Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Der Antragsteller legt dem Landratsamt O. binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und B.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion B1. vom 4. Juni 2016 an das Landratsamt O. (im Folgenden: Landratsamt) hat der Antragsteller am 10. Mai 2016 nach Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Der Mitteilung beigefügt war ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm über die ca. 24 Minuten nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe mit folgendem Untersuchungsergebnis: 2,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC), 30,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. September 2016 hat das Amtsgericht Kaufbeuren den Einspruch des Antragstellers gegen den in dieser Sache ergangenen Bußgeldbescheid vom 14. Juni 2016 über eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro bei einem Monat Fahrverbot zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, zur Abklärung seines Konsumverhaltens bis zum 20. Juni 2016 die erste von mindestens zwei Urinanalysen und bis zum 13. August 2016 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. In der ersten vom Antragsteller vorgelegten Urinkontrolle (Entnahmedatum: 20.6.2016) wurde keine der untersuchten Substanzen nachgewiesen.

Nach einer weiteren Mitteilung der Polizeiinspektion B1. vom 21. Juni 2016 wurden beim Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7. Juni 2016 erneut „drogenspezifische Auffälligkeiten (glasige Augen, Mundausschlag, Stimmungsschwankungen, völlige Verweigerung)“ festgestellt. Der Antragsteller habe nicht in die Blutentnahme eingewilligt und angegeben, bei dem Test werde wohl „wieder das gleiche wie beim letzten Mal“ herauskommen. Dem beigefügten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm zufolge war in der entnommenen Blutprobe allerdings kein THC, sondern lediglich das Abbauprodukt THC-COOH in einer Konzentration von 10,0 ng/ml enthalten. Dies belege zweifelsfrei eine Cannabisaufnahme, die jedoch schon längere Zeit zurück gelegen habe.

Daraufhin teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, die Vorlage des ärztlichen Gutachtens habe sich wegen des nunmehr feststehenden mindestens gelegentlichen Cannabiskonsums erledigt. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 entzog es ihm die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Ablieferung seines Führerscheins (Nr. 2), drohte insoweit ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und aufgrund des fehlenden Trennvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach Eingang des vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingelegten Widerspruchs gegen diesen Bescheid hob das Landratsamt den Sofortvollzug zunächst auf, ordnete ihn jedoch mit Bescheid vom 30. November 2016 erneut an, nachdem die Regierung von Schwaben den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 zurückgewiesen hatte.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins betreffe, da das Landratsamt den Sofortvollzug im Bescheid vom 30. November 2016 lediglich hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet habe. Ebenfalls unzulässig sei der Antrag hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die sich durch die Abgabe des Führerscheins bereits erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis fest. Die Fahrerlaubnisbehörde sei daher berechtigt, die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu entziehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller fünf weitere Untersuchungsbefunde der AVUS GmbH über Urinproben mit allesamt negativem Ergebnis vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) wieder herzustellen, ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat zwar gelegentlich Cannabis konsumiert und zumindest bei der Fahrt am 10. Mai 2016 nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt. Der Senat sieht es jedoch als offen an, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob die Frage der Bereitschaft bzw. des Vermögens, zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären ist. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage der zeitnahen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller wiederherzustellen.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn Konsum und Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Abklärung des Konsumverhaltens die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann sie zur Abklärung der Trennungsbereitschaft die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

2. Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert.

a) Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und der Betreffende aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

b) Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. vom 30. Mai 2016 über das Untersuchungsergebnis der am 10. Mai 2016 entnommenen Blutprobe steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem festgestellten Wert von 2,2 ng/ml THC, der - zu Gunsten des Antragstellers einen nicht regelmäßigen Konsum unterstellt - auf einen zeitnahen Konsum schließen lässt (vgl. die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015 S. 322).

Es kann dahinstehen, ob aufgrund des nach der Fahrt am 7. Juni 2016 festgestellten THC-COOH-Werts von 10,0 ng/ml im Blutserum ein zweiter Konsumakt des Antragstellers nachgewiesen ist, wofür allerdings - den Ausführungen des Ausgangsgerichts (Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung) folgend - vieles spricht. THC-Carbonsäure ist ein Abbauprodukt von THC, das sich längere Zeit im Körper ablagert und nur nach und nach über den Stoffwechsel ausgeschieden wird. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15 m.w.N.). Nur wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spricht, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat zwar mehrfach einen nur einmaligen Konsum behauptet, hat sich insoweit aber ohne nähere Darlegung und die im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage (BA S. 13-14) auf die Einlassung beschränkt, ein mehr als einmaliger Konsum sei ihm nicht nachgewiesen. Damit hat er einen einmaligen Probierkonsum nicht substantiiert vorgetragen. Die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines darüber hinausgehenden gelegentlichen Konsums reicht hierfür nicht aus.

3. Der Antragsteller hat auch zumindest einmal (am 10.5.2016) nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Pegels eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist, was bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).

a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers). Bis zur Klärung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren hält der Senat daran fest, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unter der Auflage wiederhergestellt werden kann, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass es vertretbar erscheint, den Fahrerlaubnisinhaber bis auf Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auch in der Zeit bis zur Klärung der Fahreignung (durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung) eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder gering erscheint, wenn also hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Betreffende zukünftig entweder abstinent ist oder über die erforderliche Trennungsbereitschaft zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren verfügt.

b) Hiervon ausgehend hält es der Senat aufgrund der Interessenabwägung, für die es auf die Kenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der angeordneten Auflage der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens wieder herzustellen.

Zwar steht seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Ob eine stabile und motivational gefestigte Trennungsbereitschaft vorliegt, ist vielmehr im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf Kosten des Antragstellers zu klären. Richtig ist auch, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 10. Mai 2016 mit 2,2 ng/ml THC im Blutserum einen Wert erreicht hatte, der deutlich oberhalb des Grenzwerts von 1,0 ng/ml liegt, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 32-36) die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.

Allerdings hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen, dass er das auf Anordnung des Landratsamts begonnene Drogenkontrollprogramm bei der AVUS GmbH freiwillig fortgeführt hat. Den Bestätigungen zufolge haben die mittlerweile sechs entsprechend den Beurteilungskriterien kurzfristig anberaumten Urinanalysen keinen Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum ergeben. Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.). Außerdem ist der Antragsteller nach Aktenlage durch die Ordnungswidrigkeit am 10. Mai 2016 - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Verletzung des Anhaltegebots bei rotem Lichtzeichen mit angebrachtem Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden. Eine weitere Fahrt am 7. Juni 2016 unter der Wirkung von Cannabis kann dem Antragsteller trotz der im Polizeibericht beschriebenen „drogenspezifischen Auffälligkeiten“ jedenfalls nicht vorgehalten werden, da in der entnommenen Blutprobe lediglich das Abbauprodukt THC-COOH in einer Konzentration von 10,0 ng/ml, aber kein THC mehr festgestellt und somit auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde.

Zusammenfassend geht der Senat daher nach gegenwärtiger Erkenntnislage davon aus, dass die Gefahr einer erneuten Fahrt des Antragstellers unter der Wirkung von Cannabis derzeit nicht höher ist als bei anderen Verkehrsteilnehmern.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache diese Entscheidung bei einem negativen Fahreignungsgutachten, einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung seiner Fahreignung oder bei sonstigen neuen Erkenntnissen jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb –

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem am ... 1987 geborenen Kläger wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. Februar 2015 um 15:00 Uhr eine Blutprobe entnommen, in der laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 4. März 2015 ein THC-Wert von 7,1 ng/ml, ein THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml und ein 11-OH-THC-Wert von 4,9 ng/ml festgestellt wurde.

Mit Bescheid vom 13. April 2015 entzog die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen, verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Aufgrund des festgestellten THC-Werts von 7,1 ng/ml stehe fest, dass er den Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Aus dem festgestellten THC-Wert, der Angabe bei der Polizeikontrolle, zuletzt am Vorabend Betäubungsmittel konsumiert zu haben, und der Abbaugeschwindigkeit von THC könne auf einen weiteren Cannabiskonsum am 24. Februar 2015 und damit auf einen zumindest gelegentlichen Konsum geschlossen werden, wofür auch der festgestellte THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml spreche.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. November 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. Januar 2016, abgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Der Kläger konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis. Er habe den Konsum mehrerer Joints am Vorabend der Verkehrskontrolle eingeräumt. Dieser Konsum sei zwar als einheitlicher Konsumakt zu werten. Nach einem Einzelkonsum sei der Wirkstoff THC im Blutserum jedoch nur 4 bis 6 Stunden nachweisbar. Ein THC-Wert von 7,1 ng/ml bei der am Folgetag um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe sei allein aufgrund eines Konsums mehrerer Joints am Vorabend nicht erklärbar. Lediglich in Fällen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums könne sich die Nachweisbarkeit des Wirkstoffs THC im Blutserum auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Hinzu komme der hohe THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml, der ebenfalls für einen weiteren Konsum zwischen dem Abend des 23. Februar 2015 und der Polizeikontrolle am Nachmittag des Folgetags spreche.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Die vom Kläger bestrittenen zwei selbstständigen Konsumvorgänge habe die Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgewiesen. Der Schluss aus den festgestellten THC- und THC-COOH-Werten auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sei unzulässig. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage, dass auch bei einem einmaligen Konsum am Vorabend bis zum Folgetag ein Abbau des Wirkstoffs THC bis zu einem Wert von lediglich 7,1 ng/ml möglich sei, verzichtet. Außerdem habe der Kläger, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, ein Urinscreening vorgelegt, aus welchem sich keine Einnahme von Cannabis ergebe.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 20 f.).

b) Der Kläger hat mit einem THC-Wert von 7,1 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Dieser Wert liegt weit oberhalb des Grenzwerts von 1,0 ng/ml, der nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 ff.).

Das Verwaltungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass der Kläger mindestens zwei Mal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Kläger selbst hat sich wiederholt dahingehend eingelassen, am Vorabend des 24. Februar 2015 Cannabis konsumiert zu haben (laut Sitzungsniederschrift vom 3.11.2015 zwei Joints unmittelbar hintereinander). Diesen Konsum haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend als einheitlichen Konsumakt gewertet. Der festgestellte THC-Wert von 7,1 ng/ml lässt jedoch auch bei zwei Joints und damit zwei Konsumeinheiten am Vorabend auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, B. v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris Rn. 18, B. v. 21.4.2015 - 11 ZB 15.181 - juris Rn. 14, B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) zu der in einer später gewonnenen Blutprobe festgestellten Konzentration geführt haben kann.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Klägers, der sich in der am 24. Februar 2015 um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb, sofern kein regelmäßiger Konsum vorlag, angesichts der gemessenen Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut im Laufe des 24. Februar 2015 und damit deutlich nach dem eingeräumten Konsum am Vorabend stattgefunden haben. Damit lagen aber mindestens zwei selbstständige Konsumakte vor. Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.) mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist, wovon - die Einlassung des Klägers zum Konsumende mindestens 15 Stunden vor der Blutentnahme zugrunde gelegt - hier auszugehen wäre. Sowohl bei gelegentlichem Konsum und fehlendem Trennungsvermögen als auch bei regelmäßigem Konsum steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch ohne Einholung eines Fahreignungs- oder Sachverständigengutachtens fest.

c) Ohne dass es darauf ankommt, spricht auch der hohe Wert von 121,5 ng/ml THC-COOH gegen einen lediglich einmaligen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. zuletzt B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht bereits oberhalb des Werts von 100 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum aus (B. v. 5.2.2015 - 16 B 8/15 - juris Rn. 11). Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, da bereits aufgrund der festgestellten Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut des Klägers unter den gegebenen Umständen ein mindestens gelegentlicher Konsum anzunehmen ist. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, zuletzt am Vorabend Cannabis konsumiert zu haben - angesichts der bis zur Blutprobe verstrichenen Zeit von mindestens 15 Stunden die THC-COOH-Konzentration im Zeitpunkt des Konsumendes noch deutlich über dem am Folgetag festgestellten Wert von 121,5 ng/ml gelegen haben muss.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Drogenscreening vom 3. Juli 2015. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist die letzte Behördenentscheidung (st.Rspr., BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also der 13. April 2015. Das vorgelegte Drogenscreening kann daher allenfalls im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Abgesehen davon, dass in der Antragsbegründung hinsichtlich der Bedeutung des THC-COOH-Werts für die Beurteilung des Konsumverhaltens keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.), hat das Verwaltungsgericht einen gelegentlichen Konsum allein aufgrund des festgestellten THC-Werts als erwiesen angesehen. Der ebenfalls gegen einen einmaligen Konsum sprechende und vom Ausgangsgericht lediglich zusätzlich, aber nicht entscheidungstragend berücksichtigte THC-COOH-Wert war damit für die Klageabweisung nicht ausschlaggebend.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C1 (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle V. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 13. September 2014 gegen 12:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 hatte eine Konzentration von 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 31 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. September 2014 ist handschriftlich bei Anamnese vermerkt: „vorgestern auf einer Party gewesen; keine näheren Angaben“. Auf dem Blutanalysegutachten vom 1. Dezember 2014 findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „lt. Angaben zum Konsum erfolgte dieser am 11.9.14 (bis 24:00)“.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 geltend gemacht hatten, dass der festgestellte THC-COOH-Wert nicht auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum schließen lasse, forderte die Fahrerlaubnisbehörde schließlich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob sein Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei.

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt. Die vom Antragsteller angeführte Mittellosigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück.

Über die gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die Notwendigkeit der Klärung, ob das Konsumverhalten des Antragstellers bezogen auf Cannabis als einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig anzusehen sei, sei unstreitig und werde vom Antragsteller nicht angezweifelt, wobei die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert habe. Der Antragsteller sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit, könne jedoch wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die damit verbundenen Kosten nicht tragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bringt der Betreffende ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 13. September 2014 Cannabis konsumiert hat. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 11. September 2014 (bis 24 Uhr) letztmalig Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat hier weder im Verwaltungsverfahren noch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Die Hinweise des Antragstellers auf den festgestellten THC-Carbonsäure-Wert, der einen bloß einmaligen Konsum nicht belegen kann, und die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines gelegentlichen Konsums reichen hierfür nicht aus.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung in der Zwischenzeit nicht vorliegen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Antragsteller konsumiere seit dem Vorfall im September 2014 kein Cannabis, reicht hierfür nicht aus. Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis hier auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt hat, nachdem der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten zu seinem Konsumverhalten nicht beigebracht hatte, ist unschädlich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist es nicht entscheidend, ob die Behörde die Ungeeignetheit unmittelbar aus der Anlasstat ableitet oder aus der Tatsache, dass der Betroffene trotz berechtigter Zweifel, die sich aus der Anlasstat ergeben, seine Eignung nicht durch Vorlage des geforderten Gutachtens nachgewiesen hat. Ob die Behörde in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisentziehung auf § 11 Abs. 7 oder auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützt, ist rechtlich irrelevant, weil die Rechtsgrundlagen, zumal es sich um zwingende Vorschriften handelt, insoweit austauschbar sind.

Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten des Antragstellers angeordnet hat, obwohl hier die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums auch ohne Gutachten gerechtfertigt war und Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum wohl nicht vorlagen. Die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten zu seinem Cannabiskonsum vorzulegen, war - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt - ein rechtlich nicht notwendiges Entgegenkommen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris).

Eine entsprechende Anordnung kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller geltend macht, über keine finanziellen Mittel für die Erstellung eines Gutachtens zu verfügen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319/11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 3,0 ng/ml im Blut stand, was für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr spricht, kann trotz der nach der Rechtsprechung des Senats offenen Erfolgsaussichten seiner Klage auch im Rahmen eine Interessenabwägung auf eine Begutachtung nicht verzichtet werden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 1. April 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K... vom 5. April 2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

In der Betroffenenanhörung vom 2. April 2016, 00:08 Uhr, gab der Antragsteller an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23. März 2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gab der Antragsteller an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7. April 2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P... vom 12. Mai 2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ ... über eine Urinkontrolle am 9. Mai 2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. Mai 2016 ab.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen können. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Er verliere seine Ausbildungsstelle, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er den Ausbildungsbetrieb bei schlechtem Wetter nicht mit dem Fahrrad erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich entgegen seiner Auffassung um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde selbst zugestanden, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, spielt für die Frage eines gelegentlichen Konsums keine Rolle.

Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 ist am 25. April 2016 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, wenn ihm die Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis bewusst gewesen wären, kann dies nicht dazu führen, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Bußgeldverfahren entfällt.

Im vorliegenden Fall ist aber offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.

Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten der Klage kann vorliegend berücksichtigt werden, dass der Antragsteller das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Darüber hinaus hat er im Mai 2016 eine Urinanalyse durchführen lassen, die keine Auffälligkeiten ergeben hat. Mit seiner Beschwerde hat er selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Zwar ist im vorliegenden Fall für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. Mai 2016 entscheidungserheblich und es ist fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint es aber vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse oder einem negativen Fahreignungsgutachten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt Kelheim zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt Kelheim zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt Kelheim binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst einen Ersatzführerschein auszustellen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2015, rechtskräftig seit 26. November 2015, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 12. Juli 2015 um 23.15 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Bonn vom 31. Juli 2015 hatte eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 43,8 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kelheim (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle zur Klärung der Fragen auf, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Frage stellen, und - falls der Antragsteller Cannabis oder Cannabisprodukte einnehme oder eingenommen habe - ob das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme zu bezeichnen sei.

Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der B. GmbH vom 9. März 2016 ergab eine Haaranalyse (Entnahme am 11.2.2016, Haarlänge 5 cm) keine Hinweise auf eine Einnahme von Cannabis oder anderen Suchtstoffen innerhalb der letzten fünf Monate, wobei einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des THC-Werts von 2,5 ng/ml und des THC-Carbonsäurewerts von 43,8 ng/ml am 12. Juli 2015 müsse von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis sei aufgrund des THC-Carbonsäurewerts auszuschließen. Im Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller angegeben, er habe mit 18 Jahren begonnen, Cannabis zu rauchen, und zwar „meistens nur in den Ferien“ (zwei bis drei Mal in der Woche ein bis zwei Joints), in der Schulzeit jedoch „fast nie“. Zuletzt habe er am 9. Oktober 2015 auf einer Party Cannabis geraucht. Seitdem lebe er drogenfrei.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Da ein nachgewiesener gelegentlicher Cannabiskonsum und eine Fahrt unter Cannabiseinfluss vorlägen, sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung mehr gegeben. Nachweise für eine Drogenabstinenz seit Oktober 2015 und eine glaubhafte Verhaltensänderung habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Seit dem letzten Cannabiskonsum sei auch noch kein Jahr vergangen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht mehr erforderlich (§ 11 Abs. 7 FeV).

Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 23. Mai 2016 beim Landratsamt ab.

Gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2016 Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.

Den gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2016 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs unter Abwägung mit den persönlichen Interessen des Antragstellers hinreichend begründet. Nach summarischer Prüfung spreche alles dafür, dass der Widerspruch gegen den Bescheid erfolglos bleiben werde. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er schon nach eigenen Angaben (zumindest) gelegentlich Cannabis konsumiert habe und - wie die Fahrt am 12. Juli 2015 mit einer festgestellten Tetrahydrocannabinol-Konzentration von 2,5 ng/ml gezeigt habe - nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller habe seine Fahreignung zwischenzeitlich auch nicht wieder erlangt. Hiervon könne frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz bei einer dauerhaften Verhaltensänderung, die eine psychologische Bewertung erfordere, ausgegangen werden.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, das Landratsamt habe das gesteigerte öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend unter Würdigung der persönlichen Situation des Antragstellers dargelegt. Er sei kurz nach Bestehen des Abiturs in besonderer Weise darauf angewiesen, mobil zu sein, um zu Bewerbungsgesprächen zu gelangen und bei Bewerbungen nicht benachteiligt zu sein. Die durch das ärztliche Attest belegte mehrmonatige Abstinenz rechtfertige ein Abweichen vom Regelfall. Außerdem sei der Zeitraum für die Wiedererlangung der Fahreignung bei nachgewiesener Abstinenz individuell zu bestimmen und müsse nicht zwingend ein Jahr betragen. Dies ergebe sich auch aus D 3.4 N der Beurteilungskriterien. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung könne bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht herangezogen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch unverhältnismäßig, weil der Antragsteller den Cannabiskonsum eingestellt und sein Trennungsvermögen über einen mehrmonatigen Zeitraum gezeigt habe. Das Landratsamt habe sich in seinem Bescheid nicht oder nicht ausreichend mit dem vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zwar hat das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 sind jedoch offen, weshalb es unter Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt erscheint, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unter Auflagen wiederherzustellen.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36).

Gemessen daran hat sich das Landratsamt in seinem Bescheid ausreichend mit der persönlichen Situation des Antragstellers auseinandergesetzt und auch dessen Einlassung berücksichtigt, wonach er wegen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit nach dem Abitur in besonderer Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Zu Recht weist das Landratsamt insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen keine Besonderheiten auf, die für das Landratsamt Anlass zu einer noch weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs hätten sein müssen.

2. Offen ist aber, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären ist.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

b) Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat gegenüber dem ärztlichen Gutachter selbst zugestanden, seit seinem achtzehnten Lebensjahr gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben.

c) Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der gegen den Antragsteller ergangene Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2015 ist am 26. November 2015 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.

d) Fraglich ist aber, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460). Dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und in einem etwaigen anschließenden Klageverfahren nachzugehen sein.

Hierbei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob die Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung trägt.

e) Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens erscheint es unter den gegebenen Umständen vertretbar, den Antragsteller unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Zwar steht die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum derzeitigen Zeitpunkt entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, sondern bedarf der Überprüfung im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe der angeordneten Auflagen, insbesondere im Rahmen einer auf Kosten des Antragstellers durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zugunsten des Antragstellers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Aktenlage durch die Ordnungswidrigkeit am 12. Juli 2015 - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung - erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Der letzte von ihm eingeräumte Cannabiskonsum liegt nunmehr knapp ein Jahr zurück und die im Februar 2016 durchgeführte Haaranalyse hat keinen Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum in den vorausgegangenen fünf Monaten ergeben. Wenn der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiert hat, müsste er ohnehin keine Abstinenz einhalten, sofern er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen kann. Hierfür reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 20).

Im Übrigen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass sowohl Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV als auch Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) das Erfordernis einer einjährigen Abstinenz nur nach Entgiftung und Entwöhnung vorsehen, die wiederum bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht erforderlich ist. Auch die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführte 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 2013) verlangt zwar bei überwundener Drogenabhängigkeit nach einer Entwöhnungstherapie oder vergleichbarer Problembewältigung eine Abstinenz von einem Jahr nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung (Kriterium D 1.3 N Nr. 4). Auch bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat, ist in der Regel eine mindestens einjährige Drogenabstinenz nach Abschluss spezifisch suchttherapeutischer Maßnahmen und einer Aufarbeitung der persönlichen Ursachen für den Drogenmissbrauch bei einer Drogenberatungsstelle oder innerhalb einer psychotherapeutischen Maßnahme erforderlich (Kriterium D 2.4 N Nr. 4). Allerdings kann die nachzuweisende Abstinenzdauer bei besonders günstig gelagerten Umständen auf ein halbes Jahr verkürzt werden (Kriterien D 1.3 N Nr. 5 und D 2.4 N Nr. 5). Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik beträgt die Mindestdauer des durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzichts ohnehin lediglich sechs Monate (Kriterium D 3.4 N Nrn. 1 und 3), sofern nicht über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum (Kriterium D 3.4 N Nr. 2) oder ein Rückfall nach Zeiten von längerem Drogenverzicht (Kriterium D 3.4 N Nr. 4) vorliegt.

Ob der Antragsteller noch Cannabis konsumiert, ob ein stabiles und motivational gefestigtes Trennungsvermögen vorliegt und ob er als (wieder) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, ist im Rahmen der angeordneten Haar- und Urinanalysen und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann jedoch bis auf weiteres angenommen werden, dass vom Antragsteller derzeit keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht.

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Da das Landratsamt den vom Antragsteller am 23. Mai 2016 abgegebenen Führerschein unbrauchbar gemacht hat, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller baldmöglichst einen Ersatzführerschein auszustellen, ohne hierfür Kosten zu erheben (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV). Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat seine Entscheidung bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse, einem negativen Fahreignungsgutachten oder einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung seiner Fahreignung jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 08.02.2017 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde, ohne dass dem erstinstanzlichen Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Vor allem aber übergeht die Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und setzt sich mit dieser nicht hinreichend auseinander. Die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen auf S. 2 Ziff. 2 der Antragsbegründung vom 20.12.2016 unbeachtet gelassen habe, geht an dem angegriffenen Beschluss vom 19.01.2017 vorbei. Entgegen der erhobenen Rüge hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des BayVGH vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat jedoch trotzdem daran festgehalten, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits bei einer einmaligen Fahrt mit einer nachgewiesenen THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die fehlende Fahreignung des Betroffenen feststeht, sofern von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen ist (BA S. 6 f.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Fall, über den der BayVGH entschieden habe, nicht vergleichbar sei mit dem des Antragstellers, da es sich bei ihm nicht um eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss gehandelt habe, sondern um einen Wiederholungsfall, auch wenn bei der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht erreicht worden sei. Gleichwohl sei dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten einzustellen gewesen (BA S. 7; zu der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung des BayVGH siehe dessen Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 4 und 18). Zu all diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter.
Unabhängig hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Konstellation an der ständigen Rechtsprechung des Senats festgehalten hat, wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (zu den Einzelheiten vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; ferner Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518). Zwar verlangt die am 30.10.2008 in Kraft getretene Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt wird, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 - DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - OVG 1 S 18.12 - Blutalkohol 49, 177). Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale erließ am 25. Oktober 2016 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl, mit dem er wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG mit einer Geldbuße von 500,- Euro geahndet und wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 BtMG mit einer Geldstrafe bestraft wurde.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 18. August 2016 gegen 00.20 Uhr unter Einfluss von Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. In der gegen 1.25 Uhr entnommenen Blutprobe stellte das Universitätsklinikum Bonn mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 2. September 2016 eine Konzentration von 9,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,1 ng/ml THC-Metabolit (11-OH-THC) sowie 127 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) fest. Im Gutachten wird ausgeführt, die festgestellte Konzentration von THC-COOH spreche für einen regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum. Nach dem Polizeibericht hat der Antragsteller bei der Kontrolle angegeben, er habe am 17. August 2016 um 12.00 Uhr Cannabis konsumiert. Es seien drogentypische Auffälligkeiten (gerötete Augen, weit geöffnete Pupillen), aber keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Antragsteller habe auf das Anhaltesignal nicht reagiert, sondern deutlich beschleunigt. Das Dienstfahrzeug habe bei der Nachfahrt auf 180 km/h beschleunigt. Erst nach Verfolgung durch mehrere Streifenwagen mit Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h habe das Fahrzeug schließlich auf der Autobahn angehalten und einer Kontrolle zugeführt werden können. In der Wohnung des Antragstellers stellte die Polizei noch ca. 8 Gramm Marihuana sicher.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 hörte das Landratsamt Schweinfurt (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich bis 8. Oktober 2016 zu äußern. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016, beim Landratsamt eingegangen am 10. Oktober 2016, zeigte der Bevollmächtige des Antragstellers die Vertretung an und beantragte Akteneinsicht.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne den Konsum und das Führen von Fahrzeugen nicht trennen. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat (Az. W 6 K 16.1091), legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor. Damit versicherte er, dass er am Wochenende vom 13. bis 15. August 2016 zu Hause Cannabis geraucht habe. Er habe dabei das Haus nicht verlassen und sei nicht Auto gefahren. Erst am 18. August 2016 habe er das Fahrzeug wieder benutzt. Von einem ständigen Konsum von Cannabis-Produkten könne keine Rede sein.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. November 2016 abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlicher, sondern regelmäßiger Cannabiskonsument und damit nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Im Übrigen könne er den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen auch nicht trennen und sei daher auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe es deshalb nicht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Werte im medizinischen Gutachten würden nicht bestritten, aus ihnen gehe aber nicht hervor, dass der Antragsteller regelmäßiger Cannabiskonsument sei. Er sei davon ausgegangen, über zehn Stunden nach dem letzten Konsum wieder Auto fahren zu können. Er habe angeboten, Haarproben vorzulegen, um nachzuweisen, dass er seit dem 18. August 2016 keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Er habe über Jahre hinweg ohne Beanstandungen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Es könne daher verantwortet werden, ihn gegen Auflagen von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu lassen. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016 sind offen. Die Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten ergibt jedoch, dass dem Antragsteller aus Gründen der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis nicht belassen werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

1. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis keine Fahreignung gegeben. Steht ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis fest, ist die Fahrerlaubnis daher nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung zu entziehen. Ist bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss zu klären, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum gegeben ist, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2016 - 11 ZB 15.2779 - juris). Ob es sich bei dem Antragsteller um einen regelmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, ist nicht abschließend geklärt. Es spricht aber sehr vieles dafür, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis zu sich genommen hat.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, B.v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris Rn. 18, B.v. 21.4.2015 - 11 ZB 15.181 - juris Rn. 14, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10; B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris).

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127).

Nur bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Möller a. a. O. § 3 Rn. 209). Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.). Jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH B.v. 10.3.2016 - 11 ZB 15.2779 - juris; B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m. w. N.). Teilweise werden aber auch wesentlich niedrigere Werte als ausreichend angesehen (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192: THC-COOH von über 100 ng/ml; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 161 (Korrektur): THC-COOH im Serum > 75 ng/ml). Dabei ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass auch bei regelmäßigem Konsum der THC-COOH-Wert nach einem aktuellen Konsum zuerst ansteigt und dann wieder abfällt (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 135).

Die Angaben des Antragstellers zu dem letzten Konsumakt sind darüber hinaus widersprüchlich. Mit seiner Versicherung an Eides Statt hat er behauptet, er habe am verlängerten Wochenende vom 13. bis 15. August 2016 zu Hause Cannabis geraucht und erst am 18. August 2016 wieder sein Kraftfahrzeug benutzt. Bei der Polizeikontrolle hatte er angegeben, zuletzt am 17. August 2016 um 12.00 Uhr Cannabis zu sich genommen zu haben. In seiner Beschwerdebegründung trägt er vor, seit 18. August 2016 keine Drogen mehr zu konsumieren. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könnten diese Angaben die in der am 18. August 2016 um 1.25 Uhr entnommenen Blutprobe aufgefundenen Werte nicht erklären, sondern es müsste von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden.

Der Antragsteller hatte die Fahreignung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 10. Oktober 2016 auch noch nicht wiedererlangt. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung wären aber mindestens eine sechsmonatige Abstinenz (oder Übergang zu nur noch gelegentlichem Cannabiskonsum) und ein stabiler und motivational gefestigter Einstellungswandel erforderlich.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms zur Aufklärung, ob der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt hat, war ebenfalls kein Raum, da er schon keine ausreichend lange Drogenabstinenz behauptet hat. Er hat angegeben, erst seit 18. August 2016 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.).

2. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis liegt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Kraftfahreignung vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Handelt es sich bei dem Antragsteller nur um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten, so ist offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aufgeklärt werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595).

3. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage sind die für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hier deutet vieles darauf hin, dass es sich bei dem Antragsteller um einen regelmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, der nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Zum einen geht das Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 2. September 2016 davon aus, dass die vorgefundenen Werte in der Blutprobe für einen regelmäßigen Konsum sprechen. Zum anderen weisen die hohen THC- und THC-COOH-Werte auf einen regelmäßigen Konsum hin, wenn die Angabe des Antragstellers zutrifft, dass er am 17. August 2016 um 12.00 Uhr oder gar am 15. August 2016 zuletzt Cannabis konsumiert hat. Auch der Fund von weiteren ca. acht Gramm Marihuana in seiner Wohnung spricht eher für einen häufigeren Konsum (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 5 der Beurteilungskriterien, S. 192: Vorratshaltung für regelmäßigen Konsum > 5 g Haschisch).

Darüber hinaus hat der Antragsteller bei seiner Fahrt unter erheblichem Cannabis-einfluss das Anhaltezeichen der Polizisten missachtet und konnte erst nach einer längeren Verfolgungsfahrt mit teilweise sehr hohen Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h angehalten werden. Er ist daher unter dem Einfluss von Cannabis teilweise sehr schnell, wohl auch unter Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, und mit mehrfachen von der Polizei nicht nachvollziehbaren erheblichen Geschwindigkeitsveränderungen gefahren. Zwar hat er dabei - soweit ersichtlich - niemanden konkret gefährdet, da nicht viel Verkehr war, er wollte sich aber offensichtlich der polizeilichen Kontrolle entziehen und durch die Geschwindigkeitsveränderungen wohl herausfinden, ob die Polizei ihm noch folgt.

Unter Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es nicht zu verantworten, ihn vorübergehend weiter mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor seinen persönlichen Interessen, die überwiegend darin bestehen, seine Arbeitsstelle mit dem Kraftfahrzeug erreichen zu können.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C1 (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle V. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 13. September 2014 gegen 12:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 hatte eine Konzentration von 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 31 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. September 2014 ist handschriftlich bei Anamnese vermerkt: „vorgestern auf einer Party gewesen; keine näheren Angaben“. Auf dem Blutanalysegutachten vom 1. Dezember 2014 findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „lt. Angaben zum Konsum erfolgte dieser am 11.9.14 (bis 24:00)“.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 geltend gemacht hatten, dass der festgestellte THC-COOH-Wert nicht auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum schließen lasse, forderte die Fahrerlaubnisbehörde schließlich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob sein Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei.

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt. Die vom Antragsteller angeführte Mittellosigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück.

Über die gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die Notwendigkeit der Klärung, ob das Konsumverhalten des Antragstellers bezogen auf Cannabis als einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig anzusehen sei, sei unstreitig und werde vom Antragsteller nicht angezweifelt, wobei die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert habe. Der Antragsteller sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit, könne jedoch wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die damit verbundenen Kosten nicht tragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bringt der Betreffende ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 13. September 2014 Cannabis konsumiert hat. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 11. September 2014 (bis 24 Uhr) letztmalig Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat hier weder im Verwaltungsverfahren noch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Die Hinweise des Antragstellers auf den festgestellten THC-Carbonsäure-Wert, der einen bloß einmaligen Konsum nicht belegen kann, und die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines gelegentlichen Konsums reichen hierfür nicht aus.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung in der Zwischenzeit nicht vorliegen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Antragsteller konsumiere seit dem Vorfall im September 2014 kein Cannabis, reicht hierfür nicht aus. Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis hier auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt hat, nachdem der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten zu seinem Konsumverhalten nicht beigebracht hatte, ist unschädlich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist es nicht entscheidend, ob die Behörde die Ungeeignetheit unmittelbar aus der Anlasstat ableitet oder aus der Tatsache, dass der Betroffene trotz berechtigter Zweifel, die sich aus der Anlasstat ergeben, seine Eignung nicht durch Vorlage des geforderten Gutachtens nachgewiesen hat. Ob die Behörde in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisentziehung auf § 11 Abs. 7 oder auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützt, ist rechtlich irrelevant, weil die Rechtsgrundlagen, zumal es sich um zwingende Vorschriften handelt, insoweit austauschbar sind.

Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten des Antragstellers angeordnet hat, obwohl hier die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums auch ohne Gutachten gerechtfertigt war und Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum wohl nicht vorlagen. Die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten zu seinem Cannabiskonsum vorzulegen, war - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt - ein rechtlich nicht notwendiges Entgegenkommen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris).

Eine entsprechende Anordnung kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller geltend macht, über keine finanziellen Mittel für die Erstellung eines Gutachtens zu verfügen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319/11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 3,0 ng/ml im Blut stand, was für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr spricht, kann trotz der nach der Rechtsprechung des Senats offenen Erfolgsaussichten seiner Klage auch im Rahmen eine Interessenabwägung auf eine Begutachtung nicht verzichtet werden.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2016, rechtskräftig seit 31. Juli 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am Samstag, den 19. März 2016, gegen 8:00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Analyse des um 8:53 Uhr entnommenen Bluts des Antragstellers durch das rechtsmedizinische Institut der Ludwig-Maximilians-Universi-tät München vom 24. Mai 2016 ergab eine Konzentration von 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 33 ng/ml THC-Carbonsäure.

Laut Bericht der Polizeiinspektion P. vom 19. März 2016 gab der Antragsteller bei der Kontrolle an diesem Tag an, am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr auf einer Party (Wohnung) einen Joint konsumiert und zuletzt am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Zur letzten Nahrungsaufnahme gab er an: 18. März 2016, 16:00 Uhr, ein Steak, Gaststätte, 21:00 Uhr ein Wurstbrot. Das Polizeiprotokoll ist vom Antragsteller unterschrieben. Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 19. März 2016 ist handschriftlich vermerkt: „gestern Cannabis“.

Auf Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. September 2016 vortragen, es liege beim ihm ein einmaliger experimenteller Cannabiskonsum am 18. März 2016 auf einer Geburtstagsfeier vor. Auf Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde ergänzte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der Konsum habe erst am 19. März 2016 um 3:00 Uhr morgens stattgefunden. Er habe eine Haschzigarette geraucht. Bei der Zeitangabe habe es eine Verwechslung gegeben. Der Antragsteller habe bei seiner Unterschrift diese Aussage im Protokoll - auch cannabisbedingt - nicht bemerkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigenbüros (Prof. Dr. P. …) vor zu der Frage, ob bei den beim Antragsteller gemessenen Blutwerten ein vorheriger um 3:00 Uhr erfolgter Konsum von THC möglich erscheine oder ob diese Werte zwingend dazu führten, dass später noch ein zweiter Konsum stattgefunden haben müsse. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die „Wertekonstellation“ in der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe nach entsprechender wissenschaftlicher Analyse ohne weiteres darauf gründen könne, dass der Antragsteller am 19. März 2016 um den Zeitraum 3:00 Uhr einmalig Cannabiszubereitungen inhalativ konsumiert habe. Daneben könne eine weitere, zeitnähere Aufnahme von Cannabisinhaltsstoffen sachverständig nicht belegt werden.

Nach nochmaliger vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Unter Nr. 3 des Bescheids lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den vom Antragsteller am 16. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ab.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 zurück. Gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid ist nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts Klage anhängig (vom 27.2.2017, Az. M 26 K 17.827).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag dahingehend aus, dass zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage, hilfsweise unter Auflagen, begehrt wird und andererseits dahingehend, dass sich der Antragsteller nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferung des Führerscheins wendet, nicht hingegen gegen die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der L.-M1.-Universität M. vom 24. Mai 2016 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 19. März 2016 um 8:00 Uhr Cannabis konsumiert hat, soweit er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist, auch wenn die vom Antragsteller angeführte Verwechslung der Uhrzeit äußerst zweifelhaft ist, da der Antragsteller gleichzeitig angegeben hat, am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15; B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat zwar im Verwaltungsverfahren einen einmaligen experimentellen Konsum behauptet, ist jedoch im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 f.), wonach dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist, nicht entgegengetreten, sodass es insoweit bereits an der entsprechenden Darlegung der Beschwerdegründe fehlt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen ist offensichtlich, dass die bloße Behauptung nicht ausreicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigenbüros vom 7. November 2016 besagt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert hat. Es hält es lediglich für möglich, dass die im Blut des Antragstellers festgestellten THC-Werte auf einen Cannabiskonsum um 3:00 Uhr desselben Tages zurückgeführt werden können und für den festgestellten THC-Wert von 4,3 ng/ml nicht ein weiterer Konsumsakt zwischen 3:00 Uhr und dem Zeitpunkt der Blutabnahme um 8:53 Uhr notwendig gewesen sei. Ob letzteres nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Abbauverhalten von Cannabis zutreffen kann, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, kann hier offen bleiben.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung bis zu dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2017 nicht vorliegen. Die bloße Vorlage eines Abstinenznachweises im Beschwerdeverfahren reicht hierfür nicht.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabis-einfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris).

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris). Das hat hier der Antragsteller hilfsweise im Beschwerdeverfahren beantragt.

Eine entsprechende Anordnung im Wege der Interessenabwägung zieht der Senat hier nicht in Betracht. Bis zur Klärung der oben genannten offenen Rechtsfrage, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid bei einer erstmaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, auch im Wege der Interessenabwägung unter Auflagen nur in Frage, wenn auch in der Zeit bis zur Klärung der Fahreignung (schlussendlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung) eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, wenn also Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zukünftig entweder abstinent ist oder über das erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabiszubereitungen und dem Fahren verfügt. Bei dieser Einschätzung im Wege der Interessenabwägung können auch unterhalb der Schwelle des regelmäßigen Konsums die bei der Fahrt im Blut vorhandenen „THC-Werte“ nicht ausgeblendet werden, auch wenn es einen aus dem Fahrerlaubnisrecht abzuleitenden THC-Wert hierzu nicht gibt. Es kann jedoch insoweit auf wissenschaftliche Aussagen zurückgegriffen werden.

Die Grenzwertkommission hat in ihrer Verlautbarung vom September 2015 (Blutalkohol 2015 S. 322; vgl. hierzu auch Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum, Blutalkohol 2016, 409 ff.) empfohlen, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen (und damit eine Wiederholungsgefahr zu bejahen), wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris). Daraus ergibt sich zwar nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 32-36). Aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission ergibt sich aber, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss. Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a.a.O. S. 323).

Der Antragsteller hat ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er noch 53 Minuten nach der Fahrt unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 4,3 ng/ml im Blut stand. Das belegt aufgrund des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, nicht nur ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit, sondern einen charakterlichen Eignungsmangel, der es nicht vertretbar erscheinen lässt, dem Antragsteller vorläufig die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu gestatten. Wer wenige Stunden nach dem (offensichtlich erheblichen) Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, zeigt eine gewisse Verantwortungslosigkeit, zumindest aber eine Sorglosigkeit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, weil davon auszugehen ist, dass ihm bewusst ist, dass er noch unter der Wirkung der Droge steht, zumindest stehen kann. Aufgrund dieses Verhaltens sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mit Schriftsatz vom 27. März 2017 vorgelegten Haaranalyse eine erhebliche Wiederholungsgefahr beim Antragsteller. Ein Drogenkontrollprogramm kann in solchen Fällen dieser Gefahr nicht wirksam (genug) begegnen.

Aus diesem Grund können auch die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr nicht dazu führen, ihn im Wege der Interessenabwägung vorläufig ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu lassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.