Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 11 CS 17.1940

bei uns veröffentlicht am16.08.2018

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 wird in Nummer 1 und 2 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Transportunternehmer und Geschäftsführer eines Bauunternehmens, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 3. Februar 2017 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts F. eine Kurzmitteilung der Polizeiinspektion F. ein, wonach die Polizei aufgrund eines medizinischen Notfalls am 27. Januar 2017 zum Anwesen des Antragstellers gerufen worden war. Der Antragsteller habe während der Arbeiten an dem Bach, der durch sein Anwesen fließe, einen Anfall erlitten, dessen Ursache vor Ort nicht habe geklärt werden können. Während des Anfalls habe er für etwa zehn Minuten das Bewusstsein verloren. Er sei gestürzt und habe während des genannten Zeitraums mit den Beinen im Wasser gelegen. Hier habe ihn sein Sohn gefunden, der gegenüber der Polizei angegeben habe, dass es bei seinem Vater bereits vor ein paar Jahren zu einem ähnlich gelagerten Anfall gekommen sei. Der Rettungsdienst habe den Antragsteller zu weiteren Behandlung und Abklärung ins Krankenhaus verbracht.

Am 3. Februar 2017 ging beim Landratsamt eine Bescheinigung des Betriebsmedizinischen Zentrums Fränkische Schweiz vom 25. Januar 2017 gemäß § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 2 FeV ein, wonach keine Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens hätten festgestellt werden können. Am 7. Februar 2017 wurde dem Antragsteller ein Führerschein für die Klassen A, BE und CE ausgehändigt.

Die Fahrerlaubnisbehörde nahm die polizeiliche Mitteilung zum Anlass, gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 5 FeV mit Schreiben vom 14. Februar 2017 ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Fragen anzuordnen, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, ob der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden, ob Nachuntersuchungen erforderlich seien und, wenn ja, in welchen Abständen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. März und 19. April 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung ein und bestritt, je einen Anfall erlitten zu haben. Tatsache sei, dass er in seinem privaten Anwesen einen Unfall erlitten habe. Untersuchungen in der Klinik in Bamberg und im Betriebsmedizinischen Zentrum Fränkische Schweiz hätten keine Befunde erbracht. Es treffe auch nicht zu, dass der Sohn des Antragstellers geäußert habe, sein Vater habe schon einmal einen solchen „Anfall“ gehabt, da dies weder am 27. Januar 2017 noch zuvor der Fall gewesen sei. Die Darstellung in der Gutachtensanordnung basiere auf der fehlerhaften Einschätzung eines Polizeibeamten ohne medizinische Qualifikation. Die Anordnung des Gutachtens sei daher aufzuheben.

Am 1. Juni 2017 unterzog sich der Antragsteller einer Begutachtung bei der T. Service GmbH in Bamberg. Zur Erstellung des Gutachtens kam es zunächst nicht, weil der Antragsteller einen Befundbericht nicht vorlegte.

Auf Wunsch des Antragstellers verlängerte das Landratsamt mehrmals die Frist zur Vorlage des Gutachtens, letztmals bis 23. Juni 2017, und lehnte mit Schreiben vom 19. Juni und 7. Juli 2017 eine weitere Fristverlängerung ab. Hiergegen legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein. Ferner stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO und wies zuletzt darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis selbst dann nicht entzogen werden könnte, wenn er am 27. Januar 2017 einen „Anfall“ gehabt hätte, weil er nunmehr jedenfalls ein halbes Jahr anfallsfrei gewesen sei.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 21. Juni 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Juli 2017 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Außerdem ordnete es jeweils den Sofortvollzug an. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anfall erlitten, dessen Ursache vor Ort nicht habe geklärt werden können. Es stehe fest, dass er zehn Minuten das Bewusstsein verloren habe. Sein Sohn habe ihn mit den Beinen im Wasser liegend aufgefunden und angegeben, dass es bereits vor Jahren zu einem ähnlichen Anfall gekommen sei. Die zutage getretenen Auffälligkeiten machten eine weitere Aufklärung einer möglicherweise fahreignungsrelevanten Erkrankung sowie der Klärung der Fahreignung notwendig.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (B 1 K 17.567) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe am 27. Januar 2017 bei Arbeiten in seinem Garten einen Unfall erlitten. Er habe sich den Kopf gestoßen und sei gestürzt. Deshalb sei er zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht worden. Beim Eintreffen des Notarztes sei er bei Bewusstsein gewesen. In mehr als 35 Jahren sei es niemals zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Straßenverkehr gekommen. Seine Fahrerlaubnis sei zuletzt am 6. Februar 2017 verlängert worden. Ein Polizeibeamter ohne medizinische Kenntnisse habe „festgestellt“, dass er einen Anfall erlitten und das Bewusstsein verloren habe, obwohl er in diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher er diese Informationen habe, jedenfalls nicht vom Sohn des Antragstellers. Dieser habe nur das Notfallpersonal informiert.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 setzte das Landratsamt die Vollstreckung des Zwangsgeldes bis zum Abschluss des Eilverfahrens aus.

Mit Schreiben vom 25. August 2017 setzte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller eine Frist bis 4. September 2017, um einen im Klageverfahren nur in Auszügen vorgelegten Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg vollständig vorzulegen. Dem kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Beschluss vom 13. September 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zwar wäre die polizeiliche Mitteilung, die die Schilderung der Auffindesituation durch die Polizeibeamten und die vom Antragsteller bestrittene Äußerung seines Sohnes enthalte, ein geeigneter Anlass für weitere Ermittlungen gewesen. Es erscheine aber unverhältnismäßig, auf ihrer Grundlage die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die in Betracht kommenden Ursachen für die Bewusstlosigkeit des Antragstellers seien vielfältig. Die Fragestellung in der Gutachtensanordnung sei derart weit gehalten und decke alle in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Krankheitsbilder und Mängel ab, dass sich der Antragsteller damit einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen gehabt hätte. Deshalb wäre es angezeigt gewesen, bereits im Vorfeld weitere Ermittlungen und ggf. eine Eingrenzung vorzunehmen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage komme aber nicht in Betracht, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers doch nicht so unproblematisch darstelle, wie von ihm behauptet werde. Dem nur unvollständig vorgelegten Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg lasse sich weder der Verfasser noch ein Datum, die Dauer des Aufenthalts oder eine Entlassungsdiagnose entnehmen. Es ergebe sich aber, dass noch medizinischer Abklärungsbedarf bestanden habe, da ein cMRT für den 3. Februar 2017 geplant gewesen sei. Der Antragsteller habe auch deutlich gemacht, dass demnächst eine abschließende Untersuchung im Universitätsklinikum Erlangen anstehe und dass er dessen Bericht vorlegen wolle. Im Interesse der Allgemeinheit könne es derzeit nicht verantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Unter diesen Umständen führe eine eigenständige Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass derzeit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass seine fehlende Fahreignung nicht erwiesen sei und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen. Das einzige Argument der Fahrerlaubnisbehörde beruhe auf der Mitteilung eines medizinischen Laien. Auch stelle die Mutmaßung eines Polizeibeamten keine Tatsache dar. Damit wäre die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen gewesen. Allein dies entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Die Verwaltung könne dem Bürger nicht auferlegen, Entlastungsbeweise beizubringen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.

Soweit sich der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung der Abgabe des Führerscheins (Nummer 2 des angefochtenen Bescheids) richtet, ist er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bis zum Abschluss des Eilverfahrens ausgesetzt hat.

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist, weil die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorangegangene Gutachtensanordnung rechtswidrig ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2094), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13).

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die polizeiliche Kurzmitteilung keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine Gutachtensanordnung bot. Der der Fahrerlaubnisbehörde zugegangenen Mitteilung lässt sich – außer den unbestrittenen Tatsachen, dass der Antragsteller bei Arbeiten auf seinem Grundstück ins Wasser gefallen und anschließend ins Krankenhaus eingeliefert worden ist – nicht entnehmen, welchen Sachverhalt der Polizeibeamte selbst wahrgenommen hat, insbesondere, in welchem Zustand sich der Antragsteller bei seinem Eintreffen befand, u.a. ob er bei Bewusstsein war, und welcher Sachverhalt dem Beamten lediglich mitgeteilt worden ist. Etwaige Feststellungen des Rettungsdienstpersonals oder des Notarztes enthält sie nicht. Nachdem der Antragsteller in Abrede gestellt hat, dass er je einen Anfall erlitten und dass sein Sohn derartiges mitgeteilt hat, sondern behauptet hat, er habe einen Unfall erlitten und sei bei Ankunft des Notarztes bei Bewusstsein gewesen, könnte es sich bei der polizeilichen Kurzmitteilung letztlich auch um die bloße Weitergabe einer ungeprüften Mitteilung oder Einschätzung eines Familienangehörigen, d.h. eines Dritten, handeln, für dessen Neutralität und/oder Sachkunde keine besondere Gewähr besteht. In diesem Fall aber ist ein Missverständnis oder sogar eine Falschangabe nicht von vornherein auszuschließen. Somit hätte Anlass bestanden, den Wahrheitsgehalt der Aussage durch Rückfrage beim Mitteiler (Sohn des Antragsteller), ggf. dem berichtenden Polizeibeamten, und insbesondere anhand des Berichts des aufnehmenden Krankenhauses zu prüfen. Verweigert der Betroffene in so einem Fall die erforderliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts, wäre auch dies ein außerhalb der zu überprüfenden Aussage liegender Anhaltspunkt dafür, dass er einen fahreignungsrelevanten Sachverhalt zu verbergen sucht, auf den die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gestützt werden könnte.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die während des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenen Umstände die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen würden. Denn eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 21; U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.5.2014 – 11 CS 14.258 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 77/15 – VBlBW 2017, 31 = juris, Rn. 50 m.w.N.; OVG NW, B.v. 13.6.2018 – 16 B 1402/17 – juris Rn. -; OVG SA, B.v. 25.2.2016 – 3 L 204/15 – juris Rn. 19). Eine Ergänzung der Aufforderung ist nur möglich, solange ein Gutachten noch nicht erstellt und die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 11.3.2015 – 11 CS 15.82 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 5.3.2014 – 16 B 1485/13 – juris Rn. 3 ff.). Haben sich neue Tatsachen – wie hier die Vorlage eines unvollständigen Auszugs aus dem Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg, der zudem einen Hinweis auf bestehenden medizinischen Abklärungsbedarf enthielt – erst im Klageverfahren ergeben, bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen, die Aufforderung durch eine neue mit der Begründung zu ersetzen, dass weitere Tatsachen begründete(re) n Anlass zur Annahme fehlender Fahreignung bieten, mit der Folge, dass sich das Klageverfahren erledigt (BVerwG, U.v. 5.7.2001 a.a.O. Rn. 27). Desgleichen kann sie aufgrund zu Tage getretenen einschlägigen Tatsachenstoffes die maßgebliche Begründung in dem Entziehungsbescheid auswechseln, indem sie die Annahme fehlender Fahreignung aus diesen Tatsachen und nicht mehr aus der Weigerung, ein Gutachten beizubringen, ableitet (BVerwG, U.v. 5.7.2001 a.a.O. Rn. 28; zur Auswechslung der Begründung allgemein BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 11 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 46). Diese nach wie vor bestehenden Möglichkeiten hat der Antragsgegner indes trotz der vom Verwaltungsgericht gegen die Gutachtensanordnung dargelegten Bedenken bislang offenbar nicht in Betracht gezogen.

Da die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015,2439 = juris Rn. 13 m.w.N.) und die Tatsachen, die möglicherweise auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines feststehenden Verlusts der Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 11 CS 06.2228 – juris Rn. 32), vorliegend erst nach Erlass des Bescheids, nämlich im Laufe des Gerichtsverfahrens, entstanden sind, kommt eine den streitgegenständlichen Bescheid aufrechterhaltende Auswechslung der Begründung nicht in Betracht.

Nachdem somit im Ergebnis die Gutachtensanordnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und nicht heilbar ist und der angefochtene Bescheid auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage zu halten ist, ist die Rechtslage nach summarischer Prüfung nicht offen, sondern der Entziehungsbescheid offensichtlich rechtswidrig. Damit hat die Klage voraussichtlich Erfolg. Auch den Gründen des gerichtlichen Eilbeschlusses ist nicht zu entnehmen, dass das Ausgangsgericht noch Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung hatte. Vor diesem Hintergrund aber besteht für eine reine Ermessensabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig kein Raum mehr (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 386, 388; ein dem von BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 61 entschiedenen gleichgelagerter Fall ist hier nicht gegeben). Gegenläufige öffentliche Interessen können die offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht überwinden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73). Selbst in den mit gesetzlichem Sofortvollzug versehenen Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ist bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) (Schoch, a.a.O. Rn. 384) der Vollzug auszusetzen. Dies hat erst recht im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis zu gelten, die von Gesetzes wegen nicht sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Hier liegt das Vollzugsrisiko grundsätzlich bei der Verwaltung. Es ist ihre Sache, die staatliche Schutzpflicht gegenüber dritten Verkehrsteilnehmern vor fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nummer 1.1 aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.

(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.

(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn - unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten - ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte - wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht - auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 wird wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem 1965 geborenen Antragsteller war am 26. Oktober 1989 eine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klassen 1A und 3 erteilt worden.

Am 30. Dezember 2009 erging gegen ihn ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 13. Juli 2009 als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,54 Promille einen Verkehrsunfall verursachte.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und sah von weiteren Maßnahmen ab, nachdem der Antragsteller ein Gutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt hatte. Das Gutachten vom 19. August 2010 beantwortete eine Gutachtensfrage u. a. dahingehend, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt habe, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde. Da beim Antragsteller jedoch glaubhaft kein erhöhter Alkoholkonsum zu erwarten sei, sei auch nicht zu erwarten, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Am Sonntag, den 30. September 2012 gegen 17:00 Uhr wurde aufgrund einer Anzeige, nach welcher ein Fahrradfahrer gestürzt sei und blute, der Antragsteller vom Rettungsdienst und der Polizei alkoholisiert angetroffen. Er gab hierbei gegenüber der Polizei an, dass er sein mitgeführtes Fahrrad geschoben habe und nicht gefahren sei. Die in diesem Zusammenhang angeordnete Blutprobe ergab eine BAK von 1,81 Promille. Nachdem das Strafverfahren wegen der Tat vom 30. September 2012 nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hob die Fahrerlaubnisbehörde die wegen Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zunächst verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis auf.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bis zum 2. August 2013 an. Mit diesem Gutachten solle geklärt werden, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum in Zusammenhang gebracht werden könnten. Außerdem sei bei ihm abzuklären, ob er das Führen von fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Diese Aufforderung wurde u. a. dahingehend begründet, dass das Gutachten vom 19. August 2010 darauf abgestellt habe, dass beim Antragsteller kein erhöhter Alkoholkonsum zu erwarten sei. Der Vorfall vom 30. September 2010 mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zeige aber, dass beim Antragsteller ein erhöhter Alkoholkonsum vorgelegen habe. Somit sei das Gutachten vom 19. August 2010 zu einem falschen Ergebnis gekommen. Aufgrund dieses falschen Ergebnisses seien die Eignungszweifel nicht ausgeräumt und es sei deshalb zur Klärung der Fahreignung eine erneute Begutachtung erforderlich.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2013 Einwendungen erheben. Das Gutachten habe nicht zum Ergebnis gehabt, dass der Antragsteller in seinem Leben nie mehr Alkohol zu sich nehmen werde. Ferner werde auf die zwei (beigegebenen) ärztlichen Atteste vom 31. Januar 2013 Bezug genommen, welchen zu entnehmen sei, dass alle relevanten Werte normal seien. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. November 2013 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen 1A und 3, ordnete die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang an.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2014 ablehnte. Die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig und das Vorgehen der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die Voraussetzungen für eine erneute Gutachtensanordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV seien nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 wird einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten, da die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 21. Juni 2013 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Dabei ist hier nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV als derjenigen Norm erfüllt sind, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Rechtfertigung der Beibringungsaufforderung genannt hat. Ob vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aus anderem Rechtsgrund verlangt werden darf, hat demgegenüber außer Betracht zu bleiben. Ein nachträgliches Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gestützt hat, scheidet aus, da die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, u. a. dazu dient, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtensanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen (vgl. zur Unzulässigkeit eines „Auswechselns“ der für eine Gutachtensanforderung zunächst genannten Gründe (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - BayVBl. 2002, 280-281 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 22). Auch würde dem Recht des Betroffenen, einer Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, die auf eine nicht einschlägige Befugnisnorm gestützt war, der Boden entzogen, sähe man die Behörde bzw. das Gericht als berechtigt an, nach einem „Auswechseln der Gründe“ vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen.

Die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 21. Juni 2013 erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig.

1. Mit der Frage, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum in Zusammenhang gebracht werden könnten, soll offenkundig nach einer etwaigen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers oder nach einer anderen auf unkontrolliertem Konsum von Alkohol beruhenden Erkrankung im Sinn der Anlage 4 zur FeV geforscht werden. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn man von einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre (2,54 Promille am 13.7.2009 und 1,81 Promille am 30.9.2012) ausgeht, ergibt sich daraus noch nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3. der Anlage 4 zur FeV) nach den Kriterien der ICD 10 (vgl. Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2009). Auch das Gutachten vom 19. August 2010 liefert dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre eine etwaige Alkoholabhängigkeit durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären. Auch Anhaltspunkte für sonstige evtl. alkoholbedingte Erkrankungen fehlen.

2. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kann nicht als Rechtsgrundlage für die erneute Gutachtensanforderung dienen. Nach dieser Rechtsgrundlage hat die Fahrerlaubnisbehörde bereits aufgrund des Ereignisses am 13. Juli 2009 die Beibringung eines Gutachtens angeordnet. Der Antragsteller hat das geforderte Gutachten mit positivem Ergebnis beigebracht. Denselben Sachverhalt kann die Behörde nun nicht erneut zum Anlass für eine Gutachtensanforderung machen. Der Anlass kann nur ein Neuer sein.

Hier war Auslöser für die erneute Gutachtensanforderung der Vorfall am 30. September 2012. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller das Fahrrad nicht geführt hat. Zwar bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO, die wohl nur darauf beruhen kann, dass die Zeugin sich entgegen ihren vorherigen Angaben nicht mehr sicher war, dass der Antragsteller das Fahrrad geführt hat, kein Präjudiz für die Beurteilung im Fahrerlaubnisverfahren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 15 ff.); jedoch ist unwahrscheinlich, dass eine erneute Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis als im Strafverfahren führen würde. Gegen das Führen des Fahrrads sprechen auch die von der Polizei gemachten Fotos (Bl. 81 f. der Behördenakte), wonach beim Fahrrad jeweils der schwerste bzw. schnellste Gang eingestellt war, was gegen ein Führen in schwer alkoholisiertem Zustand spricht.

Der Vorfall vom 30. September 2012 bestand daher in einem Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, der fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist, solange das Trennungsvermögen, also die Fähigkeit, zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen, gegeben ist. Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch stellt das Trennungsvermögen nur in Frage, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit einer vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 16 1146/13 - juris Rn. 7).

Rechtsgrundlage für eine Gutachtensanforderung aufgrund dieses Sachverhalts kann nur § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV sein, wobei nach dieser Vorschrift Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn begründen. Es kann insoweit nicht auf die früher zutreffende Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gutachtens wegen des Vorfalls am 13. Juli 2009 zurückgegriffen werden, mag dieser Sachverhalt im neuen Gutachten auch noch gewürdigt werden dürfen, weil die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist.

Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine erneute Gutachtensanordnung nach § 11 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV wegen etwaiger neuer Vorfälle von Alkoholkonsum in Verbindung mit häuslicher Gewalt am 25./26. Oktober 2012 und am 30. Mai 2013 (vgl. Bl. 205 ff. der Behördenakten) erfüllt sind, weil das keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 20. November 2013 haben kann.

3. Darüber hinaus hat der Senat auch Zweifel, ob allein der Vorfall vom 30. September 2012 in Verbindung mit den Aussagen des Gutachtens vom 19. August 2010 eine weitere Gutachtensbeibringungsanordnung rechtfertigt. Letztere enthalten keine verbindlichen Vorgaben oder Auflagen für die Beibehaltung der Fahreignung, zumal eine schlüssige Begründung für die Beurteilung des Trennungsvermögens fehlt.

Es ist nicht dargelegt und auch aus der psychologischen Exploration heraus nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten zu dem Schluss kam, dass die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 13. Juli 2009 Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Das Gleiche gilt für die Verneinung einer Vermeidungsstrategie bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum. Zwar hat das Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass der Antragsteller ein Alkoholkonsumverhalten entwickelt habe, das Züge eines Missbrauchsverhalten getragen habe, dann aber ausgeführt, Alkoholverzicht sei hier nicht zwingend zu fordern (Gutachten S. 17 Mitte). Nur weil der Antragsteller angab, sich für eine vollständige Alkoholabstinenz entschieden zu haben, weil er der Auffassung war, das er eine bloße Reduzierung des Alkoholkonsums nicht durchhalten könne, kam das Gutachter offenbar dann zur Verneinung einer Vermeidungsstrategie bei fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum.

Die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 10. März 2010 zu diesem Gutachten war im Übrigen ebenfalls rechtswidrig. Die ausweislich des Schreibens vom 21. Mai 2010 dem Gutachter gestellte Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller bei gegebenenfalls fortbestehendem erhöhtem Alkoholkonsum glaubhaft eine Vermeidungsstrategie entwickelt habe, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde, die für sich genommen angesichts des bis dahin einmaligen Vorfalls bereits ungewöhnlich ist, war in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 10. März 2010 nicht enthalten, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2008 - 11 CS 08.616 - juris Rn. 24).

Auch die Interessenabwägung, auf die es bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, zwingt nicht dazu, es trotz der Erfolgsaussichten der Klage vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs zu belassen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 61). Denn der Antragsteller hat bisher - soweit bekannt - ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss nicht geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www...de/...php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 - 7 K 1121/13 - geändert.

Die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der ihm 2011 entzogenen Fahrerlaubnis.
Zwischen dem 1969 geborenen Kläger und seiner damaligen Freundin traten 2009/2010 Beziehungsprobleme auf, die schließlich zur Trennung führten. Vor diesem Hintergrund beging der Kläger zwischen Oktober 2009 und April 2010 verschiedene Straftaten. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd verhängte deshalb mit Urteil vom 14.09.2010 wegen Körperverletzung, vier Vergehen der Beleidigung, drei Vergehen der Sachbeschädigung, einem Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen der versuchten Nötigung jeweils in Tatmehrheit eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zum Entzug der Fahrerlaubnis heißt es in der Begründung, dass der Kläger sich durch die Taten Nr. 11 (Nötigung) und 12 (versuchte Nötigung) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diesen beiden Straftaten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger an zwei verschiedenen Tagen jeweils versucht hat, mit seinem Motorrad den neuen Freund seiner ehemaligen Freundin zu stellen, als dieser mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen unterwegs war. Dabei kam es zum Teil zu riskanten Fahrmanövern. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat am Tag der Urteilsfällung außerdem beschlossen, dem Kläger wegen dieser beiden Straftaten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, allerdings beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Taten Nr. 9 bis 12. Auf diese Berufung hin änderte das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 15.12.2010 das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 insoweit ab, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in Wegfall kam und statt der Entziehung gegen den Kläger ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wurde, welches durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verbüßt war. Zur Begründung wurde in dem Berufungsurteil ausgeführt, dass die Kammer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine Ungeeignetheit des Klägers nicht mehr habe feststellen können. Bei den im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung habe es sich jeweils nicht um einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis gehandelt. Gleichwohl habe es sich jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr gehandelt. Insoweit sei es durchaus nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der ersten Instanz eine Ungeeignetheit festzustellen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Wirkungen, die zwischenzeitlich von der vorläufigen Entziehung auf den Kläger ausgegangen seien, und des Umstands, dass beide Taten aus einer emotionalen Situation heraus begangen worden seien, die heute nicht mehr bestehe, sei jetzt jedoch eine entsprechende charakterliche Ungeeignetheit des Klägers nicht mehr festzustellen. Daher sei die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben gewesen. Das Berufungsurteil erwuchs am 15.12.2010 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 03.01.2013 wurde dem Kläger die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erlassen, da er innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist keinen begründeten Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben habe.
Im Hinblick auf die oben genannten Strafurteile forderte das Landratsamt Ostalbkreis den Kläger unter dem 22.08.2011 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Wegen Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens entzog es ihm mit Verfügung vom 08.11.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012, zugestellt am 23.06.2012, als unbegründet zurück; danach wurde keine Klage erhoben. Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.12.2011 - 7 K 4099/11 - einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehungsverfügung vom 08.11.2011 als unbegründet abgelehnt; dieser Beschluss erwuchs am 28.01.2012 in Rechtskraft, nachdem hiergegen keine Beschwerde eingelegt wurde.
Am 28.08.2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ostalbkreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen „alt 1 und 3“.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 teilte das Landratsamt Ostalbkreis dem Kläger mit, dass es nach §§ 11 bis 14 FeV vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen habe, da er erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nötigung) verstoßen habe und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial vorlägen. In dem zu erstellenden Gutachten solle geklärt werden: „Ist anhand der aufgrund der aktenkundigen erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und aufgrund der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass Herr ... auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“. Das Schreiben enthielt u. a. den Hinweis, dass der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden müsse (§ 11 Abs. 8 FeV), wenn der Kläger sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht bis spätestens 06.03.2013 beibringe.
Nach erfolgter Akteneinsicht trug der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unter dem 20.09.2012 gegenüber dem Landratsamt vor, dass angesichts der im Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010 enthaltenen Feststellungen und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht zu erkennen sei, woraus sich die Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial ergeben würden. Auch sei dem Kläger nach Abschluss des Strafverfahrens beim Landgericht der Führerschein wieder ausgehändigt worden und er habe anschließend ohne jede Beanstandung wieder am Straßenverkehr teilgenommen. Als Leistungsempfänger nach dem SGB II verfüge er im Übrigen auch nicht über die für die Begutachtung erforderlichen finanziellen Mittel.
Mit Schreiben vom 27.09.2012 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass an der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festgehalten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Entziehungsverfügung vom 08.11.2011, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2012 sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.12.2011 hingewiesen. Hieraus ergebe sich, dass seinerzeit die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, zu Recht erfolgt sei. Im Neuerteilungsverfahren müsse die Fahrtauglichkeit erneut überprüft werden. Deshalb habe das Landratsamt nach § 11 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6 und 7 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen müssen.
Der Kläger ließ hierauf unter dem 15.10.2012 durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten erwidern, dass sich das Landratsamt bisher nicht mit den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ellwangen auseinander gesetzt habe. Das Landgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass eine entsprechende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr festzustellen sei, zumal die betreffenden Taten aus einer emotionalen Situation heraus begangen worden seien, die heute nicht mehr bestehe. Daraufhin sei ihm der Führerschein wieder ausgehändigt worden. Außerdem habe er im Februar und März 2011 120 Sozialstunden abgeleistet, wobei ihm ein äußerst korrektes Verhalten bescheinigt worden sei. Abgesehen von den Vorfällen, die der Verurteilung zugrunde lägen, habe er weder davor noch danach sich irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Zwar könne er sich vorstellen, das geforderte Gutachten erstellen zu lassen. Jedoch sei er wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für ein solches Gutachten zu tragen.
10 
Das Landratsamt antwortete hierauf mit Schreiben vom 19.10.2012: In der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 sei der Kläger aufgefordert worden, die Einverständniserklärung für die Erstellung des Gutachtens innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Da eine solche Einverständniserklärung bis heute dem Landratsamt nicht vorgelegt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Daher müsse der Neuerteilungsantrag abgelehnt werden. Hierzu könne er sich binnen zwei Wochen äußern.
11 
Mit Bescheid vom 13.11.2012 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Nichtvorlage des Gutachtens, welches zu Recht gefordert worden sei, auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden dürfe.
12 
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Gutachtensanordnung im Neuerteilungsverfahren zu Unrecht erfolgt sei. Wie sich aus dem Wortlaut der Gutachtensanordnung ergebe, habe eine Ermessensausübung nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Angesichts der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ellwangen, der anschließenden beanstandungsfreien Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und des Umstands, dass er weder vor den abgeurteilten Vorfällen noch danach sich irgendetwas habe zu Schulden kommen lassen, sei auch die Berechtigung für die Gutachtensanordnung nicht zu erkennen. Ohne Fahrerlaubnis finde er keine Arbeit und könne derzeit auch die Begutachtung nicht finanzieren.
13 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Landratsamt zu Recht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Fahreignung des Klägers angeordnet habe. Wegen der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung habe er erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. In dem einen Fall habe nur durch das rechtzeitige Abbremsen des Geschädigten ein Verkehrsunfall verhindert werden können. In dem anderen Fall habe sich der betroffene Verkehrsbeteiligte dem Kläger nur durch Flucht entziehen können. Darüber hinaus würden erhebliche Straftaten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Klägers stünden. So habe er einen zehnjährigen Jungen umgestoßen und ihm Fußtritte versetzt. Dies sei Ausdruck eines hohen aggressiven Verhaltens. Das Gleiche gelte hinsichtlich der begangenen Straftaten zum Nachteil seiner früheren Freundin. Diese habe er erheblich beleidigt, gegen die Rollläden des Wohnzimmerfensters geschlagen und gegen die Fensterscheiben. An einem Pkw habe er zwei Reifen aufgeschlitzt. Er habe seine frühere Freundin damit bedroht, sie umzubringen. Er habe auch den durch das Familiengericht festgelegten Abstand von 20 m missachtet. Das in § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen sei durch das Landratsamt sachgerecht angewandt worden. Das Landratsamt habe in einem weiteren Schreiben nochmals ergänzend ausgeführt, weswegen die Anordnung in seinem Fall notwendig sei. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse zu seinen Ungunsten auch sein weiteres Verhalten gewertet werden, welches auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial hindeute. So habe er Mitarbeitern des Landratsamts wiederholt mit der Presse und dem Fernsehen gedroht, wenn das Landratsamt an der Gutachtensanordnung festhalte. Hierbei habe er ein Temperament gezeigt, das eine Prüfung seiner Fahreignung notwendig mache. Dies belege auch der Vorfall, der sich am 08.12.2011 anlässlich der beabsichtigten Einziehung des Führerscheins ereignet habe: Nach übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten habe sich der Kläger diesen gegenüber aggressiv verhalten, er habe herumgebrüllt und die Streife wegschicken wollen. Dabei habe er angegeben, dass er seinen Führerschein nicht abgeben werde, auch wenn die Polizei mit 15 Streifen kommen würde. Er habe seinen freilaufenden Hund trotz Aufforderung durch die Polizei nicht angeleint.
14 
Am 27.03.2013 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er u. a. geltend gemacht: Aufgrund der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis könne er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Er lebe in ständiger Angst vor Armut. Um seine neu gegründete Familie ernähren zu können, brauche er die Fahrerlaubnis. Inzwischen habe ihm das Jobcenter die Finanzierung eines MPU-Seminars zugesichert. Deshalb nehme er seit April 2014 verkehrspsychologisch-psychotherapeutische Beratung in Anspruch. Er habe bereits sechs Stunden absolviert und habe beabsichtigt, die medizinisch-psychologische Untersuchung zu absolvieren. Allerdings habe das Landratsamt den Standpunkt vertreten, dass hierfür der Abschluss des laufenden Neuerteilungsverfahrens und die Stellung eines neuen Erteilungsantrags erforderlich sei. Daraufhin habe er wiederum Probleme mit dem Jobcenter wegen der Finanzierung bekommen. Nach all dem sei er nun auch nicht mehr bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Er habe seinerzeit vor dem Landgericht Ellwangen „dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag“ nur deshalb zugestimmt, weil ihm zugesichert worden sei, dann seinen Führerschein ohne weitere Sanktionen zurückzuerhalten und wieder ein neues Leben beginnen zu können. Ohne diese Zusage hätte er auf Gerechtigkeit und Bestrafung der Falschaussagen in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd bestanden. Nach der Verhandlung vor dem Landgericht habe er seinen Führerschein zurückerhalten und neun Monate lang ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen. Er habe auch soziale Dienste verrichtet und die Bewährungsstrafe sei ihm erlassen worden. Seitdem sei er nie mehr straffällig geworden. Vielmehr sei er inzwischen zweifacher Familienvater. Aufgrund all dessen und des Zeitablaufs sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei ihm noch immer Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestünden.
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Mit Urteil vom 03.11.2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2013 verpflichtet, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen A, B, C1E, T, M und L zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Landratsamt zu Unrecht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet habe, weil der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Zwar habe dieser mit seinem Motorrad wiederholt einen anderen Verkehrsbeteiligten im Straßenverkehr genötigt. Ferner habe er einen zehnjährigen Jungen umgestoßen und ihm Fußtritte versetzt, was für ein aggressives Vorgehen sprechen könne; Entsprechendes gelte für die übrigen Straftaten. Jedoch bestehe hier eine Bindung an die rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts Ellwangen dahingehend, dass aus der abgeurteilten Tat nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden dürfe. Die in § 3 Abs. 4 StVG ausgesprochene Bindungswirkung wolle die Tätigkeiten einerseits der Strafgerichte und andererseits der Fahrerlaubnisbehörden koordinieren, um doppelte Prüfungen und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke sei auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar. Deshalb sei der Beklagte gehindert gewesen, die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen. Das Landgericht habe in seinem Urteil ausgeführt, dass es eine Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr habe feststellen können. Deshalb habe das Landgericht die vom Amtsgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und wegen der begangenen Verstöße lediglich ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Die Begründung im Urteil des Landgerichts für die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige auch einen Verzicht auf eine weitere Sachaufklärung durch die Straßenverkehrsbehörde. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.12.2011 Zweifel geäußert habe an der vom Landgericht angeführten Änderung der Einstellung und des Verhaltens des Klägers innerhalb der drei Monate, die zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung vom 14.09.2010 und dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 15.12.2010 verstrichen seien. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Vielmehr sei in dem Berufungsurteil nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb das Landgericht nunmehr von einer Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe.
16 
Mit Beschluss vom 07.01.2015 - dem Beklagten zugestellt am 14.01.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 04.02.2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis habe. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Landgericht Ellwangen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen allein anhand der Straftaten der Nötigung und versuchten Nötigung beurteilt habe. Gegenstand der Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde seien jedoch auch die anderen Straftaten gewesen, die der Kläger begangen habe. Insbesondere sei dabei berücksichtigt worden, dass der Kläger den zehnjährigen Sohn seiner damaligen Freundin gegen die Heizung gestoßen und anschließend auf diesen eingetreten habe. So habe sich die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial des Klägers bezogen. Insoweit könne das Urteil des Landgerichts keine Bindungswirkung entfalten, da es diese anderen Straftaten bei der Prüfung der Kraftfahreignung des Klägers nicht in den Blick genommen habe. Überdies stünde strafrechtlich die Würdigung der Tat und die Würdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit diese in der Tat zum Ausdruck gekommen sei, im Vordergrund. Hingegen müsse die Verwaltungsbehörde eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers vornehmen. Die positive Feststellung, dass ein Straftäter wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, erfordere eine umfassendere Würdigung der Persönlichkeit. Somit habe die Verwaltungsbehörde einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Zu Recht habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.12.2011 die Auffassung vertreten, dass das Strafurteil des Landgerichts keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG entfalte. Der nach seinem Wortlaut nur für das Entziehungsverfahren geltende § 3 Abs. 4 StVG könne auf das Verfahren wegen Neuerteilung nicht übertragen werden, da insoweit keine vergleichbare Ausgangslage vorliege und auch eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen sei.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 - 7 K 1121/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
21 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er u. a. geltend, dass die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts richtig seien. Ihm gehe es jetzt auch darum, die durch die rechtswidrige Handlung des Beklagten erlittene Stigmatisierung zu beheben. Das Urteil des Landgerichts entfalte eine umfassende Bindungswirkung. Keinesfalls sei die Fahrerlaubnisbehörde ermächtigt, das Urteil des Landgerichts zu unterlaufen und entgegen der gerichtlichen Feststellungen zu seiner Kraftfahreignung ihn anschließend härter oder anders zu bestrafen. Im Übrigen würde es zu weit gehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde jegliche zum Ausdruck kommende Aggression zum Anlass nehmen könnte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen und anschließend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es sei auch widersinnig, wenn die anderweitig abgeurteilten Straftaten zu einer schärferen Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde führen könnten, als die von ihm begangenen Straftaten im Straßenverkehr, die vom Landgericht bei der Fahreignungsbeurteilung berücksichtigt worden seien.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd und des Landgerichts Ellwangen vor; auch wurden die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zum damaligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrift-sätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E, T, M und L, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier vorliegenden Konstellation der Versagungsgegenklage die letzte mündliche Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74).
25 
Im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen.
26 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 2 StVG Rn. 29, 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19).
27 
Anders als der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen, steht die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 1.). Allerdings ist vorliegend auch die Nichteignung noch nicht erwiesen (dazu unter 2.). Der Kläger kann folglich (nur) beanspruchen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in § 11 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
28 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
29 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Bei den vom Kläger tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Nötigung und der versuchten Nötigung handelt es sich um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Taten 11 und 12; siehe hierzu: LG Ellwangen, Urteil vom 15.12.2010; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 14.09.2010). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es sich dabei „jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr“ gehandelt, weshalb hier auch die Tatbestandsalternative der „erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht“, erfüllt ist (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 67; § 11 FeV Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris).
30 
b) Darüber hinaus ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Vorschrift hebt - anders als § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - nicht darauf ab, ob die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern allein darauf, ob sie Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zum impulsiven Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist dabei empirisch nachgewiesen und kann auf einer höhergeordneten Verhaltensdisposition beruhen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.14; Hofmann/Petermann/Witthöft, SVR 2013, 12). Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234; BayVGH, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris und vom 07.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris; HessVGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192; Koehl, SVR 2013, 8).
31 
Gemessen hieran geht der Beklagte im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die mit insoweit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 geahndeten Straftaten (Körperverletzung, vier Vergehen der Beleidigung, drei Vergehen der Sachbeschädigung, einem Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen der versuchten Nötigung) auf ein bei dem Kläger bestehendes hohes Aggressionspotenzial hinweisen, das erhebliche Eignungszweifel auch im Hinblick auf eine hinreichend angepasste und kontrollierte Verkehrsteilnahme begründet. Dabei kann offen bleiben, ob jede einzelne Straftat, die vom Kläger begangen wurde, bei einer gesonderten Betrachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV erfasst wird. Jedenfalls handelt es sich bei der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) um solche Straftaten, die tragfähige Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, weil sich in ihnen eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit offenbart. Der Senat sieht - trotz des Vorbringens des Klägers - keinen Anlass, an der Richtigkeit der hierzu im Strafurteil vom 14.09.2010 enthaltenen Feststellungen zu zweifeln, denen eine umfassende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zugrunde liegt (vgl. etwa das 32seitige Protokoll über die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung vom 14.09.2010). Der Kläger selbst hat das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel frühzeitig, nämlich noch bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung terminiert war, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem alleinigen Ziel, anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich ein Fahrverbot zu erwirken (vgl. Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 07.12.2010).
32 
c) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung folgt die Fahreignung des Klägers nicht aus einer insoweit bestehenden rechtlichen Bindung an das Berufungsurteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010.
33 
aa) Die dort getroffene Eignungsfeststellung entfaltet keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Diese Vorschrift gilt - nicht anders als § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG - nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „in einem Entziehungsverfahren“. Eine entsprechende Anwendung auf das Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abzulehnen. Dem Fehlen einer Regelung für das Neuerteilungsverfahren liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zugrunde, die Voraussetzung für einen Lückenschluss im Weg der Analogie wäre. Auch entstehungsgeschichtlich kann die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden, sondern stellt sich vielmehr als Ausnahme dar, mit der auf die mit dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 832) erstmals auch dem Strafgericht als Maßregel der Sicherung und Besserung eingeräumte Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert werden sollte. Wegen der Deckungsgleichheit der dem Strafgericht übertragenen Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde bestand ein Bedürfnis nach Koordination der verschiedenen staatlichen Tätigkeiten, um doppelte Prüfungen und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Dem trägt § 3 Abs. 4 StVG dadurch Rechnung, dass er für das Entziehungsverfahren die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenverantwortlicher Prüfung und Entscheidung ausnahmsweise zu Gunsten eines Vorrangs der strafgerichtlichen Entscheidung einschränkt. Bereits im Ausgangspunkt anders verhält es sich im Neuerteilungsverfahren. Für die Erteilung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nach der Gesetzessystematik ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig, während den Strafgerichten hierzu die Kompetenz fehlt. Insoweit ist eine vergleichbare Notwendigkeit, das Tätigwerden von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde aufeinander abzustimmen, nicht gegeben. Denn auch dann, wenn das Strafgericht im Einzelfall die Eignung des Betroffenen positiv feststellt, etwa beim Absehen von einer isolierten Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder im Rahmen eines Sperrfristverkürzungsbeschlusses nach § 69a Abs. 7 StGB, folgt allein daraus kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden kann. Vielmehr bedarf es stets noch der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Dabei muss die Behörde in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafgerichts berücksichtigen. Gleichwohl bleibt sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet, zumal die im Einzelfall vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV) erheblich über das hinausgehen können, was im Strafverfahren möglich ist (zum Ganzen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2011 - 16 A 1472/10 - juris; gegen eine analoge Anwendung im Neuerteilungsverfahren auch BVerwG, Urteil vom 20.12.1963 - VII C 30.63 - BVerwGE 17, 347; BayVGH, Beschluss vom 09.02.2009 - 11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113; HessVGH, Urteil vom 24.06.1964 - OS II 38/63 - NJW 1965, 125; LG Erfurt, Urteil vom 13.06.2003 - 7 O 2861/02 - NZV 2003, 523; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.05.2003 - 12 G 1123/03 (2) - DAR 2003, 384; VG Berlin, Beschluss vom 21.06.2000 - 11 A 297.00 - NZV 2001, 139; Dauer a.a.O. § 3 StVG Rn. 45; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVG Rn. 9a; Scheufen/Müller-Rath, NZV 2006, 353; anderer Ansicht etwa BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109 mit Anm. Koehl; Lenhart, DAR 2003, 385).
34 
Etwas anderes als eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht im Regelfall von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen dürfen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149; BayVGH, Beschluss vom 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682 - juris). Im Urteil vom 15.12.2010 hat das Landgericht Ellwangen u. a. festgestellt, dass es sich bei den vom Kläger im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr gehandelt habe, weshalb zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der ersten Instanz eine Ungeeignetheit noch festzustellen gewesen sei. Lediglich - so das Landgericht weiter - unter Berücksichtigung der Wirkungen, die zwischenzeitlich von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Kläger ausgegangen seien, und des Umstands, dass beide Taten aus einer emotionalen Situation heraus begangen worden seien, die heute nicht mehr bestehe, sei jetzt eine entsprechende charakterliche Ungeeignetheit des Klägers nicht mehr festzustellen. Damit hat das Landgericht nicht positiv die Fahreignung des Klägers festgestellt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (zur richterlichen Überzeugungsbildung vgl. Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 69 Rn. 65 ff.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 69 Rn. 13, 49 f.). Während § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Abweichungsverbot für das behördliche Entziehungsverfahren ausspricht und zwar unabhängig davon, ob das Strafgericht die Eignung positiv festgestellt oder nur die Ungeeignetheit nicht hat feststellen können, und damit letztlich unter Umständen auch verbleibende Eignungszweifel negiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484), kommt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht; Eignungszweifel sind aufzuklären und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 29, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2007 - 16 B 666/07 - NJW 2007, 2938). Der Beklagte wich im Neuerteilungsverfahren somit nicht von den Feststellungen des Urteils vom 15.12.2010 ab, indem er die auch nach diesen Feststellungen verbleibenden begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zum Anlass für eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 FeV genommen hat.
35 
bb) Weiter ist vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden, dass - unabhängig von den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen - im vorliegenden Fall schon wegen der bestandskräftigen behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011 eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ausscheidet. Zweck dieser Vorschrift ist, die sowohl dem Strafgericht (§ 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abzustimmen, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.). Dieser Zweck des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist aber mit der zeitlich nach Ergehen des strafgerichtlichen Berufungsurteils vom 15.12.2010 erfolgten behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011, die bestandskräftig wurde, hinfällig geworden.
36 
cc) Das Verwaltungsgericht hat schließlich übersehen, dass der Kläger auch dann nicht als wieder kraftfahrgeeignet angesehen werden müsste, wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entsprechend anwenden würde. Nach dieser Vorschrift ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat; die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - juris und vom 11.10.1989 - 7 B 150.89 - juris; Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149). Hiervon ausgehend war die Fahrerlaubnisbehörde durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht daran gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Landgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Klägers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr festgestellt werden könne. Nach den maßgeblichen Gründen des Urteils hat sich das Landgericht jedoch - wie schon zuvor auch das Amtsgericht - darauf beschränkt, die Eignung des Klägers anhand der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) zu beurteilen. Der Beklagte hingegen hat seiner Eignungsprüfung einen umfangreicheren Sachverhalt zugrunde gelegt, indem er auch andere gleichzeitig abgeurteilte Straftaten in den Blick genommen hat, die der Kläger zwar nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Dabei handelt es sich um solche Straftaten bzw. Sachverhalte, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, weshalb die Eignungsfrage insoweit auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Strafverfahren war (zu den Anlasstaten im Sinne des § 69 StGB vgl. Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 6. Aufl., Teil 2 Rn. 12, 16 ff., 54, 117 ff.).
37 
d) Einer Gutachtensanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger außer den von ihm zwischen Oktober 2009 und April 2010 begangenen Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 waren, sich sonst nichts zu Schulden hat kommen lassen. Dass diese Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurück liegen, lässt die Zulässigkeit einer Gutachtensanordnung nicht entfallen. Die Verurteilung des Klägers wegen der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) durch das rechtskräftig gewordene Strafurteil des Amtsgerichts vom 14.09.2010 sind nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragen und deshalb verwertbar (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung - StVG a. F. -). Unter Berücksichtigung der gleichfalls eintragungspflichtigen bestandskräftigen behördlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 08.11.2011 (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F.) und der für diese Eintragung geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. steht eine Tilgung der beiden im Straßenverkehr begangenen Straftaten im Fahreignungsregister nicht nach fünf Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F.), sondern wegen der Anlaufhemmung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.) und Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F.) erst wesentlich später an.
38 
Die für das Fahreignungsregister gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen können auch nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden. Der Senat verkennt nicht den erheblichen Zeitablauf, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist. Der Gesetzgeber hat aber selbst die abschließenden Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen; solange die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind, besteht für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, grundsätzlich kein Anlass mehr. Angesichts der großen Gefahren, welche die Teilnahme am Straßenverkehr durch hierfür ungeeignete Personen für die Allgemeinheit mit sich bringt, erscheint die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, als sachgerecht und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440; Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris).
39 
Bezüglich der nicht im Fahreignungsregister einzutragenden anderen Straftaten (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F.), wegen deren der Kläger verurteilt wurde, beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG zehn Jahre (vgl. auch § 47 Abs. 1, § 36 und § 51 Abs. 1 BZRG). Diese - somit noch verwertbaren - Taten begründen bei Betrachtung aller relevanten Umstände nach wie vor einen Gefahrenverdacht, der eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris). Trotz des seit Begehung dieser Taten inzwischen verstrichenen Zeitraums bleiben noch Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers bestehen. Soweit aus der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit des Klägers abgeleitet werden können, ist bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auch zu berücksichtigen, dass sich hier bereits Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ereignet haben (Taten Nr. 11 und 12), die gleichfalls auf eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit zurück zu führen sind. Von daher hat der Kläger selbst gezeigt, dass das in den anderen Straftaten zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotenzial auch zu einer Gefahrensituation im Straßenverkehr führen kann.
40 
Im Übrigen erweisen sich die vom Kläger zum Beleg seiner wieder gewonnenen Fahreignung angeführten Umstände (z. B. Zeitablauf, Ableistung gemeinnütziger Arbeit und Straferlass aufgrund Bewährung, zwischenzeitliche Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, Besuch einiger verkehrspsychologischer Sitzungen, Gründung einer neuen Familie) als nicht hinreichend tragfähig. Zwar verkennt auch der Senat diese günstigen, für den Kläger sprechenden Umstände nicht, insbesondere dass er inzwischen eine Familie gegründet und Vater von zwei Kindern geworden ist, für die er Verantwortung übernehmen will. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch künftig Probleme auftreten, die erneut eine emotionale (Ausnahme-)Situation entstehen lassen können. Deshalb reicht es bei den hier in Rede stehenden Eignungszweifeln nicht aus, dass über einen gewissen Zeitraum kein neuer Vorfall bekannt geworden ist. Vielmehr ist eine positive Entwicklung erforderlich, die auf eine nachhaltige Überwindung der Einstellungs- und Verhaltensdefizite schließen lässt. Dies erfordert nicht nur Rückfallfreiheit über einen längeren Zeitraum, sondern auch ein Problembewusstsein und eine ernsthafte Distanzierung sowie eine Aufarbeitung und Überwindung der früheren Verhaltensmuster und charakterlichen Fehlhaltungen (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl., S. 208 ff.; Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Ob beim Kläger eine derartige stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung stattgefunden hat, kann verlässlich erst durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.
41 
2. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179; Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19).
42 
Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, nicht auf dessen fehlende Fahreignung schließen. Wie bereits ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV erfüllt sind, um gegenüber dem Kläger eine entsprechende Gutachtensanordnung erlassen zu können. Jedoch leidet die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 06.09.2012 an einem formellen Mangel, indem jedenfalls das Begründungserfordernis aus § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV verletzt worden ist. Der Kläger brauchte deshalb der Gutachtensanordnung nicht Folge zu leisten.
43 
§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV verlangt von der Fahrerlaubnisbehörde, dass sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und sie dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
44 
Problematisch ist bereits, ob die in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Fragestellung den rechtlichen Anforderungen genügt, die sich insoweit aus § 11 Abs. 6 FeV ergeben. Dem Betroffenen ist die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.). Dabei geben bereits die für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnormen in den §§ 11 bis 14 FeV gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt überschießende - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche - Untersuchungsvorgaben oder -inhalte mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aus (vgl. Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - a.a.O. und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257). Im vorliegenden Fall geht es darum, nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV abzuklären, ob trotz der vorliegenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu erwarten ist, dass dieser künftig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher führen wird. Hiervon ausgehend erscheint die in der Gutachtensanordnung enthaltene Frage
45 
„Ist anhand der aufgrund der aktenkundigen erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und aufgrund der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass Herr ... auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“
46 
teils zu eng und teils zu weit gefasst. Zu eng, als auch die Gefahr eines erheblichen Verstoßes oder von wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht strafrechtlicher Natur in der Zukunft, die ebenfalls die charakterliche Fahreignung ausschließen, mit in den Blick zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), zu weit, als nach dem Wortlaut allgemein danach gefragt wird, ob der Kläger auch künftig gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Das Erfordernis der (Kraft-)Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG dient der Verkehrssicherheit und wirft mithin allein die Frage auf, ob der Betroffene in der Lage sein wird, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten (siehe auch Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 4a der FeV). Die Frage nach einer allgemeinen Legalbewährung in einer Gutachtensanordnung wird von § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV nicht gedeckt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (falls etwaige Unklarheiten aber von vornherein ausgeschlossen sind, gilt anderes: Senatsbeschluss vom 20.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - 16 E 1257/12 - juris). Die nach dem Wortlaut zu weit reichende Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 wäre allerdings dann unschädlich, wenn sich die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen entnehmen ließe, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Die der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 beigefügte Begründung vermag dies allerdings nicht zu leisten.
47 
Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Begründung einer Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu stellen sind, gilt das Folgende: In der Aufforderung müssen die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden, d. h. die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dabei müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.03.2014 - 16 B 1485/13 - juris und vom 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 35; Dauer a.a.O. FeV § 11 Rn. 43; Scheidler, DAR 2014, 685; zur dienstrechtlichen Untersuchungsanordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347; Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 - juris). Jedenfalls muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - NJW 2010, 3256; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - 16 B 912/14 - juris).
48 
Die Begründung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 erschöpft sich in dem folgenden Satz: „... nach §§ 11 bis 14 FeV hat das Landratsamt vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Antrag die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da Sie erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nötigung) verstoßen haben und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial vorliegen“. Diese - knappe - Begründung vermag die beschriebenen Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV nicht zu erfüllen. Dabei kann hier offen bleiben, ob das Begründungserfordernis die präzise Angabe der richtigen Rechtsgrundlage(n) in der Gutachtensanordnung mit einschließt. Jedenfalls kann die Angabe der konkreten und im zum beurteilenden Einzelfall auch richtigen Rechtsgrundlage(n) im Regelfall ein nicht unwesentliches Element der Begründung sein (vgl. Rebler, SVR 2015, 281; Scheidler, DAR 2014, 685). Bei einer Gesamtbetrachtung ließ sich aus der kurzen Begründung der Beibringungsanordnung vom 06.09.2012 nicht zweifelsfrei entnehmen, welche konkrete Problematik beim Kläger geklärt werden soll.
49 
Allerdings hat der Beklagte seine in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Begründung innerhalb noch offener Beibringungsfrist mit Schreiben vom 27.09.2012 in zulässiger Weise ergänzt, indem er den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die seinerzeit im Entziehungsverfahren erlassene Gutachtensanordnung trotz des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010 sowohl vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.12.2011 als auch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 als rechtmäßig bestätigt worden sei, sodass im Rahmen der Neuerteilung die Fahrtauglichkeit des Klägers erneut nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 FeV überprüft werden müsse. Die in dem Schreiben vom 27.09.2012 enthaltene Behauptung der Rechtmäßigkeit einer in einem früheren Entziehungsverfahren erlassenen Gutachtensanordnung befreit für sich gesehen den Beklagten aber nicht davon, auch bei einer späteren Gutachtensanordnung im Neuerteilungsverfahren das Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV zu beachten.
50 
Wie ausgeführt, ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war. Einer rechtswidrigen Anordnung muss der Betroffene mithin nicht Folge leisten, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde hieraus negative Schlussfolgerungen ziehen darf. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann folglich nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde erst nachträglich die richtige oder vollständige Begründung für die Gutachtensanforderung erbringt (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - VRS 119, 182). Späteres Vorbringen des Beklagten, insbesondere im Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid, lässt deshalb die rechtswidrige Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 unberührt. Die erneute Beibringungsanordnung des Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2015 scheidet als Grundlage für einen Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus, da ihr der entsprechende Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV fehlt.
51 
Der Begründungsmangel ist auch nicht entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis entscheidungstragend auf eine Gutachtensverweigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ist die Rechtsfehlerhaftigkeit der Gutachtensanforderung grundsätzlich ursächlich für das Ergebnis der Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2014 - 12 LB 64/13 - DAR 2014, 475; allerdings zu § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV differenzierend Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
52 
Nach allem braucht der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die streitige Gutachtensanordnung vor dem Hintergrund, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV Ermessen vorsieht, auch an einem Ermessensfehler leidet (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
53 
Es kann weiter offen bleiben, ob § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hier anwendbar ist, obwohl der streitige Versagungsbescheid vom 13.11.2012 schon vor Ablauf der in der Gutachtensanordnung gesetzten Beibringungsfrist bis zum 06.03.2013 erlassen worden ist; dies wäre allenfalls dann unschädlich, wenn sich der Kläger bereits vor Erlass des Versagungsbescheids endgültig geweigert hätte, das geforderte Gutachten beizubringen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176).
54 
Der Umstand, dass der Kläger in der Gutachtensanordnung entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV nicht auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen worden ist, hat sich allerdings nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, da seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten noch innerhalb offener Beibringungsfrist Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
55 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung im Weg einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
56 
Der Einwand des Klägers, er könne die finanziellen Mittel für eine solche Begutachtung nicht aufbringen, greift nicht durch. Der Adressat einer berechtigten Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV hat das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Die Rechtsordnung mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie sie ihm zumutet, alle anderen Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1.97 - NZV 1998, 300). Ganz besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führten, sind vorliegend nicht gegeben.
57 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen hier jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Aufklärung charakterbedingter Eignungszweifel ist vorliegend in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Jedoch können im vorliegenden Fall die Fahreignungszweifel nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, also eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle u. a. mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 der FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt insoweit eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden.
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.
59 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beantwortung der Frage, ob § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG in einem Neuerteilungsverfahren entsprechend anwendbar ist, ist für die Entscheidung des Senats wegen insoweit kumulativer Begründung nicht ausschlaggebend.
60 
Beschluss vom 27. Juli 2016
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E, T, M und L, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier vorliegenden Konstellation der Versagungsgegenklage die letzte mündliche Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74).
25 
Im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen.
26 
Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 2 StVG Rn. 29, 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19).
27 
Anders als der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen, steht die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 1.). Allerdings ist vorliegend auch die Nichteignung noch nicht erwiesen (dazu unter 2.). Der Kläger kann folglich (nur) beanspruchen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in § 11 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.).
28 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
29 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Bei den vom Kläger tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Nötigung und der versuchten Nötigung handelt es sich um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Taten 11 und 12; siehe hierzu: LG Ellwangen, Urteil vom 15.12.2010; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 14.09.2010). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es sich dabei „jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr“ gehandelt, weshalb hier auch die Tatbestandsalternative der „erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht“, erfüllt ist (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 67; § 11 FeV Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris).
30 
b) Darüber hinaus ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Vorschrift hebt - anders als § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - nicht darauf ab, ob die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern allein darauf, ob sie Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zum impulsiven Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist dabei empirisch nachgewiesen und kann auf einer höhergeordneten Verhaltensdisposition beruhen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.14; Hofmann/Petermann/Witthöft, SVR 2013, 12). Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234; BayVGH, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris und vom 07.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris; HessVGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192; Koehl, SVR 2013, 8).
31 
Gemessen hieran geht der Beklagte im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die mit insoweit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 geahndeten Straftaten (Körperverletzung, vier Vergehen der Beleidigung, drei Vergehen der Sachbeschädigung, einem Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen der versuchten Nötigung) auf ein bei dem Kläger bestehendes hohes Aggressionspotenzial hinweisen, das erhebliche Eignungszweifel auch im Hinblick auf eine hinreichend angepasste und kontrollierte Verkehrsteilnahme begründet. Dabei kann offen bleiben, ob jede einzelne Straftat, die vom Kläger begangen wurde, bei einer gesonderten Betrachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV erfasst wird. Jedenfalls handelt es sich bei der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) um solche Straftaten, die tragfähige Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, weil sich in ihnen eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit offenbart. Der Senat sieht - trotz des Vorbringens des Klägers - keinen Anlass, an der Richtigkeit der hierzu im Strafurteil vom 14.09.2010 enthaltenen Feststellungen zu zweifeln, denen eine umfassende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zugrunde liegt (vgl. etwa das 32seitige Protokoll über die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung vom 14.09.2010). Der Kläger selbst hat das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel frühzeitig, nämlich noch bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung terminiert war, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem alleinigen Ziel, anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich ein Fahrverbot zu erwirken (vgl. Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 07.12.2010).
32 
c) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung folgt die Fahreignung des Klägers nicht aus einer insoweit bestehenden rechtlichen Bindung an das Berufungsurteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010.
33 
aa) Die dort getroffene Eignungsfeststellung entfaltet keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Diese Vorschrift gilt - nicht anders als § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG - nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „in einem Entziehungsverfahren“. Eine entsprechende Anwendung auf das Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abzulehnen. Dem Fehlen einer Regelung für das Neuerteilungsverfahren liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zugrunde, die Voraussetzung für einen Lückenschluss im Weg der Analogie wäre. Auch entstehungsgeschichtlich kann die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden, sondern stellt sich vielmehr als Ausnahme dar, mit der auf die mit dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 832) erstmals auch dem Strafgericht als Maßregel der Sicherung und Besserung eingeräumte Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert werden sollte. Wegen der Deckungsgleichheit der dem Strafgericht übertragenen Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde bestand ein Bedürfnis nach Koordination der verschiedenen staatlichen Tätigkeiten, um doppelte Prüfungen und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Dem trägt § 3 Abs. 4 StVG dadurch Rechnung, dass er für das Entziehungsverfahren die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenverantwortlicher Prüfung und Entscheidung ausnahmsweise zu Gunsten eines Vorrangs der strafgerichtlichen Entscheidung einschränkt. Bereits im Ausgangspunkt anders verhält es sich im Neuerteilungsverfahren. Für die Erteilung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nach der Gesetzessystematik ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig, während den Strafgerichten hierzu die Kompetenz fehlt. Insoweit ist eine vergleichbare Notwendigkeit, das Tätigwerden von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde aufeinander abzustimmen, nicht gegeben. Denn auch dann, wenn das Strafgericht im Einzelfall die Eignung des Betroffenen positiv feststellt, etwa beim Absehen von einer isolierten Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder im Rahmen eines Sperrfristverkürzungsbeschlusses nach § 69a Abs. 7 StGB, folgt allein daraus kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden kann. Vielmehr bedarf es stets noch der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Dabei muss die Behörde in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafgerichts berücksichtigen. Gleichwohl bleibt sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet, zumal die im Einzelfall vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV) erheblich über das hinausgehen können, was im Strafverfahren möglich ist (zum Ganzen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2011 - 16 A 1472/10 - juris; gegen eine analoge Anwendung im Neuerteilungsverfahren auch BVerwG, Urteil vom 20.12.1963 - VII C 30.63 - BVerwGE 17, 347; BayVGH, Beschluss vom 09.02.2009 - 11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113; HessVGH, Urteil vom 24.06.1964 - OS II 38/63 - NJW 1965, 125; LG Erfurt, Urteil vom 13.06.2003 - 7 O 2861/02 - NZV 2003, 523; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.05.2003 - 12 G 1123/03 (2) - DAR 2003, 384; VG Berlin, Beschluss vom 21.06.2000 - 11 A 297.00 - NZV 2001, 139; Dauer a.a.O. § 3 StVG Rn. 45; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVG Rn. 9a; Scheufen/Müller-Rath, NZV 2006, 353; anderer Ansicht etwa BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109 mit Anm. Koehl; Lenhart, DAR 2003, 385).
34 
Etwas anderes als eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht im Regelfall von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen dürfen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149; BayVGH, Beschluss vom 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682 - juris). Im Urteil vom 15.12.2010 hat das Landgericht Ellwangen u. a. festgestellt, dass es sich bei den vom Kläger im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr gehandelt habe, weshalb zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der ersten Instanz eine Ungeeignetheit noch festzustellen gewesen sei. Lediglich - so das Landgericht weiter - unter Berücksichtigung der Wirkungen, die zwischenzeitlich von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Kläger ausgegangen seien, und des Umstands, dass beide Taten aus einer emotionalen Situation heraus begangen worden seien, die heute nicht mehr bestehe, sei jetzt eine entsprechende charakterliche Ungeeignetheit des Klägers nicht mehr festzustellen. Damit hat das Landgericht nicht positiv die Fahreignung des Klägers festgestellt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (zur richterlichen Überzeugungsbildung vgl. Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 69 Rn. 65 ff.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 69 Rn. 13, 49 f.). Während § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Abweichungsverbot für das behördliche Entziehungsverfahren ausspricht und zwar unabhängig davon, ob das Strafgericht die Eignung positiv festgestellt oder nur die Ungeeignetheit nicht hat feststellen können, und damit letztlich unter Umständen auch verbleibende Eignungszweifel negiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484), kommt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht; Eignungszweifel sind aufzuklären und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 29, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2007 - 16 B 666/07 - NJW 2007, 2938). Der Beklagte wich im Neuerteilungsverfahren somit nicht von den Feststellungen des Urteils vom 15.12.2010 ab, indem er die auch nach diesen Feststellungen verbleibenden begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zum Anlass für eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 FeV genommen hat.
35 
bb) Weiter ist vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden, dass - unabhängig von den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen - im vorliegenden Fall schon wegen der bestandskräftigen behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011 eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ausscheidet. Zweck dieser Vorschrift ist, die sowohl dem Strafgericht (§ 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abzustimmen, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.). Dieser Zweck des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist aber mit der zeitlich nach Ergehen des strafgerichtlichen Berufungsurteils vom 15.12.2010 erfolgten behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011, die bestandskräftig wurde, hinfällig geworden.
36 
cc) Das Verwaltungsgericht hat schließlich übersehen, dass der Kläger auch dann nicht als wieder kraftfahrgeeignet angesehen werden müsste, wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entsprechend anwenden würde. Nach dieser Vorschrift ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat; die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - juris und vom 11.10.1989 - 7 B 150.89 - juris; Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149). Hiervon ausgehend war die Fahrerlaubnisbehörde durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht daran gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Landgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Klägers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr festgestellt werden könne. Nach den maßgeblichen Gründen des Urteils hat sich das Landgericht jedoch - wie schon zuvor auch das Amtsgericht - darauf beschränkt, die Eignung des Klägers anhand der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) zu beurteilen. Der Beklagte hingegen hat seiner Eignungsprüfung einen umfangreicheren Sachverhalt zugrunde gelegt, indem er auch andere gleichzeitig abgeurteilte Straftaten in den Blick genommen hat, die der Kläger zwar nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Dabei handelt es sich um solche Straftaten bzw. Sachverhalte, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, weshalb die Eignungsfrage insoweit auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Strafverfahren war (zu den Anlasstaten im Sinne des § 69 StGB vgl. Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 6. Aufl., Teil 2 Rn. 12, 16 ff., 54, 117 ff.).
37 
d) Einer Gutachtensanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger außer den von ihm zwischen Oktober 2009 und April 2010 begangenen Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 waren, sich sonst nichts zu Schulden hat kommen lassen. Dass diese Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurück liegen, lässt die Zulässigkeit einer Gutachtensanordnung nicht entfallen. Die Verurteilung des Klägers wegen der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) durch das rechtskräftig gewordene Strafurteil des Amtsgerichts vom 14.09.2010 sind nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragen und deshalb verwertbar (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung - StVG a. F. -). Unter Berücksichtigung der gleichfalls eintragungspflichtigen bestandskräftigen behördlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 08.11.2011 (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F.) und der für diese Eintragung geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. steht eine Tilgung der beiden im Straßenverkehr begangenen Straftaten im Fahreignungsregister nicht nach fünf Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F.), sondern wegen der Anlaufhemmung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.) und Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F.) erst wesentlich später an.
38 
Die für das Fahreignungsregister gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen können auch nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden. Der Senat verkennt nicht den erheblichen Zeitablauf, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist. Der Gesetzgeber hat aber selbst die abschließenden Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen; solange die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind, besteht für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, grundsätzlich kein Anlass mehr. Angesichts der großen Gefahren, welche die Teilnahme am Straßenverkehr durch hierfür ungeeignete Personen für die Allgemeinheit mit sich bringt, erscheint die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, als sachgerecht und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440; Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris).
39 
Bezüglich der nicht im Fahreignungsregister einzutragenden anderen Straftaten (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F.), wegen deren der Kläger verurteilt wurde, beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG zehn Jahre (vgl. auch § 47 Abs. 1, § 36 und § 51 Abs. 1 BZRG). Diese - somit noch verwertbaren - Taten begründen bei Betrachtung aller relevanten Umstände nach wie vor einen Gefahrenverdacht, der eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris). Trotz des seit Begehung dieser Taten inzwischen verstrichenen Zeitraums bleiben noch Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers bestehen. Soweit aus der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit des Klägers abgeleitet werden können, ist bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auch zu berücksichtigen, dass sich hier bereits Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ereignet haben (Taten Nr. 11 und 12), die gleichfalls auf eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit zurück zu führen sind. Von daher hat der Kläger selbst gezeigt, dass das in den anderen Straftaten zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotenzial auch zu einer Gefahrensituation im Straßenverkehr führen kann.
40 
Im Übrigen erweisen sich die vom Kläger zum Beleg seiner wieder gewonnenen Fahreignung angeführten Umstände (z. B. Zeitablauf, Ableistung gemeinnütziger Arbeit und Straferlass aufgrund Bewährung, zwischenzeitliche Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, Besuch einiger verkehrspsychologischer Sitzungen, Gründung einer neuen Familie) als nicht hinreichend tragfähig. Zwar verkennt auch der Senat diese günstigen, für den Kläger sprechenden Umstände nicht, insbesondere dass er inzwischen eine Familie gegründet und Vater von zwei Kindern geworden ist, für die er Verantwortung übernehmen will. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch künftig Probleme auftreten, die erneut eine emotionale (Ausnahme-)Situation entstehen lassen können. Deshalb reicht es bei den hier in Rede stehenden Eignungszweifeln nicht aus, dass über einen gewissen Zeitraum kein neuer Vorfall bekannt geworden ist. Vielmehr ist eine positive Entwicklung erforderlich, die auf eine nachhaltige Überwindung der Einstellungs- und Verhaltensdefizite schließen lässt. Dies erfordert nicht nur Rückfallfreiheit über einen längeren Zeitraum, sondern auch ein Problembewusstsein und eine ernsthafte Distanzierung sowie eine Aufarbeitung und Überwindung der früheren Verhaltensmuster und charakterlichen Fehlhaltungen (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl., S. 208 ff.; Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Ob beim Kläger eine derartige stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung stattgefunden hat, kann verlässlich erst durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.
41 
2. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179; Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19).
42 
Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, nicht auf dessen fehlende Fahreignung schließen. Wie bereits ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV erfüllt sind, um gegenüber dem Kläger eine entsprechende Gutachtensanordnung erlassen zu können. Jedoch leidet die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 06.09.2012 an einem formellen Mangel, indem jedenfalls das Begründungserfordernis aus § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV verletzt worden ist. Der Kläger brauchte deshalb der Gutachtensanordnung nicht Folge zu leisten.
43 
§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV verlangt von der Fahrerlaubnisbehörde, dass sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und sie dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
44 
Problematisch ist bereits, ob die in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Fragestellung den rechtlichen Anforderungen genügt, die sich insoweit aus § 11 Abs. 6 FeV ergeben. Dem Betroffenen ist die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.). Dabei geben bereits die für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnormen in den §§ 11 bis 14 FeV gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt überschießende - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche - Untersuchungsvorgaben oder -inhalte mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aus (vgl. Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - a.a.O. und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257). Im vorliegenden Fall geht es darum, nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV abzuklären, ob trotz der vorliegenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu erwarten ist, dass dieser künftig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher führen wird. Hiervon ausgehend erscheint die in der Gutachtensanordnung enthaltene Frage
45 
„Ist anhand der aufgrund der aktenkundigen erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und aufgrund der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass Herr ... auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“
46 
teils zu eng und teils zu weit gefasst. Zu eng, als auch die Gefahr eines erheblichen Verstoßes oder von wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht strafrechtlicher Natur in der Zukunft, die ebenfalls die charakterliche Fahreignung ausschließen, mit in den Blick zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), zu weit, als nach dem Wortlaut allgemein danach gefragt wird, ob der Kläger auch künftig gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Das Erfordernis der (Kraft-)Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG dient der Verkehrssicherheit und wirft mithin allein die Frage auf, ob der Betroffene in der Lage sein wird, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten (siehe auch Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 4a der FeV). Die Frage nach einer allgemeinen Legalbewährung in einer Gutachtensanordnung wird von § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV nicht gedeckt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (falls etwaige Unklarheiten aber von vornherein ausgeschlossen sind, gilt anderes: Senatsbeschluss vom 20.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - 16 E 1257/12 - juris). Die nach dem Wortlaut zu weit reichende Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 wäre allerdings dann unschädlich, wenn sich die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen entnehmen ließe, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Die der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 beigefügte Begründung vermag dies allerdings nicht zu leisten.
47 
Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Begründung einer Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu stellen sind, gilt das Folgende: In der Aufforderung müssen die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden, d. h. die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dabei müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.03.2014 - 16 B 1485/13 - juris und vom 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 35; Dauer a.a.O. FeV § 11 Rn. 43; Scheidler, DAR 2014, 685; zur dienstrechtlichen Untersuchungsanordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347; Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 - juris). Jedenfalls muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - NJW 2010, 3256; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - 16 B 912/14 - juris).
48 
Die Begründung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 erschöpft sich in dem folgenden Satz: „... nach §§ 11 bis 14 FeV hat das Landratsamt vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Antrag die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da Sie erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nötigung) verstoßen haben und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial vorliegen“. Diese - knappe - Begründung vermag die beschriebenen Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV nicht zu erfüllen. Dabei kann hier offen bleiben, ob das Begründungserfordernis die präzise Angabe der richtigen Rechtsgrundlage(n) in der Gutachtensanordnung mit einschließt. Jedenfalls kann die Angabe der konkreten und im zum beurteilenden Einzelfall auch richtigen Rechtsgrundlage(n) im Regelfall ein nicht unwesentliches Element der Begründung sein (vgl. Rebler, SVR 2015, 281; Scheidler, DAR 2014, 685). Bei einer Gesamtbetrachtung ließ sich aus der kurzen Begründung der Beibringungsanordnung vom 06.09.2012 nicht zweifelsfrei entnehmen, welche konkrete Problematik beim Kläger geklärt werden soll.
49 
Allerdings hat der Beklagte seine in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Begründung innerhalb noch offener Beibringungsfrist mit Schreiben vom 27.09.2012 in zulässiger Weise ergänzt, indem er den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die seinerzeit im Entziehungsverfahren erlassene Gutachtensanordnung trotz des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010 sowohl vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.12.2011 als auch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 als rechtmäßig bestätigt worden sei, sodass im Rahmen der Neuerteilung die Fahrtauglichkeit des Klägers erneut nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 FeV überprüft werden müsse. Die in dem Schreiben vom 27.09.2012 enthaltene Behauptung der Rechtmäßigkeit einer in einem früheren Entziehungsverfahren erlassenen Gutachtensanordnung befreit für sich gesehen den Beklagten aber nicht davon, auch bei einer späteren Gutachtensanordnung im Neuerteilungsverfahren das Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV zu beachten.
50 
Wie ausgeführt, ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war. Einer rechtswidrigen Anordnung muss der Betroffene mithin nicht Folge leisten, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde hieraus negative Schlussfolgerungen ziehen darf. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann folglich nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde erst nachträglich die richtige oder vollständige Begründung für die Gutachtensanforderung erbringt (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - VRS 119, 182). Späteres Vorbringen des Beklagten, insbesondere im Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid, lässt deshalb die rechtswidrige Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 unberührt. Die erneute Beibringungsanordnung des Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2015 scheidet als Grundlage für einen Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus, da ihr der entsprechende Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV fehlt.
51 
Der Begründungsmangel ist auch nicht entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis entscheidungstragend auf eine Gutachtensverweigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ist die Rechtsfehlerhaftigkeit der Gutachtensanforderung grundsätzlich ursächlich für das Ergebnis der Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2014 - 12 LB 64/13 - DAR 2014, 475; allerdings zu § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV differenzierend Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
52 
Nach allem braucht der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die streitige Gutachtensanordnung vor dem Hintergrund, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV Ermessen vorsieht, auch an einem Ermessensfehler leidet (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
53 
Es kann weiter offen bleiben, ob § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hier anwendbar ist, obwohl der streitige Versagungsbescheid vom 13.11.2012 schon vor Ablauf der in der Gutachtensanordnung gesetzten Beibringungsfrist bis zum 06.03.2013 erlassen worden ist; dies wäre allenfalls dann unschädlich, wenn sich der Kläger bereits vor Erlass des Versagungsbescheids endgültig geweigert hätte, das geforderte Gutachten beizubringen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176).
54 
Der Umstand, dass der Kläger in der Gutachtensanordnung entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV nicht auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen worden ist, hat sich allerdings nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, da seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten noch innerhalb offener Beibringungsfrist Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.).
55 
Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung im Weg einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen.
56 
Der Einwand des Klägers, er könne die finanziellen Mittel für eine solche Begutachtung nicht aufbringen, greift nicht durch. Der Adressat einer berechtigten Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV hat das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Die Rechtsordnung mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie sie ihm zumutet, alle anderen Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1.97 - NZV 1998, 300). Ganz besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führten, sind vorliegend nicht gegeben.
57 
3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen hier jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Aufklärung charakterbedingter Eignungszweifel ist vorliegend in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Jedoch können im vorliegenden Fall die Fahreignungszweifel nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, also eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle u. a. mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 der FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt insoweit eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden.
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.
59 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beantwortung der Frage, ob § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG in einem Neuerteilungsverfahren entsprechend anwendbar ist, ist für die Entscheidung des Senats wegen insoweit kumulativer Begründung nicht ausschlaggebend.
60 
Beschluss vom 27. Juli 2016
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.