Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 88 Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

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Erbrecht: Erbe kann Zugang zum Facebookkonto des Verstorbenen verlangen

09.08.2018

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
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Internetrecht: Zur Unzumutbarkeit einer Sperrverpflichtung des Access-Providers

10.02.2016

Ein Telekommunikationsunternehmen kann grds. als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen geschützte Werke zugänglich gemacht werden.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung


(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur


(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden,

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - I ZR 174/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stö

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - III ZR 146/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 146/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Speicherung dynam

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 12 ZB 15.239

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtl

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - III ZR 183/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 183/17 Verkündet am: 12. Juli 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1922 Abs.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 6 A 3/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt in Frankfurt am Main einen Internetknotenpunkt, den sog. DE-CIX, in der Rechtsform einer GmbH. Ihr einziger Gesellschafter ist der "ec

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Dez. 2017 - 3 Sa 143/17

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16 - hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 5001,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozen

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - I ZR 3/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR3.14.0 Der

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 21 K 2214/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die vormalige F. -Q.    N.         GmbH & Co. KG (HRA 00000 Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf) hat nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 -werden zurückgewiesen.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Juli 2014 - 6 U 192/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 31. 8. 2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 362/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen. Dieses Urteil und das genannte Ur

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 1 K 6230/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Gegenstand des Verfahrens ist die Weitergabe von Rufnummern durch Netzbetreiber zu Abrechnungszwecken, nachdem (0)137er Rufnummern angerufen worden sind. (0)

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2013 - 2 K 3249/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die drei Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers, nämlich die Dateien mit den Bezeichnungen:- ...,- ...,- ...,sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe

Bundesverfassungsgericht Urteil, 02. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tenor 1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsm

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(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle...