Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 13a ZB 15.30028
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Tenor
-
1. Das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19. März 2013 - 17 C 160/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Mai 2013 - 17 C 160/12 - gegenstandslos.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
-
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz wegen Sachbeschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung einer Gehörsrüge.
- 2
-
1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Die Beschwerdeführerin besprühte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Garagendachverblendungsstück, das sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt, mit Schriftzeichen in schwarzer Farbe.
- 3
-
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin, mit der diese Kosten in Höhe von 464,10 € für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen beanspruchte.
- 4
-
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da Außenwände und Dach der Garage zwingend Gemeinschaftseigentum seien. Vorsorglich werde die Höhe des Kostenvoranschlags bestritten. Zudem sei die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig.
- 5
-
2. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2012 mit angegriffenem Urteil vom 19. März 2013 zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Das betreffende Garagendachverblendungsstück stehe nach Auffassung des Gerichts im Sondereigentum der Klägerin. Der Klägerin sei ein materieller Schaden entstanden, für welchen die Beschwerdeführerin Schadensersatz zu leisten habe. Die Höhe des Kostenvoranschlags sei unstreitig. Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der Zivilabteilung rüge, sei festzustellen, dass erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen bekannt geworden seien, wonach die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohneigentümers zugeordnet seien. Der streitgegenständliche Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage dar. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung nicht mehr möglich gewesen.
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-
Unter Hinweis auf dieses Urteil lehnte das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2013 ab.
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3. Mit Gehörsrüge vom 4. April 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe ihren Schriftsatz vom 12. November 2012 nicht berücksichtigt. In diesem habe sie weitere Ausführungen zur Höhe des Kostenvoranschlags gemacht und Beweis angeboten. Außerdem sei ihr Vortrag, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handele und die Klägerin nicht durch Beschluss der Gemeinschaft zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert worden sei, übergangen worden. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass richtigerweise die WEG-Abteilung zuständig sei.
- 8
-
4. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 28. Mai 2013 zurück. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2012 Einwendungen gegen die Schadenshöhe erhoben habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen verspätet sei.
- 9
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5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
- 10
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6. Die Klägerin und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
-
II.
- 11
-
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an. Ihr ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
- 12
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
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-
Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat bei der Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9). Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dachverblendungsstück um Gemeinschaftseigentum handelt und deshalb die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, stellt das Amtsgericht auch später in der angegriffenen Entscheidung fest. Ein sachlicher Grund, dennoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Die hierfür gegebene Begründung des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
- 15
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2. Es liegt weiterhin ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte.
- 16
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3. Das Urteil verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte.
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4. Das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 18
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.