Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 12 ZB 15.239

published on 07.10.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 12 ZB 15.239
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Verwaltungsgericht Augsburg, 3 K 14.682, 28.10.2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beigeladenen während laufender Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Der Beklagte hat die Zulassung mit Bescheid der Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - vom 26. August 2014 abgelehnt. Die daraufhin zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos. Mit ihrem gegen die Klageabweisung durch das Urteil vom 28. Oktober 2014 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

Der zulässige Antrag hat indes keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage stellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Genehmigung der außerordentlichen, hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beigeladenen bildet § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehende Verbot einer Kündigung während der Elternzeit bei Vorliegen eines „besonderen Falls“ ausnahmsweise aufheben und damit die Kündigung zulassen kann.

§ 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.). Demzufolge kann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Gründet sich der „besondere Fall“ auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG). Bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kommt die Annahme eines gravierenden Pflichtenverstoßes indes nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 112.266 - juris Rn. 38). Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, liegt ein „besonderer Fall“, der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur „ganz ausnahmsweise“ vor, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, so dass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (vgl. Rancke in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.10.1970 - V C 34.69 - BVerwGE 36, 160 ff.). Die Annahme eines „besonderen Falls“ stellt mithin höhere Anforderungen als die eines „wichtigen Grundes“, der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

Den „besonderen Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG kennzeichnet indes nicht ausschließlich der schwerwiegende Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers. Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung, bei der die Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der laufenden Elternzeit für den Arbeitgeber mit dem Schutzzweck des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG und den Interessen des hierdurch geschützten Arbeitsnehmers gegenüberzustellen sind (vgl. BayVGH, a. a. O.). Schließlich eröffnet erst die Annahme eines „besonderen Falls“ nach der geschilderten Abwägung den Raum für die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung der Kündigung (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 50).

1.2. Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines „besonderen Falls“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgelehnt. Die Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags führen zu keiner abweichenden Bewertung.

1.2.1 Soweit das Verwaltungsgericht zunächst die Äußerung der Beigeladenen gegenüber einer Kollegin in den Betriebsräumen der Klägerin „Du bist das Hinterfotzigste, was ich jemals erlebt habe“ und „Ich habe Dich hier rein gebracht und jetzt werden Intrigen gesponnen“ als eine noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasste Aussage angesehen und folglich nicht als ehrverletzende Beleidigung qualifiziert hat, die die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG rechtfertigen könnte, hat die Klägerin dies mit ihrem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Ihr weiterer Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte auch die von ihr behauptete und von der Beigeladenen bestrittene Äußerung „A. ist eine Schlampe und hat ein Verhältnis mit Herrn B.“ als „besonderen Fall“ berücksichtigen müssen, greift nicht durch. Denn insoweit trägt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren lediglich vor, ein nicht genannter Dritter, demgegenüber die Äußerung getätigt worden sein soll, habe einer namentlich benannten Zeugin hiervon berichtet. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit diesem Sachvortrag bereits ihrer für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG bestehenden Darlegungspflicht nicht genügt (zur Darlegungspflicht des Arbeitgebers vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 18 BEEG Rn. 16; Rancke in Rancke (Hrsg.), Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 26), da weder der Zeitpunkt noch die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen sein soll, und erst recht nicht der angebliche Gesprächspartner der Beigeladenen genannt werden. Damit bietet der Sachvortrag auch keinen Ansatzpunkt für amtswegige Ermittlungen durch den Beklagten wie durch das Verwaltungsgericht. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus („unabhängig davon“; Entscheidungsumdruck S. 16) auf die nur begrenzte Zuverlässigkeit eines Zeugen vom Hörensagen eingeht, handelt es sich um einen zusätzlichen, indes nicht entscheidungstragenden Begründungsansatz. Die ausschließlich zum „Zeugen vom Hörensagen“ angestellten Erwägungen der Klägerin im Begründungsschriftsatz vom 23. Februar 2015 können daher die Zulassung der Berufung nicht bewirken, da sie sich mit dem Hauptargument des Verwaltungsgerichts, der fehlenden Substantiierung des besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG durch die Klägerin, nicht auseinandersetzen. Insoweit kommt es auf die weitere Behauptung der Klägerin, es liege hier eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor, nicht entscheidungserheblich an.

Auch soweit das Verwaltungsgericht die von der Klägerin behauptete und von der Beigeladenen bestrittene Äußerung im Telefongespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin am 25. August 2013 „Pass mal auf, die A. ist die allergrößte Schlampe und du hast dich einer Gehirnwäsche durch Herrn B. unterziehen lassen“ für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG als ungeeignet ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Diesbezüglich trägt die Klägerin im Verwaltungsverfahren wie auch in ihrem Zulassungsvorbringen selbst vor, die Geschäftsführerin habe bei dem über ihren Privatanschluss geführten Telefonat den Lautsprecher eingeschaltet, so dass ihr Ehemann - ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin - das Gespräch habe mithören können. Damit liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots wegen des heimlichen Mithörens eines Telefongesprächs vor.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass durch das absichtliche heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt wird, wenn er von dem Mithören keine Kenntnis besitzt. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz vor heimlichem Mithören von Telefongesprächen soll sicherstellen, dass die Gesprächspartner selbst bestimmen können, ob der Gesprächsinhalt einzig dem anderen Partner, einem bestimmten erweiterten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Daher wird das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn der Gesprächspartner in das Mithören eines Dritten einwilligt oder positive Kenntnis besitzt, dass sein Gespräch mitgehört wird. Eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort setzt auch nicht voraus, dass das Mithören mit Wissen eines der Gesprächsteilnehmer erfolgt, ebenso wenig durch die Kenntnis vom Vorhandensein einer Mithöreinrichtung (vgl. hierzu LAG Köln, U.v. 4.10.2013 . 10 Sa 453.13 - juris Rn. 27 f., vgl. ferner BAG, U.v. 23.4.2009 - 6 AZR 189.08 - BAGE 130, 347 Rn. 21 ff.). Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, die Beigeladene habe in das Mithören des Ehemanns konkludent eingewilligt bzw. - aufgrund des „Halls“ beim Telefonieren den angeschalteten Lautsprecher erkannt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Aktivierung einer Lautsprecherfunktion bzw. deren Eingeschaltetseinlassen gehört nicht zu den üblichen Telefoniergewohnheiten, mit denen man heutzutage ohne weiteres rechnen müsste. Vielmehr ist das Anschalten eines Lautsprechers sowohl bei Festnetz- als auch bei Mobiltelefonen eine gesonderte, nicht allgemein praktizierte Funktion (LAG Köln, a. a. O. Rn. 28). Dass die Beigeladenen daher das Mithören erkannt und in der Folge konkludent hierin eingewilligt haben soll, stellt sich als unbelegte Behauptung der Klägerin dar, die nicht geeignet ist, die Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Mithin lässt sich aus der behaupteten Äußerung auch kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ableiten.

Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass - einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt - die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d. h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff.).

1.2.2 Auch mit Blick auf die von der Klägerin behauptete exzessive private Internetnutzung der Beigeladenen während der Arbeitszeit, hat das Verwaltungsgericht die Annahme eines „besonderen Falls“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zutreffend abgelehnt. Insoweit geht es zunächst davon aus, dass die Klägerin einen schwerwiegenden Verstoß der Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten zwar dargelegt habe, jedoch bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Klägerin an einer Kündigung während der Elternzeit hinter den durch das Kündigungsverbot geschützten Interessen zurückzustehen habe, so dass im Ergebnis das Vorliegen eines besonderen Falls nicht angenommen werden kann (vgl. zum Fall einer privaten PC-Nutzung auch Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 6 ff.). Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts, die neben ergänzenden Erwägungen unter Rn. 49 des Entscheidungsumdrucks auf die ausführlichen Erwägungen unter Rn. 46 verweist, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein und genügt insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass darüber hinaus bereits erhebliche Zweifel an der behaupteten „exzessiven“ privaten Internetnutzung der Beigeladenen bestehen sowie aufgrund der Gestattung der privaten Internetnutzung im Betrieb der Klägerin hinsichtlich der vorgelegten sog. „Logfiles“ wohl ebenfalls von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. Letzteres könnte sich daraus ergeben, dass im Fall der gestatteten privaten Internetnutzung die Regelungen des § 88 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugunsten der Beigeladenen eingriffen und der Klägerin die Erhebung der Internetnutzungsdaten untersagen würden (vgl. hierzu Kratz/Gubbels, Beweisverwertungsverbote bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, NZA 2009, 652 ff.). Darüber hinaus steht die Aussagekraft der von der Klägerin umfangreich vorgelegten Logfiles hinsichtlich der Dauer einer bestimmten Internetnutzung in Frage, da Logfiles lediglich ein bestimmtes Ereignis - also beispielsweise den Aufruf einer bestimmten Internetseite zu einem bestimmten Zeitpunkt - belegen, nicht hingegen den Zeitraum zwischen den protokollierten Ereignissen. Insoweit hat die Beigeladene wohl zu Recht geltend gemacht, dass die Klägerin dies bei ihren Berechnungen der Dauer der privaten Internetnutzung außer Acht gelassen habe und eine „exzessive“ private Internetnutzung gar nicht vorliege.

1.2.3 Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch in den sog. „Arbeitszeitaufschreibungen“ der Beigeladenen keinen besonderen Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gesehen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene aufgrund ihres Arbeitsvertrags nicht dazu verpflichtet war, den täglichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit einschließlich etwaiger Pausen zu dokumentieren (vgl. Ziffer III. des Arbeitsvertrags vom 1.4.2005). Insofern kann in einer „fehlerhaften“ Führung eines Arbeitszeitkontos auch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegen, so dass diesbezüglich die Annahme eines besonderen Falls von vornherein ausscheidet.

Soweit die Klägerin in einer im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit - laut Ziffer III. des Arbeitsvertrag vom 1.4.2005 mindestens 40 Stunden - geringeren Arbeitszeit der Beigeladenen einen Arbeitszeitbetrug behauptet, fehlt es an einer entsprechend substantiierten Darlegung der Klägerin, die für diesen Umstand im Zweifelsfall darlegungspflichtig ist. Ihrer Darlegungspflicht hat sie indes weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren genügt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Beigeladenen arbeitsvertraglich kein Verfahren zur Kontrolle der Arbeitszeit festgelegt hat. Beginn und Ende der Arbeitszeit sollen sich überdies nach der betrieblichen Übung richten. Valide Daten der Klägerin, die die tatsächliche Arbeitszeit der Beigeladenen dokumentieren, bestehen folglich nicht. Diese werden auch nicht durch die nachträglich auf dem PC der Beigeladenen „entdeckten“ Aufzeichnungen über Arbeitszeiten in Form einer Excel-Tabelle ersetzt, die das Verwaltungsgericht als rein private Aufzeichnungen der Klägerin gewertet und für eine gegenüber der Klägerin beabsichtigte Täuschung über die Arbeitszeit ungeeignet befunden hat.

Inwieweit in den privaten, arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Aufzeichnungen der Beigeladenen ein für öffentlich-rechtliche Sachverhalte beachtliches „Anerkenntnis gegen sich selbst“ liegen soll, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan noch erschließt es sich anderweitig. Zwar kennt das Zivilrecht im schuldrechtlichen Kontext die Rechtsfigur eines „Anerkenntnisses gegen sich selbst“. Weder aus der von der Klägerin zitierten Kommentierung (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 781 Rn. 6) noch aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (U.v. 11.11.2008 - VIII ZR 265.07 - NJW 2009, 580 ff.), die Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf wegen eines Getriebeschadens zum Gegenstand hat, ergeben sich Anhaltspunkte, die der Klägerin mit Blick auf ihre Darlegungspflicht bezüglich des besonderen Falls nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG Beweiserleichterungen zubilligen. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Mithin liegt auch in dem Komplex „Arbeitszeitaufschreibungen“ tatbestandsmäßig kein besonderer Fall vor. Erst recht kommt diesbezüglich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kein überwiegendes Arbeitgeberinteresse an einer Kündigung während der Elternzeit in Betracht. Zu letzterem Gesichtspunkt verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.

2. Die vorliegende Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

Wann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt, ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. oben sub 1.1). Insbesondere differenziert die Regelung über die Aufhebung des Kündigungsverbots während der Elternzeit nicht danach, ob der Arbeitgeber eine außerordentliche oder eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung beabsichtigt. Allenfalls dann, wenn der Beklagte nach Bejahung des Vorliegens eines „besonderen Falls“ eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Kündigung trifft, könnte sich die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung stellen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil es bereits am Vorliegen eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG fehlt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie die Klägerin im Hinblick auf die Differenzierung zwischen verschiedenen Kündigungsarten behauptet, wirft der Sachverhalt daher nicht auf.

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche, durch das Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu klärende Rechtsfragen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Dies gilt zunächst für die für notwendig erachtete Differenzierung zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlich verhaltensbedingten Kündigung. Da das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verneint hat, stellt sich die Frage der Differenzierung zwischen verschiedenen Kündigungsformen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Bejahung eines besonderen Falls im vorliegenden Fall nicht.

Dies gilt in gleicher Weise für die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Gesamtwürdigung des Verhaltens eines Arbeitnehmers bei der Prüfung des besonderen Falls. Gegenstand des Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit bildet, ohne dass es hierzu einer besonderen Regelung bedürfte, der gesamte vom Arbeitgeber dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unterbreitete Kündigungssachverhalt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht, dass nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts es sich bei den behaupteten ehrverletzenden Äußerungen der Beigeladenen entweder um eine noch zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG handelt oder aber diese Äußerungen durch die Klägerin nicht nachweisbar sind. Mangels Tatbestandsmäßigkeit können diese Äußerungen daher nicht in eine „Gesamtwürdigung“ bei der Prüfung des besonderen Falls einfließen. Dies gilt gleichermaßen für den Komplex der „Arbeitszeitaufschreibung“, bei dem es aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits an der schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten fehlt. Soweit das Verwaltungsgericht jedenfalls für den Komplex der „exzessiven privaten Internetnutzung“ von einer Pflichtverletzung der Beigeladenen ausgeht, wägt es in der Folge die Interessen der Klägerin an der Kündigung mit den Interessen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots während der Elternzeit ab. Für die Einbeziehung eines Verhaltens der Beigeladenen, das tatbestandsmäßig nicht zu einem besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG führen kann, in eine Art Gesamtwürdigung besteht daher im vorliegenden Fall kein Raum. Mithin stellen sich auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

4. Schließlich legt die Klägerin auch Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht dar.

4.1 In der unterbliebenen Einvernahme der zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht geladenen Zeugen Frau T. und Herrn B. liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert einer Prozesspartei die Möglichkeit, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Aspekten zu äußern. Besteht diese Möglichkeit, nimmt sie aber eine Prozesspartei nicht in dem Sinne wahr, dass sie sich Gehör gegenüber dem Gericht verschafft, liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. So liegt die Sache hier. Denn die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2014 keinen auf die Vernehmung der Zeugen Frau T. und Herrn B. gerichteten Beweisantrag gestellt. Mithin kann sie sich mit Blick auf die unterbliebene Zeugenvernehmung nicht auf einen Gehörsverstoß berufen.

Soweit die Klägerin sinngemäß in der unterlassenen Vernehmung der Zeugen auch eine Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nach § 86 VwGO rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn hat es eine Prozesspartei unterlassen, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf eine Zeugenvernehmung zu stellen, kommt eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nur dann in Betracht, wenn sich die Vernehmung der Zeugen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts offensichtlich aufdrängen musste. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung der angeblichen Äußerung der Beigeladenen gegenüber einem nicht benannten Dritten, der wiederum den Zeugen hiervon berichtet haben soll, auf die Darlegungspflicht der Klägerin und die fehlende Substantiierung gestützt hat. Demzufolge war die Vernehmung der benannten Zeugen aus der Perspektive des Gerichts überflüssig. Dies ist nicht zu beanstanden. Ferner erwächst allein aus der Ladung eines Zeugen zur mündlichen Verhandlung kein Anspruch einer Prozesspartei darauf, dass dieser Zeuge auch gehört und die in sein Wissen gestellte Beweisbehauptung auch berücksichtigt wird.

4.2 Auch in der unterbliebenen Vernehmung des Ehemanns der Geschäftsführerin der Klägerin, Herrn Günter T., liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin. Denn ebenso wie hinsichtlich der Zeugen T. und B. hat die Klägerin von ihrer Möglichkeit, sich durch Stellen eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht. Einer auch insoweit sinngemäß erhobenen Aufklärungsrüge ist ebenfalls entgegenzuhalten, dass sich - gemessen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das bei einem möglichen Zeugnis von Herrn Günter T. von einem Beweisverwertungsverbot ausging - eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht von einer Zeugeneinvernahme von Herrn Günter T. abgesehen.

Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind daher nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war daher der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2014 als unbegründet abzulehnen.

5. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Vorliegend gebietet es billiges Ermessen, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung der Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08.10.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der außerordentlichen Kündigung des Klägers während der Elternzeit.

Der 1958 geborene Kläger ist katholischer Kirchenmusiker und steht seit 1981 im Dienst der Beigeladenen, der katholischen Kirchenstiftung St. J. in S. 1979 heiratete er - auch kirchlich - seine erste Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Nach Bekanntwerden einer außerehelichen Beziehung zu einer zum damaligen Zeitpunkt 16-jährigen Schülerin mahnte ihn die Beigeladene im März 2000 ab. Gleichwohl setzte der Kläger diese Beziehung fort, ohne dass weitere arbeitsrechtliche Schritte folgten. 2001 ließ er sich von seiner Ehefrau scheiden. Seit 2009 besitzen er und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz. Aus dieser Beziehung ging ein am 12. Oktober 2009 geborenes Kind hervor, für dessen Erziehung der Kläger zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2011 Elternzeit in Anspruch nahm, die er später bis 31. Mai 2012 verlängerte. Am 18. April 2012 wurde ein weiteres Kind des Klägers geboren und in der Folge die Elternzeit nochmals bis 30. April 2014 verlängert. Bereits am 25. Mai 2010 hatte der Kläger seine Lebensgefährtin standesamtlich in W.-K. geheiratet und eine Kopie der Heiratsurkunde am 8. Juni 2010 an die Finanzkammer der Diözese R. geschickt. Demgegenüber trug die Beigeladene vor, die Heiratsurkunde am 27. November 2010 vom Kläger per Telefax erhalten zu haben. Neben seiner Tätigkeit für die Beigeladene war der Kläger als Kirchenmusiker bei einer weiteren Kirchenstiftung angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich im Zuge einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung aufgelöst. Darüber hinaus betreibt der Kläger einen Internethandel mit Musikinstrumenten.

Am 3. Dezember 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung der außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Sie führte zur Begründung aus, dass es sich bei der standesamtlichen Wiederverheiratung des Klägers um einen schwer wiegenden Loyalitätsverstoß nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung - GrO) handle. Die Grundordnung gelte für alle kirchlichen Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen der Diözese R.. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GrO müsse wegen eines Verstoßes gegen die Loyalitätsobliegenheiten, nämlich das Eingehen einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe, die Kündigung des Klägers aus kirchenspezifischen Gründen erfolgen.

In der Folge genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2011 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ansicht des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts N. lag ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der nach Ausübung des dem Amt eingeräumten Ermessens die Zulassung der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem geschützten Arbeitnehmer rechtfertigt. Die Annahme eines „besonderen Falls“ verlange, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, nach denen das vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewertete Interesse des geschützten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen des Arbeitsgebers zurücktrete. Anders als ein säkularer Arbeitgeber besitze der kirchliche Arbeitgeber das Recht, von seinen Funktionsträgern die Einhaltung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu verlangen. Hierzu rechne das Gebot, keine dem kirchlichen Glaubensverständnis widersprechende Ehe einzugehen. Dieses Gebot habe der Kläger nicht beachtet, indem er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Mai 2010 erneut standesamtlich eine Ehe geschlossen habe. Nach dem Verständnis der katholischen Kirche könne er deshalb nicht mehr als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes und damit als kirchlicher Funktionsträger weiterbeschäftigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt N. sei - ebenso wie die Arbeitsgerichte - bei seiner Bewertung der persönlichen Lebensführung des geschützten Arbeitnehmers an die kirchlichen Verhaltensmaßstäbe und Glaubensgrundsätze gebunden. Es liege daher im vorliegenden Fall ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, der einer Weiterbeschäftigung des Klägers im liturgischen Kirchendienst entgegenstehe und in Ermangelung anderer möglicher bzw. zumutbarer Beschäftigungsalternativen die Annahme eines „besonderen Falls“ rechtfertige. Gründe in seiner Person, seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Vorliegens eines „besonderen Falls“ den Vorrang vor dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers einzuräumen, lägen nicht vor.

In der Folge kündigte die Beigeladene dem Kläger am 19. August 2011 außerordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis 31. März 2012. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich Erfolg. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 stellte das Arbeitsgericht Weiden (Az.: 1 Ca 1125/11) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Die Kündigung sei nicht aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB erfolgt. Nach dieser Bestimmung könne ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dabei zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls als „Kündigungsgrund an sich“ in Frage komme. Sofern dies bejaht werde, müsse auf einer zweiten Stufe geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden könne. Bei der Prüfung des „wichtigen Grundes an sich“ seien die kirchenrechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen. Insoweit habe der Kläger gemäß Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO durch das Eingehen einer - im kirchlichen Sinne - ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß begangen. Im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe erforderlichen umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen könne indes die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden. So falle der Kläger nicht unter den Personenkreis des Art. 5 Abs. 3 GrO, bei dem aufgrund der besonderen Nähe zum Verkündungsauftrag eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar anzusehen sei. Für sonstige kirchliche Mitarbeiter hänge nach Art. 5 Abs. 4 GrO die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab. Schließlich sei nach Art. 5 Abs. 5 GrO zu berücksichtigen, ob die Wiederverheiratung unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen worden sei. Zwar weise die Tätigkeit des Klägers als Kirchenmusiker eine erhebliche Nähe zum kirchlichen Verkündungsauftrag auf. Seine Wiederverheiratung eigne sich auch grundsätzlich dazu, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Indes seien nach der Aktenlage keine Tatsachen erkennbar, aus denen auf ein öffentliches Ärgernis erregende Umstände der Wiederverheiratung geschlossen werden könne. Über die gegen dieses arbeitsgerichtliche Urteil von der Beigeladenen eingelegte Berufung ist bislang nicht entschieden.

Gegen den Bescheid des Beklagten ließ der Kläger am 9. September 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Die Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung hätte der Beklagte schon deshalb nicht erteilen dürfen, weil sich bereits die Kündigung als rechtswidrig darstelle. Darüber hinaus liege auch kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor. Schon Art. 5 Abs. 4 GrO sehe eine Berücksichtigung der Einzelfallumstände und eine Abwägung mit dem Recht des Mitarbeiters auf Achtung seines Privatlebens und seines Interesses am Erhalt des Arbeitsplatzes vor. Zum Personenkreis des Art. 5 Abs. 3 GrO, d. h. zu denjenigen Mitarbeitern, die pastorale, katechetische oder leitende Tätigkeiten ausüben, rechne der Kläger als Kirchenmusiker nicht. Ebenso müsse nach der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR (U. v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK beachtet werden. Weiter verstoße die Zustimmung zur Kündigung auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Schließlich erweise sich die Zulassung der außerordentlichen Kündigung als unverhältnismäßig und unbillig. So habe die nach Art. 5 Abs. 1 GrO gebotene Beratung erst am 10. März 2011 stattgefunden. Ferner habe die Beigeladene die außereheliche Beziehung des Klägers, aus der ein Kind hervorgegangen sei, nicht als außerordentlichen Kündigungsgrund angesehen, die anschließende Wiederverheiratung, die der sozialen Absicherung der Familie gedient habe, hingegen schon. Die Kündigung sei auch deshalb unverhältnismäßig, da der Kläger während der Elternzeit nicht öffentlich als Kirchenmusiker in Erscheinung trete. Er übe seine Tätigkeit derzeit nicht aus und trete nicht öffentlich auf. Ein Schaden entstehe für den kirchlichen Arbeitgeber während der Elternzeit somit nicht.

Mit Urteil vom 9. April 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 auf. Streitgegenstand bilde allein der angefochtene Zulassungsbescheid. Soweit die Beigeladene im Lauf des Verfahrens weitere Kündigungsgründe nachgeschoben habe, blieben diese außer Betracht, da sie nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung geworden seien. Angesichts der spezifischen Umstände des Lebenssachverhalts rechtfertige das Verhalten des Klägers (Wiederverheiratung nach Scheidung) keine Durchbrechung des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Ein besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liege nicht vor. Bei der Entscheidung über eine Zulassung der Kündigung sei - auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR - eine Abwägungsentscheidung zwischen der Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits zu treffen und dabei auch der Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG maßgeblich zu berücksichtigen. Diese Abwägung gehe im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers aus.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil stellte die Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung und machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.11.2008 - 12 A 2552/07 - KirchE 52, 279 ff.) geltend. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte stellte im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag der Beigeladenen ist unbegründet, da die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht eingreifen oder nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend geltend gemacht wurden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beigeladene bereits nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art und Weise dargelegt (1.1). Darüber hinaus liegen derartige Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, auch inhaltlich nicht vor (1.2).

1.1 Die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfordert nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Prozessbevollmächtigten eine inhaltliche Durchdringung und Aufarbeitung des angefochtenen Urteils. Im Rahmen der Zulassungsbegründung muss er sich mit dem Urteil substanziell auseinandersetzen, wobei indes keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist. Gleichwohl muss sich die Zulassungsbegründung am Gedankengang und an der Argumentation des Verwaltungsgerichts orientieren (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14, Aufl. 2014, § 124a Rn. 59, 63 f., 67 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100). Diesen Anforderungen genügt das - umfangreiche - Vorbringen der Beigeladenen in der Zulassungsbegründung nicht.

1.1.1 Soweit die Beigeladene zunächst darauf abstellt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung den „verfassungsrechtlichen Zusammenhang“ und das „verfassungsrechtliche Umfeld“ des vorliegenden Rechtsstreits „schlichtweg ignoriert“, trifft dies nicht zu. Unter Gliederungspunkt 2.2 der Entscheidungsgründe (Bl. 10 des Entscheidungsumdrucks) geht das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Argumentation eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris) auf die verfassungsrechtliche Konstellation, insbesondere das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht und dessen Bedeutung für Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiter ein. Auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff.) findet dabei Berücksichtigung. Nähere Ausführungen, weshalb die vom Ausgangsgericht in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ausreichend sein sollen bzw. inwieweit sie sich als fehlerhaft, gar verfassungswidrig erweisen, enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht. Der entsprechende Vortrag erweist sich daher als unsubstantiiert und vermag keine Richtigkeitszweifel zu begründen.

1.1.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit die Beigeladene anführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finde, fälschlicherweise für einschlägig erachtet und in den Abwägungsvorgang in einer verfassungswidrigen Art und Weise eingestellt.

Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. So führt das Verwaltungsgericht durch seine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls ein Abwägungsgebot zwischen dem Recht des von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmers auf Achtung des Privat- und Familienlebens einerseits und den geschützten Rechten eines kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 9 und 11 EMRK bestehe, ferner die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften von der Menschenrechtskonvention vor unzulässiger staatlicher Einmischung geschützt werde. Dies sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb diese abstrakten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finden sollen, inwieweit das Verwaltungsgericht sie fälschlicherweise für einschlägig erachtet und sie in verfassungswidriger Art und Weise in den Abwägungsvorgang eingestellt haben soll. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine weitere Erläuterung. Mit vom konkreten Fall losgelösten Pauschalrügen einer verfassungswidrigen oder gegen die EMRK verstoßenden Rechtsanwendung lässt sich indes die Zulassung der Berufung nicht bewirken (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils erwachsen ferner nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juni 2012 nach Auffassung der Beigeladenen fälschlicherweise „als Grundsatzentscheidung gewertet“ habe, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung angeblich nur deshalb rechtskräftig geworden sei, weil das ihr zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ohnehin kurze Zeit nach seinem Ergehen geendet habe. Ob letztere Behauptung der Beigeladenen zutrifft, lässt sich aus den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht entnehmen. Diese enthalten lediglich den Hinweis, dass die Elternzeit der Klägerin im dortigen Verfahren am 15. August 2012, mithin kurze Zeit nach Ergehen des Urteils, endete. Mutmaßungen über die Gründe für den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung sind für die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren indes irrelevant. Weshalb aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im streitbefangenen Urteil in den Entscheidungsgründen auf für zutreffend erachtete Erwägungen anderer Gerichte Bezug nimmt, Richtigkeitszweifel erwachsen sollen und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fälschlicherweise von einer „Grundsatzentscheidung“ ausgegangen sein soll, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist daher ebenfalls als unsubstantiiert anzusehen.

1.1.4 Soweit die Beigeladene ferner vorträgt, der bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG im Zentrum stehende „besondere Fall“ bilde einen normativen Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung verfassungsrechtliche Wertungen in besonderem Maße zu berücksichtigen seien, was das Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Beigeladenen zur Seite stehenden Grundrechte aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV verkannt habe, trifft auch dies nicht zu. So nimmt, wie bereits dargestellt, das Verwaltungsgericht in Ziffer 2.2 der Entscheidungsgründe auf die durch Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Belange der Beigeladenen Bezug, insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985. Inwieweit hierin eine Missachtung der Grundrechtsposition der Beigeladenen liegen soll, erläutert die Zulassungsbegründung wiederum nicht. Auch dieses Vorbringen vermag daher die Zulassung der Berufung nicht zu tragen.

1.1.5 Die folgenden - umfänglichen - Ausführungen der Beigeladenen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (sub B. I. 3. bis 14. der Zulassungsbegründungsschrift) genügen dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht, weil sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung verfehlen, deren Richtigkeit mithin nicht in Frage stellen können.

1.1.5.1 Das Verwaltungsgericht definiert zunächst, ausgehend von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG als maßgeblichem Tatbestand für die Genehmigung der Kündigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit, den „besonderen Fall“ unter Rückgriff auf die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Dieser setzt danach besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers voraus, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Kündigungsverbots mit Ablauf der Elternzeit unzumutbar machen. Einen besonders schweren Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Pflichten entnimmt das Gericht Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO aufgrund seiner standesamtlichen Wiederheirat. Die Eingehung einer nach kirchlichem Verständnis ungültigen Ehe stellt nach der Grundordnung einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, der grundsätzlich eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen rechtfertigt. Die für die Annahme eines „besonderen Falls“ darüber hinaus erforderliche Abwägung, ob unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers wie der Beigeladener letzterer die Kündigungsmöglichkeit bis zum Ablauf der Elternzeit versagt werden kann, ihr also die Aufrechterhaltung des im Rahmen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Klägers aus.

Hierzu verweist es zunächst auf den Schutzzweck des § 18 Abs. 1 BEEG, Arbeitnehmern während der Elternzeit grundsätzlich die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen und eine kontinuierliche Erwerbsbiographie sicherzustellen. Weiter sei das legitime Verhalten des Klägers nicht mit den in der Verwaltungsvorschrift zum BEEG genannten strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gleichzusetzen. Sein Wunsch, mit seiner Partnerin und seinen Kindern in einer nach bürgerlichem Recht geordneten Familie im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu leben, sei grundrechtlich durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützt. Zudem stelle die Förderung der Erziehungsleistung beider Elternteile in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes das erklärte gesetzgeberische Ziel des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Weiterhin habe erst die Heirat die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder begründet.

Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Klägers während der Elternzeit ruhten, so dass sich die Wiederverheiratung nicht im Rahmen des kirchenmusikalischliturgischen Dienstes für die Beigeladene auswirken könne. Mithin liege keine akute Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft und des kirchlichen Verkündungsauftrags nach Art 5 Abs. 4 GrO im Verkündungsalltag während der Elternzeit vor.

Weiter könne im Rahmen der erforderlichen Abwägung nicht außer Betracht bleiben, dass die Beigeladene das Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen, zu Beginn der Beziehung noch minderjährigen Ehefrau jedenfalls bis zur Eheschließung toleriert habe und der Abmahnung vom 2. März 2000 keine weiteren arbeitsrechtlichen Schritte habe folgen lassen. Denn auch die außereheliche Beziehung stelle einen gewichtigen Verstoß gegen maßgebliche Grundsätze der katholischen Kirche dar. Insoweit vermöge die Erklärung der Beigeladenen nicht zu überzeugen, man habe nach der Abmahnung nicht zum Mittel der Kündigung gegriffen, sondern aufgrund des fortdauernden Bestands der ersten Ehe die außereheliche Beziehung des Klägers hinnehmen können. Vielmehr habe die Beigeladene durch ihr Verhalten dokumentiert, dass es einer ausnahmslosen Durchsetzung der sittlichen Ansprüche der Kirche zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit nicht immer bedürfe. Bei der vorliegend im Raum stehenden Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Durchbrechung des Sonderkündigungsschutzes des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG rechtfertige, müsse sich die Beigeladene entgegenhalten lassen, dass sie ein „Glaubwürdigkeitsproblem“ beim Kläger bis zu seiner Wiederverheiratung nicht gesehen habe, obwohl er jahrelang sein Privatleben „kirchenlehrenwidrig“ und öffentlich wahrnehmbar gestaltet habe.

Schließlich ändere die Wiederverheiratung für Dritte, insbesondere für Angehörige der Kirchengemeinde, die von außen wahrnehmbare Lebenssituation der Familie des Klägers nicht, so dass durch die Wiederverheiratung als solche für die Beigeladene kein unmittelbarer „Rechtfertigungsdruck“ entstehe. Darüber hinaus ruhten die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit und sei das „kirchenlehrenwidrige“ Privatleben des Klägers in der Kirchengemeinde seit langem bekannt. Vor dem Hintergrund des „tolerierten Vorlebens“ erscheine daher die Hinnahme des „kirchenlehrenwidrigen“ Privatlebens des Klägers für die Beigeladene zumindest bis zum Ablauf der Elternzeit zumutbar.

Auch ein Fall des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO, wonach die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters im Fall der Eingehung einer nach kirchenrechtlichem Verständnis ungültigen Ehe dann ausscheide, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wurde, liege nicht vor. Dem vorliegenden Akteninhalt nach könne das Gericht keine Gerfährdung der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen durch den Kläger erkennen. Insbesondere habe er seine Wiederheirat nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getragen.

Ob die Beigeladene dem Kläger nach Ende der Elternzeit außerordentlich kündigen könne, stelle keine im vorliegenden Verfahren zu entscheidende, sondern vielmehr eine arbeitsgerichtlich zu klärende Frage dar.

1.1.5.2 Diesen Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts nimmt die Beigeladene in ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. Die Schilderung des „arbeitsrechtlichen Umfelds“ der Beschäftigung des Klägers (sub B I. 3. der Zulassungsbegründungsschrift) gibt zunächst unstrittigen Sachverhalt wieder. Der Umstand, dass der Kläger wegen seines Internethandels für Dienstleistungen bei der Beigeladenen nicht erreichbar gewesen sein soll, ist für die vorliegend zu beurteilende Zulassung der Kündigung während der Elternzeit irrelevant, da dies nicht als Kündigungsgrund in den Antrag an den Beklagten einbezogen, die Genehmigung der außerordentlichen Kündigung vielmehr allein auf die Wiederverheiratung des Klägers gestützt wurde. Auch der Schilderung der Bedeutung der Grundordnung und des Begriffs der Dienstgemeinschaft im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (sub B I.4.) fehlt der konkrete Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung. Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen (sub B. I. 5.) zur Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Arbeitsrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985. Dass es zum Inhalt des kirchlichen Propriums rechnet, die Loyalitätsanforderungen an die eigenen Mitarbeiter zu definieren und, gegebenenfalls abgestuft, Kündigungsgründe wie in der Grundordnung festzulegen, wird von der streitbefangenen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Sie geht vielmehr auf der Basis des kirchlichen Propriums von einem schweren Pflichtenverstoß des Klägers nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO aus. Wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“ in § 626 BGB einzubringen ist, bildet indes keinen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, bei dem es, was die Beigeladene grundsätzlich verkennt, gerade nicht um die arbeitsrechtlich zu beurteilende Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers geht, sondern vielmehr um die ausnahmsweise Aufhebung des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Ausführungen zur Interessenabwägung bei § 626 BGB liegen daher neben der Sache. Ziffer B I. 6. thematisiert die erforderliche Abwägung zwischen den Grundrechten des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG, die im Rahmen der privaten Lebensgestaltung auch den Abschluss einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe ermöglichen, und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, das im Rahmen des kirchlichen Propriums die Möglichkeit eröffnet, spezifische Loyalitätsanforderungen bzw. Grundverpflichtungen des kirchlichen Arbeitnehmers zu definieren. Dass insoweit auch der Kläger zur Einhaltung der kirchlichen Grundsätze verpflichtet ist, wird indes durch die angegriffene Entscheidung nicht in Frage gestellt, vielmehr ausdrücklich - als Pflichtenverstoß gegen Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO - zugrunde gelegt.

Soweit die Beigeladene (sub B. I. 7.) nochmals auf die Regelung des Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO (im Schriftsatz unzutreffend 3. Spiegelstrich) sowie auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO (im Schriftsatz unzutreffend Art. 5 Abs. 2 GrO) Bezug nimmt, liegt hierin keinerlei Hinweis auf die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere unterlässt es die Beigeladene, unter Art. 5 Abs. 3 GrO zu subsumieren. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das deutsche Modell der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten im kirchlichen Bereich bestätigt hat, führt ebenfalls nicht zu Zweifeln am streitbefangenen Urteil, das - wie bereits mehrfach betont - von einem schweren Loyalitätsverstoß des Klägers durch seine Wiederverheiratung ausgeht.

Keinen Bezug zu den im vorliegenden Fall konkret in Rede stehenden Rechtsfragen haben die Ausführungen der Beigeladenen (sub B. I. 8.) zur Bedeutung der Kirchenmusik für die katholische Liturgie und zur spezifischen Rolle des Kirchenmusikers. Ein „liturgischer Dienst“, wie ihn die Beigeladene postuliert, ist von den Regelungen der Art. 4 und 5 GrO nicht ausdrücklich erfasst. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrO nennt den pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie die Tätigkeit aufgrund einer Missio Canonica, der den ausübenden Mitarbeitern ein persönliches Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre abverlangt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO bezieht sich auf pastoral, katechetisch und leitend tätige Mitarbeiter und solche, die aufgrund einer Missio Canonica tätig sind. Wenn die Beigeladene weiter behauptet, der Kläger habe wissen müssen, dass nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO im Falle einer Wiederverheiratung eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei, bleibt sie die Subsumtion der Tätigkeit des Klägers unter die Regelung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO erneut schuldig. Darüber hinaus fehlt es den Ausführungen an jeglicher Erläuterung zu den hieraus abzuleitenden Konsequenzen für die angefochtene Entscheidung.

Ebenfalls keinen Bezug zur streitbefangenen Entscheidung weisen ferner die Ausführungen der Beigeladenen (sub B. I. 9.) zur Stellung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Normenhierarchie auf. Auch die Ausführungen zum Urteil des EGMR in der Rechtssache Schüth (EGMR, U. v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) betreffen den vorliegenden Fall nicht. Ungeachtet der tatbestandlichen Unterschiede hat der Gerichtshof in der zitierten Entscheidung wegen Abwägungsmängeln im Einzelfall eine deutsche arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Dass der Gerichtshof die Verpflichtung eines Organisten auf die Grundprinzipien der katholischen Kirche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für zulässig erachtet hat, bewirkt bei der vorliegenden Fallkonstellation keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da dieses von einem Pflichtenverstoß des Klägers ausgeht. Inwiefern des Weiteren eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, die in der Konstellation der Schüth-Entscheidung fehlte, vorliegend zu einer anderen Bewertung des Falls des Klägers führen soll, wird vom Beigeladenen ebenfalls nicht erläutert.

Auch das erneute Aufgreifen der Regelungen von Art. 4 und 5 GrO (sub. B. I. 10.) führt nicht zu Richtigkeitszweifeln. Erneut legt die Beigeladene nicht dar, weshalb der Kläger unter Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO fallen und sich demzufolge aus der Wiederverheiratung ein „absoluter Kündigungsgrund“ ergeben soll. Dies gilt auch, soweit sie vorträgt, dass gegenüber den kirchenspezfischen Vorstellungen zur Wiederheirat die grundrechtskonkretisierenden Individualpositionen von Arbeitnehmern grundsätzlich nachrangig seien. Dies steht bereits in Widerspruch zur Regelung in Art. 5 Abs. 4 GrO, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung eines kirchlichen Mitarbeiters vorsieht. Die folgenden Erörterungen zum „wichtigen Grund“ und der Bedeutung der Grundordnung im Rahmen von § 626 BGB gehen am vorliegenden Sachverhalt vorbei.

Die unter B.I.11. erfolgende Schilderung einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Liturgie bzw. als Chorleiter bei gleichzeitigem Abschluss einer kirchenrechtswidrigen Ehe vermag die Richtigkeit der streitbefangenen Entscheidung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit übersieht die Beigeladene, dass der Kläger gerade während der im vorliegenden Fall bestehenden Elternzeit aufgrund des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten keiner der aufgeführten Tätigkeiten für die Beigeladene nachkommt, es also zu einem die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen beeinträchtigenden Verhalten in der geschilderten Art und Weise nicht kommen kann. Dass in einem Presseartikel über den Fall des Klägers berichtet worden ist, wie die Beigeladene weiter anführt, ist unstrittig. Welche Auswirkungen dies auf die vorliegende Entscheidung haben soll, stellt die Beigeladene indes nicht dar.

Soweit die Beigeladene unter B.I.12. nochmals - speziell unter Verweis auf den Katechismus der katholischen Kirche - auf die Schwere des Pflichtenverstoßes des Klägers und die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei der Bewertung eines bestimmten Verhaltens als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung abhebt, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Dass es ebenfalls dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegt, die „Verkündungsnähe“ einer bestimmten Tätigkeit zu definieren, trifft zu, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da der Kläger aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit keiner Tätigkeit für die Beigeladene nachkommt.

Die Ausführungen in B.I.13 zu § 34 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Erzdiözesen (ABD) sowie erneut zu § 626 BGB betreffen allein die Frage der generellen Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Auch die Ausführungen zur Grundrechtecharta der Europäischen Union stellen keinen Bezug zum vorliegenden Fall her. Schließlich betrifft die in der Folge zitierte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung allein die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung selbst, nicht hingegen die Frage nach den Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kündigungsverbots während laufender Elternzeit.

Weshalb sich, wie schließlich unter B.I.14 nochmals ausgeführt, aus der Übernahme der Urteilsgründe eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg, Richtigkeitszweifel an der vorliegenden Entscheidung ergeben sollen, bleibt anhand der Zulassungsbegründung unerfindlich.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beigeladene trotz umfangreicher Ausführungen in der Zulassungsbegründung keine Stellung zur entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, nämlich zur Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nimmt. Die Zulassungsbegründung trifft mithin die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Deshalb genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und kann demnach die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht bewirken.

1.2 Ungeachtet der unzureichenden Darlegungen der Beigeladenen im Rahmen der Zulassungsbegründung bestehen auch der Sache nach keine Richtigkeitszweifel am streitbefangenen Urteil.

Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Genehmigung der außerordentlichen Kündigung des Klägers bildet § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehende Verbot einer Kündigung während der Elternzeit bei Vorliegen eines „besonderen Falls“ ausnahmsweise aufheben und damit die Kündigung zulassen kann. Da der Kläger als Betroffener der streitgegenständlichen Genehmigung des Beklagten ein Arbeitnehmer der katholischen Kirche, genauer ein Angestellter einer katholischen Kirchenstiftung ist, sind die für derartige Arbeitsverhältnisse geltenden staatskirchenrechtlichen Grundsätze bei der Subsumtion unter § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zu berücksichtigen.

1.2.1. Die Beigeladene nimmt als Arbeitgeberin des Klägers an dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht teil. Dieses gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei der staatlich garantierten Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln (maßgeblich insoweit BVerfG, B. v. 4.6.1985 - 2 BvR 1718/83 u. a. - BVerfGE 70, 138).

Nehmen sie diese Möglichkeit wahr, findet auf die kirchlichen Arbeitsverhältnisse das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Deren Einbeziehung in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen die Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV nicht auf. Vielmehr ermöglicht sie den Kirchen, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und dazu die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Werden Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber folglich nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch, sondern macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (BVerfG, a. a. O.). Die Arbeitsgerichte oder - wie im Fall der Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - die Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, U. v.17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96 zu § 18 BErzGG als Vorgängerregelung von § 18 BEEG; VG Augsburg, U. v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23) haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die „Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der [ihre Mitarbeiter] beschäftigt sind“ erfordert, welches die zu beachtenden „Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre“ sind und welche „Loyalitätsverstöße“ aus „kirchenspezifischen Gründen“ als „schwerwiegend“ anzusehen sind. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.

1.2.2 Daraus folgt für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, dass hinsichtlich der für die Annahme eines „besonderen Falls“ zunächst erforderlichen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das kirchliche Selbstverständnis, wie es sich insbesondere in den Tatbeständen des Art. 5 der Grundordnung widerspiegelt, zugrunde zu legen ist. Bei der im weiteren für die Annahme eines „besonderen Falls“ vorzunehmenden Prüfung, ob angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots zumutbar ist, sind die Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes während der Elternzeit mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der Elternzeit abzuwägen. Beim kirchlichen Arbeitgeber wiederum ist sein Interesse an der Aufhebung des Kündigungsverbots unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in die Abwägung einzustellen.

§ 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.). Demzufolge kann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U. v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stillegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann sich daher ein „besonderer Fall“ nur aus einem derartigen, besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß des Klägers ergeben, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U. v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG). Bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann indes die Annahme eines gravierenden Pflichtenverstoßes nur in einem extremen Ausnahmefall in Betracht kommen (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 112.266 - juris Rn. 38). Insoweit geht der „besondere Fall“ über den „wichtigen Grund“, der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, hinaus; beide Begriffe sind nicht identisch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

Ein besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erschöpft sich indes nicht in der Feststellung des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers. Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung. Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U. v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U. v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82). Gegenüberzustellen sind daher im vorliegenden Fall die Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den kirchlichen Arbeitgeber unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG und die Interessen des hierdurch geschützten Arbeitnehmers andererseits (vgl. VG Augsburg, a. a. O., Rn. 25 f., 46).

1.2.3 Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Maßstäben liegt im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der die Aufhebung des Kündigungsverbots rechtfertigt. Zwar hat der Kläger mit der standesamtlichen Wiederheirat einen - nach kirchlichem Verständnis - schwerwiegenden Pflichtenverstoß, konkret gegen seine in Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO festgelegte Loyalitätsobliegenheit begangen (1.2.3.1). Der Beigeladenen ist es als kirchlichem Arbeitgeber jedoch zumutbar, das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bis zum Ablauf der Elternzeit des Klägers zu beachten. Im Zuge der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denjenigen der Beigeladenen überwiegen die ersteren (1.2.3.2). Die Abwägung steht ferner auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ihrer Rechtsprechung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus kirchenspezifischen Gründen festgelegt haben (1.2.3.3).

1.2.3.1 Mit seiner standesamtlichen Wiederheirat am 25. Mai 2010 hat der Kläger einen - unter Zugrundelegung der für sein Dienstverhältnis maßgeblichen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse - schwerwiegenden Pflchtenverstoß begangen. Nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO sieht die Kirche den Abschluss einer nach ihrem Glaubensverständnis und ihrer Rechtsordnung ungültigen Ehe als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß an, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Dies ist, wie im Fall des Klägers, bei einer erneuten standesamtlichen Heirat trotz einer fortbestehenden kirchlichen Ehe der Fall.

Soweit die Grundordnung im Rahmen der kirchlichen Definitionsmacht in Art. 5 Abs. 3 GrO eine Abstufung dahingehend vornimmt, dass der schwerwiegende Pflichtenverstoß eine Weiterbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Art. 5 Abs. 4 GrO ausschließt, fällt der Kläger indes nicht unter die in dieser Norm aufgeführte Personengruppe. Dies verkennt die Beigeladene, die wiederholt den Ausschluss der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Kläger postuliert, indes keine Subsumtion unter die einschlägigen Tatbestände vornimmt.

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO schließt die Verwirklichung des Tatbestands nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nämlich nur dann aus, wenn sie von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen begangen wird, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Der Kläger wirkt zwar als Organist und Chorleiter in besondere Weise an der kirchlichen Liturgie und damit auch am Verkündungsauftrag der Kirche mit, wie die Beigeladene insoweit zutreffend herausgearbeitet hat. Seine kirchenmusikalische Tätigkeit stellt sich jedoch weder als pastorale, also seelsorgerliche, noch als katechetische, d. h. als religionsunterweisende Tätigkeit dar. Der Kläger ist auch kein leitender Mitarbeiter der Beigeladenen; hierzu reicht seine Stellung als Chorleiter offenkundig nicht aus. Der sog. Missio canonica, d. h. der kirchliche Lehrerlaubnis, bedarf der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit als Kirchenmusiker ebenfalls nicht (vgl. ebenso LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 84). Mithin schließt der begangenen Pflichtenverstoß des Klägers aufgrund der Art der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit eine Weiterbeschäftigung nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO jedenfalls dem Wortlaut dieser Regelung nach nicht aus.

Dies gilt in gleicher Weise für Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO. Danach scheidet eine Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern). Beides ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. So erfolgte die Eheschließung des Klägers nicht am Ort seiner Tätigkeit, sondern außerhalb. Im Artikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 24. März 2011 („Dekan schickt Kirchenchor in Zwangspause“) äußerte sich der Kläger lediglich „auf Nachfrage“ dahingehend, dass es Bestrebungen gebe, ihn zu kündigen. Weitere Angaben machte er nicht. Damit sind jedenfalls keine Umstände dargetan, die den Schluss zuließen, die zweite Ehe des Klägers sei „unter öffentliches Ärgernis erregenden Umständen“ geschlossen worden, zumal selbst der genannte Zeitungsbericht erst rund 10 Monate nach der Hochzeit erschienen ist. Weitere „öffentliches Ärgernis erregende Umstände“ trägt die Beigeladene weder vor, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Eheschließung des Klägers erfolgte offenkundig auch nicht unter „die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen.“ So war die erste Ehe des Klägers zum Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung bereits seit rd. 9 Jahren geschieden. Ferner wurde die seit diesem Zeitpunkt bestehende außereheliche Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen zweiten Ehefrau von der Beigeladenen offensichtlich toleriert. Dass gerade in der Legalisierung der langjährigen außerehelichen Beziehung eine Glaubwürdigkeitsbeeinträchtigung der Beigeladenen gesehen werden könnte, ist daher von vornherein auszuschließen. Allenfalls könnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, eine Glaubwürdigkeitsbeeinträchtigung der Beigeladenen in der - aus kirchlicher Sicht - langjährigen Tolerierung des Ehebruchs und der außerehelichen Beziehung des Klägers zu sehen sein, nicht hingegen in seiner Wiederverheiratung.

Zusammenfassend lässt sich daher unter Berücksichtigung des Regelwerks der Grundordnung als Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Autodefinition des kirchlichen Propriums festhalten, dass der Kläger zwar insoweit einen kündigungsrelevanten Loyalitätsverstoß nach Art. 5 Abs. 2. 2. Spiegelstrich GrO durch seine Wiederheirat begangen hat, dieser Loyalitätsverstoß indes seine Weiterbeschäftigung nicht a priori nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO ausschließt.

1.2.3.2 Aus dem Vorliegen des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes auf Seiten des Klägers folgt indes nicht automatisch die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Dies verkennt die Beigeladene, die offensichtlich den Pflichtenverstoß mit einem „absoluten“ Kündigungsgrund gleichsetzt. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls die Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots während der Elternzeit dem Arbeitgeber zumutbar ist. Erst wenn dies bejaht werden kann, liegt ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der ebenfalls nicht automatisch zur Suspendierung des Kündigungsverbots führt, sondern der Aufsichtsbehörde zunächst Raum für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Kündigung eröffnet. Keine Aussage beinhaltet die Zulassung der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG bzw. deren Ablehnung über die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers außerhalb der Elternzeit, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angemerkt hat. Dies stellt eine allein arbeitsrechtlich zu entscheidende Frage dar. Auch dahingehend differenziert die Beigeladene, wie unter 1.1.5 dargestellt, nicht hinreichend.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots bis zum Ende der Elternzeit sind die Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes mit denen der Beigeladenen an dessen sofortiger Beendigung gegeneinander abzuwägen, mithin die vom Bundesverfassungsgericht wie auch vom Europäischen Gerichtshof geforderte Konkordanz zwischen den Grundrechten des Klägers und dem Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen herzustellen.

In die Abwägung sind zugunsten des Klägers seine lange Beschäftigungsdauer bei der Beigeladenen - über 30 Jahre - sowie, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, die Intension des Bundeserziehungs- und Elternzeitgesetzes, nämlich die Sicherung einer kontinuierlichen Erwerbsbiographie sowie die Sicherung der Kindererziehung auch und gerade durch berufstätige Eltern durch Gewährleistung der Arbeitsplatzsicherheit, einzustellen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine erneute Eheschließung sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 GG wahrnimmt bzw. seine persönlichen Lebensumstände in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen.

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall an einem - unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bestimmten und das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots überwiegenden - Interesse der Beigeladenen, den Kläger gerade während der laufenden Elternzeit außerordentlich zu kündigen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie unter 1.2.3.1 herausgearbeitet, der Kläger jedenfalls dem Wortlaut nach nicht derjenigen Gruppe von kirchlichen Mitarbeitern nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO unterfällt, bei denen die Wiederverheiratung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unmöglich macht. Vielmehr findet auf den Kläger Art. 5 Abs. 4 GrO Anwendung, wonach die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen, insbesondere vom Ausmaß eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlichen Einrichtungen, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung abhängt. Ferner soll berücksichtigt werden, ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, gleichwohl im konkreten Fall versagt.

Insoweit ist der Beigeladenen zunächst zuzugeben, dass angesichts der Aufgabe des Klägers als Kirchenmusiker in der katholischen Liturgie und der Verkündigungsnähe seiner Tätigkeit die Wiederverheiratung grundsätzlich geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen (so auch LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 87 „unmittelbare Nähe zum Verkündungsauftrag“). Dies belegt das von der Beigeladenen angeführte Beispiel des Musizierens bei einer kirchlichen Trauung augenfällig. Indes lässt diese Betrachtung außer Acht, dass der Kläger im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit für die Beigeladene gerade nicht in irgendeiner Form als Kirchenmusiker tätig wird. Demnach können Situationen, wie sie die Beigeladene schildert, die zu Glaubwürdigkeitszweifeln an der Position der Kirche führen, während der Elternzeit nicht auftreten, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer in der Elternzeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. VG Augsburg, u. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 46: keine Glaubwürdigkeitsgefährdung durch praktizierte Homosexualität wegen Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit). Trotz genereller Verkündungsnähe der Tätigkeit des Klägers ist daher im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wie sich die während der Elternzeit vorgenommene erneute Eheschließung glaubwürdigkeitsmindernd auswirken soll (vgl. zum analogen Fall der Wiederverheiratung einer Kindergärtnerin OLG Düsseldorf, U. v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96). Auf den Umstand, ob eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Kläger nach Ablauf der Elternzeit eintritt, kommt es - was die Beigeladene nicht hinreichend berücksichtigt - nicht an, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Frage einer Aufhebung des Kündigungsverbots während der Elternzeit bildet.

Ebenso mindert das Interesse der Beigeladenen an der Kündigung des Klägers während der Elternzeit maßgeblich der Umstand, dass sie die außereheliche Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen, zweiten Ehefrau über mehr als 10 Jahre hinweg toleriert und insbesondere der Abmahnung aus dem Jahr 2000 keine weiteren arbeitsrechtlichen Schritte hat folgen lassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, stellt bereits eine außereheliche Beziehung nach Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich GrO als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung des Arbeitnehmers ebenso wie die Wiederheirat in Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO einen Kündigungsgrund dar (vgl. hierzu eingehend LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 67 ebenfalls zur außerehelichen Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers). Ungeachtet der Motive, die zur Tolerierung der Beziehung des Klägers durch die Beigeladene geführt haben, hat sie damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie Verstöße gegen die eheliche Treue durch den Kläger über Jahre hinweg nicht als Glaubwürdigkeitsproblem angesehen hat, obwohl sich dadurch Friktionen im Arbeitsalltag - wie erneut das Beispiel des Musizierens des nach kirchlichem Verständnis ehebrüchigen Klägers bei einer kirchlichen Trauung zeigt - in gleicher Weise ergeben, wie im Fall der Wiederverheiratung (vgl. hierzu den sog. „Chefarztfall“ BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 43 f.). Die Annahme, gerade die Wiederverheiratung während der Elternzeit führe nunmehr zu einem Glaubwürdigkeitsproblem bei der Beigeladenen und mache die sofortige Kündigung des Klägers erforderlich, steht mithin in Widerspruch zum vorherigen Verhaltens der Beigeladenen. Ihr Vorverhalten muss sie sich im Rahmen der Abwägung indes zurechnen lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, U. v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96). Angesichts dessen lässt sich ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen an der Suspendierung des Kündigungsverbots bis zum Ende der Elternzeit des Klägers nicht feststellen. Der Kläger würde vielmehr den gesetzlichen Kündigungsschutz zu einem Zeitpunkt verlieren, in dem er seiner nach den Wertvorstellungen des Gesetzgebers am meisten bedarf.

1.2.3.3 Die vorstehend dargestellte Interessenabwägung steht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes ebenso wie mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang.

In der maßgeblichen Leitentscheidung vom 4. Juni 1985 (BVerfG, B. v. 4.6.1985 - 2 BvR 1703/83 u. a. - BVerfGE 70, 138 ff., Rn. 61) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurzelnde Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers bei der Begründung und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes steht. Zu diesem rechnen insbesondere kündigungsrechtliche Vorschriften wie § 626 BGB, aber auch die vorstehend streitbefangene Norm des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Zugehörigkeit einer Regelung zu den Schranken setzenden allgemeinen Gesetzen besagt jedoch nicht, dass sie in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht. Vielmehr ist der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, bei der dem kirchlichen Selbstverständnis ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Diesen Vorgaben genügt, wie vorstehend dargestellt, das angefochtene streitbefangene Urteil.

Auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 23.9.2010 - Rs. 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.; U. v. 23. 9 2010 - Rs. 425/03 Obst ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 571 ff.; U. v. 3.2.2011 - Rs. 18136/02 Siebenhaar ./. Bundesrepublik Deutschland - juris) führt zu keiner anderen Bewertung. In den genannten Entscheidungen wägt der Gerichtshof das Recht des kirchlichen Arbeitnehmers aus Art. 8 EMRK auf Schutz seines Privatlebens mit dem Interesse der Kirchen auf Nichteinmischung des Staates, das in Art. 9 und 11 EMRK verortet wird, ab. Insoweit wird, wie die Beigeladene zutreffend erkannt hat, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende Systematik des vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht geprägten deutschen Arbeitsrechts als konventionsgemäß bestätigt (vgl. hierzu auch BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U. v. 25.4.2013, - 2 AZR 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 27). Das streitgegenständliche Urteil steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind mithin nicht gegeben.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie von der Beigeladenen vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Zu besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag in der Zulassungsbegründung. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Tatsachen des - überschaubaren - Sachverhalts bislang ungeklärt sind und daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens angezeigt sein lassen.

Das vorliegende Verfahren weist ferner auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche sind immer dann gegeben, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27). Lassen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen indes ohne weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind sie in der Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, fehlt es - vorbehaltlich solcher Gesichtspunkte, die eine Neubewertung angezeigt sein lassen - ebenfalls an der eine Berufungszulassung rechtfertigenden rechtlichen Schwierigkeit (Happ, a. a. O., Rn. 32). So verhält es sich im vorliegenden Fall. In der oben unter 1.2 dargestellten Rechtsprechung sind sowohl die Fragen der Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG wie auch der Wirkmechanismus des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der staatlichen Arbeitsgerichtsordnung geklärt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist. Dass es an der entsprechenden rechtlichen Durchdringung des angefochtenen Urteils durch die Beigeladene mangelt, dass sie insbesondere nicht auf die maßgebliche Argumentation des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG eingeht, ist bereits unter lit 1.1 dargestellt worden.

Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang weiter die „Überlegung“ anstellt, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) mittlerweile beim Kläger ordentliche Unkündbarkeit eingetreten sei, d. h. bei Rechtskraft des Urteils die Gefahr bestünde, dass der kirchliche Anstellungsträger in einen unüberbrückbaren Glaubenswiderspruch gezwungen würde, kann sie damit besondere rechtliche Schwierigkeiten ebenfalls nicht untermauern. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ABD war das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits seit 1998 ordentlich unkündbar, d. h. die Beigeladene auf eine außerordentliche Kündigung bzw. eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist oder eine sonstige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angewiesen, um sich vom Kläger zu trennen. Weshalb gerade das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nunmehr zur Unkündbarkeit führen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ob nach Ablauf der Elternzeit des Klägers die Beigeladene die Möglichkeit besitzt, dem Kläger zu kündigen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern eine arbeitsrechtlich zu beantwortende Frage. Hieraus ergeben sich folglich für die zu beurteilende Fallgestaltung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.

Auch der erneute Hinweis der Beigeladenen darauf, dass ein Verstoß gegen das kirchliche Eherecht einen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann und das Verwaltungsgericht dies verkenne, führt nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

3. Ferner liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

Um einen hierauf gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer zunächst eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner den Klärungsbedarf der Rechtsfrage erläutern und darlegen, weshalb der Rechtsfrage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierbei erweist sich eine bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung regelmäßig als unzureichend. Weiterhin fordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage die Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass dessen Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind ferner nur Rechtsfragen, die nicht bereits durch die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Als im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht klärungsbedürftig erweist sich ferner die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem (Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38).

Gemessen an diesem Maßstab genügt das Vorbringen der Beigeladenen dem Darlegungsgebot erneut nicht. Die Beigeladene bezeichnet in der Zulassungsbegründung bereits keine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Eine solche ergibt sich weder aus der angeblich kritiklosen Übernahme von Teilen der Entscheidungsgründe aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, noch aus der gerügten Verfestigung einer „Verkennung der Verfassungsrechtslage“. Nähere Erläuterungen hierzu bleibt die Zulassungsbegründung schuldig.

Darüber hinaus stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall, wie bereits unter 2. ausgeführt, schon deshalb nicht, weil zum streitentscheidenden Fragenkomplex eine klare Rechtsprechung vorliegt, die vorliegende Fallgestaltung sich mithin als deren Anwendung auf den Einzelfall des Klägers darstellt. Gründe, die die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen würde, hat die Beigeladene folglich nicht dargetan.

4. Der von der Beigeladenen weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.11.2008 - 12 A 2553/07 - juris, KirchE 52, 279-284) greift bereits deshalb nicht durch, weil § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO allein die Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einer Entscheidung des jeweils örtlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts erfasst, d. h. im vorliegenden Fall die Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Im Übrigen genügt die Beigeladene im Hinblick auf die Darlegung der behaupteten Divergenz wiederum nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu wäre erforderlich, dass sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausarbeitet, der von einem ebenfalls konkret zu bezeichnenden Rechtssatz der angegebenen obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Auf dieser Abweichung muss das angefochtene Urteil beruhen. Diesem Darlegungserfordernis wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ein „Rechtssatz“ des Inhalts, nach § 18 Abs. 1 BEEG sei eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig zu erklären, wenn ein schwerer Verstoß gegen Loyalitäten bzw. ein grober äußerer Verstoß gegen kirchliche Grundsätze vorliege, ebenso wenig entnehmen wie die Annahme, aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) ergebe sich, dass bei einem besonders schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich anzunehmen sei.

Des Weiteren besteht zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg und der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch der Sache nach keine Divergenz. Nach letzterer muss im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Zulassung einer Kündigung während laufender Elternzeit in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Erteilung einer Zulassung unter der Bedingung geprüft werden, dass die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt indes dem vorliegenden Fall nicht zugrunde, da das Verwaltungsgericht bereits zutreffend das Vorliegen eines besonderen Falls nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verneint hat, so dass vom Beklagten keine Ermessensentscheidung über die Kündigung mehr zu treffen war. Hinsichtlich der Annahme des besonderen Falls lässt sich nicht erkennen, wie sich aus der Fallkonstellation des Oberverwaltungsgerichts - nämlich dem Kirchenaustritt einer Kindergärtnerin - Rückschlüsse oder gar Abweichungen zum vorliegenden Fall ableiten lassen, zumal die Annahme des besonderen Falls in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zwischen den Beteiligten unstrittig war (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 27). Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Im Ergebnis war daher der Zulassungsantrag insgesamt als unbegründet abzulehnen.

5. Die Beigeladene trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich vorliegend nach § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der außerordentlichen Kündigung des Klägers während der Elternzeit.

Der 1958 geborene Kläger ist katholischer Kirchenmusiker und steht seit 1981 im Dienst der Beigeladenen, der katholischen Kirchenstiftung St. J. in S. 1979 heiratete er - auch kirchlich - seine erste Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Nach Bekanntwerden einer außerehelichen Beziehung zu einer zum damaligen Zeitpunkt 16-jährigen Schülerin mahnte ihn die Beigeladene im März 2000 ab. Gleichwohl setzte der Kläger diese Beziehung fort, ohne dass weitere arbeitsrechtliche Schritte folgten. 2001 ließ er sich von seiner Ehefrau scheiden. Seit 2009 besitzen er und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz. Aus dieser Beziehung ging ein am 12. Oktober 2009 geborenes Kind hervor, für dessen Erziehung der Kläger zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2011 Elternzeit in Anspruch nahm, die er später bis 31. Mai 2012 verlängerte. Am 18. April 2012 wurde ein weiteres Kind des Klägers geboren und in der Folge die Elternzeit nochmals bis 30. April 2014 verlängert. Bereits am 25. Mai 2010 hatte der Kläger seine Lebensgefährtin standesamtlich in W.-K. geheiratet und eine Kopie der Heiratsurkunde am 8. Juni 2010 an die Finanzkammer der Diözese R. geschickt. Demgegenüber trug die Beigeladene vor, die Heiratsurkunde am 27. November 2010 vom Kläger per Telefax erhalten zu haben. Neben seiner Tätigkeit für die Beigeladene war der Kläger als Kirchenmusiker bei einer weiteren Kirchenstiftung angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich im Zuge einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung aufgelöst. Darüber hinaus betreibt der Kläger einen Internethandel mit Musikinstrumenten.

Am 3. Dezember 2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung der außerordentlichen Kündigung während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Sie führte zur Begründung aus, dass es sich bei der standesamtlichen Wiederverheiratung des Klägers um einen schwer wiegenden Loyalitätsverstoß nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung - GrO) handle. Die Grundordnung gelte für alle kirchlichen Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen der Diözese R.. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GrO müsse wegen eines Verstoßes gegen die Loyalitätsobliegenheiten, nämlich das Eingehen einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe, die Kündigung des Klägers aus kirchenspezifischen Gründen erfolgen.

In der Folge genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2011 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ansicht des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts N. lag ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der nach Ausübung des dem Amt eingeräumten Ermessens die Zulassung der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem geschützten Arbeitnehmer rechtfertigt. Die Annahme eines „besonderen Falls“ verlange, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, nach denen das vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewertete Interesse des geschützten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen des Arbeitsgebers zurücktrete. Anders als ein säkularer Arbeitgeber besitze der kirchliche Arbeitgeber das Recht, von seinen Funktionsträgern die Einhaltung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu verlangen. Hierzu rechne das Gebot, keine dem kirchlichen Glaubensverständnis widersprechende Ehe einzugehen. Dieses Gebot habe der Kläger nicht beachtet, indem er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Mai 2010 erneut standesamtlich eine Ehe geschlossen habe. Nach dem Verständnis der katholischen Kirche könne er deshalb nicht mehr als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes und damit als kirchlicher Funktionsträger weiterbeschäftigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt N. sei - ebenso wie die Arbeitsgerichte - bei seiner Bewertung der persönlichen Lebensführung des geschützten Arbeitnehmers an die kirchlichen Verhaltensmaßstäbe und Glaubensgrundsätze gebunden. Es liege daher im vorliegenden Fall ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, der einer Weiterbeschäftigung des Klägers im liturgischen Kirchendienst entgegenstehe und in Ermangelung anderer möglicher bzw. zumutbarer Beschäftigungsalternativen die Annahme eines „besonderen Falls“ rechtfertige. Gründe in seiner Person, seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Vorliegens eines „besonderen Falls“ den Vorrang vor dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers einzuräumen, lägen nicht vor.

In der Folge kündigte die Beigeladene dem Kläger am 19. August 2011 außerordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis 31. März 2012. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich Erfolg. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 stellte das Arbeitsgericht Weiden (Az.: 1 Ca 1125/11) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Die Kündigung sei nicht aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB erfolgt. Nach dieser Bestimmung könne ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dabei zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls als „Kündigungsgrund an sich“ in Frage komme. Sofern dies bejaht werde, müsse auf einer zweiten Stufe geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden könne. Bei der Prüfung des „wichtigen Grundes an sich“ seien die kirchenrechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen. Insoweit habe der Kläger gemäß Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO durch das Eingehen einer - im kirchlichen Sinne - ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß begangen. Im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe erforderlichen umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen könne indes die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden. So falle der Kläger nicht unter den Personenkreis des Art. 5 Abs. 3 GrO, bei dem aufgrund der besonderen Nähe zum Verkündungsauftrag eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar anzusehen sei. Für sonstige kirchliche Mitarbeiter hänge nach Art. 5 Abs. 4 GrO die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab. Schließlich sei nach Art. 5 Abs. 5 GrO zu berücksichtigen, ob die Wiederverheiratung unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen worden sei. Zwar weise die Tätigkeit des Klägers als Kirchenmusiker eine erhebliche Nähe zum kirchlichen Verkündungsauftrag auf. Seine Wiederverheiratung eigne sich auch grundsätzlich dazu, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Indes seien nach der Aktenlage keine Tatsachen erkennbar, aus denen auf ein öffentliches Ärgernis erregende Umstände der Wiederverheiratung geschlossen werden könne. Über die gegen dieses arbeitsgerichtliche Urteil von der Beigeladenen eingelegte Berufung ist bislang nicht entschieden.

Gegen den Bescheid des Beklagten ließ der Kläger am 9. September 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Die Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung hätte der Beklagte schon deshalb nicht erteilen dürfen, weil sich bereits die Kündigung als rechtswidrig darstelle. Darüber hinaus liege auch kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor. Schon Art. 5 Abs. 4 GrO sehe eine Berücksichtigung der Einzelfallumstände und eine Abwägung mit dem Recht des Mitarbeiters auf Achtung seines Privatlebens und seines Interesses am Erhalt des Arbeitsplatzes vor. Zum Personenkreis des Art. 5 Abs. 3 GrO, d. h. zu denjenigen Mitarbeitern, die pastorale, katechetische oder leitende Tätigkeiten ausüben, rechne der Kläger als Kirchenmusiker nicht. Ebenso müsse nach der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR (U. v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK beachtet werden. Weiter verstoße die Zustimmung zur Kündigung auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Schließlich erweise sich die Zulassung der außerordentlichen Kündigung als unverhältnismäßig und unbillig. So habe die nach Art. 5 Abs. 1 GrO gebotene Beratung erst am 10. März 2011 stattgefunden. Ferner habe die Beigeladene die außereheliche Beziehung des Klägers, aus der ein Kind hervorgegangen sei, nicht als außerordentlichen Kündigungsgrund angesehen, die anschließende Wiederverheiratung, die der sozialen Absicherung der Familie gedient habe, hingegen schon. Die Kündigung sei auch deshalb unverhältnismäßig, da der Kläger während der Elternzeit nicht öffentlich als Kirchenmusiker in Erscheinung trete. Er übe seine Tätigkeit derzeit nicht aus und trete nicht öffentlich auf. Ein Schaden entstehe für den kirchlichen Arbeitgeber während der Elternzeit somit nicht.

Mit Urteil vom 9. April 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 auf. Streitgegenstand bilde allein der angefochtene Zulassungsbescheid. Soweit die Beigeladene im Lauf des Verfahrens weitere Kündigungsgründe nachgeschoben habe, blieben diese außer Betracht, da sie nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung geworden seien. Angesichts der spezifischen Umstände des Lebenssachverhalts rechtfertige das Verhalten des Klägers (Wiederverheiratung nach Scheidung) keine Durchbrechung des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Ein besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liege nicht vor. Bei der Entscheidung über eine Zulassung der Kündigung sei - auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR - eine Abwägungsentscheidung zwischen der Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits zu treffen und dabei auch der Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG maßgeblich zu berücksichtigen. Diese Abwägung gehe im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers aus.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil stellte die Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung und machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.11.2008 - 12 A 2552/07 - KirchE 52, 279 ff.) geltend. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte stellte im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag der Beigeladenen ist unbegründet, da die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht eingreifen oder nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend geltend gemacht wurden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beigeladene bereits nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art und Weise dargelegt (1.1). Darüber hinaus liegen derartige Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, auch inhaltlich nicht vor (1.2).

1.1 Die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfordert nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Prozessbevollmächtigten eine inhaltliche Durchdringung und Aufarbeitung des angefochtenen Urteils. Im Rahmen der Zulassungsbegründung muss er sich mit dem Urteil substanziell auseinandersetzen, wobei indes keine Detailkritik der Urteilsgründe erforderlich ist. Gleichwohl muss sich die Zulassungsbegründung am Gedankengang und an der Argumentation des Verwaltungsgerichts orientieren (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14, Aufl. 2014, § 124a Rn. 59, 63 f., 67 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100). Diesen Anforderungen genügt das - umfangreiche - Vorbringen der Beigeladenen in der Zulassungsbegründung nicht.

1.1.1 Soweit die Beigeladene zunächst darauf abstellt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung den „verfassungsrechtlichen Zusammenhang“ und das „verfassungsrechtliche Umfeld“ des vorliegenden Rechtsstreits „schlichtweg ignoriert“, trifft dies nicht zu. Unter Gliederungspunkt 2.2 der Entscheidungsgründe (Bl. 10 des Entscheidungsumdrucks) geht das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Argumentation eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris) auf die verfassungsrechtliche Konstellation, insbesondere das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht und dessen Bedeutung für Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiter ein. Auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1703/83, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff.) findet dabei Berücksichtigung. Nähere Ausführungen, weshalb die vom Ausgangsgericht in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ausreichend sein sollen bzw. inwieweit sie sich als fehlerhaft, gar verfassungswidrig erweisen, enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht. Der entsprechende Vortrag erweist sich daher als unsubstantiiert und vermag keine Richtigkeitszweifel zu begründen.

1.1.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit die Beigeladene anführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finde, fälschlicherweise für einschlägig erachtet und in den Abwägungsvorgang in einer verfassungswidrigen Art und Weise eingestellt.

Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. So führt das Verwaltungsgericht durch seine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls ein Abwägungsgebot zwischen dem Recht des von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmers auf Achtung des Privat- und Familienlebens einerseits und den geschützten Rechten eines kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 9 und 11 EMRK bestehe, ferner die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften von der Menschenrechtskonvention vor unzulässiger staatlicher Einmischung geschützt werde. Dies sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb diese abstrakten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finden sollen, inwieweit das Verwaltungsgericht sie fälschlicherweise für einschlägig erachtet und sie in verfassungswidriger Art und Weise in den Abwägungsvorgang eingestellt haben soll. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine weitere Erläuterung. Mit vom konkreten Fall losgelösten Pauschalrügen einer verfassungswidrigen oder gegen die EMRK verstoßenden Rechtsanwendung lässt sich indes die Zulassung der Berufung nicht bewirken (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils erwachsen ferner nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juni 2012 nach Auffassung der Beigeladenen fälschlicherweise „als Grundsatzentscheidung gewertet“ habe, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung angeblich nur deshalb rechtskräftig geworden sei, weil das ihr zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ohnehin kurze Zeit nach seinem Ergehen geendet habe. Ob letztere Behauptung der Beigeladenen zutrifft, lässt sich aus den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht entnehmen. Diese enthalten lediglich den Hinweis, dass die Elternzeit der Klägerin im dortigen Verfahren am 15. August 2012, mithin kurze Zeit nach Ergehen des Urteils, endete. Mutmaßungen über die Gründe für den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung sind für die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren indes irrelevant. Weshalb aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im streitbefangenen Urteil in den Entscheidungsgründen auf für zutreffend erachtete Erwägungen anderer Gerichte Bezug nimmt, Richtigkeitszweifel erwachsen sollen und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fälschlicherweise von einer „Grundsatzentscheidung“ ausgegangen sein soll, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist daher ebenfalls als unsubstantiiert anzusehen.

1.1.4 Soweit die Beigeladene ferner vorträgt, der bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG im Zentrum stehende „besondere Fall“ bilde einen normativen Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung verfassungsrechtliche Wertungen in besonderem Maße zu berücksichtigen seien, was das Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Beigeladenen zur Seite stehenden Grundrechte aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV verkannt habe, trifft auch dies nicht zu. So nimmt, wie bereits dargestellt, das Verwaltungsgericht in Ziffer 2.2 der Entscheidungsgründe auf die durch Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Belange der Beigeladenen Bezug, insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985. Inwieweit hierin eine Missachtung der Grundrechtsposition der Beigeladenen liegen soll, erläutert die Zulassungsbegründung wiederum nicht. Auch dieses Vorbringen vermag daher die Zulassung der Berufung nicht zu tragen.

1.1.5 Die folgenden - umfänglichen - Ausführungen der Beigeladenen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (sub B. I. 3. bis 14. der Zulassungsbegründungsschrift) genügen dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht, weil sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung verfehlen, deren Richtigkeit mithin nicht in Frage stellen können.

1.1.5.1 Das Verwaltungsgericht definiert zunächst, ausgehend von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG als maßgeblichem Tatbestand für die Genehmigung der Kündigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit, den „besonderen Fall“ unter Rückgriff auf die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Dieser setzt danach besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers voraus, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Kündigungsverbots mit Ablauf der Elternzeit unzumutbar machen. Einen besonders schweren Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Pflichten entnimmt das Gericht Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO aufgrund seiner standesamtlichen Wiederheirat. Die Eingehung einer nach kirchlichem Verständnis ungültigen Ehe stellt nach der Grundordnung einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, der grundsätzlich eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen rechtfertigt. Die für die Annahme eines „besonderen Falls“ darüber hinaus erforderliche Abwägung, ob unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers wie der Beigeladener letzterer die Kündigungsmöglichkeit bis zum Ablauf der Elternzeit versagt werden kann, ihr also die Aufrechterhaltung des im Rahmen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, geht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Klägers aus.

Hierzu verweist es zunächst auf den Schutzzweck des § 18 Abs. 1 BEEG, Arbeitnehmern während der Elternzeit grundsätzlich die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen und eine kontinuierliche Erwerbsbiographie sicherzustellen. Weiter sei das legitime Verhalten des Klägers nicht mit den in der Verwaltungsvorschrift zum BEEG genannten strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gleichzusetzen. Sein Wunsch, mit seiner Partnerin und seinen Kindern in einer nach bürgerlichem Recht geordneten Familie im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu leben, sei grundrechtlich durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützt. Zudem stelle die Förderung der Erziehungsleistung beider Elternteile in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes das erklärte gesetzgeberische Ziel des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Weiterhin habe erst die Heirat die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder begründet.

Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Klägers während der Elternzeit ruhten, so dass sich die Wiederverheiratung nicht im Rahmen des kirchenmusikalischliturgischen Dienstes für die Beigeladene auswirken könne. Mithin liege keine akute Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft und des kirchlichen Verkündungsauftrags nach Art 5 Abs. 4 GrO im Verkündungsalltag während der Elternzeit vor.

Weiter könne im Rahmen der erforderlichen Abwägung nicht außer Betracht bleiben, dass die Beigeladene das Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen, zu Beginn der Beziehung noch minderjährigen Ehefrau jedenfalls bis zur Eheschließung toleriert habe und der Abmahnung vom 2. März 2000 keine weiteren arbeitsrechtlichen Schritte habe folgen lassen. Denn auch die außereheliche Beziehung stelle einen gewichtigen Verstoß gegen maßgebliche Grundsätze der katholischen Kirche dar. Insoweit vermöge die Erklärung der Beigeladenen nicht zu überzeugen, man habe nach der Abmahnung nicht zum Mittel der Kündigung gegriffen, sondern aufgrund des fortdauernden Bestands der ersten Ehe die außereheliche Beziehung des Klägers hinnehmen können. Vielmehr habe die Beigeladene durch ihr Verhalten dokumentiert, dass es einer ausnahmslosen Durchsetzung der sittlichen Ansprüche der Kirche zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit nicht immer bedürfe. Bei der vorliegend im Raum stehenden Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Durchbrechung des Sonderkündigungsschutzes des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG rechtfertige, müsse sich die Beigeladene entgegenhalten lassen, dass sie ein „Glaubwürdigkeitsproblem“ beim Kläger bis zu seiner Wiederverheiratung nicht gesehen habe, obwohl er jahrelang sein Privatleben „kirchenlehrenwidrig“ und öffentlich wahrnehmbar gestaltet habe.

Schließlich ändere die Wiederverheiratung für Dritte, insbesondere für Angehörige der Kirchengemeinde, die von außen wahrnehmbare Lebenssituation der Familie des Klägers nicht, so dass durch die Wiederverheiratung als solche für die Beigeladene kein unmittelbarer „Rechtfertigungsdruck“ entstehe. Darüber hinaus ruhten die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit und sei das „kirchenlehrenwidrige“ Privatleben des Klägers in der Kirchengemeinde seit langem bekannt. Vor dem Hintergrund des „tolerierten Vorlebens“ erscheine daher die Hinnahme des „kirchenlehrenwidrigen“ Privatlebens des Klägers für die Beigeladene zumindest bis zum Ablauf der Elternzeit zumutbar.

Auch ein Fall des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO, wonach die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters im Fall der Eingehung einer nach kirchenrechtlichem Verständnis ungültigen Ehe dann ausscheide, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wurde, liege nicht vor. Dem vorliegenden Akteninhalt nach könne das Gericht keine Gerfährdung der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen durch den Kläger erkennen. Insbesondere habe er seine Wiederheirat nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getragen.

Ob die Beigeladene dem Kläger nach Ende der Elternzeit außerordentlich kündigen könne, stelle keine im vorliegenden Verfahren zu entscheidende, sondern vielmehr eine arbeitsgerichtlich zu klärende Frage dar.

1.1.5.2 Diesen Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts nimmt die Beigeladene in ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. Die Schilderung des „arbeitsrechtlichen Umfelds“ der Beschäftigung des Klägers (sub B I. 3. der Zulassungsbegründungsschrift) gibt zunächst unstrittigen Sachverhalt wieder. Der Umstand, dass der Kläger wegen seines Internethandels für Dienstleistungen bei der Beigeladenen nicht erreichbar gewesen sein soll, ist für die vorliegend zu beurteilende Zulassung der Kündigung während der Elternzeit irrelevant, da dies nicht als Kündigungsgrund in den Antrag an den Beklagten einbezogen, die Genehmigung der außerordentlichen Kündigung vielmehr allein auf die Wiederverheiratung des Klägers gestützt wurde. Auch der Schilderung der Bedeutung der Grundordnung und des Begriffs der Dienstgemeinschaft im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (sub B I.4.) fehlt der konkrete Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung. Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen (sub B. I. 5.) zur Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Arbeitsrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985. Dass es zum Inhalt des kirchlichen Propriums rechnet, die Loyalitätsanforderungen an die eigenen Mitarbeiter zu definieren und, gegebenenfalls abgestuft, Kündigungsgründe wie in der Grundordnung festzulegen, wird von der streitbefangenen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Sie geht vielmehr auf der Basis des kirchlichen Propriums von einem schweren Pflichtenverstoß des Klägers nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO aus. Wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“ in § 626 BGB einzubringen ist, bildet indes keinen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, bei dem es, was die Beigeladene grundsätzlich verkennt, gerade nicht um die arbeitsrechtlich zu beurteilende Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers geht, sondern vielmehr um die ausnahmsweise Aufhebung des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Ausführungen zur Interessenabwägung bei § 626 BGB liegen daher neben der Sache. Ziffer B I. 6. thematisiert die erforderliche Abwägung zwischen den Grundrechten des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG, die im Rahmen der privaten Lebensgestaltung auch den Abschluss einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe ermöglichen, und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, das im Rahmen des kirchlichen Propriums die Möglichkeit eröffnet, spezifische Loyalitätsanforderungen bzw. Grundverpflichtungen des kirchlichen Arbeitnehmers zu definieren. Dass insoweit auch der Kläger zur Einhaltung der kirchlichen Grundsätze verpflichtet ist, wird indes durch die angegriffene Entscheidung nicht in Frage gestellt, vielmehr ausdrücklich - als Pflichtenverstoß gegen Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO - zugrunde gelegt.

Soweit die Beigeladene (sub B. I. 7.) nochmals auf die Regelung des Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO (im Schriftsatz unzutreffend 3. Spiegelstrich) sowie auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO (im Schriftsatz unzutreffend Art. 5 Abs. 2 GrO) Bezug nimmt, liegt hierin keinerlei Hinweis auf die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere unterlässt es die Beigeladene, unter Art. 5 Abs. 3 GrO zu subsumieren. Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das deutsche Modell der Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten im kirchlichen Bereich bestätigt hat, führt ebenfalls nicht zu Zweifeln am streitbefangenen Urteil, das - wie bereits mehrfach betont - von einem schweren Loyalitätsverstoß des Klägers durch seine Wiederverheiratung ausgeht.

Keinen Bezug zu den im vorliegenden Fall konkret in Rede stehenden Rechtsfragen haben die Ausführungen der Beigeladenen (sub B. I. 8.) zur Bedeutung der Kirchenmusik für die katholische Liturgie und zur spezifischen Rolle des Kirchenmusikers. Ein „liturgischer Dienst“, wie ihn die Beigeladene postuliert, ist von den Regelungen der Art. 4 und 5 GrO nicht ausdrücklich erfasst. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrO nennt den pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie die Tätigkeit aufgrund einer Missio Canonica, der den ausübenden Mitarbeitern ein persönliches Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre abverlangt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO bezieht sich auf pastoral, katechetisch und leitend tätige Mitarbeiter und solche, die aufgrund einer Missio Canonica tätig sind. Wenn die Beigeladene weiter behauptet, der Kläger habe wissen müssen, dass nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO im Falle einer Wiederverheiratung eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei, bleibt sie die Subsumtion der Tätigkeit des Klägers unter die Regelung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO erneut schuldig. Darüber hinaus fehlt es den Ausführungen an jeglicher Erläuterung zu den hieraus abzuleitenden Konsequenzen für die angefochtene Entscheidung.

Ebenfalls keinen Bezug zur streitbefangenen Entscheidung weisen ferner die Ausführungen der Beigeladenen (sub B. I. 9.) zur Stellung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Normenhierarchie auf. Auch die Ausführungen zum Urteil des EGMR in der Rechtssache Schüth (EGMR, U. v. 23.9.2010 - 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.) betreffen den vorliegenden Fall nicht. Ungeachtet der tatbestandlichen Unterschiede hat der Gerichtshof in der zitierten Entscheidung wegen Abwägungsmängeln im Einzelfall eine deutsche arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Dass der Gerichtshof die Verpflichtung eines Organisten auf die Grundprinzipien der katholischen Kirche im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für zulässig erachtet hat, bewirkt bei der vorliegenden Fallkonstellation keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da dieses von einem Pflichtenverstoß des Klägers ausgeht. Inwiefern des Weiteren eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, die in der Konstellation der Schüth-Entscheidung fehlte, vorliegend zu einer anderen Bewertung des Falls des Klägers führen soll, wird vom Beigeladenen ebenfalls nicht erläutert.

Auch das erneute Aufgreifen der Regelungen von Art. 4 und 5 GrO (sub. B. I. 10.) führt nicht zu Richtigkeitszweifeln. Erneut legt die Beigeladene nicht dar, weshalb der Kläger unter Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO fallen und sich demzufolge aus der Wiederverheiratung ein „absoluter Kündigungsgrund“ ergeben soll. Dies gilt auch, soweit sie vorträgt, dass gegenüber den kirchenspezfischen Vorstellungen zur Wiederheirat die grundrechtskonkretisierenden Individualpositionen von Arbeitnehmern grundsätzlich nachrangig seien. Dies steht bereits in Widerspruch zur Regelung in Art. 5 Abs. 4 GrO, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung eines kirchlichen Mitarbeiters vorsieht. Die folgenden Erörterungen zum „wichtigen Grund“ und der Bedeutung der Grundordnung im Rahmen von § 626 BGB gehen am vorliegenden Sachverhalt vorbei.

Die unter B.I.11. erfolgende Schilderung einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Liturgie bzw. als Chorleiter bei gleichzeitigem Abschluss einer kirchenrechtswidrigen Ehe vermag die Richtigkeit der streitbefangenen Entscheidung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit übersieht die Beigeladene, dass der Kläger gerade während der im vorliegenden Fall bestehenden Elternzeit aufgrund des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten keiner der aufgeführten Tätigkeiten für die Beigeladene nachkommt, es also zu einem die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen beeinträchtigenden Verhalten in der geschilderten Art und Weise nicht kommen kann. Dass in einem Presseartikel über den Fall des Klägers berichtet worden ist, wie die Beigeladene weiter anführt, ist unstrittig. Welche Auswirkungen dies auf die vorliegende Entscheidung haben soll, stellt die Beigeladene indes nicht dar.

Soweit die Beigeladene unter B.I.12. nochmals - speziell unter Verweis auf den Katechismus der katholischen Kirche - auf die Schwere des Pflichtenverstoßes des Klägers und die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei der Bewertung eines bestimmten Verhaltens als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung abhebt, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Dass es ebenfalls dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegt, die „Verkündungsnähe“ einer bestimmten Tätigkeit zu definieren, trifft zu, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, da der Kläger aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit keiner Tätigkeit für die Beigeladene nachkommt.

Die Ausführungen in B.I.13 zu § 34 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Erzdiözesen (ABD) sowie erneut zu § 626 BGB betreffen allein die Frage der generellen Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Auch die Ausführungen zur Grundrechtecharta der Europäischen Union stellen keinen Bezug zum vorliegenden Fall her. Schließlich betrifft die in der Folge zitierte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung allein die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung selbst, nicht hingegen die Frage nach den Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kündigungsverbots während laufender Elternzeit.

Weshalb sich, wie schließlich unter B.I.14 nochmals ausgeführt, aus der Übernahme der Urteilsgründe eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg, Richtigkeitszweifel an der vorliegenden Entscheidung ergeben sollen, bleibt anhand der Zulassungsbegründung unerfindlich.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beigeladene trotz umfangreicher Ausführungen in der Zulassungsbegründung keine Stellung zur entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, nämlich zur Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nimmt. Die Zulassungsbegründung trifft mithin die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Deshalb genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und kann demnach die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht bewirken.

1.2 Ungeachtet der unzureichenden Darlegungen der Beigeladenen im Rahmen der Zulassungsbegründung bestehen auch der Sache nach keine Richtigkeitszweifel am streitbefangenen Urteil.

Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Genehmigung der außerordentlichen Kündigung des Klägers bildet § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bestehende Verbot einer Kündigung während der Elternzeit bei Vorliegen eines „besonderen Falls“ ausnahmsweise aufheben und damit die Kündigung zulassen kann. Da der Kläger als Betroffener der streitgegenständlichen Genehmigung des Beklagten ein Arbeitnehmer der katholischen Kirche, genauer ein Angestellter einer katholischen Kirchenstiftung ist, sind die für derartige Arbeitsverhältnisse geltenden staatskirchenrechtlichen Grundsätze bei der Subsumtion unter § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zu berücksichtigen.

1.2.1. Die Beigeladene nimmt als Arbeitgeberin des Klägers an dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht teil. Dieses gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei der staatlich garantierten Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln (maßgeblich insoweit BVerfG, B. v. 4.6.1985 - 2 BvR 1718/83 u. a. - BVerfGE 70, 138).

Nehmen sie diese Möglichkeit wahr, findet auf die kirchlichen Arbeitsverhältnisse das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Deren Einbeziehung in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen die Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV nicht auf. Vielmehr ermöglicht sie den Kirchen, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und dazu die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Werden Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber folglich nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch, sondern macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (BVerfG, a. a. O.). Die Arbeitsgerichte oder - wie im Fall der Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - die Verwaltungsgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, U. v.17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96 zu § 18 BErzGG als Vorgängerregelung von § 18 BEEG; VG Augsburg, U. v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23) haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die „Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der [ihre Mitarbeiter] beschäftigt sind“ erfordert, welches die zu beachtenden „Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre“ sind und welche „Loyalitätsverstöße“ aus „kirchenspezifischen Gründen“ als „schwerwiegend“ anzusehen sind. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.

1.2.2 Daraus folgt für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Aufhebung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, dass hinsichtlich der für die Annahme eines „besonderen Falls“ zunächst erforderlichen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das kirchliche Selbstverständnis, wie es sich insbesondere in den Tatbeständen des Art. 5 der Grundordnung widerspiegelt, zugrunde zu legen ist. Bei der im weiteren für die Annahme eines „besonderen Falls“ vorzunehmenden Prüfung, ob angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots zumutbar ist, sind die Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes während der Elternzeit mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der Elternzeit abzuwägen. Beim kirchlichen Arbeitgeber wiederum ist sein Interesse an der Aufhebung des Kündigungsverbots unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in die Abwägung einzustellen.

§ 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.). Demzufolge kann ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U. v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stillegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B. v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG). Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann sich daher ein „besonderer Fall“ nur aus einem derartigen, besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß des Klägers ergeben, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass während der laufenden Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U. v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG). Bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann indes die Annahme eines gravierenden Pflichtenverstoßes nur in einem extremen Ausnahmefall in Betracht kommen (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 - Au 3 K 112.266 - juris Rn. 38). Insoweit geht der „besondere Fall“ über den „wichtigen Grund“, der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, hinaus; beide Begriffe sind nicht identisch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

Ein besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erschöpft sich indes nicht in der Feststellung des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers. Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B. v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung. Stehen dabei die Interessen eines kirchlichen Arbeitgebers in Rede, ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VG Augsburg, U. v.19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 23; BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U. v. 25.4.2013 - 2 AZR- 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 22, 27; LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 82). Gegenüberzustellen sind daher im vorliegenden Fall die Bedeutung der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den kirchlichen Arbeitgeber unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG und die Interessen des hierdurch geschützten Arbeitnehmers andererseits (vgl. VG Augsburg, a. a. O., Rn. 25 f., 46).

1.2.3 Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Maßstäben liegt im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der die Aufhebung des Kündigungsverbots rechtfertigt. Zwar hat der Kläger mit der standesamtlichen Wiederheirat einen - nach kirchlichem Verständnis - schwerwiegenden Pflichtenverstoß, konkret gegen seine in Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO festgelegte Loyalitätsobliegenheit begangen (1.2.3.1). Der Beigeladenen ist es als kirchlichem Arbeitgeber jedoch zumutbar, das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bis zum Ablauf der Elternzeit des Klägers zu beachten. Im Zuge der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denjenigen der Beigeladenen überwiegen die ersteren (1.2.3.2). Die Abwägung steht ferner auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ihrer Rechtsprechung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus kirchenspezifischen Gründen festgelegt haben (1.2.3.3).

1.2.3.1 Mit seiner standesamtlichen Wiederheirat am 25. Mai 2010 hat der Kläger einen - unter Zugrundelegung der für sein Dienstverhältnis maßgeblichen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse - schwerwiegenden Pflchtenverstoß begangen. Nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO sieht die Kirche den Abschluss einer nach ihrem Glaubensverständnis und ihrer Rechtsordnung ungültigen Ehe als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß an, der grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Dies ist, wie im Fall des Klägers, bei einer erneuten standesamtlichen Heirat trotz einer fortbestehenden kirchlichen Ehe der Fall.

Soweit die Grundordnung im Rahmen der kirchlichen Definitionsmacht in Art. 5 Abs. 3 GrO eine Abstufung dahingehend vornimmt, dass der schwerwiegende Pflichtenverstoß eine Weiterbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Art. 5 Abs. 4 GrO ausschließt, fällt der Kläger indes nicht unter die in dieser Norm aufgeführte Personengruppe. Dies verkennt die Beigeladene, die wiederholt den Ausschluss der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Kläger postuliert, indes keine Subsumtion unter die einschlägigen Tatbestände vornimmt.

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO schließt die Verwirklichung des Tatbestands nach Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nämlich nur dann aus, wenn sie von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen begangen wird, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Der Kläger wirkt zwar als Organist und Chorleiter in besondere Weise an der kirchlichen Liturgie und damit auch am Verkündungsauftrag der Kirche mit, wie die Beigeladene insoweit zutreffend herausgearbeitet hat. Seine kirchenmusikalische Tätigkeit stellt sich jedoch weder als pastorale, also seelsorgerliche, noch als katechetische, d. h. als religionsunterweisende Tätigkeit dar. Der Kläger ist auch kein leitender Mitarbeiter der Beigeladenen; hierzu reicht seine Stellung als Chorleiter offenkundig nicht aus. Der sog. Missio canonica, d. h. der kirchliche Lehrerlaubnis, bedarf der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit als Kirchenmusiker ebenfalls nicht (vgl. ebenso LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 84). Mithin schließt der begangenen Pflichtenverstoß des Klägers aufgrund der Art der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit eine Weiterbeschäftigung nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO jedenfalls dem Wortlaut dieser Regelung nach nicht aus.

Dies gilt in gleicher Weise für Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO. Danach scheidet eine Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern). Beides ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. So erfolgte die Eheschließung des Klägers nicht am Ort seiner Tätigkeit, sondern außerhalb. Im Artikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 24. März 2011 („Dekan schickt Kirchenchor in Zwangspause“) äußerte sich der Kläger lediglich „auf Nachfrage“ dahingehend, dass es Bestrebungen gebe, ihn zu kündigen. Weitere Angaben machte er nicht. Damit sind jedenfalls keine Umstände dargetan, die den Schluss zuließen, die zweite Ehe des Klägers sei „unter öffentliches Ärgernis erregenden Umständen“ geschlossen worden, zumal selbst der genannte Zeitungsbericht erst rund 10 Monate nach der Hochzeit erschienen ist. Weitere „öffentliches Ärgernis erregende Umstände“ trägt die Beigeladene weder vor, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Eheschließung des Klägers erfolgte offenkundig auch nicht unter „die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen.“ So war die erste Ehe des Klägers zum Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung bereits seit rd. 9 Jahren geschieden. Ferner wurde die seit diesem Zeitpunkt bestehende außereheliche Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen zweiten Ehefrau von der Beigeladenen offensichtlich toleriert. Dass gerade in der Legalisierung der langjährigen außerehelichen Beziehung eine Glaubwürdigkeitsbeeinträchtigung der Beigeladenen gesehen werden könnte, ist daher von vornherein auszuschließen. Allenfalls könnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, eine Glaubwürdigkeitsbeeinträchtigung der Beigeladenen in der - aus kirchlicher Sicht - langjährigen Tolerierung des Ehebruchs und der außerehelichen Beziehung des Klägers zu sehen sein, nicht hingegen in seiner Wiederverheiratung.

Zusammenfassend lässt sich daher unter Berücksichtigung des Regelwerks der Grundordnung als Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Autodefinition des kirchlichen Propriums festhalten, dass der Kläger zwar insoweit einen kündigungsrelevanten Loyalitätsverstoß nach Art. 5 Abs. 2. 2. Spiegelstrich GrO durch seine Wiederheirat begangen hat, dieser Loyalitätsverstoß indes seine Weiterbeschäftigung nicht a priori nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO ausschließt.

1.2.3.2 Aus dem Vorliegen des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes auf Seiten des Klägers folgt indes nicht automatisch die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Dies verkennt die Beigeladene, die offensichtlich den Pflichtenverstoß mit einem „absoluten“ Kündigungsgrund gleichsetzt. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls die Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots während der Elternzeit dem Arbeitgeber zumutbar ist. Erst wenn dies bejaht werden kann, liegt ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der ebenfalls nicht automatisch zur Suspendierung des Kündigungsverbots führt, sondern der Aufsichtsbehörde zunächst Raum für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Kündigung eröffnet. Keine Aussage beinhaltet die Zulassung der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG bzw. deren Ablehnung über die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers außerhalb der Elternzeit, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angemerkt hat. Dies stellt eine allein arbeitsrechtlich zu entscheidende Frage dar. Auch dahingehend differenziert die Beigeladene, wie unter 1.1.5 dargestellt, nicht hinreichend.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots bis zum Ende der Elternzeit sind die Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes mit denen der Beigeladenen an dessen sofortiger Beendigung gegeneinander abzuwägen, mithin die vom Bundesverfassungsgericht wie auch vom Europäischen Gerichtshof geforderte Konkordanz zwischen den Grundrechten des Klägers und dem Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen herzustellen.

In die Abwägung sind zugunsten des Klägers seine lange Beschäftigungsdauer bei der Beigeladenen - über 30 Jahre - sowie, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, die Intension des Bundeserziehungs- und Elternzeitgesetzes, nämlich die Sicherung einer kontinuierlichen Erwerbsbiographie sowie die Sicherung der Kindererziehung auch und gerade durch berufstätige Eltern durch Gewährleistung der Arbeitsplatzsicherheit, einzustellen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine erneute Eheschließung sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 GG wahrnimmt bzw. seine persönlichen Lebensumstände in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen.

Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall an einem - unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bestimmten und das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Kündigungsverbots überwiegenden - Interesse der Beigeladenen, den Kläger gerade während der laufenden Elternzeit außerordentlich zu kündigen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie unter 1.2.3.1 herausgearbeitet, der Kläger jedenfalls dem Wortlaut nach nicht derjenigen Gruppe von kirchlichen Mitarbeitern nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GrO unterfällt, bei denen die Wiederverheiratung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unmöglich macht. Vielmehr findet auf den Kläger Art. 5 Abs. 4 GrO Anwendung, wonach die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen, insbesondere vom Ausmaß eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlichen Einrichtungen, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung abhängt. Ferner soll berücksichtigt werden, ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, gleichwohl im konkreten Fall versagt.

Insoweit ist der Beigeladenen zunächst zuzugeben, dass angesichts der Aufgabe des Klägers als Kirchenmusiker in der katholischen Liturgie und der Verkündigungsnähe seiner Tätigkeit die Wiederverheiratung grundsätzlich geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen (so auch LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 87 „unmittelbare Nähe zum Verkündungsauftrag“). Dies belegt das von der Beigeladenen angeführte Beispiel des Musizierens bei einer kirchlichen Trauung augenfällig. Indes lässt diese Betrachtung außer Acht, dass der Kläger im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit für die Beigeladene gerade nicht in irgendeiner Form als Kirchenmusiker tätig wird. Demnach können Situationen, wie sie die Beigeladene schildert, die zu Glaubwürdigkeitszweifeln an der Position der Kirche führen, während der Elternzeit nicht auftreten, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer in der Elternzeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. VG Augsburg, u. v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 46: keine Glaubwürdigkeitsgefährdung durch praktizierte Homosexualität wegen Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten während der Elternzeit). Trotz genereller Verkündungsnähe der Tätigkeit des Klägers ist daher im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wie sich die während der Elternzeit vorgenommene erneute Eheschließung glaubwürdigkeitsmindernd auswirken soll (vgl. zum analogen Fall der Wiederverheiratung einer Kindergärtnerin OLG Düsseldorf, U. v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96). Auf den Umstand, ob eine Gefährdung der Glaubwürdigkeit bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Kläger nach Ablauf der Elternzeit eintritt, kommt es - was die Beigeladene nicht hinreichend berücksichtigt - nicht an, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Frage einer Aufhebung des Kündigungsverbots während der Elternzeit bildet.

Ebenso mindert das Interesse der Beigeladenen an der Kündigung des Klägers während der Elternzeit maßgeblich der Umstand, dass sie die außereheliche Beziehung des Klägers zu seiner jetzigen, zweiten Ehefrau über mehr als 10 Jahre hinweg toleriert und insbesondere der Abmahnung aus dem Jahr 2000 keine weiteren arbeitsrechtlichen Schritte hat folgen lassen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, stellt bereits eine außereheliche Beziehung nach Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich GrO als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung des Arbeitnehmers ebenso wie die Wiederheirat in Art. 5 Abs. 2 2. Spiegelstrich GrO einen Kündigungsgrund dar (vgl. hierzu eingehend LAG Hamm, U. v. 14.6.2013 - 10 Sa 18/13 - juris Rn. 67 ebenfalls zur außerehelichen Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers). Ungeachtet der Motive, die zur Tolerierung der Beziehung des Klägers durch die Beigeladene geführt haben, hat sie damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie Verstöße gegen die eheliche Treue durch den Kläger über Jahre hinweg nicht als Glaubwürdigkeitsproblem angesehen hat, obwohl sich dadurch Friktionen im Arbeitsalltag - wie erneut das Beispiel des Musizierens des nach kirchlichem Verständnis ehebrüchigen Klägers bei einer kirchlichen Trauung zeigt - in gleicher Weise ergeben, wie im Fall der Wiederverheiratung (vgl. hierzu den sog. „Chefarztfall“ BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 43 f.). Die Annahme, gerade die Wiederverheiratung während der Elternzeit führe nunmehr zu einem Glaubwürdigkeitsproblem bei der Beigeladenen und mache die sofortige Kündigung des Klägers erforderlich, steht mithin in Widerspruch zum vorherigen Verhaltens der Beigeladenen. Ihr Vorverhalten muss sie sich im Rahmen der Abwägung indes zurechnen lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, U. v. 17.10.1991 - 18 U 78/91 - NVwZ 1992, 96). Angesichts dessen lässt sich ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen an der Suspendierung des Kündigungsverbots bis zum Ende der Elternzeit des Klägers nicht feststellen. Der Kläger würde vielmehr den gesetzlichen Kündigungsschutz zu einem Zeitpunkt verlieren, in dem er seiner nach den Wertvorstellungen des Gesetzgebers am meisten bedarf.

1.2.3.3 Die vorstehend dargestellte Interessenabwägung steht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes ebenso wie mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang.

In der maßgeblichen Leitentscheidung vom 4. Juni 1985 (BVerfG, B. v. 4.6.1985 - 2 BvR 1703/83 u. a. - BVerfGE 70, 138 ff., Rn. 61) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurzelnde Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers bei der Begründung und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes steht. Zu diesem rechnen insbesondere kündigungsrechtliche Vorschriften wie § 626 BGB, aber auch die vorstehend streitbefangene Norm des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Zugehörigkeit einer Regelung zu den Schranken setzenden allgemeinen Gesetzen besagt jedoch nicht, dass sie in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgeht. Vielmehr ist der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, bei der dem kirchlichen Selbstverständnis ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Diesen Vorgaben genügt, wie vorstehend dargestellt, das angefochtene streitbefangene Urteil.

Auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 23.9.2010 - Rs. 1620/03 Schüth ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 560 ff.; U. v. 23. 9 2010 - Rs. 425/03 Obst ./. Bundesrepublik Deutschland - EuGRZ 2010, 571 ff.; U. v. 3.2.2011 - Rs. 18136/02 Siebenhaar ./. Bundesrepublik Deutschland - juris) führt zu keiner anderen Bewertung. In den genannten Entscheidungen wägt der Gerichtshof das Recht des kirchlichen Arbeitnehmers aus Art. 8 EMRK auf Schutz seines Privatlebens mit dem Interesse der Kirchen auf Nichteinmischung des Staates, das in Art. 9 und 11 EMRK verortet wird, ab. Insoweit wird, wie die Beigeladene zutreffend erkannt hat, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende Systematik des vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht geprägten deutschen Arbeitsrechts als konventionsgemäß bestätigt (vgl. hierzu auch BAG, U. v. 8.9.2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144 ff. Rn. 18; U. v. 25.4.2013, - 2 AZR 579/12 - NJW 2014, 104 ff. Rn. 27). Das streitgegenständliche Urteil steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind mithin nicht gegeben.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie von der Beigeladenen vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Zu besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag in der Zulassungsbegründung. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Tatsachen des - überschaubaren - Sachverhalts bislang ungeklärt sind und daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens angezeigt sein lassen.

Das vorliegende Verfahren weist ferner auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche sind immer dann gegeben, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27). Lassen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen indes ohne weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind sie in der Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, fehlt es - vorbehaltlich solcher Gesichtspunkte, die eine Neubewertung angezeigt sein lassen - ebenfalls an der eine Berufungszulassung rechtfertigenden rechtlichen Schwierigkeit (Happ, a. a. O., Rn. 32). So verhält es sich im vorliegenden Fall. In der oben unter 1.2 dargestellten Rechtsprechung sind sowohl die Fragen der Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG wie auch der Wirkmechanismus des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der staatlichen Arbeitsgerichtsordnung geklärt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist. Dass es an der entsprechenden rechtlichen Durchdringung des angefochtenen Urteils durch die Beigeladene mangelt, dass sie insbesondere nicht auf die maßgebliche Argumentation des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG eingeht, ist bereits unter lit 1.1 dargestellt worden.

Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang weiter die „Überlegung“ anstellt, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) mittlerweile beim Kläger ordentliche Unkündbarkeit eingetreten sei, d. h. bei Rechtskraft des Urteils die Gefahr bestünde, dass der kirchliche Anstellungsträger in einen unüberbrückbaren Glaubenswiderspruch gezwungen würde, kann sie damit besondere rechtliche Schwierigkeiten ebenfalls nicht untermauern. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ABD war das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits seit 1998 ordentlich unkündbar, d. h. die Beigeladene auf eine außerordentliche Kündigung bzw. eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist oder eine sonstige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angewiesen, um sich vom Kläger zu trennen. Weshalb gerade das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nunmehr zur Unkündbarkeit führen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ob nach Ablauf der Elternzeit des Klägers die Beigeladene die Möglichkeit besitzt, dem Kläger zu kündigen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern eine arbeitsrechtlich zu beantwortende Frage. Hieraus ergeben sich folglich für die zu beurteilende Fallgestaltung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.

Auch der erneute Hinweis der Beigeladenen darauf, dass ein Verstoß gegen das kirchliche Eherecht einen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann und das Verwaltungsgericht dies verkenne, führt nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

3. Ferner liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

Um einen hierauf gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer zunächst eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner den Klärungsbedarf der Rechtsfrage erläutern und darlegen, weshalb der Rechtsfrage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierbei erweist sich eine bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung regelmäßig als unzureichend. Weiterhin fordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage die Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass dessen Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind ferner nur Rechtsfragen, die nicht bereits durch die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Als im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht klärungsbedürftig erweist sich ferner die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem (Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38).

Gemessen an diesem Maßstab genügt das Vorbringen der Beigeladenen dem Darlegungsgebot erneut nicht. Die Beigeladene bezeichnet in der Zulassungsbegründung bereits keine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Eine solche ergibt sich weder aus der angeblich kritiklosen Übernahme von Teilen der Entscheidungsgründe aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, noch aus der gerügten Verfestigung einer „Verkennung der Verfassungsrechtslage“. Nähere Erläuterungen hierzu bleibt die Zulassungsbegründung schuldig.

Darüber hinaus stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall, wie bereits unter 2. ausgeführt, schon deshalb nicht, weil zum streitentscheidenden Fragenkomplex eine klare Rechtsprechung vorliegt, die vorliegende Fallgestaltung sich mithin als deren Anwendung auf den Einzelfall des Klägers darstellt. Gründe, die die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen würde, hat die Beigeladene folglich nicht dargetan.

4. Der von der Beigeladenen weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.11.2008 - 12 A 2553/07 - juris, KirchE 52, 279-284) greift bereits deshalb nicht durch, weil § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO allein die Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einer Entscheidung des jeweils örtlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts erfasst, d. h. im vorliegenden Fall die Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Im Übrigen genügt die Beigeladene im Hinblick auf die Darlegung der behaupteten Divergenz wiederum nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu wäre erforderlich, dass sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausarbeitet, der von einem ebenfalls konkret zu bezeichnenden Rechtssatz der angegebenen obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Auf dieser Abweichung muss das angefochtene Urteil beruhen. Diesem Darlegungserfordernis wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Insbesondere lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ein „Rechtssatz“ des Inhalts, nach § 18 Abs. 1 BEEG sei eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig zu erklären, wenn ein schwerer Verstoß gegen Loyalitäten bzw. ein grober äußerer Verstoß gegen kirchliche Grundsätze vorliege, ebenso wenig entnehmen wie die Annahme, aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) ergebe sich, dass bei einem besonders schweren Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich anzunehmen sei.

Des Weiteren besteht zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg und der des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch der Sache nach keine Divergenz. Nach letzterer muss im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Zulassung einer Kündigung während laufender Elternzeit in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Erteilung einer Zulassung unter der Bedingung geprüft werden, dass die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt indes dem vorliegenden Fall nicht zugrunde, da das Verwaltungsgericht bereits zutreffend das Vorliegen eines besonderen Falls nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verneint hat, so dass vom Beklagten keine Ermessensentscheidung über die Kündigung mehr zu treffen war. Hinsichtlich der Annahme des besonderen Falls lässt sich nicht erkennen, wie sich aus der Fallkonstellation des Oberverwaltungsgerichts - nämlich dem Kirchenaustritt einer Kindergärtnerin - Rückschlüsse oder gar Abweichungen zum vorliegenden Fall ableiten lassen, zumal die Annahme des besonderen Falls in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zwischen den Beteiligten unstrittig war (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 27). Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Im Ergebnis war daher der Zulassungsantrag insgesamt als unbegründet abzulehnen.

5. Die Beigeladene trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich vorliegend nach § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

TKG

Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7); Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37).

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.