Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 11 CS 13.2562

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2006 mit 1,64 Promille Alkohol im Blut wurde dem Antragsteller im Mai 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, L, M und S aufgrund eines von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 6. Mai 2008 neu erteilt.

Am 5. September 2012 stellte die Polizei beim Antragsteller eine erhebliche Alkoholisierung (1,20 mg/l Atemalkohol) fest. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, dass er seit mehreren Jahren alkoholkrank sei.

Am 11. September 2012 suchte Dr. O. vom Gesundheitsamt R. den Antragsteller anlässlich eines Untersuchungsauftrags im Rahmen einer Unterbringungssache auf. Nach dem Bericht des Arztes stand der Antragsteller während der Untersuchung sichtlich unter Alkoholeinfluss und trank während des Gesprächs ca. 0,75 Liter Bier. Er habe sich orientierungslos gezeigt; an seinem Unterschenkel seien ausgeprägte Ödeme festgestellt worden, welche sich auf eine alkoholische Organschädigung zurückführen ließen. Es sei von einer Polytoxikomanie in Form eines Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs mit Organschäden auszugehen.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde ihm deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren Bedenken gegen die Gutachtensanforderung geltend gemacht hatte, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf, bis 12. Juli 2013 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit folgender Fragestellung beizubringen: „Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Antragsteller bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für Alkoholmissbrauch?“

Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass eine Gutachtensbeibringung derzeit nicht beabsichtigt sei, hob das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2013 den Bescheid vom 17. Dezember 2012 auf und entzog dem Antragsteller gleichzeitig erneut die Fahrerlaubnis aller Klassen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurückgewiesen wurde.

Den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 15. November 2013 ab. Die Gutachtensbeibringungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV sei einschließlich der Fragestellung nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, die von Belastungseifer geprägten Angaben der Ehefrau, welche im Anschluss sogar ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Antragstellers in die Wege geleitet habe, könnten unmöglich eine ausreichende argumentative Grundlage für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit sein. Gleiches gelte für die Angaben des Dr. O., der lediglich im Rahmen eines kurzen Gesprächs Gelegenheit gehabt habe, sich ein Bild vom Antragsteller zu machen. Im Rahmen einer solchen kurzen Unterredung könnten keine wissenschaftlich fundierten Feststellungen zu einer Polytoxikomanie durch Alkoholmissbrauch getroffen werden. Auch müssten die Feststellungen des im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 berücksichtigt werden. Dieser habe nämlich festgestellt, dass der Antragsteller nicht erkennbar alkoholisiert gewesen sei und auch keine Entzugssymptomatik gezeigt habe; er habe es vielmehr für glaubhaft gehalten, dass der Antragsteller bereits seit vier oder fünf Wochen keinen Alkohol mehr getrunken habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Angaben des Herrn Dr. O. sei willkürlich. Der am 5. September 2012 durchgeführte Atemalkoholtest könne ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da die Betriebsanleitung für eine ordnungsgemäße Messung nicht beachtet worden sei. Der Antragsteller sei bereits seit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 9. April 2008 nicht mehr alkoholbedingt im Straßenverkehr aufgefallen. Dieser erhebliche Zeitablauf werde vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Die kombinierte Fragestellung der Gutachtensanforderung vom 13. Juni 2013 gehe weit über die gebotene Aufklärung hinaus und stelle eine unverhältnismäßige Ausforschung dar. Da keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Antragsteller zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht zu trennen vermöge, liege mithin kein begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs vor. Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (B. v. 19.10.2020 - 2 B 148/11 - juris) müsste zu mehreren, schweren Alkoholisierungen noch ein Ausmaß an unbeherrschbarer Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbar geworden sein, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweise. Derartige Umstände lägen hier nicht vor.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Fahreignung insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber über das Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr verfügt, also bisher nicht durch Fahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten beizubringen hat (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Es muss sich um konkrete Tatsachen handeln, ein vager Verdacht genügt nicht. Die Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Es besteht kein Zweifel, dass hier vor dem Hintergrund der Feststellungen im medizinisch-psychologischen Gutachten der Avus GmbH vom 6. Mai 2008 unter Berücksichtigung der erneuten Auffälligkeit des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung über eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in der S. N. sowie aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Der Antragsteller hatte geschildert, dass er am Tattag, dem 14. Oktober 2006, fünf halbe Weizenbier und bis zu zwei Liter Wein getrunken habe; sein Trinkmaximum seien 10 halbe Bier und drei Liter Wein; er sei Alkoholiker; seit 18 Jahren habe er getrunken mit steigender Tendenz, am Schluss habe er sich ohne Alkohol nicht einmal mehr rasieren können. Die stationäre Entwöhnung habe vom 27. Dezember 2006 bis 4. April 2007 in der S. stattgefunden, zuvor die Entgiftung vom 6. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 in der Klinik E. E. Der Antragsteller lasse keine Zweifel daran, dass er die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verinnerlicht habe. Auch sei in seinen beruflichen und privaten Lebensbereichen eine weitgehende Klärung bzw. Änderung erfolgt, so dass grundlegende Trinkmotive nicht mehr wirksam seien. Er habe Vorkehrungen getroffen, um seinen Alkoholverzicht auch dauerhaft beibehalten zu können. Seine Verzichtsdauer von mittlerweile ca. 16 Monaten könne als ausreichend lange angesehen werden, um einen erneuten Alkoholkonsum und damit eine erneute Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol mit genügend großer Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Diese positive Prognose ist nunmehr durch die dokumentierten Vorfälle am 5. und 11. September 2012 infrage gestellt. Unabhängig davon, ob der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest in einem Strafverfahren verwertbar wäre, ist angesichts des Polizeiberichts vom 9. September 2012 und des festgestellten Wertes von 1,2 mg/l Atemalkohol von einer erheblichen Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auszugehen. Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Antragsteller auch am 12. September 2012 unter erheblichen Alkoholeinfluss stand. Auch die übrigen Feststellungen des Dr. O. sind Tatsachen, die die Annahme einer - erneuten - Alkoholabhängigkeit begründen. Es kann offen bleiben, wie die Aussage der Ehefrau des Antragstellers zu werten ist; denn allein diese beiden erheblichen Rückfälle sind ausreichende Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines ernst zu nehmenden Verdachts begründen. Dieser ernst zunehmende Verdacht wird im Nachhinein bestätigt durch den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Vorfall am 26. Januar 2014, bei dem der Antragsteller wieder erheblich alkoholisiert war und der zu seiner Unterbringung im Bezirkskrankenhaus geführt hat. Entgegen der Antragsbegründung ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern das im Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 den begründeten Verdacht entkräften könnte. Dieses stellt gerade fest, dass beim Antragsteller vom Vorliegen einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Suchtmittelabhängigkeit mit den Schwerpunktstoffen Alkohol und Benzodiazepinen ausgegangen werden müsse. Bezüglich Alkohol müsse gesichert von einer Abhängigkeit gemäß der IDC-10-Klassifizierung (ICD 10 F 10.2) ausgegangen werden. Damit bestätigt er die Einschätzung von Dr. O.

Zu Recht konnte im Rahmen der Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob sich Hinweise auf Alkoholmissbrauch finden ließen. Richtig ist zwar, dass § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen; jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für (fahrerlaubnisrechtlichen, vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris, Rn. 22 ff.) Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen; schließlich hat sich das Gutachten nach Anlage 15 zur FeV (vgl. dort Nr. 1 Buchst. a Satz 2) an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Diese Fragestellung entspricht auch der Empfehlung im Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 39). Darauf, dass der medizinische Alkoholmissbrauch bei der gutachterlichen Abklärung, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt, ohne zusätzlichen Aufwand mit überprüft werden kann und es hierzu keiner weiteren Ausforschung bedarf, hat bereits der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2013 hingewiesen.

Da nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Anschluss an das ärztliche Gutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) einzuholen ist, wenn das ärztliche Gutachten Anzeichen für medizinischen Alkoholmissbrauch feststellt, ist klargestellt, dass die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch), im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Das ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009; v. 4.4.2006; v. 4.1.2006 jeweils a. a. O.).

Beim Antragsteller bestand Veranlassung dazu, auch nach Alkoholmissbrauch zu fragen, weil er im Jahr 2006 durch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,64 Promille Alkohol im Blut aufgefallen war und die Fahreignung des Antragstellers 2008 nur aufgrund einer angenommenen Alkoholabstinenz bejaht wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach den Feststellungen im Polizeibericht vom 9. September 2012 über den Vorfall vom 5. September 2012 nach massiven verbalen Attacken auf seine Frau in einem völlig unkontrollierten Zustand der Willenlosigkeit befand.

Das positive Fahreignungsgutachten vom 8. Mai 2008 und die daraufhin erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 2006 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.). Aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung muss im Gegenteil geschlossen werden, dass selbst der behördliche Rechtsakt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein Verbot des Rückgriffs auf vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse zur Folge hat, die für die Fahreignung des Betroffenen ggf. von Bedeutung sind. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 29 Abs. 3, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bereits vor dem Ablauf der Tilgungsfristen zu tilgen sind. Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Die allein auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger stand als Forstamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats März 2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 erkannte der Beklagte die Erkrankung des Klägers an Borreliose mit nachfolgendem Postborreliose-Syndrom als Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG an. Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Verfügung vom 24. April 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen.

3

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4

Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde angeführten Urteilen aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Urteil von der Anwendbarkeit des Art. 48 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz vom 23. Dezember 1976, GVBl S. 544) ausgegangen und hat den angegriffenen Rücknahmebescheid hieran gemessen. Demgegenüber werden in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1961 (- BVerwG 7 C 170.60 - BVerwGE 12, 353) und vom 25. März 1964 (- BVerwG 6 C 150.62 - BVerwGE 18, 168) keine für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsvorschriften genannt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Urteile jeweils solche Sachbereiche betreffen, die nicht bereits vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder ab dem Jahr 1976 durch ein besonderes Verfahrensgesetz geregelt waren. Fehlten ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für das Verwaltungshandeln, wurde die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns nach ungeschriebenen, von der Rechtsprechung ohne Allgemeinverbindlichkeit entwickelten, allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beurteilt (Beschluss vom 24. September 1953 - BVerwG 1 C 51.53 - BVerwGE 1, 12 <13>, Urteile vom 21. Januar 1955 - BVerwG 2 C 177.54 - BVerwGE 2, 22 <23> und vom 28. Juni 1957 - BVerwG 4 C 235.56 - BVerwGE 6, 1 zum Widerruf ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakte). Die Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen allgemeinen Grundsätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergangen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.

(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.