Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn - unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten - ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte - wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht - auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 11 CS 13.2598

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 CS 13.2342

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitw

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Nov. 2014 - 16 A 2711/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufu
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CS 15.1505.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 ZB 16.61

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 11 CS 18.2400

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - 11 CS 18.1897

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber u. a. der Klassen A, BE und CE.

Im Juni 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde durch den Betreuer des Antragstellers den Hinweis, dass der Antragsteller, bedingt durch eine psychische Erkrankung, unter Betreuung stehe, krankheitsbedingt eine ärztliche Behandlung ablehne und ein Kraftfahrzeug führe, weswegen er eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit für angezeigt halte. Laut Aussagen der Familie des Betreuten nutze er sein Fahrzeug bisweilen, um Erregungszustände abzubauen.

Beigegeben war ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. April 2013, veranlasst durch das Betreuungsgericht, zur medizinischen Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung. Der Gutachter führte darin unter Bezugnahme auf ein Vorgutachten vom 24. September 2012 u. a. aus, dass vom Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) auszugehen sei. Auch träfen die differenzialdiagnostischen Überlegungen bezüglich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) weiterhin zu. Das derzeit augenfälligste Merkmal und Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung sei das schwer gestörte Affektverhalten des Antragstellers. Eine derartige Symptomatik sei prinzipiell behandlungsbedürftig. Der Betroffene selbst sehe jedoch keinerlei Krankheitszeichen und sei deshalb in keiner Weise behandlungseinsichtig. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine akute Selbst- bzw. Fremdgefahr nicht vorliege, bestünden aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen.

Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2013 zur Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens bis 25. August 2013 aufzufordern. Das Gutachten solle die Frage klären, ob er an einer Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV leide, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtige oder ausschließe. Nach Eingang der Einverständniserklärung übermittelte die Behörde am 9. Juli 2013 den Begutachtungsauftrag an die vom Antragsteller gewählte Untersuchungsstelle.

Ein Gutachten wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. September 2013 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller unter Vorlage eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juli 2013 am 9. Oktober 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2013 ablehnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Erstgericht verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Fahreignung nach den Nrn. 7.6.1 und 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV selbst bei einer zweifelsfrei vorliegenden schizophrenen Psychose nur dann entfalle, wenn sich die Krankheit entweder im Akutstadium befinde oder die akute Phase zwar abgeklungen sei, jedoch noch Störungen nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten (BayVGH, B. v. 22.10.2007 - 11 CS 07.2170). Zwar beschäftigten sich beide Gutachten nicht vordringlich mit der Frage der Fahrtauglichkeit sondern mit der Frage einer freiheitsentziehenden Unterbringung, jedoch würden in den Gutachten die gesundheitlichen Umstände des Antragstellers erschöpfend und dahingehend dargelegt, dass Auswirkungen auf die Fahreignung nicht in dem Maße vorhanden seien, dass der Sofortvollzug anzuordnen gewesen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bisher nicht nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei. Selbst bei Vorliegen einer schizophrenen Psychose komme dieser keine herausragende Bedeutung für die Verkehrsdelinquenz zu (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 128). Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss eine extreme Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs verneint, wenn sich die psychische Störung nicht in aggressiven oder exaltierten Formen des sozialen Handelns, sondern in regressiven oder durch Antriebsarmut gezeichneten Verhaltensmodalitäten äußere. So verhalte es sich hier. Das Störungsbild äußere sich laut Gutachten vom 8. Juli 2013 weitestgehend in einem sozialen Rückzug, somit in einer regressiven Verhaltensweise. Richtig sei lediglich, dass Aufklärungsbedarf bestehe, jedoch kein Handlungsbedarf dahingehend, dass nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Sie ergeben sich aus dem von der Behörde herangezogenen Gutachten vom 19. April 2013. Sie werden im Nachhinein auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 8. Juli 2013 bestätigt. Wenn in den Gutachten ausgeführt wird, dass derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefahr bestehe und deshalb eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht erforderlich sei, so bedeutet das weder, dass die diagnostizierte chronische paranoide Psychose im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0, vgl. Gutachten vom 8.7.2013, S. 7) nicht im Sinne vom Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV akut wäre, noch, dass keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Das kann nur durch das von der Behörde angeordnete Gutachten geklärt werden. Auch die Beschwerdebegründung erkennt an, dass Aufklärungsbedarf besteht. Nicht Voraussetzung einer Gutachtensanordnung ist es, dass das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen der Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Dann steht auch die Fahrungeeignetheit fest und es bedarf keines Gutachtens mehr.

2. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und liegt der Behörde ein Gutachten zur fehlenden Fahreignung nicht vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Angesichts der trotz Vorliegens zweier psychiatrischer Gutachten noch offenen Fragen zu den Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers auf die Fahreignung liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden, dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen.

Daran ändert auch das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten vom 8. Juli 2013 nichts. Das Gutachten wurde gemäß Beschluss des Betreuungsgerichts vom 26. Juni 2013 erstellt, nachdem der neue Betreuer die geschlossene Unterbringung des Antragstellers sowie die medikamentöse Versorgung zur Vermeidung von potentiell fremdgefährdendem Verhalten im Straßenverkehr beantragt hatte. Der Gutachter konnte zwar keine psychotische Akutsymptomatik feststellen, er schränkte jedoch ein, es bleibe offen, ob der Antragsteller dem Gutachter die gesamte Symptomatik mitgeteilt habe. Das Störungsbild äußere sich in einem sozialen Rückzug, in verschrobenem und manieriertem Verhalten und einer krankheitsbedingt beeinträchtigten Realitätswahrnehmung. Die psychotische Erkrankung sei bereits chronifiziert. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für fremdgefährdendes Verhalten; die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung und eine psychische Verfassung, der aktuell zwingend mit einer massiven Gewaltmaßnahme begegnet werden müsste (Zwangsinjektion von Medikamenten), lägen nicht vor. Es könnten keine Hinweise für eine massive Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung festgestellt werden, so dass von einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs nicht ausgegangen werden könne.

Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 7) zutreffend ausgeführt, dass die Konzentrationsleistung nur einen Teilbereich der möglichen Auswirkungen der Krankheit des Antragstellers betrifft. Andere fahreignungsrelevante Auswirkungen, wie Beeinträchtigungen des Realitätsurteils, der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Wahrnehmung bedürfen der weiteren Aufklärung. Eine Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung hat der Gutachter attestiert, so dass noch abzuklären ist, ob diese erheblich ist (vgl. Nr. 7.6.2. der Anlage 4 zur FeV). Soweit das Gutachten von einem sozialen Rückzug des Antragstellers spricht, ist damit nach den Gesamtaussagen der beiden Gutachten nicht sichergestellt, dass sich die Krankheit nicht auch in aggressiven oder exaltierten Formen sozialen Handelns (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2007 - 11 CS 07.2170 - juris Rn. 28) äußert. Das Gutachten vom 19. April 2013 spricht von einem schwer gestörten Affektverhalten des Antragstellers.

Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 22. Oktober 2007 (11 CS 07.2170) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war ein Gutachten eingeholt worden, das zwar die Fahrungeeignetheit feststellte, jedoch vom Senat im Ergebnis in Zweifel gezogen wurde, so dass die Rechtmäßigkeit des dortigen Fahrerlaubnisentziehungsbescheids in Frage stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.