Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Apr. 2015 - W 6 K 14.590
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 6 K 14.590
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 01.04.2015
6. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte:
Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß; Antrag auf „Umschreibung“ der Fahrerlaubnis; polnischer Führerschein; eingetragener polnischer Wohnort; Zweifel der polnischen Behörde an Wohnsitz; Frage, ob unbestreitbare Informationen aus Polen; Hinweise aus Polen auf Wohnsitzverstoß; Anmeldung von zahlreichen deutschen Fahrerlaubnisbewerbern unter einer polnischen Adresse mit einem Wohnhaus; Würdigung der Gesamtumstände (Meldung in Deutschland, Familie in Deutschland, Angabe der Adresse der Fahrschule als Wohnsitz, Internetauftritt der polnischen Fahrschule); fehlende substanziierte Angaben zu beruflichen Bindungen in Polen; Mitwirkungslast des Fahrerlaubnisinhabers;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Sch.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, M. ..., Sch.,
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W.
wegen Feststellung der Nichtfahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Ablehnung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. April 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der am ... 1975 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und gegen die Ablehnung seines Umtauschantrages durch die beklagte Stadt.
1. Dem Kläger wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Kläger am 29. Oktober 2013 bei der Beklagten vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Beklagte fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0..., J ..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Beklagten habe der Kläger seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Beklagte vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Beklagte ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Beklagten seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Kläger habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Kläger besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Kläger der Beklagten seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, ließ der Kläger Klage erheben.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen, auf die Ausführungen im Sofortverfahren werde Bezug genommen. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Beklagte nahm zur Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 28. November 2014 auf ihren streitgegenständlichen Bescheid sowie auf ihre Schriftsätze im Sofortverfahren Bezug und führte ergänzend aus: Sie habe die Gemeindeverwaltung in D... ergänzend um Beantwortung der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen gebeten. Der Beklagten seien hier weitere Fälle bekannt, welche ebenfalls die Adresse der Fahrschule als Wohnadresse angegeben hätten. In einem vergleichbaren Fall habe ein Betroffener sich dahingehend geäußert, die Fahrschuladresse lediglich zum Führerscheinerwerb angemeldet und dort keine Wohnung innegehabt zu haben. Ein vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information stehe zur Verfügung. Denn nach Auswertung der Informationen aus der polnischen Führerscheinakte könne die Beklagte begründet annehmen, dass Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde am Wohnsitzerfordernis des Klägers bestünden. Unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der Recherchen der Beklagten und aller sonstigen Umstände des Verfahrens einschließlich der Tatsache, dass entgegen den Mitwirkungspflichten des Klägers bisher keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Republik Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalten dort erfolgt seien, sei anzunehmen, dass der Kläger hier nur einen Scheinwohnsitz in Polen habe begründen wolle. Substanziierte und verifizierbare Angaben zu den näheren Umständen des Aufenthalts in Polen seitens des Klägers fehlten. Die inländischen Umstände sprächen dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befunden habe. Die Beklagte sei davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften in der Republik Polen gehabt habe. Gesamtbetrachtet stünden nach den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Meldedaten der Beklagten und der weiteren Umstände betreffend der vom Kläger angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des weiterhin fehlenden substanziierten Vorbringens des Klägers zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen gehabt habe, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die vorgebrachten Gründe des Klägers rechtfertigten keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Rahmen des Umtauschverfahrens nach § 30 FeV.
Mit E-Mail vom 31. März 2015 ließ die Beklagte noch ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Danzig vom 17. März 2015 mit Anlagen (Schreiben des polnischen Landratsamtes sowie der dortigen Stadtverwaltung) vorlegen, wonach sich unter der Adresse 7...-... S... ... der Sitz eines Wirtschaftsunternehmens befinde. Außerdem befinde sich auf dem Grundstück Nr. .../1 ein Wohnhaus. Des Weiteren wurde eine Liste deutscher Staatsangehöriger beigefügt, wonach 48 Personen in dem Zeitraum unter der Adresse angemeldet gewesen seien, unter der auch der Kläger angemeldet gewesen sei.
4. Mit
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit
Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
In der mündlichen Verhandlung am 1. April 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 11. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Wege einer „Umschreibung“ eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen
In Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 6 S 14.591) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Bescheid der Beklagten, wonach die polnische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf prüfungslose Umschreibung seiner Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
2. Der Kläger ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen vom 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weil das Recht, Kraftfahrzeuge im Inland zum Führen, nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die ausweislich vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
Die Sach- und Rechtslage ist schon in den Beschlüssen im Sofortverfahren umfassend dargestellt und gewürdigt, zum einen im Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2014 (VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris) sowie zum anderen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris). Auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. konkret VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 25 ff. - UA S. 8 ff.; BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 9 ff.). Dort ist auch die einschlägige Rechtsprechung aufgeführt (vgl. ergänzend BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris;
3. Ergänzend ist auszuführen, dass durch die von der Beklagtenseite im Klageverfahren neu vorgelegten Informationen aus Polen nunmehr unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Dabei genügt es, dass diese Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz errichtet hat. Es reicht die bloße Möglichkeit eines solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines rein reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 12 ff.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung in der Sofortsache zwar klar zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin vorliegenden Informationen aus Polen nicht ausreichten. Bislang seien nur Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen mitgeteilt worden (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 19 ff.). Das Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente allein genügt nicht. Insbesondere auch etwaige strafrechtliche Ermittlungen ausländischer Behörden gegen den Inhaber einer dortigen Fahrschule wegen des Verdachts der Täuschung über die Wohnsitzverhältnisse deutscher Fahrschulkunden bzw. ein Ermittlungsersuchen der ausländischen Staatsanwaltschaft an die deutschen Ermittlungsbehörden reichen nicht aus (vgl. näher OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - juris).
Diese Sachlage hat sich jedoch aufgrund der von der Beklagten mit E-Mail vom 31. März 2015 übersandten weiteren Unterlagen der polnischen Behörden, insbesondere des Landratsamtes und der Stadtverwaltung, grundlegend geändert. Denn daraus ergibt sich nun, dass sich unter der - im polnischen Führerschein des Klägers eingetragenen - Adresse 7...-... S... ... ein Wirtschaftsunternehmen befindet sowie auf dem Grundstück 505/1 ein Wohnhaus. Des Weiteren wurde eine Liste der unter dieser Adresse gemeldeten Personen aus Deutschland beigefügt, die in dem vom Kläger angegebenen Zeitraum (13.9.2007 bis 30.9.2008) unter der im polnischen Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse gemeldet waren. Die Liste enthält insgesamt 48 Personen (einschließlich des Klägers), von denen etwa zum Jahresende 2007 parallel zum Kläger noch weitere 35 Personen dort gleichzeitig gemeldet waren. Abzustellen ist bei der Prüfung des Wohnsitzerfordernisses indes nicht auf die formale Anmeldung, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt. Nach den von der polnischen Seite mitgeteilten Verhältnissen und angesichts der Örtlichkeiten hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass sich gleichzeitig 36 Personen tatsächlich unter der im streitgegenständlichen Führerschein angemeldeten Adresse aufgehalten haben können. Aufgrund dieser Umstände verbunden mit den früheren Schreiben der polnischen Behörde, mit der sie ihre Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes zum Ausdruck gegeben hat, drängt sich auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, unter der zwar eine Vielzahl von Personen angemeldet war, aber tatsächlich nicht dort gewohnt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2014 - 11 CS 14.1932 - juris).
Zu den danach unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht gegeben waren, waren zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch inländische Umstände (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 23). Die weiteren Umstände (ununterbrochene Meldung in Deutschland zusammen mit Ehefrau und Kind, persönliche Bindungen in Deutschland, Werbung der Fahrschule mit Fahrerlaubniserwerb ohne Wohnsitz in Polen, Motiv des Klägers, Örtlichkeit in Polen) sprechen deutlich für die durchgängige Beibehaltung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, B.v. 21.7.2014 - W 6 S 14.591 - juris Rn. 29 - UA S. 9 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26 - juris Rn. 24).
Bei dieser Fallkonstellation kommt es entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Klägers an. Ihm obliegt es substanziierte und verifizierte Angaben zur Erfüllung seines Wohnsitzerfordernisses in Polen, konkret zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen dort zu machen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris;
Gesamtbetrachtet steht nach dem vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Beklagten und der weiteren Umstände betreffend die vom Kläger angegebenen polnische Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Klägers zu seinem Aufenthalt in Polen fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland.
4. Besitzt der Kläger demnach keine gültige Fahrerlaubnis, die ihn berechtigt, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, kann er nicht verlangen, dass ihm eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis unter den in § 30 Abs. 1 FeV bezeichneten erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Denn diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung nur für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195;
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wirkt sich die begehrte Umschreibung nicht streitwerterhöhend aus, zumal die Frage der Inlandsgültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis dafür präjudiziell ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.6.2013 - Au 7 K 13.388 - juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 11 C 10.1352 - juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Apr. 2015 - W 6 K 14.590
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Apr. 2015 - W 6 K 14.590
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Apr. 2015 - W 6 K 14.590 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am 26. Mai 2005 erteilte das Stadtamt Nepomuk (Tschechische Republik) dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt) und B und am 25. September 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt). Im Führerschein war den Angaben des Klägers entsprechend ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Am 18. Juli 2007 und am 24. Oktober 2007 erweiterte das Stadtamt Nepomuk die Fahrerlaubnis auf die Klassen C, BE und CE und stellte einen Führerschein mit dem Wohnsitzeintrag Nepomuk aus. Einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. Mai 2011 zufolge hat die Stadtverwaltung Nepomuk das Erteilungsverfahren am 24. Februar 2010 wieder aufgenommen und die Anträge des Klägers vom 18. Juli 2007 und vom 24. Oktober 2007 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Kläger sich an den angegebenen Adressen in Nepomuk nicht aufgehalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat das Bezirksamt Pilsen mit Bescheid vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen und den Ablehnungsbescheid bestätigt.
II.
b) Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis und der Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 7.8.2013) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Klägers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde.
juris Rn. 46 - 51, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt. Trotz der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger, C-225/07
Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 18; BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U. v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 - juris Rn. 45).
Die Fahreignung des Klägers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992.CZE des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U. v. 22.11.2010 a. a. O. Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtausch vorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
- 2
-
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lägen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 gemacht.
- 3
-
1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht, als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vorlag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft angegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben. Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (a.a.O. Rn. 32).
- 4
-
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
- 5
-
Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufenthaltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Monaten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den konkreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielsetzung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.
- 6
-
Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie") an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie"). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins"); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustellen. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Erkenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagenim Kalenderjahr verlangt. Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr 2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von 185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.
- 7
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 wiederherzustellen.
II.
„Bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates allerdings nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich im verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es [d.h. das vorlegende Gericht] befasst ist“, zu erfolgen (EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.
In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss.“
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.