Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem Kläger wurde die am 02.10.1990 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen Klasse B der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafbefehl des Kreisgerichts … vom 18.11.1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,53%o entzogen und eine Sperrfrist von noch 15 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegt.

In der Folge wurde der Kläger wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 2,43%) sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiederholt rechtskräftig verurteilt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B scheiterte wiederholt daran, dass die vorgelegten Fahreignungsgutachten negativ ausfielen. Nachdem der Kläger mit einem am 21.01.2009 ausgestellten tschechischen Führerschein, in den ein tschechischer Wohnsitz (* …*) eingetragen war, angetroffen worden war, stellte die Stadt … mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.06.2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit diesem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen und verpflichtete den Kläger, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Stadt … vorzulegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 ab, da diese Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden war. Der Kläger hatte nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik lediglich einen Scheinwohnsitz begründet und dort tatsächlich nie gewohnt.

Am 23.06.2015 zeigte der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle einen österreichischen Führerschein vor, ausgestellt am 23.05.2014. Dieser Führerschein trägt die Code-Ziffer … und gibt als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, AM und B den 21.01.2009 an. Da dieses Datum mit dem Erteilungsdatum der dem Kläger erteilten und in Deutschland ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis identisch ist, leitete die Polizei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Das Landratsamt … stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem am 23.05.2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und verpflichtete den Kläger, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides den Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2015 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ab. Den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts … vom 07.09.2015 aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 21.10.2015 - B 1 S. 15.707 ab, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 zurück.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2016 mündliche Verhandlung. Er vertritt die Auffassung, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, weil sie Europarecht tangiere und rechtlich höchst umstritten sei. Die Versagung der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis führe zu einem Verstoß gegen die grundsätzliche unionsrechtliche Anerkennungspflicht einer von einem EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Diese Frage müsse wegen der bestehenden Regelungslücke dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus den maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lasse sich eine analoge Anwendung des § 28 FeV nicht herleiten. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2012 bei der Änderung der FeV in § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV eine ausdrückliche Regelung für Drittstaatenangehörige eingeführt, woraus sich ergebe, dass keine durch eine analoge Anwendung zu schließende Regelungslücke ersichtlich sei. Der Kläger habe beim Erwerb seiner österreichischen Fahrerlaubnis von deren umfassender Gültigkeit ausgehen können, da in dem früher bereits beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren über seine tschechische Fahrerlaubnis auf einen Wohnsitzverstoß abgestellt worden sei und er bei Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis überzeugt gewesen sei, diesen Mangel nun abgestellt zu haben. Er habe die feste Absicht gehabt habe, in Österreich auf längere Sicht wohnen zu bleiben und sei nur durch besondere persönliche Umstände wieder nach Deutschland zurückgegangen.

Der Beklagtenvertreter verwies auf die unterschiedlichen Entscheidungsmaßstäbe bei verwaltungsgerichtlichen und strafrechtlichen Entscheidungen.

Die Vertreter der Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Anträge.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481, die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes B 1 S. 15.707, insbesondere die dort ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21.10.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde form- und fristgerecht gestellt. Die mündliche Verhandlung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht folgt deshalb der Begründung des Gerichtsbescheids vom 22.03.2016 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Eine Vorlage an den Europäische Gerichtshof ist nach Auffassung der Kammer ebenso wenig erforderlich wie eine Zulassung der Berufung, da alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind, insbesondere auch in der Rechtsprechung des EuGH und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufbaut (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall steht - nicht zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 - außer Frage, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers vom 21.01.2009 auf einem Wohnsitzverstoß beruht und deshalb von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss. Dass ein Mitgliedstaat bei einem Wohnsitzverstoß ermächtigt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und mit einem entsprechenden Mangel versehenen Führerscheins anzuerkennen, ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10 m.w.N.; U.v. 19.5.2011 - Grasser, C-184/10).

Der Europäische Gerichtshof hat weiterhin wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der es nach der Richtlinie 91/439 des Rates in der durch die Richtlinie 2000/56/EG geänderten Fassung (Richtlinie 91/439) ablehnen kann, die Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, ebenfalls berechtigt ist, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der auf der Grundlage des mit einer Unregelmäßigkeit behafteten Führerscheins erteilt wurde (EuGH, a.a.O.). Er macht dabei deutlich, dass eine Fahrerlaubnis, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer darauf beruhenden Fahrerlaubnis sein kann, selbst wenn sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein nicht ergibt (EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl, - C-590/10 in NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.).

Dies ist hier der Fall: Der österreichische Führerschein des Klägers ist wohl ohne Verstoß gegen das Wohnsitzgebot ausgestellt worden, enthält keine Angabe des Wohnsitzes und lässt damit einen Wohnsitzverstoß unmittelbar nicht erkennen. Er beruht allerdings - wie im Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ausführlich dargelegt - ausschließlich auf dem tschechischen Führerschein des Klägers vom 21.01.2009 und wurde lediglich nach Prüfung der Personalien, nicht aber der Fahreignung des Klägers umgetauscht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf den hier zu entscheidenden Fall angewandt werden. Zwar handelt es sich bei dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall um einen Führerschein der Klasse C, der aufgrund eines wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennenden Führerscheins der Klasse B erteilt wurde, wobei beide Führerscheine vom selben Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Dies ist aber nicht der entscheidende Punkt und wird auch vom Europäischen Gerichtshof nicht angesprochen. Maßgeblich ist allein, dass die Nichtanerkennung eines Führerscheins gerechtfertigt ist, wenn der diesem zugrunde liegende Führerschein mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die seine Nichtanerkennung rechtfertigt, hier die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz. Eine andere Auffassung würde ohne weiteres die Möglichkeit einer Umgehung der geltenden Vorschriften über die Erteilung einer Fahrerlaubnis eröffnen. Ungeeignete Personen hätten die Möglichkeit, ohne Nachweis ihrer Fahreignung Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 ZB 14.1193

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2016 - 11 CS 15.2485

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Juni 2016 - B 1 K 15.708.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2016 - 11 CS 15.2485

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 23. Juni 2015 kontrollierte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg den Antragsteller. Dabei zeigte er einen am 23. Mai 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B vor. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Antragsteller seien 13 Eintragungen im Fahreignungsregister gespeichert. Es handele sich dabei u. a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992, sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011 und um eine Urkundenfälschung vom 4. März 2011, die zu einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten geführt habe. Zudem sei dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm das Recht aberkannt worden, von seiner am 21. Januar 2009 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Über die gegen den Bescheid vom 7. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.708). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. 995733 im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfe, da die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Umtausch in einen österreichischen Führerschein ändere daran nichts. Ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Umtauschs in Österreich einen Wohnsitz gehabt habe, sei daher unerheblich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde sei den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen sei der österreichische Führerschein in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Er habe damals einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich inne gehabt. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. In der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die österreichischen Behörden den Antragsteller als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hätten. Er sei 1995 letztmalig wegen Alkohols am Steuer verurteilt worden. Ohne Fahrerlaubnis verliere er seinen Arbeitsplatz. Dies stelle einen Eingriff in Art. 12 GG dar.

Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerde sei unzulässig, da innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist kein Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, denn der Umtausch stelle keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung der vollständigen nationalen Vorschriften dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich Antrag erst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich gestellt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 7. September 2015 beantragen wollte.

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. September 2015 genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auf Seite vier des Bescheids vom 7. September 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), sind nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden kann. Die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des österreichischen Führerscheins wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat (vgl. BayVGH, U. v. 13.3.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - VRS 127, 331). Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf. Dass bei dem Umtausch in Österreich die Fahreignung des Antragstellers überprüft wurde, hat er nicht vorgetragen. Er hat nur ausgeführt, bei Ausstellung des österreichischen Führerscheins sei die Vorlage seines Reisepasses, des tschechischen Führerscheins, eines Lichtbilds, eines Auszugs aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und einer Meldebestätigung verlangt worden. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf § 5 Abs. 7 des österreichischen Führerscheingesetzes (FG) ausgeführt, dass in Österreich keine Fahrprüfung und keine Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit stattgefunden habe, da der Umtauschcode 70CZ995733 in Nummer 12 des österreichischen Führerscheins eingetragen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinander.

Eine Verletzung von Art. 12 GG ist nicht ersichtlich, denn der Antragsteller kann unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Im Fahreignungsregister sind für ihn noch zahlreiche Verstöße gegen Strafvorschriften eingetragen, die weiterhin erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen. Bis zur Tilgung der Alkoholtaten ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B enthalten. Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Ungarn im Wege des Umtauschs erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 4. November 1998 entzog das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis des Klägers, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht Ingolstadt am 23. April 2002 zu einer Geldstrafe und setzte eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten fest. Einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2004 wegen Nichtvorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens abgelehnt. Weitere Anträge hat der Kläger jeweils zurückgenommen.

Am 26. Mai 2005 erteilte das Stadtamt Nepomuk (Tschechische Republik) dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt) und B und am 25. September 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt). Im Führerschein war den Angaben des Klägers entsprechend ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Am 18. Juli 2007 und am 24. Oktober 2007 erweiterte das Stadtamt Nepomuk die Fahrerlaubnis auf die Klassen C, BE und CE und stellte einen Führerschein mit dem Wohnsitzeintrag Nepomuk aus. Einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. Mai 2011 zufolge hat die Stadtverwaltung Nepomuk das Erteilungsverfahren am 24. Februar 2010 wieder aufgenommen und die Anträge des Klägers vom 18. Juli 2007 und vom 24. Oktober 2007 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Kläger sich an den angegebenen Adressen in Nepomuk nicht aufgehalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat das Bezirksamt Pilsen mit Bescheid vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen und den Ablehnungsbescheid bestätigt.

Am 21. April 2012 legte der Kläger der Polizeiinspektion Ingolstadt nach einer Verkehrskontrolle einen am 7. Juni 2010 in Ungarn ausgestellten Führerschein (ohne Wohnsitzeintrag) und eine ungarische Meldebescheinigung gleichen Datums vor. In Feld 12 des Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992 des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Am 2. Oktober 2012 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Da er die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben habe, könne aus ihr keine Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis abgeleitet werden. Dies habe der Kläger gewusst.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungarischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und drohte ihm bei nicht fristgerechter Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Am 16. August 2013 legte der Kläger den Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vor.

Mit Beschluss vom 20. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 (11 CS 13.2166) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2013 abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wende, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Kläger den Führerschein fristgerecht vorgelegt habe und das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe beim Umtausch seines Führerscheins in Ungarn lediglich ein Ersatzpapier und keine neue Fahrerlaubnis erhalten. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland, da beim Umtausch keine materielle Überprüfung der Fahreignung des Klägers stattgefunden habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis sei der Beklagten verwehrt, da dem Kläger in Ungarn eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der umtauschende Mitgliedstaat habe auch die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei in Deutschland nach § 28 Abs. 1 der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) anzuerkennen. Etwaige Fehler der ursprünglichen tschechischen Fahrerlaubnis hätten auf die Rechtmäßigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis keinen Einfluss. Deren Nichtanerkennung sei auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. § 28 Abs. 4 FeV sei als Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht eng auszulegen. Es bestehe weder eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch sei die analoge Anwendung mit Europarecht zu vereinbaren. Die Nichtanerkennung greife in den Kompetenzbereich des Ausstellungsstaats Ungarn ein, der nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen, ob mit der Umschreibung einer Fahrerlaubnis eine materielle Prüfung einhergehe und ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf Konstellationen analog angewandt werden könne, bei denen die umzuschreibende Fahrerlaubnis an etwaigen Rechtsfehlern leide, seien obergerichtlich ungeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat, weil das Zwangsgeld wegen der fristgerechten Vorlage des Führerscheins durch den Kläger nicht fällig geworden sei und nicht eingezogen werden könne, legt die Antragsbegründung nicht dar, woraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser (im Übrigen auch nach Ansicht des Senats zutreffenden) Auffassung ergeben könnten. Ob der Kläger das Urteil insoweit überhaupt angreifen wollte, kann dahinstehen.

b) Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis und der Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 7.8.2013) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Klägers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde.

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie (was vorliegend ausscheidet) als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht. Zwar fällt auf, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein am 7. Juni 2010 in Ungarn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren in der Tschechischen Republik und dem im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen, durch Widerspruchbescheid vom 2. Juli 2010 bestätigten Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2010 zum Umtausch vorgelegt hat. Jedoch ist weder aus dem ungarischen Führerschein ersichtlich noch liegen (bislang) sonstige vom Ausstellungsmitgliedstaat Ungarn herrührende unbestreitbare Informationen dafür vor, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Umtauschs entgegen der Meldebescheinigung nicht in Ungarn gehabt hätte.

bb) Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (BayVGH, U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798

juris Rn. 46 - 51, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt. Trotz der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger, C-225/07 - NJW 2009, 207 Rn. 37, U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 71) ist die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die auch die Nichtanerkennung des in Ungarn ausgestellten Führerscheins rechtfertigt. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel.

Der Kläger hatte bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik dort keinen Wohnsitz. Für die zuletzt am 24. Oktober 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE ergibt sich dies trotz des Wohnsitzeintrags Nepomuk im Führerschein aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 unter Übermittlung der entsprechenden Bescheide darüber unterrichtet, dass die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnisanträge des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt haben (Bescheid vom 3.5.2010, Widerspruchbescheid vom 2.7.2010), weil nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, dass sich der Kläger am angegebenen Wohnsitz in Nepomuk nie aufgehalten habe. Für die zuvor erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B hat der Kläger in seinem Antrag vom 2. September 2005, den die Beklagte über das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2009 in Kopie erhalten hat, bei den tschechischen Behörden selbst einen deutschen Wohnsitz angegeben (Bl. 136 der Behördenakte). Auch sein damaliger Bevollmächtigter hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2009 bestätigt, dass im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen gewesen sei (Bl. 139 der Behördenakte).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, kann diese auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der darauf aufbauenden Klassen C oder D sein. Die Unregelmäßigkeit des erstgenannten rechtfertigt die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins auch dann, wenn sich aus diesem die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht ergibt (EuGH, U. v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10 - Slg 2011, I-9601 Rn. 47 ff.; B. v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 32).

Auch wenn der Kläger die ungarische Fahrerlaubnis nicht im Wege eines Aufbauklassenerwerbs, sondern durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erlangt hat, sind die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll (BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang die Absicht des deutschen Verordnungsgebers, den Führerscheintourismus in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Diese Regelungsabsicht trage im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog (BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 23 f.). Demzufolge kann eine unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis auch dann keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer auf ihr beruhenden Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs sein, wenn beim Umtausch selbst - wie hier - kein Wohnsitzverstoß vorliegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 18; BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U. v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 - juris Rn. 45).

Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Die Fahreignung des Klägers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992.CZE des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U. v. 22.11.2010 a. a. O. Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtausch vorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

cc) Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, hat ihn die Beklagte gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht zur Vorlage des ungarischen Führerscheins aufgefordert, um dort einen Vermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubnissen, die im Wege des Umtauschs erworben wurden und ihrerseits auf einer unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis beruhen, sind durch zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.