den ihr am 19. März 2017 zugestellten Aussetzungsbeschluss ist begründet.

1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt (nur) dann vor, wenn die Entscheidung im anderweitig anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.8.2017 – 7 OB 52/17 – juris Rn. 4; B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 18). § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits im vorgenannten Sinn von der Rechtswirksamkeit einer Norm abhängt, welche ihrerseits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2017 – 9 C 18/16 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 15 C 14.992 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die im Normenkontrollverfahren 15 N 18.353 von der Klägerin angestrebte Entscheidung, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof allgemein verbindlich und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), wäre für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung nur dann vorgreiflich, wenn die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Zulassungsfähigkeit des Vorhabens auch von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abhinge.

Im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das aussetzende Verwaltungsgericht zugrunde zu legen. Da die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Bei einer vollständigen Überprüfung würde die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen dadurch verändert, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens den gesamten Streitstoff beurteilen und dem Ausgangsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben müsste. Damit würden der gesetzlich geregelte Gang der Entscheidungsfindung verletzt und die Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen aufgehoben. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nur, wenn das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt hat oder seine Überzeugung erkennbar fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2008 – 19 C 08.478 – juris Rn. 3; B.v. 8.6.2010 – 7 C 10.869 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 5.7.2017 – 4 OB 160/17 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 16; B.v. 1.2.2018 – OVG 3 L 150.17 – juris Rn. 5; Jacob in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 94 Rn. 22; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 41 m.w.N.).

Das aussetzende Gericht hat allerdings die Frage, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der betroffenen Rechtsnorm abhängt, tatsächlich zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2003 – 14 C 03.1428 – juris Rn. 8) und in den Gründen des Aussetzungsbeschlusses darzulegen, dass es dieser Verpflichtung nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2000 – 1 C 00.469 – juris Rn. 4; B.v. 21.6.2010 – 14 C 10.1443 – juris Rn. 9). Dem Aussetzungsbeschluss muss hinreichend entnommen werden können, ob und welche Überlegungen das aussetzende Verwaltungsgericht zur Frage der Vorgreiflichkeit angestellt hat (BayVGH, B.v. 9.7.2007 – 26 C 06.3297 – juris Rn. 11; Rudisile in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 41, dort Fußnote 100). Denn das Beschwerdegericht kann die Frage, ob von Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts auszugehen ist, nur beurteilen, wenn diese Rechtsauffassung im Aussetzungsbeschluss hinreichend erläutert und damit als solche „messbar“ wird.

Im Übrigen ist die nach § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, vom Beschwerdegericht auf Ermessensfehler überprüfbar (BayVGH, B.v. 21.6.2010 – 14 C 10.1443 – juris Rn. 10; B.v. 1.3.2016 – 6 C 15.1364 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 25.11.2015 – 12 OB 160/15 – NVwZ-RR 2016,160 = juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 8.10.2015 – 6 E 904/15 – juris Rn. 18). Bei einer Entscheidung nach § 94 VwGO haben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf möglichst raschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich und gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch supranational verbürgt ist. Andererseits kann eine Aussetzung umso eher angezeigt sein, je mehr die Ziele, deren Wahrung dieses Rechtsinstitut dient, im konkreten Fall bei einer Weiterführung des Rechtsstreits nachteilig betroffen sein können. Zu den Belangen, die § 94 VwGO sichern will, gehören die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung einer ggf. bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung, die am Ende desjenigen Verfahrens steht, im Hinblick auf das eine Aussetzung in Aussicht genommen wird, ferner die Nutzung einer bestehenden besonderen sachlichen Kompetenz der Stelle, der die Entscheidung des Bezugsverfahrens obliegt, sowie ganz allgemein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Auch wenn das aussetzende Gericht im Allgemeinen nicht die Verpflichtung trifft, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfallfragen vor der Aussetzung Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 4 C 15.1090 – juris Rn. 8 ff.), kann eine Gegenüberstellung der o.g. Abwägungsgesichtspunkte dazu führen, dass dem Gebot der bestmöglichen Beschleunigung gerichtlicher Verfahren der Vorrang einzuräumen ist, wenn eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass über die Klage sachlich entschieden werden kann, ohne dass es auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens überhaupt ankommt, wenn eine solche Entscheidung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein dürfte. Eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist daher auch begründet, wenn das Verwaltungsgericht beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich der hierfür gegebenen Begründung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der dafür sprechen könnte, dem Rechtsstreit den Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des als vorgreiflich angenommenen Verfahrens (hier des Normenkontrollverfahrens) abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Aussetzungsentscheidung aufzuheben ist, das Gericht jedoch befugt bleibt, das Verfahren ggf. erneut auszusetzen, wenn die nach Maßgabe der Gründe der Beschwerdeentscheidung von ihm durchzuführende Prüfung ergeben sollte, dass das Klageverfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens und ohne aufwändige Beweisaufnahme entscheidungsreif ist. Es ist dem Beschwerdegericht – hier also dem Senat – in einem solchen Fall verwehrt, diese Prüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine auf § 94 VwGO gestützte Entscheidung selbst durchzuführen. Denn auch insofern ist der Grundsatz zu beachten, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgeben darf (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 22 C 14.2701 – juris Rn. 14 ff.; B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – BauR 2017, 1988 = juris Rn. 21 – 26; auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO abstellend vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.5.1984 – 1 C 83 A.1655 – BayVBl 1984, 755 ff.).

2. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht dem Gebot der hinreichenden Begründung der von ihm angenommenen Vorgreiflichkeit des Ausgangs des anhängigen Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung der Nachbaranfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid nicht nachgekommen. Der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses kann nicht plausibel entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht seiner Obliegenheit zur Prüfung, ob die Entscheidung des Nachbarrechtsstreits von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplans abhängt, nachgekommen ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht wesentliche Gesichtspunkt außer Acht gelassen, die dafür sprechen könnten, dem Rechtsstreit den Fortgang zu geben, ohne den Ausgang des von ihm als vorgreiflich angenommenen Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hätte das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher Gewissheit darüber verschafft zu haben, ob die Klage unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf folgende Fragen abweisungsreif ist:

– Hat der angefochtene Vorbescheid überhaupt mit Feststellungs- und Bindungswirkung eine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Voraussetzungen des Art. 6 BayBO in Richtung des nördlich gelegenen Grundstücks FlNr. … getroffen und ist mithin unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin überhaupt denkbar? [hierzu im Folgenden unter a) ]

– Inwieweit ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans auch für die Frage der Verletzung anderer nachbarschützender Normen, etwa unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, relevant oder irrelevant? [hierzu b) ]

a) Nach der Begründung des mit der Beschwerde angegriffenen Aussetzungsbeschlusses soll sich die Vorgreiflichkeit der im Normenkontrollverfahren zu klärenden Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … aus § 6 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben. Haben nach dieser Regelung die festgesetzten Baugrenzen Vorrang vor den regulären Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, bedeutet dies, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans aus Sicht des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung sein soll, soweit es um die Beurteilung geht, ob das Bauvorhaben mit Art. 6 BayBO in Widerspruch oder im Einklang steht.

Nach Lage der Akten besteht aber hinreichender Grund zu der Annahme, dass der streitgegenständliche Vorbescheid ganz unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans Rechte der Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks aus Art. 6 BayBO nicht verletzen kann. Insbesondere erscheint es – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – sehr fraglich, ob der streitgegenständliche Bauvorbescheid überhaupt Rechtsfolgen ausspricht, die die vorgenannten Rechte beeinträchtigen können:

aa) Grundsätzlich kann sich der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen einen Bauvorbescheid wenden, wenn dieser zu Unrecht die Feststellung beinhaltet, dass das Abstandsflächenrecht gem. Art. 6 BayBO auch in Richtung des betroffenen Nachbargrundstücks nicht verletzt ist. Die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten unmittelbar angrenzender Nachbarn steht grundsätzlich außer Frage (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse/ Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.). Ein Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 95; zur Einordnung des Bauvorbescheid als vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1975 – IV C 28.72 – BVerwGE 48, 242 = juris Rn. 15; U.v. 3.2.1984 – 4 C 39/82 – BVerwGE 69, 1 = juris Rn. 10). Insoweit kommt dem Bauvorbescheid für die Dauer seiner Gültigkeit eine gegenüber den am späteren Baugenehmigungsverfahren Beteiligten geltende Bindungswirkung dergestalt zu, dass der vorweg entschiedene Teil der Baugenehmigung im späteren Baugenehmigungsverfahren – vorbehaltlich einer Aufhebung gem. Art. 48, 49 BayVwVfG – nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist (Decker a.a.O. Rn. 98 ff.) und dass die vorweggenommene Feststellung im Falle der Bestandskraft des Vorbescheids auch gegenüber im Vorbescheidverfahren beteiligter Nachbarn gilt (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 52; Decker a.a.O. Rn. 108 ff., 115).

bb) Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des Senats aber fraglich, ob der von der Klägerin angefochtene Bauvorbescheid überhaupt eine Aussage trifft, dass die Anforderungen des Art. 6 BayBO gerade in Richtung Norden, also im Verhältnis zu dem Nachbargrundstück, an dem die Klägerin beteiligt ist, eingehalten sind.

Die sachliche Reichweite der bindenden Wirkung eines Vorbescheids richtet sich nach dem Inhalt des Vorbescheids; die Bindung erstreckt sich m.a.W. grundsätzlich nicht auf Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens, zu denen der Vorbescheid überhaupt nichts aussagt (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 47, 49).

Der Tenor des Bauvorbescheids vom 3. April 2017 enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch dahingehend, dass das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt den rechtlichen Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht widerspricht, sondern lediglich die Feststellung, dass das „Bauvorhaben (…) im Rahmen der Voranfrage nach Maßgabe dieses Bescheides baurechtlich möglich“ ist. Berücksichtigt man im Rahmen der Auslegung des Bauvorbescheids zur Frage der Reichweite der Feststellungswirkung – wie im Wortlaut des Tenors („nach Maßgabe dieses Bescheids“) grundsätzlich angelegt – auch die Antworten auf die konkret im Vorbescheidantrag gestellten Fragen, ergibt sich, dass die auf Art. 6 BayBO bezogene Antwort zu Frage 3 in den Gründen des Bescheids keine eindeutige Aussage darüber enthält, dass das Vorhaben gerade nach Norden die Abstandsflächen einhält. Die Antwort beschränkt sich vielmehr darauf, dass „zu den angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen (…) keine Abstandsflächen anfallen“. Es ist vom Wortlaut der Antwort – die (anders als die übrigen Antworten auf die gestellten Fragen) nicht auf „ja“ oder „nein“ ausgerichtet ist – schon grundsätzlich fraglich, ob hiermit nach dem Willen der Bauaufsichtsbehörde überhaupt eine Feststellungswirkung verbunden sein sollte oder ob es sich lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die durch den Bebauungsplan konkretisierte Rechtslage handelt. Bei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorhaben – also bei Vorhaben, die nicht Sonderbauten i.S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind – kann im Übrigen nur über die Vereinbarkeit mit den in Art. 59 Satz 1 BayBO aufgeführten Vorschriften entschieden werden (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 23; Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 14 ff., 69 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7). Nach gegenwärtiger und noch im Zeitpunkt des Erlasses des Bauvorbescheids geltender Rechtslage gehört das Abstandsflächenrecht, soweit diesbezüglich keine Abweichung Art. 63 Abs. 1 BayBO beantragt wird, aber nur zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gem. § 60 BayBO, nicht aber nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Die Beigeladene hat mit ihrem Vorbescheidantrag vorliegend nicht klären wollen, ob in Bezug auf die geplante Nichteinhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erteilt werde und hat folglich auch nicht hierüber das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zum Bestandteil des Prüfprogramm über Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erhoben (vgl. Decker a.a.O. Rn. 69). Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, warum das von der Beigeladenen geplante Wohngebäude – entgegen der nicht näher begründeten Angabe im Formularantrag zum Bauvorbescheid – die Voraussetzungen eines der in Nr. 1 – 20 des Art. 2 Abs. 4 BayBO reglementierten Alternativen eines Sonderbaus erfüllen könnte; jedenfalls folgt aus dem Aussetzungsbeschluss nicht, dass und ggf. warum das Verwaltungsgericht von einem Sonderbau ausgeht.

Im Übrigen ergibt sich der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids letztlich aus den im Vorbescheidantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung einzelner Fragen geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil (vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2002 – 7 B 831/02 – juris Rn. 7). Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt daher zunächst der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen (Decker in Simon/Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 103; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 26). Hiervon geht auch der von der Klägerin angefochtene Vorbescheid vom 3. April 2017 aus, in dessen Gründen es unter „I. Vorbemerkung“ ausdrücklich heißt, dass der Vorbescheid und dessen Bindungswirkung sich nur auf die im Antrag gestellten Fragen beziehen und dass die Beurteilung im Übrigen dem endgültigen Bauantrages vorbehalten bleibt. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 6 BayBO hat sich die Beigeladene ausdrücklich auf die Frage begrenzt, ob die „Abstandsflächen, wie im Plan dargestellt, auf städtischen Grund fallen (öffentliche Grünflächen) oder über die Straßenmitte reichen“. Unabhängig davon, ob diese Frage hinreichend konkret auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einer bestimmten Genehmigungsvoraussetzung gerichtet ist und ob es sich insofern überhaupt um eine im Vorbescheidverfahren prüffähige Frage handelt (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 9; Decker a.a.O. Rn. 72), ist weder in der Fragestellung im Antrag der Beigeladenen noch in der Antwort der Beklagten in den Bescheidgründen ein Ansatz ersichtlich, wonach im Vorbescheid festgestellt sein könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben den Anforderungen des Art. 6 BayBO in Richtung N o r d e n – also gerade gegenüber der Eigentümergemeinschaft, an der die Klägerin beteiligt ist – nicht widerspricht. Wenn der Vorbescheid überhaupt eine bindende Feststellung dahingehend beinhalten sollte, dass die Vorgaben des Abstandsflächenrechts eingehalten sind, begrenzte sich diese allenfalls darauf, dass das Bauvorhaben in Richtung der angrenzenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen, also – entsprechend der Darstellung im Abstandsflächenplan, der dem Antrag beigefügt war – nach S ü d e n, O s t e n und W e s t e n (Südwesten) den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht widerspricht. Gerade aufgrund des Umstands, dass die allgemeine Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 6 BayBO so nicht Gegenstand der im Antrag gestellten Fragen ist und der Vorbescheid in den Vorbemerkungen der Bescheidgründe ausdrücklich klarstellt, dass sich seine Bindungswirkung auf Aussagen zu den im Antrag gestellten Fragen begrenzt, dürfte die Passage in den Gründen des Bescheids unter „I. Vorbemerkung“, wonach „das Gebäude (…) aufgrund des festgesetzten Vorrangs der Baugrenzen vor regulären Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO an das nördlich angrenzende Parkhaus angebaut werden kann“, ein bloßer Hinweis auf die Rechtsansicht der Bauaufsichtsbehörde sein, nicht jedoch Bestandteil der feststellenden Regelung. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus dem Bescheid und wäre – maßgeblich in einem Aussetzungsbeschluss – begründungsbedürftig.

cc) Vor diesem Hintergrund bleibt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die eingereichten Pläne, die die Lage des Bauvorhabens unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. … festlegten, seien im Ganzen zum Bestandteil des Vorbescheids erklärt worden, zur Begründung des Aussetzungsbeschlusses in Bezug auf eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin aus Art. 6 BayBO und eine diesbezügliche Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens 15 N 18.353 unklar. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht ausgeführt, warum der Bauvorbescheid – obwohl ihm nach dessen Ausspruch und Begründung gerade keine Feststellungs- / Bindungswirkung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht in Richtung Norden zukommen dürfte – im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans dennoch Rechte der Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks aus Art. 6 BayBO verletzen können soll. Es ist weder ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht überhaupt eine diesbezügliche Prüfung vorgenommen hat noch welche Rechtsansicht das Verwaltungsgericht zu dieser Frage hat.

b) Das Verwaltungsgericht hat es ferner unterlassen, in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses auszuführen, inwiefern aus seiner Sicht die im Normenkontrollverfahren zu klärende Wirksamkeit des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid unter dem Gesichtspunkt anderer nachbarschützender Normen – in Betracht kommt insofern ggf. das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme – hat.

Inwiefern die Aussetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens eventuell damit begründet werden k ö n n t e, dass die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans vorgreiflich für die Beurteilung einer sonstigen Nachbarrechtsverletzung (außerhalb von Art. 6 BayBO) wäre, ist im Rahmen der Beschwerde vom Senat nicht zu hinterfragen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht, das nach § 94 VwGO bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, im Aussetzungsbeschluss keine erkennbaren Erwägungen angestellt. Dies gilt maßgeblich für Fragen rund um das im Aussetzungsbeschluss nicht thematisierte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zwar kann das konkrete Maß der baulichen Nutzung in Ausnahmefällen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, etwa bei besonders hohen / wuchtigen Gebäuden aufgrund einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung gegenüber dem Nachbarbaustand. Ein Automatismus dergestalt, dass ein – hier im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmender (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) – Verstoß gegen Art. 6 BayBO immer oder regelmäßig einen Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründe, ist aber nicht anzunehmen. Vielmehr kommt es auch im Fall der Nichteinhaltung eines bauordnungsrechtlichen Grenzabstands darauf an, inwieweit gleichzeitig aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 34). Hierauf hat aber das Verwaltungsgericht in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht abgestellt. Erwägungen, welche nachbarschutzrelevanten und daher vorgreiflichen Auswirkungen die Entscheidung über den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollantrag unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder sonstiger Schutznormen außerhalb des Art. 6 BayBO haben könnte, finden sich im Aussetzungsbeschluss vom 15. März 2018 nicht. Der Senat kann weder anhand des Aussetzungsbeschlusses noch anhand der erstinstanzlichen Gerichtsakte Au 5 K 17.655 erkennen, ob das Verwaltungsgericht hierzu überhaupt eine rechtliche Prüfung durchgeführt und ob es sich hierzu eine Rechtsmeinung gebildet hat.

3. Ergänzend weist der Senat – ohne dass dies für die Begründetheit der Beschwerde noch entscheidungserheblich ist – darauf hin, dass nach dem Beschwerdevortrag der Beigeladenen vom 2. Juli 2018 (Seite 3) die Klägerin an dem nördlich an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstück FlNr. … und dem dort vorhandenen Gebäude über Sondereigentum verfügt. Insofern dürfte sich im Anfechtungsrechtsstreit zusätzlich die Frage stellen, ob und inwieweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass an diesem Grundstück Wohnungs- bzw. Teileigentum gebildet ist, überhaupt als Einzelklägerin potenzielle Nachbarrechtsverletzungen geltend machen kann. Mit Blick auf § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist bei gebildetem Sondereigentum am Nachbargrundstück in Form von Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) und / oder Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG), für das die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten (§ 1 Abs. 6 WEG), schon die Antragsbefugnis eines klagenden einzelnen Sondereigentümers im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft kritisch zu prüfen. Vorliegend ist weder der Begründung des Aussetzungsbeschlusses noch den Akten zu entnehmen, ob sich das Verwaltungsgericht eine Rechtsmeinung darüber gebildet sowie tatsächlich geprüft hat, inwieweit mögliche Rechtsbeeinträchtigungen am Nachbargrundstück nur von der Gemeinschaft aller Wohnungs- / Teileigentümer klageweise geltend gemacht werden können (wenn es nur um die Betroffenheit von Nachbarrechten geht, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln) oder aber ob die Klägerin (etwa wenn auch eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht) alleine für eine Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid klagebefugt ist (vgl. zum Ganzen BVerwG‚ U.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – NVwZ 2013, 1622 = juris Rn. 5 ff.; B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 3; B.v. 1.3.2018 – 1 CS 17.2539 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17).

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das – wie hier – erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (vgl. NdsOVG, B.v. 9.1.2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 22 m.w.N.; i.E. ebenso BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 6 C 10.2262 – juris Rn. 9; abw. in Sonderkonstellationen BayVGH, B.v. 16.3.2000 – 1 C 00.469 – juris Rn. 5; B.v. 8.7.2003 – 14 C 03.1428 – juris Rn. 10).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.